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ARCHIV 2005 - 2007
Aktuelles Pausch- und Freibeträge Termine und Fristen Formularvorlagen Archiv 1999-2004 Archiv ab 2005

STEUERÄNDERUNGEN 2005
STEUERÄNDERUNGEN 2006
STEUERÄNDERUNGEN 2007
STEUERÄNDERUNGEN 2008
STEUERÄNDERUNGEN 2009

 

STEUERÄNDERUNGEN 2005

Vorausbezahlte Nutzungsentgelte

Bei Bilanzierung müssen vorausbezahlte Nutzungsentgelte, z.B. Grundstücksmieten, in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden, d. h. die vorausbezahlte Miete mindert erst in dem Jahr, für das sie bestimmt ist, den Gewinn. Seit 2004 müssen auch private Vermieter und Einnahmenüberschussrechner Nutzungsentgelte für Grundstücke, die für mehr als fünf Jahre vorausbezahlt werden, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen. Andere Nutzungsentgelte, z. B. Leasing-Sonderzahlungen für mehr als fünf Jahre, müssen erst ab 2005 aufgeteilt werden. Der Empfänger der Vorauszahlung bildet als Bilanzierender einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, d. h. er versteuert z. B. die Miete erst im Jahr der Verursachung. Ein privater Empfänger kann wählen zwischen sofortiger Versteuerung der ganzen Vorauszahlung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gleichmäßiger Verteilung auf den Vorauszahlungszeitraum.

Beispiel: Vermieter Anton zahlt 2004 für ein Erbbaurecht mit Laufzeit 99 Jahre 250.000 € Erbbauzinsen an einen Privatmann im Voraus. Auf dem Grundstück soll ein Mietshaus errichtet werden. Anton und seine Erben können 2004 und weitere 98 Jahre (250.000 : 99 =) 2.525 € als Werbungskosten abziehen. Der Zahlungsempfänger kann die Vorauszahlung 250.000 € im Jahr 2004 sofort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern oder auf 99 Jahre verteilen.


Private Wertpapiergeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren sind einkommensteuerpflichtig bei Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres, falls die Besteuerungsgrenze 511 € überschritten ist. Wurden die Wertpapiere zu unterschiedlichen Kursen angeschafft, gilt für Veräußerungen ab 2005 der zuerst erworbene Bestand als zuerst veräußert.

Beispiel: Peter kauft 100 Aktien der Strom-AG zu 50 C am 1. Juli 2003, 200 Stück zu 90 € an 2. Februar 2004 und 300 Stück zu 100 € am 15. Mai 2004. Am 2. Januar 2005 verkauft Peter 400 Aktien zu 120 €. Bei den zuerst angeschafften 100 Aktien ist die einjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen. Der Veräußerungsgewinn muss nicht versteuert werden. Von den weiteren 300 Aktien, die Peter verkauft, wurden 200 zu 80 € und 100 zu 100 € gekauft = Anschaffungskosten 26.000 €. Peter erzielt einen Veräußerungsgewinn mit (300 x 120 € = 36.000 € ./. 26.000 € =) 10.000 €. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens sind 50 v. H. steuerpflichtig = 5.000 €. Bis 2004 werden die innerhalb der Veräußerungsfrist gekauften Aktien mit dem Durchschnittskurs (200 x 80 € + 300 x 100 € = 46.000 € : 500 Stück =) 92 € angesetzt. Vom Veräußerungsgewinn (120 € ./. 92€ = 28 € x 300 =) 8.400 € sind 4.200 € steuerpflichtig.

Zwischengewinne bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen sind ab 2005 wieder steuerpflichtig als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Käufer hat in gleicher Höhe negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zwischengewinne sind Entgelt für die seit der letzten Ausschüttung des Fonds angesammelten Zinserträge. Ihre Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen geht der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Im Jahr 2004 waren Zwischengewinne nur steuerpflichtig, wenn der Fondsanteil innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung veräußert wurde.


Kapitalertragsteuer

Schüttet eine GmbH oder AG Dividenden aus, sind 20 v. H. Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bisher war die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Folgemonats nach Auszahlung der Dividenden an das Finanzamt abzuführen. Bei Dividenden ab 2005 muss die Kapitalertragsteuer bereits am Tag der Auszahlung abgeführt werden. Wird im Gewinnverwendungsbeschluss kein Auszahlungstag bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Auszahlungstag.

Beispiel: Gewinnverwendungsbeschluss 11. April 2005. Ein Auszahlungstag wird nicht bestimmt. Der Scheck muss am 12. April 2005
beim Finanzamt eingehen. Eine Überweisung muss bis 15. April 2005 auf dem Bankkonto des Finanzamts gutgeschrieben werden.


Verspätete Vorlage von Bescheinigungen

Ändert sich ein steuerlicher Sachverhalt nachträglich, wird der Steuerbescheid geändert wegen eines rückwirkenden Ereignisses. Fällt z. B. nach einer Betriebsveräußerung der gestundete Kaufpreis aus, mindert sich nachträglich der Gewinn im Veräußerungsjahr. Ab 29. Oktober 2004 ist die nachträgliche Erteilung oder Vorlage von Bescheinigungen kein rückwirkendes Ereignis mehr. Wird z. B. für eine Spende im Jahr 2004 die Spendenbescheinigung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2004 vorgelegt, kann die Spende nicht mehr abgezogen werden. Bestandskraft tritt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ein.


Vorsteuerberichtigung bei der Umsatzsteuer

Eine Vorsteuerberichtigung ist durchzuführen, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Der Vorsteuerabzug wird gewährt, wenn ein Wirtschaftsgut für Abzugsumsätze, d. h. insbesondere für steuerpflichtige Umsätze, verwendet werden soll. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb des Berichtigungszeitraums von bis zu zehn Jahren für steuerfreie Umsätze verwendet, muss der Unternehmer die abgezogene Vorsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückbezahlen. Bisher war die Berichtigung beschränkt auf die Vorsteuer aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden, z. B. Mietshäuser. Ab 2005 wird die Vorsteuer auch bei Wirtschaftsgütern berichtigt, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Erwirbt ein Unternehmer ein Grundstück, um es umsatzsteuerpflichtig weiter zu veräußern, kann er die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis als Vorsteuer abziehen. Wird das Grundstück jedoch entgegen der ursprünglichen Absicht steuerfrei veräußert, muss bei Erwerb des Grundstücks ab 2005 die Vorsteuer zurückbezahlt werden. Nach neuem Recht wird auch die Vorsteuer aus sonstigen Leistungen berichtigt, z. B. aus Beratungsleistungen oder aus dem Kauf von Software sowie aus Erhaltungsaufwand bei Gebäuden.
Beispiel: Ein Mietshaus, Fertigstellung 1998, ist zur Hälfte umsatzsteuerpflichtig an einen Einzelhändler vermietet, die andere Hälfte umsatzsteuerfrei an einen Privatmann. 2005 lässt der Vermieter die Fassade renovieren und die Heizung erneuern für insgesamt 80.000 € + 12.800 € Vorsteuer. Er kann 6.400 € als Vorsteuer abziehen. 86.400 € sind sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 2006 zieht der Einzelhändler aus. Die Räume werden an einen Versicherungsmakler vermietet. Da der Versicherungsmakler nur umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, kann auf die Befreiung der Grundstücksvermietung nicht mehr verzichtet werden. Die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug haben sich innerhalb des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren geändert. Das Gebäude wird nur noch für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet. Der Vermieter muss bis 2015 jährlich 1 /10 der abgezogenen Vorsteuer aus den Renovierungskosten zurückbezahlen, d. h. jedes Jahr 640 €. Da der Zehnjahreszeitraum für die Vorsteuer aus den Herstellungskosten ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist, muss außerdem bis 2008 jährlich 1 /10 der abgezogenen Vorsteuer aus den Baukosten zurückbezahlt werden.
Eine Vorsteuerberichtigung entfällt ab 2005, wenn die Vorsteuer für ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung 1.000€ nicht übersteigt.


Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Gesetzlich Pflegeversicherte ab 23 Jahren ohne Kinder müssen ab 2005 einen Beitragszuschlag mit 0,25 v. H. zur Pflegeversicherung allein tragen. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt damit höchstens 38,77 € monatlich, der Arbeitgeberanteil höchstens 29,96 €. Der Beitragszuschlag entfällt für Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern, für Geburtsjahrgänge 1939 und früher, Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Die Elternschaft kann z. B. nachgewiesen werden
- durch Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers über Kindererziehungszeiten oder
- bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern durch Geburtsurkunde, Lohnsteuerkarte, Sterbeurkunde, Vaterschaftsfeststellungsurkunde, Adoptionsurkunde, Kontoauszug mit Gutschrift des Kindergelds, Einkommensteuerbescheid;
- bei Stiefeltern durch Heiratsurkunde und Bescheinigung, dass das Kind im Haushalt des Stiefelternteils gemeldet war oder ist;
- bei Pflegeeltern durch Meldebescheinigung und Nachweis des Jugendamts über Vollzeitpflege.
Legt der Arbeitnehmer bis 30. Juni 2005 einen Nachweis vor oder weiß der Arbeitgeber, z. B. aus seinen Lohnunterlagen, von Kindern, die bis 2004 geboren sind, entsteht kein Zuschlag. Für Kinder, die ab 2005 geboren oder adoptiert werden, ist der Nachweis binnen drei Monaten vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage gilt die Befreiung vom Zuschlag erst ab dem Folgemonat.


Gewillkürtes Betriebsvermögen beim Einnahmenüberschussrechner

Nach Auffassung der Finanzverwaltung konnte ein Einnahmenüberschussrechner, z.B. ein Zahnarzt, seinen sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw nur dann als Betriebsvermögen ausweisen, wenn er den Pkw überwiegend betrieblich nutzte. Laut Bundesfinanzhof können jedoch auch Pkw, die zwischen 10 und 50 v. H. betrieblich genutzt werden, Betriebsvermögen sein.

Beispiel:
Zahnarzt Bruno erwirbt im Januar 2005 einen Pkw für 70.000 €, den er zu 30 v. H. betrieblich nutzt. Laufende Kosten 6.000 €.
Ordnet Bruno den Pkw in der laufenden Buchhaltung dem Betriebsvermögen zu, kann er 2005 als Betriebsausgaben abziehen:

laufende Kosten
6.000 €
+ 20 v.H. degressive Abschreibung aus 70.000=
14.000 €
./. privater Nutzungsabteil nach der 1. v.H.-Regel = 12 v.H. aus 70.000
./. 8.400 €
= insgesamt
11.600 €
Nach Auffassung der Finanzverwaltung waren bisher abzugsfähig:
30 v.H. der laufenden Kosten 6.000 =
1.800 €
+ 30 v.H. aus (1/6 aus 70.000 =) 11.667 € linearer Abschreibung=
3.500 €
(Anschaffungskosten 70.000 verteilt auf sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer)

= insgesamt

5.300 €


Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, wenn der Pkw oder ein anderer gemischt genutzter Gegenstand zeitnah in der laufenden Buchhaltung dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Bei fehlender laufender Buchhaltung empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt über die Zuordnung. Nachteil der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist jedoch, dass Gewinne aus der Veräußerung des Pkw versteuert werden müssen.


Barlohnzuschüsse des Arbeitgebers

Sachbezüge, d. h. Einnahmen von Arbeitnehmern, die nicht in Geld bestehen, sind bis 44 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Kein steuerfreier Sachbezug, sondern steuerpflichtiger Barlohn liegt vor bei Lohnzahlung mit Auflage, Zahlung an Dritte zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers, Zahlung in Fremdwährung oder bei Gutscheinen mit einem Euro-Höchstbetrag.

Beispiele: Anton meldet seine Arbeitnehmer im Fitnessstudio "TopFit" an. Er bezahlt die Mitgliedsbeiträge von 80 € im Monat. Die Arbeitnehmer leisten eine Zuzahlung mit 40 € an Anton durch Einbehalt vom Nettolohn. Der Sachbezug ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Anton zahlt seinen Mitarbeitern monatlich 40 € mehr Lohn, wenn sie sich in einem Fitnessstudio anmelden. Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn, da die Lohnzahlung mit einer Auflage verbunden ist.

 


Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Lieferung ist jedoch steuerpflichtig, wenn der Abnehmer entgegen seinen Angaben nicht Unternehmer ist, die Ware privat verwendet oder gar nicht in einen anderen Mitgliedstaat transportiert. Konnte der deutsche Lieferant die falschen Angaben nicht erkennen, wird er in seinem Vertrauen geschützt, d. h. der Abnehmer schuldet die Umsatzsteuer. Der Vertrauensschutz gilt jedoch nur, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass er die Angaben des Abnehmers sorgfältig geprüft hat. Dazu gehört die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers beim Bundesamt für Finanzen (BfF) in Saarlouis. Um den Vertrauensschutz zu erhalten, muss eine qualifizierte Bestätigung eingeholt werden, bei der im Gegensatz zur einfachen Bestätigung nicht nur die Gültigkeit der Identifikationsnummer, sondern auch Name und Anschrift des Abnehmers bestätigt werden. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Privatmann mit der gültigen Identifikationsnummer eines Unternehmers eine steuerfreie Lieferung erschleicht. Die Anfrage beim BfF kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder eMail und neu auch online per Internet erfolgen (http://evatr.bff-online.deleVatR/). Zur Dokumentation der Abfrage sollte zusätzlich eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

 


Pensionspferdehaltung

Ein Landwirt, der gegen Entgelt Pferde einstellt und betreut, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, z. B. private Reitpferde oder Pferde eines Reitlehrers, schuldet 16 v. H. Umsatzsteuer. Bis 2004 wurde der ermäßigte Steuersatz 7 v. H. angewendet. Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dürfen auch nicht mehr in die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte einbezogen werden. Die Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitvereins und die Vermietung von Pferden unterliegen unverändert dem ermäßigten Steuersatz 7 v.H.

 


Vermittlung von Finanzdienstleistungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vermittlung eines Darlehens nur dann umsatzsteuerfrei ist, wenn die Leistung unmittelbar an eine der Kreditvertragsparteien erbracht wird. Die Vermittlungsleistungen von Untervermittlern für Finanzdienstleistungsunternehmen in einer mehrstufigen Vertriebsstruktur sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab 1. Juli 2005 auch auf andere Finanzdienstleistungen an, z. B. auf die Vermittlung von Wertpapiergeschäften oder Gesellschaftsanteilen. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind jedoch ausgenommen. Die Leistungen eines selbständigen Versicherungsvertreters, der für einen Hauptvermittler arbeitet und nicht für das Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer, bleiben damit weiterhin steuerfrei.

 


Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Erich baut ein Wohn- und Geschäftshaus. Er vermietet das Erdgeschoss für monatlich 900 € plus Umsatzsteuer an einen Einzelhändler. Das Obergeschoss wird umsatzsteuerfrei an einen Privatmann vermietet für 600 € monatlich. Beide Geschosse sind gleich groß. Da Erich das Erdgeschoss umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann er die Vorsteuer aus den Baukosten der Geschäftsräume von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Vorsteuer ist die von den Bauunternehmern und Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Bis 2003 konnte Erich die Vorsteuer aus den nicht eindeutig den Wohn- oder Geschäftsräumen zurechenbaren Baukosten, z. B. die Vorsteuer aus der Rechnung des Dachdeckers, nach dem Umsatzschlüssel 900 : 600 = 60 : 40 v. H. aufteilen. Ab 2004 ist der Umsatzschlüssel nur noch zulässig, wenn kein anderer wirtschaftlicher Schlüssel vorhanden ist. Bei Grundstücken ist der Flächenschlüssel anzuwenden, d.h. Erich kann aus nicht eindeutig zurechenbaren Aufwendungen nur noch 50 v. H. der Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch für Altfälle. Wurde bis 2003 der Umsatzschlüssel angewendet, kann es ab 2004 zu einer Vorsteuerberichtigung zuungunsten kommen, d. h. die zuviel abgezogene Vorsteuer muss ans Finanzamt zurückbezahlt werden.

 


Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Rückwirkend ab 2004 wurden die Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften erhöht. Eine kleine Kapitalgesellschaft wird mittelgroß, wenn zwei von drei Schwellenwerten an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten werden. Die Folgen, z. B. Prüfungspflicht und erweiterte Offenlegungspflichten, treten bereits ab dem zweiten Geschäftsjahr des Überschreitens ein. Ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte ist unschädlich. Umgekehrt befreit ein einmaliges Unterschreiten der Schwellenwerte nicht von den Pflichten der mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft.

Schwellenwerte für

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Arbeitnehmer

 

 

 

 

mittelgrosse Kapitalgesellschaft

4,015 Mio €

8,03 Mio €

50

grosse Kapitalgesellschaft

16,06 Mio €

32,12 Mio €

250

Die Schwellenwerte gelten auch für GmbH & Co. KG.


Basiszins der Europäischen Zentralbank

seit 1. Januar 2005

1,21 v.H.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt bei Verbrauchergeschäften 6,21 v.H. sonst 9,21 v.H.

 


Sozialversicherungsbeiträge sind keine schädlichen Kindeseinkünfte

Eltern erhalten für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 € nicht überschreiten. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, verweigern die Familienkassen das Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, die Ausbildungsvergütung sei nicht nur um nachgewiesene Werbungskosten, mindestens den Werbungskostenpauschbetrag mit 920 €, zu kürzen, sondern auch um die einbehaltenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge aus der Ausbildungsvergütung, denn dieser Betrag stehe nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung. Nach bisheriger Rechtsauffassung berechnen die Familienkassen die schädlichen Kindeseinkünfte vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Beispiel. Erikas 19-jähriger Sohn ist Auszubildender. Sein Bruttoarbeitslohn 2005 beträgt 9.000 €. Davon werden die nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen, z. B. Fahrtkosten zur Berufsschule, mindestens jedoch der Werbungskostenpauschbetrag 920 € und die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, ca. 21 v. H. von 9.000 = 1.890 €, so dass die anrechenbaren Kindeseinkünfte nur (9.000 ./. 920 ./. 1.890 =) 6.190 € betragen. Da der Grenzbetrag 7.680 unterschritten ist, erhält Erika 2005 Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag.


Vorläufige Steuerfestsetzung

Am Ende der Einkommensteuerbescheide finden sich eine Reihe von Tatbeständen und Gesetzesvorschriften mit dem Hinweis insoweit sei die Veranlagung vorläufig. Diese Vorläufigkeitsliste hat die Finanzverwaltung noch erweitert. Alle als "vorläufig" angesprochenen Gesetzesvorschriften sind möglicherweise unzulässig oder verfassungswidrig. Die Einkommensteuerbescheide ergehen insoweit vorläufig, das bedeutet, dass gegen diese Punkte kein Einspruch erforderlich ist.
Geprüft wird insbesondere, ob große Teile des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (vgl. Hinweise März 2004) verfassungsgemäß zustande gekommen sind, z. B. die Kürzungen beim Sparerfreibetrag, Betriebsveräußerungsfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag, den steuerfreien Abfindungen bei Entlassung und der degressiven Abschreibung für neue Mietwohnungen.


Vorläufige Steuerfestsetzung

Freiberufler, die freie Mitarbeiter einsetzen, müssen darauf achten, dass sie selbst an der Leistungserbringung für ihre Kunden beteiligt sind, z. B. durch Führen von Besprechungen, Überwachen und Anleiten der freien Mitarbeiter oder persönliche Betreuung des Kunden. Eine Honorarabrechnung im Namen des Freiberuflers ist keine ausreichende Mitwirkung. Hat der Praxisinhaber keinerlei Kundenkontakt, erbringt nicht er, sondern die freien Mitarbeiter die Leistung an den Kunden. Der Praxisinhaber stellt lediglich die notwendigen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung. Dies ist jedoch keine freiberufliche Tätigkeit. Deshalb ist das nach Abzug der Vergütung für die freien Mitarbeiter verbleibende Honorar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Bei Ärzten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten usw. entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für heilberufliche Umsätze.


Übernahme von Strafzetteln durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber Strafzettel der Mitarbeiter aus überwiegend betrieblichen Interessen, z. B. wegen parkens im Halteverbot, um eine Lieferung schnellstmöglich beim Kunden zuzustellen, ist das übernommene Bußgeld kein Arbeitslohn, d. h. es unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann die übernommenen Beträge - wie alle Geldbußen deutscher Behörden - nicht als Betriebsausgabe abziehen.


Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Ein Vater überträgt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Mehrfamilienhaus auf seinen Sohn. Der Vater hat das lebenslange Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung. Der Sohn verpflichtet sich, dem Vater eine monatliche Rente von 1.000 € zu bezahlen. Die Mieterträge aus den vermieteten Wohnungen reichen aus, um die Rente und die laufenden Grundstückskosten abzudecken.
Die monatlichen Rentenzahlungen kann der Sohn als Sonderausgabe abziehen (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2004/2005 "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen"). Trägt der Sohn nach dem Übergabevertrag auch sämtliche Instandhaltungsaufwendungen der Erdgeschosswohnung, können auch diese Reparaturkosten als Sonderausgabe abgezogen werden. Was der Sohn als Sonderausgabe abziehen kann, muss der Vater als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen versteuern.


Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

Seit April 1999 kann bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden nur die Vorsteuer aus den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Zur Zeit sind 30 v. H. der Bewirtungskosten nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Damit entfällt nach dem Gesetz auch der Vorsteuerabzug aus 30 v. H. der Kosten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) widerspricht dieser gesetzliche Vorsteuerausschluss der 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beachten ist. Das Recht eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug dürfe von den Mitgliedstaaten nur in den wenigen Ausnahmefällen beschränkt werden, die in der 6. EG-Richtlinie ausdrücklich genannt sind. Bei den Bewirtungskosten liege kein solcher Ausnahmefall vor. Nach Ansicht des BFH ist damit die Vorsteuer aus Bewirtungskosten zu 100 v. H. abziehbar.


Vorsteuerabzug aus Baurechnungen

Wird die Rechnung eines Bauunternehmers oder Bauhandwerkers vom Architekten des Bauherrn gekürzt, z. B. wegen nicht erbrachter Leistungen, ist der Vorsteuerabzug auch aus der gekürzten Rechnung zulässig. Verringert sich der Werklohn und damit die Umsatzsteuer, muss keine neue Rechnung ausgestellt werden. Eine Ergänzung der Rechnung ist jedoch erforderlich, wenn notwendige Angaben fehlen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen. In diesem Fall muss die Rechnung an den Aussteller zurückgegeben werden.


Vorsteuerabzug einer Ehegattengemeinschaft

Errichten Ehegatten ein Gebäude auf einem gemeinsamen Grundstück,entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Erbringt die Ehegattengemeinschaft keine eigenen Umsätze, z. B. durch Vermietung, ist nicht die Ehegattengemeinschaft, sondern der einzelne Ehegatte anteilig Empfänger der Bauleistung. Verwendet ein Ehegatte einen Teil des Gebäudes für sein umsatzsteuerliches Unternehmen, kann er als Leistungsempfänger die gesamte Vorsteuer abziehen, die auf diesen Gebäudeteil entfällt, höchstens jedoch in Höhe seines Miteigentumsanteils am Gebäude.

Beispiel:
Hans errichtet mit Ehefrau Susi ein Wohnhaus auf einem gemeinsamen Grundstück. Die Bauhandwerker werden von den Eheleuten gemeinsam beauftragt. Die Rechnungen sind entsprechend an die Eheleute gerichtet. 15 v.H. des Gebäudes nutzt Hans als Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Unternehmensberater. Ansonsten wird das Gebäude von den Eheleuten privat genutzt. Hans hat den vollen Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer. Er kann 15 v. H. der Vorsteuer aus den Baurechnungen geltend machen, denn sein 50 v.H.-Miteigentumsanteil am Haus ist nicht überschritten.


Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten sind von der Umsatzsteuer befreit. Wird die Ware per Bahn, Post oder Spedition versendet, muss der liefernde Unternehmer ein Rechnungsdoppel und einen Versendungsbeleg aufbewahren, aus dem hervorgeht, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Ausserdem muss laufend und unmittelbar nach jedem Umsatz ein Buchnachweis geführt werden. Aufzuzeichnen sind Name und Anschrift, Gewerbezweig und USt-IdNr. des Abnehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Tag der Lieferung, Entgelt sowie die Art des Transports und der Bestimmungsort der Ware, soweit diese Angaben nicht bereits aus der Rechnung hervorgehen. Wird die Aufzeichnungspflicht erst nachträglich erfüllt, z. B. bei der Außenprüfung, behandelt das Finanzamt die Lieferungen als steuerpflichtig. Lediglich der Versendungsbeleg kann nachgereicht werden.

Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, ein internationaler CMR-Frachtbrief sei kein ausreichender Versendungsbeleg. Ein Frachtbrief sei nur eine Quittung, in der der Spediteur bestätigt, dass er die Ware mit Ziel EU-Ausland übernommen hat. Dass die Ware tatsächlich an das ursprünglich bestimmte Ziel gelangt ist, werde nicht bestätigt, z. B. bei einer nachträglichen Änderung des Bestimmungsorts durch den Lieferer. Deshalb sei es erforderlich, dass der Spediteur mit einer "weißen Spediteursbescheinigung" erkläre, dass die Ware zum Abnehmer gebracht wurde. Anstelle einer solchen Spediteursbescheinigung, die im internationalen Güterverkehr unüblich ist, könne auch eine Kopie der Empfangsbestätigung des Abnehmers auf dem Frachtbrief zu den Akten genommen werden.


Geldspielautomaten

Glücksspiele an Geldspielautomaten sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von der Umsatzsteuer befreit. Die deutsche Regelung, nach der nur Glücksspiele in Spielbanken befreit sind, widerspreche der 6. EG-Richtlinie. Ein Automatenaufsteller könne sich unmittelbar auf die Befreiung in der 6. EG-Richtlinie berufen. Seine Umsätze sind dann auch rückwirkend steuerfrei, soweit die Umsatzsteuerfestsetzung noch geändert werden kann. Durch die Umsatzsteuerbefreiung verliert der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug. Um den Vorsteuerabzug aus größeren Investitionen zu retten, können die Umsätze auch unter Berufung auf die deutsche Regelung der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Die Finanzverwaltung will die Rechtsprechung des EuGH erst anwenden, wenn die Folgeurteile des BFH vorliegen. Bis dahin sollen die Umsätze weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden. Nach einem Einspruch gegen die Steuerpflicht wird jedoch Aussetzung der Vollziehung gewährt, d. h. die Umsatzsteuer muss bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht bezahlt werden. Da die Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten zu erheblichen Einnahmeausfällen des Fiskus führen würde, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem sämtliche Glücksspiele, auch die Umsätze der Spielbanken, zukünftig steuerpflichtig sein sollen. Ausgenommen sind nur Glücksspiele, die der Rennwett-und Lotteriesteuer unterliegen, z. B. Pferdewetten.


Gesetzliche Krankenversicherung ab 1. Juli 2005

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ab 1. Juli ihren allgemeinen Beitragssatz um 0,9 v. H. senken. Gleichzeitig wird von den Mitgliedern ein zusätzlicher Beitrag von 0,9 v. H. erhoben, den allein der Arbeitnehmer oder Rentner trägt.

Beispiel:
Bis 30.06.2005

Allgemeiner Beitragssatz z. B.

14,40 v.H.

Arbeitgeber

7,20 v. H.

Arbeitnehmer

7,20 v. H.


Ab 01.07.2005
Allgemeiner Beitragssatz

 

 

13,50 v. H.

= 14,4 ./. 0,9 v. H.

 

 

 

Arbeitgeber

 

6,75 v. H.

 

Arbeitnehmer

6,75 v. H.

 

 

+ zusätzlich

0,90 v. H.

7,65 v. H.

0,90 v. H.

 

 

14,40 v. H.

14,40 v. H.

 

 

 

 

Arbeitgeberanteil

./. 0,45 v. H.

 

 

Arbeitnehmeranteil

+ 0,45 v. H.

 

 


Für Auszubildende, die ein Entgelt bis zur Geringverdienergrenze (325 €) erhalten, zahlt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag allein. Auch der zusätzliche Beitrag ab 1. Juli 2005 mit 0,9 v. H. ist vom Arbeitgeber zu tragen. Wird durch eine Einmalzahlung, z.B. Weihnachtsgeld, die 325€-Grenze überschritten,trägt der Arbeitgeber den Beitrag bis 325 € allein einschließlich des Zusatzbeitrags. Aus dem übersteigenden Betrag wird der Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Den Zusatzbeitrag dafür mit 0,9 v. H. trägt allein der Arbeitnehmer.

Für Arbeitnehmer in geringfügig entlohnten Beschäftigungen bis zu 400 €, ob im betrieblichen oder im privaten Bereich, führt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft ab, deren Höhe durch die Neuregelung nicht berührt wird.


Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen errechnet. Dieser betrug bisher 14,3 v. H. und wird nun ebenfalls um 0,9 v. H. auf 13,4 v. H. abgesenkt. Deshalb sinkt ab 1. Juli 2005 der Arbeitgeber-Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte von bisher höchstens 252,04 € auf höchstens 236,18 €.

 


Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel

Personengesellschaften

Wird ein inländisches Grundstück in eine Personengesellschaft eingebracht, z. B. in eine GmbH & Co KG, entsteht keine Grunderwerbsteuer, soweit der Einbringende, sein Ehegatte oder Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind. Sind Dritte an der Gesellschaft beteiligt, z. B. Neffen oder fremde Betriebsnachfolger, ist die Einbringung insoweit steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn Dritte sich innerhalb von fünf Jahren seit der Einbringung an der Gesellschaft beteiligen.

Beispiel:
Unternehmer Jan in Kiel bringt ein Grundstück in eine GmbH & Co KG ein, an der Jan mit 30 v. H., seine Ehefrau mit 65 v. H. und ein Onkel mit 5 v. H. beteiligt sind. Der Grundstücksübergang ist zu 95 v. H. steuerfrei. Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. entsteht nur aus dem Anteil des Onkels aus 5 v. H. des Grundstückswerts.

Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften unterliegt in der Regel nicht der Grunderwerbsteuer. Wechseln jedoch 95 v. H. der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz innerhalb von fünf Jahren, sieht die Grunderwerbsteuer darin den Übergang der Grundstücke auf eine neue Gesellschaft. Es entsteht Grunderwerbsteuer aus den Grundstückswerten nach dem Bewertungsgesetz. Erwerbe durch Ehegatten und Verwandte in gerader Linie sind steuerfrei.

Beispiel: Schenken Jan und seine Ehefrau innerhalb von fünf Jahren seit der Einbringung ihre Anteile an der GmbH & Co KG ihren Neffen, entsteht 3,5 v. H. Grunderwerbsteuer aus dem Grundstückswert, denn 95 v. H. der Anteile an der Personengesellschaft werden übertragen. Würde Jan einen Anteil von 1 v. H. noch weitere fünf Jahre behalten, bliebe die Schenkung grunderwerbsteuerfrei.

Kapitalgesellschaften

Bei Einbringung eines Grundstücks in eine GmbH entsteht 3,5 v. H. Grunderwerbsteuer aus dem Grundstückswert unabhängig von der Beteiligungsquote des Einbringenden. Die Vereinigung von 95 v. H. der GmbH-Anteile in der Hand eines Erwerbers unterliegt als fiktiver Erwerb des Grundstücks von der GmbH ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Auch Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerpflichtig, wenn die 95 v. H.- Beteiligung schrittweise entsteht.

Beispiel:
Jan ist Einmann-GmbH-Gesellschafter einer GmbH mit inländischem Grundbesitz. Schenkt Jan seinem Sohn zunächst 20 v. H. der GmbH-Anteile und später den Rest, ist die zweite Schenkung grunderwerbsteuerpflichtig. Es entsteht 3,5 v. H. Grunderwerbsteuer aus den Grundstückswerten nach dem Bewertungsgesetz. Die Schenkung des ganzen GmbH-Anteils bliebe dagegen steuerfrei.

 


Auslaufen des Freibetrags bei Übergabe von land- und forstwirtschaflichen Betrieben

Bei Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs muss der Hofübernehmer, z. B. der Sohn, regelmäßig Gleichstellungsgelder an Geschwister bezahlen oder die weichenden Erben mit Grundstücken abfinden. Muss der Hofübernehmer zur Finanzierung des Gleichstellungsgelds Grundstücke verkaufen, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Unterschied zwischen Erlös und Buchwert. Werden Geschwister durch Hingabe von Grundstücken abgefunden, muss der Hofübernehmer die stillen Reserven im Unterschied zwischen dem Verkehrswert und den ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks versteuern.
Um den Fortbestand von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu sichern, gilt für Übergabeverträge, die noch 2005 abgeschlossen werden, ein Freibetrag von 61.800 € je weichendem Erben, wenn das Einkommen des Hofübernehmers im Jahr vor der Veräußerung oder Entnahme 18.000 €, bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 36.000 € nicht übersteigt.

 


Geldschenkung zur Schuldentilgung gegen Versorgungsleistungen

Annette ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Auf dem Haus lasten 150.000 € Schulden. Schuldzinsen mit jährlich 6.750 € sind steuerlich unbeachtlich. Annette erhält von ihrer Mutter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge 150.000 €. Im notariellen Schenkungsvertrag verpflichtet sich Annette, das Geld für die Tilgung der Hausschulden zu verwenden und ihrer Mutter lebenslang monatlich 400 € Rente zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Annette kann die Rentenzahlungen als Sonderausgabe abziehen, denn
- mit der Tilgung wird eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit entschuldet und
- die Zinsersparnis 6.750 € ist höher als die Rentenzahlungen 4.800 €.
Vorteil für Annette: Statt nicht abzugsfähiger Schuldzinsen entstehen als Sonderausgabe abzugsfähige Versorgungsleistungen. Nachteil bei der Mutter: Sie muss die Rentenzahlungen als wiederkehrende Bezüge versteuern.



Aufwendungen für VIP-Logen

Die Finanzverwaltung verlangt die Aufteilung des Aufwands für VIP-Logen in Sportstätten auf Werbeleistungen, Raumnutzung und VIP-Maßnahmen. Aufwendungen für Werbeleistungen, z. B. Lautsprecheransagen oder Bandenwerbung und Aufwendungen für eine Raumnutzung außerhalb von Sportveranstaltungen, z. B. für Konferenzen, sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Aufwand für VIP-Maßnahmen ist in Bewirtung und Geschenke aufzuteilen. Bei Bewirtung aus betrieblichem Anlass ist der Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nimmt der Gastgeber selbst an der Bewirtung teil, ist ein Abzug nur mit 70 v. H. möglich.
Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 €, z. B. Eintrittskarten, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Beim Empfänger ist das Geschenk Betriebseinnahme. Aus Vereinfachungsgründen können Aufwendungen für ein VIP-Paket pauschal aufgeteilt werden in 40 v. H. für Werbung und je 30 v. H. für Bewirtung und Geschenke. Versteuert der Schenker zusätzlich 60 v. H. der anteiligen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, bleibt der Beschenkte steuerfrei. Werden Arbeitnehmer ins Stadion eingeladen, ist der Aufwand in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgabe. Jeder Arbeitnehmer muss jedoch Arbeitslohn versteuern, wenn die Freigrenze von 44 € im Monat überschritten ist.

Beispiel: Hans kauft für 50.000 € eine VIP-Loge in einem Fußballstadion für Geschäftsfreunde. Er wird in einer Sponsorenliste geführt und vor jedem Fußballspiel als Sponsor erwähnt und erhält außerdem fünf Jahreskarten für Sitzplätze mit anschließender Buffetbewirtung. Hans kann den Aufwand für das VIP-Paket pauschal aufteilen: 40 v. H. = 20.000 € sind voll als Werbeaufwand abzugsfähig. 30 v. H. = 15.000 € sind Bewirtungsaufwand. Da Hans jedoch persönlich an der Bewirtung teilnimmt, sind nur 70 v. H. des Bewirtungsaufwands = 10.500 € als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen 30 v. H. aus 50.000 € = 15.000 € entfallen pauschal auf die verschenkten Eintrittskarten. Da der Wert der einzelnen Jahreskarte höher ist als 35 €, ist der Aufwand keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Beschenkten müssen den Wert der Jahreskarte als Betriebseinnahme erklären, es sei denn, Hans versteuert 60 v. H. des pauschalen Aufwands für Geschenke = 60 v. H. aus 15.000 € = 9.000 € selbst.



Grundstücksübertragung gegen Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kinder und Ehegatten können ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie im Testament nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Überträgt ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs, ist die Verrechnung mit dem Pflichtteil Entgelt für die Übertragung des Grundstücks. Es ist unerheblich, ob der Ausgleichspflichtige das Grundstück geerbt hat oder es ihm bereits vorher gehörte. Wurde das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre erworben, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, das voll steuerpflichtig ist. Bei der Erbschaftsteuer kann der Erbe den Verkehrswert des Grundstücks als Erbfallschuld abziehen. Der Pflichtteilsberechtigte versteuert entsprechend den Verkehrswert und nicht den niedrigeren Grundstückswert als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb vom Erblasser.



Geschäftsreisen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Aufwendungen für eine Reise, die neben betrieblichen auch touristischen Zwecken dient, können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, z. B. Fahrtkosten zu einem Fachkongress mit anschließendem Wochenendurlaub. Zahlt eine GmbH solche gemischten Reisekosten, muss sie von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Auslagenersatz verlangen. Verzichtet die GmbH auf den Auslagenersatz, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Gesellschafter muss die Vorteilsgewährung als fiktive Dividende versteuern.



Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei gemeinnützigen Vereinen

Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich selbstlos fördern. Hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren schränken den durch den Verein begünstigten Personenkreis ein und verhindern damit eine Förderung der Allgemeinheit. Für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind durchschnittliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen für jedes Mitglied von höchstens 1.023 € im Jahr und durchschnittliche Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder von höchstens 1.534 €. Verlangt der Verein von seinen Mitgliedern zusätzlich die Beteiligung an einer dem Verein nahestehenden Gesellschaft, gilt der Kaufpreis für den Anteil nicht als Aufnahmegebühr. Ist der Kaufpreis angemessen und eine Veräußerung des Anteils ohne Verlust möglich, liegt nur eine Vermögensumschichtung vor.

Beispiel: Ein Golfclub verlangt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 1.000 € und eine einmalige Aufnahmegebühr von 1.500 €. Zusätzlich muss jedes neue Mitglied einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co KG zeichnen, die den Golfplatz an den Verein verpachtet. Der Kaufpreis von 10.000 € ist angemessen. Der Golfclub ist trotz der Zeichnungspflicht gemeinnützig.



Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen Leistungen

Bei der Beförderung von Gütern in der Europäischen Union kann der Auftraggeber bestimmen, in welchem Land die Beförderungsleistung versteuert werden soll. Güterbeförderungen innerhalb der EU werden in dem Land besteuert, in dem der Transport beginnt. Verwendet der Auftraggeber jedoch die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, wird die Umsatzsteuer dieses Staats erhoben.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer beauftragt einen französischen Spediteur mit einem Transport von Bordeaux nach München. Verwendet der Unternehmer seine deutsche USt-IdNr. für den Speditionsauftrag, erbringt der Spediteur die Leistung in Deutschland. Es entsteht deutsche Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklären muss. Die Umsatzsteuer kann der Auftraggeber in derselben Voranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen. Verwendet der Auftraggeber keine USt-IdNr., entsteht französische Umsatzsteuer mit 19,6 v.H. Diese kann zwar ebenfalls als Vorsteuer abgezogen werden, der deutsche Unternehmer muss jedoch den Vorsteuerabzug in Frankreich in einem langwierigen Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Verwendung der USt-IdNr. im Regelfall vor jedem Transport schriftlich vereinbart werden muss, z. B. auf dem Speditionsauftrag. Dass die USt-IdNr. auf dem Briefkopf des Auftraggebers aufgedruckt ist, reicht nicht aus. Nur ausnahmsweise ist es zulässig, die Verwendung der USt-IdNr. nachträglich zu vereinbaren. Auch bei Vermittlungsleistungen und bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, z. B. Reparatur oder Wartung von Maschinen, kann die Besteuerung in den Staat der USt-IdNr. des Auftraggebers verlagert werden.



