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Hinweise 2011
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- 2011_07_Hinweise_07_11.pdf
- 2011_04_Hinweise_04_11.pdf

HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

RECHTSÄNDERUNGEN

Das Jahressteuergesetz 2010 wurde am 26. November 2010 vom Bundesrat beschlossen und kann damit wie vorgesehen noch vor Jahresende in Kraft treten. Im Einzelnen wrude beschlossen:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines AN oder eines Unternehmers sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 e wieder als Werbungskosten oder als Betriebsauabe abzugsfähig, wenn für einzelne berufliche oder betriebliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.B. bei einem Handelsvertreter, der das Arbeitszimmer benötigt, um seine Abrechnugen zu erstellen. Diese Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die bisherige steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern teilweise verfassungswidrig war.

Verluste bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils können grundsätzlich nur zu 60 v.H. mit anderen Einkünften verrechnet werden. Dasselbe gilt für Verluste, die bei Liquidation der GmbH entstehen, wenn die Kapitalrückzahlung der GmbH geringer ist als die Anschaffungskosten des Gesellschafters für den GmbH-Anteil. Nach mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs können Auflösungsverluste ausnahmsweise zu 100 v.H. verrechnet werden, wenn die GmbH niemals Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet hat. Durch eine Rechtsänderung im Jahressteuergesetz gilt ab 2011 wieder die Auffassung der Finanzverwaltung, d.h. keine vollständige Verlustverrechnung.

Der Freibetrag für Übungsleiter mit 2.100 €, den bisher z.B. Trainer in einem Sportverein oder Chorleiter in einem Gesangverein in Anspruch nehmen können, wird ab 2011 ausgedehnt auf Aufwandsentschädigungen für einen ehrenamtlichen Vormund sowie ehrenamtliche Betreuer und Pfleger.

Die Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Kassenleistungen, d.h. ohne Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, können seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Einzelne private Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit an, Beiträge für kommende Jahre in erheblichem Umfang vorauszubezahlen. Der Versicherte kann durch Abzug der vorausbezahlten Beiträge seine laufende Steuerbelastung senken und gleichzeitig seine Beitragslast in der Zukunft mindern. Ab 2011 können vorausbezahlte Beiträge jedoch nur noch bis zum 2,5-fachen des Beitrags für das laufende Jahr abgezogen werden. Unbeschränkt abzugsfähig bleiben Vorauszahlungen zur Minderung der Beitragslast im Alter, d.h. ab 62 Jahren.

Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen können seit 1999 nicht mehr als Sonderausgabe abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Zinsen auf Steuererstattungen deshalb auch nicht steuerpflichtig sein. Durch eine Rechtsänderung im Jahressteuergesetz gilt in allen offenen Fällen wieder die Auffassung der Finanzverwaltung, d.h. Zinsen auf Einkommensteuererstattungen bleiben steuerpflichtig als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Sondertarif für Kapitalerträge von 25 v.H.

Die Veräußerung eines Pkw innerhalb eines Jahres seit dem kauf wird bisher als privates Veräußerungsgeschäft angesehen, d.h. ein Veräußerungsgewinn ist zu versteuern. Ein Veräußerungsverlust kann mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, z.B. aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung. Ab 2011 werden Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Privat-Pkw, Möbel oder wertvolle Orientteppiche von der Besteuerung ausgenommen. Verluste sind dann nicht mehr abzugsfähig.

Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft werden, können weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist zu Beginn der Nutzungsdauer hoch und wird dann immer niedriger. Der bisherige Abschreibungssatz beträgt bis 25 v.H. vom Restbuchwert. Zum Jahresende läuft die degressive Afa aus. Bei Anschaffung ab 1. Januar 2011 kann nur noch linear abgeschrieben werden. Die lineare Abschreibung ist während der gesamten Nutzungsdauer immer gleich hoch. Bei einem neuen Pkw wird z.B. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren unterstellt. Die Abschreibung beträgt damit gleichmäßig 16,7 v.H. der Anschaffungskosten.

Kleine und mittlere Betriebe haben die Möglichkeit, für geplante Investitionenn der 3 Folgejahre einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten vom Gewinn abzuziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Eigenkapital des Betriebs 335.000 € nicht übersteigt. Bei Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden mit Einnahmenüberschussrechnung darf der Gewinn nicht höher sein als 200.000 €. Für Abzugsbeträge im Wirtschaftsjahr 2011 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2010/2011 verringern sich diese Höchstgrenzen auf 235.000 € Eigenkapital und 100.000 € Gewinn, d.h. es werden deutlich weniger Betriebe als bisher den Abzugsbetrag geltend machen können. Dieselben verringerten Grenzen gelten für die Mittelstands-Sonderabschreibung, die neben der planmäßigen Abschreibung mit höchstens 20 v.H. geltend gemacht werden kann, bei Anschaffung ab 1. Januar 2011

Umsatzsteuer

Wie vorgesehen wird ab 2011 der Vorsteuerabzug bei Gebäuden, die sowohl für das Unternehmen als auch privat genutzt werden, eingeschränkt. Wird der Kaufvertrag über ein Gebäude ab 1. Januar 2011 abgeschlossen oder bei einem Neubau der Bauantrag ab 1. Januar 2011 gestellt, kann nur noch die Vorsteuer aus dem unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug für die Privatwohnung entfällt. Für Altfälle mit Kaufvertrag oder Bauantrag bis 31.12.2010 ändert sich nichts, d.h. die Vorsteuer aus den Aufwendungen für die Privatwohnung kann in voller Höhe abgezogen werden, auch wenn das Gebäude erst 2011 bezogen oder fertiggestellt ist.

Unternehmer, die kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltnede und ähnliche Leistungen erbringen, werden ab 2011 dort besteuert, wo ihr Auftraggeber ansässig ist, sofern es sich dabei um einen Unternehmer handelt.

Ab 1. Januar 2011 verlagert sich bei der Lieferung von Schrott die Umsatzsteuerschuld auf den Käufer. Verkauft z.B. ein Schlosser Metallabfälle an einen Schrotthändler, schuldet der Schrotthändler die Umsatzsteuer. Auf der Abrechnung über den gelieferten Schrott darf nur der Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Neue Handelsbilanz

Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2010 oder 2010/2011 gelten für alle buchführungspflichtigen Kaufleute die umfangreichen Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes = BilMoG. Diese haben den Inhalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und dessen Verhältnis zur Steuerbilanz erheblich verändert.
In der Handelsbilanz wurden neue Bilanuposten geschaffen und bestehende Bilanzposten abgeschafft. So besteht z.B. künftig die Möglichkeit, selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter wie selbstentwickelte Patente oder selbstprogrammierte Software zu aktivieren (bisher Verbot). Umgekehrt dürfen beispielsweise bisher zulässige Aufwandsrückstellungen für Generalüberholungen Großreparaturen, Firmenjubiläen usw. künftig nicht mehr gebildet werden. Zahlreiche Bilanzposten erfahren eine neue Bewertung. So müssen unter anderem bei der Rückstellungsbildung künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden. Bei der Bildung von Pensionsrückstellungen sind künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen zu beachten. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr müssen abgezinst werden. In der Steuerbilanz dürfen bereits sei 2009 steuerliche Wahlrechte wie z.B. die Vornahme von Sonderabschreibungen, unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Durch die Änderungen des BilMoG weichen spätestens ab 2010 Handels- und Steuerbilanz an zahlreihen Stellen voneinander ab, sodass künftig regelmäßig zwei Bilanzen - eine Handelsbilanz, z.B. für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank, und eine Steuerbilanz für das Finanzamt - erstellt werden müssen. Wurde eine Pensionsrückstellung passiviert, müssen künftig zwei versicherungsmathematische Wertgutachten eingeholt werden, im Übergangsjahr sogar drei.
Der Übergang zum neuen Recht ist mit aufwändigen Umstellungsarbeiten verbunden. Zugleich eröffnet er durch zahlreiche Übergangswahlrechte und neue Ansatz- und Bewertungswahlrechte die Möglichkeit zur Bilanzpolitik, z.B. kann durch entsprechende Ausübung der Wahlrechte die Höhe des Eigentkapitals beeinflusst werden.

