HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011
RECHTSÄNDERUNGEN
Das Jahressteuergesetz 2010 wurde am 26. November 2010 vom
Bundesrat beschlossen und kann damit wie vorgesehen noch vor Jahresende in
Kraft treten. Im Einzelnen wrude beschlossen:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines AN oder eines Unternehmers
sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 e wieder als Werbungskosten oder als
Betriebsauabe abzugsfähig, wenn für einzelne
berufliche oder betriebliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht, z.B. bei einem Handelsvertreter, der das Arbeitszimmer
benötigt, um seine Abrechnugen zu erstellen. Diese
Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht
entschieden hat, dass die bisherige steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern
teilweise verfassungswidrig war.
Verluste bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils können grundsätzlich nur zu
60 v.H. mit anderen Einkünften verrechnet werden. Dasselbe gilt für Verluste,
die bei Liquidation der GmbH entstehen, wenn die Kapitalrückzahlung der GmbH
geringer ist als die Anschaffungskosten des Gesellschafters für den
GmbH-Anteil. Nach mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs können
Auflösungsverluste ausnahmsweise zu 100 v.H. verrechnet werden, wenn die GmbH
niemals Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet hat. Durch eine
Rechtsänderung im Jahressteuergesetz gilt ab 2011 wieder die Auffassung der
Finanzverwaltung, d.h. keine vollständige Verlustverrechnung.
Der Freibetrag für Übungsleiter mit 2.100 €, den bisher z.B. Trainer in einem
Sportverein oder Chorleiter in einem Gesangverein in Anspruch nehmen können,
wird ab 2011 ausgedehnt auf Aufwandsentschädigungen für einen ehrenamtlichen
Vormund sowie ehrenamtliche Betreuer und Pfleger.
Die Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung auf dem Niveau der
gesetzlichen Kassenleistungen, d.h. ohne Komfortleistungen wie
Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, können seit 2010 in voller Höhe als
Sonderausgaben abgezogen werden. Einzelne private Krankenversicherungen
bieten die Möglichkeit an, Beiträge für kommende Jahre in erheblichem Umfang
vorauszubezahlen. Der Versicherte kann durch Abzug der vorausbezahlten
Beiträge seine laufende Steuerbelastung senken und gleichzeitig seine
Beitragslast in der Zukunft mindern. Ab 2011 können vorausbezahlte Beiträge
jedoch nur noch bis zum 2,5-fachen des Beitrags für das laufende Jahr
abgezogen werden. Unbeschränkt abzugsfähig bleiben Vorauszahlungen zur
Minderung der Beitragslast im Alter, d.h. ab 62 Jahren.
Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen können seit 1999 nicht mehr als Sonderausgabe
abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Zinsen
auf Steuererstattungen deshalb auch nicht steuerpflichtig sein. Durch eine
Rechtsänderung im Jahressteuergesetz gilt in allen offenen Fällen wieder die
Auffassung der Finanzverwaltung, d.h. Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
bleiben steuerpflichtig als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Sondertarif
für Kapitalerträge von 25 v.H.
Die Veräußerung eines Pkw innerhalb eines Jahres seit dem kauf wird bisher
als privates Veräußerungsgeschäft angesehen, d.h. ein Veräußerungsgewinn ist
zu versteuern. Ein Veräußerungsverlust kann mit anderen privaten
Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, z.B. aus der Veräußerung von
Grundstücken innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung. Ab 2011 werden
Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Privat-Pkw, Möbel oder wertvolle
Orientteppiche von der Besteuerung ausgenommen. Verluste sind dann nicht mehr
abzugsfähig.
Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge, die bis zum 31.
Dezember 2010 angeschafft werden, können weiterhin degressiv abgeschrieben
werden. Die Abschreibung ist zu Beginn der Nutzungsdauer hoch und wird dann
immer niedriger. Der bisherige Abschreibungssatz beträgt bis 25 v.H. vom
Restbuchwert. Zum Jahresende läuft die degressive Afa
aus. Bei Anschaffung ab 1. Januar 2011 kann nur noch linear abgeschrieben
werden. Die lineare Abschreibung ist während der gesamten Nutzungsdauer immer
gleich hoch. Bei einem neuen Pkw wird z.B. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren
unterstellt. Die Abschreibung beträgt damit gleichmäßig 16,7 v.H. der
Anschaffungskosten.
Kleine und mittlere Betriebe haben die Möglichkeit, für geplante Investitionenn der 3 Folgejahre einen
Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen
Anschaffungskosten vom Gewinn abzuziehen. Voraussetzung für den Abzug ist,
dass das Eigenkapital des Betriebs 335.000 € nicht übersteigt. Bei
Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden mit Einnahmenüberschussrechnung
darf der Gewinn nicht höher sein als 200.000 €. Für Abzugsbeträge im
Wirtschaftsjahr 2011 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2010/2011
verringern sich diese Höchstgrenzen auf 235.000 € Eigenkapital und 100.000 €
Gewinn, d.h. es werden deutlich weniger Betriebe als bisher den Abzugsbetrag
geltend machen können. Dieselben verringerten Grenzen gelten für die
Mittelstands-Sonderabschreibung, die neben der planmäßigen Abschreibung mit
höchstens 20 v.H. geltend gemacht werden kann, bei Anschaffung ab 1. Januar
2011
Umsatzsteuer
Wie vorgesehen wird
ab 2011 der Vorsteuerabzug bei Gebäuden, die sowohl für das Unternehmen als
auch privat genutzt werden, eingeschränkt. Wird der Kaufvertrag über ein
Gebäude ab 1. Januar 2011 abgeschlossen oder bei einem Neubau der Bauantrag
ab 1. Januar 2011 gestellt, kann nur noch die Vorsteuer aus dem
unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes abgezogen werden. Der
Vorsteuerabzug für die Privatwohnung entfällt. Für Altfälle mit Kaufvertrag
oder Bauantrag bis 31.12.2010 ändert sich nichts, d.h. die Vorsteuer aus den
Aufwendungen für die Privatwohnung kann in voller Höhe abgezogen werden, auch
wenn das Gebäude erst 2011 bezogen oder fertiggestellt ist.
Unternehmer, die kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltnede und ähnliche
Leistungen erbringen, werden ab 2011 dort besteuert, wo ihr Auftraggeber
ansässig ist, sofern es sich dabei um einen Unternehmer handelt.
Ab 1. Januar 2011 verlagert sich bei der Lieferung von Schrott die
Umsatzsteuerschuld auf den Käufer. Verkauft z.B. ein Schlosser Metallabfälle
an einen Schrotthändler, schuldet der Schrotthändler die Umsatzsteuer. Auf
der Abrechnung über den gelieferten Schrott darf nur der Nettokaufpreis ohne
Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Neue Handelsbilanz
Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2010 oder 2010/2011 gelten
für alle buchführungspflichtigen Kaufleute die umfangreichen Neuregelungen
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes = BilMoG.
Diese haben den Inhalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und dessen
Verhältnis zur Steuerbilanz erheblich verändert.
In der Handelsbilanz wurden neue Bilanuposten
geschaffen und bestehende Bilanzposten abgeschafft. So besteht z.B. künftig
die Möglichkeit, selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter wie
selbstentwickelte Patente oder selbstprogrammierte Software zu aktivieren
(bisher Verbot). Umgekehrt dürfen beispielsweise bisher zulässige
Aufwandsrückstellungen für Generalüberholungen Großreparaturen,
Firmenjubiläen usw. künftig nicht mehr gebildet werden. Zahlreiche
Bilanzposten erfahren eine neue Bewertung. So müssen unter anderem bei der
Rückstellungsbildung künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt
werden. Bei der Bildung von Pensionsrückstellungen sind künftige Lohn- und
Gehaltssteigerungen zu beachten. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
über einem Jahr müssen abgezinst werden. In der Steuerbilanz dürfen bereits
sei 2009 steuerliche Wahlrechte wie z.B. die Vornahme von
Sonderabschreibungen, unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Durch
die Änderungen des BilMoG weichen spätestens ab
2010 Handels- und Steuerbilanz an zahlreihen Stellen voneinander ab, sodass
künftig regelmäßig zwei Bilanzen - eine Handelsbilanz, z.B. für die
Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank, und eine Steuerbilanz für das
Finanzamt - erstellt werden müssen. Wurde eine Pensionsrückstellung
passiviert, müssen künftig zwei versicherungsmathematische Wertgutachten
eingeholt werden, im Übergangsjahr sogar drei.
Der Übergang zum neuen Recht ist mit aufwändigen Umstellungsarbeiten verbunden.
Zugleich eröffnet er durch zahlreiche Übergangswahlrechte und neue Ansatz-
und Bewertungswahlrechte die Möglichkeit zur Bilanzpolitik, z.B. kann durch
entsprechende Ausübung der Wahlrechte die Höhe des Eigentkapitals
beeinflusst werden.
Einkommensteuer
Verluste durch
GmbH-Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen und gerät die GmbH in die
Krise, wird das Darlehen kraft Gesetzes nachrangig, d.h. es wird wie
Eigenkapital behandelt. Eine Tilgung des Darlehens ist nur zulässig, wenn
alle anderen Gläubiger der GmbH befriedigt sind. Die Rückzahlung im letzten
Jahr oder die Besicherung des Darlehens in den letzten 10 Jahren vor
Insolvenzantrag kann durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Wird
die GmbH durch Gesellschafterbeschluss liquidiert oder das insolvenzverfahren
mangels Masse nicht eröffnet, können Gläubiger die Rückzahlung oder
Besicherung des Darlehens anfechten, falls die Rückzahlung im letzten Jahr
oder die Besicherung in den letzten 10 Jahren vor Erlangung eines
Vollstreckungstitels im gerichtlichen Mahnverfahren erfolgte.
Steuerlich führt der Verlust des Darlehens oder der Verzicht des
Gesellschafters auf die Darlehensforderung zu nachträglichen anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung, die den
Verlust des Gesellschafters bei der Auflösung der GmbH erhöhen. Dieser wird
jedoch nur zu 60 v.H. mit anderen positiven Einkünften verrechnet, wenn in
der Vergangenheit von der GmbH Gewinnausschüttungen zugeflossen sind.
