STEUERÄNDERUNGEN 2005
Vorausbezahlte Nutzungsentgelte
Bei Bilanzierung müssen vorausbezahlte
Nutzungsentgelte, z.B. Grundstücksmieten, in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
eingestellt werden, d. h. die vorausbezahlte Miete mindert erst in
dem Jahr, für das sie bestimmt ist, den Gewinn. Seit 2004 müssen
auch private Vermieter und Einnahmenüberschussrechner Nutzungsentgelte
für Grundstücke, die für mehr als fünf Jahre vorausbezahlt
werden, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen.
Andere Nutzungsentgelte, z. B. Leasing-Sonderzahlungen für mehr
als fünf Jahre, müssen erst ab 2005 aufgeteilt werden. Der
Empfänger der Vorauszahlung bildet als Bilanzierender einen passiven
Rechnungsabgrenzungsposten, d. h. er versteuert z. B. die Miete erst
im Jahr der Verursachung. Ein privater Empfänger kann wählen
zwischen sofortiger Versteuerung der ganzen Vorauszahlung als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung und gleichmäßiger Verteilung
auf den Vorauszahlungszeitraum.
Beispiel: Vermieter Anton zahlt 2004 für ein Erbbaurecht
mit Laufzeit 99 Jahre 250.000 € Erbbauzinsen an einen Privatmann
im Voraus. Auf dem Grundstück soll ein Mietshaus errichtet werden.
Anton und seine Erben können 2004 und weitere 98 Jahre (250.000
: 99 =) 2.525 € als Werbungskosten abziehen. Der Zahlungsempfänger
kann die Vorauszahlung 250.000 € im Jahr 2004 sofort als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung versteuern oder auf 99 Jahre verteilen.
Private Wertpapiergeschäfte
Gewinne aus der Veräußerung
von privaten Wertpapieren sind einkommensteuerpflichtig bei Kauf und
Verkauf innerhalb eines Jahres, falls die Besteuerungsgrenze 511 €
überschritten ist. Wurden die Wertpapiere zu unterschiedlichen
Kursen angeschafft, gilt für Veräußerungen ab 2005
der zuerst erworbene Bestand als zuerst veräußert.
Beispiel: Peter kauft 100 Aktien der Strom-AG zu 50 C am 1.
Juli 2003, 200 Stück zu 90 € an 2. Februar 2004 und 300
Stück zu 100 € am 15. Mai 2004. Am 2. Januar 2005 verkauft
Peter 400 Aktien zu 120 €. Bei den zuerst angeschafften 100 Aktien
ist die einjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen.
Der Veräußerungsgewinn muss nicht versteuert werden. Von
den weiteren 300 Aktien, die Peter verkauft, wurden 200 zu 80 €
und 100 zu 100 € gekauft = Anschaffungskosten 26.000 €.
Peter erzielt einen Veräußerungsgewinn mit (300 x 120 €
= 36.000 € ./. 26.000 € =) 10.000 €. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens
sind 50 v. H. steuerpflichtig = 5.000 €. Bis 2004 werden die
innerhalb der Veräußerungsfrist gekauften Aktien mit dem
Durchschnittskurs (200 x 80 € + 300 x 100 € = 46.000 €
: 500 Stück =) 92 € angesetzt. Vom Veräußerungsgewinn
(120 € ./. 92€ = 28 € x 300 =) 8.400 € sind 4.200
€ steuerpflichtig.
Zwischengewinne bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
sind ab 2005 wieder steuerpflichtig als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Der Käufer hat in gleicher Höhe negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Zwischengewinne sind Entgelt für die seit der letzten Ausschüttung
des Fonds angesammelten Zinserträge. Ihre Besteuerung als Einnahmen
aus Kapitalvermögen geht der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts
vor. Im Jahr 2004 waren Zwischengewinne nur steuerpflichtig, wenn
der Fondsanteil innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung veräußert
wurde.
Kapitalertragsteuer
Schüttet eine GmbH oder AG Dividenden
aus, sind 20 v. H. Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bisher war die
Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Folgemonats nach Auszahlung der
Dividenden an das Finanzamt abzuführen. Bei Dividenden ab 2005
muss die Kapitalertragsteuer bereits am Tag der Auszahlung abgeführt
werden. Wird im Gewinnverwendungsbeschluss kein Auszahlungstag bestimmt,
gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Auszahlungstag.
Beispiel: Gewinnverwendungsbeschluss 11. April 2005. Ein Auszahlungstag
wird nicht bestimmt. Der Scheck muss am 12. April 2005
beim Finanzamt eingehen. Eine Überweisung muss bis 15. April
2005 auf dem Bankkonto des Finanzamts gutgeschrieben werden.
Verspätete Vorlage von Bescheinigungen
Ändert sich ein steuerlicher Sachverhalt
nachträglich, wird der Steuerbescheid geändert wegen eines
rückwirkenden Ereignisses. Fällt z. B. nach einer Betriebsveräußerung
der gestundete Kaufpreis aus, mindert sich nachträglich der Gewinn
im Veräußerungsjahr. Ab 29. Oktober 2004 ist die nachträgliche
Erteilung oder Vorlage von Bescheinigungen kein rückwirkendes
Ereignis mehr. Wird z. B. für eine Spende im Jahr 2004 die Spendenbescheinigung
erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2004 vorgelegt,
kann die Spende nicht mehr abgezogen werden. Bestandskraft tritt regelmäßig
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ein.
Vorsteuerberichtigung bei der Umsatzsteuer
Eine Vorsteuerberichtigung ist durchzuführen,
wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren. Der Vorsteuerabzug wird gewährt, wenn
ein Wirtschaftsgut für Abzugsumsätze, d. h. insbesondere
für steuerpflichtige Umsätze, verwendet werden soll. Wird
das Wirtschaftsgut innerhalb des Berichtigungszeitraums von bis zu
zehn Jahren für steuerfreie Umsätze verwendet, muss der
Unternehmer die abgezogene Vorsteuer zeitanteilig an das Finanzamt
zurückbezahlen. Bisher war die Berichtigung beschränkt auf
die Vorsteuer aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern,
die über einen längeren Zeitraum genutzt werden, z. B. Mietshäuser.
Ab 2005 wird die Vorsteuer auch bei Wirtschaftsgütern berichtigt,
die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Erwirbt
ein Unternehmer ein Grundstück, um es umsatzsteuerpflichtig weiter
zu veräußern, kann er die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis
als Vorsteuer abziehen. Wird das Grundstück jedoch entgegen der
ursprünglichen Absicht steuerfrei veräußert, muss
bei Erwerb des Grundstücks ab 2005 die Vorsteuer zurückbezahlt
werden. Nach neuem Recht wird auch die Vorsteuer aus sonstigen Leistungen
berichtigt, z. B. aus Beratungsleistungen oder aus dem Kauf von Software
sowie aus Erhaltungsaufwand bei Gebäuden.
Beispiel: Ein Mietshaus, Fertigstellung 1998, ist zur Hälfte
umsatzsteuerpflichtig an einen Einzelhändler vermietet, die andere
Hälfte umsatzsteuerfrei an einen Privatmann. 2005 lässt
der Vermieter die Fassade renovieren und die Heizung erneuern für
insgesamt 80.000 € + 12.800 € Vorsteuer. Er kann 6.400 €
als Vorsteuer abziehen. 86.400 € sind sofort abzugsfähige
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
2006 zieht der Einzelhändler aus. Die Räume werden an einen
Versicherungsmakler vermietet. Da der Versicherungsmakler nur umsatzsteuerfreie
Umsätze erbringt, kann auf die Befreiung der Grundstücksvermietung
nicht mehr verzichtet werden. Die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug
haben sich innerhalb des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren geändert.
Das Gebäude wird nur noch für umsatzsteuerfreie Umsätze
verwendet. Der Vermieter muss bis 2015 jährlich 1 /10 der abgezogenen
Vorsteuer aus den Renovierungskosten zurückbezahlen, d. h. jedes
Jahr 640 €. Da der Zehnjahreszeitraum für die Vorsteuer
aus den Herstellungskosten ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist,
muss außerdem bis 2008 jährlich 1 /10 der abgezogenen Vorsteuer
aus den Baukosten zurückbezahlt werden.
Eine Vorsteuerberichtigung entfällt ab 2005, wenn die Vorsteuer
für ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung
1.000€ nicht übersteigt.
Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Gesetzlich Pflegeversicherte ab 23
Jahren ohne Kinder müssen ab 2005 einen Beitragszuschlag mit
0,25 v. H. zur Pflegeversicherung allein tragen. Der Arbeitnehmeranteil
zur Pflegeversicherung beträgt damit höchstens 38,77 €
monatlich, der Arbeitgeberanteil höchstens 29,96 €. Der
Beitragszuschlag entfällt für Eltern von leiblichen Kindern,
Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern, für Geburtsjahrgänge
1939 und früher, Wehr- und Zivildienstleistende sowie für
Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Die Elternschaft kann z. B. nachgewiesen werden
- durch Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers
über Kindererziehungszeiten oder
- bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern durch Geburtsurkunde, Lohnsteuerkarte,
Sterbeurkunde, Vaterschaftsfeststellungsurkunde, Adoptionsurkunde,
Kontoauszug mit Gutschrift des Kindergelds, Einkommensteuerbescheid;
- bei Stiefeltern durch Heiratsurkunde und Bescheinigung, dass das
Kind im Haushalt des Stiefelternteils gemeldet war oder ist;
- bei Pflegeeltern durch Meldebescheinigung und Nachweis des Jugendamts
über Vollzeitpflege.
Legt der Arbeitnehmer bis 30. Juni 2005 einen Nachweis vor oder weiß
der Arbeitgeber, z. B. aus seinen Lohnunterlagen, von Kindern, die
bis 2004 geboren sind, entsteht kein Zuschlag. Für Kinder, die
ab 2005 geboren oder adoptiert werden, ist der Nachweis binnen drei
Monaten vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage gilt die Befreiung
vom Zuschlag erst ab dem Folgemonat.
Gewillkürtes Betriebsvermögen beim Einnahmenüberschussrechner
Nach Auffassung der Finanzverwaltung
konnte ein Einnahmenüberschussrechner, z.B. ein Zahnarzt, seinen
sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw nur dann als Betriebsvermögen
ausweisen, wenn er den Pkw überwiegend betrieblich nutzte. Laut
Bundesfinanzhof können jedoch auch Pkw, die zwischen 10 und 50
v. H. betrieblich genutzt werden, Betriebsvermögen sein.
Beispiel:
Zahnarzt Bruno erwirbt im Januar 2005 einen Pkw für 70.000 €,
den er zu 30 v. H. betrieblich nutzt. Laufende Kosten 6.000 €.
Ordnet Bruno den Pkw in der laufenden Buchhaltung dem Betriebsvermögen
zu, kann er 2005 als Betriebsausgaben abziehen:
laufende Kosten
|
6.000 €
|
+ 20 v.H. degressive Abschreibung aus 70.000=
|
14.000 €
|
./. privater Nutzungsabteil nach der 1. v.H.-Regel
= 12 v.H. aus 70.000
|
./. 8.400 €
|
= insgesamt
|
11.600 €
|
Nach Auffassung der Finanzverwaltung waren bisher
abzugsfähig:
|
30 v.H. der laufenden Kosten 6.000 =
|
1.800 €
|
+ 30 v.H. aus (1/6 aus 70.000 =) 11.667 €
linearer Abschreibung=
|
3.500 €
|
(Anschaffungskosten 70.000 verteilt auf sechs
Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer)
|
= insgesamt
|
5.300 €
|
Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, wenn der Pkw oder ein anderer
gemischt genutzter Gegenstand zeitnah in der laufenden Buchhaltung
dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Bei fehlender laufender
Buchhaltung empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt
über die Zuordnung. Nachteil der Zuordnung zum Betriebsvermögen
ist jedoch, dass Gewinne aus der Veräußerung des Pkw versteuert
werden müssen.
Barlohnzuschüsse des Arbeitgebers
Sachbezüge, d. h. Einnahmen von
Arbeitnehmern, die nicht in Geld bestehen, sind bis 44 € im Monat
steuer- und sozialversicherungsfrei. Kein steuerfreier Sachbezug,
sondern steuerpflichtiger Barlohn liegt vor bei Lohnzahlung mit Auflage,
Zahlung an Dritte zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers,
Zahlung in Fremdwährung oder bei Gutscheinen mit einem Euro-Höchstbetrag.
Beispiele: Anton meldet seine Arbeitnehmer im Fitnessstudio
"TopFit" an. Er bezahlt die Mitgliedsbeiträge von 80
€ im Monat. Die Arbeitnehmer leisten eine Zuzahlung mit 40 €
an Anton durch Einbehalt vom Nettolohn. Der Sachbezug ist steuer-
und sozialversicherungsfrei. Anton zahlt seinen Mitarbeitern monatlich
40 € mehr Lohn, wenn sie sich in einem Fitnessstudio anmelden.
Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn,
da die Lohnzahlung mit einer Auflage verbunden ist.
Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Lieferungen an Unternehmer in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer
befreit. Die Lieferung ist jedoch steuerpflichtig, wenn der Abnehmer
entgegen seinen Angaben nicht Unternehmer ist, die Ware privat verwendet
oder gar nicht in einen anderen Mitgliedstaat transportiert. Konnte
der deutsche Lieferant die falschen Angaben nicht erkennen, wird er
in seinem Vertrauen geschützt, d. h. der Abnehmer schuldet die
Umsatzsteuer. Der Vertrauensschutz gilt jedoch nur, wenn der Lieferant
nachweisen kann, dass er die Angaben des Abnehmers sorgfältig
geprüft hat. Dazu gehört die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Abnehmers beim Bundesamt für Finanzen (BfF) in Saarlouis.
Um den Vertrauensschutz zu erhalten, muss eine qualifizierte Bestätigung
eingeholt werden, bei der im Gegensatz zur einfachen Bestätigung
nicht nur die Gültigkeit der Identifikationsnummer, sondern auch
Name und Anschrift des Abnehmers bestätigt werden. Damit soll
verhindert werden, dass sich ein Privatmann mit der gültigen
Identifikationsnummer eines Unternehmers eine steuerfreie Lieferung
erschleicht. Die Anfrage beim BfF kann schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder eMail und neu auch online per Internet erfolgen (http://evatr.bff-online.deleVatR/).
Zur Dokumentation der Abfrage sollte zusätzlich eine schriftliche
Bestätigung verlangt werden.
Pensionspferdehaltung
Ein Landwirt, der gegen Entgelt Pferde
einstellt und betreut, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden,
z. B. private Reitpferde oder Pferde eines Reitlehrers, schuldet 16
v. H. Umsatzsteuer. Bis 2004 wurde der ermäßigte Steuersatz
7 v. H. angewendet. Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung
dürfen auch nicht mehr in die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung
der Land- und Forstwirte einbezogen werden. Die Pensionspferdehaltung
eines gemeinnützigen Reitvereins und die Vermietung von Pferden
unterliegen unverändert dem ermäßigten Steuersatz
7 v.H.
Vermittlung von Finanzdienstleistungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Vermittlung eines Darlehens nur dann umsatzsteuerfrei ist,
wenn die Leistung unmittelbar an eine der Kreditvertragsparteien erbracht
wird. Die Vermittlungsleistungen von Untervermittlern für Finanzdienstleistungsunternehmen
in einer mehrstufigen Vertriebsstruktur sind dagegen umsatzsteuerpflichtig.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab 1. Juli 2005 auch
auf andere Finanzdienstleistungen an, z. B. auf die Vermittlung von
Wertpapiergeschäften oder Gesellschaftsanteilen. Bausparkassenvertreter,
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind jedoch ausgenommen.
Die Leistungen eines selbständigen Versicherungsvertreters, der
für einen Hauptvermittler arbeitet und nicht für das Versicherungsunternehmen
oder den Versicherungsnehmer, bleiben damit weiterhin steuerfrei.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Erich baut ein Wohn- und Geschäftshaus.
Er vermietet das Erdgeschoss für monatlich 900 € plus Umsatzsteuer
an einen Einzelhändler. Das Obergeschoss wird umsatzsteuerfrei
an einen Privatmann vermietet für 600 € monatlich. Beide
Geschosse sind gleich groß. Da Erich das Erdgeschoss umsatzsteuerpflichtig
vermietet, kann er die Vorsteuer aus den Baukosten der Geschäftsräume
von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Vorsteuer ist die von den
Bauunternehmern und Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Bis 2003 konnte Erich die Vorsteuer aus den nicht eindeutig den Wohn-
oder Geschäftsräumen zurechenbaren Baukosten, z. B. die
Vorsteuer aus der Rechnung des Dachdeckers, nach dem Umsatzschlüssel
900 : 600 = 60 : 40 v. H. aufteilen. Ab 2004 ist der Umsatzschlüssel
nur noch zulässig, wenn kein anderer wirtschaftlicher Schlüssel
vorhanden ist. Bei Grundstücken ist der Flächenschlüssel
anzuwenden, d.h. Erich kann aus nicht eindeutig zurechenbaren Aufwendungen
nur noch 50 v. H. der Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch für
Altfälle. Wurde bis 2003 der Umsatzschlüssel angewendet,
kann es ab 2004 zu einer Vorsteuerberichtigung zuungunsten kommen,
d. h. die zuviel abgezogene Vorsteuer muss ans Finanzamt zurückbezahlt
werden.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Rückwirkend ab 2004 wurden die
Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften erhöht. Eine kleine
Kapitalgesellschaft wird mittelgroß, wenn zwei von drei Schwellenwerten
an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten
werden. Die Folgen, z. B. Prüfungspflicht und erweiterte Offenlegungspflichten,
treten bereits ab dem zweiten Geschäftsjahr des Überschreitens
ein. Ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte ist unschädlich.