Einkommensteuer

Verluste durch GmbH-Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen und gerät die GmbH in die Krise, wird das Darlehen kraft Gesetzes nachrangig, d.h. es wird wie Eigenkapital behandelt. Eine Tilgung des Darlehens ist nur zulässig, wenn alle anderen Gläubiger der GmbH befriedigt sind. Die Rückzahlung im letzten Jahr oder die Besicherung des Darlehens in den letzten 10 Jahren vor Insolvenzantrag kann durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Wird die GmbH durch Gesellschafterbeschluss liquidiert oder das insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, können Gläubiger die Rückzahlung oder Besicherung des Darlehens anfechten, falls die Rückzahlung im letzten Jahr oder die Besicherung in den letzten 10 Jahren vor Erlangung eines Vollstreckungstitels im gerichtlichen Mahnverfahren erfolgte.
Steuerlich führt der Verlust des Darlehens oder der Verzicht des Gesellschafters auf die Darlehensforderung zu nachträglichen anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung, die den Verlust des Gesellschafters bei der Auflösung der GmbH erhöhen. Dieser wird jedoch nur zu 60 v.H. mit anderen positiven Einkünften verrechnet, wenn in der Vergangenheit von der GmbH Gewinnausschüttungen zugeflossen sind. Fraglich ist die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Dabei werden 4 Arten von GmbH-Gesellschafterdarlehen unterschieden: Krisendarlehen werden in der Krise der GmbH gewährt. Finanzplandarlehen geben die Gesellschafter in der Startphase neben der Bareinlage zur Anschubfinanzierung des Geschäftsbetriebs. Vertraglich krisenbestimmte Darlehen sind zunächst risikofrei; der Gesellschafter = Darlehensgeber verpflichtet sich jedoch im Voraus, z.B. im Darlehensvertrag, bei Eintritt der Krise das Darlehen stehen zu lassen, d.h. auf jegliches Kündigungsrecht zu verzichten. Der Darlehensverlust bei diesen 3 Arten von Gesellschafterdarlehen ist gesellschaftsrechtlich veranlasst und fürht zu nachträglchen Anschaffungskosten in Höhe der vollen Darlehenssumme. Anders beurteilt werden ursprünglich gesunde Darlehen ohne besondere Vereinbarung für den Fall der Krise. Sie sind nicht vorrangig durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht und erhöhen deshalb die Anschaffungskosten des GmbH-Anteils nur mit ihrem Verkehrswert zu Beginn der Krise. Die Krise beginnnt spätestens 1 Jahr vor Insolvenzantrag oder Liquidationsbeschluss. Unter Beachtung der Kündigungsfristen kann der Verkehrswert solcher Darlehen null sein, sodass sich der Darlehensverlust steuerlich nicht auswirkt.

Berufsausbildungskosten

Für Kosten eines Erststudiums ist ein Sonderausgabenabzug bis 4.000 € pro Jahr möglich. Dieser läuft jedoch ins Leere, wenn während des Studiums keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Demgegenüber sind Aufwendungen für ein zweites Studium, z.B. für ein Masterstudium oder eine Promotion, unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig und können durch Verlustvortrag auch mit Einkünften späterer Jahre verrechnet werden, was bei Sonderausgaben nicht möglich ist. Nachdem der Bundesfinanzhof bereits 2009 entschieden hat, dass ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung wie ein Zweitstudium zu behandeln ist, hat sich die Finanzverwaltung nun dieser Auffassung angeschlossen. Die Finanzverwaltung hält aber daran fest, dass es bei einem Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung beim Höchstbetrag von 4.000 € ohne Vortragsmöglichkeit auf spätere Jahre bleibt. Zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für Kosten eines Erststudiums rechtens ist, ist derzeit ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Wer hiervon betroffen ist, sollte auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung mit seinen Ausbildungskosten abgeben.

Lohnsteuerkarte

Das bisherige System der Lohnsteuerkarte auf Papier wird ab 2012 durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt. Bereits für 2011 wird es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr geben, sodass die Lohnsteuerkarte 2010 weiter aufzubewahren ist und für 2011 gültig bleibt. Die Zuständigkeit für Eintragungen in Lohnsteuerkarten geht über von den Gemeinden auf die Finanzämter. Die Gemeinden verwalten nur noch die Meldedaten, z.B. Heirat oder Kirchenaustritt.
Ein auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragener Freibetrag, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gilt automatisch auch für 2011. Falls 2011 die Voraussetzungen für den Freibetrag entfallen, besteht keine Verpflichtung, den Eintrag ändern zu lassen. Es muss dann aber mit einer Steuernachzahlung für 2011 gerechnet werden. Ändert sich jedoch die Steuerklasse, z.B. wenn Ehegatten dauernd getrennt leben, oder die Anzahl der Kinderfreibeträge zu Lasten des AN, muss die Lohnsteuerkarte umgehend dem Finanzamt vorgelegt werden. Darüber hinaus kann die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt freiwillig vorgelegt werden, wenn z.B. erstmals ein Freibetrag eingetragen werden soll oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des AN ändert. Wurde keine Lohnsteuerkarte 2010 augestellt oder wurde sie versehentlich vernichtet, muss beim Finanzamt eine Erstatzbescheinigung angefordert werden. Auf die Ersatzbescheinigung kann regelmäßig bei Auszubildenden, die 2011 ihre Lehre beginnen, verzichtet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren und sie bei Bedarf dem Arbeitnehmer auszuhändigen wenn dieser beim Finanzamt Änderungen vornehmen möchte oder er den Betrieb endgültig verlässt.

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder

Studiert ein Kind im EU-Ausland erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld. Studiert das Kind in einem Drittstaat, z.B. Schweiz oder USA, entfällt der Kindergeldanspruch, wen sich das Kind ab Studienbeginn in den ausbildungsfreien Zeiten nicht mindestens 5 Monate im Jahr in Inland aufhält. Da jedoch der Kinderfreibetrag mit 4.368 € und der Betreuungsfreibetrag mit 2.640 € für Kinder bis 24 Jahre bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung weiter gewährt werden, entsteht den Eltern nur dann ein Nachteil, wenn ihr persönlicher Steuersatz geringer ist als 32 v.H. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag werden allerdings nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 € nicht übersteigen.

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

Lehrer können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten = Arbeitsmittel abziehen, wenn die Literatur ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei liegt eine ausreichende berufliche Nutzung laut Bundesfinanzhof bereits dan vor wenn die Literatur zur Unterrichtsvor- oder -nachbereitung verwendet wird oder für eine nicht gehaltene Unterrichtseinheit angeschafft wurde. Die tatsächliche Verwendung der Literatur im Unterricht ist nicht zwingend erforderlich. Im Entscheidungsfall war der Werbungskostenabzug zunächst verweigert worden, weil der Lehrer nicht nachweisen konnte, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hatte. Das Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte es Lehrern zukünftig erleichtern, auch Bücher, die nicht unmittelbar im Unterricht verwendet werden, als Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen.

Grunderwerbsteuersätze 2011

Bis 2006 betrug der Steuersatz der Grunderwerbsteuer bundeseinheitlich 3,5 v.H. des Kaufpreises. Nachdem der Steuersatz in Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt bereits auf 4,5 v.H. angehoben wurde, planen zum 1. Januar 2011 weitere Bundesländer eine Steuererhöhung. Während das Saarland eine Anhebung auf 4,0 v.H. vorsieht, sollen es in Niedersachsen und Bremen 4,5 v.H. werden. Brandenburg hat einen Steuersatz von 5,0 v.H. beschlossen. 2013 wird Schleswig-Holstein voraussichtlich ebenfalls auf 5,0 v.H. erhöhen. Maßgelblich für die Höhe des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grunstückskaufvertrags.

Nachträglicher Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung

Verkauf und Vermietung von Grundstücken sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Verkäufer oder der Vermieter hat jedoch unter Umständen die Möglichkeit, auf diese Befreiungen zu verzichten, um den Vorsteuerabzug, z.B. aus Anschaffungskosten oder aus Renovierungen nicht zu verlieren. Der Verzicht ist nur möglich, wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen unternehmen erfolgt. Grundstückslieferungen oder Vermietung an Privatleute sind zwingend umsatzsteuerfrei. Bei einer Grundstückslieferung muss der Verzicht im Notarvertrag erklärt werden. Bei Vermietung reicht es aus, die Umsatzsteuer im Mietvertrag auszuweisen. Nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung ist der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung nur noch zulässig bis einen Monat nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung, d.h. es muss frühzeitig erklärt werden, ob ein Verzicht möglich und sinnvoll ist. Bisher konnte der Verzicht auch noch Jahre später erklärt werden, wenn erst im Nachhinein die Vorteilhaftigkeit des Verzichts erkannt wurde.


Übersicht


HINWEISE Oktober 2010

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers könne seit 2007 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, z.B. bei Heimarbeitern. Das Bundesverfassunggericht hält das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig, wenn dem Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Geklagt hatte ein Hauptschullehrer, der in der Schule, an der er tätig war, keinen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung hatte. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss in diesem Fall zumindest ein beschränkter Abzug der Aufwendungen gewährt werden. Das Arbeitszimmer sei notwendig, um den Beruf als Lehrer ausüben zu können und amit Einnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen. Es ist damit zu rechnen, dass der beschränkte Abzug der aufwendungen bis 1.250 e pro Jahr, der bis 2006 möglich war, wieder eingeführt wird. Betroffen sind auch andere Arbeitnehmer, die bestimmte Tätigkeiten nicht bei ihrem AG ausüben können, z.B. ein Geselle, der sich zu Hause auf die Meisterprüfung vorbereitet, oder ein angestellter Rechtsanwalt, der von zu Hause aus eigene Mandanten betreut. Unternehmer, die für bestimmte Tätigkeiten das häusliche Arbeitszimmer benötigen, können ebenfalls von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren, z.B. ein Handelsvertreter, dem bei seinem Auftraggeber kein Arbeitsolatz zur Verfügung steht und der im häuslichen Arbeitszimmer Angebote oder abrechnungen schreibt, oder ein Architekt ohne eigenes Büro, der da Arbeitszimmer braucht, um Baupläne zu entwerfen. Auch in diesem Fällen wird voraussichtlich der beschränkte Abzug bis 1.250 € als Betriebsausgaben wieder eingeführt.
Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer muss laut Bundesverfassungsgericht nicht gewährt werden. Die Kosten des Arbeitszimmers seien immer auch von privaten Motiven beeinflusst, z.B. bei der Wahl der Wohnung. Außerdem könne die Finanzverwaltung nicht nachprüfen, inwieweit das Arbeitszimmer tatsächlich beruflich oder betrieblich genutzt werde. Eine Beschränkung des Abzugs sei deshalb verfassungsgemäß. Bis 2006 wurde der beschränkte Abzug auch dann gewährt, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit war, der AN jedoch überwiegend in seinem Arbeitszimmer tätig wurde. In diesem Fällen hält das Bundesverfassungsgericht das 2007 eingeführte Abzugsverbot für verfassungsgemäß.