Händlergarantien bei Gebrauchtwagen

Zahlreiche Autohäuser bieten beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine "Händlergarantie" gegen Aufpreis an. Die Garantie umfasst Leistungen, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen. Schließt der Kunde einen solchen Garantievertrag ab, erbringt das Autohaus neben der Lieferung des Fahrzeugs eine weitere Leistung, die jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Verzicht auf die Befreiung ist möglich, wenn der Kunde Unternehmer ist und den Wagen für sein Unternehmen erwirbt. Der Verzicht erfolgt durch Ausstellung einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis für die Garantieübernahme.
Führt das Autohaus wegen der übernommenen Garantie eine Reparatur oder eine Wartung gratis durch, wird keine Leistung an den Kunden erbracht. Es handelt sich nur um die Erfüllung der Garantieverpflichtung. Umsatzsteuer entsteht nicht. Gleichzeitig entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug aus den verwendeten Ersatzteilen, wenn auf die Befreiung der Garantieleistung nicht verzichtet wurde. Garantieleistungen aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind dagegen Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Lieferung des Fahrzeugs mit Vorsteuerabzug aus den Ersatzteilen. Übernimmt eine Versicherung die Garantie, sind die Garantiereparaturen umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Kunden. Das Entgelt wird von der Versicherung bezahlt. Die Vorsteuer aus den verwendeten Ersatzteilen kann abgezogen werden.



EU-Zinsrichtlinie

Am 1. Juli 2005 ist die Zinsrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. 22 der 25 EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, sich gegenseitig über die Zinserträge ihrer Bürger im anderen Staat zu informieren. Eine Sonderregelung gilt für Belgien, Luxemburg, Österreich und den Nicht-EU-Staat Schweiz. In allen anderen EU-Staaten sind die Banken verpflichtet, bis zum 31. Mai des folgenden Jahrs Zinserträge von EU-Ausländern mit Name und Anschrift des Konto- oder Depotinhabers ihrer Finanzverwaltung zu meiden. Diese leitet dann die Daten an den Heimatstaat weiter. Meldepflichtig sind auch andere Zahlstellen, die Zinsen an EU-Ausländer bezahlen oder für sie einziehen, z. B. eine Erbengemeinschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der EU-Ausländer beteiligt sind.
Gemeldet werden nur Zinserträge natürlicher Personen, z. B. aus Einlagen, festverzinslichen Wertpapieren oder aus der Veräußerung von abgezinsten Wertpapieren. Stückzinsen, die beim Verkauf von Wertpapieren vor dem Zinstermin vereinnahmt werden, sind ebenso zu melden wie Erträge aus bestimmten Investmentfonds, die einen Teil ihres Kapitals in zinsbringende Anlagen investiert haben. Nicht meldepflichtig sind dagegen Dividenden, Erträge aus Lebensversicherungen oder Aktienfonds, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren und Zinserträge aus Wertpapieren, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben wurden. Zinserträge einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft werden nicht an den Heimatstaat gemeldet.
Belgien, Luxemburg und Österreich melden vorläufig keine Zinserträge. Diese Staaten sind jedoch verpflichtet, Zinserträge von EU-Ausländern einer Quellensteuer von 15 v. H. zu unterwerfen, die bis 2011 auf 35 v. H. ansteigt. Die Quellensteuer wird zu 75 v. H. an den jeweiligen Heimatstaat abgeführt, ohne jedoch die Person des Kontoinhabers aufzudecken. Der Kontoinhaber verrechnet die Quellensteuer mit der Einkommensteuer, die im Heimatstaat auf die ausländischen Zinserträge anfällt. Bezahlt er wenig oder keine Einkommensteuer, erhält er die übersteigende Quellensteuer erstattet. Zur Anrechnung der Quellensteuer muss eine Steuerbescheinigung der ausländischen Bank vorgelegt werden.
Die Schweiz meldet ebenfalls keine Zinserträge, beteiligt sich jedoch als Nicht-EU-Staat am Quellensteuerverfahren. Seit 1. Juli 2005 wird auf schweizer Zinserträge von EU-Ausländern 15 v. H. Quellensteuer erhoben, die im Heimatstaat angerechnet wird. Dasselbe gilt für Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino sowie für einige abhängige oder assoziierte Gebiete in der EU, wie die Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man und die British Virgin Islands. Andere assoziierte Gebiete melden die Zinserträge an die Heimatstaaten der Anleger, z. B. die zu Großbritannien gehörenden Cayman Islands.
Die Quellensteuer wird nicht abgezogen, wenn der Anleger seiner Bank in Belgien oder Österreich eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorlegt, nach der er das Konto oder Depot dem Finanzamt offengelegt hat. In der Schweiz kann der Abzug der Quellensteuer vermieden werden, wenn der Anleger seiner Bank erlaubt, die Zinserträge dem Heimatstaat zu melden. Bei Zinserträgen aus Luxemburg kann zwischen beiden Methoden gewählt werden.

 


Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006

Ab 2006 sind die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Sind die tatsächlichen Beiträge höher als im Beschäftigungsmonat gemeldet, wird die Differenz zusammen mit den Beiträgen des Folgemonats fällig. Im Januar 2006 sind zwei Meldungen erforderlich: Bis 15. Januar 2006 die Beiträge für Dezember 2005 und bis Freitag, 27. Januar 2006 die voraussichtlichen Beiträge für Januar 2006. Die Beitragsschuld für Januar darf statt in einem Betrag auch in sechs gleichen Beträgen mit den Monatsbeiträgen Februar bis Juli 2006 abgeführt werden, d. h. im Januar werden wie gewohnt nur die Beiträge für Dezember 2005 bezahlt und am 24. Februar 2006 die voraussichtlichen Beiträge für Februar sowie ein Sechstel der Beiträge für Januar. Anlässlich der Neuregelung wurden die bisherigen zwei Fälligkeitstermine zusammengefasst, d. h. auch bei Lohnzahlung am 15. des Monats sind die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag zu entrichten. Beiträge sind rechtzeitig bezahlt, wenn sie am Fälligkeitstag auf dem Konto der Kasse gutgeschrieben werden, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde oder am Fälligkeitstag ein Scheck bei der Kasse vorliegt. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit entsteht ein Säumniszuschlag mit 1 v. H. der Beiträge je angefangenem Monat der Säumnis. Bei verspäteter Abgabe der Beitragsnachweise darf die Kasse Arbeitsentgelte schätzen.

 


Nachträglicher Wegfall des Betriebsfreibetrags bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird ein Betrieb mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen vererbt oder geschenkt, gewährt die Erbschaft- und Schenkungsteuer einen Betriebsfreibetrag mit 225.000 € und einen Bewertungsabschlag mit 35 v. H. für das restliche Betriebsvermögen. Diese Vergünstigungen gehen verloren, wenn der Erwerber eine Behaltensfrist von fünf Jahren seit Übergabe nicht einhält. Schädlich sind Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs und auch Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, wenn der Veräußerungserlös nicht im Betrieb verwendet wird. Unschädlich sind Schenkungen gegen Übernahme von Betriebsschulden, Erbauseinandersetzung und Einbringung des Betriebs in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs spielen die Gründe für den Verstoß gegen die Behaltensfrist, z. B. auch eine Insolvenz, keine Rolle. Auch gemischte Schenkungen z. B. gegen Versorgungsleistungen an den Schenker oder Übernahme privater Schulden, führen zum teilweisen Verlust des Betriebsfreibetrags.

 


Verfassungsmässigkeit der Grundsteuer bei Selbstnutzung

Seit 1. August 2005 ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Besteuerung von Immobilien anhängig, die vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt die Besteuerung gegen die grundgesetzlich gebotene Eigentumsgarantie, nach der persönliches Gebrauchsvermögen nicht besteuert werden darf. Einen Vorteil von einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben nur offene Fälle. Gegen Grundsteuermessbescheide sollte deshalb Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Gerichtsentscheidung. Ist der Messbescheid bereits bestandskräftig, kann der Grundsteuerbescheid durch Widerspruch bei der Gemeinde offengehalten werden.

 


Übersicht



STEUERÄNDERUNGEN 2006

Geplante Rechtsänderungen

Die neue Bundesregierung hat drei Gesetzentwürfe mit folgenden Rechtsänderungen vorgelegt:

- Abschaffung der Eigenheimzulage bereits zum 1. Januar 2006. Altfälle sind nicht betroffen. Wird bis zum 31. Dezember 2005 mit der Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums durch Einreichung des Bauantrags begonnen oder ein notarieller Kaufvertrag über selbstgenutztes Wohneigentum abgeschlossen, kann die Zulage in bisheriger Form für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren beansprucht werden.

- Verluste aus Steuerstundungsmodellen, z. B. Windkraftfonds oder Filmfonds, sollen bei Erwerb des Fondsanteils ab 11. November 2005 nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

- Die degressive AfA für neue Mietwohnungen soll gestrichen werden. Bei Bauantrag ab 2006 könnten Mietwohnungen damit nur noch mit 2 v. H. jährlich linear abgeschrieben werden.

- Die Steuerfreibeträge für Abfindungen an Arbeitnehmer werden gestrichen. Eine Übergangsregelung soll für Kündigungen und Aufhebungsverträge bis 31. Dezember 2005 gelten.

- Der Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten soll ebenfalls ab 2006 entfallen. Betroffen von der Streichung sind im wesentlichen nur die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte, z. B. für den Jahresabschluss oder die Berechnung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung, bleiben als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

- Die steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers bei Eheschließung oder Geburt eines Kindes von Arbeitnehmern mit je 315 € sollen entfallen.

Nach dem Koalitionsvertrag von SPD, CDU und CSU ist eine Vielzahl von weiteren steuerlichen Rechtsänderungen geplant, die jedoch erst ab 2007 wirksam werden. Da der Koalitionsvertrag nur vage Absichtserklärungen enthält, muss abgewartet werden, bis konkrete Gesetzesentwürfe vorliegen, bevor die steuerlichen Auswirkungen der Rechtsänderungen beurteilt werden können. Angekündigt ist für 2007 u. a. die Erhöhung des Regelsteuersatzes bei der Umsatzsteuer von 16 v. H. auf 19 v. H. Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer soll von bisher 42 v. H. auf 45 v. H. angehoben werden für Jahreseinkommen über 250.000 € bei Alleinstehenden und 500.000 € bei Ehegatten. Gewerbliche Einkünfte sollen von der Erhöhung ausgenommen bleiben. Die Übertragung eines Betriebs soll nicht mehr mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden, wenn die Erben oder der Beschenkte den Betrieb zehn Jahre lang fortführen.


Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen

Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen, die bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Versicherungsbeiträge bisher als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Ab 2005 sind die Zinsen von Neuverträgen grundsätzlich steuerpflichtig. Bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und Auszahlung der Versicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahrs, werden nur 50 v. H. der Zinserträge besteuert.
Werden wesentliche Vertragsbestandteile wie Laufzeit, Versicherungssumme, Beitrag oder Beitragszahlungsdauer nachträglich verändert, entsteht insoweit ein neuer Vertrag, d. h. auch aus Altverträgen entstehen steuerpflichtige Zinsen. Steuerpflichtig sind jedoch nur die Zinsen aus den geänderten erhöhten Vertragsbestandteilen. Eine Minderung, z. B. Beitragsherabsetzung, ist unschädlich.


Abzug von Schulgeld

Schulgeldzahlungen an private, staatlich anerkannte Ersatz- und Ergänzungsschulen im deutschen Schulsystem sind zu 30 v. H. als Sonderausgaben abzugsfähig. Nur wenn die Privatschule mit einer öffentlichen Schule hinsichtlich Lehrzielen, Ausstattung und Ausbildung der Lehrer vergleichbar ist, kann sie die staatliche Anerkennung erhalten. Ist das Schulgeld so hoch, dass es zu einer Auswahl der. Schüler nach den Einkommensverhältnissen der Eltern führt, wird die Schule nicht staatlich anerkannt und der Sonderausgabenabzug verweigert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Schulgeldzahlungen an anerkannte deutsche Schulen im Ausland zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Im Fall eines britischen Colleges mit 20.000 € Studiengebühren im Jahr verweigert der BFH jedoch den Abzug, weil auch eine inländische Schule mit so hohen Gebühren nicht anerkannt werde. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass eine Beschränkung des Schulgeldabzugs auf Schulen im deutschen Schulsystem gegen das steuerliche Diskriminierungsverbot im EG-Vertrag verstoßen könnte. Niemals abzugsfähig sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung, Verpflegung und Schulbücher.


Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise und Fahrtätigkeit

Bei mindestens acht Stunden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte kann der Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt höchstens bei Abwesenheit von 24 Stunden 24 €, von 14 bis unter 24 Stunden 12 € und von 8 bis unter 14 Stunden 6 €. Die Abwesenheit beginnt bei Einsatzwechseltätigkeit mit Verlassen der Wohnung, bei Dienstreisen mit Verlassen der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Ab 2006 hat er eine solche bereits dann, wenn er seinen Arbeitgeber fortdauernd und immer wieder aufsucht. So haben z. B. Arbeitnehmer, die täglich vom Betrieb zur Einsatzstelle fahren, im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Abwesenheitsdauer beginnt dann mit Verlassen des Betriebs und nicht wie bisher mit Verlassen der Wohnung. Es kommt nicht mehr darauf an, wie lange der Arbeitnehmer sich im Betrieb aufhält oder welche Tätigkeit er dort ausübt. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist bei Einsatzwechseltätigkeit an der gleichen Einsatzstelle ab 2006 wie bisher schon bei Dienstreisen auf drei Monate begrenzt.
Verbringt ein Arbeitnehmer durchschnittlich 80 v. H. seiner Arbeitszeit auf einem Fahrzeug, liegt eine Fahrtätigkeit vor. Bei Fahrtätigkeit kann Verpflegungsmehraufwand zeitlich unbegrenzt angesetzt werden.


Dienstreisen von Arbeitnehmern

Ein Arbeitnehmer fliegt von Mittwoch bis Freitag aus betrieblichen Gründen nach London. Samstag und Sonntag verbringt er privat am Reiseziel. Bezahlt der Arbeitgeber eine solche Dienstreise, die nicht nahezu ausschließlich dem Betrieb dient, muss der Arbeitnehmer bisher die übernommenen Kosten voll als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat nun erstmals die Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise in einen betrieblichen und privaten Teil zugelassen. Fehlt ein klarer Aufteilungsmaßstab, kann im Verhältnis der Zeitanteile geschätzt werden, d. h. im Beispiel muss der Arbeitnehmer nur 2/5 der Flugkosten und Übernachtungskosten als geldwerten Vorteil versteuern.


Benzinrechnungen über 100 €

Wegen der gestiegenen Benzinpreise übersteigen Tankbelege immer häufiger die 100€-Grenze der Kleinbetragsrechnung. Bei einem Bruttobetrag von mehr als 100 € genügt es nicht, wenn auf der Rechnung der Gesamtbetrag und der Steuersatz angegeben sind. Die Rechnung muss den Nettobetrag, den Steuersatz und die Umsatzsteuer offen ausweisen. Außerdem müssen folgende Angaben enthalten sein: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers mit Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Rechnungsnummer, Art und Menge des gelieferten Benzins sowie das Rechnungsdatum und der Zeitpunkt der Lieferung, z. B. durch den Vermerk "Der Zeitpunkt der Lieferung entspricht dem Rechnungsdatum". Die notwendigen Angaben werden von vielen Tankstellen bereits standardmäßig ausgedruckt. Zu beachten ist jedoch, dass jede Rechnung über 100 e auch Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten muss. Der Tankwart kann diese Angabe handschriftlich ergänzen. Fehlt eine notwendige Rechnungsangabe, entfällt der Vorsteuerabzug.


Geschäftsführung und Vertretung bei Kapitalgesellschaften

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der Geschäftsführer einer GmbH seine Tätigkeit auch als selbständiger Unternehmer ausüben. Aus seinem Gehalt entsteht dann Umsatzsteuer, die die GmbH als Vorsteuer abziehen kann, wenn sie selbst steuerpflichtige Umsätze erbringt. Der Geschäftsführer gewinnt den Vorsteuerabzug, aus eigenen Leistungsbezügen, z. B. aus den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechnung des BFH an. Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass ein Geschäftsführer nicht selbständig tätig ist, wenn er weisungsgebunden ist hinsichtlich Art, Ort und Zeit seiner Tätigkeit, wenn er feste Arbeitszeiten einhalten muss, eine feste Vergütung erhält, Anspruch auf Urlaub hat und im Krankheitsfall Lohnfortzahlung verlangen kann wie andere Arbeitnehnmer. Ob der Geschäftsführer selbständig oder nicht selbständig ist, hängt von den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag ab. Nur wenn der Geschäftsführer völlig frei ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit, wenn er erfolgsabhängig bezahlt wird und selbst das Risiko von Ausfallzeiten trägt, wird er wie ein selbständiger Unternehmer behandelt.


Wohnungsverwaltung

Die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwaltervergütung unterliegt der Umsatzsteuer, es sei denn, der Verwalter bleibt mit seinem Vorjahresumsatz, auch aus anderen Tätigkeiten, unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 €. Umsatzsteuer entsteht auch für die Verwaltung der Wohnungen, die dem Verwalter selbst gehören. Der Verwalter verkürzt Umsatzsteuer, wenn er nur für die Verwaltung der Wohnungen der anderen Eigentümer eine Vergütung berechnet oder die Verwaltervergütung für seine eigenen Wohnungen mit seinem Wohngeld verrechnet, ohne die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt Leistungen an die Wohnungseigentümer, z. B. durch Lieferung von Wasser oder Wärme, Anstellung eines Hausmeisters und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Diese Leistungen sind regelmässig umsatzsteuerfrei, so dass die Eigentümergemeinschaft aus der Vergütung des Verwalters keine Vorsteuer abziehen kann.


SOZIALVERSICHERUNG

Beitragsbemessungsgrenzen 2006 in der Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen 2006 in der Sozialversicherung
alte Länder
neue Länder
jährlich €
monatlich €
jährlich €
monatlich €
Gesetzliche Rentenversicherung
63.000
5.250
52.800
4.400
Arbeitslosenversicherung
63.000
5.250
52.800
4.400
Kranken- und Pflegeversicherung
42.750
3.562,50
42.750
3.562,50
Bezugsgrössen
29.400
2.450
24.780
2.065

Die Beitragssätze bleiben unverändert: Rentenversicherung 19,5 v. H., Arbeitslosenversicherung 6,5 v. H., Pflegeversicherung 1,7 v. H. zuzüglich 0,25 v. H. Arbeitnehmerzuschlag für Kinderlose. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zu Hälfte. Die Beitragssätze der Krankenkassen variieren. Den allgemeinen Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls je zur Hälfte. Die Arbeitnehmer schulden zusätzlich 0,9 v. H. allein.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 46.800 € (monatlich 3.900 €) auf 47.250 € (monatlich 3.937,50 €). Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, bleiben pflichtversicherungsfrei, wenn ihr Jahresgehalt für 2005: 42.300 €, für 2006: 42.750€ überschreitet.


Erweiterung der Umlagepflicht

Die bisherigen Umlagen U 1 und U 2, in die nur Arbeitgeber einbezahlt haben, die nicht mehr als 20 bzw. je nach Krankenkassensatzung 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sollen ab 1. Januar 2006 grundlegend verändert werden. Ausgenommen aus beiden Umlageverfahren sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

U 1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern (U 1 -umlagepflichtig) und Angestellten (U 1 -umlagefrei) fällt. Künftig sind alle Arbeitnehmer in die Umlagepflicht einbezogen, wenn der Betrieb oder die Praxis nicht mehr als 30 Beschäftigte hat.
Schwerbehinderte werden nicht mitgerechnet, Teilzeitbeschäftigte sind bis 10 Stunden wöchentlich mit 0,25, bis 20 Stunden wöchentlich mit 0,5, bis 30 Stunden wöchentlich mit 0,75 und über 30 Stunden wöchentlich voll anzurechnen.

Der Arbeitgeber erhält auf Antrag die von ihm fortgezahlten Arbeitsentgelte wegen Krankheit oder Rehabilitation sowie die bezahlten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zuschüsse von privat versicherten Arbeitnehmern zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 80 v. H. erstattet.

U 2 Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen
Bisher galt auch für Mutterschaftsaufwendungen eine Beschäftigungsgrenze von 20 bzw. 30 Arbeitnehmern. Künftig nehmen alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten am Umlageverfahren für Mutterschaftsleistungen teil. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber die bezahlten Mutterschaftsaufwendungen mit 100 v. H. ersetzt, z. B.:

- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = Differenz zwischen dem Nettoentgelt der Arbeitnehmerin und dem von der Krankenkasse ausbezahlten Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen

- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Schutzfristen und Zuschüsse an privat versicherte Arbeitnehmerinnen zur Kranken - und Pflegeversicherung

- Bruttoarbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz

Kassenzuständigkeit

Während bisher nur bestimmte Krankenkassen für die Umlageverfahren zuständig waren, sollen ab 2006 alle Krankenkassen, ausgenommen die landwirtschaftlichen Krankenkassen, beteiligt sein. Die Umlagebeiträge und die Erstattungen werden dann bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abgewickelt. Für geringfügig Beschäftigte ist die Knappschaft?Bahn?See zuständig. Privat Versicherte werden bei der Krankenkasse erfasst, der sie vor Eintritt in die private Versicherung angehörten. Hat keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden, kann der Arbeitgeber wählen.

Die Prozentsätze der Umlagen U 1 und U 2 (Umlagesätze) bestimmen die Krankenkassen in ihren Satzungen.


Elektronische Beitragsmeldung

Den Krankenkassen müssen ab 2006 Meldungen und Beitragsnachweise elektronisch zugehen. Der Arbeitgeber kann die Daten entweder durch ein von der Krankenkasse geprüftes Programm per Internet übermitteln oder über eine elektronische Ausfüllhilfe. Nach der elektronischen Übermittlung übersendet die Krankenkasse ein Protokoll, damit der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübertragung kontrollieren kann. Nicht mehr zulässig ist die Abgabe in Papierformat die Übersendung von Datenträgern an die Krankenkassen.


Statusfeststellung in der Sozialversicherung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen und bei GmbH?Gesellschafter?Geschäftsführern leitet die Krankenkasse nach Anmeldung des Dienstverhältnisses ein Statusfeststellungsverfahren ein. Nach Auswertung des Feststellungsbogens ergeht eine verbindliche Entscheidung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Begann das Dienstverhältnis vor 2005, kann das Statusverfahren nachträglich beantragt werden. Ohne den Antrag prüft z. B. das Arbeitsamt erst bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld den Status. Wird das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis verneint, entfällt der Arbeitslosengeldanspruch trotz langjähriger Beitragszahlung.

Bei Versicherungsfreiheit werden Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet:

- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre, Krankenversicherungsbeiträge jedoch nur, falls keine Leistungen beansprucht wurden,
- Rentenversicherungsbeiträge bis 30 Jahre.

Die Rückerstattung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber als Betriebseinnahmen versteuern. Wurden die Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe abgezogen, können sich rückwirkend die Einkommensteuerbescheide ändern.


Neben den schon 2005 verabschiedeten Gesetzen sind weitere Gesetze in Vorbereitung.

Ertragsteuern

1. Gemischt genutzter Pkw

Nutzt ein Unternehmer den betrieblichen Pkw auch privat, ist der private Nutzungsantell nach der 1 v. H.-Regel zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, d. h. jeden Monat wird 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs bei Erstzulassung als gewinnerhöhende Entnahme gebucht. Je höher die private Nutzung, desto vorteilhafter ist die 1 v. H.-Regel.

Ein Pkw kann bereits ab einer betrieblichen Nutzung von nur 10 v. H. dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ab 2006 soll die 1 v. H.-Regel jedoch nur noch gelten, wenn der Pkw zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer muss den betrieblichen Nutzungsanteil glaubhaft machen, wenn Zweifel am Überschreiten der 50 v. H.-Grenze bestehen. Soll der Pkw bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 v. H. dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, ist dei private Nutzungsanteil anhand der Aufzeichnungen des Unternehmers zu schätzen. Die betrieblichen Fahrten, z. B. zwischen Wohnung und Betrieb, sollten deshalb zumindest für einen repräsentativen Zeitraum aufgezeichnet werden. Die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, in dem auch die Privatfahrten aufgeführt sind, wird nicht gefordert (vgl. B. Einkommensteuer Tz. 1). Pkw-Gestellung an Arbeitnehmer, z. B. an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, ist zu 100 v. H. betriebliche Nutzung. Diese Fälle sind von der geplanten Neuregelung nicht betroffen.

2. Kinderbetreuungskosten

Ab 2006 sollen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, höchstens 4.000 € je Kind. Bisher können Kinderbetreuungskosten bis 1.500 € je Kind als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwendungen den Selbstbehalt 1.548 € je Kind übersteigen.

Begünstigt sind wie bisher Aufwendungen für Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter, Babysitter, Wausaufgabenbetreuung oder eine Haushälterin, soweit sie die Kinder betreut. Nicht begünstigt sind Nachhilfeunterricht Musikschule oder Sport. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage von Rechnungen und Bankbelegen nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Leben die Eltern zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Eine geringfügige Beschäftigung reicht aus. Abgezogen wird bei dem Elternteill, der bezahlt hat. Haben beide Eltern Aufwendungen getragen, gilt Halbteilung, sofern die Eltern nicht eine andere Aufteilung wählen. Bei nicht zusammen lebenden Eltern kann nur derjenige Aufwendungen abziehen, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Ist bei zusammen lebenden Eltern nur ein Eiternteil erwerbstätig, sollen Kinderbetreuungskosten nur für Kinder ab drei bis unter sechs Jahre abzugsfähig sein. Das selbe gilt für nicht erwerbstätige Alleinerziehende. Ist der nicht erwerbstätige Elternteil oder der Alleinerziehende jedoch behindert oder mindestens drei Monate krank oder in Berufsausbildung, können auch für Kinder unter drei und ab sechs bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder ohne Altersgrenze zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.


Steuerabzug für Dienstleistungen und Handwerksleistungen im Privathaushalt

Erbringen selbständige Uaternehmer haushaltsnahe Dienstleistungen, z. 8. gewerbliche Fensterputzer, können 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens, 600 €, von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die gewöhnlich.von Haushaltsmitgliedern erledigt werden und die immer wieder anfallen. Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht werden, deshalb z. B. kein Abzug für Rechnungen einer Wäscherei. Für haushaltsnahe Pfiegeleistungen, z. B. durch einen Pflegedienst soll sich der Steuerabzug auf 1.200 € erhöhen.

Ab 2006 sollen Handwerkerrleistungen für Renovierungsarbeiten in der selbstgenutzten Wohnung auch dann gefördert werden, wenn sie über gewöhnliche Schönheitsreparaturen hinausgehen, z. B. das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder die Modernisierung des Badezimmers. Der Steuerabzug soll 20 v. H. der Aufwendungen ohne Materialkosten betragen, höchstens 600 €. Die Aufwendungen. müssen durch Rechnungen und Bankbelege nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt.


Übergangsregelung für steuerfreie Abfindungen an Arbeitnehmer

Die Freibeträge für Abfindungen bis 11.000 € sind abgeschafft. Die Freibeträge können letztmals für Abfindungen geltend gemacht.werden, die bis 31. Dezember 2007 zufließen, wenn der Anspruch bis 31. Dezember 2005 entstanden ist, z. B. durch einen Aufhebungsvertrag. Entsteht der Anspruch durch ein Gerichtsurtell, genügt die Anhängigkeit der Klage in 2005.


Umlaufvermögen bei Ennahmenüberschussrechnung

Bisher sind Anschaffungskosten von Umlaufvermögen bei der Einnahmenüberschussrechnung Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Zahlung = Zufluss-Abfluss-Prinzip. Künftig können Anschaffungskosten von Aktien, sonstigen Wertpapieren oder Grundstücken im Umlaufvermögen erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgabe abgezogen werden..Das neue Recht gilt für Anschaffungen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, voraussichtlich noch im April 2006.


Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter

Seit 2001 beträgt die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens das zweifache des linearen AfASatzes, höchstens 20 v. H. Für WirtschaftsgÜter, die 2006 oder 2007 angeschafft oder hergestellt werden, erhöht sich der lineare AfA-Satz auf das dreifache, höchstens 30 v. H. Die zeitlich befristete Erhöhung der degressiven AfA für zwei Jahre soll Unternehmer anregen, Investitionen vorzuziehen.


UMSATZSTEUER

Ist-Besteuerung

Jeder Unternehmer kann derzeit bei einem Vorjahresumsatz bis netto 125.000 € die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten = Ist-Besteuerung wählen. Diese Grenze soll in den alten Bundesländern für Umsätze ab 1. Juli 2006 auf 250.000 € angehoben werden. In den neuen Bundesländern gilt wie bisher eine Umsatzgrenze von 500.000 €. Entscheidet sich ein Unternehmer für die Ist-Besteuerung, entsteht die Umsatzsteuerschuld nicht bereits mit Ausführung der Leistung, sondern erst, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt.

Beispiel: Der Kölner Unternehmer Erich erzielte 2005 einen Gesamtumsatz von 190.000 €. Für alle Umsätze bis 30. Juni 2006 gilt zwingend die gesetzliche Soll-?Besteuerung. Erich muss diese Umsätze bereits mit Ausführung der Leistung versteuern, d. h. mit der Lieferung oder mit Vollendung der sonstigen Leistung. Für Umsätze ab 1. Juli 2006 kann Erich die Ist-?Besteuerung beantragen, denn er hat die erhöhte Umsatzgrenze 2005 mit 250.000 € nicht überschritten. Vorteil: Erich muss die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren.


Geldspielautomaten

Bisher umsatzsteuerfreie Umsätze aus Geldspielautomaten und anderen Glücksspielen sollen ab Verkündung des Gesetzes, voraussichtlich noch im April 2006 wieder der Umsatzsteuer mit 16 v. H. unterliegen.


Steuersatz 2007

Zum 1. Januar 2007 soll der Regelsteuersatz von 16 auf 19 v. H. angehoben werden. Der erhöhte Satz gilt für alle Umsätze, die ab 1. Januar 2007 ausgeführt werden, unabhängig davon, wann die Rechnung bezahlt wird. Der ermäßigte Steuersatz, z. B. für die Lieferung von Lebensmitteln, soll unverändert 7 v. H. betragen. Die Versicherungsteuer soll ebenfalls auf 19 v. H. erhöht werden. Die zusätzlichen Steuereinnahmen aus der Erhöhung der Umsatzsteuer sollen zu einem Drittel dazu verwendet werden, den Beitragsatz del Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 v. H. zu senken.


Geringfügige Beschäftigung

Zum 1. Juli 2006 soll die pauschale Abgabe für geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 400 € monatlich von derzeit 25 v. H. auf 30 v. H. angehoben werden. Die Abgabe setzt sich zusammen aus 13 v. H. pauschalen Beiträgen zur Krankenversicherung, 15 v. H. zur Rentenversicherung sowie 2 v. H. pauschale Lohnsteuer. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern entfällt der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung, so dass die Gesamtabgabe ab 1. Juli 2006 17 v. H. beträgt.

Die pauschale Abgabe für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, z. B. für eine Putzhilfe, beträgt seit 1. Januar 2006 13,6 v. H. bzw. 8,6 v. H. für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Die bisherige Abgabe von 12 oder 7 v. H. des Arbeitsentgelts erhöht sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung mit 1,6 v. H. Zum 1. Juli 2006 ist keine weitere Erhöhung vorgesehen. Mit Erhöhung der pauschalen Abgaben für geringfügig Beschäftigte verändert sich auch die Berechnungsformel für den Arbeitnehmeranteil in der Gleitzone von 401 € bis 800 € Arbeitsentgelt, d. h. der Nettolohn sinkt bei gleichbleibendem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.


Verkauf von Belegen

Wer Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgrund fremder Belege abzieht, z. B. bei ebay gekaufte Tankbelege, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Ab Verkündung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist der Verkauf von Belegen beim Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 € belegt werden kann.


Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die hohen Anforderungen der Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dieses muss zeitnah, in geschlossener Form und mit fortlaufendem Gesamtkilometerstand geführt werden. Bei betrieblichen Fahrten müssen Zeit, Ziel, Zweck und der Name des Geschäftspartners angegeben werden. Für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genügen Kilometer-Angaben. Nachträgliche Änderungen müssen unmöglich oder als solche erkennbar sein. Deshalb erkennt der BFH Excel-Tabellen nicht an. Computer-Dateien werden nur anerkannt, wenn das Programm nachträgliche Änderungen technisch ausschließt oder dokumentiert und offen legt. Der BFH fordert eine zeitnahe Erfassung. Eine nachträgliche Zusammenstellung anhand des Terminkalenders oder von Reisekostenabrechnungen wird nicht anerkannt. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wird der private Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw ertragsteuerlich nach der 1 v. H.-Regel bewertet.


Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe ist steuerlich nur begünstigt bei Abwicklung in einem einheitlichen Vorgang, d. h. bei Veräußerung oder Entnahme sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb eines halben Jahrs. Bei schwer verkäuflichen oder wertvollen Anlagegütern gesteht der Bundesfinanzhof eine Veräußerungsfrist bis 18 Monate zu. Der begünstigte Aufgabegewinn darf jedoch auf höchstens zwei Kalenderjahre verteilt werden.

Beispiel: Wird ein Betrieb mit wertvollem Anlagevermögen zum 1. Oktober 2005 aufgegeben, ist die Abwicklung nur begünstigt, wenn sie bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen ist.

Begünstigter Aufgabegewinn bedeutet:
- Wahlrecht Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz, wenn der Unternehmer bei Beendigung der Betriebsaufgabe das
55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist
- möglicherweise Freibetrag 45.000 € und
- keine Gewerbesteuer. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 v. H. des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 15 v. H. Die Fünftelregelung führt nur dann zu einer spürbaren Senkung der Steuerlast, wenn die laufenden Einkünfte im Jahr der Betriebsaufgabe niedrig sind.


Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof hält es für verfassungswidrig, dass die Sonderausgaben-Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nicht ausreichen, um den vollen Abzug von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung zu gewährleisten. Außerdem bemängelt er, dass für Kinder kein erhöhter Abzug gewährt wird. In einer privaten Krankenversicherung muss für Kinder ein eigener Beitrag entrichtet werden, während Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert sind. Die Entscheidung betrifft jedoch auch pflichtversicherte Arbeitnehmer, die ihre Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls nur teilweise abziehen können. Einkommensteuerbescheide ergehen vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss deshalb kein Einspruch eingelegt werden.


Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung renoviert und übersteigen die Aufwendungen für die Instandhaltung und Modernisierung 15 v. H. der Anschaffungskosten, führen die Aufwendungen zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes. Ausgenommen sind jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Für die Überprüfung der 15 v. H.-Grenze sind die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes maßgebend, selbst wenn nur ein Teil des Gebäudes renoviert wird.

Beispiel: Klaus kauft 2005 ein Zweifamilienhaus für 400.000 €. Er renovier t 2006 für 50.000 € + 8.000 € Umsatzsteuer die vermietete Erdgeschosswohnung. Das Dachgeschoss bezieht Klaus selbst, ohne zu renovieren. Da der Renovierungsaufwand von netto 50.000 € 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gesamtgebäudes nicht übersteigt, kann Klaus den Aufwand sofort als Werbungskosten abziehen, obwohl die 15 v. H.-Grenze für die Mietwohnung überschritten ist. Verglichen wird immer der Netto Aufwand mit den Netto-Anschaffungskosten unabhängig von einem möglichen Vorsteuerabzug. Werden innerhalb der Drei-Jahresfrist weitere Gebäudeteile renoviert, z. B. die selbstgenutzte Wohnung, kann der Aufwand nachträglich zu Herstellungskosten führen. Der Werbungskostenabzug wird rückgängig gemacht.


Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gewisse GmbH?Geschäftsführer, die neben der GmbH keine weiteren Auftraggeber haben, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Betroffen sind Geschäftsführer, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig arbeiten. Das sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit mindestens 50 v. H. an der GmbH beteiligt sind, z. B. der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Geschäftsführer, die mit weniger als 50 v.H. beteiligt sind, sind bei der Sozialversicherung in der Regel nichtselbständig tätig und unterliegen damit schon bisher der vollen Sozialversicherungspflicht.

Selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer sind bisher nicht sozialversicherungspflichtig, obwohl sie lohnsteuerlich wie Arbeitnehmer behandelt werden. Laut BSG sind sie jedoch als arbeitnehmerähnliche Selbständige anzusehen, wenn sie im wesentlichen nur für die GmbH arbeiten und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht, sind jedoch in den anderen Sparten der Sözialversicherung - Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung - versicherungsfrei. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird vom arbeitnehmerähnlichen Selbständigen selbst getragen. Es gibt keinen lohnsteuerfreien Arbeitgeberanteil.

Ob und für welche Jahre die Träger der Rentenversicherung dieses Urteil anwenden werden, ist noch offen. Zu befürchten ist jedoch, dass die Gelegenheit genutzt wird, bisher versicherungsfreie Gesellschafter?Geschäftsführer in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Nicht betroffen sind Geschäftsführer, die erst mit 58 Jahren oder später arbeitnehmerähnliche Selbständige werden. Existenzgründer unterliegen in den ersten drei Jahren nicht der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Freiberufler, die bereits einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, bleiben auch als arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem sieht das Gesetz in gewissen Fällen Ausnahmeregelungen vor für arbeitnehmerähnlliche Selbständige, die bereits 1998 vor Einführung der Versicherungspflicht selbständig tätig waren.


Zweitwohnungssteuer

Viele Gemeinden erheben Zweitwohnungssteuer auf Wohnungen, die neben der Hauptwohnung selbst genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Besteuerung die Ehe diskriminiert, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterhalten wird. Zweitwohnungssatzungen der Gemeinden sind insoweit nichtig, d. h.,bezahlte Zweitwohnungssteuer kann auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden.


Befristete Arbeitsverträge

Arbeitsverträge können schriftlich aus sachlichem Grund befristet werden, z. B. Vertretung in der Elternzeit, Krankheitsvertretung,
Probezeit oder Pflege eines Schwerkranken. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren zulässig einschließlich höchstens dreimaliger Verlängerung, bei neugegründeten Unternehmen bis zu vier Jahren einschließlich beliebiger Verlängerungen. Arbeitnehmer ab 52 Jahren können nach deutschem Arbeitsrecht seit 2003 unbegrenzt ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden. Diese Sonderregelung verstößt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters und darf nicht mehr angewendet werden.


Steueränderungsgesetz 2007

Der Gesetzgeber hat das Steueränderungsgesetz 2007 beschlossen.