Umgekehrt befreit ein einmaliges Unterschreiten der Schwellenwerte
nicht von den Pflichten der mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft.
Schwellenwerte für |
Bilanzsumme
|
Umsatzerlöse
|
Arbeitnehmer
|
|
|
|
|
mittelgrosse Kapitalgesellschaft |
4,015 Mio €
|
8,03 Mio €
|
50
|
grosse Kapitalgesellschaft |
16,06 Mio €
|
32,12 Mio €
|
250
|
Die Schwellenwerte gelten auch für GmbH & Co. KG.
Basiszins der Europäischen Zentralbank
seit 1. Januar 2005
1,21 v.H.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt
bei Verbrauchergeschäften 6,21 v.H. sonst 9,21 v.H.
Sozialversicherungsbeiträge
sind keine schädlichen Kindeseinkünfte
Eltern erhalten für volljährige
Kinder, die sich in Ausbildung befinden, Kindergeld oder einen Kinder-
und Betreuungsfreibetrag nur, wenn die Einkünfte und Bezüge
des Kindes jährlich 7.680 € nicht überschreiten. Wird
dieser Grenzbetrag überschritten, verweigern die Familienkassen
das Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, die
Ausbildungsvergütung sei nicht nur um nachgewiesene Werbungskosten,
mindestens den Werbungskostenpauschbetrag mit 920 €, zu kürzen,
sondern auch um die einbehaltenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
aus der Ausbildungsvergütung, denn dieser Betrag stehe nicht
für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung. Nach bisheriger
Rechtsauffassung berechnen die Familienkassen die schädlichen
Kindeseinkünfte vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
Beispiel. Erikas 19-jähriger Sohn ist Auszubildender. Sein Bruttoarbeitslohn
2005 beträgt 9.000 €. Davon werden die nachgewiesenen Werbungskosten
abgezogen, z. B. Fahrtkosten zur Berufsschule, mindestens jedoch der
Werbungskostenpauschbetrag 920 € und die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge,
ca. 21 v. H. von 9.000 = 1.890 €, so dass die anrechenbaren Kindeseinkünfte
nur (9.000 ./. 920 ./. 1.890 =) 6.190 € betragen. Da der Grenzbetrag
7.680 unterschritten ist, erhält Erika 2005 Kindergeld oder einen
Kinder- und Betreuungsfreibetrag.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Am Ende der Einkommensteuerbescheide
finden sich eine Reihe von Tatbeständen und Gesetzesvorschriften
mit dem Hinweis insoweit sei die Veranlagung vorläufig. Diese
Vorläufigkeitsliste hat die Finanzverwaltung noch erweitert.
Alle als "vorläufig" angesprochenen Gesetzesvorschriften
sind möglicherweise unzulässig oder verfassungswidrig. Die
Einkommensteuerbescheide ergehen insoweit vorläufig, das bedeutet,
dass gegen diese Punkte kein Einspruch erforderlich ist.
Geprüft wird insbesondere, ob große Teile des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 (vgl. Hinweise März 2004) verfassungsgemäß zustande
gekommen sind, z. B. die Kürzungen beim Sparerfreibetrag, Betriebsveräußerungsfreibetrag
und Arbeitnehmerpauschbetrag, den steuerfreien Abfindungen bei Entlassung
und der degressiven Abschreibung für neue Mietwohnungen.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Freiberufler, die freie Mitarbeiter
einsetzen, müssen darauf achten, dass sie selbst an der Leistungserbringung
für ihre Kunden beteiligt sind, z. B. durch Führen von Besprechungen,
Überwachen und Anleiten der freien Mitarbeiter oder persönliche
Betreuung des Kunden. Eine Honorarabrechnung im Namen des Freiberuflers
ist keine ausreichende Mitwirkung. Hat der Praxisinhaber keinerlei
Kundenkontakt, erbringt nicht er, sondern die freien Mitarbeiter die
Leistung an den Kunden. Der Praxisinhaber stellt lediglich die notwendigen
Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung. Dies ist
jedoch keine freiberufliche Tätigkeit. Deshalb ist das nach Abzug
der Vergütung für die freien Mitarbeiter verbleibende Honorar
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Bei Ärzten,
Krankengymnasten, Physiotherapeuten usw. entfällt die Umsatzsteuerbefreiung
für heilberufliche Umsätze.
Übernahme von Strafzetteln durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber Strafzettel
der Mitarbeiter aus überwiegend betrieblichen Interessen, z.
B. wegen parkens im Halteverbot, um eine Lieferung schnellstmöglich
beim Kunden zuzustellen, ist das übernommene Bußgeld kein
Arbeitslohn, d. h. es unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung.
Der Arbeitgeber kann die übernommenen Beträge - wie alle
Geldbußen deutscher Behörden - nicht als Betriebsausgabe
abziehen.
Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last
Ein Vater überträgt im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge ein Mehrfamilienhaus auf seinen Sohn.
Der Vater hat das lebenslange Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung.
Der Sohn verpflichtet sich, dem Vater eine monatliche Rente von 1.000
€ zu bezahlen. Die Mieterträge aus den vermieteten Wohnungen
reichen aus, um die Rente und die laufenden Grundstückskosten
abzudecken.
Die monatlichen Rentenzahlungen kann der Sohn als Sonderausgabe abziehen
(vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2004/2005 "Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen"). Trägt der Sohn nach dem Übergabevertrag
auch sämtliche Instandhaltungsaufwendungen der Erdgeschosswohnung,
können auch diese Reparaturkosten als Sonderausgabe abgezogen
werden. Was der Sohn als Sonderausgabe abziehen kann, muss der Vater
als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen versteuern.
Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Seit April 1999 kann bei der Bewirtung
von Geschäftsfreunden nur die Vorsteuer aus den als Betriebsausgabe
abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Zur Zeit sind 30
v. H. der Bewirtungskosten nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Damit entfällt nach dem Gesetz auch der Vorsteuerabzug aus 30
v. H. der Kosten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
widerspricht dieser gesetzliche Vorsteuerausschluss der 6. EG-Richtlinie
zur Umsatzsteuer, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu beachten ist. Das Recht eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug
dürfe von den Mitgliedstaaten nur in den wenigen Ausnahmefällen
beschränkt werden, die in der 6. EG-Richtlinie ausdrücklich
genannt sind. Bei den Bewirtungskosten liege kein solcher Ausnahmefall
vor. Nach Ansicht des BFH ist damit die Vorsteuer aus Bewirtungskosten
zu 100 v. H. abziehbar.
Vorsteuerabzug aus Baurechnungen
Wird die Rechnung eines Bauunternehmers
oder Bauhandwerkers vom Architekten des Bauherrn gekürzt, z.
B. wegen nicht erbrachter Leistungen, ist der Vorsteuerabzug auch
aus der gekürzten Rechnung zulässig. Verringert sich der
Werklohn und damit die Umsatzsteuer, muss keine neue Rechnung ausgestellt
werden. Eine Ergänzung der Rechnung ist jedoch erforderlich,
wenn notwendige Angaben fehlen. Der Rechnungsempfänger darf die
fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen. In diesem Fall muss
die Rechnung an den Aussteller zurückgegeben werden.
Vorsteuerabzug einer Ehegattengemeinschaft
Errichten Ehegatten ein Gebäude
auf einem gemeinsamen Grundstück,entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft
ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Erbringt die Ehegattengemeinschaft
keine eigenen Umsätze, z. B. durch Vermietung, ist nicht die
Ehegattengemeinschaft, sondern der einzelne Ehegatte anteilig Empfänger
der Bauleistung. Verwendet ein Ehegatte einen Teil des Gebäudes
für sein umsatzsteuerliches Unternehmen, kann er als Leistungsempfänger
die gesamte Vorsteuer abziehen, die auf diesen Gebäudeteil entfällt,
höchstens jedoch in Höhe seines Miteigentumsanteils am Gebäude.
Beispiel:
Hans errichtet mit Ehefrau Susi ein Wohnhaus auf einem gemeinsamen
Grundstück. Die Bauhandwerker werden von den Eheleuten gemeinsam
beauftragt. Die Rechnungen sind entsprechend an die Eheleute gerichtet.