Fraglich ist die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Dabei werden 4
Arten von GmbH-Gesellschafterdarlehen unterschieden: Krisendarlehen werden in
der Krise der GmbH gewährt. Finanzplandarlehen geben die Gesellschafter in
der Startphase neben der Bareinlage zur Anschubfinanzierung des
Geschäftsbetriebs. Vertraglich krisenbestimmte Darlehen sind zunächst
risikofrei; der Gesellschafter = Darlehensgeber verpflichtet sich jedoch im
Voraus, z.B. im Darlehensvertrag, bei Eintritt der Krise das Darlehen stehen
zu lassen, d.h. auf jegliches Kündigungsrecht zu verzichten. Der
Darlehensverlust bei diesen 3 Arten von Gesellschafterdarlehen ist
gesellschaftsrechtlich veranlasst und fürht zu nachträglchen Anschaffungskosten in Höhe der vollen
Darlehenssumme. Anders beurteilt werden ursprünglich gesunde Darlehen ohne
besondere Vereinbarung für den Fall der Krise. Sie sind nicht vorrangig durch
das Gesellschaftsverhältnis verursacht und erhöhen deshalb die
Anschaffungskosten des GmbH-Anteils nur mit ihrem Verkehrswert zu Beginn der
Krise. Die Krise beginnnt spätestens 1 Jahr vor
Insolvenzantrag oder Liquidationsbeschluss. Unter Beachtung der
Kündigungsfristen kann der Verkehrswert solcher Darlehen null sein, sodass
sich der Darlehensverlust steuerlich nicht auswirkt.
Berufsausbildungskosten
Für Kosten eines Erststudiums ist ein Sonderausgabenabzug bis
4.000 € pro Jahr möglich. Dieser läuft jedoch ins Leere, wenn während des
Studiums keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Demgegenüber sind
Aufwendungen für ein zweites Studium, z.B. für ein Masterstudium oder eine
Promotion, unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig
und können durch Verlustvortrag auch mit Einkünften späterer Jahre verrechnet
werden, was bei Sonderausgaben nicht möglich ist. Nachdem der Bundesfinanzhof
bereits 2009 entschieden hat, dass ein Erststudium nach abgeschlossener
Berufsausbildung wie ein Zweitstudium zu behandeln ist, hat sich die
Finanzverwaltung nun dieser Auffassung angeschlossen. Die Finanzverwaltung
hält aber daran fest, dass es bei einem Erststudium ohne vorherige
Berufsausbildung beim Höchstbetrag von 4.000 € ohne Vortragsmöglichkeit auf
spätere Jahre bleibt. Zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für Kosten eines
Erststudiums rechtens ist, ist derzeit ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig. Wer hiervon betroffen ist, sollte auf jeden Fall eine
Einkommensteuererklärung mit seinen Ausbildungskosten abgeben.
Lohnsteuerkarte
Das bisherige System der Lohnsteuerkarte auf Papier wird ab
2012 durch das elektronische Verfahren ELStAM
(Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt. Bereits für 2011 wird es
keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr geben, sodass die Lohnsteuerkarte 2010
weiter aufzubewahren ist und für 2011 gültig bleibt. Die Zuständigkeit für
Eintragungen in Lohnsteuerkarten geht über von den Gemeinden auf die
Finanzämter. Die Gemeinden verwalten nur noch die Meldedaten, z.B. Heirat
oder Kirchenaustritt.
Ein auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragener Freibetrag, z.B. für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gilt automatisch auch für 2011. Falls
2011 die Voraussetzungen für den Freibetrag entfallen, besteht keine
Verpflichtung, den Eintrag ändern zu lassen. Es muss dann aber mit einer
Steuernachzahlung für 2011 gerechnet werden. Ändert sich jedoch die Steuerklasse,
z.B. wenn Ehegatten dauernd getrennt leben, oder die Anzahl der
Kinderfreibeträge zu Lasten des AN, muss die Lohnsteuerkarte umgehend dem
Finanzamt vorgelegt werden. Darüber hinaus kann die Lohnsteuerkarte dem
Finanzamt freiwillig vorgelegt werden, wenn z.B. erstmals ein Freibetrag
eingetragen werden soll oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des AN
ändert. Wurde keine Lohnsteuerkarte 2010 augestellt
oder wurde sie versehentlich vernichtet, muss beim Finanzamt eine Erstatzbescheinigung angefordert werden. Auf die
Ersatzbescheinigung kann regelmäßig bei Auszubildenden, die 2011 ihre Lehre
beginnen, verzichtet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die
Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren und sie bei Bedarf dem Arbeitnehmer
auszuhändigen wenn dieser beim Finanzamt Änderungen vornehmen möchte oder er
den Betrieb endgültig verlässt.
Kindergeld für im Ausland studierende Kinder
Studiert ein Kind im EU-Ausland erhalten die Eltern weiterhin
Kindergeld. Studiert das Kind in einem Drittstaat, z.B. Schweiz oder USA,
entfällt der Kindergeldanspruch, wen sich das Kind ab Studienbeginn in den
ausbildungsfreien Zeiten nicht mindestens 5 Monate im Jahr in Inland aufhält.
Da jedoch der Kinderfreibetrag mit 4.368 € und der Betreuungsfreibetrag mit
2.640 € für Kinder bis 24 Jahre bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung
weiter gewährt werden, entsteht den Eltern nur dann ein Nachteil, wenn ihr
persönlicher Steuersatz geringer ist als 32 v.H. Kinderfreibetrag und
Betreuungsfreibetrag werden allerdings nur gewährt, wenn die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 € nicht übersteigen.
Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers
Lehrer können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für
Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten = Arbeitsmittel abziehen, wenn
die Literatur ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
Dabei liegt eine ausreichende berufliche Nutzung laut Bundesfinanzhof bereits
dan vor wenn die Literatur zur Unterrichtsvor- oder
-nachbereitung verwendet wird oder für eine nicht gehaltene
Unterrichtseinheit angeschafft wurde. Die tatsächliche Verwendung der
Literatur im Unterricht ist nicht zwingend erforderlich. Im Entscheidungsfall
war der Werbungskostenabzug zunächst verweigert worden, weil der Lehrer nicht
nachweisen konnte, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet
hatte. Das Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte es Lehrern zukünftig
erleichtern, auch Bücher, die nicht unmittelbar im Unterricht verwendet
werden, als Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen.
Grunderwerbsteuersätze 2011
Bis 2006 betrug der Steuersatz der Grunderwerbsteuer
bundeseinheitlich 3,5 v.H. des Kaufpreises. Nachdem der Steuersatz in Berlin,
Hamburg und Sachsen-Anhalt bereits auf 4,5 v.H. angehoben wurde, planen zum
1. Januar 2011 weitere Bundesländer eine Steuererhöhung. Während das Saarland
eine Anhebung auf 4,0 v.H. vorsieht, sollen es in Niedersachsen und Bremen
4,5 v.H. werden. Brandenburg hat einen Steuersatz von 5,0 v.H. beschlossen.
2013 wird Schleswig-Holstein voraussichtlich ebenfalls auf 5,0 v.H. erhöhen.
Maßgelblich für die Höhe des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der notariellen
Beurkundung des Grunstückskaufvertrags.
Nachträglicher Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung
Verkauf und Vermietung von Grundstücken sind von der
Umsatzsteuer befreit. Der Verkäufer oder der Vermieter hat jedoch unter
Umständen die Möglichkeit, auf diese Befreiungen zu verzichten, um den
Vorsteuerabzug, z.B. aus Anschaffungskosten oder aus Renovierungen nicht zu
verlieren. Der Verzicht ist nur möglich, wenn die Leistung an einen
Unternehmer für dessen unternehmen erfolgt. Grundstückslieferungen oder
Vermietung an Privatleute sind zwingend umsatzsteuerfrei. Bei einer
Grundstückslieferung muss der Verzicht im Notarvertrag erklärt werden. Bei
Vermietung reicht es aus, die Umsatzsteuer im Mietvertrag auszuweisen. Nach
neuer Auffassung der Finanzverwaltung ist der Verzicht auf eine
Umsatzsteuerbefreiung nur noch zulässig bis einen Monat nach Abgabe der
Umsatzsteuererklärung, d.h. es muss frühzeitig erklärt werden, ob ein
Verzicht möglich und sinnvoll ist. Bisher konnte der Verzicht auch noch Jahre
später erklärt werden, wenn erst im Nachhinein die Vorteilhaftigkeit des
Verzichts erkannt wurde.

Übersicht
HINWEISE Oktober 2010
Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung eines
Arbeitnehmers könne seit 2007 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten
abgezogen werden, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit, z.B. bei Heimarbeitern. Das Bundesverfassunggericht
hält das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig, wenn
dem Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Geklagt hatte ein Hauptschullehrer, der in der Schule, an
der er tätig war, keinen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung hatte.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss in diesem Fall zumindest ein
beschränkter Abzug der Aufwendungen gewährt werden. Das Arbeitszimmer sei
notwendig, um den Beruf als Lehrer ausüben zu können und amit
Einnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den
verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen. Es ist damit zu
rechnen, dass der beschränkte Abzug der aufwendungen
bis 1.250 e pro Jahr, der bis 2006 möglich war, wieder eingeführt wird.
Betroffen sind auch andere Arbeitnehmer, die bestimmte Tätigkeiten nicht bei
ihrem AG ausüben können, z.B. ein Geselle, der sich zu Hause auf die
Meisterprüfung vorbereitet, oder ein angestellter Rechtsanwalt, der von zu
Hause aus eigene Mandanten betreut. Unternehmer, die für bestimmte
Tätigkeiten das häusliche Arbeitszimmer benötigen, können ebenfalls von dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren, z.B. ein Handelsvertreter,
dem bei seinem Auftraggeber kein Arbeitsolatz zur
Verfügung steht und der im häuslichen Arbeitszimmer Angebote oder abrechnungen schreibt, oder ein Architekt ohne eigenes
Büro, der da Arbeitszimmer braucht, um Baupläne zu entwerfen. Auch in diesem
Fällen wird voraussichtlich der beschränkte Abzug bis 1.250 € als
Betriebsausgaben wieder eingeführt.
Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer muss laut
Bundesverfassungsgericht nicht gewährt werden. Die Kosten des Arbeitszimmers
seien immer auch von privaten Motiven beeinflusst, z.B. bei der Wahl der
Wohnung. Außerdem könne die Finanzverwaltung nicht nachprüfen, inwieweit das
Arbeitszimmer tatsächlich beruflich oder betrieblich genutzt werde. Eine
Beschränkung des Abzugs sei deshalb verfassungsgemäß. Bis 2006 wurde der
beschränkte Abzug auch dann gewährt, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht der
Mittelpunkt der Tätigkeit war, der AN jedoch überwiegend in seinem
Arbeitszimmer tätig wurde. In diesem Fällen hält das Bundesverfassungsgericht
das 2007 eingeführte Abzugsverbot für verfassungsgemäß.