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bisher mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Ab 2007 entfällt der Abzug für die ersten 20 km.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr zur 25 km entfernten Arbeitsstätte. 2006 kann er 220 x 0,30,€ x 25 km 1.650 € als Werbungskosten abziehen. Ab 2007 verringert sich der Abzug auf 220 x 0,30 € x 5 km = 330 €. Der Arbeitnehmer erhält jedoch wie bisher für Fahrtkosten und andere Werbungskosten mindestens den Pauschbetrag mit 920 €.
Für eine Familienheimfahrt je Woche bei doppelter Haushaltsführung können unverändert 0,30 € je Entfernungdkilometer abgezogen werden. Arbeitnehmer, die erheblich behindert sind, können wie bisher die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.
Ein Zuschuss, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezahlt kann bisher bis 0,30 € je Entfernungskilometer mit 15 v. H. pauschal lohnversteuert werden. Mit der Kürzung der Entferriungspauschale ab 2007 entfällt für die ersten 20 km auch die Lohnsteuerpauschalierung. Der Zuschuss muss mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert werden und unterliegt außerdem der Sozialversicherung. Gleiches gilt beL Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber.
Unternehmer können die Kosten für die ersten 20 km bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen. Ab dem 21. Kilometer sind wie bei Arbeitnehmern 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder Wohnung und Arbeitsstätte gelten ab 2007 als private Fahrten. Damit entfällt auch der Abzug von Unfallkosten auf dem Arbeitsweg, der bisher neben der Entfernungspauschale möglich war.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, z. B. bei einem Arbeitnehmer mit Telearbeitsplatz, der nahezu ausschließlich zu Hause arbeitet. Der beschränkte Abzug mit 1.250 €, der bisher gewährt wurde, z. B. wenn ein Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz hatte, wird gestrichen. Damit entfällt z. B. der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer eines Lehrers. Bisher konnten 1.250 € als Werbungskosten abgezogen werden, weil dem Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung und für die Korrektur von Klassenarbeiten an der Schule regelmäßig kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Spareirfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird verringert von bisher 1.370 € auf 750 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.740 € auf 1.500 €.

Bisher erhalten Eltern für ein Kind in Berufsausbildung bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs Kindergeld, oder falls günstiger, einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag. Diese Altersgrenze sinkt auf 25 Jahre. Der Bezug von Kindergeld soll regelmäßig mit dem 25. Geburtstag des Kindes enden. Damit entfallen auch alle anderen Vergünstigungen für Kinder, z. B. der Kinderausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung bis 924 € oder die Kinderzulage zur Eigenheimzulage mit 800 €. Die Neuregelung gilt ab Geburtsjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 ist die Vollendung des 26. Lebensjahrs maßgebend, für die Jahrgänge 1981 und 1980 bleibt es bei der Vollendung des 27. Lebensjahrs. Der Wegfall des Kindergelds usw. wird gemildert durch den Abzug der Unterhaltsleistungen an studierende Kinder über 25 Jahre als außergewöhnliche Belastung. Für behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden Kindergeld oder Freibeträge wie bisher unbefristet gewährt.

Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 € oder 500.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten steigt der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer ab 2007 von 42 v. H. auf 45 v. H. Die sogenannte Reichensteuer gilt jedoch nicht für Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind nicht betroffen.


Elterngeld

Zur Förderung der Familiengründung erhalten Eltern ab 1. Januar 2007 67 v. H. des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils bis höchstens 1.800 € monatlich als Elterngeld. Die ausgeübte Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden verringert werden. Unschädlich sind auch Beschäftigungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und als qualifizierte Tagesmutter von bis zu fünf Kindern. Ist der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt oder verdient er weniger als 300 € monatlich erhält er als Mindestelterngeld 300 €. Das Elterngeld wird für zwölf Monate ab der Geburt des Kindes bezahlt. Es verlängert sich um zwei Partnermonate, wenn der andere Elternteil Elternzeit nimmt. Alleinerziehende erhalten bei alleinigem Sorgerecht 14 Monate lang Elterngeld.
Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Eiterngeld in Anspruch nimmt. Ein Eiternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Mindestens zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Eltern können auch sieben Monate lang zeitgleich Elterngeld beziehen. Möglich ist auch eine Verlängerung des Bezugszeitraums auf 24 oder 28 Monate mit entsprechender Kürzung des Elterngelds.
Das Elterngeld ist anders als das bisherige Bundeserziehungsgeld nicht an Einkommensgrenzen gebunden. Staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Kinderzuschlag werden vom Elterngeld gekürzt, wenn es 300 € übersteigt. Das Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist nur für drei Monate vorgesehen.


Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse

Die Buchführungspflichtgrenze für nicht im Handelsregister eingetragene kleine Gewerbetreibende steigt ab 2007 von 350.000 € Jahresumsatz auf 500.000 €. Die Gewinngrenze 30.000 € je Wirtschaftsjahr bleibt unverändert.
Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen gilt künftig bis zu einem Rechnungsbetrag von 150 €. Bisher konnte nur bei Rechnungen bis brutto 100 € auf eine vollständige Rechnungsausstellung verzichtet werden, z. B. bei Tankbelegen. Die Kleinbetragsrechnung muss nur folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Gesamtbetrag und Steuersatz.
Beiträge zur Sozialversicherung können Arbeitgeber künftig auch bei stark schwankenden Beträgen, z. B. wegen variabler Lohnbestandteile, nach dem Vormonat anmelden und Differenzbeträge im Folgemonat verrechnen.
Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt künftig erst ab neun Personen, die ständig personenbezogene Daten bearbeiten, einen Datenschutzbeauftragten. Bisher lag die Schwelle bei vier Arbeitnehmern.


Schuldzinsen nach Vermietung

Wird ein mit Darlehen finanziertes Mietwohngrundstück veräußert und reicht der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung, können die Schuldzinsen auf die Restschulden nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung abgezogen werden. Eine Ausnahme macht der Bundesfinanzhof nur bei Darlehen, die der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen dienten. Der Schuldzinsenabzug bleibt auch nach Ende der Vermietung erhalten, selbst wenn der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung verwendet wird.


Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind als Werbungskosten abzÜgsfähig. Umzugskosten sind beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich verkürzt Dies gilt auch bei Umzug ins Eigenheim. Fahrzeitänderungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet, d. h. wenn beide Ehegatten durch den Umzug je eine halbe Stunde Fahrzeit einsparen, kann nichts abgezogen werden. Unschädlich ist, wenn ein Ehegatte durch den Umzug länger fährt. Es genügt, dass ein Ehegatte täglich eine Stunde Fahrzeit einspart.


Versorgungsausgleich

Bei Scheidung werden während der Ehe erworbene Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf die Ehegatten aufgeteilt = Versorgungsausgleich. Möchte der Ehegatte mit der größeren Versorgungsanwartschaft den Ausgleich vermeiden, um seine vollen Ansprüche zu behalten, kann er mit seinem Ehegatten einen Verzicht auf den Ausgleich gegen Abfindung vereinbaren. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet und vom Familiengericht genehmigt werden. Die Abfindung führt zu vorweggenommenen Werbungskosten, falls die Versorgungsansprüche später voll steuerpflichtige Einnahmen sind, z. 8. Beamten-Versorgungsbezüge oder Renten aus einer betrieblichen Altersversorung.


Spenden an Stiftungen

Spenden können bis 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke gespendet, steigt der Höchstbetrag auf 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unternehmer können wahlweise bis 2. v. T. der Umsätze, Löhne und Gehälter als Spenden abziehen. Zusätzlich sind bis 20.450 € Spenden an Stiftungen für wissenschaftliche, mildtätige, kirchliche, religiöse oder bestimmte gemeinnützige Zwecke abzugsfähig. Der Höchstbetrag verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten, wenn beide Ehegatten spenden.


Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19 v. H.

Bundestag und Bundesrat haben der Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 v. H. zugestimmt. Betroffen sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab 1. Januar 2007 erbracht werden. Wird noch 2006 geliefert oder eine sonstige Leistung abgeschlossen, ist der Steuersatz 16 v. H. maßgebend, unabhängig davon, wann die Reeung gestellt wird oder der Kunde bezahlt.

Beispiel: Lieferung im Dezember 2006, Rechnungsstellung und Bezahlung im Januar 2007. Die Lieferung ist mit 16 v. H. zu versteuern, denn die Leistung wurde noch im alten Jahr erbracht. Dies gilt selbst dann, wenn der liefernde Unternehmer einen Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt hat. In diesem Fall muss der Lieferant die Lieferung erst in der Voranmeldung Januar 2007,Angeben. Der Steuersatz beträgt dennoch 16 v. H.

Anzahlungen, die bis 31. Dezember 2006 vereinnahmt werden, sind mit 16 v. H. zu versteuern. Wird die Leistung erst 2007 erbracht, entsteht jedoch 19 v. H. Umsatzsteuer aus dem gesamten Entgelt. 3 v. H. zusätzliche Umsatzsteuer aus den Anzahlungen sind mit Er bringung der Leistung nachzuentrichten.

Werklieferungen, z. B. im Baugewerbe, sind erbracht mit Abnahme durch den Auftraggeber. Bei Dauerleistungen, z. B. Vermietung oder Wartung, kommt es darauf an, für weichen Zeitraum abgerechnet wird. Bei monatlicher Mietzahlung unterliegt die Miete Dezember 2006 noch dem Steuersatz 16 v. H. Wird bei einem langfristigen Wartungsvertrag zum 31. Dezember 2006 eine Abrechnung erstellt, entsteht ebenfalls nur 16 v. H. Umsatzsteuer.

Beispiel: Klempnermeister Erich führt die Sanitärinstallationen in einem Neubau aus. Er erhält im Dezember 2006 eine Anzahlung mit 58.000 €. Erich muss im Dezember 2006 16/116 von 58.000 = 8.000 € Umsatzsteuer abführen. Fertigstellung und Abnahme erfolgen im Februar 2007. Erich berechnet insgesamt 80.000 € netto für die Installationen. Es entsteht Umsatzsteuer mit 19 v. H. von 80.000 = 15.200 €. Erich muss mit der Voranmeldung Februar 2007 (15.200 . ./. 8.000 =) 7.200 C Umsatzsteuer abführen.

Selbständige Teilleistungen, die noch 2006 abgeschlossen werden, müssen nur mit 16 v. H. versteuert werden. Eine selbständige Teilleistung liegt jedoch nur vor, wenn für eine wirtschaftlich teilbare Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Beispiel: Ein Gipsermeister bringt bei einem mehrg eschossigen Neubau den Innenputz an. Mit dem Bauherrn ist vereinbart, dass jeweils eine Teilabnahme erfolgt, wenn ein Geschoss fertig verputzt ist. Die Arbeiten werden je Geschoss abgerechnet. In diesem Fall ist jedes Geschoss eine selbständige Teilleistung. Für Geschosse, die noch 2006 fertiggestellt und abgenommen werden, muss der Gipser nur 16 v. H. Umsatzsteuer berechnen. Die Abnahme darf jedoch nicht nur pro forma erfolgen, d. h. die Gewährleistung muss mit der Abnahme beginnen. Ist vereinbart, dass die Abnahme für die gesamten Putzarbeiten erst nach Fertigstellung 2007 erfolgt, entsteht 19 v. H. Umsatzsteuer aus dem gesamten Werklohn, auch wenn 2006 bereits ein Teil des Werklohns als Anzahlung vereinnahmt wurde.

Schuldet der leistende Unternehmer 19 v. H. Umsatzsteuer, muss sichergestellt werden, dass sein Auftraggeber die erhöhte Umsatz
steuer mit dem Kaufpreis oder Werklohn auch tatsächlich bezahlen muss. Dies ist der Fall, wenn von vornherein der erhöhte Preis vereinbart wird oder wenn der Vertrag eine Anpassungsklausel, enthält, z. B. " Unsere Preise enthalten die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer und unterliegen einer Anpassung bei Steuersatzänderungen". In Verträgen mit Privatleuten sind solche Anpassungs klauseln jedoch unwirksam, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung innerhalb von vier Monaten seit Vertragsschluss erfolgen soll.

Ohne wirksame Anpassungsklausel kann der leistende Unternehmeer nach § 29 UStG einen Ausgleich seiner Mehrbelastung verlangen, wenn der Vertrag vor dem 1. September 2006 abgeschlossen wurde.

Beispiel: Im Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses wird ein Werklohn von 250.000 € zuzüglich 16 v. H. Umsatzsteuer vereinbart. Wurde der Vertrag vor dem 1. September 2006 abgeschlossen, muss der Bauherr trotz der ausdrücklichen Vereinbarung 250.000 + 19 v. H. = 297.500 € bezahlen, wenn der Neubau erst 2007 fertiggestellt wird.


Pauschale Abgabe für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Ab 1. Juli 2006 steigt die pauschale Abgabe für geringfügig entlohnte Beschäftigte im betrieblichen Bereich mit einem Arbeitsentgelt bis 400 € monatlich von 25 v. H. auf 30 v. H. Der pauschale Beitrag für gesetzlich Krankenversicherte steigt von 11 v. H. auf 13 v. H. und für die Rentenversicherung von 12 v. H. auf 115 v. H. Die Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschiag bleibt bei 2 v. H. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen kann. Maßgeblich für die Frage, wer die Lohnsteuer trägt, ist der Arbeitsvertrag. Ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung ist der vereinbarte Lohn ein Bruttolohn, d. h. der Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten ändert sich nichts. Die Pauschale beträgt nach wie vor 13,6 v. H. = 5 v. H. gesetzliche Krankenversicherung, 5. v. H. Rentenversicherung, 2 v. H. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und 1,6 v. H. gesetzliche Unfallversicherung.


EU-Kontenabruf

Seit 1. April 2005 können deutsche Finanzämter auf die Stammclaten sämtlicher inländischer Bankkonten zugreifen und gezielt nach verheimlichten Konten und Depots suchen. Nach dem Kontenabruf wird der Steuerpflichtige informiert und erhält damit Gelegenheit zu einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zinserträge von Konten und Depots im EU-Ausland werden seit 1. Juli 2005 von 21 EU-Mitgliedstaaten direkt an die deutschen Finanzbehörden gemeldet. Belgien, Luxemburg und Österreich meiden keine Zinserträge, erheben aber 15 v. H. Quellensteuer, die mit 75 v. H. an den Wohnsitzstaat abgeführt wird.

Seit 2. Februar 2006 ist in Deutschland ein Protokoll von 15 EU-Mitgliedstaaten einschließlich Österreich in Kraft. Es ermöglicht den deutschen Finanzbehörden, bei Spuren ins Ausland nach Einleitung eines Strafverfahrens nach Bankkonten im Ausland zu suchen. Ist das Konto entdeckt, muss die ausländische Bank Auskunft über die Kontobewegungen geben. Anders als beim inländischen Kontenabruf ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Luxemburg erteilt keine Auskünfte bei Ermittlungen wegen einfacher Steuerhinterziehung, da dort nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.


Keine Rentenversicherungspflicht für selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Selbständige, die im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind seit 1. Januar 1999 rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Rentenversicherungspflicht auch für selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, d. h. regelmäßig ab 50 v. H. Beteiligung an der GmbH. Nach der gesetzlichen Neuregelung im Haushaltsbegleitgesetz kommt es auf die Auftraggeber und Arbeitnehmer der GmbH an. Hat z. B. eine Einmann-GmbH mehrere Kunden undioder sozialversicherufigspflichtige Arbeitnehmer, bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend ab 1999 rentenversicherungsfrei.


Nachweis der betrieblichen Nutzung bei einem gemischt genutzten PKW

Wird ein betrieblicher Pkw auch für Privatfahrten verwendet, muss der Unternehmer die private Nutzung versteuern. Alle Aufwendungen für den gemischt genutzten Pkw können zunächst voll als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Gewinn erhöht sich jedoch wieder um die anteiligen Kosten, die auf die Privatnutzung entfallen. Der Privatanteil der Fahrzeugkosten kann durch ein Fahrtenbuch oder pauschal mit der 1 v. H.-Regel ermittelt werden. Bei Anwendung der Pauschal-Regel werden die Kosten für die Privatfahrten mit 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat angesetzt. Seit 2006 ist die 1 v. H.-Regel nur noch
zulässig, wenn der Unternehmer nachweist, dass er den Pkw zu mehr als 50 v. H. betrieblich nutzt. Kann der Nachweis nicht
geführt werden und liegt kein Fahrtenbuch vor, wird der private Nutzungsanteil geschätzt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt bekannt gegeben, wie die überwiegende betriebliche Nutzung nachzuweisen ist. Danach ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen geführt werden, z. B. durch selbst erstellte Reisekostenabrechnungen, Fahrtkostenabrechnungen für Auftraggeber oder Vorlage des Terminkalenders des Unternehmers. Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann der Nachweis auch durch Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten über einen repräsentativen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten erbracht werden.
Besondere Formvorschriften sind nicht zu beachten. Aufzuzeichnen sind betriebliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten an Wochenenden, wenn der Unternehmer am Ort des Betriebs eine Zweitwohnung unterhält. Festzuhalten sind der Anlass der Fahrten und die Fahrtstrecke sowie der Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Dreimonatszeitraums.

Die überwiegende betriebliche Nutzung ist nicht jedes Jahr neu nachzuweisen. Gelingt der Nachweis einmal, kann die 1 v. H.-Regel solange angewendet werden, bis eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintritt, z. B. ein Umzug des Unternehmers oder ein Wechsel der Fahrzeugklasse. Der Nachweis entfällt, wenn der Unternehmer bereits mit den Fahrten Wohnung - Betrieb und den Familienheimfahrten die 50 v. H.-Grenze überschreitet. Bei Unternehmern mit Reisetätigkeit, z. B. Handelsvertreter, oder mit einer räumlich ausgedehnten Tätigkeit, z. B. Taxifahrer, Bauhandwerker und Landtierärzte, ist der Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung ebenfalls nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung lässt in diesen Fällen die Anwendung der 1 v. H.-Regel ohne weitere Prüfung zu. Dabei ist zu beachten, dass bei Pkw mit hohem betrieblichem Nutzungsanteil das Fahrtenbuch in der Regel zu günstigeren Ergebnissen führt als die 1 v. H.-Regel. Werden im Betrieb mehrere Fahrzeuge genutzt, entfällt der Nachweis nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahresfahrleistung. Für die anderen Fahrzeuge muss die überwiegende betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.

Erbringt der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen, unterliegt der Wert der Privatnutzung eines gemischt genutzten Pkw auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die 1 v.H.-Regel nur, wenn sie auch bei der Einkommensteuer angewendet wird, d. h. bei überwiegender betrieblicher Nutzung. Bei geringerer betrieblicher Nutzung ist der bei der Einkommensteuer geschätze Wert der Privatnutzung auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Bei Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer sind die Kosten für Privatfahrten des Arbeitnehmers lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist pauschal mit der 1 v.H.-Regel zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Bei Kfz-Gestellung kann die 1 v.H.-Regel auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer den Pkw überwiegend privat nutzt. Die Privatnutzung ist auch dann zu Versteuern, wenn der Arbeitnehmer noch ein Privatfahrzeug besitzt. Kann der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw auch privat nutzen, wird angenommen, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, selbst wenn er neben dem betrieblichen Pkw über ein höherwertiges Privatfahrzeug verfügt. Die Vermutung, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt wird, kann nur durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden, es sei denn, eine Privatnutzung ist durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen, z. B. wenn der Fahrzeugschlüssel abends abgegeben werden muss. Ein Verbot der Privatnutzung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

 


Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für den Privathaushalt

Erbringen selbständige Unternehmer haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. ein gewerblicher Fensterputzer, können 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens 600 E, von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden und die immer wieder anfallen. Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht werden, deshalb z. B. kein Abzug für Rechnungen einer Wäscherei. Für haushaltsnahe Pflegeleistungen, z. B. durch einen Pflegedienst, erhöht sich der Steuerabzug auf höchstens 1.200 €. Ab 2006 werden zusätzlich Handwerkerleistungen für Renovierungsarbeiten in der selbstgenutzten Wohnung gefördert, auch dann, wenn sie über gewöhnliche Schönheitsreparaturen hinaus gehen, z. B. das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder die Modernisierung des Badezimmers. Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. der Aufwendungen ohne Materialkosten, höchstens 600 €. Die Aufwendungen müssen durch Rechnung und Bankbeleg nachgewiesen werden. Kein Steuerabzug für Barzahlungen. Materialkosten sind nicht begünstigt. Sind mit dem Handwerker Festpreise oder Quadratmeterpreise vereinbart, genügt es, wenn der Handwerker die Rechnung ergänzt um den Satz: jm Rechnungsbetrag sind Materialkosten in Höhe von z. B. 1.000 € brutto enthalten." Laut Finanzgericht Baden-Württemberg erhalten auch Privathaushalte einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Steuerabzug. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei es unschädlich, dass nicht der Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der Dienst? oder Handwerkerleistung ist. Es genüge, dass der Wohnungseigentümer die Rechnungs? und Überweisungskopien der Gemeinschaft vorlegt und sich aus der Abrechnung der Gemeinschaft der Anteil des Wohnungseigentümers eindeutig berechnen lässt.

 


Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann vollständig als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Arbeitsraum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Werden gleichwertige Computerarbeiten im Interesse des Arbeitgebers sowohl zu Hause als auch im Büro erbracht, ist ein Telearbeitsplatz Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit zu Hause überwiegt. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen nur beschränkt bis 1.250 € jährlich abzugsfähig, wenn für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, z.B. für einen Meisterlehrgang. Ab 2007 entfällt der beschränkte Abzug. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor bei unmittelbarer räumlicher Nähe zu den privaten Wohnräumen. Eine beruflich genutzte Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmen Deshalb Vollabzug auch ab 2007. Jede private Mitnutzung ist schädlich.

 


Bürgschaft für GmbH des Ehegatten

Häufig verlangen Banken zur Sicherung von Gesellschafter-Darlehen an die GmbH eine Bürgschaft des nicht beteiligten Ehegatten. Kommt es bei Insolvenz der GmbH zu einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, besteht die Gefahr, dass Zahlungen des Ehegatten nicht abgezogen werden können. Beispiel: Die Ehefrau ist Gesellschafterin der GmbH und der Ehemann ist an der GmbH nicht beteiligt. Nicht abzugsfähiger Aufwand liegt vor, wenn der Ehemann die Bürgschaftserklärung abgibt und aus eigenem Vermögen bezahlt. Die Ehefrau sollte daher die Bürgschaftszahlung aus eigenen Mitteln leisten. Ist dies nicht möglich, sollten die Ehegatten einen vertraglichen Ausgleichsanspruch vereinbaren, d. h. die Ehefrau verpflichtet sich im Vorhinein, die Aufwendungen des Ehemannes zu ersetzen.

 


Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten des Unternehmers und seines Personals ist seit 1. April 1999 gesetzlich ausgeschlosen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg verstößt dieser Vorsteuerausschluss gegen europäisches Recht. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung und wendet die Vorschrift ab sofort nicht mehr an. Im geplanten Jahressteuergesetz 2007 soll der Vorsteuerausschluss gestrichen werden. Damit ist der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten in allen noch offenen Fällen wieder möglich, wenn die Kosten durch das Unternehmen veranlasst sind, z. B. bei einer Verlagerung des Betriebs. In diesem Fall sind die Kosten auch einkommensteuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Vorsteuer aus Umzugskosten von Arbeitnehmern kann jedoch nur abgezogen werden, wenn die Rechnung des Umzugsunternehmens an den Arbeitgeber gerichtet ist.

 


Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München verstößt auch der Vorsteuerausschluss für Aufwendungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat veranlasst sind, gegen Gemeinschaftsrecht, z. B. wenn der Unternehmer seinen Geburtstag mit Geschäftsfreunden und mit privaten Gästen feiert. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 


Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

Verzichtet der Vermieter eines Grundstücks vorübergehend auf die Miete, z. B. wegen Zahlungsschwierigkeit des Mieters, bleibt er trotzdem Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer. Das Grundstück gehört nach wie vor zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Solange der Vermieter beabsichtigt, nach Ende der unentgeltlichen Überlassung wieder umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, kann er auch während des Mietverzichts die Vorsteuer aus den Grundstücksaufwendungen abziehen. Vorsicht ist jedoch geboten bei Vermietung an eine Kapitalgesellschaft. Überlässt der Gesellschafter seiner GmbH ein Grundstück unentgeltlich, kann er die Grundstücksaufwendungen einkommensteuerlich nur noch zur Hälfte geltend machen, da sie im Zusammenhang stehen mit den zur Hälfte steuerfreien Dividenden aus der GmbH.

 


Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19 v. H.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab 1. Januar 2007 erbracht werden, unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt wird oder wann der Kunde die Rechnung bezahlt, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 v. H. oder dem unveränderten ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann auf Anzahlungsrechnungen in 2006 für Leistungen, die erst 2007 erbracht werden, bereits 19 v. H. Umsatzsteuer berechnet werden. Der Rechnungsempfänger kann dann auch bereits 2006 19 v. H. Vorsteuerabzug geltend machen. Werden auf der Anzahlungsrechnung nur 16 v. H. Umsatzsteuer berechnet, müssen die fehlenden 3 v. H. 2007 nachentrichtet werden. Bei Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt die Nachentrichtung mit Erbringung der Leistung, bei Ist-Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erst mit Vereinnahmung des Entgelts.
Bei Vorausrechnungen in 2006 für Leistungen 2007 ist zwingend der Steuersatz 19 v. H. anzuwenden. Eine Vorausrechnung liegt vor, wenn über das gesamte Entgelt im Voraus abgerechnet wird. Eine Schlussrechnung ist dann nicht mehr notwendig. Ändert sich 2007 die Bemessungsgrundlage für Leistungen des Jahres 2006, sind Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers mit dem alten Steuersatz zu berichtigen, z. B. bei Skonti, Rabatten oder Jahresrückvergütungen.

Beispiel: Ein Elektrofachhändler gibt 2006 bei jedem Kauf über 100 € einen Rabattgutschein an den Kunden aus, der beim nächsten Einkauf eingelöst werden kann. Bei Einlösung des Gutscheins in 2007 verringert sich das Entgelt für die ursprüngliche Lieferung 2006. Die Umsatzsteuer ist mit 16 v. H. zu berichtigen, d. h. bei einem Gutschein über 10 € verringert sich die Umsatzsteuerschuld des Händlers um 16/116 von 10 € = 1,38 €. Bei Gutscheinen, die 2007 ausgegeben werden, erfolgt die Berichtigung mit 19 v. H., d. h. der Händler müsste eigentlich bei jedem eingelösten Gutschein ermitteln, wann der Gutschein ausgegeben wurde. Zur Vereinfachung kann die Umsatzsteuer bei allen Gutscheinen, die bis 28. Februar 2007 eingelöst werden, mit 16 v. H. berichtigt werden; bei Einlösung ab 1. März 2007 kann mit 19 v. H. berichtigt werden, auch wenn der Gutschein 2006 ausgegeben wurde.

Verträge über Dauerleistungen z. B. Mietverträge bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, müssen angepasst werden, d. h. Steuersatz und Steuerbetrag sind zu erhöhen, damit der Mieter die volle Umsatzsteuer, die der Vermieter schuldet, als Vorsteuer abziehen kann. Eine Mietrechnung ist nicht erforderlich. Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag nur möglich ist, wenn der Vertrag alle Angaben enthölt, die auf einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sein müssen, d. h. auf dem Vertrag muss unter anderem die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters und eine fortlaufende Vertragsnummer angegeben sein. Bei Mietverträgen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, waren diese Angaben bisher nicht erforderlich. Daneben muss der Mietvertrag die nettomiete, den Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten sowie Name und Anschrit von Vermieter und Mieter. Mit der Anhebung des Umsatzsteuersatzes werden auch die Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen in der Land- und Forstwirtschaft erhöht, z. B. für landwirtschaftliche Erzeugnisse von 9 auf 10,7 v. H.

 


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit 18. August 2006 verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzdie unbegründete Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, bei Massengeschäften mit Gütern und Dienstleistungen und Mietverhältnissen.

Um sich vor Schadensersatzansprüchen abgelehnter Bewerber zu schützen, sollten Arbeitgeber Stellenanzeigen geschlechtsneutral formulieren und benachteiligende Äußerungen bei Bewerbungsgesprächen vermeiden. Zu empfehlen ist es, mehrere Bewerber nicht aufeinander treffen zu lassen und Bewerbungsgespräche auf Arbeitgeberseite zu zweit zu führen mit Protokoll.

Begründete Unterschiede bei der Einstellung sind jedoch zulässig:
- Wegen zwingender beruflicher Anforderungen, z. B. Einstellung ausschließlich weiblicher Models zur Vorführung von Damenmode.
- Wegen Religion und Weltanschauung bei Tendenzbetrieben, z. B. Ablehnung evangelischer Bewerber durch die katholische Kirche.
- Wegen Alters, z. B. Höchstalter wegen erheblicher Einarbeitungszeit zur Sicherstellung einer angemessenen Beschäftigungszeit bis zum Ruhestand.
- Wegen nicht gesetzlich genannter Kriterien, z. B. Ablehnung eines Rauchers.

Die unbegründete Benachteiligung durch den Arbeitgeber ist auch verboten bei der Festlegung von Bedingungen für den beruflichen Aufstieg. Verlangt z. B. eine Beforderungsrichtlinie fünf Jahre ununterbrochene Beschäftigungszeit, werden Frauen mittelbar unzulässig benachteiligt. Auch Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts sowie der Zugang zu Berufsausbildung, Weiterbildung und praktischer Berufserfahrung müssen benachteiligungsfrei sein. Das Verbot unbegründeter Ungleichbehandlung gilt auch bei Massengeschäften des täglichen Lebens und sonstigen Schuldverhältnissen, bei denen die Person des Vertragspartners von untergeordneter Bedeutung ist, z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Transportwesen und Versicherungen. Die Weltanschauung ist hier aber nicht geschützt, d. h. ein bekennender Rechtsradikaler muss in der Gaststätte nicht bewirtet werden. Ungleichbehandlungen sind zulässig, z. B. Gefahrenabwehr durch Beachtung des Jugendschutzgesetzes, Bevorzugung einzelner Gruppen, z. B. Schülerermäßigungen oder Seniorenpreise und Schutz der Intimsphäre und persönlichen Sicherheit, z. B. Frauenparkplätze und Frauenhäuser. Bei Wohnraumvermietung gilt das Gleichbehandlungsgebot erst bei Vermietung von mehr als 50 Wohnungen. Auch darüber hinaus dürfen Mieter von Wohnraum frei gewählt werden, wenn der Vermieter auf dem selben Grundstück wohnt oder wenn eine sozial ausgewogene Mieterzusammenstellung erreicht werden soll. Der Anspruch muss innerhalb zweier Monate schriftlich geltend gemacht werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen ist innerhalb von weiteren drei Monaten Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Der Benachteiligte hat Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen Kosten = materieller Schadensersatz und regelmäßig auch auf Entschädigung für den immateriellen Schaden. Daneben hat der Arbeitnehmer ein Arbeitsverweigerungsrecht, wenn Benachteiligungen am Arbeitsplatz nicht abgestellt werden. Kann der vermeintlich unbegründet Benachteiligte die Benachteiligung glaubhaft machen, kehrt sich die Beweislast um, d. h. der gewünschte Vertragspartner, z. B. Arbeitgeber oder Einzelhändler, muss beweisen, dass er nicht benachteiligt hat.

 


Offenlegung von Jahresabschlüssen

Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KG ohne natürliche Personen als Vollhafter und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, z.B. britische Limited, müssen ihren Jahresabschluss offen legen unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, spätestens 12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs. Der Jahresabschluss 2005 oder bei abweichendem Geschäftsjahr 2005/2006 wird von kleinen und mittelgroßen Gesellschaften beim Handelsregister hinterlegt. Die kleine Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co KG überschreitet zwei von drei Schwellenwerten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht: 4,015 Mio € Bilanzsumme, 8,03 Mio € Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer. Sie veröffentlicht eine verkürzte Bilanz, keine Gewinn- und Verlustrechnung und nur einen verkürzten Anhang. Auch für mittelgroße Gesellschaften, die zwei der drei obigen Schwellenwerte überschreiten, bestehen Offenlegungs-Erleichterungen. Der Jahresabschluss großer Gesellschaften wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Offenlegung wird bisher nicht von Amts wegen erzwungen. Lediglich auf Antrag, den jedermann stellen kann, setzt das Registergericht bis 25.000 € Ordnungsgeld fest, wenn nach Aufforderung innerhalb sechs Wochen nicht offen gelegt wird. GmbH & Co KG müssen keine Angaben zur Ergebnisverwendung machen. Alle GmbH dürfen Angaben über Ergebnisverwendung und über Geschäftsführerbezüge unterlassen, wenn daraus Gewinnanteile oder Bezüge einzelner Personen erkennbar sind. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden ab 2007 Handelsregister und Bundesanzeiger nur noch elektronisch geführt, so dass alle Unterlagen elektronisch einzureichen und per internet jedermann zugänglich sind. Bekanntmachungen auf Papier sollen entfallen. Als zentrale Datensammelstelle für alle offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten soll ein elektronisches Unternehmensregister eingeführt werden, in dem z. B. auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitnah vermerkt wird und das ebenfalls per Internet allgemein zugänglich sein soll. Bereits die Jahresabschlüsse 2006 oder bei abweichendem Geschäftsjahr 2006/2007 sollen auch von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG dem elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung und Zulässigkeit von Offenlegungserleichterungen geprüft. Bei Verstößen soll automatisch durch das Bundesamt für Justiz ein Bußgeldverfahren mit Bußgeld bis 50.000 € eingeleitet werden. Die Publizitätspflicht gilt nicht für Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter.

 


Übersicht



STEUERÄNDERUNGEN 2007

RECHTSÄNDERUNGEN

Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen

Geschenke an Geschäftsfreunde unterliegen beim Beschenkten regelmäßig der Einkommensteuer, z. B. die Einladung zu einer Sportveranstaltung oder zu einer Urlaubsreise. Um die Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, können solche Sachzuwendungen ab 2007 vom Schenker pauschal mit 30 v. H. versteuert werden. Durch die Pauschalbesteuerung entfällt die Besteuerung beim Empfänger. Bisher ist eine pauschale Besteuerung von Geschenken nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn der Unternehmer Geschäftsfreunde in seine VIP-Loge in einem Fußballstadion einlädt. Bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können ebenfalls pauschal versteuert werden, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat, z. B. aus seinem Arbeitsvertrag. Ausgenommen von der Pauschalierung sind die Gestellung eines Dienstwagens, die Überlassung einer Wohnung oder freie Kost und Logis für den Arbeitnehmer. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Güter oder Dienstleistungen umsonst oder verbilligt, die er in erster Linie Dritten anbietet, ist die pauschale Besteuerung ebenfalls nicht möglich. Solche Sachzuwendungen werden bereits durch den Rabattfreibetrag mit 1.080 € jährlich begünstigt. Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass bis 40 f werden wie bisher nicht besteuert, z. B. der Blumenstrauß zum Geburtstag. Das Pauschalierungswahlrecht ist für alle Sachzuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich auszuüben. Begünstigt sind nur Zuwendungen bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr Geldgeschenke können nicht pauschal versteuert werden. Die Pauschalsteuer mit 30 v. H. ist in der Lohnsteueranmeldung des Gebers zu erklären. Sie kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn auch die Zuwendung selbst abzugsfähig ist. Beispiel: Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 € im Jahr können nicht abgezogen werden. Damit entfällt auch der Abzug der Pauschalsteuer. Der Empfänger ist über die pauschale Besteuerung zu unterrichten, z. B. Arbeitnehmer durch Aushang am Schwarzen Brett.

 


Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

Die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen unterteilen sich seit 2005 in sonstige Vorsorgeaufwendungen und Basisversorgung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, z. B. Beiträge zu Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, können nur bis 1.500 € oder 2.400 € abgezogen werden.

Zur Basisversorgung zählen vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken. 2006 können im Rahmen der Basisversorgung 62 v. H. der Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 62 v. H. aus 20.000 € oder bei zusammen veranlagten Ehegatten aus 40.000 €. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mindert der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung den abzugsfähigen Betrag. Zur Basisversorgung gehören auch Rürup-Versicherungen. Es handelt sich dabei um kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Das angesparte Kapital darf nur als monatliche Leibrente ausbezahlt werden, frühestens ab dem 60. Geburtstag. Sieht der Versicherungsvertrag die Möglichkeit vor, das Kapital ganz oder teilweise in einem Betrag auszubezahlen, entfällt der Sonderausgabenabzug. Die Versicherungsansprüche dürfen außerdem nicht vererblich oder übertragbar sein. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich eine Hinterbliebenenrente zu vereinbaren.

Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wurde 2005 umgestellt. In manchen Fällen kann die neue Rechtslage zu einem geringeren Sonderausgabenabzug führen. In diesen Fällen wird von Amts wegen die Rechtslage 2004 angewendet.

Im Rahmen dieser Günstigerprüfung wurde der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu "Rürup-Versicherungen" deutlich erhöht. Die Beiträge können bereits ab 2006 zusätzlich zu den Höchstbeträgen der Rechtslage 2004 abgezogen werden. Dadurch erhöhen sich die abzugsfähigen Sonderausgaben insbesondere für Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Sonderausgabenabzug bei Rürup-Versicherungen erkauft wird durch eine höhere Besteuerung der Rente in der Auszahlungsphase. So muss z. B. die Rente aus einer " Rürup-Versicherung " bei Rentenbeginn im Jahr 2025 zu 85 v. H versteuert werden während die Rente aus einer nicht begünstigten Leibrentenversicherung ohne Sonderausgabenabzug voraussichtlich nur zu 22 v. H. besteuert wird bei Auszahlung ab 60 Jahren.

 


Steuerstundungsmodelle

Verluste aus Steuerstundungsmodellen, z. B. Windkraftfonds oder Filmfonds, können bei Erwerb des Fondsanteils ab 11. November 2005 nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das Verrechnungsverbot wurde jetzt ausgedehnt auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. aus Investmentfonds, Bisher waren nur Verlustanteile von stillen Gesellschaftern in diesem Bereich betroffen. Die Neuregelung gilt bereits für Verlustanteile 2006.

 


Flugreisen zur Arbeitsstätte

Die Kosten für Flüge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb und für Familienheimflüge bei doppelter Haushaltsführung können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Abzugsfähig sind ab 2007 -wie bisher -nur die tatsächlichen Aufwendungen und nicht die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.

 


Änderung der Freistellungsaufträge

Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen sinkt 2007 auf 750 € oder 1.500 € von bisher 1.370 € oder 2.740 € bei Zusammenveranlagung. Der Werbungskostenpauschbetrag 51 € oder 102 € bei Ehegatten bleibt unverändert. Die Bank behält bis zur Höhe des Freistellungsauftrags keine Zinsabschlagsteuer und keinen Solidaritätszuschlag ein. Die Summe der Freistellungsaufträge 2007 bei allen Banken darf 801 € oder 1.602 € nicht überschreiten. Bestehende Freistellungsaufträge brauchen nicht geändert zu werden, die Banken passen die Freistellungsaufträge automatisch an.

 


Änderungen bei der Grundstücksbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei Erbschaften und Schenkungen bis 2006 werden unbebaute Grundstücke mit 80 v. H. des Bodenrichtwerts am 1. Januar 1996 bewertet. Ab 2007 werden 80 v. H. des letzten aktuellen Bodenrichtwerts angesetzt, d. h. steigende Bodenrichtwerte erhöhen die Erbschaft? und Schenkungsteuer. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Gemeinden aus Kaufpreissammlungen ermittelt. Für bebaute Grundstücke gilt überwiegend das Ertragswertverfahren, das von den durchschnittlichen Mieten der letzten drei Jahre ausgeht. Ab 2007 wird die aktuelle Miete angesetzt, d.h. Mietschwankungen schlagen direkt auf die Grundstückswerte durch. Bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Boden wird je ein Grundstückswert für den Eigentümer und den Bauherrn festgestellt. Ab 2007 wird der Bodenwert von regelmäßig 20 v. H. des Gesamtwerts allein dem Eigentümer zugerechnet. Der Gebäudewert wird aufgeteilt nach Restlaufzeit des Erbbaurechts, z. B. entfallen bei einer Restlaufzeit von 10 bis unter 15 Jahren je 50 v. H. des Gebäudewerts auf den Eigentümer und den Bauherrn. Unverändert kann für alle Grundstücksarten ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden durch Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses, eines Grundstückssachverständigen oder durch Nachweis eines niedrigeren Kaufpreises kurz vor oder nach der Erbschaft oder Schenkung. Grundstücksschulden sind bisher bei der Erbschaftsteuer voll abzugsfähig als Betriebsschulden oder Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Vererbung fremdfinanzierter Grundstücke bleiben bisher weitere Nachlassgegenstände steuerfrei. Hinterlässt z. 8. der Erblasser nach geltendem Recht ein Grundstück mit Grundstückswert 200.000 € und ein Grundstücksdarlehen mit 300.000 € können Nachlassgegenstände mit Steuerwert 100.000 € zusätzlich zum Grundstück steuerfrei vererbt werden. Geplant ist, den Abzug von Grundstücksschulden im Erbfall zu begrenzen. Danach sollen Grundstücksschulden nur noch abzugsfähig sein bis zur Höhe des Grundstückswerts oder soweit sie den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen.