15 v.H. des Gebäudes nutzt Hans als Arbeitszimmer für seine
Tätigkeit als Unternehmensberater. Ansonsten wird das Gebäude
von den Eheleuten privat genutzt. Hans hat den vollen Vorsteuerabzug
für das Arbeitszimmer. Er kann 15 v. H. der Vorsteuer aus den
Baurechnungen geltend machen, denn sein 50 v.H.-Miteigentumsanteil
am Haus ist nicht überschritten.
Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Lieferungen an Unternehmer in anderen
EU-Mitgliedstaaten sind von der Umsatzsteuer befreit. Wird die Ware
per Bahn, Post oder Spedition versendet, muss der liefernde Unternehmer
ein Rechnungsdoppel und einen Versendungsbeleg aufbewahren, aus dem
hervorgeht, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt ist. Ausserdem muss laufend und unmittelbar nach jedem Umsatz
ein Buchnachweis geführt werden. Aufzuzeichnen sind Name und
Anschrift, Gewerbezweig und USt-IdNr. des Abnehmers, handelsübliche
Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Tag der Lieferung, Entgelt
sowie die Art des Transports und der Bestimmungsort der Ware, soweit
diese Angaben nicht bereits aus der Rechnung hervorgehen. Wird die
Aufzeichnungspflicht erst nachträglich erfüllt, z. B. bei
der Außenprüfung, behandelt das Finanzamt die Lieferungen
als steuerpflichtig. Lediglich der Versendungsbeleg kann nachgereicht
werden.
Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, ein internationaler CMR-Frachtbrief
sei kein ausreichender Versendungsbeleg. Ein Frachtbrief sei nur eine
Quittung, in der der Spediteur bestätigt, dass er die Ware mit
Ziel EU-Ausland übernommen hat. Dass die Ware tatsächlich
an das ursprünglich bestimmte Ziel gelangt ist, werde nicht bestätigt,
z. B. bei einer nachträglichen Änderung des Bestimmungsorts
durch den Lieferer. Deshalb sei es erforderlich, dass der Spediteur
mit einer "weißen Spediteursbescheinigung" erkläre,
dass die Ware zum Abnehmer gebracht wurde. Anstelle einer solchen
Spediteursbescheinigung, die im internationalen Güterverkehr
unüblich ist, könne auch eine Kopie der Empfangsbestätigung
des Abnehmers auf dem Frachtbrief zu den Akten genommen werden.
Geldspielautomaten
Glücksspiele an Geldspielautomaten
sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
von der Umsatzsteuer befreit. Die deutsche Regelung, nach der nur
Glücksspiele in Spielbanken befreit sind, widerspreche der 6.
EG-Richtlinie. Ein Automatenaufsteller könne sich unmittelbar
auf die Befreiung in der 6. EG-Richtlinie berufen. Seine Umsätze
sind dann auch rückwirkend steuerfrei, soweit die Umsatzsteuerfestsetzung
noch geändert werden kann. Durch die Umsatzsteuerbefreiung verliert
der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug. Um den Vorsteuerabzug
aus größeren Investitionen zu retten, können die Umsätze
auch unter Berufung auf die deutsche Regelung der Umsatzsteuer unterworfen
werden.
Die Finanzverwaltung will die Rechtsprechung des EuGH erst anwenden,
wenn die Folgeurteile des BFH vorliegen. Bis dahin sollen die Umsätze
weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden. Nach einem Einspruch
gegen die Steuerpflicht wird jedoch Aussetzung der Vollziehung gewährt,
d. h. die Umsatzsteuer muss bis zu einer endgültigen Entscheidung
nicht bezahlt werden. Da die Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten
zu erheblichen Einnahmeausfällen des Fiskus führen würde,
hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem sämtliche
Glücksspiele, auch die Umsätze der Spielbanken, zukünftig
steuerpflichtig sein sollen. Ausgenommen sind nur Glücksspiele,
die der Rennwett-und Lotteriesteuer unterliegen, z. B. Pferdewetten.
Gesetzliche Krankenversicherung ab 1. Juli 2005
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen
ab 1. Juli ihren allgemeinen Beitragssatz um 0,9 v. H. senken. Gleichzeitig
wird von den Mitgliedern ein zusätzlicher Beitrag von 0,9 v.
H. erhoben, den allein der Arbeitnehmer oder Rentner trägt.
Beispiel:
Bis 30.06.2005
Allgemeiner Beitragssatz z. B. |
14,40 v.H.
|
Arbeitgeber |
7,20 v. H.
|
Arbeitnehmer |
7,20 v. H.
|
Ab 01.07.2005
Allgemeiner Beitragssatz |
|
|
13,50 v. H.
|
= 14,4 ./. 0,9 v. H. |
|
|
|
Arbeitgeber |
|
6,75 v. H.
|
|
Arbeitnehmer |
6,75 v. H.
|
|
|
+ zusätzlich |
0,90 v. H.
|
7,65 v. H.
|
0,90 v. H.
|
|
|
14,40 v. H.
|
14,40 v. H.
|
|
|
|
|
Arbeitgeberanteil |
./. 0,45 v. H.
|
|
|
Arbeitnehmeranteil |
+ 0,45 v. H.
|
|
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Für Auszubildende, die ein Entgelt bis zur Geringverdienergrenze
(325 €) erhalten, zahlt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag
allein. Auch der zusätzliche Beitrag ab 1. Juli 2005 mit 0,9
v. H. ist vom Arbeitgeber zu tragen. Wird durch eine Einmalzahlung,
z.B. Weihnachtsgeld, die 325€-Grenze überschritten,trägt
der Arbeitgeber den Beitrag bis 325 € allein einschließlich
des Zusatzbeitrags. Aus dem übersteigenden Betrag wird der Krankenversicherungsbeitrag
je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Den
Zusatzbeitrag dafür mit 0,9 v. H. trägt allein der Arbeitnehmer.
Für Arbeitnehmer in geringfügig entlohnten Beschäftigungen
bis zu 400 €, ob im betrieblichen oder im privaten Bereich, führt
der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft ab,
deren Höhe durch die Neuregelung nicht berührt wird.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die bei einer privaten
Krankenkasse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags
bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem durchschnittlichen
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen errechnet. Dieser betrug
bisher 14,3 v. H. und wird nun ebenfalls um 0,9 v. H. auf 13,4 v.
H. abgesenkt. Deshalb sinkt ab 1. Juli 2005 der Arbeitgeber-Beitragszuschuss
für privat Krankenversicherte von bisher höchstens 252,04
€ auf höchstens 236,18 €.
Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel
Personengesellschaften
Wird ein inländisches Grundstück in eine Personengesellschaft
eingebracht, z. B. in eine GmbH & Co KG, entsteht keine Grunderwerbsteuer,
soweit der Einbringende, sein Ehegatte oder Kinder an der Gesellschaft
beteiligt sind. Sind Dritte an der Gesellschaft beteiligt, z. B. Neffen
oder fremde Betriebsnachfolger, ist die Einbringung insoweit steuerpflichtig.
Dies gilt auch, wenn Dritte sich innerhalb von fünf Jahren seit
der Einbringung an der Gesellschaft beteiligen.
Beispiel:
Unternehmer Jan in Kiel bringt ein Grundstück in eine GmbH &
Co KG ein, an der Jan mit 30 v. H., seine Ehefrau mit 65 v. H. und
ein Onkel mit 5 v. H. beteiligt sind. Der Grundstücksübergang
ist zu 95 v. H. steuerfrei. Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. entsteht
nur aus dem Anteil des Onkels aus 5 v. H. des Grundstückswerts.
Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften unterliegt
in der Regel nicht der Grunderwerbsteuer. Wechseln jedoch 95 v. H.
der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit inländischem
Grundbesitz innerhalb von fünf Jahren, sieht die Grunderwerbsteuer
darin den Übergang der Grundstücke auf eine neue Gesellschaft.
Es entsteht Grunderwerbsteuer aus den Grundstückswerten nach
dem Bewertungsgesetz. Erwerbe durch Ehegatten und Verwandte in gerader
Linie sind steuerfrei.
Beispiel: Schenken Jan und seine Ehefrau innerhalb von fünf Jahren
seit der Einbringung ihre Anteile an der GmbH & Co KG ihren Neffen,
entsteht 3,5 v. H. Grunderwerbsteuer aus dem Grundstückswert,
denn 95 v. H. der Anteile an der Personengesellschaft werden übertragen.
Würde Jan einen Anteil von 1 v. H. noch weitere fünf Jahre
behalten, bliebe die Schenkung grunderwerbsteuerfrei.
Kapitalgesellschaften
Bei Einbringung eines Grundstücks in eine GmbH entsteht 3,5 v.