 

Neues zum Kindergeld

Für Kinder ab 18 bis unter 25 Jahre, die z.B. in Berufsaubildung sind, wird Kindergeld mit monatlich ab 184 € nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 € nicht übersteigen. Der Grenzwert wird gezwölftelt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht ganzjährig vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt bestätigt, dass das Kindergeld vollständig entfällt, wenn der Grenzwert auch nur um 1 € überschritten wird. Macht das Kind bis Juni eine Lehre, arbeitet Juli bis September voll und studiert ab Oktober, wird der Arbeitslohn in die Einkunftsgrenze einbezogen. Gleiches gilt wenn das Kind 2009 die Lehre abschließt, Vollzeit arbeitet, im Mai 2010 den Antrag stellt auf Vergabe eines Studienplatzes und ab Oktober 2010 studiert. Der Arbeitslohn ab Antragstellung wird in die Einkunftsgrenze einbezogen und kann den Kindergeldanspruch verhindern.

 

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Wird zu Wohnzwecken verbilligt an Angehörige vermietet sind drei Fälle zu unterscheiden: Beträgt die bezahlte Miete mindestens 75 v.H. der ortsüblichen Miete, kann der Vermieter die Grundstücksaufwendungen, z.B. Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw. zu 100 v.H. als Werbungskosten absetzen. Bei einer Miete zwischen 56 und 74 v.H. der ortsüblichen Miete bleibt es beim vollen Werbungskostenabzug, wenn langfristig die Mieteinnahmen die Grundtücksaufwendungen übersteigen. Bei einer Miete unter 56 v.H. der ortsüblichen Miete wird stets aufgeteilt, z.B. sind bei einer Vermietung zu 50 v.H. der ortsüblichen Miete nur 50 v.H. der Grundstücksaufwendungen abzugsfähig. Die Dreiteilung gilt nur bei Vermietung zu Wohnzwecken, aber nicht bei Verpachtung zu betrieblichen Zwecken. Nutzt der Angehörige die vermieteten Räume betrieblich, werden die Grundstücksaufwendungen immer aufgeteilt, falls die Mietminderung privat veranlasst ist. Der Werbungskostenabzug wird nur anteilig gewährt, auch wenn langfristig Überschüsse aus der Vermietung entstehen.

 

Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich oder betrieblich veranlasst sind, bleiben bisher in voller Höhe steuerlich unberücksichtigt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei Reisekosten der anteilige Abzug zulässig, wenn der beruflich veranlasste Teil der reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung folgt jetzt diesem Urteil und hat ihre Auffassung im Einzelnen dargelegt.
Nach wie vor sollen Aufwendungen für den Haushalt und den unterhalt der Familie, z.B. Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Zeitungen usw. vollständig vom Abzug ausgeschlossen sein. Die Aufwendungen dürfen nicht aufgeteilt werden in einen abziehbaren beruflichen oder betrieblichen und einen nicht abziehbaren privaten Teil. Auch Repräsentationsaufwendungen zur Pflege sozialer Kontakte werden weiterhin von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, z.B. Geburtstagsfeier auch mit Kunden. Bei anderen gemischten Aufwendungen untercheidet die Finanzverwaltung drei Fälle:

bei einer beruflichen Mitveranlassung
- unter 10 v.H. KEIN ABZUG
- zwischen 10 und 90 v.H. ANTEILIGER ABZUG
- über 90 v.H. VOLLER ABZUG

Die Aufwendungen könenn z.B. nach Zeit Menge, Fläche oder Köpfen aufgeteilt werden. Ist kein sinnvoller Aufteilungsmaßstab vorhanden, besteht ein Abzugsverbot, z.B. für Kosten des Pkw-Führerscheins.

 

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen

Wer eine Photovoltaikanlage auf demDach seines Hauses installiert, erhält 20 Jahre lang eine garantierte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. die Höhe der Vergütung hängt ab vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anlage. Bei Inbetriebnahme ab 1. Oktober 2010 beträgt die Vergütung für kleine Anlagen bis 30 kw Leistung 33,03 ct pro Kilowattstunde Strom, der in das stromnetz eingespeist wird. Bei Inbetriebnahme ab 1. Janura 2011 sinkt die garantierte Vergütung abhängig von der Zahl der bereits insteallierten Anlagen. Der Betreiber der Anlage versteuert die Einspeiseverütung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die Kosten der anlage können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Photovoltaikanlagen, die in das Dach eingebaut sind, z.B. Solarziegel, nicht als Teil des Gebäudes anzusehen. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen seien - wie die häufiger anzutreffenden Aufdachanlagen - selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, die auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden müssen. nach bisheriger Auffassung konnten die Anschaffungskosten von dachintegrierten Anlagen sofort in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Anlage im Rahmen einer Dachsanierung eingebaut wurde. Auch Blockheizkraftwerke, die neben Strom auch Wärme zur Heizung des Gebäudes produzieren, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Teil des Gebäudes. Die Anschaffungskosten des Kraftwerks müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Ein Sofortabzug der Kosten kommt nicht mehr in Frage, auch wenn das Blockheizkraftwerk die alte Zentralheizung des Gebäudes ersetzt.

 

Private Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer

Darf ein AN seinen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken nutzen, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Haben die Beteiligten keine regelungen über die private Nutzung getroffen und kann nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass der Pkw nur betrieblich genutzt wird, wurde bisher widerlegbar vermutet, dass der AN den Dienstwagen auch privat nutzt. Folge: Die Privatnutzung ist mit 1 v.H. des inländischen Brutto-Listenpreises des Dienstwagens für jeden Monat der Privatnutzung als Lohn zu versteuern. Dieser Vermutung erteilt der Bundesfinanzhof nunmehr eine Absage. Dass ein AN einen Dienstwagen auch privat nutzt, könne ohne Fahrtenbuch nur dann vermutet werden, wenn ihm das Fahrzeug auch tatsächlich zur Privatnutzung überlassen wird. Das Finanzamt müsse daher von einer Besteuerung mit der "1 v.H.-Regel" zunächst die Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke nachweisen. Dies gelte erst recht bei Nutzungsverboten im Arbeitsvertrag denn laut Bundesfinanzhof führt die unbefugte Privatnutzung eines Dienstwagens nicht zu Arbeitslohn. Die Vermutung der Privatnutzung könne zudem widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige über einen dem Dienstwagen gleichwertigen Privat-Pkw verfügt.

 

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Wer as beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort nutzt, jedoch den Erstwohnsitz beibehät und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, kann zeitlich unbegrenzt Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Abzugsfähig sind die notwendigen Kosten einer durchschnittlichen 60 qm-Zweitwohnung und eine Pauschale von 30 ct je Entfernungskilometer für eine wöchentliche Familienheimfahrt. Hinzu kommt in den ersten drei Monaten eine Pauschale von bis zu 24 € pro Tag für Verpflegungsmehraufwendungen. Diese Vergünstigungen stehen nicht nur Verheirateten zu, die eine auswärtige Beschäftigung annehmen und deren Famlie am bisherigen Wohnort bleibt. Grundsätzlich können auch Alleinstehende die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen, wenn sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort nutzen und ihre bisherige Wohnung als Lebensmittelpunkt beibehalten. Erstwohnung kann auch das Elternhaus sein, wenn dort ein eigener Wohnbereich zur Verfügung steht. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Steuerpflichtige an den Wochenenden regelmäßig am Erstwohnsitz aufhält und dass er die Haushaltsführung mitbestimmt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ein gewichtiges Indiez, aber entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, d.h. im Einzelfall kann auch ohne Kostenbeteiligung des Kindes eine doppelte Haushaltsführung vorleigen. Für eine doppelte Haushaltsführung sprechen häufige Aufenthalte am Erstwohnsitz, ein im Verhältnis zur Zweitwohnung nicht zu kleine und nicht zu einfach ausgestattete Erstwohnung, eine große Entfernung zwischen den Wohnungen, ein edennoch hohe Zahl an Familienheimfahrten und eine engere persönkiche Beziehung zum Erstwohnsitz. Je länger dei Auswärtigstätigkeit dauert, desto mehr spricht hingegen dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt hat und sich im Elternhaus als Gast aufhält.

 

Zinsen auf Steuererstattungen

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei der Einkommensteuer werden verzinst mit 6. v.H. pro Jahr vom 16. Monat nach Entstehung der Steuer bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wird der Steuerbescheid mit einer Einkommensteuernachzahlung von 5.000 € für das Kalenderjahr 2008 am 12. Oktober 2010 bekanntgegeben, müssen 150 € Nachzahlungszinsen für 6 Monate an das Finanzamt bezahlt werden. Bei einer Einkommensteuererstattung von 5.000 € bezahlt das Finanzamt 150 € Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen sind bei der Einkommensteuer nicht abzugsfähig. Erstattungszinsen wurden dagegen bisher mit dem Sondertarif 25. v.H. für Einnahmen aus Kapitalvermögen besteuert. Dieser Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gesetzgeber müsse die Einkommensteuer und dazugehörige Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen oder Verspätungszuschläge zwar nicht zum Abzug zulassen, er habe sie jedoch damit insgesamt dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen. Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer dürfen deshalb nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht besteuert werden.