 


Geplante Änderungen für Betriebsvermögen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb verschenkt oder vererbt, erhält der Erwerber bisher 225.000 € Betriebsfreibetrag und 35 v. H. Bewertungsabschlag vom restlichen Betriebsvermögen. Diese Vergünstigungen sollen entfallen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf begünstigtes Betriebsvermögen soll künftig 10 Jahre lang zinslos gestundet und mit jedem Jahr Betriebsfortführung zu einem Zehntel erlassen werden. Nach 10 Jahren Betriebsfortführung ist die Steuer endgültig erloschen. Nicht begünstigtes Vermögen muss künftig sofort versteuert werden ohne Betriebsfreibetrag, Bewertungsabschlag oder Stundung, z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 v. H. Beteiligung, Wertpapiere, Bankguthaben, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit diese nicht begünstigtes Vermögen haben sowie an Dritte überlassene Grundstücke, z. B. verpachtete Grundstücke in der Landwirtschaft. Grundstücke, die überlassen werden bei Betriebsaufspaltung oder an eine Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen, gelten jedoch als begünstigtes Vermögen. Betriebsschulden dürfen voraussichtlich zuerst vom nicht begünstigten Vermögen abgezogen werden. Sind die Betriebsschulden mindestens so hoch wie der Steuerwert des nicht begünstigten Vermögens, bleibt das nicht begünstigte Vermögen steuerfrei.
Für den jährlichen Erlass von einem Zehntel der gestundeten Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt werden. Maßstab sind die Merkmale Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Zahl der Arbeitnehmer. Wird der Betrieb nicht in vergleichbarem Umfang fortgeführt, ist die bisher noch nicht erlassene Steuer sofort fällig. Die gestundete Erbschaftsteuer wird auch dann fällig, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Reinvestition veräußert werden oder der ganze Betrieb innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung oder Erbschaft veräußert oder aufgegeben wird. Der Beschenkte oder Erbe des Betriebs soll die fällige Steuer selbst beim Finanzamt anmelden und binnen eines Monats bezahlen. Die Neuregelungen sollen bereits für Erbschaften und Schenkungen ab 1. Januar 2007 beantragt werden können und gelten verbindlich für alle Erwerbe ab Verkündung des Gesetzes.


Gebühren für verbindliche Auskünfte

Auf Antrag erteilt das Finanzamt verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten. So kann z. B. ein Unternehmer, der seinen Betrieb umstrukturieren will, bereits im Vorfeld klären lassen, welche steuerlichen Folgen die Umstrukturierung haben wird, noch bevor irgend etwas geschehen ist.
In Zukunft wird für solche Auskünfte mit Bindungswirkung eine Gebühr erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem Gerichtskostengesetz. Maßgebend ist der Gegenstandswert, d. h. die in Frage stehende Steuer. Bei einem Gegenstandswert von 200.000 € beträgt die Gebühr z. B. 1.456 €. Die Mindestgebühr soll 121 € betragen. Kann ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden, berechnet das Finanzamt eine Zeitgebühr mit 50 € für jede angefangene halbe Stunde.


Steuerzahlungen mit Scheck

Eine Zahlung mit Scheck erfolgt bisher bereits mit Eingang des Schecks beim Finanzamt. Ab 2007 gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als entrichtet. Wird am letzten Tag einer Zahlungsfrist mit Scheck bezahlt, ist die Zahlung bereits verspätet.

Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung November 2006 muss mit Dauerfristverlängerung spätestens am Mittwoch, 10. Januar 2007 abgegeben werden. Geht der Scheck am 10. Januar 2007 beim Finanzamt ein, gilt die Umsatzsteuer als am 13. Januar bezahlt. Es entsteht 1 v. H. Säumniszuschlag. Um den Säumniszuschlag zu vermeiden, muss der Scheck bereits am 7. Januar 2007 beim Finanzamt eingehen. Wird per Überweisung bezahlt, reicht es aus, diese am 10. Januar 2007 bei der Bank abzugeben, denn bei Überweisung wird - anders als bei Scheckzahlung - eine Schonfrist von drei Tagen gewährt. Endet die Schonfrist am Wochenende, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, d. h. die Umsatzsteuer November 2006 muss erst am Montag, 15. Januar 2007 auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden.



GmbH-Geschäftsführung im Privathaus

Vermietet ein beherrschender Gesellschafter eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine GmbH, entsteht eine Betriebsaufspaltung mit Betriebs-GmbH und Besitz-Einzelunternehmen. Die wesentliche Betriebsgrundlage und die GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen, d.h. die Mieteinnahmen führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Büro im privat genutzten Einfamilienhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es von der GmbH genutzt wird und Mittelpunkt der Geschäftsleitung ist. Die Betriebsaufspaltung wird vermieden, wenn ein Ehegatte Anteilseigner der GmbH ist und der andere Ehegatte Eigentümer des Grundstücks. Sind beide Ehegatten sowohl an der GmbH als auch am Grundstück beteiligt und halten zusammen mehr als 50 v. H., entsteht ebenfalls eine Betriebsaufspaltung.



Verwendung des betrieblichen PKW für andere Einkunftsarten

Private Fahrten mit einem betrieblichen Pkw müssen als Nutzungsentnahme versteuert werden (vgl. Hinweise Oktober 2006). Wird die Nutzungsentnahme pauschal nach der 1 v. H.-Regel ermittelt, d. h. mit monatlich 1 v. H. des Bruttolistenpreises, sind damit nur Privatfahrten und nicht die Fahrten für andere Einkünfte abgegolten, z.B. bei einem Rechtsanwalt mit eigener Praxis und Anstellungsverhältnis. Wird der betriebliche Pkw noch für andere Einkünfte verwendet, muss zusätzlich eine Nutzungsentnahme mit den anteiligen Selbstkosten, die auf diese Fahrten entfallen, versteuert werden.



Steuerabzug für Handwerkerleistungen im Privathaushalt

Ab 2006 können 20 v. H. der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privathaushalt, höchstens 600 €, von der Einkommen steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind Renovierungsarbeiten, z. B. Einbau neuer Fenster, Arbeiten am Dach oder an der Fassade, das Verlegen eines neuen Parkettbodens, aber auch die Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, der Austausch der Einbauküche oder die Reparatur von Haushaltsgegenständen, z. 8. Waschmaschine, Fernseher oder Personalcomputer. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, aber nicht Materialkosten. Ab 2007 müssen die abzugsfähigen Kosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. 2006 kann geschätzt werden.
Auch Privathaushalte in Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten den Steuerabzug. Die anteiligen steuerbegünstigten Kosten, die auf den Wohnungseigentümer entfallen, müssen in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen werden oder vom Verwalter bescheinigt werden. Auch Mieter erhalten den Steuerabzug, wenn in der Nebenkostenabrechnung steuerbegünstigte Kosten gesondert ausgewiesen werden.

 


Gestellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber

Die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber unterliegt nicht der Lohnsteuer, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Uniform eines Piloten oder Arztkittel. Wird jedoch bürgerliche Kleidung überlassen, die auch privat getragen werden kann, geht die Finanzverwaltung immer von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Gestellung bürgerlicher Kleidung nicht zu versteuern, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Der Bundesfinanzhof verneint einen geldwerten Vorteil, wenn eine Einzelhandelskette ihre Filialleiter mit standardisierter Oberbekleidung von relativ geringem Wert ausstattet, um ein einheitliches Erscheinungsbild in allen Filialen zu gewährleisten, obwohl die Kleidung auch privat getragen werden kann. Die verbilligte Überlassung von hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung einer Bank sieht der Bundesfinanzhof dagegen als steuerpflichtig an.


Nutzungsüberlassung zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs

Günter und Erika werden geschieden. Erikas Zugewinnausgleichsanspruch beträgt 78.000 €. Günter überlässt Erika ein Grundstück
acht Jahre lang zur Nutzung als Ausgleich für den Zugewinn. Günter erzielt aus der Nutzungsüberlassung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Günter muss deshalb acht Jahre lang jährlich 1/8 von 78.000 = 9.750 € als Einnahmen versteuern.

 


Schuldzinsen für Erhaltungsaufwand bei gemischt genutzten Grundstücken

Wird ein Grundstück sowohl zu eigenen Wohnzwecken als auch zur Einkunftserzielung genutzt, z. 8. durch Vermietung, können Schuldzinsen aus der Finanzierung der Herstellung oder des Erwerbs dem zur Einkunftserzielung genutzten Grundstück vorrangig der Vermietung zugeordnet werden. Bei Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung mit Eigen- und Fremdmitteln kann dadurch mehr Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug für die Schuldzinsen erreicht werden. Voraussetzung für die Zuordnung ist die Zahlung der anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils direkt von einem Darlehenskonto oder von einem Sonderkanto, auf dem nur Darlehensmittel gutgeschrieben werden. Die Zuordnung von Schuldzinsen ist unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Finanzierung von Erhaltungsaufwand möglich. Beispiel: Bruno gehört ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen. Eine Wohnung ist vermietet, die andere selbst genutzt. 2006 lässt Bruno Dach und Fassade für 40.000 € erneuern. Er nimmt hierfür 20.000 € Darlehen auf. Die Kosten entfallen zu 50 v. H. auf die vermietete Wohnung. Bezahlt Bruno diesen Teil direkt vom Darlehenskonto oder von einem Konto, auf dem nur Darlehensmittel gutgeschrieben wurden, kann er die gesamten Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehen.

 


Fahrtkostenzuschüsse an Arbeitnehmer

Fahrtkostenzuschüsse für Aufwendungen, die beim Arbeitnehmer Werbungskosten sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können mit 15 v.H. pauschal lohnversteuert werden und sind sozialversicherungsfrei. Ab 2007 ist jedoch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abzugsfähig. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 230 Arbeitstagen mit dem Pkw zur 25 km entfernten Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Arbeitslohn 1.200 € Fahrtkostenzuschuss. Bis 2006 konnte der gesamte Zuschuss mit 15 v. H. pauschal lohnversteuert werden, denn der Arbeitnehmer hätte ohne Zuschuss (230 Arbeitstage x 25 km x 0,30 € =) 1.725 € als Werbungskosten abziehen dürfen. Ab 2007 kann von 1.200 € Fahrtkostenzuschuss nur noch (230 Arbeitstage x 5 km x 0,30 € =) 345 € mit 15 v. H. pauschal lohnversteuert werden. Die restlichen 855 € sind als Arbeitslohn nach Lohnsteuerkarte zu versteuern und unterliegen der Sozialversicherung. Wird geringfügig entlohnten Beschäftigten zusätzlich ein Fahrtkostenzuschuss gewährt für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist der Zuschuss Arbeitslohn. Bei Überschreiten der 400 €-Grenze ist das gesamte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig und es entsteht Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.

 


HINWEISE APRIL 2007

Geplante Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind folgende Rechtsänderungen vorgesehen:

- Die Höchstgrenze für den Abzug von Spenden als Sonderausgabe soll angehoben werden auf einheitlich 20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bisher sind je nach Empfänger der Spende höchstens 5 oder 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.

- Alle Spenden, die über die Höchstgrenze hinausgehen, sollen künftig unabhängig von ihrer Höhe zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren abziehbar sein. Bisher können Beträge über der Höchstgrenze nur bei Großspenden von mehr als 25.565 € ein Jahr zurück und fünf Jahre vorgetragen werden.

-Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in das Vermögen begünstigter Stiftungen soll angehoben werden von 307.000 € auf 750.000 €. Der Gesetzentwurf verlangt nicht mehr, dass die Spende innerhalb eines Jahrs seit der Gründung der Stiftung erfolgt, d. h. auch Spenden an bereits länger bestehenden Stiftungen werden begünstigt. Nach wie vor muss jedoch in das Vermögen der Stiftung gespendet werden, d. h. der Spender muss verfügen, dass die Spende nicht für die laufenden Ausgaben der Stiftung verwendet werden darf. Der Höchstbetrag wird wie bisher nur einmal in zehn Jahren gewährt. Der Sonderausgabenabzug kann beliebig auf zehn Jahre verteilt werden. Der bisherige Höchstbetrag von 20.450 € pro Jahr für Spenden an bestehende Stiftungen soll entfallen.

-Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften, z. B. das Sommerfest des Tennisclubs oder die Altpapiersammlung eines Sportvereins, sind bisher von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzüglich Umsatzsteuer 30.678 € nicht übersteigt. Diese Grenze soll ab 2007 auf 35.000 € angehoben werden.

-Die "Übungsleiterpauschale" für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich soll ab 2007 steigen auf 2.100 € pro Jahr, z. B. für nebenberufliche Dirigenten. Bisher waren solche Einnahmen nur bis 1.848 € steuerfrei.

-Für die unentgeltliche Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen soll ein Steuerabzug von 300 € pro Jahr eingeführt werden, d. h. dieser Betrag kann direkt von der einkommensteuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung ist eine Tätigkeit von mindestens 20 Stunden monatlich im Auftrag eines Gemeinwesens oder einer gemeinnützigen Körperschaft.


Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Bis zum Jahr 2000 wurden einbehaltene Gewinne von Kapitalgesellschaften höher besteuert als ausgeschüttete Gewinne. Die zusätzliche Steuer auf die einbehaltenen Gewinne wurde bis zur Ausschüttung als Körperschaftsteuerguthaben gespeichert. Bestehende Guthaben aus dieser Zeit werden ab 2008 in zehn gleichen Jahresbeiträgen unabhängig von Gewinnausschüttungen vom Finanzamt ausgezahlt.

Das Körperschaftsteuerguthaben wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2006 letztmalig festgestellt. Eine Gewinnausschüttung im Jahr 2007 mindert das Körperschaftsteuerguthaben nicht. 2008 wird ohne Antrag der Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt. Der erste Jahresbetrag wird ausbezahlt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Festsetzungsbescheids. In den Folgejahren wird jeweils am 30. September ausbezahlt. Das unverzinsliche Körperschaftsteuerguthaben wird zum 31. Dezember 2006 mit dem abgezinsten Barwert im Jahresabschluss als sonstiger Vermögensgegenstand aktiviert. Der Mehrgewinn durch die Aktivierung ist steuerfrei.


Jahresgrenzbetrag beim Kindergeld

Eltern erhalten für volljährige Kinder in Ausbildung Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 € nicht überschreiten. Gesetzliche Sozialversicherungsbeiräge des Kindes mindern die Einkünfte. Gleiches gilt laut Bundesfinanzhof auch für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, z. B. für ein Kind im Lehramt-Vorbereitungsdienst oder im Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen.

Die neue Rechtssprechung führt nicht zur Änderung bestandskräftiger Ablehnungsbescheide. Für das Kindergeld kann jedoch ein Neuantrag gestellt werden, denn die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids wirkt nur bis zum ende des Monats der Bekanntgabe. Wurde z. B. am 15. Februar 2006 der Ablehnungsbescheid bestandskräftig, kann ein Neuantrag gestellt werden, so dass ab 1. März 2006 Kindergeld gewährt wird.


Integrierte Versorgung

Gesetzliche Krankenkassen können mit Ärzten oder Krankenhäusern Verträge über die integrierte Versorgung von Patienten abschließen. Die Krankenkasse bezahlt eine Fallpauschale für die komplette Versorgung des Patienten einschließlich Lieferung von Medikamenten und Hilfsmitteln. Diese Lieferungen führen zu gewerblichen Einkünften. Bei Personengesellschaften, z. B. Gemeinschaftspraxen, färben gewerbliche Einkünfte auf die anderen Einkünfte durch. Die beteiligten Ärzte haben aus der Gemeinschaftspraxis keine freiberuflichen Einkünfte mehr, sondern gewerbliche Einkünfte mit Gewerbesteuer.

Soll das Durchfärben vermieden werden, muss die Personengesellschaft mit den Krankenkassen zwei getrennte Pauschalen vereinbaren. Ein Pauschale für die ärztliche Behandlung und eine zweite Pauschale für die gewerbliche Lieferung von Medikamenten und Hilfsmitteln. Für die gewerblichen Lieferungen muss eine zweite Gesellschaft gegründet werden, an der die selben Personen beteiligt sein können. In diesem Fall bleiben die Einkünfte der ersten freiberuflichen Gesellschaft gewerbesteuerfrei.


Verträge unter Angehörigen

Verträge unter angehörigen werden nur anerkannt, wenn der Vertrag ernsthaft gewollt, eindeutig und klar im vorhinein vereinbart und tatsächlich vollzogen wird. Der Vertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam und auch unter Fremden denkbar sein.

Nicht jede Unüblichkeit führt dazu, dass der Vertrag nicht anerkannt wird.
Kritisch sieht die Finanzverwaltung:
- Barzahlungen ohne Quittung,
- Verrechnung der Miete mit Unterhaltsansprüchen, z. B. der Kinder oder des geschiedenen Ehegatten,
- Zahlung der Miete aus Unterhalt oder Geldgeschenken, z. B. der Eltern,
- fehlende Nebenkostenabrechnungen (vgl. C3.) und
- Mietverträge mit minderjährigen Kindern ohne Ergänzungspfleger.
Diese Vertragsmängel sollten vermieden werden.

Die Anerkennung eines Mietvertrags ist ausgeschlossen, falls die Miete nicht oder nicht wie im Mietvertrag vereinbart monatlich bezahlt wird, sondern jährlich oder für mehrere Jahre in einem Betrag. Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht an unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden. Die wechselseitige Vermietung von Wohnraum zwischen Angehörigen wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.

Bei Darlehensverträgen unter Angehörigen legt die Finanzverwaltung bei Prüfung der Fremdüblichkeit insbesondere auf pünktliche Zinszahlungen, eine Tilgungsvereinbarung und die Gestellung von banküblichen Sicherheiten wert.


Kinderbetreuungskosten

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind seit 2006 abziehbar wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Abziehbar sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, höchstens 4.000 € je Kind. Kinderbetreuungskosten sind ohne Prüfung erwerbsbedingt, wenn jeder Elternteil oder der Alleinerziehende mindestens zehn Wochenarbeitsstunden erwerbstätig ist.

Ist bei zusammen lebenden Eltern nur ein Elternteil erwerbstätig, sind Kinderbetreuungskosten nur für Kinder ab drei bis unter sechs Jahre als Sonderausgaben abziehbar. Das selbe gilt für nicht erwerbstätige Alleinerziehende. Ist der nicht erwerbstätige Elternteil oder der Alleinerziehende behindert, mindestens drei Monate krank oder in Berufsausbildung, können auch für Kinder unter drei und ab sechs bis unter 14 Jahre zwei Drittel der Aufwendungen, höchsten 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze.

Begünstigt sind Aufwendungen für Tagesmütter, Kindergarten, Kinderhort, Hausaufgabenbetreuung oder eine Haushälterin, soweit sie die Kinder betreut. Bei Au-pair-Mädchen wird ohne Nachweis hälftig aufgeteilt in begünstigte Kinderbetreuung und nicht begünstigte Hausarbeit. Bei Ganztagsbetreuung sind die anteiligen Verpflegungskosten nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für die Fahrtkosten zur Betreuungsperson.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Nachhilfeunterricht, Computerkurse, Musikschule, Sport oder andere Freizeitbetätigungen.

Die Kinderbetreuungskosten sind nachzuweisen durch Vorlage von Rechnungen, Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag oder Gebührenbescheid und Bankbelegen. Ab 2007 sind Barzahlungen nicht mehr begünstigt.


Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Ein Verkaufsagent, z. B. ein Handelsvertreter, vermittelt für seinen Auftraggeber den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Gewährt der Verkaufsagent einem Kunden seines Auftraggebers auf eigene Kosten einen Preisnachlass, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen, verringert sich die Umsatzsteuerschuld des Vermittlers um die Umsatzsteuer aus dem Netto-Preisnachlass. Gleichzeitig verringert sich der Vorsteuerabzug des Kunden, falls dieser Unternehmer ist.

Beispiel: Ein Reisebüro vermittelt Pauschalreisen im Auftrag eines Reiseveranstalters gegen eine Provision vom vermittelten Umsatz. Im Rahmen einer Werbeaktion gewährt das Reisebüro jedem Kunden, der bis zum 30. April 2007 eine Reise bucht, auf seine Kosten 5. v. H. Rabatt.

Die Umsatzsteuer des Reisebüros für die Vermittlungsleistungen an den Reiseveranstalter verringert sich um 19 v. H. aus dem Netto-Rabatt. Der Vorsteuerabzug des Reiseveranstalters ändert sich nicht. Auf der Provisionsabrechnung ist deshalb die volle Provision auszuweisen ohne Berücksichtigung des Rabatts. Die Umsatzsteuer des Reisebüros verringert sich nicht, soweit steuerfreie Reiseleistungen vermittelt werden, d. h. Reisen außerhalb der EU.


Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe

Gemeinnützige Körperschaften, z. B. Vereine, unterliegen mit ihren Zweckbetrieben dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v. H. Begünstigt ist z. B. der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten oder Behindertenwerkstätten. Seit einer Neuregelung im Jahressteuergesetz 2007 wird der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nicht mehr gewährt, wenn der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von Einnahmen dient im Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die dem Regelsteuersatz 19 v. H. unterliegen. Betroffen sind vor allem Integrationsprojekte für Behinderte, die bisher unabhängig von ihrer Tätigkeit mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt wurden. Einzige Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war bisher, dass mindestens 40 v. H. der Beschäftigten schwer behindert sind. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen Integrationsprojekte dann dem Regelsteuersatz 19 v. H. unterliegen, wenn die erforderliche Zahl schwer behinderter Arbeitnehmer nicht fest angestellt, sondern lediglich von Zeitarbeitsfirmen entliehen ist oder wenn Gewerbetreibende eingekaufte Waren über pro forma Integrationsprojekte vertreiben, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.


Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften

Bezieht eine Bruchteilsgemeinschaft - z. B. Ehegatten, die Miteigentümer eines Grundstücks sind - Waren oder Dienstleistungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Ist die Bruchteilsgemeinschaft selbst Unternehmer, z. B. durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an die Miteigentümer, kann die Gemeinschaft den Vorsteuerabzug geltend machen.
- Ist die Bruchteilsgemeinschaft jedoch kein Unternehmer, steht der Vorsteuerabzug anteilig dem einzelnen Miteigentümer zu, sofern er Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen ist.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war der Vorsteuerabzug verloren, wenn die Gemeinschaft selbst nicht Unternehmer war.

Beispiel: Ehegatten errichten auf einem Grundstück im Miteigentum ein Wohn- und Geschäftshaus. Der Ehemann nutzt die Hälfte des Gebäudes für sein Unternehmen, die andere Hälfte wird privat genutzt. Bisher konnte der Vorsteuerabzug nur von den Ehegatten gemeinschaftlich beansprucht werden. Voraussetzung war jedoch, dass die Ehegatten-Gemeinschaft selbst Unternehmer war, d. h. sie musste die Hälfte des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer-Ehemann vermieten. Nach neuerer Auffassung kann der Ehemann die Vorsteuer, die auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil entfällt, selbst geltend machen.

Eine Vermietung an den Ehemann ist allerdings nach wie vor erforderlich, wenn dieser mehr als 50 v. H. des Gebäudes für sein Unternehmen nutzt. Der Vorsteuerabzug für den Teil des Gebäudes, der über den Miteigentumsanteil des Ehemanns hinaus geht wird nur über eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erreicht.


Bundesverfassungsgericht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht beurteil die unterschiedliche Bewertung der Vermögensarten bei gleichen Steuersätzen als Verstoß gegen den Gleichheitssatz Es verlangt, dass für alle Vermögensarten der Verkehrswert gilt. Betriebsvermögen würde dann nicht mehr mit den Steuerbilanzwerten angesetzt, sondern einschließlich der stillen Reserven, z. B. selbstgeschaffener Geschäfts- oder Praxiswert und bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter. Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht mit dem Börsenkurs oder einem zeitnahen Verkaufspreis bewertet werden können, wird der gemeine Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt. Dieses muss jedoch auch neu geregelt werden, denn es beruht auf Steuerbilanzwerten.

Bebaute Grundstücke sollen nicht mehr einheitlich mit der 12,5-fachen Jahresmiete bewertet werden, sondern mit unterschiedlichen Vervielfältigern abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll der erzielbare Verkaufspreis in die Bewertung mit einfließen. Bisher sind nur die Erträge maßgebend.

Die Steuerwerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach diesen Vorgabe steigen. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt zwar dem Gesetzgeber, bei der Steuerfestsetzung einzelne Vermögensarten zu begünstigen, z. B. durch Freibeträge und Steuerstundung. Inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist jedoch noch nicht abzuschätzen. Spätestens bis 31. Dezember 2008 muss das Erbschaftsteuergesetz geändert werden. Für Erbschaften und Schenkungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt weiterhin bestehendes Recht.


Meldepflicht deutscher Banken bei Auslandskonten

Erfährt eine deutsche Bank vom Tod eines Kunden, muss sie dessen Guthaben und Wertpapierdepots ab 2.500 € sowie Zinsen bis zum Todestag an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt melden. Die Meldepflicht erstreckt sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch auf Vermögen in rechtlich unselbständigen ausländischen Zweigniederlassungen der Bank, da diese der deutschen Bankenaufsicht unterliegen. Keine Meldepflicht besteht für rechtlich selbständige Tochtergesellschaften deutscher Banken im Ausland.


Vereinbarung einer Bruttowarmmiete

Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist nur bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, zulässig. Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 v. H. und höchstens zu 70 v. H. nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Die übrigen Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen. Die Heizkostenverordnung geht den Vereinbarungen im Mietvertrag vor.


Pflichtangaben im elektronisch Geschäftsverkehr

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Handelsniederlassung oder Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer angeben. Fehlen angaben, droht Zwangsgeld. Zu den Geschäftsbriefen gehört der ganze externe Schriftverkehr des Unternehmens, z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen und Mahnungen auch in elektronischer Form, z. B. E-Mail. GmbH und Aktiengesellschaften müssen außerdem alle Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sowie den Vorsitzenden des Vorstands und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.


Grunderwerbsteuersatz ist Ländersache

Die Steuergesetzgebung ist Sache des Bundes, d. h. wenn der Bund eine Steuergesetz erlässt, sind die Länder nicht zur Gesetzgebung befugt. Für die Grunderwerbsteuer, z. B. aus dem Kaufpreis von Grundstücken, gibt es eine Steuergesetz des Bundes. Den Grunderwerbsteuersatz dürfen nach der Föderalismusreform jedoch die Länder selbst bestimmen. Seit 1. Januar 2007 beträgt im Land Berlin der Grunderwerbsteuersatz 4,5 v. H. in den übrigen Bundesländern unverändert 3,5 v. H.


Änderungen für Kapitalgesellschaften

Kernpunkt der Reform ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von bisher 25 v. H. auf 15 v. H. ab 2008. Mit Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag wird die durchschnittliche Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft damit knapp unter 30 v. H. betragen gegenüber fast 40 v. H. 2007. Die Senkung soll den international tätigen Konzernen einen Anreiz bieten, ihre Gewinne in Deutschland zu versteuern.

Um Gewinnverlagerungen ins Ausland zu erschweren, wird eine Zinsschranke eingeführt. Der Abzug von Zinsen als Betriebsausgabe wird begrenzt. Betroffen sind nur Unternehmen mit einem Zinsaufwand von mindestens 1 Mio. € im Jahr.

Der Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften wird weiter eingeschränkt. Werden mehr als 25 v. H. der Gesellschaftsanteile übertragen, sind die Verlustvorträge anteilig verloren. Bei Übertragung von mindestens 50 v. H. der Anteile gehen die Verlustvorträge vollständig unter. Bisher ist nur die Übertragung von mehr als 50 v. H. der Anteile schädlich, wenn der Gesellschaft ausserdem im Zusammennhang mit der Anteilsübertragung überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird.
Zur Berechnung der 25 v. H. bzw. 50 v. H.-Grenze werden alle Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet. Deshalb können auch kleinere Anteilsübertragungen schädlich sein.


Änderungen bei Gewinnermittlung und Gewerbesteuer

Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Anlagegüter wird abgeschafft. Wirtschaftsgüter, die ab 2008 angeschafft werden, sind nur noch linear abzuschreiben, d. h. die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Anlageguts verteilt. Bei fünf Jahren Nutzungsdauer ergibt sich ein Abschreibungssatz von 20 v. H. gegenüber 30 v. H. bei degressiver AfA. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 410 € netto sind bisher sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. GWG können jedoch auch auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, z. B. bei Anschaffung in Verlustjahren, in denen eine weitere Minderung des Ergebnisses nicht erwünscht ist. Dieses Wahlrecht entfällt ab 2008 für betrieblich genutzt GWG. Bei Anschaffungskosten über 150 € bis 1.000 € sind die GWG zwingend in einem Sammelposten zu aktivieren und auf fünf Jahre abzuschreiben unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer.

Plant der Unternehmer die Anschaffung von beweglichen Anlagegütern, kann er bis zu 40 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten der nächsten drei Jahre als Betriebsausgabe abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag ersetzt die bisherige Ansparrücklage Die Summe der Abzugsbeträge darf 200.000 € nicht übersteigen. Anders als bei der Ansparrücklage werden im Investitionsjahr die Anschaffungskosten erfolgsneutral um den Abzugsbetrag gekürzt. Die verminderten Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Mittelstandssonderabschreibung mit bis zu 20 v. H. und die lineare AfA. Erfolgt die geplante Investition nicht bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums, wird der Abzugsbetrag rückwirkend gestrichen. Der bisherige Gewinnzuschlag von 6 v. H. pro Wirtschaftsjahr entfällt. Dafür können Nachzahlungszinsen entstehen. Investitionsabzugsbetrag und Mittelstandssonderabschreibung können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen 235.000 € nicht übersteigt, bisher 204.517 €. Für Einnahmenüberschussrechner wird eine Gewinngrenze von 100.000 € eigeführt. Einnahmenüberschussrechner waren bisher unabhängig von ihrer Größe begünstigt.

Die Gewerbesteuer berechnet sich nach der Formel: Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden bisher 50 v. H. der Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten zum Gewinn hinzugerechnet. Ab 2008 wird die Hinzurechnung ausgedehnt auf sämtliche Schuldzinsen. Außerdem werden auch die Finanzierungsanteile in Miete, Lizenzgebühren und Pachtzahlungen einbezogen, z. B. 3/4 der Grundstücksmieten. Hinzugerechnet werden jedoch nur noch 25 v. H. sämtlicher Zinsen und Finanzierungsanteile und nur soweit sie in der Summe 100.000 € übersteigen. Das bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen, die wenig Zinsen und Mieten bezahlen, die Hinzurechnung nach neuem Recht vollständig entfällt. Dagegen werden Gewerbebetriebe mit hohen Miet- und Leasingverpflichtungen stärker belastet.

Die Steuermesszahl beträgt 2008 bei allen Rechtsformen einheitlich 3,5 v. H. Bisher gilt für Kapitalgesellschaften eine Messzahl von 5 v. H., während bei Personenunternehmen, d. h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, eine gestaffelte Steuermesszahl von 1 bis 5 v. H. angewendet wird. Personenunternehmen können wie bisher 24.500 € Freibetrag vom Gewerbeertrag abziehen. Die Gewerbesteuer ist künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Verlust des Betriebsausgabenabzugs wird bei Kapitalgesellschaften mehr als ausgeglichen durch die Verringerung der Steuermesszahl und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Bei den Personenunternehmen wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert. Ab 2008 kann das 3,8-fache des Steuermessbetrags von der Einkommensteuer abgezogen werden, bisher das 1,8-fache.

Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens sind ab 2009 zu 60 v. H. steuerpflichtig, bisher nur zu 50 v. H. (Halbeinkünfteverfahren). Dasselbe gilt für den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils im Privatvermögen, falls der Gesellschafter mit mindestens 1 v. H. beteiligt ist.


Abgeltungsteuer

Ab 2009 gilt für die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen ein besonderer Steuersatz von 25 v. H., während die übrigen Einkünfte nach wie vor mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, der je nach Höhe der Einkünfte von 0 bis 45 v. H. beträgt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen künftig nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Aktien im Privatvermögen sowie aus privaten Termingeschäften, z. B. mit Optionen. Bisher sind Gewinne aus Aktien- und Termingeschäften im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Diese Einjahresfrist entfällt nach neuem Recht, d. h. auch Gewinne aus der Veräußerung von längerfristig gehaltenen Anteilen werden steuerpflichtig. Dies gilt jedoch erst für Anteile, die ab 1. Januar 2009 erworben werden. Aktien, die bis Ende 2008 privat erworben werden, können wir bisher nach Ablauf der Einjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Vorsicht ist geboten bei bestimmten Zertifikaten, z. B. Index-, Bonus- oder Discountzertifikaten. Für diese Papiere gilt das neue Recht bereits bei Erwerb ab 15. März 2007, falls der Erlös aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate nach dem 1. Juli 2009 zufließt. Für die Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen gilt unverändert eine Zehnjahresfrist, d. h. der Veräußerungsgewinn wird nicht besteuert, wenn seit dem Kauf mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Die Abgeltungsteuer mit 25 v. H. wird regelmäßig einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge, z. B. von der Kapitalgesellschaft, die eine Dividende bezahlt, oder von der auszahlenden Stelle, z. B. von der depotführenden Bank. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Abgeltungsteuer. Kirchensteuer wird mit einbehalten, wenn der Anleger der Kapitalgesellschaft oder Bank mitteilt, dass er Mitglied einer Kirche ist. Die einbehaltene Steuer hat Abgeltungswirkung, d. h. der Steuerpflichtige muss die Kapitalerträge nicht mehr in seiner Einkommenssteuererklärung angeben. Zu erklären sind nur noch Kapitalerträge, bei denen keine oder zu wenig Steuer einbehalten wurde, z. B. Zinserträge aus Konten im Ausland.

Die Abgeltungsteuer mit 25 v. H. hat zwei gravierende Nachteile:
- Der Abzug von Werbungskosten wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009 nur noch möglich sein bis zum Pauschbetrag von 801 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €. Dies entspricht dem bisherigen Sparerfreibetrag 750 € oder 1.500 € plus Werbungskostenpauschbetrag 51 € oder 102 €. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage können nachgewiesene Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag jedoch nicht mehr abgezogen werden, z. B. Zinsen aus der Finanzierung eines GmbH-Anteils im Privatvermögen.
- Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, jedoch nicht mit anderen positiven Einkünften. Noch weiter eingeschränkt ist die Verlustverrechnung bei privaten Aktiengeschäften. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Die Verlustverrechnung erfolgt regelmäßig durch die depotführende Bank.

Die Abgeltungsteuer wird nicht angewendet bei Darlehen von nahe stehenden Personen und bei Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, falls der Darlehensgeber mit mindestens 10 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen unterliegen die Zinsen dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden und nur zu 50 v. H. steuerpflichtig sind, sind ebenfalls von der Abgeltungsteuer ausgenommen.

Bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz ist die Abgeltungsteuer nachteilig. In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige verlange, dass seine Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit den anderen Einkünften mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, z. B. wenn in anderen Einkunftsarten Verluste erzielt wurden. Der Abzug von Werbungskosten über dem Pauschbetrag und die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften ist trotzdem nicht möglich.

Die Abgeltungsteuer ist regelmäßig günstig für die Bezieher von Zinserträgen. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die Dividenden erhalten, werden durch die Reform schlechter gestellt. Bisher werden Dividenden nur zur Hälfte besteuert mit dem persönlichen Steuersatz bis höchstens 45 v. H. , d. h. die Steuerbelastung der Dividende beträgt höchstens 22,5 v. H. Ab 2009 sind Dividenden voll steuerpflichtig mit 25 v. H. Abgeltungsteuer. Hinzu kommt die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bei Erwerb der Anteile ab 2009. Andererseits werden Kapitalgesellschaften deutlich entlastet, so dass höhere Dividenden möglich sind.


Ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bei Personenunternehmen

Für nicht entnommene Gewinne eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gilt ab 2008 auf Antrag ein ermäßigter Einkommensteuersatz von 28,25 v. H. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Belastung von knapp unter 30 v. H, was der Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft entspricht. Bei einem Gewerbebetrieb entsteht zusätzlich Gewerbesteuer, die jedoch mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Liegt der Hebesatz in der jeweiligen Gemeinde nicht deutlich über 400 v. H. spielt die Gewerbesteuer im Belastungsvergleich keine Rolle.

Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung kann für jedes Jahr und jeden Betrieb gesondert gestellt werden. Er kann beschränkt werden auf deinen Teil des nicht entnommenen Gewinns. Einnahmenüberschussrechner sind nicht begünstigt. Bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er die ermäßigte Besteuerung nutzen will. Wird der Antrag nicht gestellt, muss der gesamte Gewinn wie bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, d. h. mit bis zu 45 v. H. Einschließlich Solidaritätszuschlag kann sich eine Gesamtbelastung von rd. 47,5 v. H. ergeben, d. h. mit dem Antrag auf ermäßigte Besteuerung können vorläufig bis 17,5 v. H. Steuern gespart werden.

Die Steuerersparnis ist jedoch nicht endgültig. Werden die ermäßigt besteuerten Gewinne später entnommen, muss nachversteuert werden. Der ermäßigt besteuerte Gewinn wird zusätzlich mit 25 v. H. Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Die Gesamtbelastung steigt von knapp 30 v. H. auf fas 50 v. H. Anders als bei Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft kann nicht die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz verlangt werden, so dass die Nachsteuer auch in Verlustjahren zu tragen ist, in denen ansonsten keine Einkommensteuer bezahlt wird. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung lohnt sich deshalb nur für Personenunternehmer, die laufend hohe Einkünfte erzielen mit einer Steuerbelastung nahe dem Spitzensteuersatz.


Besteuerung von Tagesmüttern

Die Betreuung von Kindern gegen Entgelt in der eigenen Wohnung führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Nur Pflegegelder aus öffentlichen Kassen sind bis 2007 steuerfrei. Aufwendungen der Tagesmutter zur Betreuung der Kinder sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für ganztägig betreute Kinder kann die Tagesmutter statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben bisher pauschal 246 € abziehen, ab 2008 300 €. Beträgt die Betreuungszeit weniger als acht Stunden, ist die Pauschale anteilig zu kürzen.

Werden die Kinder in der Elternwohnung betreut, ist die Tagesmutter regelmäßig Arbeitnehmerin, bis 400 € Arbeitslohn ist die Betreuerin als geringfügig Beschäftigte bei der Knappschaft Bahn, See, Minijobzentrale, 45115 Essen anzumelden. Der Arbeitgeber zahlt 13,6 v. H. Pauschalabgaben.