Neues zum Kindergeld
Für Kinder ab 18 bis unter 25 Jahre, die z.B. in Berufsaubildung sind, wird Kindergeld mit monatlich ab
184 € nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 €
nicht übersteigen. Der Grenzwert wird gezwölftelt,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht ganzjährig
vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt bestätigt, dass das Kindergeld
vollständig entfällt, wenn der Grenzwert auch nur um 1 € überschritten wird.
Macht das Kind bis Juni eine Lehre, arbeitet Juli bis September voll und
studiert ab Oktober, wird der Arbeitslohn in die Einkunftsgrenze
einbezogen. Gleiches gilt wenn das Kind 2009 die Lehre abschließt, Vollzeit
arbeitet, im Mai 2010 den Antrag stellt auf Vergabe eines Studienplatzes und
ab Oktober 2010 studiert. Der Arbeitslohn ab Antragstellung wird in die Einkunftsgrenze einbezogen und kann den
Kindergeldanspruch verhindern.
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird zu Wohnzwecken verbilligt an Angehörige vermietet sind
drei Fälle zu unterscheiden: Beträgt die bezahlte Miete mindestens 75 v.H.
der ortsüblichen Miete, kann der Vermieter die Grundstücksaufwendungen, z.B.
Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw. zu
100 v.H. als Werbungskosten absetzen. Bei einer Miete zwischen 56 und 74 v.H.
der ortsüblichen Miete bleibt es beim vollen Werbungskostenabzug, wenn
langfristig die Mieteinnahmen die Grundtücksaufwendungen
übersteigen. Bei einer Miete unter 56 v.H. der ortsüblichen Miete wird stets
aufgeteilt, z.B. sind bei einer Vermietung zu 50 v.H. der ortsüblichen Miete
nur 50 v.H. der Grundstücksaufwendungen abzugsfähig. Die Dreiteilung gilt nur
bei Vermietung zu Wohnzwecken, aber nicht bei Verpachtung zu betrieblichen
Zwecken. Nutzt der Angehörige die vermieteten Räume betrieblich, werden die
Grundstücksaufwendungen immer aufgeteilt, falls die Mietminderung privat
veranlasst ist. Der Werbungskostenabzug wird nur anteilig gewährt, auch wenn
langfristig Überschüsse aus der Vermietung entstehen.
Gemischt veranlasste Aufwendungen
Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich oder
betrieblich veranlasst sind, bleiben bisher in voller Höhe steuerlich
unberücksichtigt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei Reisekosten
der anteilige Abzug zulässig, wenn der beruflich veranlasste Teil der reise
nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung folgt jetzt
diesem Urteil und hat ihre Auffassung im Einzelnen dargelegt.
Nach wie vor sollen Aufwendungen für den Haushalt und den unterhalt der
Familie, z.B. Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung,
Bedürfnisse des täglichen Lebens, Zeitungen usw. vollständig vom Abzug
ausgeschlossen sein. Die Aufwendungen dürfen nicht aufgeteilt werden in einen
abziehbaren beruflichen oder betrieblichen und einen nicht abziehbaren
privaten Teil. Auch Repräsentationsaufwendungen zur Pflege sozialer Kontakte
werden weiterhin von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, z.B.
Geburtstagsfeier auch mit Kunden. Bei anderen gemischten Aufwendungen untercheidet die Finanzverwaltung drei Fälle:
bei einer beruflichen Mitveranlassung
- unter 10 v.H. KEIN ABZUG
- zwischen 10 und 90 v.H. ANTEILIGER ABZUG
- über 90 v.H. VOLLER ABZUG
Die Aufwendungen könenn z.B. nach Zeit Menge,
Fläche oder Köpfen aufgeteilt werden. Ist kein sinnvoller Aufteilungsmaßstab
vorhanden, besteht ein Abzugsverbot, z.B. für Kosten des Pkw-Führerscheins.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen
Wer eine Photovoltaikanlage auf demDach
seines Hauses installiert, erhält 20 Jahre lang eine garantierte Vergütung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. die Höhe der Vergütung hängt ab vom
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anlage. Bei
Inbetriebnahme ab 1. Oktober 2010 beträgt die Vergütung für kleine Anlagen
bis 30 kw Leistung 33,03 ct
pro Kilowattstunde Strom, der in das stromnetz
eingespeist wird. Bei Inbetriebnahme ab 1. Janura
2011 sinkt die garantierte Vergütung abhängig von der Zahl der bereits insteallierten Anlagen. Der Betreiber der Anlage
versteuert die Einspeiseverütung als Einnahmen aus
Gewerbebetrieb. Die Kosten der anlage können als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Photovoltaikanlagen, die in das
Dach eingebaut sind, z.B. Solarziegel, nicht als Teil des Gebäudes anzusehen.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen seien - wie die häufiger anzutreffenden Aufdachanlagen - selbständige bewegliche
Wirtschaftsgüter, die auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben
werden müssen. nach bisheriger Auffassung konnten die Anschaffungskosten von
dachintegrierten Anlagen sofort in voller Höhe abgezogen werden, wenn die
Anlage im Rahmen einer Dachsanierung eingebaut wurde. Auch Blockheizkraftwerke,
die neben Strom auch Wärme zur Heizung des Gebäudes produzieren, sind nach
Auffassung der Finanzverwaltung kein Teil des Gebäudes. Die
Anschaffungskosten des Kraftwerks müssen auf die Nutzungsdauer verteilt
werden. Ein Sofortabzug der Kosten kommt nicht mehr in Frage, auch wenn das
Blockheizkraftwerk die alte Zentralheizung des Gebäudes ersetzt.
Private Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer
Darf ein AN seinen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten
Zwecken nutzen, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Haben die
Beteiligten keine regelungen über die private
Nutzung getroffen und kann nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden, dass der Pkw nur betrieblich genutzt wird, wurde bisher
widerlegbar vermutet, dass der AN den Dienstwagen auch privat nutzt. Folge:
Die Privatnutzung ist mit 1 v.H. des inländischen Brutto-Listenpreises des
Dienstwagens für jeden Monat der Privatnutzung als Lohn zu versteuern. Dieser
Vermutung erteilt der Bundesfinanzhof nunmehr eine Absage. Dass ein AN einen
Dienstwagen auch privat nutzt, könne ohne Fahrtenbuch nur dann vermutet
werden, wenn ihm das Fahrzeug auch tatsächlich zur Privatnutzung überlassen
wird. Das Finanzamt müsse daher von einer Besteuerung mit der "1
v.H.-Regel" zunächst die Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke
nachweisen. Dies gelte erst recht bei Nutzungsverboten im Arbeitsvertrag denn
laut Bundesfinanzhof führt die unbefugte Privatnutzung eines Dienstwagens
nicht zu Arbeitslohn. Die Vermutung der Privatnutzung könne zudem widerlegt
werden, wenn der Steuerpflichtige über einen dem Dienstwagen gleichwertigen
Privat-Pkw verfügt.
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Wer as beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung am Arbeitsort nutzt, jedoch den Erstwohnsitz beibehät
und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, kann zeitlich unbegrenzt Kosten der
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Abzugsfähig
sind die notwendigen Kosten einer durchschnittlichen 60 qm-Zweitwohnung und
eine Pauschale von 30 ct je Entfernungskilometer
für eine wöchentliche Familienheimfahrt. Hinzu kommt in den ersten drei
Monaten eine Pauschale von bis zu 24 € pro Tag für
Verpflegungsmehraufwendungen. Diese Vergünstigungen stehen nicht nur
Verheirateten zu, die eine auswärtige Beschäftigung annehmen und deren Famlie am bisherigen Wohnort bleibt. Grundsätzlich können
auch Alleinstehende die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen,
wenn sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort
nutzen und ihre bisherige Wohnung als Lebensmittelpunkt beibehalten.
Erstwohnung kann auch das Elternhaus sein, wenn dort ein eigener Wohnbereich
zur Verfügung steht. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Steuerpflichtige
an den Wochenenden regelmäßig am Erstwohnsitz aufhält und dass er die
Haushaltsführung mitbestimmt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die
finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ein gewichtiges Indiez, aber entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten
Haushaltsführung, d.h. im Einzelfall kann auch ohne Kostenbeteiligung des
Kindes eine doppelte Haushaltsführung vorleigen.
Für eine doppelte Haushaltsführung sprechen häufige Aufenthalte am
Erstwohnsitz, ein im Verhältnis zur Zweitwohnung nicht zu kleine und nicht zu
einfach ausgestattete Erstwohnung, eine große Entfernung zwischen den
Wohnungen, ein edennoch hohe Zahl an
Familienheimfahrten und eine engere persönkiche
Beziehung zum Erstwohnsitz. Je länger dei Auswärtigstätigkeit dauert, desto mehr spricht hingegen
dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort
verlegt hat und sich im Elternhaus als Gast aufhält.
Zinsen auf Steuererstattungen
Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei der Einkommensteuer
werden verzinst mit 6. v.H. pro Jahr vom 16. Monat nach Entstehung der Steuer
bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wird der Steuerbescheid mit einer
Einkommensteuernachzahlung von 5.000 € für das Kalenderjahr 2008 am 12.
Oktober 2010 bekanntgegeben, müssen 150 € Nachzahlungszinsen für 6 Monate an
das Finanzamt bezahlt werden. Bei einer Einkommensteuererstattung von 5.000 €
bezahlt das Finanzamt 150 € Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen sind bei
der Einkommensteuer nicht abzugsfähig. Erstattungszinsen wurden dagegen
bisher mit dem Sondertarif 25. v.H. für Einnahmen aus Kapitalvermögen
besteuert. Dieser Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof widersprochen.
Der Gesetzgeber müsse die Einkommensteuer und dazugehörige Nebenleistungen, wie
z.B. Zinsen oder Verspätungszuschläge zwar nicht zum Abzug zulassen, er habe
sie jedoch damit insgesamt dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen.
Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer dürfen deshalb nach Ansicht des
Bundesfinanzhofs nicht besteuert werden.
Garantiezusagen von Autohändlern bei der Umsatzsteuer
Autohändler bieten veim Verkauf von
Gebrauchtwagen häufig eine Händlergarantie gegen gesondertes Entgelt an.