 

Garantiezusagen von Autohändlern bei der Umsatzsteuer

Autohändler bieten veim Verkauf von Gebrauchtwagen häufig eine Händlergarantie gegen gesondertes Entgelt an. Umsatzsteuerlich haben die Finanzämter die Händlergarantie bislang als steuerfrei behandelt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vo. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Verkäufer die gegebenenfalls erforderlichen Reparaturen selbst durchführt, sondern auch, wenn dem Käufer ein Wahlrecht zur Beauftragung einer anderen Werkstatt zusteht und eine Rückversicherung in diesem Fall die Kosten übernimmt. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn der Autohändler keine Rückversicherung für sich selbst, sondern eine Versicherung für den Gebrauchtwagenkäufer abschließt, welche unabhängig davon, wer die Garantiereparaturen durchführt, die Kosten direkt für den Käufer übernimmt. In diesem Fall besteht die Leistung des Händlers lediglich in der Verschaffung von Versicherungsschutz und bleibt damit umsatzsteuerfrei.

 

Keine Strafffreiheit bei Teilselbstanzeige

Die Selbstanzeige wirkt im Steuerrecht strafbefreiend, wenn rechtzeitig unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Außerdem ist die nachträgich festgesetzte Steuer fristgerecht nachzuzahlen. Die Selbstanzeige kommtzu spät, d.h. sie wirkt gar nicht mehr oder nur noch strafmindernd, wenn z.B. ein Außenprüfer erschienen ist, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder die Tat entdeckt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll die strafbefreiende Selbsanzeige dafür belohnen, dass ein erkennbarer Wille zur Generalbereinigung besteht, d.h. eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Das Gericht erkennt deshalb entgegen früherer Rechtsprechung Teilselbstanzeigen mit nur teilweiser Nacherklärung verschwiegener Einkünfte nicht mehr als wirksame Selbstanzeige an. Es müssen alle bisher verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden und nicht nur der Teil, dessen Entdeckung zu befürchten ist, z.B. wegen einer "Steuerdaten-CD". Sind die Einkünfte, die nacherklärt werden sollen, nicht kurzfristig zu ermiteln, z.B. weil Bankbelege nicht zeitnah beschafft werden können, sollten in der Selbstanzeige die Einkünfte möglichst genau mit Sicherheitszuschlag geschätzt werden und die konkreten Angaben mit Belegen baldmöglichst nachgereicht werden.

 

Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein

Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Pensionszusagen. Neben Direktzusagen, bei denen die AN einen Anspruch unmittelbar gegen den AG erwerben, besteht die Möglichkeit, die Betriebsrenten durch rechtlich selbständige Versogrungsträger erbringen zu lassen (mittelbare Pensionszusagen). Unternehmen, die Direktzusagen oder mittelbare Pensionszusagen über eine Unterstützungskasse erteilt haben, zahlen zum Schutz der Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigten Zwangsbeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein, der dafür bei Insolvenz des AG die Aufrechterhaltung der Pensionszusagen gewährleistet. Wegen besserer Schutzmechanismen ist für Versorgungszusagen über Pensionskassen und Direktversicherungen in der Regel kein Beitrag zu entrichten; für Zusagen oüber Pensionsfonds nur ein Fünftel des Regelbeitrags.
Während der Regelbeitragssatz für 2008 noch bei 0,18 v.H. des versicherten Betriebsrentenvolumens lag, stieg er infolge der Finanzkrise und des damit verbundenen Anstiegs der Insolvenzfälle für 2009 auf 1,42 v.H. an. Derzeit sind mehrer Gerichtsverfahren anhängig zu der Frage, ob angesichts eines solchen Beitragsanstiegs nahzu auf das Achtfache die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein noch verfassungskonform ist. die Beitragssbescheide 2009 wurden im November 2009 zugestellt regelmäßig ohne Rechtsbehelftsbelehrung. Die Widerspruchsfrist beträgt deshalb 1 Jahr, sodass ein Widerspruch noch mindestens bis Ende Oktober 2010 fristgerecht eingelegt werden kann. Dieser hat zwar keine aufschiebende Wirkung sodass die beiträge zunächst entrichtet werden müssen, wahrt aber die Chance auf Beitragsrückerstattungen für den fall eines günstigen Ausgangs der laufenden Gerichtsverfahren. Falls der Pensions-Sicherungs-Verein die Widersprüche durch entsprechende Bescheide zurückweist, kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.


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HINWEISE JULI 2010

Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen

Überträgt der Vater seinen Betrieb zu Lebzeiten auf seinen Sohn gegen lebenslange Rente, liegt eine begünstigte Versorgungsleistung vor, d.h. der Sohn kann die Rente in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen. Der Vater versteuert die Rente als sonstige Einkünfte aus Versorgungsleistungen. Der Betrieb geht unentgeltlich auf den Sohn über, d.h. der Vater muss keinen Veräußerungsgewinn versteuern und der Sohn führt die Buchwerte des Vaters fort.

Begünstigt ist die Übertragung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils, z.B. KG-Anteil, oder von GmbH-Anteilen, wenn 50 v.H. des Stammkapitals der GmbH übertragen werden und der Sohn die Geschäftsführertätigkeit des Vaters übernimmt. Der Betrieb muss mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, d.h. auch mit dem Betriebsgrundstück. Wird ein Anteil an einer KG übertragen, muss auch ein Grundstück, das der Vater an die KG vermietet, mit übergehen. Bei Übertragung von GmbH-Anteilen darf der Vater als selbständiger Berater oder Prokurist weiter für die GmbH tätig sein. Der Sohn kann schon vor der Übergabe Mitgeschäftsführer sein.

Ist die Rente keine begünstigte Versorgungsleistung, wird sie als Kaufpreis behandelt. Dadurch kann z.B. bei Übertragung von nicht begünstigten GmbH-Anteilen oder Mietwohnungen beim Vater ein Veräußerungsgewinn entstehen. Der Sohn kann die Rente nicht mehr in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen, sondern z.B. bei einer Mietwohung nur noch den Zinsanteil der Rente als Werbungskosten.

 

Lebensversicherung als Kreditsicherheit

Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind in der Regel steuerfrei. Auch wenn die Lebensversicherung zur Sicherung oder Tilgung eines betrieblichen Darlehens eingesetzt wird, kann die Steuerfreiheit erhalten bleiben, falls das Darlehen unmittelbar und ausschließlich für die Anschaffung von Anlagegütern verwendet wird.
Wird der Darlehensbetrag zunächst einem betrieblichen Girokonto gutgeschrieben, auf welchem laufend Geldbewegungen stattfinden, muss das Geld innerhalb von 30 Tagen bestimmungsgemäß verwendet werden. Kann die 30-Tagefrist nicht sicher eingehalten werden, empfiehlt sich die Eröffnung eines weiteren Bankkontos, das allein für die Gutschrift der Darlehenssumme und für die Bezahlung des Anlageguts verwendet wird.

 

Aussetzung der Sanierungsklausel bei Übertragung von GmbH-Anteilen

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 v.H. der Anteile an einer GmbH veräußert, gehen die Verlustvorträge der GmbH anteilig unter. Bei Veräußerung von mehr als 50 v.H. der Anteile sind die Verlustvorträge ganz verloren. Erzielt die GmbH später wieder Gewinne, müssen diese voll versteuert werden ohne Verrechnung mit den Altverlusten. Ausgenommen sind ab 2010 Anteilserwerbe, bei denen die Verlustvorträge durch steuerpflichtige stille Reserven gedeckt sind.

um Anteilserwerbe in der Krise der Gesellschaft nicht zu gefährden, bleiben nach dem Willsen des Gesetzgebers zudem Verlustvorträge auch dann erhalten, wenn der Erwerb der Sanierung dient. Die EU-Kommission ält diese Sanierungsklausel für EU-rechtswidrig. Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens wendet die Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen dei Sanierungsklausel nicht mehr an. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Veranlagungen, die unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführt wurden, bleiben bis auf Weiteres bestehen. Die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass bei einer Negativentscheidung der EU-Kommission der Verlustvortrag nachträglich verloren geht.

 

Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag kein Gestaltungsmissbrauch. Damit können gezielt Gewinne oder Verluste im Wertpapierdepot realisiert werden zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder mit Verlusten.

Sollen Gewinne oder Verluste gezielt realisiert werden, ist Folgendes zu beachten:
- Wurden Aktien einer bestimmten AG zu verschiedenen Zeitpunkten erworben, gelten immer die zuerst erwobenen Aktien als zuerst veräußert. Wenn die ersten Erwerbe vor 2009 erfolgten, wird beim Verkauf und anschließend Rückkauf der Bestandsschutz für die Altaktien aufgehoben, d.h. die beim Rückkauf erworbenen Aktien unterliegen neuem Recht. Veräußerungsgewinne sind dann auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.
- Werden im selben Jahr Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste erzielt, verrechnet die depotführende Bank diese miteinander, d.h. die Veräußerungsgewinne stehen nicht mehr zur Verrechnung mit Altverlusten zur Verfügung. Müssen Verlustaktien verkauft werden, sollten diese zuerst in ein zweites Depot bei einer anderen Bank überführt werden. Sind Gewinn- und Verlustaktien voneinander getrennt, können Gewinne gezielt aufgedeckt werden zur Verrechnung mit Altverlusten.