Vermögensverlagerung auf Kinder

Seit 2007 beträgt der Sparerfreibetrag nur noch 750 €, bei Zusammenveranlagung 1.500 €. Legen die Eltern zur Nutzung von Freibeträgen Geld im Namen ihrer Kinder an, verlangt die Finanzverwaltung einen endgültigen Vermögensübergang, sonst wird die Einkunftsverlagerung nicht anerkannt. Die Eltern müssen das Geld und die Einnahmen daraus wie fremdes Vermögen behandeln. Sie dürfen das Kapital nicht antasten und die Erträge nicht für den Familienunterhalt oder Unterhalt anderer Kinder verwenden. Sicherheitshalber sollen die Erträge auch nicht für den laufenden Unterhalt des beschenkten Kindes verwendet werden. Haben Kinder keine weiteren Einkünfte, bleiben Zinsen wegen des Grundfreibetrages bis zu 8.465 € steuerfrei. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag erteilt, behält die Bank auch keine Zinsabschlagsteuer.


Zuschuss des Arbeitnehmers zum Dienstwagen

Bei Pkw-Gestellung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer die anteilige Privatnutzung als geldwerten Vorteil versteuern, entweder pauschal nach der 1 v. H.-Regel oder exakt durch Kostenaufteilung nach den gefahrenen Kilometern laut Fahrtenbuch. Bei der 1 v.H.-Regel versteuert der Arbeitnehmer ab Anschaffung monatlich 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Arbeitslohn.

Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Einmalzuschuss zur Anschaffung, z. B. damit eigene Wünsche beim Autokauf berücksichtigt werden, mindert der Zuschuss den geldwerten Vorteil nur im Zahlungsjahr. Übersteigt der Zuschuss den steuerpflichtigen Jahreswert, verfällt der Mehrbetrag. In solchen Fällen ist es günstiger, statt eines Einmalzuschusses einen monatlichen Zuschuss zu vereinbaren. Dieser mindert jedes Jahr den geldwerten Vorteil.


Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wohnt ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort und hat an einem anderen Ort seinen Hauptwohnsitz, kann er Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen, z. B. Kosten der Zweitwohnung, Umzugskosten oder Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Wohnt ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort und begründet mit seiner Lebensgefährtin einen Hauptwohnsitz an einem anderen Ort, ist die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst und nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof lässt jedoch einen Abzug zu, wenn Ehegatten bei Eheschließung an verschiedenen Orten wohnen und tätig sind und anlässlich der Heirat eine der Wohnungen zum Familienwohnsitz erklären. Der Abzug ist auch zulässig bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wenn anlässlich der Geburt eines Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung wird.


Bargeldtransfer über die Grenze

Zur Bekämpfung der Geldwäsche müssen Bargeld und dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel wie Aktien, Sparbücher, Schecks und elektronisches Geld bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU an der Grenze unaufgefordert schriftlich angemeldet werden. Der bisher anmeldepflichtige Betrag von 15.000 € wurde ab 15. Juni 2007 auf 10.000 € gesenkt. Im Reiseverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt weiterhin mündliche Auskunftspflicht auf Anfrage des Zollbeamten, ab 15. Juni 2007 jedoch bereits ab 10.000 € auch für Edelmetalle und Edelsteine. Die Verletzung der Anzeigepflichten an den Außen- und Innengrenzen der EU ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1 Mio. € Geldbuße belegt werden kann. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Finanzierung einer terroristischen Vereinigung können Barmittel beschlagnahmt werden. Die Zollverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten an Polizei, Justizbehörden und Finanzverwaltung zu übermitteln.


Pfändungsschutzgesetz

Arbeitseinkommen zur Finanzierung der Altersvorsorge und Rentenansprüche von Arbeitnehmern waren schon bisher in begrenzter Höhe von der Pfändung durch Gläubiger geschützt. Seit 31. März 2007 gilt dies auch für die Einkünfte und Rentenansprüche Selbständiger. Abhängig vom Lebensalter kann der Selbständige pfändungsfrei Beiträge in eine Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung einzahlen. Z. B. bleiben bei einem 18-jährigen jährlich 2.000 € Beiträge zur Altersvorsorge pfändungsfrei, bei einem 61-jährigen jährlich 9.000 €. Vor Pfändung geschützt ist auch das angesparte Vorsorgekapital bis 238.000 €, der übersteigende Rückkaufswert ist zu 30 v. H. unpfändbar. Rentenzahlungen an den Selbständigen dürfen wie Arbeitseinkommmen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig von den Unterhaltspflichten nur beschränkt gepfändet werden.

Den Pfändungsschutz erhalten Selbständige nur für Verträge, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Unwiderrufliche Einzahlungen, Rentenzahlungen erst im Alter oder bei Berufsunfähigkeit, Kapitalwahlrecht nur für die Hinterbliebenen. Außerdem muss der Selbständige unwiderruflich darauf verzichten, über die Ansprüche aus dem Vertrag zu verfügen, d. h. Beleihung oder vorzeitiger Rückkauf sind ausgeschlossen. Lebensversicherer wandeln auf Antrag bestehende Verträge in pfändungsgeschützte Verträge um.


Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass jemand durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen selbst zu treffen, kann er in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, wer für ihn entscheiden soll. Die Vollmacht kann sich auch darauf beschränken, eine Patientenverfügung durchzusetzen, die das gewünschte Verhalten der Ärzte für unterschiedliche Krankheitszustände festlegt. Der Bevollmächtigte gibt gegenüber dem Arzt rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Erkrankten ab, so dass der Arzt die Patientenverfügung nicht selbst auslegen muss. Vorsorgevollmachten können an das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Damit ist sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht im Ernstfall gefunden wird und dass kein Betreuungsverfahren eröffnet werden muss. Gerichte haben direkten Zugriff auf das Vorsorgeregister.


HINWEISE OKTOBER 2007

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" ist beschlossen. Gegenüber dem Gesetzentwurf ergeben sich mit Wirkung ab 2007 folgende Änderungen:

    - Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung wird ein neuer Freibetrag mit 500 € pro Jahr eingeführt, z. B. ist die Vergütung, die ein Vereinsmitglied für seine Arbeit für den Sport- oder Musikverein erhält, bis 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind nur Tätigkeiten, die nicht bereits unter den Übungsleiterfreibetrag fallen. Mit diesem Freibetrag werden bisher schon Tätigkeiten gefördert, die mit der Ausbildung, Erziehung, Betreuung oder Pflege von Menschen verbunden sind, z. B. die Arbeit eines Chorleiters oder Fussballtrainers. Der Übungsleiterfreibetrag wird wie vorgesehen angehoben von bisher 1.848 € auf 2.100 €.

    - Die Höchstgrenze für den Abzug von Spenden als Sonderausgabe wird wie geplant auf 20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Unternehmer können stattdessen in Jahren mit geringen Einkünften Spenden bis 4 v. T. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern als Sonderausgabe abziehen.

    - Spenden an gemeinnützige Stiftungen werden noch stärker begünstigt als im Gesetzentwurf vorgesehen. Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung können zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug bis zu 1 Mio € als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird wie bisher nur einmal in zehn Jahren gewährt. Der Sonderausgabenabzug kann beliebig auf zehn Jahre verteilt werden.

    - Künftig können Spenden bis 200 € ohne Spendenbescheinigung abgezogen werden (bisher bis 100 €). Es reicht aus, dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg des Spendenempfängers vorzulegen, z. B. des DRK.


    Änderungen bei vorweggenommener Erbfolge

    Überträgt der Vater den Betrieb zu Lebzeiten auf den Sohn gegen lebenslange Rente, kann der Sohn Versorgungsleistungen als Sonderausgabe abziehen. Der Vater versteuert die Rente als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Der Betrieb geht unentgeltlich auf den Sohn über, d. h. der Vater muss keinen Veräußerungsgewinn versteuern.
    Bisher war auch begünstigt die Übertragung von GmbH-Anteilen, Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Geldvermögen oder selbstgenutzten Wohnungen gegen Versorgungsleistungen. Ab 1. Januar 2008 soll nur noch die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft begünstigt sein.
    Nach bisherigem Recht sind Renten, die keine begünstigten Versorgungsleistungen sind, Veräußerungesrenten, d. h. die Rente ist Kaufpreis für das übertragene Vermögen. Gilt diese Beurteilung auch weiterhin, kann z. B. bei Übertragung von GmbH-Anteilen oder Mietwohngrundstücken ab 2008 beim Vater ein Veräußerungsgewinn entstehen. Der Sohn kann z. B. bei einem Mietwohngrundstück nur noch den Zinsanteil der Rente als Werbungskosten abziehen.
    Bei Übertragungen bis 31. Dezember 2007 entstehet kein Veräußerungsgewinn. Der Sohn kann bis 2012 die Rentenzahlungen als Sonderausgabe abziehen. Ab 2013 soll der Sonderausgaben Abzug auch für Altfälle entfallen.


    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Seit 1. Juli 2007 gelten für Eigentümergemeinschaften neue Beschlussmehrheiten. Änderungen der Gemeinschaftsordnung müssen grundsätzlich wie bisher in der Eigentümerversammlung oder schriftlich einstimmig beschlossen werden. Die Gemeinschaftsordnung regelt u. a. Sondernutzungsrechte, z. B. am Garten oder am Keller, Nutzungsbindungen oder Nutzungsausschlüsse, z. B. nur Nutzung als Laden oder keine Gaststättennutzung, Zulässigkeit baulicher Veränderungen sowie Person und Befugnisse des Verwalters. Das Einstimmigkeitserfordernis hat jedoch bei vielen großen Eigentümeranlagen zu einem Sanierungsstau geführt, da einzelne Eigentümer die Sanierung blockieren konnten.

    Das neue Recht unterscheidet deshalb bei Modernisierungsbeschlüssen nach der Art der Modernisierung. Einschneidende bauliche Veränderungen müssen weiterhin einstimmig beschlossen werden, z. B. Anbau, Ausbau, Umgestaltung von Gartenflächen in Stellplätze, Modernisierungen, die die Eigenart der Anlage nicht verändern und keinen Eigentümer unbillig beeinträchtigen, erfordern nur noch eine doppelt qualifizierte Mehrheit, d. h. 3/4 aller stimmberechtigten auch abwesenden Eigentümer und die Hälfte aller Miteigentumsanteile, z. B. Beschlüsse über den Einbau eines Fahrstuhls, einer Gegensprechanlage oder einer Solaranlage. Bloß modernisierende Instandsetzungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, d. h. mit der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer. Einfache Mehrheit genügt auch für eine geänderte Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten, z. B. Einbau von Zählern oder Umstellung des Umlageschlüssels von Köpfen auf Miteigentumsanteile, Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen, Erweiterung der Befugnisse des Verwalters sowie Änderungen der Zahlungsmodalitäten, z. B. Umstellung auf Lastschrifteinzug, Fälligkeit oder ob Verzugszinsen erhoben werden.

    Wie bisher wirken Beschlüsse der Gemeinschaft auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber Dritten, z. B. gegenüber dem Erwerber einer Eigentumswohnung. Deshalb muss der Verwalter Beschlüsse der Eigentümerversammlung und Gerichtsurteile über Verfahren mit Eigentümern ab 1. Juli 2007 sammeln und zur Einsicht für jeden Beteiligten bereit halten. Über anhängige Verfahren wegen des Verwaltervertrags müssen die Eigentümer unverzüglich informiert werden. Der Verwalter kann erstmalig auf höchstens drei Jahre bestellt werden. Er vertritt die Eigentümergemeinschaft ohne besondere Vollmacht bei der laufenden Verwaltung und dringenden Aufgaben, z. b kann er Wartungsverträge selbständig abschließen. Liegen dem Verwalter alle Unterlagen vor, muss er den Eigentümern die Jahresabrechnung zuleiten. Verspätete Abrechnung macht ihn erst nach erfolgloser Mahnung durch die Eigentümer schadensersatzpflichtig. Bei der Versteigerung von Wohnungseigentum wegen Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers gingen Wohnungseigentümergemeinschaften mit Hausgeldforderungen in der Vergangenheit meist leer aus, weil die Grundschuldforderungen der Bank Vorrang hatten. Seit 1. Juli 2007 sind Hausgeldforderungen bevorrechtigt.


    Pauschale Einkommensteuer bei Sachgeschenken

    Damit der Empfänger betrieblich veranlasster Sachgeschenke keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer bezahlen muss, kann der Zuwendende die Einkommensteuer für Aufwendungen bis 10.000 € je Wirtschaftsjahr und Empfänger mit 30 v. H. pauschalieren. Zusätzlich entstehen 5,5 v. H. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, entweder 7 v. H. pauschal oder individuell auf Nachweis. Empfänger einer Sachzuwendung mit Pauschalierungsmöglichkeit können Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie eigene Arbeitnehmer des Schenkers sein. Der Beschenkte muss über die Pauschalierung informiert werden. Steuerfrei bleiben Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis 40 € und Sachbezüge bis 44 € im Monat an Arbeitnehmer. Sachbezüge an Arbeitnehmer, für die eine Sonderregelung besteht, z. B. für Kfz-Gestellung oder Warenbezug vom Arbeitgeber mit Rabattfreibetrag 1.080 € fallen nicht unter die pauschale Einkommensteuer. Wird die Einkommensteuer bei einer Sachzuwendung an Arbeitnehmer pauschaliert, z. B. Flugreise zum 40jährigen Arbeitsjubiläum, entstehen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge.

    Das Pauschalierungswahlrecht ist für alle Sachzuwendungen im Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben in der Lohnsteueranmeldung des Schenkers. Die pauschale Steuer entsteht auch auf Sachgeschenke bis 35 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie ist beim Schenker Betriebsausgabe, wenn das Geschenk ohne Steuer abzugsfähig ist.

    Beschränken sich die Sachzuwendungen auf Weihnachtsgeschenke und ähnliche kleinere Zuwendungen, sollte nicht pauschaliert werden, da erfahrungsgemäß solche Geschenke beim Empfänger nicht besteuert werden.


    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Gibt ein Unternehmer den Betrieb auf, muss er vorhandenes Betriebsvermögen zur Schuldentilgung verwenden. Werden die Schulden trotz vorhandenem Betriebsvermögen nicht getilgt, werden aus Betriebsschulden Privatschulden mit nicht abzugsfähigen Schuldzinsen. Nur bei einem objektiv betrieblichen Verwertungshindernis erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben an.
    Wurden Räume des selbstgenutzten Einfamilienhauses bisher eigenbetrieblich genutzt, kann der Unternehmer die Geschäftsräume regelmäßig nicht separat verkaufen. Er kann nur das ganze Grundstück verkaufen. Verkauft er nicht, liegt ein Verzicht aus privaten Gründen vor. Der Unternehmer muss sich den Verkehrswert der Geschäftsräume auf die Schulden anrechnen lassen. Insoweit entfällt ein nachträglicher Schuldzinsenabzug. Werden bisher betrieblich genutzte Räume nach der Betriebsaufgabe vermietet, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn die Schulden nicht mit dem Grundstück zusammenhängen z. B. verbliebene betriebliche Kontokorrentschulden. Obergrenze für die Schuldenumwidmung ist der Verkehrswert der vermieteten Räume.


    Kürzung der Entfernungspauschale

    Ab 2007 können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer 0,30 € je Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung wird derzeit geprüft. Der BFH hält die Verfassungsmäßigkeit zumindest für ernstlich zweifelhaft und gewährt vorläufigen Rechtsschutz. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann auch für 2007 wieder in Höhe der vollen Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer eingetragen werden. Er muss bis 30. November 2007 beantragt werden. Damit ist noch keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit gefallen. Bei Eintragung des Freibetrags drohen Steuernachzahlungen, falls die Klage abgewiesen wird. Die Einkommensteuerbescheide 2007 ergehen vorläufig, deshalb kann die Entfernungspauschale nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch nachträglich geltend gemacht werden.


    Heimunterbringung bei Pflegestufe 0

    Die Sozialhilfeträger unterscheiden für die Höhe ihres Kostenersatzes an Pflegebedürftige die Pflegestufen 0 bis 3. Bei Pflegestufe 0 müssen die Pflegebedürftigen die Kosten in voller Höhe selbst tragen. Nach einer Entscheidung des BFH sind Aufwendungen des Heimbewohners für reine Pflegekosten auch bei Pflegestufe 0 abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung. Pflegekosten können wie Krankheitskosten nach Kürzung um die zumutbare Belastung abgezogen werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim sind nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der BFH verlangt, dass sich die Pflegekosten von den Kosten der Unterbringung klar abgrenzen lassen. Eine pauschale Aufteilung ist nicht zulässig. Werden Pflegekosten von Angehörigen getragen, lässt die Finanzverwaltung den Abzug als außergewöhnliche Belastung der Angehörigen bisher nur ab Pflegestufe eins zu.


    Untervermittlung von Krediten

    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Vermittlung von Krediten auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Vermittler nicht für eine der Vertragsparteien des Darlehensvertrags arbeitet.


    Geschäftsführung durch Gesellschafter

    Werden die Geschäfte einer Personen- oder Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter geführt, können die Leistungen des Gesellschafters für die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig sein. Laut Bundesfinanzministerium sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Vergütung des Geschäftsführers umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Die Geschäftsführung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der Gesellschafter die Geschäfte als selbständiger Unternehmer führt und für seine Leistungen ein festes Entgelt erhält, das nicht von der Höhe des Gewinns abhängt.
    Ob der Gesellschafter selbständig tätig ist, wird nach Lohnsteuerrecht entschieden. Für eine nicht selbständige Tätigkeit spricht z. B. die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten und eines Urlaubsanpruchs sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft nichtselbständig für die Gesellschaft tätig sein, z. B. ein Kommanditist, der die Geschäfte der KG führt und mit einer KG einen Dienstvertrag wie unter Fremden abschließt. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuer aus der Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführer Die Geschaffte einer GmbH & Co KG führt üblicherweise die Haftungs-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Die Haftungs-GmbH ist regelmäßig selbständig tätig. Erhält die GmbH für ihre Leistungen ein festes Entgelt, z. B. in Höhe des Gehalts ihres Geschäftsführers, unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann dadurch vermieden werden, dass die GmbH-Anteile nicht den Kommanditisten der KG gehören, sondern der KG. In diesem Fall bilden GmbH und KG ein einheitliches umsatzsteuerliches Unternehmen mit der Folge, dass aus den Leistungen der GmbH an die KG keine Umsatzsteuer entsteht.


    Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen

    Kulturelle Leistungen von Gebietskörperschaften, z. B. in Theatern, Orchestern, Chören, Museen usw. sind von der Umsatzsteuer befreit. Private Betreiber sind befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen von Gebietskörperschaften. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass private Betreiber kein Wahlrecht haben, ob sie ohne Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig bleiben wollen oder ob sie die Bescheinigung beantragen und umsatzsteuerfrei werden. Vorteil der Steuerpflicht ist der Vorsteuerabzug. Erfüllt z. B. ein privates Theater die gleichen kulturellen aufgaben wie ein städtisches Theater, ist es zwingend von der Umsatzsteuer befreit und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Bescheinigung der Landesbehörde kann vom Finanzamt beantragt werden. Der Vorsteuerabzug geht dann auch für frühere Jahre rückwirkend verloren.


    Grundsteuererlass bei Leerstand

    Die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken muss erlassen werden bei einer wesentlichen Ertragsminderung ohne Verschulden des Eigentümers. Der BFH hat in Abstimmung mit dem für die Grundsteuer mit zuständigen Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch ein dauerhafter, struktureller Leerstand wegen eines Überangebots an Wohnungen einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer begründet. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der tatsächliche Rohertrag, d. h. die Jahresmiete ohne Nebenkosten um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der normale Rohertrag zu Beginn des Jahres. Erlassen wird der Teil der Grundsteuer, der 4/5 der Ertragsminderung entspricht. Beträgt z. B. die Jahresrohmiete 24.000 € und der Mieter zahlt wegen Insolvenz nur 12.000 €, ist der Rohertrag um 50 v. H. gemindert. Es werden 4/5 von 50 v. H. = 40 v. H. der Grundsteuer erlassen. Hat der Eigentümer die Ertragsminderung selbst zu verantworten, z. B. weil er nicht renoviert oder sich nicht um Vermietung bemüht hat, besteht kein Anspruch auf Grundsteuererlass. Der Antrag ist bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahrs zu stellen. Zur Begründung empfiehlt sich eine Zusammenstellung der Renovierungsaufwendungen der letzten Jahre und der Anzeigen, Makleraufträge usw. als Nachweis der Vermietungsbemühungen.


    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus einer Lebensversicherung

    Bei Abschluss einer Lebensversicherung wird der Versicherungsgesellschaft eine bezugsberechtigte Person benannt. Stirbt der Versicherungsnehmer, zahlt die Versicherung an die bezugsberechtigte Person aus. Ist bezugsberechtigt "der Ehegatte" ohne Namensnennung, wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Ehegatte zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses begünstigt.


    Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen

    Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die Beiträge des Arbeitgebers oder die eigenen Beiträge bei Entgeltumwandlung sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bis 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. 2007 bis 4 v. H. aus 63.000 = 2.520 €. Für Versorgungszusagen ab 2005 erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1.800 €, die jedoch sozialversicherungspflichtig sind. Leistet die Direktversicherung Rentenzahlungen an einen pflichtversicherten Rentner, schuldet dieser Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente. Bei einmaliger Kapitalzahlung durch die Direktversicherung unterliegt monatlich 1/120 der Versicherungsleistung der Kranken- und Pflegeversicherung d. h. die Zahlung wird auf zehn Jahre verteilt. Maßgebend ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse ohne hälftigen Arbeitgeberbeitrag. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch geschuldet werden bei Altverträgen mit Vertragsschluss bis 2004.

     


    Übersicht

 



STEUERÄNDERUNGEN 2008

RECHTSÄNDERUNGEN

Änderungen bei vorweggenommener Erbfolge

Der Gesetzentwurf wurde geändert. Überträgt der Vater z. B. seinen Betrieb zu Lebzeiten auf seinen Sohn gegen lebenslange Rente, kann der Sohn die Rentenzahlungen als Sonderausgabe abziehen. Der Vater versteuert die Rente als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Der Betrieb geht unentgeltlich auf den Sohn über, d. h. der Vater muss keinen Veräußerungsgewinn versteuern.
Ab 1. Januar 2008 ist nur noch die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften begünstigt. Bei GmbH-Anteilen muss der Vater mindestens 50 v. H. Anteile der GmbH übertragen und der Sohn muss die Geschäftsführertätigkeit des Vaters übernehmen. Ist die Rente keine begünstigte Versorgungsleistung, wird der Kapitalwert der Rente als Kaufpreis behandelt. Dadurch kann Gewinn entstehen. Der Sohn kann die Rente nicht mehr in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen, sondern z. B. bei einem Mietwohngrundstück nur noch den Zinsanteil der Rente als Werbungskosten. Für Vermögensübertragungen, die bis 31. Dezember 2007 vereinbart werden, gilbt altes Recht, d. h. der Vater versteuert keinen Veräußerungsgewinn und der Sohn kann die Rentenzahlungen auch ab 2008 unbefristet als Sonderausgabe abziehen. Zudem spart die Übertragung eines Mietwohngrundstücks oder einer vom Beschenkten selbstgenutzten Wohnung Schenkungsteuer, denn 2007 gelten noch die alten niedrigeren Steuerwerte.

 


Änderungen bei der Unternehmensteuerreform

Das Jahressteuergesetz 2008 bringt eine Reihe von Änderungen an der erst vor kurzem beschlossenen Unternehmensteuerreform. Für private Kapitalerträge gilt ab 2009 ein besonderer Steuersatz von 25 v. H. während die übrigen Einkünfte weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, der bis 45 v. H. betragen kann. Nachteil des günstigeren Steuersatzes ist, dass Werbungskosten nur noch mit einem Pauschbetrag von 801 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €, berücksichtigt werden können. Höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Dies ist von allem nachteilig beim Kauf einer GmbH, wenn der Kaufpreis mit einem Darlehen finanziert wird. Zinsaufwendungen könnten nach bisherigem Recht ab 2009 nicht mehr abgezogen werden.
Das Jahressteuergesetz 2008 sieht nun bei Beteiligungen ab 25 v. H. eine Ausnahme vor. Ist der Gesellschafter beruflich für die GmbH tätig, z. B. als Geschäftsführer, genügt bereits eine Beteiligung ab 1 v. H. für die Ausnahmeregelung. Der Gesellschafter kann wählen, ob die Dividenden der Gesellschaft mit dem besonderen Steuersatz 25 v. H. besteuert werden abzüglich pauschaler Werbungskosten 801 €/1602 €, oder ob sein persönlicher Steuersatz angewendet werden soll. Bei Wahl des persönlichen Steuersatzes sind wie bei betrieblichen GmbH-Anteilen 60 v. H. der Aufwendungen abzugsfähig. Es müssen jedoch auch nur 60 v. H. der Dividenden versteuert werden. Bisher sah die Unternehmensteuerreform vor, dass der besondere Steuersatz 25 v. H. nicht angewendet wird auf Zinsen aus privaten Bankguthaben, falls die Bank dem Inhaber des Guthabens ein Darlehen gewährt hat für seinen Betrieb oder zur Finanzierung eines Miethauses. Gleiches war vorgesehen bei Bankdarlehen an eine nahe stehende Person, z. B. an ein Kind des Inhabers sowie bei Bankdarlehen an eine Gesellschaft, an der der Inhaber beteiligt ist, falls der Inhaber für die Rückzahlung des Darlehens einstehen muss, z. B. aufgrund einer Bürgschaft. Die geplante Vorschrift hätte Unternehmer gezwungen, Darlehenskonten und private Guthabenskonten bei beschiedenen Banken zu unterhalten. Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften hätten auf den besonderen Steuersatz verzichten müssen, falls sie von der Bank, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen gegeben hat, Zinsen erhalten. Nach der Neufassung im Jahressteuergesetz 2008 geht der besondere Steuersatz 25 v. H. für Bankzinsen nur dann nicht verloren, wenn kein Zusammenhang zwischen Bankguthaben und Darlehen besteht. Dieser Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die vereinbarten Zinsen für Guthaben und Darlehen marktüblich sind.

Beispiel:
Anton unterhält ein Festgeldkonto bei der Sparkasse mit 100.000 €, Zinssatz 3 v. H. Die Sparkasse hat der A-GmbH, an der Anton mit 50 v. H. beteiligt ist, ein Darlehen über 100.000 € gegeben, Zinssatz 6 v. H. Anton hat sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgt. Die vereinbarten Zinsen sind marktüblich. Die Zinsen, die Anton von der Sparkasse erhält, müssen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert werden, falls ein Zusammenhang zwischen Guthaben und Darlehensgewährung besteht. Da die Zinssätze jedoch marktüblich sind, liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor. die Zinsen unterliegen ab 2009 dem besonderen Steuersatz 25 v. H.


 


Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer sind nur unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, eine Einkommensteuer abzugeben, z. B. wenn sie neben ihrem Arbeitslohn noch andere Einkünfte über 410 € beziehen, oder wenn Ehegatten die Lohnsteuerklassen III und V gewählt haben. Liegen die Voraussetzungen der Pflichtabgabe nicht vor, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Steuererklärung abgibt. Die Abgabe ist sinnvoll, wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist,, z. B. bei Werbungskosten über dem Pauschbetrag 920 €, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Zwei-Jahresfrist zu beachten. Nach Ablauf der Frist ist die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung nicht mehr möglich. Das Jahressteuergesetz 2008 schafft die Zwei-Jahresfrist rückwirkend ab 2005 ab. Damit kann ein Arbeitnehmer die Einkommenssteuererklärung 2005 freiwillig noch bis zum Eintritt der Verjährung zum Jahresende 2009 abgeben.

 


Reisekosten 2008

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Bei Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden: Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Fahrtkosten sind berücksichtigungsfähig in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Dies gilt ab 2008 bei Auswärtstätigkeiten mit täglicher Heimkehr, auch wenn die Tätigkeitsstätte nur bis 30 km von der Wohnung entfernt ist. Auch bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit von mehr als drei Monaten am selben Einsatzort können die Fahrtkosten ab 2008 als Reisekosten abgerechnet werden. Die Beschränkung auf drei Monate gilt jedoch weiterhin für die unveränderten Verpflegungspauschalen. Der Arbeitgeber kann Übernachtungskosten im Ausland pauschal steuerfrei ersetzen. Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Auslagenersatz, kann der Arbeitnehmer jedoch ab 2008 nichtmehr die Auslandspauschale, z. B. 100 € für eine Übernachtung in Frankreich, als Werbungskosten abziehen, sondern nur die nachgewiesenen Übernachtungskosten. Auch der Unternehmer, der im Ausland übernachtet, kann ab 2008 nicht mehr die Auslandspauschale, sondern nur die belegbaren Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen.

 


Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung

Hat ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer neben seinem Hauptwohnsitz noch eine Wohnung am Beschäftigungsort, kann er die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat für die Kosten der Zweitwohnung eine Obergrenze festgelegt. Abzugsfähig ist höchstens der Aufwand für eine Wohnung bis 60 qm mit ortsüblicher Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung. Der übersteigende Betrag ist nicht abzugsfähig. Es soll verhindert werden, dass Kosten für eine Luxuswohnung am Tätigkeitsort steuerlich geltend gemacht werden.

 


Übernahme von Studiengebühren

Seit dem Sommersemester 2007 müssen auch Studenten der Berufsakademien Studiengebühren bezahlen. Viele Arbeitgeber übernehmen die Gebühr für ihre Angestellten. Die Übernahme einer Schuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist jedoch steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, es sei denn, die Übernahme ist im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn der Student die Studiengebühr zurückzahlen muss, falls er innerhalb von zwei Jahren nach Studienende kündigt. Ohne Rückzahlungsverpflichtung ist die übernommene Gebühr lohnsteuer- und sozialversicherungspflichiger Arbeitslohn.

 


Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt

Von der Einkommensteuerschuld dürfen abgezogen werden:

  • 20 v. H. der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Gartenpflege und Reinigungsarbeiten, höchstens 600 € und

  • 20 v. H. der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privathaushalt, z. B. Renovierung des Gebäudes, Reparatur und Wartung der Heizung oder Reparaturen von Haushaltsgegenständen, höchstens 600 €.

Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, aber nicht Materialkosten. Die berücksichtigungsfähigen Kosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Begünstigt sind auch Aufwendungen für selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen in der EU. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen im Haushalt erbracht werden. Rechnungen der Wäscherei sind deshalb nicht begünstigt. Auch Privathaushalte in Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Steuerabzüge. Die anteiligen steuerbegünstigten Aufwendungen, die auf den Wohnungseigentümer entfallen, müssen in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen oder vom Verwalter bescheinigt werden. Auch Mieter erhalten die Steuerabzüge, wenn in der Nebenkostenabrechnung steuerbegünstigte Aufwendungen gesondert ausgewiesen werden. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen z. B. Reinigung des Treppenhauses oder Hausmeister, werden im Jahr der Wohngeldzahlung berücksichtigt; einmalige Aufwendungen, z. B. Handwerkerrechnungen dagegen erst in dem Jahr, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird.


Aufwendungen für künstliche Befruchtung

Im Steuerrecht ist ungewollte Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt. Ersetzt die Krankenkasse Aufwendungen für künstliche Befruchtung außerhalb des Mutterleibs (In-Vitro-Fertilisation IVF) nicht, liegen Krankheitskosten für eine Heilbehandlung vor. Nach bisheriger Rechtsprechung durften jedoch nur verheiratete Frauen diese Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Begründung war, dass die Ehe das Kindeswohl besser gewährleiste und der Leidensdruck verheirateter kinderloser Frauen größer sei. In einer neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung geändert, da nicht eheliche Lebensgemeinschaften gesellschaftlich akzeptiert sind und 29 v. H. aller Kinder nicht ehelich geboren werden. Zudem verlangen die ärztlichen Berufsordnungen als Voraussetzung einer künstlichen Befruchtung, dass die kinderlose Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt. Deshalb sind künftig Aufwendungen für Befruchtung im Reagenzglas in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsordnungen auch bei kinderlosen nicht verheirateten Frauen abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung.


Schulgeld für Auslandsschulen

Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen im Inland und für Europäische Schulen kann zu 30 v. H. als Sonderausgabe abgezogen werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Privatschulen ist, dass die Schule mit öffentlichen Schulen vergleichbar ist hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen und Lehrerausbildung. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht gefördert werden. Im Ausland berechtigten bisher nur Deutsche Schulen mit Anerkennung durch die deutsche Kultusministerkonferenz zum Sonderausgabenabzug. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt die Ungleichbehandlung von Schulen in Deutschland und Schulen in der EU gegen die Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit. Die Regelung halte deutsche Eltern davon ab, ihre Kinder in anderen EU-Staaten zur Schüle zu schicken und beeinträchtige unzulässig das Bildungsangebot privater Schulen in diesen Staaten. Schulgeld für Privatschulen in der EU ist damit wie Schulgeld für eine deutsche Privatschule abzugsfähig als Sonderausgabe mit 30 v. H. der Aufwendungen ohne Unterkunft und Verpflegung.


Geplante Erbschaftsteuerreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig beurteilt hat und dessen Anwendungen nur noch bis 31. Dezember 2008 zulässt, liegt nun ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor.
Die persönlichen Freibeträge sollen angehoben werden für Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 € und für Kinder von bisher 205.000 € auf 400.000 €. Auch eingetragene Lebenspartner sollen künftig 500.000 € Freibetrag erhalten. Die Steuersätze für Erwerbe von Ehegatten, Kindern und Enkeln = Steuerklasse I sind wie bisher gestaffelt: bis 75.000 € Erwerb 7 v. H., ab 600.000 € 19 v. H. usw. Die Steuersätze in den Steuerklassen II und III steigen erheblich auf 30 v. H. bis 6 Mio. Erwerb oder auf 50 v. H. über 6 Mio. Erwerb, z. B. bei Vererbung von Kapitalvermögen durch Kinderlose an Neffen oder Freunde. Bei Schenkung oder Vererbung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften über 25 v. H. Beteiligungsquote sind 15 v. H. des Betriebsvermögens sofort zu versteuern. 85 v. H. bleiben steuerfrei = Verschonungsabschlag. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme des Betriebs mit mehr als zehn Beschäftigten während zehn Jahren nach dem Erwerb mindestens 70 v. H. der Lohnsumme vor dem Erwerb beträgt. Sinkt die Lohnsumme unter 70 v, H. muss jährlich 1/10 des bisher verschonten Betrags versteuert werden. Das Betriebsvermögen von Kleinbetrieben soll bis 150.000 € mit Gleitskala steuerfrei bleiben = Abzugsbetrag: Bei einem Betriebsvermögen von 450.000 € wird kein Abzugsbetrag mehr gewährt. Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag entfallen rückwirkend, d. h. das Betriebsvermögen unterliegt voll der Erbschaft- und Schenkungsteuer, falls der Betrieb innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben wird. Zur teilweisen Nachversteuerung führen Überentnahmen von mehr als 150.000 € d. h. wenn in den 15 Jahre nach de Erwerb mehr entnommen wird als Gewinne und Einlagen zuzüglich 150.000 €, und Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen, wenn der Veräußerungserlös nicht wieder im Betrieb eingesetzt wird. In der Land- und Forstwirtschaft soll in diesen Fällen eine zwanzigjährige Nachversteuerungspflicht gelten. Werde Betriebe usw. an Erwerber der Steuerklasse II oder III übertragen, z. B. an einen Neffen, versteuert der Erwerber das begünstigte Betriebsvermögen nach dem Tarif der Steuerklasse I mit 15 Jahren Behaltefrist. 15 v. H. des erworbenen Betriebsvermögens soll nach Steuerklasse II oder III besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bei Betriebsvermögen und Grundstücken deutlich erhöht. Grundsätzlich wird immer der gemeine Wert, d. h. der Verkaufspreis angesetzt. Wird ein Mietwohngrundstück nach dem Erwerb 15 Jahre lang zu Wohnzwecken vermietet, darf der gemeine Wert um 10 v. H. gekürzt werden. Das neue Recht soll ab Gesetzesverkündung gelten. Für Erwerbe von Todes wegen ab 2007 ist ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht vorgesehen.


Buchführungsgrenze für Gewerbetreibende

Ab 2008 werden Gewerbetreibende buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:

  • 500.000 € Umsatz oder

  • 50.000 € Gewinn, bis 2007 30.000 €.

Es besteht keine Buchführungspflicht, wenn 2007 zwar die alte, nicht jedoch die neue Gewinngrenze überschritten ist.

 


Weiterberechnung von Gebühren

Berechnet ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, eigene Aufwendungen an seine Kunden oder Mandanten weiter, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, d. h. der Unternehmer muss die weiterberechneten Beträge mit Umsatzsteuer abrechnen.

Eine Weiterberechnung ohne Umsatzsteuer ist nur bei durchlaufenden Posten zulässig, die im Namen und im Auftrag des Mandanten verausgabt werden. Der Unternehmer darf nicht selbst Schuldner der Aufwendungen sein. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass z. B. Rechtsanwälte häufig für ihre Mandanten Kosten verauslagen ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Dies sei jedoch regelmäßig nur bei Gerichtskosten zulässig, denn diese schuldet nicht der Rechtsanwalt, sondern der Mandant, den er vertritt. Werden jedoch Kosten weiterberechnet, die der Anwalt selbst schuldet, z. B. Gebühren für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge oder Portokosten, muss die Umsatzsteuer berechnet werden.

 


Entgeltumwandlung bleibt sozialversicherungsfrei

Nach dem Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sollen Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Sozialversicherungsfreiheit soll auch weiterhin gelten für Beiträge zu Direktversicherungen und für Beiträge zu Pensionskassen, die vom Arbeitgeber pauschal lohnversteuert werden.

 


Kürzung der Entfernungspauschale

Seit 2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21 Kilometer mit 0,30 € für jeden weiteren Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hält die Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig und gewährt vorläufigen Rechtsschutz. Droht eine Nachzahlung, wird bei Einspruch Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet voraussichtlich noch 2008 über die Verfassungsmäßigkeit. Einkommensteuerbescheide ab 2007 ergehen vorläufig, d. h. eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch ohne Einspruch nachträglich berücksichtigt. Bei Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wird auf Antrag die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer berücksichtigt. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht negativ, drohen Nachzahlungen.
Beim Lohnsteuerabzug und bei der Sozialversicherung gibt es keinen vorläufigen Rechtsschutz. Eine nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung für 2007 ist nicht möglich. Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der geldwerte Vorteil dieser Fahrten bei einer Kfz-Gestellung können bis zur endgültigen Entscheidung erst ab dem 21. Kilometer mit 15 v. H. pauschal versteuert und als sozialversicherungsfrei behandelt werden.


Besteuerung privater Wertpapiergewinne

Werden Wertpapiere des Privatvermögens, z.B. Aktien, Optionsscheine oder Zertifikate, innerhalb eines Jahrs nach Kauf wieder veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Bis 1998 war die Besteuerung dieser privaten Veräußerungsgewinne verfassungswidrig. Wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten war das Entdeckungsrisiko gering. Nur Ehrliche wurden besteuert. Dieses Vollzugsdefizit wurde im April 2005 durch die Einführung des Kontenabrufverfahrens für die Jahre ab 1999 beseitigt. Die Finanzverwaltung hat zwar keine Einsicht in Kontenbewegungen, aber die Kenntnis von Konto- und Depotstammdaten erleichtert konkrete Auskunftsersuchen an den Konto- und Depotinhaber oder die Bank. Wegen des gestiegenen Entdeckungsrisikos für alle ist die Besteuerung privater Wertpapiergewinne ab 1999 verfassungsgemäß.