Umsatzsteuerlich haben die Finanzämter die Händlergarantie bislang als
steuerfrei behandelt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt jedoch
eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vo. Dies gilt
nicht nur dann, wenn der Verkäufer die gegebenenfalls erforderlichen
Reparaturen selbst durchführt, sondern auch, wenn dem Käufer ein Wahlrecht
zur Beauftragung einer anderen Werkstatt zusteht und eine Rückversicherung in
diesem Fall die Kosten übernimmt. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch,
wenn der Autohändler keine Rückversicherung für sich selbst, sondern eine
Versicherung für den Gebrauchtwagenkäufer abschließt, welche unabhängig
davon, wer die Garantiereparaturen durchführt, die Kosten direkt für den
Käufer übernimmt. In diesem Fall besteht die Leistung des Händlers lediglich
in der Verschaffung von Versicherungsschutz und bleibt damit
umsatzsteuerfrei.
Keine Strafffreiheit bei Teilselbstanzeige
Die Selbstanzeige wirkt im Steuerrecht strafbefreiend, wenn
rechtzeitig unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige angaben ergänzt
oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Außerdem ist die nachträgich festgesetzte Steuer fristgerecht
nachzuzahlen. Die Selbstanzeige kommtzu spät, d.h.
sie wirkt gar nicht mehr oder nur noch strafmindernd, wenn z.B. ein
Außenprüfer erschienen ist, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
wurde oder die Tat entdeckt wurde. Nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs soll die strafbefreiende Selbsanzeige
dafür belohnen, dass ein erkennbarer Wille zur Generalbereinigung besteht,
d.h. eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Das Gericht erkennt
deshalb entgegen früherer Rechtsprechung Teilselbstanzeigen mit nur
teilweiser Nacherklärung verschwiegener Einkünfte nicht mehr als wirksame
Selbstanzeige an. Es müssen alle bisher verschwiegenen Einkünfte nacherklärt
werden und nicht nur der Teil, dessen Entdeckung zu befürchten ist, z.B.
wegen einer "Steuerdaten-CD". Sind die Einkünfte, die nacherklärt
werden sollen, nicht kurzfristig zu ermiteln, z.B.
weil Bankbelege nicht zeitnah beschafft werden können, sollten in der
Selbstanzeige die Einkünfte möglichst genau mit Sicherheitszuschlag geschätzt
werden und die konkreten Angaben mit Belegen baldmöglichst nachgereicht
werden.
Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein
Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge Pensionszusagen. Neben Direktzusagen, bei denen
die AN einen Anspruch unmittelbar gegen den AG erwerben, besteht die
Möglichkeit, die Betriebsrenten durch rechtlich selbständige Versogrungsträger erbringen zu lassen (mittelbare
Pensionszusagen). Unternehmen, die Direktzusagen oder mittelbare
Pensionszusagen über eine Unterstützungskasse erteilt haben, zahlen zum
Schutz der Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigten Zwangsbeiträge
an den Pensions-Sicherungs-Verein, der dafür bei Insolvenz des AG die
Aufrechterhaltung der Pensionszusagen gewährleistet. Wegen besserer
Schutzmechanismen ist für Versorgungszusagen über Pensionskassen und
Direktversicherungen in der Regel kein Beitrag zu entrichten; für Zusagen oüber Pensionsfonds nur ein Fünftel des Regelbeitrags.
Während der Regelbeitragssatz für 2008 noch bei 0,18 v.H. des versicherten
Betriebsrentenvolumens lag, stieg er infolge der Finanzkrise und des damit
verbundenen Anstiegs der Insolvenzfälle für 2009 auf 1,42 v.H. an. Derzeit sind
mehrer Gerichtsverfahren anhängig zu der Frage, ob
angesichts eines solchen Beitragsanstiegs nahzu auf
das Achtfache die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein noch
verfassungskonform ist. die Beitragssbescheide 2009
wurden im November 2009 zugestellt regelmäßig ohne Rechtsbehelftsbelehrung.
Die Widerspruchsfrist beträgt deshalb 1 Jahr, sodass ein Widerspruch noch
mindestens bis Ende Oktober 2010 fristgerecht eingelegt werden kann. Dieser
hat zwar keine aufschiebende Wirkung sodass die beiträge
zunächst entrichtet werden müssen, wahrt aber die Chance auf
Beitragsrückerstattungen für den fall eines günstigen Ausgangs der laufenden
Gerichtsverfahren. Falls der Pensions-Sicherungs-Verein die Widersprüche
durch entsprechende Bescheide zurückweist, kann innerhalb eines Monats Klage
beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Übersicht
HINWEISE JULI 2010
Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen
Überträgt der Vater seinen Betrieb zu Lebzeiten auf seinen
Sohn gegen lebenslange Rente, liegt eine begünstigte Versorgungsleistung vor,
d.h. der Sohn kann die Rente in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen. Der
Vater versteuert die Rente als sonstige Einkünfte aus Versorgungsleistungen.
Der Betrieb geht unentgeltlich auf den Sohn über, d.h. der Vater muss keinen
Veräußerungsgewinn versteuern und der Sohn führt die Buchwerte des Vaters
fort.
Begünstigt ist die Übertragung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs,
Mitunternehmeranteils, z.B. KG-Anteil, oder von GmbH-Anteilen, wenn 50 v.H.
des Stammkapitals der GmbH übertragen werden und der Sohn die
Geschäftsführertätigkeit des Vaters übernimmt. Der Betrieb muss mit
sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, d.h. auch mit
dem Betriebsgrundstück. Wird ein Anteil an einer KG übertragen, muss auch ein
Grundstück, das der Vater an die KG vermietet, mit übergehen. Bei Übertragung
von GmbH-Anteilen darf der Vater als selbständiger Berater oder Prokurist
weiter für die GmbH tätig sein. Der Sohn kann schon vor der Übergabe
Mitgeschäftsführer sein.
Ist die Rente keine begünstigte Versorgungsleistung, wird sie als Kaufpreis
behandelt. Dadurch kann z.B. bei Übertragung von nicht begünstigten
GmbH-Anteilen oder Mietwohnungen beim Vater ein Veräußerungsgewinn entstehen.
Der Sohn kann die Rente nicht mehr in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen,
sondern z.B. bei einer Mietwohung nur noch den
Zinsanteil der Rente als Werbungskosten.
Lebensversicherung als Kreditsicherheit
Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor 2005
abgeschlossen wurden, sind in der Regel steuerfrei. Auch wenn die
Lebensversicherung zur Sicherung oder Tilgung eines betrieblichen Darlehens
eingesetzt wird, kann die Steuerfreiheit erhalten bleiben, falls das Darlehen
unmittelbar und ausschließlich für die Anschaffung von Anlagegütern verwendet
wird.
Wird der Darlehensbetrag zunächst einem betrieblichen Girokonto
gutgeschrieben, auf welchem laufend Geldbewegungen stattfinden, muss das Geld
innerhalb von 30 Tagen bestimmungsgemäß verwendet werden. Kann die
30-Tagefrist nicht sicher eingehalten werden, empfiehlt sich die Eröffnung
eines weiteren Bankkontos, das allein für die Gutschrift der Darlehenssumme
und für die Bezahlung des Anlageguts verwendet wird.
Aussetzung der Sanierungsklausel bei Übertragung von
GmbH-Anteilen
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 v.H. der Anteile
an einer GmbH veräußert, gehen die Verlustvorträge der GmbH anteilig unter.
Bei Veräußerung von mehr als 50 v.H. der Anteile sind die Verlustvorträge
ganz verloren. Erzielt die GmbH später wieder Gewinne, müssen diese voll
versteuert werden ohne Verrechnung mit den Altverlusten. Ausgenommen sind ab
2010 Anteilserwerbe, bei denen die Verlustvorträge durch steuerpflichtige
stille Reserven gedeckt sind.
um Anteilserwerbe in der Krise der Gesellschaft nicht zu gefährden, bleiben
nach dem Willsen des Gesetzgebers zudem
Verlustvorträge auch dann erhalten, wenn der Erwerb der Sanierung dient. Die
EU-Kommission ält diese Sanierungsklausel für
EU-rechtswidrig. Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens wendet die
Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen dei
Sanierungsklausel nicht mehr an. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
bereits eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Veranlagungen, die unter
Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführt wurden, bleiben bis auf Weiteres
bestehen. Die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass bei einer
Negativentscheidung der EU-Kommission der Verlustvortrag nachträglich
verloren geht.
Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Verkauf und
Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag kein Gestaltungsmissbrauch. Damit
können gezielt Gewinne oder Verluste im Wertpapierdepot realisiert werden zur
Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder mit Verlusten.
Sollen Gewinne oder Verluste gezielt realisiert werden, ist Folgendes zu
beachten:
- Wurden Aktien einer bestimmten AG zu verschiedenen Zeitpunkten erworben,
gelten immer die zuerst erwobenen Aktien als zuerst
veräußert. Wenn die ersten Erwerbe vor 2009 erfolgten, wird beim Verkauf und
anschließend Rückkauf der Bestandsschutz für die Altaktien aufgehoben, d.h.
die beim Rückkauf erworbenen Aktien unterliegen neuem Recht.
Veräußerungsgewinne sind dann auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.
- Werden im selben Jahr Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste erzielt,
verrechnet die depotführende Bank diese miteinander, d.h. die
Veräußerungsgewinne stehen nicht mehr zur Verrechnung mit Altverlusten zur
Verfügung. Müssen Verlustaktien verkauft werden, sollten diese zuerst in ein
zweites Depot bei einer anderen Bank überführt werden. Sind Gewinn- und
Verlustaktien voneinander getrennt, können Gewinne gezielt aufgedeckt werden
zur Verrechnung mit Altverlusten.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Soweit Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen die
zumutbare Belastung von 1 bis 7 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte
übersteigen, können sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Ist der Abzug
als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, z.B. weil die zumutbare
Belastung nicht überschritte wird, können Pflege- und Betreuungsaufwendungen
zusammen mit den Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, z.B. für eine Haushaltshilfe, und den
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. für eine
Umzugsspedition, in Höhe von 20 v.H. der angefallenen Aufwendungen von der
Einkommensteuerschuld abgezogen werden = Steuerabzug. Der Steuerabzug ist
begrenzt auf höchstens 4.000 €.