H. Grunderwerbsteuer aus dem Grundstückswert unabhängig
von der Beteiligungsquote des Einbringenden. Die Vereinigung von 95
v. H. der GmbH-Anteile in der Hand eines Erwerbers unterliegt als
fiktiver Erwerb des Grundstücks von der GmbH ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Auch Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerpflichtig, wenn
die 95 v. H.- Beteiligung schrittweise entsteht.
Beispiel:
Jan ist Einmann-GmbH-Gesellschafter einer GmbH mit inländischem
Grundbesitz. Schenkt Jan seinem Sohn zunächst 20 v. H. der GmbH-Anteile
und später den Rest, ist die zweite Schenkung grunderwerbsteuerpflichtig.
Es entsteht 3,5 v. H. Grunderwerbsteuer aus den Grundstückswerten
nach dem Bewertungsgesetz. Die Schenkung des ganzen GmbH-Anteils bliebe
dagegen steuerfrei.
Auslaufen des Freibetrags bei Übergabe
von land- und forstwirtschaflichen Betrieben
Bei Fortführung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs muss der Hofübernehmer, z. B.
der Sohn, regelmäßig Gleichstellungsgelder an Geschwister
bezahlen oder die weichenden Erben mit Grundstücken abfinden.
Muss der Hofübernehmer zur Finanzierung des Gleichstellungsgelds
Grundstücke verkaufen, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
im Unterschied zwischen Erlös und Buchwert. Werden Geschwister
durch Hingabe von Grundstücken abgefunden, muss der Hofübernehmer
die stillen Reserven im Unterschied zwischen dem Verkehrswert und
den ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks versteuern.
Um den Fortbestand von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu
sichern, gilt für Übergabeverträge, die noch 2005 abgeschlossen
werden, ein Freibetrag von 61.800 € je weichendem Erben, wenn
das Einkommen des Hofübernehmers im Jahr vor der Veräußerung
oder Entnahme 18.000 €, bei Zusammenveranlagung der Ehegatten
36.000 € nicht übersteigt.
Geldschenkung zur Schuldentilgung gegen Versorgungsleistungen
Annette ist Eigentümerin eines
selbstgenutzten Einfamilienhauses. Auf dem Haus lasten 150.000 €
Schulden. Schuldzinsen mit jährlich 6.750 € sind steuerlich
unbeachtlich. Annette erhält von ihrer Mutter im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge 150.000 €. Im notariellen Schenkungsvertrag verpflichtet
sich Annette, das Geld für die Tilgung der Hausschulden zu verwenden
und ihrer Mutter lebenslang monatlich 400 € Rente zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Annette kann die Rentenzahlungen
als Sonderausgabe abziehen, denn
- mit der Tilgung wird eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit entschuldet
und
- die Zinsersparnis 6.750 € ist höher als die Rentenzahlungen
4.800 €.
Vorteil für Annette: Statt nicht abzugsfähiger Schuldzinsen
entstehen als Sonderausgabe abzugsfähige Versorgungsleistungen.
Nachteil bei der Mutter: Sie muss die Rentenzahlungen als wiederkehrende
Bezüge versteuern.
Aufwendungen für VIP-Logen
Die Finanzverwaltung verlangt die Aufteilung
des Aufwands für VIP-Logen in Sportstätten auf Werbeleistungen,
Raumnutzung und VIP-Maßnahmen. Aufwendungen für Werbeleistungen,
z. B. Lautsprecheransagen oder Bandenwerbung und Aufwendungen für
eine Raumnutzung außerhalb von Sportveranstaltungen, z. B. für
Konferenzen, sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Aufwand
für VIP-Maßnahmen ist in Bewirtung und Geschenke aufzuteilen.
Bei Bewirtung aus betrieblichem Anlass ist der Aufwand als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Nimmt der Gastgeber selbst an der Bewirtung teil,
ist ein Abzug nur mit 70 v. H. möglich.
Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 €, z. B. Eintrittskarten,
sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Beim Empfänger
ist das Geschenk Betriebseinnahme. Aus Vereinfachungsgründen
können Aufwendungen für ein VIP-Paket pauschal aufgeteilt
werden in 40 v. H. für Werbung und je 30 v. H. für Bewirtung
und Geschenke. Versteuert der Schenker zusätzlich 60 v. H. der
anteiligen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde,
bleibt der Beschenkte steuerfrei. Werden Arbeitnehmer ins Stadion
eingeladen, ist der Aufwand in voller Höhe abzugsfähige
Betriebsausgabe. Jeder Arbeitnehmer muss jedoch Arbeitslohn versteuern,
wenn die Freigrenze von 44 € im Monat überschritten ist.
Beispiel: Hans kauft für 50.000 € eine VIP-Loge in einem
Fußballstadion für Geschäftsfreunde. Er wird in einer
Sponsorenliste geführt und vor jedem Fußballspiel als Sponsor
erwähnt und erhält außerdem fünf Jahreskarten
für Sitzplätze mit anschließender Buffetbewirtung.
Hans kann den Aufwand für das VIP-Paket pauschal aufteilen: 40
v. H. = 20.000 € sind voll als Werbeaufwand abzugsfähig.
30 v. H. = 15.000 € sind Bewirtungsaufwand. Da Hans jedoch persönlich
an der Bewirtung teilnimmt, sind nur 70 v. H. des Bewirtungsaufwands
= 10.500 € als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen
30 v. H. aus 50.000 € = 15.000 € entfallen pauschal auf
die verschenkten Eintrittskarten. Da der Wert der einzelnen Jahreskarte
höher ist als 35 €, ist der Aufwand keine abzugsfähige
Betriebsausgabe. Die Beschenkten müssen den Wert der Jahreskarte
als Betriebseinnahme erklären, es sei denn, Hans versteuert 60
v. H. des pauschalen Aufwands für Geschenke = 60 v. H. aus 15.000
€ = 9.000 € selbst.
Grundstücksübertragung gegen Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteil ist ein Anspruch in
Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kinder
und Ehegatten können ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie
im Testament nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Überträgt ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück
zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs, ist die Verrechnung
mit dem Pflichtteil Entgelt für die Übertragung des Grundstücks.
Es ist unerheblich, ob der Ausgleichspflichtige das Grundstück
geerbt hat oder es ihm bereits vorher gehörte. Wurde das Grundstück
innerhalb der letzten zehn Jahre erworben, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft
vor, das voll steuerpflichtig ist. Bei der Erbschaftsteuer kann der
Erbe den Verkehrswert des Grundstücks als Erbfallschuld abziehen.
Der Pflichtteilsberechtigte versteuert entsprechend den Verkehrswert
und nicht den niedrigeren Grundstückswert als erbschaftsteuerpflichtigen
Erwerb vom Erblasser.
Geschäftsreisen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Aufwendungen für eine Reise, die
neben betrieblichen auch touristischen Zwecken dient, können
nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, z. B. Fahrtkosten zu einem
Fachkongress mit anschließendem Wochenendurlaub. Zahlt eine
GmbH solche gemischten Reisekosten, muss sie von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
Auslagenersatz verlangen. Verzichtet die GmbH auf den Auslagenersatz,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Gesellschafter
muss die Vorteilsgewährung als fiktive Dividende versteuern.
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei gemeinnützigen
Vereinen
Ein gemeinnütziger Verein muss
die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich selbstlos fördern.
Hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren schränken
den durch den Verein begünstigten Personenkreis ein und verhindern
damit eine Förderung der Allgemeinheit. Für die Gemeinnützigkeit
unschädlich sind durchschnittliche Mitgliedsbeiträge und
Umlagen für jedes Mitglied von höchstens 1.023 € im
Jahr und durchschnittliche Aufnahmegebühren für die im Jahr
aufgenommenen Mitglieder von höchstens 1.534 €. Verlangt
der Verein von seinen Mitgliedern zusätzlich die Beteiligung
an einer dem Verein nahestehenden Gesellschaft, gilt der Kaufpreis
für den Anteil nicht als Aufnahmegebühr. Ist der Kaufpreis
angemessen und eine Veräußerung des Anteils ohne Verlust
möglich, liegt nur eine Vermögensumschichtung vor.
Beispiel: Ein Golfclub verlangt von seinen Mitgliedern einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag von 1.000 € und eine einmalige Aufnahmegebühr
von 1.500 €. Zusätzlich muss jedes neue Mitglied einen Kommanditanteil
an einer GmbH & Co KG zeichnen, die den Golfplatz an den Verein
verpachtet. Der Kaufpreis von 10.000 € ist angemessen. Der Golfclub
ist trotz der Zeichnungspflicht gemeinnützig.
Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen
Leistungen
Bei der Beförderung von Gütern
in der Europäischen Union kann der Auftraggeber bestimmen, in
welchem Land die Beförderungsleistung versteuert werden soll.