Kapitalanlagen unter der Abgeltungsteuer

2009 kommt die Abgeltungsteuer für private Kapitalanlagen. Während die übrigen Einkünfte nach wie vor mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden, gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein besonderer Steuersatz von 25 v. H. Besteuert werden nicht nur laufende Einkünfte wie Zinsen oder Dividenden, sondern auch Kursgewinne, z. B. bei Veräußerung eines Wertpapiers, unabhängig von der Besitzzeit. Bisher sind Veräußerungen nur innerhalb eines Jahrs seit dem Erwerb steuerpflichtig. Banken und Investmentfonds werben zur Zeit für "steueroptimierte" Kapitalanlagen im Hinblick auf die kommenden Veränderungen. Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die einzelnen Anlageformen sind allerdings sehr unterschiedlich, auch aufgrund abweichender Anwendungsregeln.

a) Aktien
Dividenden sind bisher im Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerpflichtig, um die Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne bei der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auszugleichen. Bei Zufluss ab 2009 werden Dividenden zu 100 v. H. mit dem Abgeltungsteuersatz 25 v. H. besteuert. Bisher wird der persönliche Steuersatz angewendet, der je nach Höhe des Einkommens bis 45 v. H. betragen kann. Insgesamt werden Dividenden ab 2009 höher belastet. Bisher fallen maximal 22,5 v. H. Einkommensteuer an (45 v. H. Spitzensteuersatz bei 50 v. H. Steuerpflicht); bei einem geringeren persönlichen Steuersatz sinkt die Belastung In Zukunft betragt die Steuerbelastung 25 v H unabhängig von der Hohe des Einkommens Außerdem können ab 2009 Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aktienanlage, z. B. Depotgebühren oder Finanzierungskosten, über dem Pauschbetrag 801 € nicht mehr abgezogen werden.
Dies gilt bei privatem Kapitalvermögen für alle Anlageformen Bisher sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zu 50 v. H. abzugsfähig, bei anderen Anlageformen zu 100 v. H. Andererseits wurde die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften durch die Unternehmensteuerreform 2008 deutlich reduziert, so dass mit höheren Dividenden zu rechnen ist, falls die Gesellschaften den Steuervorteil an ihre Aktionäre weitergeben.
Veräußerungsgewinne werden bisher nur innerhalb der Jahresfrist besteuert. 50 v. H. des Gewinns sind steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz. Die Veräußerung nach mehr als einem Jahr ist steuerfrei. Nach neuem Recht sind Veräußerungsgewinne unabhängig von der Besitzzeit zu 100 v. H. steuerpflichtig mit 25 v. H. Abgeltungsteuer. Dies gilt jedoch nur bei Erwerb der Aktien ab 2009. Aktien, die bis Ende 2008 erworben werden, können auch künftig nach Ablauf eines Jahres steuerfrei veräußert werden.
Veraul3erungsverluste bei Aktien werden auch nach neuem Recht diskriminiert Sie können nur noch mit Gewinnen aus Aktien verkaufen im selben Jahr oder in einem Folgejahr verrechnet werden Allerdings werden künftig auch Verluste auße-h0lb der Jahresfrist berücksichtigt, die bisher steuerlich unbeachtlich waren.

b) Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere
Während Aktionäre durch die Abgeltungsteuer verlieren, gehören die Bezieher von Zinserträgen zu den Gewinnern der Reform. Zinsen unterliegen bisher in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz des Anlegers bis 45 v. H. Bei Zufluss ab 2009 werden Zinsen nur noch mit 25 v. H. besteuert. Kursgewinne werden bei Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers ab 2009 auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Kursverluste können nach neuem Recht mit Zinserträgen verrechnet werden.

c) Private Termingeschäfte
Private Spekulationen mit Optionen, Futures, Swaps u. ä. werden bisher nur besteuert, wenn zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts oder der Verauf3erung nicht mehr als ein Jahr liegt Gewinne innerhalb der Jahresfrist sind zu 100 v H steuerpflichtig auch wenn mit Aktienoptionen spekuliert wird. Bei Erwerb ab 2009 werden Gewinne aus Termingeschäften unabhängig von der Besitzzeit besteuert mit 25 v. H. Abgeltungsteuer. Wie bei Aktienspekulationen kann die Steuerfreiheit der Gewinne gesichert werden durch Erwerb z. B. des Optionsrechts noch 2008. Verluste aus Termingeschäften können in Zukunft mit anderen Kapitalertragen verrechnet werden z. B. auch mit Dividenden oder Zinsen. Bisher ist nur eine Verrechnung mit privaten Veräußerungsgewinnen möglich.

d) Finanzinnovationen
Zu den Finanzinnovationen gehören abgezinste Wertpapiere wie Zero-Bonds und Wertpapiere, deren Verzinsung von einem ungewissen Ereignis abhängt, z. B. Aktienanleihen, Floater oder Reverse Floater mit variabler Verzinsung, Kombizins-, Gleitzins-, Stufenzins- oder lndexanleihen. Der Ertrag aus solchen Wertpapieren unterliegt ab 2009 in voller Höhe der Abgeltungsteuer, auch wenn das Wertpapier vor 2009 angeschafft wurde. Nach derzeitigem Recht wird zwischen Zinsen und Kursgewinnen unterschieden. Kursgewinne sind nur innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Nur bei gewissen Finanzinnovationen, bei denen Zins und Kursgewinn nicht getrennt werden können, muss der gesamte Gewinn versteuert werden, z. B. bei Index-Garantie-zertifikaten.

e) Zertifikate
Zertifikate sind hochriskante Anlagen, bei denen die Rückzahlung des Kapitals nicht garantiert ist, z. 8. Index-Zertifikate ohne Garantie, Discount- oder Bonuszertifikate. Entwickelt sich der Basiswert, z. B. der DAX, nicht wie vom Anleger erwartet, ist unter Umständen das ganze Kapital verloren. Aus diesem Grund werden Gewinne aus Zertifikaten bisher nur innerhalb der Jahresfrist besteuert. Nach neuem Recht unterliegen die Gewinne unabhängig von der Besitzzeit der Abgeltungsteuer. Anders als bei Aktienverkäufen können die Verluste aus Zertifikaten in Zukunft mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, z. B. mit Zinsen oder Dividenden. Bisher ist eine Verrechnung nur mit Spekulationsgewinnen möglich.
Das neue Recht gilt bereits für Zertifikate, die ab 15. März 2007 angeschafft wurden, sofern sie nach dem 30. Juni 2009 veräußert oder bis zur Endfälligkeit nach diesem Termin gehalten werden. Nur wenn das Zertifikat bis zum 14. März 2007 erworben wurde, ist die Steuerfreiheit des Gewinns unbefristet gesichert. Bei Erwerb ab 15. März 2007 sollte das Papier bis zum 30. Juni 2009 veräußert werden. Ist die Jahresfrist abgelaufen, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Fließt der Veräußerungserlös erst nach dem 30. Juni 2009 zu, muss der Gewinn versteuert werden. Ist die Jahresfrist abgelaufen, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Fließt der Veräußerungserlös erst nach dem 30. Juni 2009 zu, muss der gewinn versteuert werden.

f) lnvestmentfondsanteile
Zinsen und Dividenden, die der Fonds vereinnahmt, sind beim Anleger steuerpflichtig; unabhängig davon, ob diese Erträge ausgeschüttet oder vom Fonds thesauriert werden. Dividenden werden bisher nur zu 50 v. H. besteuert. Ab 2009 unterliegen auch die Dividenden der vollen Steuerpflicht mit Abgeltungsteuer 25 v. H. Gewinne des Fonds aus der Veräul3erung von Wertpapieren sind bisher beim Anleger steuerfrei. Nach neuem Recht unterliegen die Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer, falls sie ausgeschüttet werden. Thesaurierte Veräußerungsgewinne sind auch nach neuem Recht steuerfrei.

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe des Fondsanteils ist bisher nur steuerpflichtig innerhalb der Jahresfrist. Nach neuem Recht unterliegt der Gewinn der Abgeltungsteuer, auch wenn der Fondsanteil länger als ein Jahr gehalten wird. Dies gilt jedoch nur für Fondsanteile, die ab 2009 erworben werden. Anteile, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben werden, können nach Ablauf der Jahresfrist auch ab 2009 steuerfrei veräußert werden, d.h. der Anleger kann sich das alte Recht durch den Erwerb eines Fondsanteils langfristig sichern.

Beispiel:
Erwerb eines Anteils an einem Aktienfonds 2008. Der Fonds erzielt ab 2009 Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Aktien. Die Gewinne des Fonds bleiben beim Anleger steuerfrei, solange sie der Fonds nicht ausschüttet. Die thesaurierten Veräußerungsgewinne erhoben jedoch den Wert des Fondsanteils und damit den Gewinn bei Veräußerung des Anteils Der Gewinn ist dennoch steuerfrei, weil der Anteil vor 2009 erworben wurde. Würde der Anleger die Aktien ab 2009 selbst erwerben, wäre ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.


Besteuerung von Tagesmüttern

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Besteuerung von Tagesmüttern nochmals geändert. Die bei Vollzeitpflege aus öffentlichen Mitteln gezahlten Beihilfen und Zuschüsse an Pflegeeltern bleiben regelmäßig steuerfrei. Erst bei Aufnahme von mehr als sechs Kindern liegt eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit vor. Die Tagespflege bleibt wie bisher steuerpflichtig, soweit die Eltern die Tagesmütter bezahlen. Pflegegelder aus öffentlichen Kassen sind entgegen dem ursprünglichen BMF Schreiben 2008 noch steuerfrei Die Erhöhung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs auf einheitlich 300 € je Kind und Monat für eine Betreuungszeit ab acht Stunden wird auf 2009 verschoben.


Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Kfz-Gestellungen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1 v. H.-Regel oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1 v. H.-Regel beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die private Nutzung, mindert die Zahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer laufende Fahrzeugkosten, z. B. Benzinkosten, selbst bezahlt. Bei Anwendung der 1 v. H.-Regel mindern die vom Arbeitnehmer getragenen laufenden Fahrzeugkosten weder den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil noch können die Aufwendungen als Werbungskosten in der persönlichen Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Pkw einen Einmalzuschuss, kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Zahlung, verteilt auf die Dauer der Kfz-Gestellung, als Werbungskosten abziehen.


Bewirtung von freien Mitarbeitern

Ein Unternehmer veranstaltet eintägige Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter, die als freie Mitarbeiter für den Vertrieb des Unternehmens tätig sind. 30 v. 11. der Kosten für Tagungsgetränke, Pausenkaffee und Mittagsbuffet sind nicht abzugsfähig als Betriebsausgabe. Dass bei Schulungen die Darreichung von Speisen und Getränken nicht im Vordergrund steht, ist unbeachtlich. Bewirtungskosten sind nur bei reinen Arbeitnehmerveranstaltungen voll abzugsfähig.


Meldepflicht für Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld 1, Krankengeld, lnsolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschafts- oder Elterngeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Bisher musste nur der Arbeitgeber die Zahlung von Lohnersatzleistungen dem Finanzamt melden. Andere Lohnersatzleistungen wurden von den Trägern der Sozialleistung, z. B. der Krankenkasse, lediglich bescheinigt. In der Bescheinigung wurde auf die Erklärungspflicht der Einnahmen in der Einkommensteuererklärung hingewiesen.
Künftig melden alle Träger von Sozialleistungen gezahlte Lohnersatzleistungen elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahrs dem Finanzamt. Arbeitnehmer, die außer Arbeitseinkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte unter Progressionsvorbehalt über 410 € erzielen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.


Sozialversicherungsänderungsgesetz

Bis 2007 wurde nur bei mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH automatisch geprüft, ob eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ab 2008 gilt die automatische Statusfeststellung auch für Kinder, Enkel und Urenkel, die im Betrieb tätig sind. Ist bei anderen Personen unklar, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, sollte der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung gestellt werden. Versicherungspflicht tritt dann frühestens ab Bekanntgabe der Entscheidung durch den Versicherungsträger ein. Wird die Versicherungspflicht später festgestellt, sind rückwirkend Beiträge zu zahlen ab dem Beginn der Beschäftigung. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen z. B. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit, fehlendes Unternehmerrisiko, kein eigener Kapitaleinsatz, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und steuerliche Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu Unrecht erhobene Beiträge erstattet die Rentenversicherung ab 2008 nur noch rückwirkend für vier Jahre statt bisher für 30 Jahre. Die zwangsweise einbehaltenen Beiträge gelten als Pflichtbeiträge und können Ansprüche begründen z. B. auf Rehabilitationsleistungen.

Beitragsnachweise zur Sozialversicherung sind ab 2008 unabhängig von der zuständigen Krankenkasse einheitlich zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag jeden Monats fällig.

Beispiel:
30. April 2008 ist ein Mittwoch. Die Beiträge sind fällig am Montag, 28. April 2008. Der Beitragsnachweis muss bis Donnerstag, 24. April 2008 bei der Krankenkasse vorliegen, auch wenn die Satzung der Krankenkasse einen früheren Termin vorschreibt


Selbstanzeige im Steuerrecht

Wer vorsätzlich Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung, die strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen, d. h. je nach der Leistungsfähigkeit des Täters. Eine vorsätzliche Steuerverkürzung erfolgt mit Wissen und Wollen oder er nimmt die Verkürzung mindestens billigend in Kauf. Erklärt der Hinterziehende nach, bleibt er straffrei, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung mit bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen oder Bankzinsen. Voraussetzung ist, dass die verkürzte Steuer fristgerecht nachgezahlt wird, d. h. der Selbstanzeiger muss über ausreichende flüssige Mittel verfügen. Außerdem ist die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen nicht mehr strafbefreiend möglich:

- Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist erschienen, z. B. der Außenprüfer oder die Steuerfahndung.
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde amtlich bekannt gegeben.
- Bei Tatentdeckung, wenn der Anzeigende davon weiß oder damit rechnen muss. Bloße Entdeckungsgefahr, weil ähnliche Fälle aufgedeckt wurden, ist noch keine Tatentdeckung.

Nach einer Gesetzesänderung wirkt die Selbstanzeige unter diesen Voraussetzungen auch bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung wieder strafbefreiend. Bisher konnte nur eine Strafminderung erreicht werden. Da die Voraussetzungen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung umstritten waren, konnte der Selbstanzeiger nicht sicher sein, die Straffreiheit zu erlangen.
Die Steuerhinterziehung ist verjährt und damit nicht mehr strafbar nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Tat, d. h. seit Bekanntgabe des Steuerbescheids mit der Steuerverkürzung. Auch wenn die Steuerhinterziehung nicht mehr strafbar ist, weil eine wirksame Selbstanzeige oder Verjährung vorliegt, hat ihre Entdeckung unangenehme Folgen: Auf die verkürzte Steuer fallen Hinterziehungszinsen an mit 6 v. H. pro Jahr. Die Steuerbescheide der Jahre mit Steuerverkürzungen können noch zehn Jahre nach dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung und davon unabhängig ~in Jahr nach Eingang der Anzeige geändert werden, d. h. die verkürzte Steuer wird nachgefordert. Wurde die Steuer nur leichtfertig verkürzt, z. B. durch grobe Schlamperei, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein Bußgeld kann abgewendet werden durch Nacherklärung, d. h. Selbstanzeige bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuer.

 


Eigenheimrentengesetz >> Wohnriester <<

Der Bundesrat hat dem Eigenheimrentengesetz zugestimmt, das rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Gegenstand der Reform ist die verbesserte Einbeziehung von Wohnimmobilien in die Riester-Förderung der privaten Altersvorsorge. Ab sofort kann das angesammelte Guthaben aus einem Riester-Vertrag komplett für den Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung im Inland entnommen werden. Rückzahlung ist nicht mehr erforderlich. Ferner kann bei Rentenbeginn Geld aus dem Riester-Vertrag zur Tilgung eines Baudarlehens entnommen werden. Bausparverträge können als zertifizierte Altersvorsorgeverträge ausgestaltet werden. Zunächst wird die Riester-Förderung für die laufenden Einzahlungen in den Bausparvertrag gewährt, später für die Tilgung des Bauspardarlehens, die spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahrs abgeschlossen sein muss.
Das lebenslang mietfreie Wohnen als Altersvorsorge soll der lebenslangen Privatrente gleichgestellt werden. Das gilt auch für das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Renten aus einem Riester-Vertrag müssen zu 100 v. H. versteuert werden. Wer in eine selbstgenutzte Wohnung investiert, erhält keine Rente. Er muss jedoch ab Renteneintritt das zum Kauf oder Tilgung entnommene Kapital (= Wohnförderkonto) verteilt auf bis zu 20 Jahre als fiktive Rente versteuern. Bei Renteneintritt kann sich der Steuerpflichtige auch für eine begünstigte Sofortversteuerung entscheiden. Falls der Begünstigte das geförderte Eigenheim vor Ablauf des 20. Jahrs nach Renteneintritt verkauft oder nicht mehr selbst nutzt, erfolgt eine Nachversteuerung. Diese lässt sich vermeiden, indem der Saldo des Wohnförderkontos für ein anderes Eigenheim verwendet oder auf einen anderen Riester-Vertrag übertragen wird.
Nicht von der Reform betroffen ist die Höhe der Altersvorsorge-Zulage mit bis zu 154 € jährlich je nach Höhe der geleisteten Beiträge zuzüglich 185 € Kinderzulage pro Kind. Für ab 2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 €. Neu ist eine einmalige Zulagenerhöhung um 200 € für alle unter 25-Jährigen. Damit sollen junge Menschen einen Anreiz erhalten, frühzeitig mit der Altersvorsorge zu beginnen.


GmbH-Reform

Seit deutsche Unternehmen die Möglichkeit haben, als Rechtsform auch ausländische Gesellschaftsformen z. B. die britische "private limited company" zu wählen, steht die GmbH unter zunehmendem Konkurrenzdruck. Um die GmbH für Unternehmensgründer attraktiver zu machen, hat der Bundestag eine umfassende Reform beschlossen. Dabei sollen vor allem die Gründung der Gesellschaft und die Aufbringung des notwendigen Kapitals erleichtert werden. Das Mindeststammkapital einer GmbH wird zwar unverändert 25.000 € betragen, wovon wie bisher mindestens 12.500 € vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister einbezahlt werden müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine besondere Form der GmbH mit einem geringeren Stammkapital zu gründen, z. B. mit 1 € Stammkapital pro Gesellschafter. Für eine solche Gesellschaft gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie für eine vollwertige GmbH.

Die Gesellschafter müssen nicht für die Schulden der Gesellschaft einstehen, es sei denn, sie verpflichten sich persönlich, z. B. durch eine Bürgschaftserklärung gegenüber der Bank. Die Gesellschaft darf nicht als GmbH bezeichnet werden. Sie firmiert als " Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder abgekürzt " UG (haftungsbeschränkt)". Von den Gewinnen der Unternehmergesellschaft können höchstens 75 v. H. an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die restlichen 25 v. H. sind in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Soll die Gesellschaft als GmbH firmieren, muss das Stammkapital durch Satzungsänderung auf mindestens 25.000 € erhöht werden, z. B. durch Umwandlung der gesetzlichen Rücklage. Das Mindestkapital der GmbH kann also im Rahmen einer Unternehmergesellschaft "angespart" werden. Bei einer GmbH mit nur einem Gesellschafter musste bisher das Stammkapital voll einbezahlt oder für den nicht einbezahlten Teil eine Sicherheit bestellt werden, z. B. eine Bankbürgschaft. Diese Sondervorschriften für die "Ein-Mann-GmbH" entfallen. Zur Gründung einer GmbH und zur Änderung der Satzung wird nach wie vor ein Notar benötigt. Dasselbe gilt für eine UG (haftungsbeschränkt). Bei Gesellschaften mit höchstens drei Anteilseignern und nur einem Geschäftsführer kann die Gründung in einem vereinfachten Verfahren mit Hilfe eines Musterprotokolls erfolgen. Dadurch verringern sich die Notarkosten jedoch nur bei einem Stammkapital unter 25.000 €. Um Gründungen bei genehmigungspflichtigen Betrieben, z. B. bei Handwerkern oder Gaststätten, zu beschleunigen, kann die Gesellschaft auch bereits vor Eintragung in die Handwerksrolle oder vor Erteilung der staatlichen Genehmigung zum Handelsregister angemeldet werden.


Anspruch auf Freistellung bei pflegebedürftigen Angehörigen

Seit 1. Juli 2008 haben Beschäftigte bei akut auftretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen ein Recht auf Freistellung an bis zu zehn Arbeitstagen. Außerdem können Beschäftigte in größeren Betrieben bis zu sechs Monate Pflegezeit für langfristige Pflege beanspruchen. Den Freistellungsanspruch haben Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch arbeitnehmerähnliche Selbständige, die wirtschaftlich unselbständig sind, z. B. Heimarbeiter. Als nahe Angehörige gelten

- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Pflegebedürftig sind Personen ab Pflegestufe 1.
Ab Ankündigung der Pflegefreistellung bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.

Kurzzeitige Freistellung bis zehn Arbeitstage
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, d.h. unerwartet und plötzlich, muss der Beschäftigte seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, für welche Zeit er die kurzzeitige Freistellung beansprucht, um selbst zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahmen verlangen. Das Arbeitsentgelt von Auszubildenden ist während der kurzzeitigen Freistellung fortzuzahlen. Andere Beschäftigte haben regelmäßig nur dann einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn Ehepartner, Eltern, Geschwister, Abkömmlinge oder Lebenspartner gepflegt werden, und nur für bis zu fünf Tage.

Pflegezeit bis sechs Monate
Für langfristige Pflege eines Angehörigen in häuslicher Umgebung haben Beschäftigte in Betrieben ab 16 Mitarbeitern Anspruch auf Pflegezeit mit Kündigungsschutz, jedoch ohne Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und den Zeitraum bestimmen. Teilweise Freistellung, d. h. Teilzeitarbeit in der Pflegezeit, ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich vereinbart werden. Eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss vorgelegt werden. Die Pflegezeit endet vier Wochen, nachdem der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder zumutbar ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Der Arbeitgeber ist über veränderte Umstände unverzüglich zu unterrichten, z. B. Heimunterbringung des Angehörigen. Sozialversicherungsrechtlich endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beginn der Pflegezeit. Die Pflegekasse entrichtet für den Pflegenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Ist der Beschäftigte nicht beitragsfrei familienversichert, erhält er von der Pflegekasse einen Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Stellt der Arbeitgeber eine Ersatzkraft ein, kann er den Arbeitsvertrag befristen bis zum voraussichtlichen Ende der Pflegezeit. Kehrt der Beschäftigte vorzeitig zurück aus der Pflegezeit, hat der Arbeitgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Ersatzkraft innerhalb von zwei Wochen. Die Pflegezeit kann für jeden pflegebedürftigen Angehörigen bis höchstens sechs Monate beansprucht werden.


Verlustvorträge nicht mehr vererblich

Ist ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften in einem Kalenderjahr nicht möglich, können die nicht ausgeglichenen Verluste bis 511 .500 €‚ bei Ehegatten bis 1 .023.000 € zurückgetragen und mit positiven Einkünften des Vorjahrs verrechnet werden. Verbleiben auch nach Verlustrücktrag noch nicht ausgeglichene Verluste, werden diese zur Verrechnung auf die Folgejahre vorgetragen. Bisher konnten nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers von den Erben genutzt werden. Erbten z. B. die Kinder, konnten sie die Verlustvorträge des Erblassers mit eigenen positiven Einkünften verrechnen. Diese langjährige Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof aufgegeben. Verluste sind nicht mehr vererblich, denn sie seien untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden. Das neue Recht gilt nicht für Erbfälle bis 12. März 2008.


Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können nur begrenzt als Sonderausgabe abgezogen werden:

- Bei Arbeitnehmern und Rentnern
wegen der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Rentenkasse höchstens 1 .500 €‚ bei Ehegatten 3.000 €‚

- o bei Selbständigen höchstens 2.400 €‚
falls Ehegatte ebenfalls privat versichert 4.800 €.

Mit diesen Höchstbeträgen sind auch die Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgegolten. Laut Bundesverfassungsgericht sind die Höchstbeträge verfassungswidrig, soweit Beiträge zu einer sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Leider lässt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen Zeit bis Ende 2009, den Sonderausgabenabzug neu zu regeln. Deshalb bleibt es bis einschließlich 2009 bei den zu niedrigen Höchstbeträgen.


Einkunftsgrenze beim Kindergeld

Eltern erhalten für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 € nicht überschreiten. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf darf von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden, z. B. Studiengebühren, PC-Kosten oder Fachbücher, jedoch nicht Kosten für die auswärtige Unterbringung.
Abzugsfähig sind auch gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, z. B. bei einem Kind im Lehramts-Vorbereitungsdienst oder im Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen. Der Bundesfinanzhof erlaubt jedoch keinen Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenzusatz-, Renten- oder Haftpflichtversicherung und von einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer.


Barlohn oder Sachlohn?

Sachlohn kann für einen Arbeitnehmer günstiger sein als Barlohn. Erhält der Arbeitnehmer z. B. Waren oder Dienstleistungen, die zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehören, sind diese Sachbezüge bis zu einem Wert von 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, z. B. wenn der Mitarbeiter einer Tankstelle umsonst oder verbilligt tanken darf. Ein Sachbezug liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf einen Barlohn hat, der Barlohn aber in Form von Waren oder Dienstleistungen ausbezahlt wird. Ein Sachbezug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag seine Bezahlung in Form von Waren oder Dienstleistungen erhält. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ist laut Bundesfinanzhof nicht ausreichend.

Beispiel: Die Arbeitnehmer eines Möbelhauses erhalten auf Wunsch anstelle des tariflichen Urlaubsgelds einen Warengutschein, mit dem sie Möbel einkaufen können. Das Urlaubsgeld unterliegt als Barlohn der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Barauszahlung oder den Gutschein wählt. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Gutschein, verwendet er seinen Barlohn zum Kauf von Möbeln. Ein Sachbezug würde nur dann vorliegen, wenn im vorhinein Auszahlung des Urlaubsgelds in Form von Möbeln vereinbart worden wäre ohne Wahlrecht des Arbeitnehmers.


Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Der Verkauf eines Geschenkgutscheins, der auf einen bestimmten €-Betrag lautet, ist umsatzsteuerlich regelmäßig unbeachtlich. Der Unternehmer hat mit dem Verkauf des Gutscheins noch keine Leistung erbracht. Eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung liegt erst dann vor, wenn der Gutschein eingelöst wird. Die Zahlung für den Gutschein ist auch keine Anzahlung, die sofort versteuert werden müsste, es sei denn, der Gutschein wird für eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt, z. B. für ein Abendessen in einem Restaurant.

Beispiel: Ein Buchhändler verkauft Geschenkgutscheine über 25 €. Gegen Vorlage des Gutscheins kann frei aus dem Sortiment der Buchhandlung gewählt werden, zu dem auch Kalender und Schreibwaren gehören. Der Preis für den Gutschein unterliegt noch nicht der Umsatzsteuer. Zu versteuern ist erst die Lieferung bei Einlösung des Gutscheins. Bezieht sich der Gutschein jedoch auf eine konkrete Leistung, z. B. ein Buch, muss der Preis für den Gutschein als Anzahlung sofort versteuert werden.


Eigenheimzulage für Wohnungen im Ausland

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt die Beschränkung der Eigenheimzulage auf Wohnungen im Inland gegen den EG-Vertrag. Anders als im Eigenheimzulagengesetz vorgesehen, sind damit auch selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude in EU- oder EWR-Staaten begünstigt, z. B. in Osterreich, Spanien oder Norwegen, nicht jedoch in der Schweiz oder den USA.

Beispiel: Zahnarzt Erich lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, acht und zehn Jahre alt, in München im eigenen Haus, für das er bereits Eigenheimzulage erhalten hat. Erich hat 2004 eine Finca auf Mallorca für 150.000 € erworben, die er nach Umbau seit Oktober 2004 regelmäßig in den Ferien und an manchen Wochenenden nutzt. Dazwischen steht das Haus leer. Erich erhält auf Antrag ab 2004 acht Jahre lang Eigenheimzulage mit 1.250€ + 800€ für jedes Kind = 2.850 € im Jahr, wenn die positiven Einkünfte der Ehegatten 2004 und 2003 insgesamt 200.000 € nicht übersteigen.

Die Kinderzulage wird gewährt, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 soll die Kinderzulage weiterhin bis zum 27. Geburtstag des Kindes gewährt werden, z. B. wenn das Kind noch studiert, während die Altersgrenze für Kindergeld und Kinderfreibetrag auf 25 Jahre abgesenkt wurde.


Rentenversicherungspflicht für selbständige Lehrer und Trainer

Betroffen sind selbständige Dozenten an Universitäten, Fachhochschulen oder Volkshochschulen, Lehrer in der Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung, aber auch selbständige Aerobic- oder Personaltrainer, z. B. in Fitnessstudios. Unabhängig von der Zahl der Auftraggeber besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, regelmäßig zum vollen Beitragssatz 19,9v. H., falls der Lehrer hauptberuflich selbständig tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Schuldner der Beiträge ist allein der Selbständige. Das Bundesverfassungsgericht hält die Versicherungspflicht für verfassungsgemäß. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen nicht versicherungspflichtigen Selbständigen liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe selbständige Lehrer usw. zu Recht als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der eigenen Arbeitskraft beruhe.


Künstlersozialabgabe

Selbständige Künstler und Publizisten sind sozialversicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung. Als Künstler gilt, wer Musik oder bildende oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Ein Publizist ist als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch oder lehrend tätig. Der Künstler trägt die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte tragen der Bund und Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und durch die Verwertung Einnahmen erzielen, z. B. Verlage, Galerien, Rundfunkanbieter, Museen und Werbeagenturen durch Zahlung der Künstlersozialabgabe. Ein Unternehmen ist auch abgabepflichtig, wenn es regelmäßig Aufträge zur Gestaltung von eigenen Katalogen, Geschäftsberichten, Prospekten, Broschüren, Zeitungsberichten, Internetauftritten, Newslettern oder Produkten an Grafikdesigner, Layouter, Illustratoren, Texter, Fotografen, Visagisten oder Produktdesigner vergibt, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind.

Beispiele für Künstlersozialabgabepflicht
-Möbelhersteller aus dem Honorar des Möbeldesigners.
-Apotheker-Verlag aus dem Honorar des pensionierten Lehrers für regelmäßige Artikel in der Kundenzeitschrift.
-Supermarktkette aus dem Honorar des Grafikdesigners für den Entwurf eines Verkaufsprospekts.
-Gaststätte aus der Gage des Musikers.

Der Auftraggeber schuldet keine Künstlersozialabgabe, wenn der ausführende Künstler oder Publizist als GmbH auftritt. Alle Entgelte einschließlich Auslagen, z. B. Transportkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer, sind der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven bis 31. März des Folgejahrs zu melden. Die Entgelte müssen aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, sonst kann geschätzt und ein Bußgeld festgesetzt werden. Der Beitragssatz 2008 für abgabepflichtige Unternehmen beträgt 4,9 v. H. Es sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung prüfen flächendeckend die rechtzeitige und vollständige Abführung der Künstlersozialabgabe und fordern nicht abgeführte Beiträge rückwirkend für regelmäßig fünf Jahre nach.


Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2009

Ab 2009 werden private Kapitalerträge mit einem besonderen Einkommensteuersatz von 25 v. H. besteuert zuzüglich 5,5 v. H. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Betroffen sind nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen, falls die Aktien ab 2009 angeschafft werden (vgl. Hinweise April 2008). Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge soll in der Regel erhoben werden beim Schuldner der Kapitalerträge, z. B. eine GmbH, die Dividenden ausschüttet, oder bei der auszahlenden Stelle, z. B. eine Bank, die ein Wertpapierdepot verwaltet. Die Bank muss - wie bisher schon bei laufenden Kapitalerträgen - Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bisher sind die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben; die von der Bank einbehaltene Steuer wird auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet. Ab 2009 hat die Kapitalertragsteuer grundsätzlich Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitalerträge müssen nicht mehr erklärt werden; die Steuerpflicht ist durch den Einbehalt der Bank erledigt.

Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung ist zukünftig nur noch ausnahmsweise erforderlich, z. B. bei ausländischen Zinserträgen, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird, oder bei Kapitalerträgen, für die der besondere Steuersatz von 25 v.H. nicht gilt, z. B. Zinsen aus Darlehen an nahe stehende Personen, die nach wie vor mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Kapitalerträge, die dem besonderen Steuersatz 25 v. H. unterliegen, können aber auch freiwillig erklärt werden, z. B. um den Kapitalertragsteuerabzug der Bank überprüfen zu lassen. Das Finanzamt wird die freiwillig erklärten Kapitalerträge mit 25 v. H. besteuern. Die Kapitalertragsteuer kann gegen Vorlage einer Steuerbescheinigung, die die Bank auf Antrag erstellt, angerechnet werden. Kapitalerträge bis 801 €‚ bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 1.602 € bleiben auch 2009 steuerfrei. Der Anleger kann wie bisher seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Bank zieht dann erst bei Kapitalerträgen über 801 € oder 1.602 € Kapitalertragsteuer ab. Bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Der Freistellungsauftrag kann jedoch nicht mehr auf einzelne Konten oder Depots beschränkt werden, d. h. er wirkt für sämtliche Kapitalerträge, die bei der beauftragten Bank erzielt werden. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, z. B. eines gemeinnützigen Vereins, entfällt der Kapitalertragsteuerabzug wie bisher ohne betragsmäßige Begrenzung. Kirchensteuer behält die Bank ab 2009 nur ein, wenn der Anleger sie schriftlich dazu beauftragt hat. Wurde kein Auftrag erteilt, muss die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nachgezahlt werden.

Verluste aus Kapitalvermögen können in Zukunft nur noch mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen positiven Einkünften. So können z.B. Veräußerungsverluste aus Zertifikaten oder Finanzinnovationen mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden; eine Verrechnung mit Arbeitseinkünften oder Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ist ausgeschlossen. Sind die Verluste aus Kapitalvermögen höher als die positiven Kapitalerträge, können die übersteigenden Verluste vorgetragen werden, um sie im Folgejahr mit Überschüssen aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Eine zusätzliche Einschränkung gilt für Verluste aus Aktienverkäufen; sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Die Verrechnung von Verlusten soll grundsätzlich im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank erfolgen. Die Bank verrechnet laufend positive und negative Kapitalerträge des Anlegers miteinander und behält nur bei einem Überschuß Kapitalertragsteuer ein. Nicht ausgeglichene Verluste trägt die Bank in das Folgejahr vor, um sie dort mit positiven Kapitalerträgen auszugleichen. Der Anleger kann jedoch auch eine Bescheinigung der Bank über die nicht ausgeglichen Verluste verlangen, um sie in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Bescheinigung muss bis 15. Dezember des laufenden Jahrs beantragt werden.

Beispiel: Anton hat ein Wertpapierdepot bei der Sparkasse. 2009 erhält er Zinserträge und Dividenden, er bezahlt Stückzinsen beim Erwerb eines Wertpapiers und macht Verluste mit DAX-Zertifikaten. Die Sparkasse verrechnet Zinsen und Dividenden mit Veräußerungsverlusten und Stückzinsen = negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Per Saldo verbleibt ein Verlust mit 30.000 €.Außerdem erhält Anton von der A-GmbH eine Gewinnausschüttung von 50.000 €. Die A-GmbH hat 25 v. H. Kapitalertragsteuer einbehalten. Will Anton den Verlust 2009 nutzen zur Verrechnung mit der Gewinnausschüttung der A-GmbH, muss er bis 15. Dezember 2009 von der Sparkasse eine Bescheinigung über die nicht ausgeglichenen Verluste verlangen. Er gibt die Gewinnausschüttung mit 50.000 € und die bescheinigten Verluste mit 30.000 € in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt besteuert den Überschuß 20.000 € mit dem besonderen Steuersatz 25 v. H. und rechnet die Kapitalertragsteuer der A-GmbH an. Ohne Bescheinigung trägt die Sparkasse den Verlust auf 2010 vor. Die Gewinnausschüttung der A-GmbH muss in diesem Fall 2009 voll versteuert werden mit 25 v. H.

Auf Antrag werden positive Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen zusammen gerechnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der Antrag lohnt sich für Personen mit einem Einkommensteuersatz unter 25 v. H., z. B. wegen geringer Einkünfte, Verluste aus anderen Einkunftsarten oder hoher Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen. Verluste aus Kapitalvermögen können jedoch trotz Antrag nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Werbungskosten zur Erzielung von Kapitalerträgen können ab 2009 nicht mehr abgezogen werden. Abzugsfähig ist lediglich ein Sparerpauschbetrag von 801 € oder 1.602 €. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch bei einem Antrag auf Veranlagung nicht möglich. Lediglich Werbungskosten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften von mindestens 25 v. H. können auf Antrag zu 60 v. H. abgezogen werden. Wird der Antrag gestellt, müssen die Dividenden der Kapitalgesellschaft zu 60 v. H. mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters versteuert werden. Ist der Gesellschafter beruflich für die Gesellschaft tätig, z. B. als Geschäftsführer, ist eine Beteiligung ab 1 v. H. ausreichend.

Von der Einführung der Abgeltungsteuer profitieren insbesondere die Inhaber von zinstragenden Wertpapieren, während Aktieninhaber Nachteile erleiden. Zinsen sind im Gegensatz zu Dividenden als Betriebsausgaben abzugsfähig, d. h. Dividenden sind mit den Ertragsteuern der ausschüttenden Gesellschaft belastet; beim Anteilseigner unterliegen sie aber genauso wie Zinserträge dem Abgeltungsteuersatz 25 v. H. Aktienanlagen hatten bisher den Vorteil, dass Kursgewinne nach Ablauf eines Jahres seit der Anschaffung der Papiere steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Bei Anschaffung ab 2009 sind die Kursgewinne steuerpflichtig. Bei verzinslichen Wertpapieren müssen die Kursgewinne zwar ebenfalls versteuert werden, sie spielen jedoch bei dieser Anlageform regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Besonders günstig sind abgezinste Wertpapiere oder Zero-Bonds, deren Zinserträge erst am Ende der Laufzeit zufließen. Während der Laufzeit wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wodurch sich die Rendite der Papiere erhöht. Ähnliche Vorteile bieten Anlagen in Lebens- oder Rentenversicherungen. Die Besteuerung erfolgt auch hier erst am Ende der Laufzeit bei Auszahlung der Versicherungssumme oder der Rente. Wird bei Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren eingehalten, müssen nur 50 v. H. der Erträge versteuert werden, allerdings mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Gegenüber der Abgeltungsteuer mit 25 v. H. ergibt sich nach dem derzeitigen Einkommensteuertarif dennoch ein Vorteil, denn die Versicherungserträge werden höchstens mit 50 v. H. von 45 v. H. Spitzensteuersatz = 22,5 v. H. belastet. Für die Zukunft plant das Bundesfinanzministerium gegen die missbräuchliche Verwendung von Versicherungsmänteln zur Kapitalanlage vorzugehen. Danach wären nur noch Versicherungsverträge mit hälftiger Steuerfreiheit begünstigt, die auch einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Todesfall bieten, was die Rendite der Anlage verringert.


Neues zur Kfz-Gestellung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1 v. H.-Regel oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1 v. U.-Regel beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Firmen-Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird der Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der geldwerte Vorteil monatlich um 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises mal Entfernungskilometer. In zwei Fällen hat der Bundesfinanzhof die Anwendung der 0,03 v. H.-Regel eingeschränkt:

Fall 1: Dieter fährt mit dem Firmen-Pkw mit Bruttolistenpreis 30.000 € zur 4 km entfernten Bahnstation und von dort 110 km mit
der Bahn zur Arbeitsstätte. Laut Finanzamt beträgt der geldwerte Vorteil:
0,03 v. H. von 30.000 € = 9 € x 114 km 1.026 € monatlich.
Laut Bundesfinanzhof ist der geldwerte Vorteil nur für die Teilstrecke zum Bahnhof zu berechnen, wenn Dieter Nachweise für die
Bahnnutzung vorlegen kann, z.B. eine Jahresbahnfahrkarte: 0,03 v.H. von 30.000 € = 9 € x 4 km = 36 € monatlich.