- Den Steuerabzug erhält die pflegebedürftige Person selbsdt
oder auh z.B. deren Kinder, wenn sie für die
Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Der Steuerabzug ist auch beri Unterbringung in einem Alten- und Pflegewohnheim
möglich.
- Die Pflegebedürftigkeit muss nicht nachgewiesen werden. Die Pflegestufen
spielen für den Steuerabzug keine Rolle.
- Die begünstigten Aufwendungen werden gemindert durch Pflegesachleistungen,
z.B. 2010 monatlich 1.040 € für eine häusliche Pflegehilfe bei Pflegestufe II
und durch gewährten Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistunge,
z.B monatlich 100 € für Tages- oder Nachtpflege.
Das Pflegegeld wird nicht angerechnet.
Zusätzlich zum Steuerabzug kann bei Pflegestufe III auch der
Pflege-Pauschbetrag von pauschal 924 € für die unentgeltliche Pflege eines
Hilflosen steuermindernd geltend gemacht werden.
Frühstück bei Dienstreisen
Hotelrechnung lautet auf den Arbeitnehmer
Macht der AN eine Reise im Auftrag des AG, z.B. ein angestellter
Handelsvertreter, kann der AG Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, wie z.B Telefon, und den Verpflegungsmehraufwand
lohnsteuerfrei erstatten. Für die Verpflegung gelten Pauschalen mit 6 € bei
Abwesenheit von 8 bis unter 14 Stunden, 12 € bei 14 bis unter 24 Stundem und 24 € bei ganztätiger Abwesenheit.
Weist das Hotel in seiner Rechnung das Frühstücl
gesondert aus, weil es anders als die Übernachtung mit 19 v.H. der
Umsatzsteuer unterliegt, dürfen nur die Übernachtungskosten ohne Frühstücl und die Verpflegungspauschale lohnsteuerfrei
ersetzt werden. Berechnet das Hotel ein Business-Package, d.h. es fasst
bestimmte Leistungen zusammen, die dem Umsatzsteuersatz 19 v.H. unterliegen,
darf das Frühstück mit 4,80 € aus dem Sammelposten herausgerechnet werden.
Der restliche Sammelposten kann als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzt
werden und auch die ganze Verpflegungspauschale.
Hotelrechnung lautet auf den Arbeitgeber
Bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück, liegt eine
Frühstücksgestellung durch den AG vor. Das Frühstück wird angesetzt als
Arbeitslohn mit dem Sachbezugswert 1,57 €. Unabhängig vom Ausweis in der
Hotelrechnung kann der AG die gesamteb Hotelkosten
und die Verpflegungspauschale steuerfrei ersetzen.
Vorsteuerabzug für die Privatwohnung
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei
Gebäuden, die auch privat genutzt werden, der Vorsteuerabzug für die
Privatwohnung in Zukunft nicht mehr gewährt werden. Die neue Rechtslage soll
erst gelten bei Bauantrag ab 1. Januar 2011 oder bei Erwerb eines Gebäudes,
wenn der Kaufvertrag ab 1. Januar 2011 geschlossen wird. Für Altfälle soll es
bei der bisherigen Regelung bleiben.
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das Bundesfinanzministerium hat seine Anforderungen an die
Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
reduziert. Auslöser waren drei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen die
bisherigen, hohen Anforderungen der Finanzverwaltung gemildert wurden.
Insbesondere in den Fällen, in denen der Abnehmer aus dem EU-Ausland die Ware
in Deutschland abholen lässt, ergeben sich Erleichterungen. Der liefernde
Unternehmer in Deutschland muss in diesen Abholfällen ein Rechnungsdoppel,
einen Lieferschein mit Angabe des Bestimmungsortes im EU-Ausland und eine
Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen können. Hinzu kommt eine
schriftliche Versicherung des Abnehmers, die gelieferte Ware in einen anderen
EU-Mitgliedsstaat zu befördern. Diese Versicherung ist in deutscher Sprache
abzugeben. Empfangsbestätigung und Versicherung müssen Name und Anschrift des
Abnehmers enthalten sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers, der
diese Erklärung abgibt, z.B. des Fahrers, der die Ware abholt. Eine
Ausweiskopie des Belegausstellers sollte zu den Akten genommen werden. Bisher
wurde zusätzlich eine Passkopie des Abnehmers und gegebenenfalls seines
Vertreters, z.B. des Prokuristen, der den Fahrere
beauftragt hat, gefordert. Die Vorlage einer Vollmacht für den Fahrer wird
nicht mehr verlangt. Bisher war für jeden einzelnen Transport eine Vollmacht
vorzulegen. Wenn zweifelhaft ist, ob fie Ware
tatsächlich indas EU-Ausland gelangt ist, will die
Finanzverwaltung allerdings weiterhin die Vorlage einer Vollmacht zusammen
mit einer Ausweiskopie des Austellers der vollmacht fordern. Zumindest bei
neuen, unbekannten Kunden sollte daher nach wie vor eine Vollmacht abgelegt
werden.
Die Finanzverwaltung verzichtete ausserdem auf den
Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht, z.B. wenn der Geschäftsführer
einer auslämdischen Kapitalhgesellschaft
Ware in Deutschland bestellt. Bisher sollte der Nachweis der Vertretungsmacht
z.B. durch einen Handelsregisterauszug aus dem Ausland geführt werden. Wird
die Ware durch eine Spedition transportiert, akzeptiert die Finanzverwaltung
mittlerweile grunsätzlich die internationalen
CMR-Frachtbriefe als Versendungsbeleg, auch wenn die Empfangsbestätigung des
Abnehmers auf dem Frachtbrief fehlt. In Zweifelsfällen werden jedoch auch
hier zusätzliche Nachweise verlangt.
Kosten der Erbauseinandersetzung bei der Erbschaftsteuer
Nachlassverbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuerschuld.
Dazu gehöen Erbfallkosten, z.B. die Kosten der
Bestattung, des Grabmals, für die übliche Grabpflege, die Kosten der
Erbschaftsteuererklärung und alle Kosten zur Abwicklung, Regelung und
Verteilung des Nachlasses. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil
entschieden, dass die Erbemgemeinschaft auf
Auseinandersetzung angelegt ist und deshalb auch Kosten für
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung in voller
Höhe als Erbfallkosten abzugsfähig sind, z.B. Anwalts-, Gutachter,- Gerichts-
und Notarkosten. Zu den voll abzugsfähigen Kosten der
Erbschaftsteuererklärung gehören auch Sachverständgenhonorare
für die erbschaftsteuerliche Bewertung des Nachlasses.
Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber
Grundsätzlich sind alle Einnahmen, die einem AN aus seinem
Dienstverhältnis zufliessen, lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Das gilt im Allgemeinen auch
dann, wenn der AG Bußgelder des AN übernimmt, die diesem auf Grund
persönlichen Fehlverhaltens während oder ausserhalb
des Dienstes auferlegt werden. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn der AG
die Bussgelder gan
überwiegend im eigenen Interesse erstattet, weil das Fehlverhalten des AN auf
Vorgaben des AG beruht, die anders nicht einzuhalten sind. Dies kann z.B. der
Fall sein bei Nichteinhaltung von Ruhe- und Lenkzeiten oder Missachtung von
Halteverboten durch Kraftfahrer. Die Übernahme der Bussgelder
führt in solchen Fällen nicht zu eier Bereicherung
des Arbeitnehmers, sondern lediglich zum Ausgleih
eines Nachteils, den der AN allein im Interesse seines AG hingenommen hat. Es
fällt dann weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an. Allerdings kann der
AG die übernommenen Bussgelder regelässig
steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehen.

Übersicht
HINWEISE April 2010
RECHTSÄNDERUNGEN
Private PKW-Nutzung
Führt ein Unternehmer für einen Pkw im Betriebsvermögen kein
Fahrtenbuch, das eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachweist, geht die
Finanzverwaltung von einer privaten Mitnutzung des Fahrzeugs aus, die als
Entnahme zu versteuern ist. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer über
einen weiteren Pkw im Privatvermögen verfügt und behauptet, nur diesen für
private Fahrten zu verwenden.
Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen muss die Entnahme grundsätzlich für
jeden Pkw versteuert werden, der für eine Priatnutzung
geeignet ist und nicht ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen wird.
Laut Bundesfinanzhof kann jedoch eine private Mitnutzung nicht unterstellt
werden, wenn für jeden Führerscheinbesitzer in der Familie mindestens ein
privater Pkw zur Verfügung steht, der in Leistung, Ausstattung und Gebrauchswert
mit den berieblichen Pkw vergleichbar ist. Ein
geringeres Markenimage eines ansonsten gleichwertigen Privatfahrzeugs schadet
nicht.
Folgen einer Restschuldbefreiung
Nach der Insolvenzordnung werden Schuldner, die während einer
Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren sämtliche pfändbaren Einnahmen an ihre
Gläubiger abführen, von den restlichen Schulden befreit. Die
Restschuldbefreiung soll dem Schuldner die Möglichkeit eines unbelasteten
Neuanfangs geben. Handelt es sich bei den weggefallenen Schulden jedoch um
betriebliche Verbindlichkeiten, führt die Restschuldbefreiung zu einem nachträglchen Gewinn, der grundsätzlich der
Einkommensteuer unterliegt. Die Einkommensteuerschld
fällt durch die Restschuldbefreiung nicht weg, da sie erst nach Eröffnng des Insolvenzverfahrens entsteht. Damit ist der
Schuldner bisher trotz Restschuldbefreiung mit unter Umständen erheblichen
Steuerschulden belastet, die ihm einen Neuanfang erschweren. Nach neuer
Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht dieses Ergebnis der Zielsetzung
der Insolvenzordnung. Deshalb wird die Einkommensteuer auf den Gewinn aus der
Restschuldbefreiung in allen offenen Fällen erlassen.
Gemischt veranlasste Reisekosten
Reisekosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst
sind, waren bisher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Verfolgung privater
Interessen, wie z.B. bei einem angehängten Urlaub oder bei Besichtigung von
Sehenswürdigkeiten auf einer ansonsten beruflich veranlassten Reise, führte
zum Abzugsverbot für die gesamten Reisekosten.