Güterbeförderungen innerhalb der EU werden in dem Land besteuert,
in dem der Transport beginnt. Verwendet der Auftraggeber jedoch die
USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, wird die Umsatzsteuer dieses
Staats erhoben.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer beauftragt einen französischen
Spediteur mit einem Transport von Bordeaux nach München. Verwendet
der Unternehmer seine deutsche USt-IdNr. für den Speditionsauftrag,
erbringt der Spediteur die Leistung in Deutschland. Es entsteht deutsche
Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in seiner Umsatzsteuervoranmeldung
erklären muss. Die Umsatzsteuer kann der Auftraggeber in derselben
Voranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen. Verwendet der Auftraggeber
keine USt-IdNr., entsteht französische Umsatzsteuer mit 19,6
v.H. Diese kann zwar ebenfalls als Vorsteuer abgezogen werden, der
deutsche Unternehmer muss jedoch den Vorsteuerabzug in Frankreich
in einem langwierigen Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Verwendung
der USt-IdNr. im Regelfall vor jedem Transport schriftlich vereinbart
werden muss, z. B. auf dem Speditionsauftrag. Dass die USt-IdNr. auf
dem Briefkopf des Auftraggebers aufgedruckt ist, reicht nicht aus.
Nur ausnahmsweise ist es zulässig, die Verwendung der USt-IdNr.
nachträglich zu vereinbaren. Auch bei Vermittlungsleistungen
und bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,
z. B. Reparatur oder Wartung von Maschinen, kann die Besteuerung in
den Staat der USt-IdNr. des Auftraggebers verlagert werden.
Händlergarantien bei Gebrauchtwagen
Zahlreiche Autohäuser bieten beim
Kauf eines Gebrauchtwagens eine "Händlergarantie" gegen
Aufpreis an. Die Garantie umfasst Leistungen, die über die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche hinausgehen. Schließt der
Kunde einen solchen Garantievertrag ab, erbringt das Autohaus neben
der Lieferung des Fahrzeugs eine weitere Leistung, die jedoch von
der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Verzicht auf die Befreiung ist möglich,
wenn der Kunde Unternehmer ist und den Wagen für sein Unternehmen
erwirbt. Der Verzicht erfolgt durch Ausstellung einer Rechnung mit
offenem Umsatzsteuerausweis für die Garantieübernahme.
Führt das Autohaus wegen der übernommenen Garantie eine
Reparatur oder eine Wartung gratis durch, wird keine Leistung an den
Kunden erbracht. Es handelt sich nur um die Erfüllung der Garantieverpflichtung.
Umsatzsteuer entsteht nicht. Gleichzeitig entfällt jedoch auch
der Vorsteuerabzug aus den verwendeten Ersatzteilen, wenn auf die
Befreiung der Garantieleistung nicht verzichtet wurde. Garantieleistungen
aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind
dagegen Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Lieferung des Fahrzeugs
mit Vorsteuerabzug aus den Ersatzteilen. Übernimmt eine Versicherung
die Garantie, sind die Garantiereparaturen umsatzsteuerpflichtige
Leistungen an den Kunden. Das Entgelt wird von der Versicherung bezahlt.
Die Vorsteuer aus den verwendeten Ersatzteilen kann abgezogen werden.
EU-Zinsrichtlinie
Am 1. Juli 2005 ist die Zinsrichtlinie
der Europäischen Union in Kraft getreten. 22 der 25 EU-Mitgliedstaaten
haben vereinbart, sich gegenseitig über die Zinserträge
ihrer Bürger im anderen Staat zu informieren. Eine Sonderregelung
gilt für Belgien, Luxemburg, Österreich und den Nicht-EU-Staat
Schweiz. In allen anderen EU-Staaten sind die Banken verpflichtet,
bis zum 31. Mai des folgenden Jahrs Zinserträge von EU-Ausländern
mit Name und Anschrift des Konto- oder Depotinhabers ihrer Finanzverwaltung
zu meiden. Diese leitet dann die Daten an den Heimatstaat weiter.
Meldepflichtig sind auch andere Zahlstellen, die Zinsen an EU-Ausländer
bezahlen oder für sie einziehen, z. B. eine Erbengemeinschaft
oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der EU-Ausländer
beteiligt sind.
Gemeldet werden nur Zinserträge natürlicher Personen, z.
B. aus Einlagen, festverzinslichen Wertpapieren oder aus der Veräußerung
von abgezinsten Wertpapieren. Stückzinsen, die beim Verkauf von
Wertpapieren vor dem Zinstermin vereinnahmt werden, sind ebenso zu
melden wie Erträge aus bestimmten Investmentfonds, die einen
Teil ihres Kapitals in zinsbringende Anlagen investiert haben. Nicht
meldepflichtig sind dagegen Dividenden, Erträge aus Lebensversicherungen
oder Aktienfonds, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
mit Wertpapieren und Zinserträge aus Wertpapieren, die vor dem
1. März 2001 ausgegeben wurden. Zinserträge einer GmbH oder
einer Kommanditgesellschaft werden nicht an den Heimatstaat gemeldet.
Belgien, Luxemburg und Österreich melden vorläufig keine
Zinserträge. Diese Staaten sind jedoch verpflichtet, Zinserträge
von EU-Ausländern einer Quellensteuer von 15 v. H. zu unterwerfen,
die bis 2011 auf 35 v. H. ansteigt. Die Quellensteuer wird zu 75 v.
H. an den jeweiligen Heimatstaat abgeführt, ohne jedoch die Person
des Kontoinhabers aufzudecken. Der Kontoinhaber verrechnet die Quellensteuer
mit der Einkommensteuer, die im Heimatstaat auf die ausländischen
Zinserträge anfällt. Bezahlt er wenig oder keine Einkommensteuer,
erhält er die übersteigende Quellensteuer erstattet. Zur
Anrechnung der Quellensteuer muss eine Steuerbescheinigung der ausländischen
Bank vorgelegt werden.
Die Schweiz meldet ebenfalls keine Zinserträge, beteiligt sich
jedoch als Nicht-EU-Staat am Quellensteuerverfahren. Seit 1. Juli
2005 wird auf schweizer Zinserträge von EU-Ausländern 15
v. H. Quellensteuer erhoben, die im Heimatstaat angerechnet wird.
Dasselbe gilt für Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino
sowie für einige abhängige oder assoziierte Gebiete in der
EU, wie die Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man und die
British Virgin Islands. Andere assoziierte Gebiete melden die Zinserträge
an die Heimatstaaten der Anleger, z. B. die zu Großbritannien
gehörenden Cayman Islands.
Die Quellensteuer wird nicht abgezogen, wenn der Anleger seiner Bank
in Belgien oder Österreich eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts
vorlegt, nach der er das Konto oder Depot dem Finanzamt offengelegt
hat. In der Schweiz kann der Abzug der Quellensteuer vermieden werden,
wenn der Anleger seiner Bank erlaubt, die Zinserträge dem Heimatstaat
zu melden. Bei Zinserträgen aus Luxemburg kann zwischen beiden
Methoden gewählt werden.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006
Ab 2006 sind die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge
bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in
dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Sind die tatsächlichen
Beiträge höher als im Beschäftigungsmonat gemeldet,
wird die Differenz zusammen mit den Beiträgen des Folgemonats
fällig. Im Januar 2006 sind zwei Meldungen erforderlich: Bis
15. Januar 2006 die Beiträge für Dezember 2005 und bis Freitag,
27. Januar 2006 die voraussichtlichen Beiträge für Januar
2006. Die Beitragsschuld für Januar darf statt in einem Betrag
auch in sechs gleichen Beträgen mit den Monatsbeiträgen
Februar bis Juli 2006 abgeführt werden, d. h. im Januar werden
wie gewohnt nur die Beiträge für Dezember 2005 bezahlt und
am 24. Februar 2006 die voraussichtlichen Beiträge für Februar
sowie ein Sechstel der Beiträge für Januar. Anlässlich
der Neuregelung wurden die bisherigen zwei Fälligkeitstermine
zusammengefasst, d. h. auch bei Lohnzahlung am 15. des Monats sind
die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag zu entrichten. Beiträge
sind rechtzeitig bezahlt, wenn sie am Fälligkeitstag auf dem
Konto der Kasse gutgeschrieben werden, wenn eine Einzugsermächtigung
erteilt wurde oder am Fälligkeitstag ein Scheck bei der Kasse
vorliegt. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit entsteht ein Säumniszuschlag
mit 1 v. H. der Beiträge je angefangenem Monat der Säumnis.
Bei verspäteter Abgabe der Beitragsnachweise darf die Kasse Arbeitsentgelte
schätzen.