 

Pflege- und Betreuungsleistungen

Soweit Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen die zumutbare Belastung von 1 bis 7 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen, können sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, z.B. weil die zumutbare Belastung nicht überschritte wird, können Pflege- und Betreuungsaufwendungen zusammen mit den Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, z.B. für eine Haushaltshilfe, und den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. für eine Umzugsspedition, in Höhe von 20 v.H. der angefallenen Aufwendungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden = Steuerabzug. Der Steuerabzug ist begrenzt auf höchstens 4.000 €.
- Den Steuerabzug erhält die pflegebedürftige Person selbsdt oder auh z.B. deren Kinder, wenn sie für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Der Steuerabzug ist auch beri Unterbringung in einem Alten- und Pflegewohnheim möglich.
- Die Pflegebedürftigkeit muss nicht nachgewiesen werden. Die Pflegestufen spielen für den Steuerabzug keine Rolle.
- Die begünstigten Aufwendungen werden gemindert durch Pflegesachleistungen, z.B. 2010 monatlich 1.040 € für eine häusliche Pflegehilfe bei Pflegestufe II und durch gewährten Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistunge, z.B monatlich 100 € für Tages- oder Nachtpflege. Das Pflegegeld wird nicht angerechnet.
Zusätzlich zum Steuerabzug kann bei Pflegestufe III auch der Pflege-Pauschbetrag von pauschal 924 € für die unentgeltliche Pflege eines Hilflosen steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Frühstück bei Dienstreisen

Hotelrechnung lautet auf den Arbeitnehmer
Macht der AN eine Reise im Auftrag des AG, z.B. ein angestellter Handelsvertreter, kann der AG Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, wie z.B Telefon, und den Verpflegungsmehraufwand lohnsteuerfrei erstatten. Für die Verpflegung gelten Pauschalen mit 6 € bei Abwesenheit von 8 bis unter 14 Stunden, 12 € bei 14 bis unter 24 Stundem und 24 € bei ganztätiger Abwesenheit.
Weist das Hotel in seiner Rechnung das Frühstücl gesondert aus, weil es anders als die Übernachtung mit 19 v.H. der Umsatzsteuer unterliegt, dürfen nur die Übernachtungskosten ohne Frühstücl und die Verpflegungspauschale lohnsteuerfrei ersetzt werden. Berechnet das Hotel ein Business-Package, d.h. es fasst bestimmte Leistungen zusammen, die dem Umsatzsteuersatz 19 v.H. unterliegen, darf das Frühstück mit 4,80 € aus dem Sammelposten herausgerechnet werden. Der restliche Sammelposten kann als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzt werden und auch die ganze Verpflegungspauschale.

Hotelrechnung lautet auf den Arbeitgeber
Bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück, liegt eine Frühstücksgestellung durch den AG vor. Das Frühstück wird angesetzt als Arbeitslohn mit dem Sachbezugswert 1,57 €. Unabhängig vom Ausweis in der Hotelrechnung kann der AG die gesamteb Hotelkosten und die Verpflegungspauschale steuerfrei ersetzen.

 

Vorsteuerabzug für die Privatwohnung

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei Gebäuden, die auch privat genutzt werden, der Vorsteuerabzug für die Privatwohnung in Zukunft nicht mehr gewährt werden. Die neue Rechtslage soll erst gelten bei Bauantrag ab 1. Januar 2011 oder bei Erwerb eines Gebäudes, wenn der Kaufvertrag ab 1. Januar 2011 geschlossen wird. Für Altfälle soll es bei der bisherigen Regelung bleiben.

 

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Anforderungen an die Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen reduziert. Auslöser waren drei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen die bisherigen, hohen Anforderungen der Finanzverwaltung gemildert wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen der Abnehmer aus dem EU-Ausland die Ware in Deutschland abholen lässt, ergeben sich Erleichterungen. Der liefernde Unternehmer in Deutschland muss in diesen Abholfällen ein Rechnungsdoppel, einen Lieferschein mit Angabe des Bestimmungsortes im EU-Ausland und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen können. Hinzu kommt eine schriftliche Versicherung des Abnehmers, die gelieferte Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu befördern. Diese Versicherung ist in deutscher Sprache abzugeben. Empfangsbestätigung und Versicherung müssen Name und Anschrift des Abnehmers enthalten sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers, der diese Erklärung abgibt, z.B. des Fahrers, der die Ware abholt. Eine Ausweiskopie des Belegausstellers sollte zu den Akten genommen werden. Bisher wurde zusätzlich eine Passkopie des Abnehmers und gegebenenfalls seines Vertreters, z.B. des Prokuristen, der den Fahrere beauftragt hat, gefordert. Die Vorlage einer Vollmacht für den Fahrer wird nicht mehr verlangt. Bisher war für jeden einzelnen Transport eine Vollmacht vorzulegen. Wenn zweifelhaft ist, ob fie Ware tatsächlich indas EU-Ausland gelangt ist, will die Finanzverwaltung allerdings weiterhin die Vorlage einer Vollmacht zusammen mit einer Ausweiskopie des Austellers der vollmacht fordern. Zumindest bei neuen, unbekannten Kunden sollte daher nach wie vor eine Vollmacht abgelegt werden.
Die Finanzverwaltung verzichtete ausserdem auf den Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht, z.B. wenn der Geschäftsführer einer auslämdischen Kapitalhgesellschaft Ware in Deutschland bestellt. Bisher sollte der Nachweis der Vertretungsmacht z.B. durch einen Handelsregisterauszug aus dem Ausland geführt werden. Wird die Ware durch eine Spedition transportiert, akzeptiert die Finanzverwaltung mittlerweile grunsätzlich die internationalen CMR-Frachtbriefe als Versendungsbeleg, auch wenn die Empfangsbestätigung des Abnehmers auf dem Frachtbrief fehlt. In Zweifelsfällen werden jedoch auch hier zusätzliche Nachweise verlangt.

 

Kosten der Erbauseinandersetzung bei der Erbschaftsteuer

Nachlassverbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuerschuld. Dazu gehöen Erbfallkosten, z.B. die Kosten der Bestattung, des Grabmals, für die übliche Grabpflege, die Kosten der Erbschaftsteuererklärung und alle Kosten zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die Erbemgemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist und deshalb auch Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung in voller Höhe als Erbfallkosten abzugsfähig sind, z.B. Anwalts-, Gutachter,- Gerichts- und Notarkosten. Zu den voll abzugsfähigen Kosten der Erbschaftsteuererklärung gehören auch Sachverständgenhonorare für die erbschaftsteuerliche Bewertung des Nachlasses.

 

Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber

Grundsätzlich sind alle Einnahmen, die einem AN aus seinem Dienstverhältnis zufliessen, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Das gilt im Allgemeinen auch dann, wenn der AG Bußgelder des AN übernimmt, die diesem auf Grund persönlichen Fehlverhaltens während oder ausserhalb des Dienstes auferlegt werden. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn der AG die Bussgelder gan überwiegend im eigenen Interesse erstattet, weil das Fehlverhalten des AN auf Vorgaben des AG beruht, die anders nicht einzuhalten sind. Dies kann z.B. der Fall sein bei Nichteinhaltung von Ruhe- und Lenkzeiten oder Missachtung von Halteverboten durch Kraftfahrer. Die Übernahme der Bussgelder führt in solchen Fällen nicht zu eier Bereicherung des Arbeitnehmers, sondern lediglich zum Ausgleih eines Nachteils, den der AN allein im Interesse seines AG hingenommen hat. Es fällt dann weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an. Allerdings kann der AG die übernommenen Bussgelder regelässig steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehen.


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HINWEISE April 2010

RECHTSÄNDERUNGEN

Private PKW-Nutzung

Führt ein Unternehmer für einen Pkw im Betriebsvermögen kein Fahrtenbuch, das eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachweist, geht die Finanzverwaltung von einer privaten Mitnutzung des Fahrzeugs aus, die als Entnahme zu versteuern ist. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer über einen weiteren Pkw im Privatvermögen verfügt und behauptet, nur diesen für private Fahrten zu verwenden.
Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen muss die Entnahme grundsätzlich für jeden Pkw versteuert werden, der für eine Priatnutzung geeignet ist und nicht ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen wird. Laut Bundesfinanzhof kann jedoch eine private Mitnutzung nicht unterstellt werden, wenn für jeden Führerscheinbesitzer in der Familie mindestens ein privater Pkw zur Verfügung steht, der in Leistung, Ausstattung und Gebrauchswert mit den berieblichen Pkw vergleichbar ist. Ein geringeres Markenimage eines ansonsten gleichwertigen Privatfahrzeugs schadet nicht.

 

Folgen einer Restschuldbefreiung

Nach der Insolvenzordnung werden Schuldner, die während einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren sämtliche pfändbaren Einnahmen an ihre Gläubiger abführen, von den restlichen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung soll dem Schuldner die Möglichkeit eines unbelasteten Neuanfangs geben. Handelt es sich bei den weggefallenen Schulden jedoch um betriebliche Verbindlichkeiten, führt die Restschuldbefreiung zu einem nachträglchen Gewinn, der grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegt. Die Einkommensteuerschld fällt durch die Restschuldbefreiung nicht weg, da sie erst nach Eröffnng des Insolvenzverfahrens entsteht. Damit ist der Schuldner bisher trotz Restschuldbefreiung mit unter Umständen erheblichen Steuerschulden belastet, die ihm einen Neuanfang erschweren. Nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht dieses Ergebnis der Zielsetzung der Insolvenzordnung. Deshalb wird die Einkommensteuer auf den Gewinn aus der Restschuldbefreiung in allen offenen Fällen erlassen.