Dies sieht der Bundesfinanzhof jetzt anders. Er lässt bei aufteilbaren
Reisekosten den anteiligen Abzug nur zu, wenn der berufliche Teil der reise
nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im entschiedenen Fall durfte ein Arbeitnehmer
4/7 der lugkosten zu einem Fachkongress in die USA
abziehen, weil er an 4 Tagen den Kongress besuchte und 3 Tage Urlaub
anhängte. Der Bundesfinanzhof hält jedoch auch andere Aufteilungsmaßstäbe
oder den Verzicht auf die Aufteilung für möglich, wenn die berufliche oder
private Veranlassung besonders gewichtig ist. So wären etwa die Kosten für
die Hin- und Rückreise zu einem Fachkongress auch bei angehängtem Urlaub in
voller Höhe abziehbar, wenn die Kongressteilnahme auf Anweisung des
Arbeitgebers erfolgt. Es bleibt jedoch beim bisherigen Abzugsverbot für
gemischt veranlasste Aufwendungen, wenn eine Trennung der Kosten in einen
beruflichen und privaten Teil nicht möglich ist, wie z.B. bei der
touristischen Pauschalreise eines Spanischlehreres
nach Spanien.
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit
bis zu 45 v.H. Einkommensteuer belastet wie andere Einkünfte, sondern mit
einem einheitlichen Sondertarif von 25 v.H. Die Steuer wird im Regelfall nicht
vom Finanzamt erhoben, sondern vom Schuldner der Kapitalerträge, z.B. von der
GmbH, die eine Dividende ausschüttet, oder von der Bank, die ein Depot
verwaltet. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Schreiben zu
Einzelfragen der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen neben den laufenden Kapitalerträgen wie Zinsen und
Dividenden auch Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der einkunftsquelle, z.B. von Aktien, Wertpapieren,
Forderungen oder Versicherungsansprüchen. nach Ansicht der Finanzverwaltung
gehört der Verlust aus dem Ausfall einer Forderung oder aus einem
Forderungsverzicht jedoch nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Verliert z.B. der Gesellschafter einer GmbH in der Insolvenz der Gesellschaft
eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH, entsteht ken
Verlust aus Kapitalvermögen. Durch den Forderungsausfall erhöhen sich jedoch
die Anschaffungskosten des GmbH-Anteils und damit der Aufgabeverlust aus dem untergang des Anteils. Dieser Verlust kann zu 60 v.H.
verrechnet werden mit anderen positiven Einkünften. Werbungskosten, z.B.
Depotgebühren oder Zinsen aus der Finanziewrung
eines Wertpapierkaufs, können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht
mehr abgezogen werden. Abzugsfähig sind jedoch Anschaffungsnebenkosten und
Veräußerungskosten, z.B. Gebühre, die beim An- oder Verkauf von Aktien fällig
werden. Pauschalentgelte für Depotverwaltung, die solche Transaktionskosten
enthalten, werden anteilig abgezogen.
Stille Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten,
erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verlustanteile aus solchen stillen
Beteiligungen können regelmäßig im Folgejahr nach Entstehung des Verlusts mit
positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen
Einkünften, z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit, ist
in der Regel nicht möglich, denn Verluste aus Kapitalvermögen können
grundsätzlich nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die
Verrechnung ist nur dann zulässig, wenn der stille Gesellschafter und der
Geschäftsinhaber, der die Einlage des Stillen erhält, einander nahestehende
Personen sind. Bei Darlehen oder stillen Beteiligungen zwischen nahestehnden Personen gelten die Sonderregeln der
Abgeltungsteuer im Grundsatz nicht, d.h. Zinsen und Gewinnanteile werden
nicht mit dem Sondertarif 25 v. H., sondern mit dem persönlichen
Einkommensteuersatz bis 45 v.H. besteuert. Dafür können jedoch auch
Werbungskosten abgezogen werden und der Ausgleich von Verlusten mit anderen
Einkünften ist möglich.
Angehörige sind nach Ansicht der Finanzverwaltung immer nahestehende
Personen, z.B. Ehegatten, Kinder, Geschwister und deren Kinder,
Schwiegerkinder, Pflegekinder und Geschwister der Eltern, nicht jedoch deren
Kinder, d.h. Cousin oder Cousine oder ein nichtehelicher Lebenspartner.
Ausnahmsweise gilt der Sondertarif 25 v.H. auch für Darlehen zwischen
nahestehenden Personen, wenn die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgabe
oder als Werbungskosten abzugsfähig sind, z.B. bei einem Darlehen für private
Zwecke. Der Steuerabzug mit 25 v. H. soll grundsätzlich Abgeltungswirkung
haben, d.h. private Kapitalerträge müssen im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererkärung angegeben werden. Das Gesetz
sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor. So müssen Kapitalerträge in
den Fällen erklärt werden, in denen der Sondertarif nicht gilt, z.B. bei
Gesellschafterdarlehen an eine GmbH, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10
v.H. an der Gesellschaft beteiligt ist, oder bei Darlehen an nahestehende
Personen. Erklärungspflicht besteht außerdem, wenn keine oder zu wenig Steuer
abgezogen wurde, z.B. bei Kapitalerträgen aus ausländischen Depots.
Kapitalerträge können auch freiwillig erklärt werden, z.B. um Verluste
auszugleichen. Grundsätzlich sollen Verluste und positive Kapitalerträge
durch die Banken verrechnet werden. Stammen Verluste und Kapitalerträge
jedoch aus unterschiedlichen Quellen, kann nur das Finanzamt einen Ausgleich
herbeiführen, d.h. es müssen mindestens so viel Kapitalerträge erklärt
werden, wie zur Verlustverrechnung benötigt werden. Kapitalerträge sind
steuerfrei bis zum Sparerpauschbetrag von 801 € oder 1.602 € bei zusammen
veranlagten Ehegatten. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererkärung ist notwendig, wenn der Sparerpauschbetrag
wegen Verteilung des Freistellungsvolumens auf mehrere Banken noch nicht voll
ausgeschöpft wurde.
Für Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 v.H. ist die
Abgeltungsteuer ungünstig. in diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit
vor, eine Veranlagung zum persönlichen Steuersatz zu beantragen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens
25 v.H. können selbst entscheiden, wie die Gewinnausschüttungen der
Gesellschaft besteuert werden sollen. Ohne Antrag gelten die Regeln der
Abgeltungsteuer, d.h. die Steuerpflicht ist mit dem Steuerabzug der GmbH in
Höhe von 25 v.H. der Dividende erledigt. Werbungskosten können jedoch nicht
abgezogen werden. Bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen ist es deshalb
regelmäßig günstiger, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. In diesem Fall
sind die Werbungskosten zu 60 v.H. abzugsfähig. Die Dividende wird ebenfalls
nur zu 60 v.H. besteuert, allerdings mit dem persönlichen Steuersatz bis 45
v.H. Gesellschafter mit weniger als 25 v.H. Beteiligung haben dieses
Wahlrecht nur, wenn sie beruflich für die Gesellschaft tätig sind. z.B. als
Geschäftsführer.
Umbau wegen Behinderung
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses,
z.B. nach einem Schlaganfall mit bleibender Behinderung, können als
außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abgezogen werden. Bisher haben
Rechtsprechung und Finanzverwaltung den Abzug verwehrt, wenn durch die
Umbaumaßnahmen ein Gegenwert geschaffen wurde, z.B. Wertsteigerung des
Hauses, und es daher an einer Belastung durch die umbaukosten fehlte. Nach
neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs spielt der Gegenwert keine Rolle, wenn
die Zwangsläufigkeit der Umbaumaßnahmen dominiert. Davon sei auszugehen, wenn
die Behinderung, wie z.B. bei einem Schlaganfall, unvorhersehbar war und
dadurch eine Zwangslage entsteht, die einen behinderungsbedingten Umbau
unausweichlich macht. Laut Bundesfinanzhof sind die außergewöhnlichen
Belastungen sofort in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Eine
Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer, wie von der
Finanzverwaltung verlangt, z.B. bei behindertengerechter Umrüstung eines Pkw,
lehnt der Bundesfinanzhof ab.
Renovierung nach Anschaffung
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen werden zu den
Herstellungskosten eines Gebäudes gerechnet, wenn sie innerhalb von 3 Jahren
nach Anschaffung 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die
Instansetzungs- und Modernisierungsaufwendungen
können in diesem Fall nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt
werden. Strittig war, ob typische Schönheitsreparaturen, z.B. tapezieren oder
streichen der Wände, auch in die 15 v.H.-Grenze einzubeziehen sind. Der
Bundesfinanzhof bejaht die Einbeziehung, wenn eine einheitliche Baumaßnahme
vorliegt, d.h. wenn die Schönheitsreparaturen räumlich und zeitlich eng mit
den Modernisierungsmaßnahmen zusammenhängen.
Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungen
Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen bis unter 6
Monate gilt seit 1. Januar 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz 7 v.H.
Begünstigt ist die Vermietung von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und
Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Leistungen, die
unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn sie gesondert berechnet
werden: Überlassung von möblierten Räumen mit Fernseher, Radio, Telefon und
Safe, Stromanschluss, Überlassung von Betwäsche,
Handtüchern, Bademänteln, Schuhputzautomat, Schuhputz- und Nähzeug, Reinigung
der Räume, Weckdienst und Unterbringung mitgebrachter Tiere.
Für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, gilt der
Regelsteuersatz 19 v.h., z.B. für Verpflegung,
Minibarverkäufe, Nutzung von Telefon, Internet und Pay-TV,
Wellnessleistungen, Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge,
Reinigung der Kleidung, Schuhputzservice oder Transport zwischen Bahnhof oder
Flughafen und Unterkunft. Wird für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt
ausgewiesen, muss der Entgeltanteil vom Vermieter geschätzt werden, z.B. mit
den kalkulatorischen Kosten und einem angemessenen Gewinnzuschlag. Bei einem
pauschalen Übernachtungspreis darf die Hotelrechnung für bestimmte
Leistungen, die dem Regelsteuersatz 19 v.H. unterliegen, einen nicht
aufgegliederten Sammeloposten mit 20 v.H. des
Pauschalpreises ausweisen = Business-Package oder Servicepauschale mit 19
v.H. Umsatzsteuer. Der Sammelposten kann das Frühstück enthalten, die Nutzung
von Kommunikationsnetzen, Kleiderreinigung, Transport von und zum Flughafen
oder Bahnhof, Überlassung von Fitnessgeräten und Garage. Er berechtigt zum
Vorsteuerabzug mit 19 v.H., wenn Entgelt und Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen sind.
Zusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in anderen
EU-Mitgliedstatten müssen bisher vierteljährlich in einer Zusammenfasssenden
Meldung (ZM) angegebenwerden. Seit Januar 2010 sind
auch Dienstleistungen in anderen Mitgliedstatten zu melden, wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Ab Juli 2010 ist die ZM für
innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich monatlich abzugeben.