Nachträglicher Wegfall des Betriebsfreibetrags bei der Erbschaft-
und Schenkungsteuer
Wird ein Betrieb mit sämtlichen
wesentlichen Betriebsgrundlagen vererbt oder geschenkt, gewährt
die Erbschaft- und Schenkungsteuer einen Betriebsfreibetrag mit 225.000
€ und einen Bewertungsabschlag mit 35 v. H. für das restliche
Betriebsvermögen. Diese Vergünstigungen gehen verloren,
wenn der Erwerber eine Behaltensfrist von fünf Jahren seit Übergabe
nicht einhält. Schädlich sind Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebs und auch Veräußerung wesentlicher
Betriebsgrundlagen, wenn der Veräußerungserlös nicht
im Betrieb verwendet wird. Unschädlich sind Schenkungen gegen
Übernahme von Betriebsschulden, Erbauseinandersetzung und Einbringung
des Betriebs in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Nach Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs spielen die Gründe für den Verstoß
gegen die Behaltensfrist, z. B. auch eine Insolvenz, keine Rolle.
Auch gemischte Schenkungen z. B. gegen Versorgungsleistungen an den
Schenker oder Übernahme privater Schulden, führen zum teilweisen
Verlust des Betriebsfreibetrags.
Verfassungsmässigkeit der Grundsteuer bei Selbstnutzung
Seit 1. August 2005 ist eine Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht gegen die Besteuerung von Immobilien
anhängig, die vom Eigentümer oder seiner Familie selbst
genutzt werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt
die Besteuerung gegen die grundgesetzlich gebotene Eigentumsgarantie,
nach der persönliches Gebrauchsvermögen nicht besteuert
werden darf. Einen Vorteil von einer günstigen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts haben nur offene Fälle. Gegen Grundsteuermessbescheide
sollte deshalb Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden mit Antrag
auf Ruhen des Verfahrens bis zur Gerichtsentscheidung. Ist der Messbescheid
bereits bestandskräftig, kann der Grundsteuerbescheid durch Widerspruch
bei der Gemeinde offengehalten werden.

Übersicht
STEUERÄNDERUNGEN 2006
Geplante Rechtsänderungen
Die neue Bundesregierung hat drei Gesetzentwürfe
mit folgenden Rechtsänderungen vorgelegt:
- Abschaffung der Eigenheimzulage bereits zum 1. Januar 2006. Altfälle
sind nicht betroffen. Wird bis zum 31. Dezember 2005 mit der Herstellung
selbstgenutzten Wohneigentums durch Einreichung des Bauantrags begonnen
oder ein notarieller Kaufvertrag über selbstgenutztes Wohneigentum
abgeschlossen, kann die Zulage in bisheriger Form für den gesamten
Förderzeitraum von acht Jahren beansprucht werden.
- Verluste aus Steuerstundungsmodellen, z. B. Windkraftfonds oder
Filmfonds, sollen bei Erwerb des Fondsanteils ab 11. November 2005
nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
- Die degressive AfA für neue Mietwohnungen soll gestrichen werden.
Bei Bauantrag ab 2006 könnten Mietwohnungen damit nur noch mit
2 v. H. jährlich linear abgeschrieben werden.
- Die Steuerfreibeträge für Abfindungen an Arbeitnehmer
werden gestrichen. Eine Übergangsregelung soll für Kündigungen
und Aufhebungsverträge bis 31. Dezember 2005 gelten.
- Der Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten soll ebenfalls
ab 2006 entfallen. Betroffen von der Streichung sind im wesentlichen
nur die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung.
Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte,
z. B. für den Jahresabschluss oder die Berechnung des Überschusses
aus Vermietung und Verpachtung, bleiben als Betriebsausgabe oder Werbungskosten
abzugsfähig.
- Die steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers bei Eheschließung
oder Geburt eines Kindes von Arbeitnehmern mit je 315 € sollen
entfallen.
Nach dem Koalitionsvertrag von SPD,
CDU und CSU ist eine Vielzahl von weiteren steuerlichen Rechtsänderungen
geplant, die jedoch erst ab 2007 wirksam werden. Da der Koalitionsvertrag
nur vage Absichtserklärungen enthält, muss abgewartet werden,
bis konkrete Gesetzesentwürfe vorliegen, bevor die steuerlichen
Auswirkungen der Rechtsänderungen beurteilt werden können.
Angekündigt ist für 2007 u. a. die Erhöhung des Regelsteuersatzes
bei der Umsatzsteuer von 16 v. H. auf 19 v. H. Der Spitzensteuersatz
der Einkommensteuer soll von bisher 42 v. H. auf 45 v. H. angehoben
werden für Jahreseinkommen über 250.000 € bei Alleinstehenden
und 500.000 € bei Ehegatten. Gewerbliche Einkünfte sollen
von der Erhöhung ausgenommen bleiben. Die Übertragung eines
Betriebs soll nicht mehr mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet
werden, wenn die Erben oder der Beschenkte den Betrieb zehn Jahre
lang fortführen.
Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen
Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen,
die bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn
die Versicherungsbeiträge bisher als Sonderausgaben abgezogen
werden konnten. Ab 2005 sind die Zinsen von Neuverträgen grundsätzlich
steuerpflichtig. Bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und
Auszahlung der Versicherung frühestens nach Vollendung des 60.
Lebensjahrs, werden nur 50 v. H. der Zinserträge besteuert.
Werden wesentliche Vertragsbestandteile wie Laufzeit, Versicherungssumme,
Beitrag oder Beitragszahlungsdauer nachträglich verändert,
entsteht insoweit ein neuer Vertrag, d. h. auch aus Altverträgen
entstehen steuerpflichtige Zinsen. Steuerpflichtig sind jedoch nur
die Zinsen aus den geänderten erhöhten Vertragsbestandteilen.
Eine Minderung, z. B. Beitragsherabsetzung, ist unschädlich.
Abzug von Schulgeld
Schulgeldzahlungen an private, staatlich
anerkannte Ersatz- und Ergänzungsschulen im deutschen Schulsystem
sind zu 30 v. H. als Sonderausgaben abzugsfähig. Nur wenn die
Privatschule mit einer öffentlichen Schule hinsichtlich Lehrzielen,
Ausstattung und Ausbildung der Lehrer vergleichbar ist, kann sie die
staatliche Anerkennung erhalten. Ist das Schulgeld so hoch, dass es
zu einer Auswahl der. Schüler nach den Einkommensverhältnissen
der Eltern führt, wird die Schule nicht staatlich anerkannt und
der Sonderausgabenabzug verweigert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
entschieden, dass auch Schulgeldzahlungen an anerkannte deutsche Schulen
im Ausland zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Im Fall eines britischen
Colleges mit 20.000 € Studiengebühren im Jahr verweigert
der BFH jedoch den Abzug, weil auch eine inländische Schule mit
so hohen Gebühren nicht anerkannt werde. Im Übrigen weist
das Gericht darauf hin, dass eine Beschränkung des Schulgeldabzugs
auf Schulen im deutschen Schulsystem gegen das steuerliche Diskriminierungsverbot
im EG-Vertrag verstoßen könnte. Niemals abzugsfähig
sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung, Verpflegung und
Schulbücher.
Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise
und Fahrtätigkeit
Bei mindestens acht Stunden Abwesenheit
von der regelmäßigen Arbeitsstätte kann der Verpflegungsmehraufwand
des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge
steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen
werden. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt höchstens bei
Abwesenheit von 24 Stunden 24 €, von 14 bis unter 24 Stunden
12 € und von 8 bis unter 14 Stunden 6 €. Die Abwesenheit
beginnt bei Einsatzwechseltätigkeit mit Verlassen der Wohnung,
bei Dienstreisen mit Verlassen der Wohnung oder der regelmäßigen
Arbeitsstätte.
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Ab 2006 hat er
eine solche bereits dann, wenn er seinen Arbeitgeber fortdauernd und
immer wieder aufsucht. So haben z. B. Arbeitnehmer, die täglich
vom Betrieb zur Einsatzstelle fahren, im Betrieb eine regelmäßige
Arbeitsstätte. Die Abwesenheitsdauer beginnt dann mit Verlassen
des Betriebs und nicht wie bisher mit Verlassen der Wohnung. Es kommt
nicht mehr darauf an, wie lange der Arbeitnehmer sich im Betrieb aufhält
oder welche Tätigkeit er dort ausübt. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand
ist bei Einsatzwechseltätigkeit an der gleichen Einsatzstelle
ab 2006 wie bisher schon bei Dienstreisen auf drei Monate begrenzt.
Verbringt ein Arbeitnehmer durchschnittlich 80 v. H. seiner Arbeitszeit
auf einem Fahrzeug, liegt eine Fahrtätigkeit vor. Bei Fahrtätigkeit
kann Verpflegungsmehraufwand zeitlich unbegrenzt angesetzt werden.