 

Gemischt veranlasste Reisekosten

Reisekosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, waren bisher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. bei einem angehängten Urlaub oder bei Besichtigung von Sehenswürdigkeiten auf einer ansonsten beruflich veranlassten Reise, führte zum Abzugsverbot für die gesamten Reisekosten.
Dies sieht der Bundesfinanzhof jetzt anders. Er lässt bei aufteilbaren Reisekosten den anteiligen Abzug nur zu, wenn der berufliche Teil der reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im entschiedenen Fall durfte ein Arbeitnehmer 4/7 der lugkosten zu einem Fachkongress in die USA abziehen, weil er an 4 Tagen den Kongress besuchte und 3 Tage Urlaub anhängte. Der Bundesfinanzhof hält jedoch auch andere Aufteilungsmaßstäbe oder den Verzicht auf die Aufteilung für möglich, wenn die berufliche oder private Veranlassung besonders gewichtig ist. So wären etwa die Kosten für die Hin- und Rückreise zu einem Fachkongress auch bei angehängtem Urlaub in voller Höhe abziehbar, wenn die Kongressteilnahme auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt. Es bleibt jedoch beim bisherigen Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen, wenn eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und privaten Teil nicht möglich ist, wie z.B. bei der touristischen Pauschalreise eines Spanischlehreres nach Spanien.

 

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit bis zu 45 v.H. Einkommensteuer belastet wie andere Einkünfte, sondern mit einem einheitlichen Sondertarif von 25 v.H. Die Steuer wird im Regelfall nicht vom Finanzamt erhoben, sondern vom Schuldner der Kapitalerträge, z.B. von der GmbH, die eine Dividende ausschüttet, oder von der Bank, die ein Depot verwaltet. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen neben den laufenden Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden auch Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der einkunftsquelle, z.B. von Aktien, Wertpapieren, Forderungen oder Versicherungsansprüchen. nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört der Verlust aus dem Ausfall einer Forderung oder aus einem Forderungsverzicht jedoch nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Verliert z.B. der Gesellschafter einer GmbH in der Insolvenz der Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH, entsteht ken Verlust aus Kapitalvermögen. Durch den Forderungsausfall erhöhen sich jedoch die Anschaffungskosten des GmbH-Anteils und damit der Aufgabeverlust aus dem untergang des Anteils. Dieser Verlust kann zu 60 v.H. verrechnet werden mit anderen positiven Einkünften. Werbungskosten, z.B. Depotgebühren oder Zinsen aus der Finanziewrung eines Wertpapierkaufs, können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr abgezogen werden. Abzugsfähig sind jedoch Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten, z.B. Gebühre, die beim An- oder Verkauf von Aktien fällig werden. Pauschalentgelte für Depotverwaltung, die solche Transaktionskosten enthalten, werden anteilig abgezogen.

Stille Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verlustanteile aus solchen stillen Beteiligungen können regelmäßig im Folgejahr nach Entstehung des Verlusts mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit, ist in der Regel nicht möglich, denn Verluste aus Kapitalvermögen können grundsätzlich nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verrechnung ist nur dann zulässig, wenn der stille Gesellschafter und der Geschäftsinhaber, der die Einlage des Stillen erhält, einander nahestehende Personen sind. Bei Darlehen oder stillen Beteiligungen zwischen nahestehnden Personen gelten die Sonderregeln der Abgeltungsteuer im Grundsatz nicht, d.h. Zinsen und Gewinnanteile werden nicht mit dem Sondertarif 25 v. H., sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz bis 45 v.H. besteuert. Dafür können jedoch auch Werbungskosten abgezogen werden und der Ausgleich von Verlusten mit anderen Einkünften ist möglich.

Angehörige sind nach Ansicht der Finanzverwaltung immer nahestehende Personen, z.B. Ehegatten, Kinder, Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder, Pflegekinder und Geschwister der Eltern, nicht jedoch deren Kinder, d.h. Cousin oder Cousine oder ein nichtehelicher Lebenspartner. Ausnahmsweise gilt der Sondertarif 25 v.H. auch für Darlehen zwischen nahestehenden Personen, wenn die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abzugsfähig sind, z.B. bei einem Darlehen für private Zwecke. Der Steuerabzug mit 25 v. H. soll grundsätzlich Abgeltungswirkung haben, d.h. private Kapitalerträge müssen im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererkärung angegeben werden. Das Gesetz sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor. So müssen Kapitalerträge in den Fällen erklärt werden, in denen der Sondertarif nicht gilt, z.B. bei Gesellschafterdarlehen an eine GmbH, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt ist, oder bei Darlehen an nahestehende Personen. Erklärungspflicht besteht außerdem, wenn keine oder zu wenig Steuer abgezogen wurde, z.B. bei Kapitalerträgen aus ausländischen Depots. Kapitalerträge können auch freiwillig erklärt werden, z.B. um Verluste auszugleichen. Grundsätzlich sollen Verluste und positive Kapitalerträge durch die Banken verrechnet werden. Stammen Verluste und Kapitalerträge jedoch aus unterschiedlichen Quellen, kann nur das Finanzamt einen Ausgleich herbeiführen, d.h. es müssen mindestens so viel Kapitalerträge erklärt werden, wie zur Verlustverrechnung benötigt werden. Kapitalerträge sind steuerfrei bis zum Sparerpauschbetrag von 801 € oder 1.602 € bei zusammen veranlagten Ehegatten. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererkärung ist notwendig, wenn der Sparerpauschbetrag wegen Verteilung des Freistellungsvolumens auf mehrere Banken noch nicht voll ausgeschöpft wurde.

Für Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 v.H. ist die Abgeltungsteuer ungünstig. in diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine Veranlagung zum persönlichen Steuersatz zu beantragen. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 25 v.H. können selbst entscheiden, wie die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft besteuert werden sollen. Ohne Antrag gelten die Regeln der Abgeltungsteuer, d.h. die Steuerpflicht ist mit dem Steuerabzug der GmbH in Höhe von 25 v.H. der Dividende erledigt. Werbungskosten können jedoch nicht abgezogen werden. Bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen ist es deshalb regelmäßig günstiger, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. In diesem Fall sind die Werbungskosten zu 60 v.H. abzugsfähig. Die Dividende wird ebenfalls nur zu 60 v.H. besteuert, allerdings mit dem persönlichen Steuersatz bis 45 v.H. Gesellschafter mit weniger als 25 v.H. Beteiligung haben dieses Wahlrecht nur, wenn sie beruflich für die Gesellschaft tätig sind. z.B. als Geschäftsführer.

 

Umbau wegen Behinderung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses, z.B. nach einem Schlaganfall mit bleibender Behinderung, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abgezogen werden. Bisher haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung den Abzug verwehrt, wenn durch die Umbaumaßnahmen ein Gegenwert geschaffen wurde, z.B. Wertsteigerung des Hauses, und es daher an einer Belastung durch die umbaukosten fehlte. Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs spielt der Gegenwert keine Rolle, wenn die Zwangsläufigkeit der Umbaumaßnahmen dominiert. Davon sei auszugehen, wenn die Behinderung, wie z.B. bei einem Schlaganfall, unvorhersehbar war und dadurch eine Zwangslage entsteht, die einen behinderungsbedingten Umbau unausweichlich macht. Laut Bundesfinanzhof sind die außergewöhnlichen Belastungen sofort in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer, wie von der Finanzverwaltung verlangt, z.B. bei behindertengerechter Umrüstung eines Pkw, lehnt der Bundesfinanzhof ab.

 

Renovierung nach Anschaffung

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen werden zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gerechnet, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Instansetzungs- und Modernisierungsaufwendungen können in diesem Fall nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden. Strittig war, ob typische Schönheitsreparaturen, z.B. tapezieren oder streichen der Wände, auch in die 15 v.H.-Grenze einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof bejaht die Einbeziehung, wenn eine einheitliche Baumaßnahme vorliegt, d.h. wenn die Schönheitsreparaturen räumlich und zeitlich eng mit den Modernisierungsmaßnahmen zusammenhängen.

 

Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungen

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen bis unter 6 Monate gilt seit 1. Januar 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz 7 v.H. Begünstigt ist die Vermietung von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn sie gesondert berechnet werden: Überlassung von möblierten Räumen mit Fernseher, Radio, Telefon und Safe, Stromanschluss, Überlassung von Betwäsche, Handtüchern, Bademänteln, Schuhputzautomat, Schuhputz- und Nähzeug, Reinigung der Räume, Weckdienst und Unterbringung mitgebrachter Tiere.
Für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, gilt der Regelsteuersatz 19 v.h., z.B. für Verpflegung, Minibarverkäufe, Nutzung von Telefon, Internet und Pay-TV, Wellnessleistungen, Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge, Reinigung der Kleidung, Schuhputzservice oder Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft. Wird für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen, muss der Entgeltanteil vom Vermieter geschätzt werden, z.B. mit den kalkulatorischen Kosten und einem angemessenen Gewinnzuschlag. Bei einem pauschalen Übernachtungspreis darf die Hotelrechnung für bestimmte Leistungen, die dem Regelsteuersatz 19 v.H. unterliegen, einen nicht aufgegliederten Sammeloposten mit 20 v.H. des Pauschalpreises ausweisen = Business-Package oder Servicepauschale mit 19 v.H. Umsatzsteuer. Der Sammelposten kann das Frühstück enthalten, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, Kleiderreinigung, Transport von und zum Flughafen oder Bahnhof, Überlassung von Fitnessgeräten und Garage. Er berechtigt zum Vorsteuerabzug mit 19 v.H., wenn Entgelt und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind.