Vierteljährliche Abgabe ist nur noch zulässig, wenn die Entgelte für
innergemeinschaftliche Lieferungen 100.000 € im Quartal nicht übersteigen.
Für Dienstleistungen bleibt es bei der vierteljährlichen Meldepflicht. Ausserdem muss die ZM ab Juli 2010 bis zum 25. des
Folgemonats eingereicht werden. Bisher ist die Abgabe bis zum 10. des
übernächsten Monats regelmäßig ausreichend, d.h. die ZM muss in Zukunft rund
zwei Wochen früher erstellt werden.
Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften
Vermieten mehrere Eigentüme, z.B.
Ehegatten, gemeinsamein Grundstück, muss für den
Vorsteuerabzug sorgfältig darauf geachtet werden, dass Eingangsrechnungen,
z.B. von Handwerkern, auf die Gemeinschaft ausgestellt werden. Der
Bundesfinanzhof verweigert in einer aktuellen Entscheidung den Vorsteuerabzug
aus der Renovierung eines Mietshauses, das einem Ehepaar gehörte und von den
Ehegatten gemeinsam vermietet wurde. Den Auftrag zur Renovierung hatte jedoch
der Ehemann allein erteilt, und die Rechnungen der beteiligten Handwerker
waren deshalb nur an den Ehemann adressiert und nicht an die
Ehegattengemeinschaft.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Wer vorsätzlich Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung,
die strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.
Erklärt der Hinterziehende rechtzeitig nach, bleibt er straffrei, z.B. bei
Abgabe einer Steuererklärung mit bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen
oder Bankzinsen. Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend, wenn ein
Amtsträger der Finanzbehörde erschienen ist, z.B. ein Außenprüfer oder die
Steuerfahndung, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde sowie
bei Tatentdeckung, wenn der Anzeigende davon weiss
oder damit rechnen muss. Bloße Entdeckungsgefahr, weil ähnliche Fälle
aufgedeckt wurden, ist noch keine Tatentdeckung. Die Straffreiheit setzt
außerdem voraus, dass die festgesetzte Steuer fristgerecht nachgezahlt wird.
Steuerhinterziehung ist verjährt und damit nicht mehr strafbar nach Ablauf
von 5 Jahren seit Beendigung der Tat, d.h. seit der Bekanntgabe des
Steuerbescheids mit der Steuerverkürzung. In besonders schweren Fällen
verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Ein besonders schwerer
Fall ist laut Bundesgerichtshof die Steuerverkürzung in großem Ausmaß ab ca 50.000 € Steuerschaden. Die Verlängerung der
Strafbarkeit auf 10 Jahre gilt nur, wenn die bis dahin einheitliche 5-jährige
Strafverfolgungsverjährung am 25. Dezember 2008 noch nicht eingetreten war,
d.h. regelmäßig erst für Steuerhinterziehungen ab 2003. Auch wenn die
Steuerhinterziehung nach Eintritt der Verjährung nicht mehr strafbar ist, hat
sie bei Entdeckung unangenehme Folgen: Die Steuerbescheide der Jahre mit Stuerhinterziehung können noch 10 Jahre nach Abgabe der
Steuererklärung geändert werden, d.h. die Stuer
wird nachgefordert zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 v.H. jährlich.
Leichtfertige Steuerverkürzung, z.B. durch grobe Schlamperei ohne Vorsatz,
ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Steuer kann nach Abgabe der Steuererklärung
noch 5 Jahre festgesetzt und nachgefordert werden. Ein Bußgeld kann vermieden
werden durch Nacherklärung, d.h. Selbstanzeige bis zur Bekanntgabe der Einleitung
eines Bußgeldverfahrens, und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuer.
Versorgungsausgleich
Bei Scheidung werden sämtliche während der Ehe erworbenen
Versorgungsansprüche geteilt, z.B. Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk von
Freiberuflern, aus Beamtenversorgung oder aus betrieblicher oder privater
Altersversorgung, z.B. Riester-Rente. Es gilt der Grundsatz der internen
Teilung, d.h. jeder Ehegatte erhält beim Versorgungsträger ein eigenes Konto.
Der Ausgleichsberechtigte hat beim Versorgungsträger dieselbe Rechtsstellung
wie der Ausgleichsverpflichtete. Wird z.B. eine Betriebsrente geteilt, hat
der Ausgleichsberechtigte beim Arbeitgeber des Ausgleichsverpflichteten die
Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
Ausnahmsweise wird extern geteilt, wenn beide Ehgatten
dies wollen oder wenn das Landesbeamtengesetz eine interne Teilung nicht
zulässt oder wenn bei betrieblicher Altersversorgung der Versorgungsträger
externe Teilung verlangen kann. Dies ist z.B. der Fall bei Zusage einer
Betriebsrente durch den Arbeitgeber, wenn der Kapitalwert des
Ausgleichsanspruchs 2010 in den alten Bundesländern 66.000 € nicht
übersteigt. Der Wert des Ausgleichsanspruchs wird durch das Familiengericht
festgesetzt. Der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten zahlt den
Ausgleichswert an den vom Ausgleichsberechtigen gewählten Versorgungsträger.
Einkommensgrenze bei Familien-Versicherung
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
oder freiwillig versichert ist, kann den Ehegattten
oder eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder grundsätzlich beitragsfrei
mitversichern. Die beitragsfreie Familien-Mitversicherung ist nur möglich für
Angehörige, deren monatliches Einkommen 365 € nicht übersteigt. Bei der
Bundesknappschaft gemeldete geringfügig Beschäftigte dürfen bis 400 €
monatlich verdienen. In beide Einkommensgrenzen sind alle Einkünfte im Sinne
des Einkommensteuerrechts einzubeziehen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung,
jedoch ohne Verlustverrechnung zwischen den Einkunftsarten. Einbezogen werden
auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die wegen der Abgeltungsteuer nicht mehr
in der Einkomensteuererklärung angegeben werden müssen,z.B. Zinsen und Dividenen
nach Abzug des Sparerpauschbetrags von jährlich 801 € oder 1.602 € bei
Zusammenveranlagung.
Der Beitrag von Selbstständigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze
von zurzeit 3.750 €. Hier sind ebenfalls alle Einkünfte einzubeziehen, d.h.
auch hier muss trotz Abgeltungsteuer die Höhe der Kapitaleinkünfte ermittelt
werden.

Übersicht
Hinweise zum Jahreswechsel 2009/2010
Einkommensteuer
Das Kindergeld soll um 20€ je Kind erhöht werden auf
- je 184€ für das 1. und 2. Kind,
- 190€ für das 3. Kind und
- 215€ für jedes weitere Kind.
Auch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sollen
erhöht werden:
- der Kinderfreibetrag je Elternteil auf 2.184€ und
- der Betreuungsfreibetrag je Elternteil auf 1.320€
Zusammenveranlagte Eltern können dann 7.008€ je Kind abziehen. Auf die
Steuerersparnis aus den Freibeträgen wird jedoch das Kindergeld angerechnet.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag entfallen ab 2010
bei eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab 18 Jahren über 8.004 €.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Betriebsvermögen
mit Anschaffungskosten bis 410€ netto = ohne Umsatzsteuer, die ab 2010
angeschafft werden, soll das bis 2007 geltende Wahlrecht zwischen
Sofortabsetzung als Betriebsausgabe und Aktivierung mit Abschreibung auf die
Nutzungsdauer wieder eingeführt werden. Will der Unternehmer aktivieren, kann
er für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 151€ und 1.000€ netto
einen Sammelposten bilden und diesen auf 5 Jahre verteilt abschreiben. Ein
Nebeneinander beider Regelungen soll ausgeschlossen werden. Erwirbt der
Unternehmer ein Wirtschaftsgut für 700€ netto und hat er 2010 für GWGs bis 410€
netto Sofortabsetzung gewählt, muss er dieses Wirtschaftsgut einzeln
aktivieren und auf die individuelle Nutzungsdauer abschreiben. Wählt der
Unternehmer für GWGs die Aktivierung, kann er das Wirtschaftsgut in den auf 5
Jahre zu verteilenden Sammelposten einbuchen.
Lohnsteuerklassenwahl für 2010
Ab 2010 kann bei Ehegatten statt der
Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV/IV das Faktorverfahren formlos
beim Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden. Aus den geschätzten Arbeitslöhnen
der Ehegatten berechnet das Finanzamt einen Faktor kleiner 1, mit dem die
Lohnsteuer nach Steuerklasse IV multipliziert wird. Der Ehegatte, der bisher
in Steuerklasse V hohe Abzüge hatte, soll durch das Faktorverfahren besser
gestellt werden. Der Lohnsteuerabzug bei unterschiedlichen Einkommen ist
höher als bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V, aber niedriger als bei
Kombination IV/IV. Wird das Faktorverfahren gewählt, muss eine
Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Geplante Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer
Wird ein ganzuer Betrieb mit
höchstens 50 v.H. Verwaltungsvermögen, z.B. vermietete Grundstücke oder
Wertpapiere, geschenkt oder vererbt, erhält der Erwerber einen steuerfreien
Verschonungsabschlag mit 85 v.H. und für die restlichen 15 v.H. des Betriebsvermögens
einen Abzugsbetrag bis 150.000€. Für Erbfälle und Schenkungen 2009 bleiben
diese Vorteile jedoch nur dann vollständig erhalten, wenn der Betrieb 7 Jahre
fortgeführt wird und der Lohn- und Gehaltsaufwand ab 11 Beschäftigten in
diesen 7 Jahren mindestens 650 v.H. des Aufwands vor dem Erwerb beträgt. Für
Erwerbe ab 2010 soll die Fortführungsfrist auf 5 Jahre verkürzt werden. In
dieser Zeit muss ab 21 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 400 v.H.
erreicht werden. Überentnahmen während der Fortführungsfrist, d.h. Bar- oder
Sachentnahmen, die Gewinne und Privateinlagen um mehr als 150.000€
übersteigen, führen weiterhin zur anteiligen Nachversteuerung.
Die Erbschaftsteuersätze in Steuerklasse II, z.B. für Neffen, Nichten,
Schwiegerkinder und Geschwister, und in Steuerklasse III, z.B. für Cousin,
Cousine und nicht verwandte Erwerber, betragen zur Zeit einheitlich 30 v.H.
bis 6 Mio. Erwerb und 50 v.H. bei größeren Vermögen. Ab 2010 soll die
Steuerklasse II deutlich entlastet werden mit Steuersätzen von 15 bis 43 v.H.