Fall 2: Franz ist Außendienstmitarbeiter. Er fährt mit dem Firmen-PKW mit Bruttolistenpreis 30.000 € einmal je Arbeitswoche
= 48 Fahrten jährlich zum 20 km entfernten Betrieb seines Arbeitgebers. Laut Finanzamt beträgt der geldwerte Vorteil:
0,03 v. H. von 30.000€ 9€ x 20 km x 12 Monate = 2.160€ jährlich.
Laut Bundesfinanzhof kann bei einer Fahrt wöchentlich der geldwerte Vorteil wie bei wöchentlichen Familienheimfahrten bei
doppelter Haushaltsführung berechnet werden: 0,002 v.H. von 30.000 € = 0,60 € x 20 km x 48 Fahrtage = 576 € jährlich.


Veräußerungsverluste bei Gebrauchsgegenständen

Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens innerhalb von zwölf Monaten seit ihrer Anschaffung sind ab 600 € im Kalenderjahr steuerpflichtig; bei Grundstücken und Gebäuden innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung. Eine Zehn-Jahres-Frist gilt auch für andere Gegenstände, die der Einkunftserzielung dienen und ab 2009 erworben werden, z. B. Schiffscontainer oder der von der Ehefrau an den Ehemann vermietete Pkw.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, z. B. mit Arbeitseinkünften. Sie können aber ausgeglichen werden mit privaten Veräußerungsgewinnen desselben Jahres, des Vorjahres und der Folgejahre, so dass die Gewinne dann nicht mehr versteuert werden müssen.
Bislang hat die Finanzverwaltung den Ausgleich von Verlusten aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen abgelehnt, weil Wertsteigerungen von vornherein auszuschließen seien, z. B. bei Autos, Fernsehern oder Waschmaschinen. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass es darauf nicht ankommt, sondern dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften stets mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können. Entscheidend ist nur, dass der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt und dass der Verlust anhand von Belegen nachgewiesen wird. Ein Ausgleich mit Aktiengewinnen ist jedoch nur noch möglich, wenn der Verlust aus dem Gebrauchsgegenstand noch 2008 erzielt wird.


Verlustabzug bei GmbH-Gesellschafterwechsel

Eine GmbH hat in der Vergangenheit Verluste erzielt. Der Vater will sich aus der Geschäftsleitung zurückziehen und die GmbH-Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Um die Verlustvorträge zu erhalten, muss die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Es dürfen kein Gleichstellungsgeld an Geschwister oder eine Abstandszahlung an den Schenker geleistet werden. Der Sohn darf auch keine Schulden des Vaters übernehmen, z. B. Darlehen zur Finanzierung des GmbH-Anteils. Wird ein solches Teilentgelt geleistet, sind die Verlustvorträge der GmbH gefährdet. Bei Übertragung von mehr als 25 bis 50 v. H. der GmbH-Anteile geht der Verlustvortrag anteilig unter; bei Übertragung von mehr als 50 v. H. der GmbH-Anteile geht der gesamte Verlustvortrag unter.
Unschädlich ist die Übertragung der GmbH-Anteile gegen lebenslange Versorgungsleistungen, d. h. gegen Leibrente oder dauernde Last, wenn mindestens 50v. H. der GmbH-Anteile übertragen werden, der Vater Geschäftsführer war und der Sohn diese Tätigkeit übernimmt. Bei Übertragung gegen begünstigte Versorgungsleistungen erwirbt der Sohn den GmbH-Anteil voll unentgeltlich. Die Verlustvorträge der GmbH bleiben erhalten. Auch in der Erbauseinandersetzung gehen Verlustvorträge der GmbH unter, wenn der übernehmende Erbe dem weichenden Erben eine Abfindung zahlt. Nur der voll unentgeltliche Erwerb durch den Alleinerben oder der Erwerb in der Erbauseinandersetzung durch Realteilung des Nachlasses ohne Abfindungszahlung sichert die Verlustvorträge der GmbH.


Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung und Behandlung von berufsbedingten Erkrankungen sind nach ständiger Rechtsprechung kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse eindeutig im Vordergrund steht. So hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für ein Rückentrainingsprogramm des Arbeitnehmers übernimmt. Im Entscheidungsfall hatten sich die Fehlzeiten wegen Rückenproblemen in Folge des Trainingsprogramms nachweislich verringert. Deshalb sei der Vorteil des Arbeitnehmers gegenüber der betrieblichen Zielsetzung zu vernachlässigen. Die Kostenübernahme war allerdings beschränkt auf Arbeitnehmer, die überwiegend am Bildschirm tätig waren und deshalb Rückenbeschwerden hatten.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht eine deutlich weitergehende Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung vor. Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen bis 500 € pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Ein betrieblicher Zusammenhang ist nicht notwendig. Unter die Befreiung würde damit auch ein Lauftraining fallen, ein Programm zur Raucherentwöhnung oder ein Diätprogramm, das vom Arbeitgeber durchgeführt oder bezuschusst wird. Ein Zuschuss zum Mitgliedsbeitrag des Arbeitnehmers zu einem Sportverein oder Fitnessstudio soll dagegen nicht befreit sein. Die Befreiung soll bereits für 2008 gelten, wenn das Jahressteuergesetz 2009 wie im Entwurf vorgesehen verabschiedet wird.


Tankkarten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu einer Bruttogrenze von monatlich 44 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Ein solcher Sachbezug liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld zugewendet wird mit der Auflage, sich dafür eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu kaufen. Ein häufiger Anwendungsfall für Sachbezüge sind Benzingutscheine. Die Ausgabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nur begünstigt, wenn

- die Tankstelle sowie die Kraftstoffart und -menge auf dem Gutschein exakt bezeichnet sind,
z. B. "30 Liter Dieselkraftstoff Tankstelle XY, Hauptstraße 123, und
- weder ein fester Euro-Betrag noch ein Höchstbetrag auf dem Gutschein angegeben ist.

Bei Verwendung von Tankkarten des Arbeitgebers, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden darf und bei denen die Bezahlung über eine Kreditkartenabrechnung an den Arbeitgeber erfolgt, wird die Benzinlieferung nicht als Sachbezug anerkannt. Solche Fälle werden als Barlohn behandelt, auch wenn ein ordnungsgemäßer Benzingutschein ausgestellt wurde. Ein steuerfreier Sachbezug kann nur vorliegen, wenn die Rechnung der Tankstelle an den Arbeitgeber gerichtet ist. Ohne Rechnung an den Arbeitgeber liegt ein steuerpflichtiger Barlohn vor, auch wenn der Arbeitnehmer mit der Tankkarte des Arbeitgebers bezahlt.


Zuzahlungen bei medizinischen Geräten

Bei der Verordnung von medizinischen Geräten an gesetzlich Krankenversicherte gilt in der Regel das Sachleistungsprinzip, d. h. das Gerät wird nicht an den Patienten geliefert, sondern an die Krankenkasse, die es dem Patienten zur Verf ügung stellt, wenn er die vorgesehene Zuzahlung leistet. In der Rechnung, die der Patient erhält, darf deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Beispiel: Ein Hörgeräteakustiker berechnet seinem Kunden für ein Hörgerät 1.200 € + 7 v. H. Umsatzsteuer = 84 €. Vom Gesamtbetrag 1 .284 € kürzt er den Anteil, den die Krankenkasse trägt, mit 400 €. Der Patient muss 884 € Zuzahlung leisten. Der Akustiker hat nach dem Sachleistungsprinzip keine Leistung an den Patienten erbracht. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, muss die Steuer zweimal entrichtet werden, einmal aufgrund der tatsächlichen Lieferung an die Krankenkasse und ein zweites Mal aufgrund der falschen Rechnung an den Patienten. Der Unternehmer schuldet die unberechtigt ausgewiesene Steuer bis zur Berichtigung der Rechnung. Die Berichtigung ist nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich.
Die richtige Rechnung an den Patienten muss lauten: Hörgerät 1.284 € .1. Anteil Krankenkasse 400 € = Restbetrag 884 €.


Geplante Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutztem Pkw

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht vor, den Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Unterhalt eines Pkw, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, nur noch zur Hälfte zuzulassen. Im Gegenzug soll die Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil entfallen. Betroffen wären nur Fahrzeuge, die von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, nicht hingegen Firmenwagen für GmbH-Geschäftsführer und andere Arbeitnehmer. Vorteilhaft wäre die Neuregelung bei Fahrzeugen, die zu weniger als 50 v. H. betrieblich genutzt werden, weil die laufende Versteuerung des hohen Privatanteils entfällt. Bei einem geringen privaten Nutzungsanteil ist der nur hälftige Vorsteuerabzug nachteilig.
Die Neuregelung, die bereits vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2003 Bestand hatte, soll für Fahrzeugerwerbe ab dem 1. Januar 2009 wieder gelten. Der Termin kann sich verschieben, weil eine Ermächtigung der Europäischen Union vorliegen muss. Darüber hinaus hat sich der Bundesrat gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs ausgesprochen, sodass derzeit noch unklar ist, ob das Vorhaben überhaupt umgesetzt wird. Wer sichergehen will, auf jeden Fall noch den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten, muss den neuen Pkw noch dieses Jahr geliefert bekommen.


Lohnsteuerklassenwahl bei Elterngeld

Das Elterngeld beträgt 67 v. H. des durchschnittlichen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich. Arbeitet der Erziehende bis 30 Stunden wöchentlich während des 12- bis 14-monatigen Elterngeldbezugs, berechnet sich das Elterngeld aus dem Einkommensverlust. Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers ist der Bruttolohn gemindert um 920 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Lohnsteuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der gewählten Lohnsteuerklasse ab. Ein Wechsel des weniger verdienenden, erziehenden Elternteils vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III, um ein höheres Nettoeinkommen und damit ein höheres Elterngeld zu erzielen, wurde bisher von den Versorgungsämtern als missbräuchlich angesehen und nicht anerkannt. Zwei Sozialgerichte haben entschieden, dass kein Missbrauch vorliegt. Das Elterngeld muss aus dem tatsächlichen höheren Nettoeinkommen nach dem Wechsel der Lohnsteuerklasse berechnet werden.


Auslandsvermögen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ausländisches Vermögen mit dem Verkehrswert angesetzt. Für inländisches Vermögen gelten günstige Sonderbewertungen, z. B. Betriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert, Grundstücke mit dem Grundbesitzwert und Anteile an inländischen GmbH mit dem gemeinen Wert ermittelt nach dem Stuttgarter Verfahren. Außerdem werden der Betriebsfreibetrag 225.000 €‚ der Bewertungsabschlag mit 35 v. H. vom Rest und der Entlastungsbetrag für Erwerber von Betriebsvermögen in den Steuerklassen II oder III, z. B. einem Neffen, nur für inländisches Betriebsvermögen gewährt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union (EU) verletzt wird, wenn Vermögen im Inland wesentlich niedriger bewertet wird als ausländisches Vermögen in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. zusätzlich zu den 27 EU-Staaten in Island, Liechtenstein und Norwegen. Es verstößt auch gegen den EG-Vertrag, wenn Steuervergünstigungen nur für inländisches Vermögen gewährt werden.
Die deutsche Finanzverwaltung hat auf das Urteil reagiert: Soweit die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, wird Vermögen in der EU oder dem EWR wie inländisches Vermögen bewertet und ist ebenfalls begünstigt durch Betriebsfreibetrag, Bewertungsabschlag und den Entlastungsbetrag für nicht oder entfernt verwandte Erwerber. Schenkungen von Grundstücken in der EU oder dem EWR noch in 2008 werden damit günstiger besteuert als voraussichtlich nach der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2009 mit dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz Verkehrswert.


 

STEUERÄNDERUNGEN 2009

 

HINWEISE OKTOBER 2009

Arbeitszeitkonten bei GmbH-Geschäftsführern

In den letzten Jahren haben neben den herkömmlichen Überstunden- und Gleitzeitkonten Modelle an Bedeutung gewonnen, nach denen Vergütungen für Mehrarbeit nicht ausgezahlt, sondern auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden. Erst bei einer späteren Freistellung von der Arbeit, z. B. bei vorzeitigem Ruhestand, d. h. erst bei Auszahlung in der Freistellungsphase entstehen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Seit 2009 gilt der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung bei Arbeitszeitkonten nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

- Unbefristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit ist möglich-
- das Guthaben übersteigt nicht den voraussichtlichen Arbeitslohn in der Freistellungsphase
- Insolvenzversicherung, z. B. durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit Abtretung an den Arbeitnehmer für den Insolvenzfall
- Arbeitnehmer ist nicht GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglied einer AG oder beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Damit ist das Arbeitszeitkonten-Modell für GmbH-Geschäftsführer steuerlich nicht mehr anwendbar, auch wenn sie nicht Gesellschafter der GmbH sind. Bei Altverträgen, welche die neuen Anforderungen nicht erfüllen, bleibt es bei der nahgelagerten Besteuerung für bereits angesparte Beträge. Gutschriften auf den Arbeitszeitkonten von GmbH-Geschäftsführern seit 1. Februar 2009 sind sofort bei Zuführung zu versteuern.

 

Verlustnutzung bei der Abgeltungsteuer

Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz von 25 v. H. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuert. Die Abgeltungsteuer wird einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge, z. B. einer GmbH, die eine Gewinnausschüttung vornimmt, oder von der auszahlenden Stelle, z. B. einer Bank, die ein Wertpapierdepot verwaltet, und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerpflicht des GmbH-Gesellschafters oder des Depotinhabers ist damit erledigt, die Kapitalerträge müssen im Regelfall nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Verluste aus Kapitalvermögen, z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren, die ab 2009 abgeschafft wurden, können grundsätzlich nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden, z. B. mit Arbeitseinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es ist jedoch möglich, die Verluste mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen, z. B. mit Zinsen oder Dividenden. Besondere Regeln gelten für Verluste aus Aktienverkäufen. Wurden die Aktien ab 2009 angeschafft, können die Veräußerungsverluste lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung wird, soweit möglich, von der depotführenden Bank durchgeführt. Stammen Verluste und positive Kapitalerträge aus verschiedenen Quellen, kommt eine Verrechnung durch die Bank jedoch nicht in Frage, z. B. wenn Verluste im Wertpapierdepot mit der Gewinnausschüttung einer GmbH verrechnet werden sollen. In diesem Fall müssen sowohl die Verluste als auch die positiven Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt nimmt die Verrechnung vor und besteuert einen positiven Saldo mit 25 v. H. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird erstattet.

Eine Verrechnung der Verluste durch das Finanzamt ist jedoch nur möglich, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Bescheinigung seiner Bank über die nicht ausgeglichenen Verluste vorlegt. Diese Bescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahrs bei der Bank beantragt werden. Wird die Bescheinigung für 2009 nicht bis zum 15. Dezember 2009 beantragt, trägt die Bank die Verluste auf 2010 vor. Die Verluste können dann frühestens mit Kapitalerträgen 2010 verrechnet werden, eine Verrechnung bereits im Jahr 2009 ist nicht mehr möglich.

Eine Verlustbescheinigung ist 2009 auch bei Ehegatten notwendig, wenn ein Ehegatte positive Kapitalerträge erzielt und der andere Ehegatte Verluste aus Kapitalvermögen. Stammen Kapitalerträge und Verluste von derselben Bank, ist ab 2010 eine Verlustverrechnung durch die Bank zulässig, wenn die Ehegatten der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. 2009 dürfen die Banken noch nicht zwischen Ehegatten verrechnen.

Zertifizierung von Rürup-Verträgen

Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung sind 2009 mit 68 v. H. der Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, höchstens jedoch 68 v. H. aus 20.000 € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten aus 40.000 €. Zur Basisversorgung gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu bestimmten kapitalgedeckten privaten Leibrentenversicherungen, sogenannte Rürup-Verträge. Rürup-Renten sind begünstigt, wenn das angesparte Kapital als monatliche Leibrente frühestens ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird.

Sieht der Versicherungsvertrag vor, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers das Kapital ganz oder teilweise in einem Betrag ausbezahlt wird, entfällt der Sonderausgabenabzug. Die Versicherungsansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, beleihbar oder übertragbar sein. Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können nicht umgewandelt werden. Zulässig sind Zusatzbeiträge für Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebene, wenn über 50 v. H. des Gesamtbeitrags der eigenen Altersversorgung dient.

Ab 2010 werden nur noch zertifizierte Leibrentenversicherungen steuerlich anerkannt. Die Zertifizierungspflicht gilt auch für Altverträge. Den Antrag auf Zertifizierung muss die Versicherungsgesellschaft stellen. Ohne Zertifizierung entfällt der Sonderausgabenabzug ab 2010.

Selbstbewohnte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten

Sanierungsmaßnahmen für selbstbewohnte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsbereichen können auf 10 Jahre verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden mit jährlich 9 v. H. der begünstigten Aufwendungen. Steuerbegünstigt sind nur von der zuständigen Landes- oder Gemeindebehörde bescheinigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Baugesetzbuch. Bei Baudenkmalen muss es sich um Aufwendungen handeln, die der Erhaltung dienen oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Nicht gefördert werden Neubauten, z. B. der Wiederaufbau von Gebäuden nach Abriss wesentlicher Teile des Altbaus. Neubauten im steuerliche Sinne sind auch Dachgeschossausbauten oder Umbauten, bei denen die Wohnfläche erweitert wird.

Die Bescheinigung der Landes- oder Gemeindebehörde ist ein Grundlagenbescheid, d.h. sie bindet die Finanzverwaltung. Die Bindungswirkung hängt jedoch vom Inhalt der Bescheinigung ab. Enthält die Bescheinigung den Hinweis, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei, prüft das Finanzamt abschließend, ob steuerlich ein sanierter Altbau oder einschädlicher Neubau vorliegt. Fehlt in der Bescheinigung der Hinweis auf den Prüfungsvorbehalt, muss das Finanzamt die Förderung gewähren, auch wenn im steuerlichen Sinne ein Neubau vorliegt.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeste oder Betriebsausflüge führen beim teilnehmenden Arbeitnehmer nur dann zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen für die Veranstaltung, z. B. für Speisen, Getränke, Eintrittskarten, Raummieten, unüblich sind. Dies ist der Fall, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr mit demselben Teilnehmerkreis stattfinden oder der Arbeitgeber je Veranstaltung und je Arbeitnehmer einschließlich Begleitung über 110 € brutto aufwendet. Liegt insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil z. B. die Freigrenze von 110 € nur um einen Euro überschritten wurde, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 v. H. berechnen; der Arbeitslohn bleibt dann sozialversicherungsfrei.

Laut Bundesfinanzhof liegt keine Betriebsveranstaltung vor, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Ist der Teilnehmerkreis z. B. nach Stellung, Gehaltsgruppe oder Betriebszugehörigkeit beschränkt, führt die Teilnahme zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn ohne Lohnsteuerpauschalierung beim Arbeitgeber.

Bei gemischten Veranstaltungen mit betrieblichen und geselligen Inhalten, z. B. Workshops mit anschließendem Betriebsfest verlangt der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der Kosten. Während der rein betriebliche Teil grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn führt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für den geselligen Teil je Veranstaltung und Arbeitnehmer 110 € übersteigen.

Kleinunternehmergrenze beim Gebrauchtwarenhandel

Wer gewerbsmäßig mit Gebrauchtwaren handelt, z. B. mit gebrauchter Kleidung, oder mit Kunstgegenständen, unterliegt umsatzsteuerlich der Differenzbesteuerung, wenn die Waren ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, z. B. von Privatleuten, und ohne offenen Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung weiter verkauft werden. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer nicht wie üblich aus dem Nettoverkaufspreis, sondern aus der Nettomarge, d.h. aus der Gewinnspanne des Unternehmers ohne Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer stehen außerhalb der Umsatzsteuer. Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen werden nicht besteuert; andererseits können Kleinunterehmer aus ihren Eingangsleistungen auch keine Vorsteuer abziehen. Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer, wenn sein Bruttoumsatz im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

Bei Unternehmern mit Differenzbesteuerung kommt es bisher für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze auf die Bruttomarge einschließlich Umsatzsteuer an. Ab 2010 soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Bruttoverkaufspreis maßgeblich sein, der regelmäßig erheblich höher ist als die Marge. Unternehmer mit Differenzbesteuerung unterliegen damit in Zukunft früher als bisher der Umsatzsteuer.

Photovoltaikanlagen

Für Strom aus einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW beträgt die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 43,01 ct je Kilowattstunde (kWh). Seit dem 1. Januar 2009 ist es nicht mehr erforderlich, den Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Bei Selbstverbrauch durch den Anlagenbetreiber wird eine reduzierte Vergütung von 25,01 ct je kWh gezahlt. Dafür verringert sich der Bedarf des Anlagenbetreibers an Strom aus dem öffentlichen Netz.

Umsatzsteuerlich gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer. Dem Netzbetreiber stellt er den gelieferten Strom zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung und hat dafür den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Anlage und den laufenden Betriebskosten, nicht jedoch aus den übrigen 'Anschaffungs- und Herstellungskosten des Hauses, auf dessen Dach die Anlage montiert wird. Bemessungsgrundlage für die Stromlieferung sind in jedem fall 43,01 cd je kWh, auch wenn wegen Selbstverbrauchs nur die reduzierte Vergütung gezahlt wird. Ein Vorsteuerabzug aus privat verbrauchtem Strom aus dem öffentlichen Netz ist nicht möglich, auch nicht bis zur Höhe der umsatzsteuerpflichtig ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge.

Einkommensteuerlich für die Erzeugung von Solarstrom zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Betreiber versteuert 43,01 ct je KWh erzeugtem Strom. Er kann die Abschreibung der Anlage und die laufenden Betriebskosten als Betriebsausgabe abziehen. Die Abschreibungsdauer für eine auf dein Gebäudedach aufgesetzte Photovoltaikanlage ("Aufdachanlage") beträgt 20 Jahre. Gewerbesteuer fällt wegen des Freibetrags von 24.500 € regelmäßig nicht an.

Bei Erwerb eines Eigenheims mit vorhandener Photovoltaikanlage unterliegt das anteilige Entgelt für die Anlage nicht der Grunderwerbsteuer, sofern es sich um eine Aufdachanlage und nicht um eine der selteneren dachintegrierten oder dachersetzenden Anlagen handelt. Bei Aufdachanlagen ist daher darauf zu achten, dass der auf die Anlage entfallende Kaufpreis im Grundstückskaufvertrag gesondert ausgewiesen wird.

Änderungen beim Zugewinnausgleich

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ohne notariellen Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Vermögens, das er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt. Bei Beendigung der ehe wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Vermögen eines Ehegatten bei Tod oder Scheidung = Endvermögen und seinem Vermögen bei Eheschließung = Anfangsvermögen.

Der Ehegatte mir dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Zugewinnüberschusses in Geld bezahlen. Hat der Ehemann 500.000 € Endvermögen und 200.000 € Anfangsvermögen, beträgt sein Zugewinn 300.000 €. Die Ehefrau mit 200.000 € Endvermögen und Anfangsvermögen 0 € erzielt 200.000 € Zugewinn. Vom Zugewinnüberschuss des Mannes 100.000 € erhält die Ehefrau 1/2 = 50.000 € Ausgleichsforderung.

Anfangs- und Endvermögen durften bisher nicht negativ sein. Ab 2010 werden Schulden im Anfangs- und Endvermögen auch über das Vermögen hinaus angesetzt. Hat der Ehemann 60.000 € Endvermögen und z. B. durch Spielschulden 50.000 € negatives Anfangsvermögen, beträgt sein Zugewinn nach neuem Recht 110.000 €. Die Ehefrau mit Endvermögen 40.000 € und Anfangsvermögen 0 € erzielt 40.000 € Zugewinn. Die Ehefrau hat Anspruch auf 1/2 des Zugewinnüberschusses = 35.000 €. Die Ausgleichsforderung ist ab 2010 begrenzt auf das Endvermögen des Ausgleichsverpflichteten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags statt bisher das Endvermögen bei Scheidung.


Neues Erbrecht ab 2010

Pflichtteilsentziehung

Im Erbfall haben Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist Ausgleich für die lebenslange gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser. Hinterlässt z. B. ein Witwer Anton die Söhne Jan und Klaus, erbt jeder Sohn die Hälfte des Nachlasses. Setzt der Witwer im Testament Jan als Erben ein und erwähnt Klaus nicht = Enterbung, hat Klaus gegen Jan einen Pflichtteilsanspruch in Geld mit (1/2 von 1/2=) 1/4 des Nachlasses. Die Entziehung des Pflichtteils durch Testament oder Erbvertrag ist nur in bestimmten Fällen möglich, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Ab 2010 kann der Pflichtteil nicht mehr entzogen werden wegen eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels. Künftig kann der Erblasser jedoch den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechitgte wegen einer Straftat zu mindesten einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt oder psychiatrisch eingewiesen wird.

Pflichtteilsergänzung

Hat der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass die Schenkung zur Berechnung des Pflichtteils zum Nachlass hinzugerechnet wird = Pflichteilsergänzungsanspruch. Ab 2010 wird die Schenkung nur noch dann voll hinzugerechnet, wenn der Erblasser innerhalb von 12 Monaten seit der Schenkung verstorben ist. Tritt der Erbfall später ein, vermindert sich die Hinzurechnung für jedes abgelaufene Jahr um ein Zehntel = Abschmelzungsmodell. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Beispiel : Witwer Anton mit den Söhnen Jan und Klaus schenkt im Mai 2005 seinem Sohn Jan 100.000 €. Stirbt Anton bis 2014, hat Klaus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Stirbt Anton im Dezember 2009, gilt altes Recht = Hinzurechnung der vollen Schenkung. Der Pflichtteil von Klaus erhöht sich um (1/4 aus 100.000€=) 25.000 €. Stirbt Anton im Januar 2010, gilt neues Recht = anteilige Hinzurechnung der Schenkung. Klaus Pflichtteil erhöht sich um (1/2 aus 6/10 von 100.000 €=) 15.000 €, denn seit der Schenkung sind 4 volle Jahre vergangen.

Erhöhung des Erbteils wegen Pflegeleistungen

Ein Abkömmling, d. h. ein Kind oder Enkel, der den Erblasser längere Zeit gepflegt hat, erhält künftig immer einen um den Wert der Pflegeleistung höheren Erbteil. Bisher wurde die Pflege nur berücksichtigt, wenn die Pflegeperson auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

Beispiel : Witwer Bruno wird von seinem berufstätigen Sohn Peter gepflegt. Der zweite Sohn Horst lebt in Australien. Wert der Pflegeleistung 40.000 €. Bruno hinterlässt 200.000 € Vermögen ohne Testament. Stirbt Bruno 2009, erben Peter und Horst jeweils die Hälfte = 100.000 €. Die Pflegeleistung wird nicht berücksichtigt, da Peter berufstätig ist. Stirbt Bruno 2010, erhält Peter 40.000 € Erbausgleich für die Pflege. Vom restlichen Nachlass (200.000 ./. 40.000 =) 160.000 € erhalten Peter und Horst je die Hälfte = Erbteil Peter 120.000 € und Erbteil Horst 80.000 €.


Diskriminierende Stellenausschreibungen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG verbietet Benachteiligungen auf Grund von Rasse, Abstammung, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht. Verstößt eine Stellenausschreibung gegen das Diskriminierungsverbot, können abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche für entgangenes Einkommen geltend machen. Immer noch werden freie Stellen ausdrücklich für jüngere Bewerber ausgeschrieben, was dazu führt, dass sich einige ältere Arbeitssuchende gezielt auf solche Stellen bewerben in der Hoffnung auf Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat eine Schadensersatzklage Erfolg bei objektiver Eignung für die ausgeschriebene Stelle und ernsthafter Bewerbung in der Absicht, diese Stelle zu erhalten.

Gegen die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung sprechen zum Beispiel

- eine hohe Anzahl von Bewerbungen auf diskriminierende Stellenausschreibungen
- die Verwendung gleichlautender anschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Erkundigungen nach der Höhe der entgangenen Bezahlung, aber nicht nach den tatsächlichen Gründen der Absage
- eine unverhältnismäßig hohe Schadenersatzforderungen mit dem Vorschlag eines außergerichtlichen Vergleichs.

Vorbeugend sollte man in Stellenanzeigen das Alter und andere unzulässige Auswahlkriterien nicht erwähnen. Statt ausdrücklich nach "älterem" oder "jüngerem" Personal zu suchen, empfehlen sich Formulierungen wie "Berufserfahrung erforderlich" oder "auch für Berufsanfänger geeignet".

HINWEISE JULI 2009

RECHTSÄNDERUNGEN

Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe

Sonstige Vorsorgungsaufwendungen, wie z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung, sind bisher bis 2.400 € pro Jahr abzugsfähig als Sonderausgabe. Werden die Beiträge zur Krankenversicherung nicht vollständig selbst getragen, können nur 1.500 € abgezogen werden, z. B. bei Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil oder bei Ehegatten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. Ab 2010 werden diese Höchstbeträge auf 2.800 ,€ bzw. 1.900 € erhöht. Es können jedoch mindestens die bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, auch wenn sie die Höchstbeträge übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige beschränkte Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig erklärt. Privat Krankenversicherte können nicht nur ihre eigenen Beiträge abziehen, sondern auch die Beiträge für die Krankenversicherung ihrer Kinder, sofern ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es können jedoch nur die Beiträge für Leistungen abgezogen werden, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Beiträge für darüber hinausgehende Leistungen, wie z. B. Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, sind im Regelfall nicht abzugsfähig.

Veräußerung einer Verlust-GmbH

Werden mehr als 25 v. H. der Anteile an einer GmbH veräußert, gehen die Verlustvorträge der GmbH anteilig unter. Bei einer Veräußerung von mehr als 50 v. H. sind die Verlustvorträge ganz verloren. Erzielt der Erwerber der Anteile mit der GmbH später wieder Gewinne, müssen diese voll versteuert werden ohne Verrechnung mit den Altverlusten.

Um Anteilserwerbe in der Krise der Gesellschaft nicht zu gefährden, bleiben die Verlustvorträge trotz Überschreitens der 25 v. h.- oder 50 v. H.-Grenze erhalten, wenn der Erwerb der Sanierung der GmbH dient. Dies gilt nur für Anteilserwerbe in der Krise 2008 und 2009 und setzt voraus, dass wesentliche Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt, wenn die in fünf Jahren nach dem Anteilserwerb insgesamt gezahlten löhne und Gehälter mindestens 400 v. H. der ursprünglichen Jahreslohnsumme betragen.

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens entsteht mit Erbringung seiner Leistung. Die Umsatzsteuer muss im Regelfall bis zum 10. Tag des übernächsten Monats an das Finanzamt bezahlt werden, auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bi s 250.000 €, in den neuen Bundesländern bis 500.00 €, können Ist-Besteuerung wählen. Die Umsatzsteuerschuld entsteht dann erst, wenn die Zahlung des Kunden eingeht, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung. Die Umsatzsteuer muss nicht mehr vorfinanziert werden bis zur Bezahlung der Rechnung. Ab 1. Juli 2009 beträgt die maßgebliche Grenze bundeseinheitlich 500.000 €.

Änderungen in der Handelsbilanz

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist am 29. Mai 2009 die umfangreichste Bilanzrechtsreform der letzten 20 Jahre in Kraft getreten. Neu geregelt wurden u.a. die Voraussetzungen, unter welchen Einzelkaufleute Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen. Bisher sind alle Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt ab dem Geschäftsjahr 2008 bzw. 2008/2009 für Einzelkaufleute, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht mehr als 500.00 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen. Bei Neugründungen reicht es aus, wenn die Grenzen am ersten Bilanzstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

Die Schwellenwerte für die Einstufung als Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co KG werden ab dem Geschäftsjahr 2008 bzw. 2008/2009 um etwa 20 v. H. angehoben. Diese Einstufung entscheidet, ob bei Aufstellung, Offenlegung und Prüfung des Jahresabschlusses größenabhängige Erleichterungen gelten. Kleine Gesellschaften erstellen z. B. nur einen verkürzten Anhang, keinen Lagebericht, unterliegen keiner Pflichtabschlussprüfung und brauche nur eine verkürzte Bilanz offenzulegen. Nach neuem Recht überschreiten mittelgroße und große Kapitalgesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte:


  Mittelgrosse Kapitalgesellschaften Große
Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme über
4,84 Mio €
19,25 Mio €
Umsatzerlöse über
9,68 Mio €
38,50 Mio €
Arbeitnehmer über
50
250

Ab dem Geschäftsjahr 2009 entfällt die bisherige Verpflichtung, Wahlrechte in Handels- und Steuerbilanz einheitlich auszuüben, z. B. bei der 20 v.H. Mittelstandssonderabschreibung oder der Bildung einer § 6 b-EStG-Rücklage. Diese Abkopplung des Handelsrechts vom Steuerrecht macht die Erstellung einer Einheitsbilanz, die den Anforderungen des Steuerrechts und des Handelsrechts genügt, noch schwieriger. Zukünftig werden regelmäßig zwei getrennte Bilanzen erforderlich sein, denn offengelegt, z. B. bei der Bank, wird der handelsrechtliche Jahresabschluß.

Kurzarbeitergeld und Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge

Die maximale Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2009 entsteht, von 18 auf 24 Monate verlängert. Betroffen sind sowohl Betriebe, die 2009 mit der Kurzarbeit beginnen, als auch solche, die bereits zuvor Kurzarbeitergeld gezahlt haben. Im letzteren Fall wird jedoch die bisherige Bezugsdauer auf die maximale Bezugsfrist von 24 Monaten angerechnet.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67 v. H., für die übrigen Berechtigten 60 v. H. des ausgefallenen Nettolohns im jeweiligen Kalendermonat. Darüber hinaus erstattet die Bundesagentur für Arbeit bisher pauschal die Hälfte der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Bei Kurzarbeitern, die sich weiterbilden, werden bisher schon die vollen Arbeitgeberanteile vergütet. Nach neuem Recht werden die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für Kurzarbeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass in einem Betrieb des Arbeitgebers kurzgearbeitet wird.

 


EINKOMMENSTEUER

Doppelte Haushaltsführung nach Wegzug

Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Der Zweithaushalt am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt laut Bundesfinanzhof selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt.

Beispiel: Arbeitnehmer Anton wohnt und arbeitet in Bonn. Er begründet mit seiner Lebensgefährtin einen Hausstand in München, arbeitet jedoch weiterhin in Bonn. Die Kosten für eine angemessene Wohnung in Bonn sind abzugsfähig als Werbungskosten. Hinzu kommen die Kosten einer wöchentlichen "Familienheimfahrt" nach München mit 0,30 € je Entfernungskilometer.

Auch Ledige können die notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsorts nachweislich der Lebensmittelpunkt ist.

Gruppenunfallversicherung für Arbeitnehmer

Schließt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, sind die Versicherungsbeiträge steuerpflichtiger Arbeitslohn, falls die Arbeitnehmer gegen den Versicherer einen unentziehbaren Rechtsanspruch erwerben. Die steuerliche Behandlung ist dann dieselbe, als würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Geld direkt auszahlen und dieser den ausgezahlten Lohn in eine private Unfallversicherung einzahlen. Ist dagegen der Gruppenunfallversicherungsvertrag so ausgestaltet, dass im Versicherungsfall allein der Arbeitgeber den Versicherungsanspruch geltend machen kann, ist nur dann Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und die Versicherungsgesellschaft auf Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszahlt. In diesem fall gilt aber nicht der Auszahlungsbetrag als Arbeitslohn, sondern nur die Summe der vom Arbeitgeber bis dahin aufgewendeten Versicherungsbeiträge, sofern diese niedriger ist. Beiträge an eine private Unfallversicherung sind regelmäßig zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Deshalb unterliegt auch nur die Hälfte der geleisteten Beiträge dem Lohnsteuerabzug.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Kfz-Gestellung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1 v.H.-Regel oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1 v. H.-Regel beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Firmen-Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung. Benzinkosten, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil nicht. Sie können auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dagegen verringert sich der geldwerte Vorteil durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Übersteigt die Zuzahlung den geldwerten Vorteil im Anschaffungsjahr, ist der übersteigende Betrag nicht wie bisher verloren, sondern wird auf die Folgejahre vorgetragen.

Schulgeld

Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen ist zu 30 v. H. als Sonderausgabe abzugsfähig, ab 2008 höchstens jedoch 5.000 € je Kind. Begünstigt sind auch Privatschulen in anderen EU-Staaten, deren Zeugnis oder Berufsabschluss im Inland anerkannt wird oder deren Besuch auf einen staatlich anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung oder Aufwendungen für Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Feriensprachkurse. Studiengebühren können nicht abgezogen werden, denn Hochschulen und Fachhochschulen sind keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern erhält der Elternteil den Sonderausgabenabzug, der bezahlt. Zahlen beide, wird der Höchstbetrag 5.000 € je Kind halbgeteilt, wenn kein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung gestellt wurde.

 

UMSATZSTEUER

Blockheizkraftwerk im Privathaushalt

Im Gegensatz zu Fotovoltaikanlagen, die allein der Stromerzeugung dienen, liegt der Zweck von Blockheizkraftwerken in der gleichzeitigen Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser und von Strom ("Kraft-Wärme-Kopplung"). Wird die Anlage mit Biomasse betrieben, z. B. mit Holzpellets oder Pflanzenöl, wird wie bei Fotovoltaikanlagen regelmäßig der gesamte erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Bei anlagen, die konventionell mit Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden, dient der erzeugte Strom vorrangig dem eigenen Bedarf und nur der nicht selbst benötigte Strom wird an den Netzbetreiber veräußert. Umsatzsteuerlich werden Privatleute durch das regelmäßige Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz zu Unternehmern. Die Lieferung von Strom unterliegt damit der Umsatzsteuer. Wenn die Anlage nur anteilig entsprechend der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensbereich zugeordnet wird, kann aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten die darin enthaltene Umsatzsteuer auch nur anteilig als Vorsteuer abgezogen werden. Blockheizkraftwerke sind häufig mit Messeinrichtungen ausgestattet, aus denen sich der Umfang des ins Netz eingespeisten Stroms sowie des privaten Stromverbrauchs und der erzeugten Wärme ergibt. Ansonsten erfolgt die Aufteilung zwischen kommerzieller und privater Nutzung nach den angaben des Herstellers. Alternativ kann die Anlage vollständig dem Unternehmensbereich zugeordnet werden, wodurch der volle Vorsteuerabzug gesichert wird. In diesem Fall unterliegen aber auch der selbst verwendete Strom und die gesamte Wärmeerzeugung der Umsatzsteuer. Der höheren Vorsteuererstattung bei Anschaffung der Anlage steht damit eine höhere Belastung mit Umsatzsteuer in den Folgejahren gegenüber.

Legen von Hauswasseranschlüssen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegen sämtliche Arbeiten an Hauswasseranschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen, wie z. B. das Legen des Anschlusses, dem ermäßigten Steuersatz 7 v. H. wie die Lieferung von Wasser selbst. Wurden in den letzten 10 Jahren 16 oder 19 v. H. Umsatzsteuer berechnet, sollte die zuviel bezahlte Umsatzsteuer vom Wasserversorgungsunternehmen zurückgefordert werden. Wurde der Anschluss durch einen Gebührenbescheid berechnet, kann nur billigkeitshalber zurückerstattet werden.

 


Vergütung für den eherenamtlichen Vorstand

Vergütungen für ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sind schädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, falls die Satzung unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt oder schweigt. Soll eine Vergütung gezahlt werden, um den Ehrenamtsfreibetrag 500 € zu nutzen, muss entgegen früherer Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Vereinssatzung die Vergütung ausdrücklich erlauben. Bei Satzungsänderung bis 31. Dezember 2009 bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten.


Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer von GmbH und GmbH & Co Kg müssen sich vor allem in Krisenzeiten laufend über die wirtschaftliche Lage informieren. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss unverzüglich der Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgreich sind. Ein verspäteter Insolvenzantrag ist ein Insolvenzvergehen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auch bei geringem Verschulden bestraft. Laut Bundesgerichtshof liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen nicht zu 90 v. H. erfüllt werden können. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist ein Finanzstatus aufzustellen, der fällige Verbindlichkeiten und Finanzmittel am Tag der Prüfung gegenüberstellt. Zu den fälligen Verbindlichkeiten gehören z. B. Lieferantenrechnungen ohne Zahl,ungsziel und Überziehungskredite. Finanzmittel sind Barmittel, Bankguthaben und ungekündigte Kreditlinien der bank. Ergibt sich aus dem Finanzstatus eine Unterdeckung, d. h. die Verbindlichkeiten sind höher als die Finanzmittel, müssen in einem Finanzplan die geplanten Ein- und Auszahlungen der nächsten drei Wochen dargestellt werden. Einzahlungen sind z. B. geplante Barverkäufe, Kundenforderungen, ernsthaft zu erwartende Erlöse aus Anlagenverkäufen und Zinserträge. als Auszahlungen müssen angesetzt werden Löhne, Ausgaben für Material, Maschinen, Kredittilgung und Schuldzinsen. Reichen die Einzahlungen im Planungszeitraum nicht, um die Auszahlungen zu dekcne, muss die Lücke geschlossen werden, z. B. durch Nachschüsse der Gesellschafter, Darlehensaufnahme, Kurzarbeit, Verkauf und Zurückmietung von Anlagevermögen oder Forderungsverkauf. Kann die Lücke nicht geschlossen werden, ist das Unternehmen zahlungsunfähig.

Anmelde- und Sofortausweispflichten in der Sozialversicherung

Seit 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber in Branchen mit einem hohen Risiko der Schwarzarbeit Neueinstellungen sofort, spätestens jedoch am Tag der Beschäftigungsaufnahme beim Rentenversicherungsträger anmelden. Betroffen sind z. B. Baugewerbe, Gaststätten, Personen- und Güterbeförderung, Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft. Darüber hinaus müssen sich seit dem 1. Januar 2009 in diesen Branchen beschäftigte Arbeitnehmer jederzeit durch Personaldokumente ausweisen können, z. B. durch Reisepass. Hierüber muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer schriftlich informieren. Der Hinweis muss aufbewahrt werden. Bei Verstößen gegen die Anmelde- und Sofortausweispflicht drohen empfindliche Geldbußen, bei Nicht-Anmeldung bis 25.000 €. Werden Arbeitnehmer ohne Ausweis angetroffen, kann ein Bußgeld bis 5.000 € verhängt werden. Seit 1. Juni 2009 werden Verstöße durch die Zollbehörden geahndet.

Verstoß gegen die Offenlegungspflicht

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahrs müssen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und GmbH & Co KG ihren Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Geschieht dies nicht, setzt das Bundesamt für Justiz eine Frist von sechs Wochen und erhebt dafür 53,50 € Verwaltungsgebühr. Wird innerhalb von sechs Wochen nicht offengelegt, wird ein Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 € gegen die Gesellschaft und/oder ihre gesetzlichen Vertreter, z. B. GmbH-Geschäftsführer, festgesetzt. Wegen der großen Anzahl laufender Ordnungsgeldverfahren erfolgen die Festsetzungen oft viele Monate nach Fristende, auch wenn der Jahresabschluss inzwischen längst eingereicht worden ist. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn verstößt weder die Offenlegungspflicht noch die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Verfassung oder gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies gelte auch für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss ohnehin nur teilweise, insbesondere ohne Gewinn- und Verlustrechnung, veröffentlichen müssen.

Lohnsteuerklassenwahl bei Elterngeld

Das monatliche Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 v. H. der Nettobezüge, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurden. Da die Nettobezüge von der gewählten Lohnsteuerklasse abhängen, liegt es nahe, dass der Ehegatte, der seine Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgibt, frühzeitig in die Steuerklasse III wechselt, selbst wenn der andere Ehegatte das höhere Bruttogehalt bezieht und damit einen weit höheren Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V in Kauf nimmt. Zwar vermindert sich durch eine solche Steuerklassenkombination zunächst das verfügbare Nettoeinkommen des Ehepaars, denn die Einbußen beim besser verdienenden Partner sind größer als der Zuwachs beim anderen Ehegatten. Dieser Nachteil ist aber nur vorübergehend und gleicht sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder aus. Das höhere Elterngeld ist dagegen ein bleibender Vorteil. Laut Bundessozialgericht ist ein Wechsel der Steuerklassen jederzeit zulässig, selbst während der Schwangerschaft und allein wegen des höheren Elterngelds. Entgegen ihrer bisherigen Praxis sind die Versorgungsämter nicht berechtigt, in solchen Fällen das Elterngeld so festzusetzen, als hätte die berechtigte Person die Steuerklasse IV gewählt.

 

HINWEISE APRIL 2009

Konjukturpaket II

Das Konjunkturpaket II hat ein Volumen von rund 50 Mrd. €. Neben Bürgschaften zur Aufrechterhaltung der Kreditwirtschaft und öffentlichen Investitionen wurde beschlossen:

Kinderbonus: Alle Kindergeldbezieher erhalten von den Familienkassen bis April zusätzlich zum Kindergeld einmalig 100 € je Kind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Kinderbonus wird jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung in die Günstigerprüfung einbezogen, sodass sich für Eltern ab ca. 65.000 € zu versteuerndem Einkommen kein bleibender Vorteil aus dem Kinderbonus gibt.

Tarifänderungen bei der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag wird für 2009 von 7.664 € auf 7.834 € und ab 2010 auf 8.004 € angehoben. Für Einkommen über dem Grundfreibetrag beginnt der Tarif nun mit 14 statt 15 v. H. und endet weiterhin bei einem Spitzensteuersatz von 42 v. H. bzw. 45 v. H. ("Reichensteuer"). Die Einkommensgrenzen für alle Tarifstufen werden für 2009 um 400 € und ab 2010 um weitere 330 .€ erhöht. Insgesamt kann die Entlastung gegenüber dem Einkommensteuertarif 2008 bis zu 280 € betragen.

Abwrackprämie: Für die sogenannte Umweltprämie von 2.500 € bei Verschrotttung eines Altfahrzeugs und gleichzeitigem Erwerb eines Neufahrzeugs durch Privatpersonen gilt seit 30. März 2009 ein verändertes Antragsverfahren, d.h. der Antrag kann nur noch über Internet gestellt werden. Um bei längeren Lieferfristen nicht den einkalkulierten Anspruch auf die Verschrottungsprämie zu verlieren, kann die Prämie bereits bei Abschluss eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags reserviert werden. Die aktuelle Anzahl der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangenen Anträge auf Gewährung der Umweltprämie kann im Internet abgerufen werden unter www.bafa.de. Dort kann auch das Antragsformular aufgerufen werden. Nach Presseberichten soll die Prämie bis zum Jahresende verlängert werden.

Kurzarbeitergeld: Nachdem das Konjunkturpaket I die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld vorübergehend von 12 auf 18 Monate verlängert hat, entlastet das Konjunkturpaket II die Arbeitgeber für 2009 und 2010 um die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern auf Antrag die gesamten Beiträge.

Krankenkassenbeiträge: Zum 1. Juli 2009 sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,9 v. H. Der Arbeitnehmeranteil beträgt künftig 7.9 v. H. und der Arbeitgeberanteil 7,0 v. H.


INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Wird eine GmbH & Co KG oder eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG oder ausländische Limited mit Verwaltungssitz und Betrieb in Deutschland, zahlungsunfähig oder ist überschuldet, müssen die gesetzlichen Vertreter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Die Verpflichtung trifft seit 1. November 2008 auch die Gesellschafter einer GmbH und die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG, wenn die Gesellschaft führungslos ist, z. B. bei Amtsniederlegung oder Tod des Geschäftsführers. Die Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter oder Aufsichtsräte entfällt nur, wenn diese weder von der Führungslosigkeit noch von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis hatten. Wird ein Insolvenzantrag nicht, nicht richtig, z. B. nicht schriftlich oder unvollständig oder nicht rechtzeitig, gestellt, ist dies eine Straftat (Insolvenzverschleppung), die mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft wird. Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn nur fahrlässig gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen wurde. Fahrlässige Insolvenzverschleppung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, bleibt die Antragspflicht des Geschäftsführers bestehen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Verfahrensabweisung mangels Masse. Seit 18. Oktober 2008 liegt keine Überschuldung mehr vor, wenn dir Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, d. h. bei einer positiven Fortführungsprognose, z. B. durch er wartete Investoren oder Großaufträge. Überschuldung liegt nur noch dann vor, wenn bei einer negativen Fortführungsprognose das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.


ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Der Bundestag hat beschlossen, die früheren Regelungen zur Pendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder einzuführen. Die bedeutet nicht nur, dass die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb von 0,30 € wieder ab dem ersten Kilometer abgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es wieder möglich, die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzen, wenn diese die Entfernungspauschale überschreiten. Die Obergrenze von jährlich 4.500 € bleibt. Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht mehr durch Entfernungspauschale abgegolten, sondern zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

 


EHRENAMTSFREIBETRAG

Vergütungen für eine nebenberufliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtung, z. B. als Kassierer, Verwaltungshelfer, Platzwart, Putzfrau oder stundenweise Kartenverkäuferin in einem kommunalen Museum, sind bis 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird für die nebenberufliche Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag 2.100 € beansprucht, z. B. für Trainer, Dirigenten, Ausbilder oder Betreuer, kann für dieselbe Tätigkeit nicht mehr der Ehrenamtsfreiberag geltend gemacht werden.

Der Freibetrag wird auch ohne Hauptberuf, z. B. bei Rentnern, Hausfrauen, Arbeitslosen oder Studenten, gewährt. Begünstigt sind nur Tätigkeiten für den ideellen Tätigkeitsbereich, z. B. als Musikinstrumentenwart im gemeinnützigen Musikverein oder für einen Zweckbetrieb, z. B. als Kartenverkäuferin für den Theaterverein, aber nicht Tätigkeiten für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z. B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte. Wird sowohl für den ideellen Tätigkeitsbereich als auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gearbeitet, ist die Vergütung schätzweise aufzuteilen.

Vergütungen für den ehrenamtlichen Vorstand sind unzulässig, wenn die Satzung unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Zulässig ist dann nur ein Auslagenersatz. Schweigt die Satzung, ist ein Vergütung möglich, soweit sie angemessen ist und ein ordnungsgemäßer Vorstandsbeschluss vorliegt. Verzichtet das Vorstandsmitglied auf Auszahlung der Vergütung, kann eine Spendenbescheinigung erteilt werden.

NEUES ZU SPENDEN

Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind abzugsfähig als Sonderausgaben bis 20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4. v. T. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern. Bisher werden nur Inlandsspenden berücksichtigt. Dies verstößt laut Europäischem Gerichtshof gegen Gemeinschaftsrecht. Weist der Spender nach, dass die ausländische Einrichtung, die die Spende erhält, nach deutschem Recht begünstigt wäre, ist der Abzug wie bei einer Inlandsspende zulässig.

Abzugsfähig sind auch Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine, die vorrangig der Allgemeinheit dienen, z. B. der Förderverein des Festspielhauses Baden-Baden. Nicht abzugsfähig sind weiterhin Mitgliedsbeiträge zu Vereinen, die vorrangig dem Nutzen ihrer Mitglieder oder der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Sport-, Karnevals- oder Musikvereine.

Spenden in den Vermögensstock einer öffentlich-rechtlichen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Stiftung sind auf Antrag zusätzlich bis zu 1 Mio. € berücksichtigungsfähig mit beliebiger Verteilung auf 10 Jahre. Begünstigt sind auch Zustiftungen in bestehende Stiftungen. Spenden in eine begünstigte Stiftung können aufgeteilt werden in ein Vermögensstockspende bis 1 Mio. € und in eine allgemeine Spende, die abzugsfähig ist bis 20. v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte usw. Nicht abzugsfähige allgemeine Spenden können auf die Folgejahre vorgetragen werden = Spendenvortrag.


STEUERABZUG FÜR ARBEITEN IM PRIVATHAUSHALT

Für ab 2009 erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird der Steuerabzug erhöht. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen eines selbständigen 'Unternehmers, z.B. Pflegedienst, Gärtner oder Umzugsspedition, werden 20 v. h. der Arbeits-, Maschinen- oder Fahrtkosten, höchstens 4.000 € jährlich, von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung kann auch beansprucht werden bei Heimunterbringung, soweit die Heimkosten Aufwendungen enthalten, die mit den Dienstleistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt z. B. Heizungswartung, Schornsteinfeger oder Waschmaschinenreparatur im Haus, beträgt der Steuerabzug 20 v. H., höchstens 1.200 € jährlich. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Begünstigt sind nur Leistungen, die durch Banküberweisung bezahlt werden. Bei Barzahlung ist kein Steuerabzug möglich.

 


UMSATZSTEUER

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn bei der Bestellung ein ausländische USt-IdNr. verwendet wird. Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind, muss der Lieferant Name, Anschrift und USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen sowie Angaben machen zum Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers. Außerdem ist eine Beschreibung der gelieferten Ware erforderlich, der Tag der Lieferung und das Entgelt sind festzuhalten sowie der Bestimmungsort im anderen EU-Staat.

Darüber hinaus muss der Lieferant nachweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. Wird die Ware vom Lieferanten selbst zum Kunden befördert, sind Rechnungsdoppel, Lieferschein mit Bestimmungsort und Empfangsbestätigung des Abnehmers aufzubewahren. Holt der ausländische Kunde die Ware in Deutschland ab, muss der Kunde außerdem schriftlich und auf deutsch versichern, dass er die Ware in einen anderen EU-Staat befördert. Die Finanzverwaltung stellt insbesondere in Abholfällen erhöhte Anforderungen an die verlangten Nachweise. Empfangsbestätigung und Versicherung des Abnehmers sind vom Abnehmer selbst oder von einem Vertreter, z. B. dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, zu unterzeichnen. Die Identität des Abnehmers oder seines Vertreters muss mit einer Kopie des Personalausweises belegt werden. Zusätzlich verlangt die Finanzverwaltung, dass die Vertretungsbefugnis des Vertreters nachgewiesen wird, z. B. durch einen aktuellen Handelsregisterauszug. Im Regelfall wird die Ware von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt, z. B. von einem Arbeitnehmer. In diesem Fall müssen Empfangsbestätigung und Versicherung vom Beauftragten unterschriebe werden, es ist zusätzlich eine Passkopie des Beauftragten zu den Akten zu nehmen, und der Arbeitnehmer muss eine Vollmacht vorlegen, die ihn zur Abholung der Ware im konkreten Einzelfall ermächtigt. Eine allgemeine Vollmacht, Ware abzuholen, soll nicht ausreichen.

Wesentlich einfacher ist die Erfüllung der Nachweispflichten bei Versendung der Ware, z. B. durch einen Spediteur, einen Paketdienst, Bahn oder Post. In diesem Fall genügt es, ein Rechnungsdoppel und den Versendungsbeleg aufzubewahren, z. B. den Frachtbrief, einen Posteinlieferungsschein oder den Auftrag an einen Kurierdienst. Die international gebräuchlichen CMR-Frachtbriefe werden nur akzeptiert, wenn sie eine Empfangsbestätigung des Abnehmers enthalten.

Die geforderten Nachweise und Aufzeichnungen sollten immer zeitnah zur Lieferung geführt werden. Die Finanzverwaltung geht bei Nachweismängeln regelmäßig von einer steuerpflichtigen Lieferung aus. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Nachweispflichten auch nachträglich zu erfüllen. Die nachträgliche Beschaffung der geforderten Belege und Erklärungen kann jedoch unter Umständen sehr schwierig sein, z. B. bei Insolvenz des Abnehmers.

Sind die Voraussetzungen der befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer aus dem Nettoentgelt zu Lasten seines Gewinns. Der Lieferant wird jedoch in seinem guten Glauben geschützt, wenn er nicht erkennen konnte, dass die Lieferung steuerpflichtig war, z. B. wenn der Abnehmer die Ware entgegen seiner Versicherung nicht in das EU-Ausland befördert. Die Umsatzsteuer muss dann vom Abnehmer bezahlt werden. Dieser Vertrauensschutz wird jedoch nur gewährt, wenn die Nachweispflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt wurden. Außerdem muss der Lieferant die Angaben des Abnehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns prüfen. Dazu gehört vor allem die Überprüfung der USt-IdNr. des Abnehmers durch eine qualifizierte Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.bund.de


Pflichtangaben auf der Rechnung

Der Abzug von Vorsteuer ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei einem Rechnungsbetrag über 150 € muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung, Rechnungsnummer, ausreichende Beschreibung der Leistung, Nettorechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt eine dieser Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass auf der Rechnung in jedem Fall der Zeitpunkt der Leistung genannt werden muss, d.h. der Tag, an dem die Lieferung oder die Dienstleistung erbracht wurde. Die gilt auch dann, wenn Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung übereinstimmen, z. B. bei einer Barrechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss damit zwei Daten enthalten oder den Hinweis "Der Zeitpunkt der Leistung entspricht dem Rechnungsdatum".

In einem weiteren Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Beschreibung der Leistung so detailliert sein muss, dass die Leistung eindeutig identifiziert werden kann. Die Rechnung muss Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und umfang der Dienstleistung genau benennen. Im Urteilsfall wurde über Beratungsleistungen abgerechnet mit dem Vermerk "Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996". Diese Leistungsbeschreibung hält der BFH nicht für ausreichend.

 


Krankenversicherungspflicht bei Direktversicherung

Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen. Beträge zu Direktversicherungen sind 2009 steuer- und sozialversicherungsfrei bis 2.592 €. Gesetzlich Versicherte schulden auf Auszahlungen der Direktversicherung Krankenversicherungsbeiträge, zurzeit 15,5 v. H. von jeder Rentenzahlung. Einmalzahlungen werden auf 10 Jahre verteilt, d.h. beitragspflichtig ist 1/120 der Einmalzahlung pro Monat. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt.

Wird eine Direktversicherung privat fortgeführt, z. B. weil der Arbeitnehmer sich selbständig macht, sind die Auszahlungen der Direktversicherung nach einem Urteil des Bundessozialgerichts trotzdem voll krankenversicherungspflichtig. Das Bundesverfassungsgericht prüft zurzeit die Verfassungsmäßigkeit. Als Sofortmaßnahme kann die Versicherung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beitragsfrei weitergeführt werden, damit der krankenversicherungspflichtige Auszahlungsbetrag nicht mehr steigt.


Basistarif der privaten Krankenversicherung

Seit 2009 besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, d.h. jeder muss gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Private Krankenversicherungen müssen neue Versicherte aufnehmen und einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Die Beiträge zum Basistarif sind begrenzt auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, d. h. zurzeit 15,5 v. H. aus 2.675 € = 569,63 € monatlich. Die Leistungen müssen nach Art, umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Spezielle Tarife müssen bis zum 21. Lebensjahr mit Selbstbehalten zwischen 300 und 1.200 € und für Beamte angeboten werden.

Der Basistarif kann gewählt werden von freiwillig Versicherten in einer gesetzlichen Krankenversicherung bis 30. Juni 2009 und von bisher nicht Krankenversicherten jederzeit. Wer bisher in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, kann in den Basistarif der bisherigen oder einer anderen privaten Krankenversicherung Wechsel bis 30. Juni 2009. Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs oder als Rentner ist der Wechsel jederzeit möglich.

 

Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Wer Steuern vorsätzlich verkürzt, d.h. mit Wissen und Wollen, macht sich strafbar wegen Steuerhinterziehung. Eine Bestrafung ist nicht mehr möglich nach Ablauf von 5 Jahren ab Beendigung der Tat. Die Tat ist beendet mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, wenn eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben wurde. Wurde nichts erklärt, ist die Steuerhinterziehung begangen, wenn das Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Jahr im Wesentlichen abgeschlossen hat. Abzugsteuern, z. B. Lohnsteuer, gelten bereits als hinterzogen mit Fälligkeit, unabhängig von der Abgabe einer Steueranmeldung. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wurde die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre verlängert, z. B. für Steuerverkürzungen in großem Ausmaß mit über 50.000 € Steuerschaden. Der Bundesgerichtshof hält in diesen Fällen ein Strafmaß von 6 Monaten bis 10 Jahren für angemessen und stellt Steuerhinterziehung mit über 50.000 € Steuerschaden damit z. B. dem Diebstahl mit Waffen und dem Wohnungseinbruchdiebstahl gleich. Eine Bewährungsstrafe verbietet der Bundesgerichtshof ab einem Steuerschaden von über einer Mio €.


Geschäftsführerhaftung in der Krise

Zu den Haftungsrisiken, denen GmbH-Geschäftsführer auch außerhalb einer Krise ausgesetzt sind, z. B. bei Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers, kommen in der Krise weitere Risiken hinzu. So haften Geschäftsführer gegenüber dem Sozialversicherungsträger für die rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit, gegenüber dem Finanzamt bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der steuerlichen Pflichten oder bei Insolvenzverschleppung gegen über den Gläubigern wegen deren Vermögensschadens. leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der der Überschuldung noch Zahlungen, ohne dass dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, haftet er für diese Zahlungen gegenüber der Gesellschaft. Diese Haftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife wurde durch die Reform des GmbH-Gesetzes ausgedehnt. GmbH-Geschäftsführer haften jetzt auch für Zahlungen an Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit wegen besonderer Umstände nicht erkennen konnte.

 

HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2008/2009

ERBSCHAFTSTEUERREFORM

Bei Zustimmung des Bundesrats noch im Dezember 2008 tritt das neue Erbschaft und Schenkungsteuerrecht am 1 Januar 2009 in Kraft. Für Erbschaften 2007 und 2008 - nicht jedoch für Schenkungen - besteht ein Wahlrecht Diese können auf Antrag der Erben auch nach neuem Recht besteuert werden aber mit den alten niedrigeren persönlichen Freibeträgen

Nach der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung kommt es zu folgenden Neuregelungen:

Bewertung des zu besteuernden Vermögens
Die Bewertung des vererbten oder geschenkten Vermögens orientiert sich am Verkehrswert. Der Gesetzentwurf schreibt für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen, Grundvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften neue Bewertungsregeln und -verfahren vor. Die Wertermittlung von vererbtem oder geschenktem Grundvermögen hängt von der Grundstücksart ab. Unbebaute Grundstücke werden mit den aktuellen Bodenrichtwerten bewertet. Bei bebauten Grundstücken kommen abhängig von der Grundstücksart, z. 8. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Wohn- und Teileigentum usw. unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung, die den Verkehrswert des Grundstücks aus Vergleichspreisen (Vergleichswertverfahren), Regelherstellungskosten (Sachwertverfahren) oder Gebäudeerträgen (Ertragswertverfahren) ermitteln. In allen Fällen der Grundstücksbewertung ist jedoch der Ansatz eines durch Gutachten nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswerts möglich. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände bewertet. Der Ertragswert kann mittels eines vereinfachten Bewertungsverfahrens aus den Erträgen der letzten drei Jahre oder anhand einer umfassenden Unternehmensbewertung ermittelt werden. Regelmäßig werden die neuen Wertansätze des vererbten oder geschenkten Vermögens zu einer deutlich höheren Ausgangsbasis für die Erbschafts- und Schenkungsteuer führen.

Schenkung oder Vererbung von betrieblichem Vermögen
Wie bisher sollen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Teilbetriebe, Anteile an Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaftsanteile von mehr als 25 v. H. erbschafts- und schenkungssteuerlich begünstigt übertragen werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Betriebsvermögen dieser Betriebe und Gesellschaften höchstens zu 50. v. H. aus Verwaltungsvermögen besteht. Übersteigt das Verwaltungsvermögen 50 v. H., gibt es keine Vergünstigung.

Verwaltungsvermögen sind vermietete oder verpachtete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bis 25 v. H., Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Sammlungen und Edelmetalle, soweit diese nicht, wie z. B. beim Antiquitätenhändler, zum betriebsnotwendigen Vermögen gehören. Kapitalgesellschaftsanteile von mehr als 25 v. H. und Personengesellschaftsanteile sind Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften der Anteil des Verwaltungsvermögens 50 v. H. übersteigt. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens im unschädlichen Bereich, d. h. bis 50 v. H., ist der Erwerb grundsätzlich begünstigt. Ausgenommen ist jedoch Verwaltungsvermögen, das in den letzten zwei Jahren dem Betrieb zugeführt wurde.

Der Gesetzentwurf sieht zwei Varianten der Begünstigung vor, zwischen denen der Erwerber unwiderruflich wählen kann.

Variante 1 gewährt 85 v. H. Verschonungsabschlag, so dass nur 15 v. H. des begünstigten Vermögens der Erschafts- und Schenkungsteuer unterliegen. Für den steuerpflichtigen 15 v. H.-Anteil wird ein Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt. Damit ist der Erwerb von begünstigtem Vermögen bis 1 Mio. € erbschafts- und schenkungsteuerfrei. (Übersteigt der 15 v. H. Anteil 150.000 €‚ verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags und entfällt vollständig bei einem Erwerb ab drei Mio. €. Der Betrieb muss sieben Jahre fortgeführt werden.
Für jedes Jahr, in dem der Betrieb nicht fortgeführt wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um ein Siebtel. Der Abzugsbetrag entfällt vollständig. Zudem entfällt der Verschonungsabschlag bei Betrieben oder Gesellschaften mit mehr als 10 Beschäftigen auch dann anteilig, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren in der Summe weniger als 650 v. H. der Ausgangslohnsumme beträgt.

Variante 2 befreit das begünstigte Betriebsvermögen vollständig wenn das Verwaltungsvermögen 10 v H nicht übersteigt
Die Befreiung entfällt jedoch anteilig, wenn der Betrieb oder Gesellschaftsanteil weniger als 10 Jahre fortgeführt wird oder die
Lohnsumme nach 10 Jahren in der Summe weniger als 1 000v H der Ausgangslohnsumme beträgt

Schenkung oder Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum und vermieteten Wohnungen
Die bisherige Steuerfreiheit für Schenkungen von selbstgenutztem Wohneigentum an Ehegatten soll künftig auch im Erbfall gelten. Demnach kann der überlebende Ehegatte das vom Erblasser genutzte Familienheim erbschaftsteuerfrei erwerben, sofern er dieses nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst nutzt oder infolge zwingender Gründe (z. B. Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit) nicht nutzen kann. Vermietung, Verpachtung oder Nutzung als Zweitwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist führen ebenso wie ein Verkauf zum Wegfall der Steuerfreiheit. Die Steuerfreiheit bei Vererbung eines Familienwohnheims soll auch auf Kinder und Kinder verstorbener Kinder des Erblassers ausgedehnt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Erbe das Familienwohnheim 10 Jahre selbst nutzt und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.
'Die Schenkung oder Vererbung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken soll nur zu 90 v. H. der Erbschafts- oder Schenkungsteuer unterliegen.

Freibeträge und Steuertarif
Die vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Freibeträge werden zum Teil deutlich erhöht, z. B. bei Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €‚ bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder von 205.000 € auf 400.000 €.
Kinder noch lebender Kinder erhalten 200.000 € statt bisher 51.200 €. Beim Steuertarif ergeben sich Nachteile bei Schenkungen oder Erbschaften an "entferntere" Verwandte, z. B. Geschwister, Nichten und Neffen, Cousin oder Cousine oder nicht verwandte Personen. Der Steuersatz erhöht sich auf 30 v. H. und ab 13 Mio. € steuerpflichtigem Erwerb auf 50 v. H.


FAMILIENFÖRDERUNG

Das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden ab 2009 angehoben. Für das erste und zweite Kind soll das Kindergeld von monatlich 154 € auf 164 € je Kind ansteigen, für das dritte Kind von 154 € auf 170 €‚ für das vierte und jedes weitere Kind von 179 € auf 195 €. Der alternativ zum Kindergeld gewährte Kinderfreibetrag soll von 3.648 € auf 3.864 € angehoben werden, sodass zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag von unverändert 2.160€ die steuerliche Freistellung künftig 6.024 € je Kind beträgt.
Für Kinder über 18 Jahre, die sich noch in Ausbildung befinden, wird das Kindergeld ab Jahrgang 1983 nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wobei die Altersgrenze durch Wehrdienst oder Zivildienst nach hinten verschoben wird, nicht jedoch durch ein freiwilliges soziales Jahr. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht über 7.680€ jährlich betragen. Dabei dürfen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes abgezogen werden, nicht jedoch freiwillige Privatversicherungen, Fahrzeugversicherungen, Lohn- oder Kirchensteuer. Die Senkung der Altersgrenze für Kindergeld von 27 auf 25 Jahre betrifft nicht die Kinderzulage von 800 €‚ die bei der Eigenheimzulage in Altfällen noch gewährt wird.
Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken und hierfür Schulgeld zahlen, können 30 v. H. als Sonderausgabe steuerlich geltend machen Neu ist dass der Sonderausgabenabzug nicht nur für inländische Schulen sowie deutsche Schulen im Ausland gewährt wird, sonder für jede ausländische Schule, die sich in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, sofern der Abschluss einem deutschen Abschluss entspricht. Diese Änderung gilt bereits für 2008 und kann auch für noch offene Altfälle vor 2008 beansprucht werden. Ab 2009 wird der Abzugsbetrag für Schulgeld auf voraussichtlich maximal 5.000€ beschränkt.

 


EINKOMMENSTEUER

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Anlagegüter
Bei Anschaffung oder Herstellung 2009 und 2010 sollen 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den Folgejahren 25 v. H. des Restbuchwerts abzugsfähig sein, statt der 2008 allein zulässigen gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer (lineare Absetzung).

Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen

Der lnvestitionsabzugsbetrag mit bis zu 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird gewährt für die geplante Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern in den drei Folgejahren Voraussetzung für den Abzugsbetrag und die Mittelstandssonderabschreibung von 20 v. H. ist bisher, dass das Betriebsvermögen 235:000 € nicht übersteigt: Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn nicht über 100.000 € betragen. In den Wirtschaftsjahren 2009 und 2010 sollen diese Grenzen auf 335.000 € Betriebsvermögen und 200.000 € Gewinn angehoben werden.

Erhöhte Steuerabzüge
Die steuerliche Forderung haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse einschließlich Pflegeleistungen wird ausgeweitet. Von der Steuer abzugsfähig sind einheitlich 20 v. H. der Aufwendungen, wobei für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen nach wie vor eine jährliche Höchstgrenze von 510 € gilt wahrend der jährliche Höchstabzug für Handwerkerleistungen auf 1.200 € verdoppelt wird. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen wird der maximale Abzugsbetrag auf einheitlich 4.000 € jährlich angehoben.

 


ERTRAGSTEUERN

Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer
Kann ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, muss er jeden Kalendermonat einen geldwerten Vorteil von 0,03 v. H. des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuern. Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, dass die Monatswerte stets unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anzusetzen sind (vgl. Hinweise Oktober 2008). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nicht an. Ein Außendienstmitarbeiter, der nur einmal wöchentlich zum Betrieb des Arbeitgebers fährt, muss weiterhin den Monatswert nach der 0,03 v. H.-Regel als geldwerten Vorteil versteuern. In Park-and-Ride-Fällen, d. h. der Arbeitnehmer benutzt den Pkw nur für eine Teilstrecke den Rest fährt er mit der Bahn wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH an, wenn eine auf den Arbeitnehmer persönlich ausgestellte Monats- oder Jahresbahnfahrkarte vorgelegt wird. In allen anderen Fällen kann nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung der 0,03 v. H.-Regel auf die Gesamtstrecke verhindern.

Ausschüttung einer GmbH ab 2009
Das Halbeinkünfteverfahren wird ersetzt durch die Abgeltungsteuer, d. h. die Steuer auf die Dividende wird von der GmbH einbehalten, die Einnahmen müssen nicht mehr in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Zufluss bis 2008 müssten 50 v. H. der Dividenden dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden. Die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. wurde angerechnet auf die Einkommensteuer des Gesellschafters.

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 v. H., mit Solidaritätszuschlag 26,375 v. H., mit Kirchensteuer falls 8 v. H. 27,82 v. H., falls 9 v. H. 27 99 v. H. Die GmbH behält Kirchensteuer nur ein wenn der Gesellschafter seiner GmbH seine Kirchenzugehörigkeit mitteilt. Ohne Mitteilung und Einbehalt kommt es zur Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung. Die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens ist nachteilig für den Dividendenempfänger. Die Abgeltungsteuer mit 25v. H. auf die volle Dividende ist höher als die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz mit höchstens 45 v. H. auf die Hälfte der Dividende. Der Nachteil verstärkt sich, je niedriger der persönliche Steuersatz ist.

Bei der Abgeltungsteuer bleiben die tatsächlichen Werbungskosten unberücksichtigt. Über den Freistellungsauftrag wird nur der Sparerpauschbetrag 801 €‚ bei Verheirateten 1 .602 €‚ steuermindernd berücksichtigt. Wird der GmbH-Anteil fremdfinanziert, ist der fehlende Schuldzinsenabzug nachteilig. Auf Antrag kann der Gesellschafter bei einer Beteiligung ab 25 v. H. die tatsächlichen Werbungskosten zu 60 v. H. abziehen, er muss jedoch auch die Dividenden mit 60 v. H. dem persönlichen Steuersatz unterwerfen. Die von der GmbH einbehaltene Steuer hat keine Abgeltungswirkung, sondern wird angerechnet. Ist der Gesellschafter beruflich für die GmbH tätig, z. B. als Geschäftsführer, ist bereits eine Beteiligung ab 1 v. H. für das Veranlagungswahlrecht ausreichend. Ab 2009 wird eine Dividendenbescheinigung nur noch auf Antrag des Gesellschafters ausgestellt. Die Kapitalertragsteuermeldung erfolgt elektronisch wie die Umsatzsteuervoranmeldung.


SONSTIGES

Steuerfreie Entnahme von Grundstücken bei der Umsatzsteuer
Gebäude, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, können zu 100 v. H. dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden, z. B. ein privates Einfamilienhaus mit häuslichem Arbeitszimmer, das mindestens 10 v. H. der Gesamtfläche ausmacht. Der Unternehmer kann bei voller Zuordnung zum Unternehmen nicht nur die Vorsteuer aus der Herstellung der betrieblichen Räume abziehen, sondern auch die Vorsteuerbeträge, die auf die Privatwohnung entfallen. Allerdings ist in diesem Fall Umsatzsteuer auf die Privatnutzung zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Grundstücksaufwendungen, die auf die privaten Räume entfallen einschließlich 1/10 der Herstellungskosten pro Jahr. Nach 10 Jahren hat der Unternehmer die Vorsteuer aus der Privatwohnung, die er bei Errichtung des Gebäudes abziehen konnte an das Finanzamt zurückbezahlt. Was bleibt, ist ein Zinsvorteil, dessen Höhe vom allgemeinen Zinsniveau und von der Entwicklung des Umsatzsteuersatzes über den Zeitraum von 10 Jahren abhängt. Der Unternehmer muss dank des Vorsteuerabzugs in der Bauphase weniger Fremdmittel aufnehmen. Er erhält quasi ein zinsloses Darlehen vom Staat, das er in 10 Jahresraten zurückbezahlt.

Dieses Gestaltungsmodell war bisher mit einem gewissen Risiko verbunden, da die Finanzverwaltung die Meinung vertreten hat, die Entnahme des Gebäudes in den Privatbereich sei umsatzsteuerpflichtig. Zur Entnahme kommt es unter anderem, wenn das Gebäude nur noch privat genutzt wird, z. 8. nach Aufgabe des Betriebs. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hätte der Unternehmer nicht nur jedes Jahr 1/10 der Herstellungskosten versteuern müssen, sondern bei Entnahme auch noch den Wert des Gebäudes in diesem Zeitpunkt. Im ungünstigsten Fall wären die Herstellungskosten der Privatwohnung zweimal mit Umsatzsteuer belastet worden.
Nachdem die EU-Kommission ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet hat wegen Verstoß gegen den EG-Vertrag, müsste die Finanzverwaltung diese umstrittene Auffassung ändern. Die Entnahme eines Grundstücks wird nun wieder - genauso wie eine Grundstückslieferung - als umsatzsteuerfrei angesehen. Erfolgt die Entnahme in den ersten 10 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes muss der Unternehmer die Vorsteuer die auf die restlichen Jahre des 10 Jahreszeitraums entfällt in einem Betrag zurückbezahlen. Sind bereits mindestens 10 Jahre vergangen bleibt die Entnahme ohne umsatzsteuerliche Folgen. Eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer wird in jedem Fall vermieden.

Änderungen bei der Wohnungsbauprämie
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 25.600 € bei Ledigen und 51.200 € bei Verheirateten wird für Sparleistungen auf einen Bausparvertrag Wohnungsbauprämie gewährt mit höchstens 45,06 € bei Ledigen und 90,11 € bei Verheirateten. Bisher kann der Prämienberechtigte nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien verfügen. Für ab 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge muss das Guthaben unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden, z. B. zur Tilgung eines Anschaffungsdarlehens für die selbstgenutzte Wohnung. Die Prämie wird zwar weiterhin jährlich festgesetzt, aber bei schädlicher Verwendung, z. b. Anschaffung eines Pkw oder Gutschrift auf einem Festgeldkonto, nicht ausbezahlt. Hat der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet oder bei sozialen Härtefällen, z. B. bei Tod eines Ehegatten, kann das Guthaben weiterhin frei verwendet werden. Wird ab 2009 bei Altverträgen die Bausparsumme erhöht, gilt die Änderung als Neuvertrag. Auf Verträge, die bis Ende 2008 abgeschlossen werden, muss noch 2008 die erste Sparrate einbezahlt werden, um die Zweckbindung zu vermeiden.

Neue Energiesparvorschriften für Hauseigentümer
Bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen oder Häusern, die vor 1966 gebaut wurden, ist seit 1. Juli 2008 ein Energieausweis zu beschaffen und den Käufern oder Mietern vorzulegen. Ab 1. Januar 2009 gilt diese Verpflichtung auch für später errichteten Wohnraum, ab 1. Juli 2009 auch für Betriebsgebäude. Bei Neubauten mit Bauantrag ab 1. Oktober 2007 muss ein Energieausweis selbst dann besorgt werden, wenn das Gebäude weder verkauft noch vermietet, sondern ausschließlich selbst genutzt wird. Wer trotz Verpflichtung keinen Energieausweis vorlegt, kann mit einem Bußgeld belangt werden. Zur Ausstellung eines Energieausweises sind Bauhandwerker, Schornsteinfeger, Bautechniker, Architekten und vergleichbare Berufsgruppen berechtigt, wenn sie eine spezielle Qualifikation im Bereich des energiesparenden Bauens erworben haben. Energieausweise gelten zehn Jahre.
Bei Neubauten mit Bauantrag ab 1. Januar 2009 ist der Bauherr verpflichtet erneuerbare Energien zur Wärmegewinnung zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Wohnhäuser, sondern grundsätzlich auch für betriebliche sowie öffentliche Gebäude. Künftig muss ein Teil des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und Wassererwärmung gedeckt werden aus Solarthermik, Erdwärme, Umweltwärme oder Wärme aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse.
Je nach Energiequelle muss ein Mindestanteil am gesamten Wärmeenergieverbrauch von bis zu 50 v. H. aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Wer den vorgeschriebenen Mindestanteil freiwillig mindestens zur Hälfte überschreitet, kann Fördergelder beantragen. Dasselbe gilt für freiwillige Maßnahmen bei Altbauten. Ist die Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien nicht möglich oder nicht erwünscht, erlaubt das Gesetz alternative Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Umweltziels wie Z. B. die Nutzung von Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder eine verbesserte Gebäudedämmung.


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