 

Zusammenfassende Meldung

Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstatten müssen bisher vierteljährlich in einer Zusammenfasssenden Meldung (ZM) angegebenwerden. Seit Januar 2010 sind auch Dienstleistungen in anderen Mitgliedstatten zu melden, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Ab Juli 2010 ist die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich monatlich abzugeben. Vierteljährliche Abgabe ist nur noch zulässig, wenn die Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen 100.000 € im Quartal nicht übersteigen. Für Dienstleistungen bleibt es bei der vierteljährlichen Meldepflicht. Ausserdem muss die ZM ab Juli 2010 bis zum 25. des Folgemonats eingereicht werden. Bisher ist die Abgabe bis zum 10. des übernächsten Monats regelmäßig ausreichend, d.h. die ZM muss in Zukunft rund zwei Wochen früher erstellt werden.

 

Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften

Vermieten mehrere Eigentüme, z.B. Ehegatten, gemeinsamein Grundstück, muss für den Vorsteuerabzug sorgfältig darauf geachtet werden, dass Eingangsrechnungen, z.B. von Handwerkern, auf die Gemeinschaft ausgestellt werden. Der Bundesfinanzhof verweigert in einer aktuellen Entscheidung den Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Mietshauses, das einem Ehepaar gehörte und von den Ehegatten gemeinsam vermietet wurde. Den Auftrag zur Renovierung hatte jedoch der Ehemann allein erteilt, und die Rechnungen der beteiligten Handwerker waren deshalb nur an den Ehemann adressiert und nicht an die Ehegattengemeinschaft.

 

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wer vorsätzlich Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung, die strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Erklärt der Hinterziehende rechtzeitig nach, bleibt er straffrei, z.B. bei Abgabe einer Steuererklärung mit bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen oder Bankzinsen. Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde erschienen ist, z.B. ein Außenprüfer oder die Steuerfahndung, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde sowie bei Tatentdeckung, wenn der Anzeigende davon weiss oder damit rechnen muss. Bloße Entdeckungsgefahr, weil ähnliche Fälle aufgedeckt wurden, ist noch keine Tatentdeckung. Die Straffreiheit setzt außerdem voraus, dass die festgesetzte Steuer fristgerecht nachgezahlt wird.
Steuerhinterziehung ist verjährt und damit nicht mehr strafbar nach Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung der Tat, d.h. seit der Bekanntgabe des Steuerbescheids mit der Steuerverkürzung. In besonders schweren Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Ein besonders schwerer Fall ist laut Bundesgerichtshof die Steuerverkürzung in großem Ausmaß ab ca 50.000 € Steuerschaden. Die Verlängerung der Strafbarkeit auf 10 Jahre gilt nur, wenn die bis dahin einheitliche 5-jährige Strafverfolgungsverjährung am 25. Dezember 2008 noch nicht eingetreten war, d.h. regelmäßig erst für Steuerhinterziehungen ab 2003. Auch wenn die Steuerhinterziehung nach Eintritt der Verjährung nicht mehr strafbar ist, hat sie bei Entdeckung unangenehme Folgen: Die Steuerbescheide der Jahre mit Stuerhinterziehung können noch 10 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung geändert werden, d.h. die Stuer wird nachgefordert zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 v.H. jährlich. Leichtfertige Steuerverkürzung, z.B. durch grobe Schlamperei ohne Vorsatz, ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Steuer kann nach Abgabe der Steuererklärung noch 5 Jahre festgesetzt und nachgefordert werden. Ein Bußgeld kann vermieden werden durch Nacherklärung, d.h. Selbstanzeige bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens, und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuer.

 

Versorgungsausgleich

Bei Scheidung werden sämtliche während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche geteilt, z.B. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk von Freiberuflern, aus Beamtenversorgung oder aus betrieblicher oder privater Altersversorgung, z.B. Riester-Rente. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung, d.h. jeder Ehegatte erhält beim Versorgungsträger ein eigenes Konto. Der Ausgleichsberechtigte hat beim Versorgungsträger dieselbe Rechtsstellung wie der Ausgleichsverpflichtete. Wird z.B. eine Betriebsrente geteilt, hat der Ausgleichsberechtigte beim Arbeitgeber des Ausgleichsverpflichteten die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
Ausnahmsweise wird extern geteilt, wenn beide Ehgatten dies wollen oder wenn das Landesbeamtengesetz eine interne Teilung nicht zulässt oder wenn bei betrieblicher Altersversorgung der Versorgungsträger externe Teilung verlangen kann. Dies ist z.B. der Fall bei Zusage einer Betriebsrente durch den Arbeitgeber, wenn der Kapitalwert des Ausgleichsanspruchs 2010 in den alten Bundesländern 66.000 € nicht übersteigt. Der Wert des Ausgleichsanspruchs wird durch das Familiengericht festgesetzt. Der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten zahlt den Ausgleichswert an den vom Ausgleichsberechtigen gewählten Versorgungsträger.

 

Einkommensgrenze bei Familien-Versicherung

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, kann den Ehegattten oder eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder grundsätzlich beitragsfrei mitversichern. Die beitragsfreie Familien-Mitversicherung ist nur möglich für Angehörige, deren monatliches Einkommen 365 € nicht übersteigt. Bei der Bundesknappschaft gemeldete geringfügig Beschäftigte dürfen bis 400 € monatlich verdienen. In beide Einkommensgrenzen sind alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts einzubeziehen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, jedoch ohne Verlustverrechnung zwischen den Einkunftsarten. Einbezogen werden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die wegen der Abgeltungsteuer nicht mehr in der Einkomensteuererklärung angegeben werden müssen,z.B. Zinsen und Dividenen nach Abzug des Sparerpauschbetrags von jährlich 801 € oder 1.602 € bei Zusammenveranlagung.
Der Beitrag von Selbstständigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von zurzeit 3.750 €. Hier sind ebenfalls alle Einkünfte einzubeziehen, d.h. auch hier muss trotz Abgeltungsteuer die Höhe der Kapitaleinkünfte ermittelt werden.


Übersicht


Hinweise zum Jahreswechsel 2009/2010

Einkommensteuer

Das Kindergeld soll um 20€ je Kind erhöht werden auf
- je 184€ für das 1. und 2. Kind,
- 190€ für das 3. Kind und
- 215€ für jedes weitere Kind.

 Auch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sollen erhöht werden:
- der Kinderfreibetrag je Elternteil auf 2.184€ und
- der Betreuungsfreibetrag je Elternteil auf 1.320€

Zusammenveranlagte Eltern können dann 7.008€ je Kind abziehen. Auf die Steuerersparnis aus den Freibeträgen wird jedoch das Kindergeld angerechnet. Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag entfallen ab 2010 bei eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab 18 Jahren über 8.004 €.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Betriebsvermögen mit Anschaffungskosten bis 410€ netto = ohne Umsatzsteuer, die ab 2010 angeschafft werden, soll das bis 2007 geltende Wahlrecht zwischen Sofortabsetzung als Betriebsausgabe und Aktivierung mit Abschreibung auf die Nutzungsdauer wieder eingeführt werden. Will der Unternehmer aktivieren, kann er für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 151€ und 1.000€ netto einen Sammelposten bilden und diesen auf 5 Jahre verteilt abschreiben. Ein Nebeneinander beider Regelungen soll ausgeschlossen werden. Erwirbt der Unternehmer ein Wirtschaftsgut für 700€ netto und hat er 2010 für GWGs bis 410€ netto Sofortabsetzung gewählt, muss er dieses Wirtschaftsgut einzeln aktivieren und auf die individuelle Nutzungsdauer abschreiben. Wählt der Unternehmer für GWGs die Aktivierung, kann er das Wirtschaftsgut in den auf 5 Jahre zu verteilenden Sammelposten einbuchen.

 

Lohnsteuerklassenwahl für 2010

Ab 2010 kann bei Ehegatten statt der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV/IV das Faktorverfahren formlos beim Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden. Aus den geschätzten Arbeitslöhnen der Ehegatten berechnet das Finanzamt einen Faktor kleiner 1, mit dem die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV multipliziert wird. Der Ehegatte, der bisher in Steuerklasse V hohe Abzüge hatte, soll durch das Faktorverfahren besser gestellt werden. Der Lohnsteuerabzug bei unterschiedlichen Einkommen ist höher als bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V, aber niedriger als bei Kombination IV/IV. Wird das Faktorverfahren gewählt, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Geplante Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer

Wird ein ganzuer Betrieb mit höchstens 50 v.H. Verwaltungsvermögen, z.B. vermietete Grundstücke oder Wertpapiere, geschenkt oder vererbt, erhält der Erwerber einen steuerfreien Verschonungsabschlag mit 85 v.H. und für die restlichen 15 v.H. des Betriebsvermögens einen Abzugsbetrag bis 150.000€. Für Erbfälle und Schenkungen 2009 bleiben diese Vorteile jedoch nur dann vollständig erhalten, wenn der Betrieb 7 Jahre fortgeführt wird und der Lohn- und Gehaltsaufwand ab 11 Beschäftigten in diesen 7 Jahren mindestens 650 v.H. des Aufwands vor dem Erwerb beträgt. Für Erwerbe ab 2010 soll die Fortführungsfrist auf 5 Jahre verkürzt werden. In dieser Zeit muss ab 21 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 400 v.H. erreicht werden. Überentnahmen während der Fortführungsfrist, d.h. Bar- oder Sachentnahmen, die Gewinne und Privateinlagen um mehr als 150.000€ übersteigen, führen weiterhin zur anteiligen Nachversteuerung.
Die Erbschaftsteuersätze in Steuerklasse II, z.B. für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Geschwister, und in Steuerklasse III, z.B. für Cousin, Cousine und nicht verwandte Erwerber, betragen zur Zeit einheitlich 30 v.H. bis 6 Mio. Erwerb und 50 v.H. bei größeren Vermögen. Ab 2010 soll die Steuerklasse II deutlich entlastet werden mit Steuersätzen von 15 bis 43 v.H.