Umsatzsteuer
Zum 1.Januar 2010 ändern sich die Vorschriften zur Bestimmung
des Orts der sonstigen Leistung. Diese Vorschriften legen fest, ob
eine Dienstleistung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Leistungen im
Ausland unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Leistungen an andere Unternehmer werden in Zukunft grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht, d.h. dort, wo
der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt. Ausgenommen sind insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Vermietung oder
Maklerleistungen. Diese werden wie bisher immer am Belegenheitsort des
Grundstücks erbracht. So ist zum Beispiel die Planung eines Gebäudes im
Ausland durch einen deutschen Architekten in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.
Ob der Auftraggeber des Architekten Unternehmer ist oder Privatmann, spielt
dabei keine Rolle. Ausgenommen sind auch künsterlische,
wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche und unterhaltende Leisutngen. Diese erfolgen immer an dem Ort, an dem sie
tatsächlich erbracht werden. Gibt z.B. ein deuscher
Künstler ein Konzert im Ausland, ist die Leistung des Künstlers in
Deutschland nicht umsatzsteuerbar, egal ob der Auftraggeber Unternehmer oder
Privatmann ist.
Veränderungen ergeben sich insbesondere bei Reparaturen und Wartungsarbeiten
an Maschinen oder Fahrzeugen, bei Vermittlungsleistungen und bei
Güterbeförderungen innerhalb der Europäischen Union. Werden solche Leistungen
für andere Unternehmer erbracht, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung
ab 2010 immer am Sitzort des Leistungsempfängers,
d.h. bei einem ausländischen Auftraggeber ist die Leistung in Deutschland
nicht umsatzsteuerbar. Dies war bisher nicht unbedingt gewährliestet.
Bei Leistungen an Privatleute ändert sich in diesen Fällen nichts, z.B. ist
ein Gütertransport in der Europäischen Union für einen Privatmann wie bisher
schon dort steuerbar, wo der Tranport beginnt.
Leistungen an Privatleute werden nach neuem Recht am Sitzort
des leistenden Unternehmers besteuert, d.h. dort, wo der leistende
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch
wie bisher viele Ausnahmen. So werden bestimmte Leistungen an Privatleute in
Nicht-EU-Staaten am Sitzort des Leistungsempängers
besteuert. Berät z.b. ein deutscher Rechtsanwalt
einen Schweizer Privatmann, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar.
Ist der Mandant dagegen französischer Privatmann, entsteht deutsche
Umsatzsteuer, weil der Sitzort des leistende
Unternehmers, d.h. des deutschen Rechtsanwalts, entscheidet.
Bestimmte Leistungen, wie z.B. Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung
oder Vermietung von Beförderungsmitteln, wurden bisher immer am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht, d.h. ein
deutscher Unternehmer musste diese Leistungen auf jeden Fall in Deutschland
versteuern. Ab 2010 gilt dies nur noch, wenn an Privatleute geleistet wird.
Bei Leistungen an Unternehmer ist grundsätzlich der Sitzort
des Leistungsempfängers maßgebend.
Sonstige Leistungen, die umsatzsteuerlich im EU-Ausland erbracht werden, sind
ab 2010 wie innergemeinschaftliche Lieferungen in der Zusammenfassenden
Meldung zu erklären, falls der Leistungsempfänger im Ausland die Umsatzsteuer
schulde. Anzugeben ist für jeden Auftraggeber im EU-Ausland das Entgelt für ale sonstigen Leistungen im Quartal in einer Summe mit
der Ust-IdNr. des Auftraggebers. Eine Verlagerung
der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt grundsätzlich nur bei
Leistungen an andere Unternehmer in Frage. Ob der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer schuldet, muss nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats
entschieden werden.
Die Regierungskoalition plant, ab 2010 Übernachtungenn
in Hotels oder Pensionen nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz 7 v.H. zu
besteuern. Die Abgabe von Speisen in Hotels und Gaststätten wird nach wie vor
mit dem Regelsteuersatz 19 v.H. besteuert, es sei denn, es handelt sich um
eine Nebenleistung zur Übernachtung.
Erststudium nach Berufsausbildung
Während Aufwendungen
für ein Zweitstudieum in voller Häöhe
als Werbungskosten oder Beriebsausgaben abzugsfähig
sind, lässt der Gesetzgeber für die Kosten eines Erststudiums grundsätzlich
nur einen Sonderausgabenabzug bis 4.000 € jährlich zu. Der
Sonderausgabenabzug läuft ins Leere, wenn wegen fehlernder
Einkünfte ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Demgegenüber können
Werbungskosten zu negativen Einkünften führen, die sich auf spätere Jahre
vortragen lassen. Laut Bundesfinanzhof ist ein Erststudium nach
abgeschlossener Berufsausbildung einem Zweitstudium gleichzusetzen, so dass
in solchen Fällen ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne
Höchstgrenze möglich ist. Angesetzt werden können neben den Studiengebühren
insbesondere Fahrtkosten, Fachbücher, Computer und Büromaterial.
Aufgabeverlust bei ertragloser GmbH
Veräußerungsgewinneaus
Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen ab 1 v.H. Beteiligung
sind ab 2009 zu 60 v.H. steuerpflichtig *bis 2008 zu 50 v.H..* Im Gegenzug
sind Veräußerungs- oder Aufgabeverluste zu 60 v.H. verrechenbar
mit anderen positiven Einkünften. Dieses Teilabzugsverbot *bis 2008
Halbabzugsverbot* gilt laut Bundesfinanzhof jedoch nur, wenn die
Kapitalgesellschaft während der beteiligungsdauer GHewinnausschüttungen vorgenommen hat. Sind keine Einnahmen
zugeflossen, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung zu 100 v.H. als
Veräußerungs- oder Aufgabeverlust abzugsfähig.
Regelmäßige Arbeitsstätte
Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten
abziehen. Regelmäßige Arbeitstätte ist jede
ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die dem
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig immer wieder aufsucht. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch die
Betriebsstätte eines Kundwen sein, wenn beim Kunden
eine dauerhafte = zeitlich unbefristete Tätigkeit ausgeübt wird. Dem
widerspricht der Bundesfinanzhof. Auch bei längerfristigem Einsatz beim
Kunden liegt keine regelmäßige Arbeitstätte vor.,
sondern eine Auswärtstätigkeit, für die der Arbeitgeber steuerfreien
Fahrtkostenersatz bis 0,30 € je gefahrenen Kilometer bezahlen kann. Werden
die Fahrtkosten nicht ersetzt, kann der Arbeitnehmer 0,30 € je gefahrenen
Kilometer als Werbungskosten abziehen.
Häusliches Arbeitszimmer
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug entfällt zum
Beispiel bei Lehrern, deren beruflicher Mittelpunkt die Schule ist, aber auch
bei Handelsvertretern mit Home Office, deren beruflicher oder betrieblicher
Mittelpunkt im Vertreterbezirk liegt. 'Bis 2006 konnte in diesen Fällen ein
beschränkter Abzug bis 1.250 € geltend gemacht werden. Die Verfassungsmässigkeit des Abzugsverbots hält der
Bundesfinanzhof für ernstlich zweifelhaft. Die Finanzämter gewähren deshalb
Aussetzung der Vollziehung, wenn wegen des Abzugsverbots Einspruch eingelegt
wurde gegen - den Einkommensteuerbescheid, - die Ablehnung eines Antrags auf
Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder - die Höhe der
vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Der Vorteil der Aussetzung
der Vollziehung liegt darin, dass die Stuern
insoweit zunächst nicht gezahlt werden müssen. Falls das
Bundesverfassungsgericht die Neuregelung für zulässig hält oder den
Gesetzgeber nur für die Zukunft zu einer Gesetzesänderung auffordert, kommt
es jedoch zu einer Nachzahlung und zur Festsetzung von Aussetzungszinsen. Wer
hingegen abwartet und die festgesetzte Steuer zunächst bezahlt, erhält bei
positiver Entscheidung eine Steuererstattung.
Riester-Förderung
Gefördert wird die private Altersvorsorge bei gesetzlich
Rentenversicherten und Beamten. Diese können in der Ansparphase, d.h. während
ihres aktiven Arbeitslebens, Beiträge z. B. in eine zertifizierte
Rentenversicherung, einen Fonds- oder Banksparplan, eine Pensionskasse, einen
Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder in zertifizierte Darlehens- und
Bausparverträge zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (Wohn-Riester)
einzahlen und erhalten dafür eine staatliche Förderung in Form von Zulagen
und zusätzlichen steuermindernden Sonderausgaben bis 2.100 €, falls die
Steuerersparnis hieraus höher ist als die gewährten Zulagen. Diese bestehen
aus einer Grundzulage bis 154 € pro Jahr und einer Kinderzulage von jährlich
185 € pro Kind bzw. 300 € für jedes ab 2008 geborene Kind. Die Zulagen werden
dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben; bei Baudarlehen vermindern die Zulagen
die Restschuld. In der späteren Auszahlungsphase kommt es jedoch dann zur
Versteuerung.
Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, müssen Zulage und zusätzliche
Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug zurückbezahlt werden. Laut
Europäischem Gerichtshof verstösst diese Regelung
bei Wegzug ins EU-Ausland gegen Gemeinschafsrecht. Der Europäische
Gerichtshof hat den deutschen Gesetzgeber zu einer baldigen EU-konformen
Anpassung der Riester-Förderung aufgefordert.
Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Volksbank
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit
als Aufsichtsrat einer Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb
nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Sitzungsgelder, die das
Aufsichtsratsmitglied erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn nur ein
angemessener Auslagenersatz bezahlt wird. Die Besteuerung greift jedoch erst,
wenn die steuerpflichtigen Umsätze des Aufsichtsrats einschliesslich
der Sitzungsgelder 17.500 € übersteigen.
Vergütung für den ehrenamtlichen Vorstand
Vergütungen für ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sind
schädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, falls die Satzung
unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt oder schweigt. Auch Auslagenersatz ohne
Belege ist regelmäßig unzulässig. Soll eine Vergütung bezahlt werden, um den
Ehrenamtsfreibetrag 500 € zu nutzen, muss die Vereinssatzung die Vergütung
ausdrücklich erlauben. Bei Satzungsänderung bis 31. Dezember 2010 bleibt die
Gemeinnützigkeit erhalten.

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