 

Umsatzsteuer

Zum 1.Januar 2010 ändern sich die Vorschriften zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Diese Vorschriften legen fest, ob eine Dienstleistung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Leistungen im Ausland unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.

Leistungen an andere Unternehmer werden in Zukunft grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht, d.h. dort, wo der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt. Ausgenommen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Vermietung oder Maklerleistungen. Diese werden wie bisher immer am Belegenheitsort des Grundstücks erbracht. So ist zum Beispiel die Planung eines Gebäudes im Ausland durch einen deutschen Architekten in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Ob der Auftraggeber des Architekten Unternehmer ist oder Privatmann, spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen sind auch künsterlische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche und unterhaltende Leisutngen. Diese erfolgen immer an dem Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Gibt z.B. ein deuscher Künstler ein Konzert im Ausland, ist die Leistung des Künstlers in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, egal ob der Auftraggeber Unternehmer oder Privatmann ist.

Veränderungen ergeben sich insbesondere bei Reparaturen und Wartungsarbeiten an Maschinen oder Fahrzeugen, bei Vermittlungsleistungen und bei Güterbeförderungen innerhalb der Europäischen Union. Werden solche Leistungen für andere Unternehmer erbracht, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung ab 2010 immer am Sitzort des Leistungsempfängers, d.h. bei einem ausländischen Auftraggeber ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Dies war bisher nicht unbedingt gewährliestet. Bei Leistungen an Privatleute ändert sich in diesen Fällen nichts, z.B. ist ein Gütertransport in der Europäischen Union für einen Privatmann wie bisher schon dort steuerbar, wo der Tranport beginnt.

Leistungen an Privatleute werden nach neuem Recht am Sitzort des leistenden Unternehmers besteuert, d.h. dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wie bisher viele Ausnahmen. So werden bestimmte Leistungen an Privatleute in Nicht-EU-Staaten am Sitzort des Leistungsempängers besteuert. Berät z.b. ein deutscher Rechtsanwalt einen Schweizer Privatmann, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Ist der Mandant dagegen französischer Privatmann, entsteht deutsche Umsatzsteuer, weil der Sitzort des leistende Unternehmers, d.h. des deutschen Rechtsanwalts, entscheidet.

Bestimmte Leistungen, wie z.B. Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Vermietung von Beförderungsmitteln, wurden bisher immer am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht, d.h. ein deutscher Unternehmer musste diese Leistungen auf jeden Fall in Deutschland versteuern. Ab 2010 gilt dies nur noch, wenn an Privatleute geleistet wird. Bei Leistungen an Unternehmer ist grundsätzlich der Sitzort des Leistungsempfängers maßgebend.

Sonstige Leistungen, die umsatzsteuerlich im EU-Ausland erbracht werden, sind ab 2010 wie innergemeinschaftliche Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären, falls der Leistungsempfänger im Ausland die Umsatzsteuer schulde. Anzugeben ist für jeden Auftraggeber im EU-Ausland das Entgelt für ale sonstigen Leistungen im Quartal in einer Summe mit der Ust-IdNr. des Auftraggebers. Eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt grundsätzlich nur bei Leistungen an andere Unternehmer in Frage. Ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, muss nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats entschieden werden.

Die Regierungskoalition plant, ab 2010 Übernachtungenn in Hotels oder Pensionen nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz 7 v.H. zu besteuern. Die Abgabe von Speisen in Hotels und Gaststätten wird nach wie vor mit dem Regelsteuersatz 19 v.H. besteuert, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung.

 

Erststudium nach Berufsausbildung

Während Aufwendungen für ein Zweitstudieum in voller Häöhe als Werbungskosten oder Beriebsausgaben abzugsfähig sind, lässt der Gesetzgeber für die Kosten eines Erststudiums grundsätzlich nur einen Sonderausgabenabzug bis 4.000 € jährlich zu. Der Sonderausgabenabzug läuft ins Leere, wenn wegen fehlernder Einkünfte ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Demgegenüber können Werbungskosten zu negativen Einkünften führen, die sich auf spätere Jahre vortragen lassen. Laut Bundesfinanzhof ist ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung einem Zweitstudium gleichzusetzen, so dass in solchen Fällen ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Höchstgrenze möglich ist. Angesetzt werden können neben den Studiengebühren insbesondere Fahrtkosten, Fachbücher, Computer und Büromaterial.

 

Aufgabeverlust bei ertragloser GmbH

Veräußerungsgewinneaus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen ab 1 v.H. Beteiligung sind ab 2009 zu 60 v.H. steuerpflichtig *bis 2008 zu 50 v.H..* Im Gegenzug sind Veräußerungs- oder Aufgabeverluste zu 60 v.H. verrechenbar mit anderen positiven Einkünften. Dieses Teilabzugsverbot *bis 2008 Halbabzugsverbot* gilt laut Bundesfinanzhof jedoch nur, wenn die Kapitalgesellschaft während der beteiligungsdauer GHewinnausschüttungen vorgenommen hat. Sind keine Einnahmen zugeflossen, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung zu 100 v.H. als Veräußerungs- oder Aufgabeverlust abzugsfähig.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Regelmäßige Arbeitstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig immer wieder aufsucht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch die Betriebsstätte eines Kundwen sein, wenn beim Kunden eine dauerhafte = zeitlich unbefristete Tätigkeit ausgeübt wird. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Auch bei längerfristigem Einsatz beim Kunden liegt keine regelmäßige Arbeitstätte vor., sondern eine Auswärtstätigkeit, für die der Arbeitgeber steuerfreien Fahrtkostenersatz bis 0,30 € je gefahrenen Kilometer bezahlen kann. Werden die Fahrtkosten nicht ersetzt, kann der Arbeitnehmer 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen.

 

Häusliches Arbeitszimmer

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug entfällt zum Beispiel bei Lehrern, deren beruflicher Mittelpunkt die Schule ist, aber auch bei Handelsvertretern mit Home Office, deren beruflicher oder betrieblicher Mittelpunkt im Vertreterbezirk liegt. 'Bis 2006 konnte in diesen Fällen ein beschränkter Abzug bis 1.250 € geltend gemacht werden. Die Verfassungsmässigkeit des Abzugsverbots hält der Bundesfinanzhof für ernstlich zweifelhaft. Die Finanzämter gewähren deshalb Aussetzung der Vollziehung, wenn wegen des Abzugsverbots Einspruch eingelegt wurde gegen - den Einkommensteuerbescheid, - die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder - die Höhe der vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Der Vorteil der Aussetzung der Vollziehung liegt darin, dass die Stuern insoweit zunächst nicht gezahlt werden müssen. Falls das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung für zulässig hält oder den Gesetzgeber nur für die Zukunft zu einer Gesetzesänderung auffordert, kommt es jedoch zu einer Nachzahlung und zur Festsetzung von Aussetzungszinsen. Wer hingegen abwartet und die festgesetzte Steuer zunächst bezahlt, erhält bei positiver Entscheidung eine Steuererstattung.

 

Riester-Förderung

Gefördert wird die private Altersvorsorge bei gesetzlich Rentenversicherten und Beamten. Diese können in der Ansparphase, d.h. während ihres aktiven Arbeitslebens, Beiträge z. B. in eine zertifizierte Rentenversicherung, einen Fonds- oder Banksparplan, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder in zertifizierte Darlehens- und Bausparverträge zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (Wohn-Riester) einzahlen und erhalten dafür eine staatliche Förderung in Form von Zulagen und zusätzlichen steuermindernden Sonderausgaben bis 2.100 €, falls die Steuerersparnis hieraus höher ist als die gewährten Zulagen. Diese bestehen aus einer Grundzulage bis 154 € pro Jahr und einer Kinderzulage von jährlich 185 € pro Kind bzw. 300 € für jedes ab 2008 geborene Kind. Die Zulagen werden dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben; bei Baudarlehen vermindern die Zulagen die Restschuld. In der späteren Auszahlungsphase kommt es jedoch dann zur Versteuerung.
Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, müssen Zulage und zusätzliche Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug zurückbezahlt werden. Laut Europäischem Gerichtshof verstösst diese Regelung bei Wegzug ins EU-Ausland gegen Gemeinschafsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat den deutschen Gesetzgeber zu einer baldigen EU-konformen Anpassung der Riester-Förderung aufgefordert.

 

Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Volksbank

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Sitzungsgelder, die das Aufsichtsratsmitglied erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn nur ein angemessener Auslagenersatz bezahlt wird. Die Besteuerung greift jedoch erst, wenn die steuerpflichtigen Umsätze des Aufsichtsrats einschliesslich der Sitzungsgelder 17.500 € übersteigen.

 

Vergütung für den ehrenamtlichen Vorstand

Vergütungen für ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sind schädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, falls die Satzung unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt oder schweigt. Auch Auslagenersatz ohne Belege ist regelmäßig unzulässig. Soll eine Vergütung bezahlt werden, um den Ehrenamtsfreibetrag 500 € zu nutzen, muss die Vereinssatzung die Vergütung ausdrücklich erlauben. Bei Satzungsänderung bis 31. Dezember 2010 bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten.


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