Dienstreisen von Arbeitnehmern
Ein Arbeitnehmer fliegt von Mittwoch
bis Freitag aus betrieblichen Gründen nach London. Samstag und
Sonntag verbringt er privat am Reiseziel. Bezahlt der Arbeitgeber
eine solche Dienstreise, die nicht nahezu ausschließlich dem
Betrieb dient, muss der Arbeitnehmer bisher die übernommenen
Kosten voll als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat nun erstmals die Aufteilung einer gemischt
veranlassten Reise in einen betrieblichen und privaten Teil zugelassen.
Fehlt ein klarer Aufteilungsmaßstab, kann im Verhältnis
der Zeitanteile geschätzt werden, d. h. im Beispiel muss der
Arbeitnehmer nur 2/5 der Flugkosten und Übernachtungskosten als
geldwerten Vorteil versteuern.
Benzinrechnungen über 100 €
Wegen der gestiegenen Benzinpreise übersteigen
Tankbelege immer häufiger die 100€-Grenze der Kleinbetragsrechnung.
Bei einem Bruttobetrag von mehr als 100 € genügt es nicht,
wenn auf der Rechnung der Gesamtbetrag und der Steuersatz angegeben
sind. Die Rechnung muss den Nettobetrag, den Steuersatz und die Umsatzsteuer
offen ausweisen. Außerdem müssen folgende Angaben enthalten
sein: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers mit Steuernummer
oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Rechnungsnummer, Art und Menge
des gelieferten Benzins sowie das Rechnungsdatum und der Zeitpunkt
der Lieferung, z. B. durch den Vermerk "Der Zeitpunkt der Lieferung
entspricht dem Rechnungsdatum". Die notwendigen Angaben werden
von vielen Tankstellen bereits standardmäßig ausgedruckt.
Zu beachten ist jedoch, dass jede Rechnung über 100 e auch Name
und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten muss. Der Tankwart
kann diese Angabe handschriftlich ergänzen. Fehlt eine notwendige
Rechnungsangabe, entfällt der Vorsteuerabzug.
Geschäftsführung und Vertretung bei Kapitalgesellschaften
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
kann der Geschäftsführer einer GmbH seine Tätigkeit
auch als selbständiger Unternehmer ausüben. Aus seinem Gehalt
entsteht dann Umsatzsteuer, die die GmbH als Vorsteuer abziehen kann,
wenn sie selbst steuerpflichtige Umsätze erbringt. Der Geschäftsführer
gewinnt den Vorsteuerabzug, aus eigenen Leistungsbezügen, z.
B. aus den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Finanzverwaltung
wendet die Rechtsprechnung des BFH an. Das Bundesfinanzministerium
weist jedoch darauf hin, dass ein Geschäftsführer nicht
selbständig tätig ist, wenn er weisungsgebunden ist hinsichtlich
Art, Ort und Zeit seiner Tätigkeit, wenn er feste Arbeitszeiten
einhalten muss, eine feste Vergütung erhält, Anspruch auf
Urlaub hat und im Krankheitsfall Lohnfortzahlung verlangen kann wie
andere Arbeitnehnmer. Ob der Geschäftsführer selbständig
oder nicht selbständig ist, hängt von den Vereinbarungen
im Anstellungsvertrag ab. Nur wenn der Geschäftsführer völlig
frei ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit, wenn er erfolgsabhängig
bezahlt wird und selbst das Risiko von Ausfallzeiten trägt, wird
er wie ein selbständiger Unternehmer behandelt.
Wohnungsverwaltung
Die Verwaltung von Eigentumswohnungen
ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verwaltervergütung unterliegt der Umsatzsteuer, es sei denn,
der Verwalter bleibt mit seinem Vorjahresumsatz, auch aus anderen
Tätigkeiten, unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 €.
Umsatzsteuer entsteht auch für die Verwaltung der Wohnungen,
die dem Verwalter selbst gehören. Der Verwalter verkürzt
Umsatzsteuer, wenn er nur für die Verwaltung der Wohnungen der
anderen Eigentümer eine Vergütung berechnet oder die Verwaltervergütung
für seine eigenen Wohnungen mit seinem Wohngeld verrechnet, ohne
die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
erbringt Leistungen an die Wohnungseigentümer, z. B. durch Lieferung
von Wasser oder Wärme, Anstellung eines Hausmeisters und Instandhaltung
des Gemeinschaftseigentums. Diese Leistungen sind regelmässig
umsatzsteuerfrei, so dass die Eigentümergemeinschaft aus der
Vergütung des Verwalters keine Vorsteuer abziehen kann.
SOZIALVERSICHERUNG
Beitragsbemessungsgrenzen 2006 in der Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen
2006 in der Sozialversicherung |
alte Länder
|
neue Länder
|
jährlich €
|
monatlich €
|
jährlich €
|
monatlich €
|
Gesetzliche Rentenversicherung |
63.000
|
5.250
|
52.800
|
4.400
|
Arbeitslosenversicherung |
63.000
|
5.250
|
52.800
|
4.400
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
42.750
|
3.562,50
|
42.750
|
3.562,50
|
Bezugsgrössen |
29.400
|
2.450
|
24.780
|
2.065
|
Die Beitragssätze bleiben unverändert:
Rentenversicherung 19,5 v. H., Arbeitslosenversicherung 6,5 v. H.,
Pflegeversicherung 1,7 v. H. zuzüglich 0,25 v. H. Arbeitnehmerzuschlag
für Kinderlose. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zu Hälfte. Die Beitragssätze
der Krankenkassen variieren. Den allgemeinen Beitrag tragen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ebenfalls je zur Hälfte. Die Arbeitnehmer schulden
zusätzlich 0,9 v. H. allein.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
steigt von 46.800 € (monatlich 3.900 €) auf 47.250 €
(monatlich 3.937,50 €). Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002
privat krankenversichert waren, bleiben pflichtversicherungsfrei,
wenn ihr Jahresgehalt für 2005: 42.300 €, für 2006:
42.750€ überschreitet.
Erweiterung der Umlagepflicht
Die bisherigen Umlagen U 1 und U 2,
in die nur Arbeitgeber einbezahlt haben, die nicht mehr als 20 bzw.
je nach Krankenkassensatzung 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sollen
ab 1. Januar 2006 grundlegend verändert werden. Ausgenommen aus
beiden Umlageverfahren sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
U 1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern (U 1 -umlagepflichtig) und Angestellten
(U 1 -umlagefrei) fällt. Künftig sind alle Arbeitnehmer
in die Umlagepflicht einbezogen, wenn der Betrieb oder die Praxis
nicht mehr als 30 Beschäftigte hat.
Schwerbehinderte werden nicht mitgerechnet, Teilzeitbeschäftigte
sind bis 10 Stunden wöchentlich mit 0,25, bis 20 Stunden wöchentlich
mit 0,5, bis 30 Stunden wöchentlich mit 0,75 und über 30
Stunden wöchentlich voll anzurechnen.
Der Arbeitgeber erhält auf Antrag die von ihm fortgezahlten
Arbeitsentgelte wegen Krankheit oder Rehabilitation sowie die bezahlten
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zuschüsse von privat
versicherten Arbeitnehmern zur Kranken- und Pflegeversicherung mit
80 v. H. erstattet.
U 2 Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen
Bisher galt auch für Mutterschaftsaufwendungen eine Beschäftigungsgrenze
von 20 bzw. 30 Arbeitnehmern. Künftig nehmen alle Arbeitgeber
unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten am Umlageverfahren
für Mutterschaftsleistungen teil. Auf Antrag erhält der
Arbeitgeber die bezahlten Mutterschaftsaufwendungen mit 100 v. H.
ersetzt, z. B.:
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = Differenz zwischen dem Nettoentgelt
der Arbeitnehmerin und dem von der Krankenkasse ausbezahlten Mutterschaftsgeld
während der Schutzfristen
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Schutzfristen
und Zuschüsse an privat versicherte Arbeitnehmerinnen zur Kranken
- und Pflegeversicherung
- Bruttoarbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz
Kassenzuständigkeit
Während bisher nur bestimmte Krankenkassen
für die Umlageverfahren zuständig waren, sollen ab 2006
alle Krankenkassen, ausgenommen die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
beteiligt sein. Die Umlagebeiträge und die Erstattungen werden
dann bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abgewickelt. Für
geringfügig Beschäftigte ist die Knappschaft?Bahn?See zuständig.
Privat Versicherte werden bei der Krankenkasse erfasst, der sie vor
Eintritt in die private Versicherung angehörten. Hat keine gesetzliche
Krankenversicherung bestanden, kann der Arbeitgeber wählen.
Die Prozentsätze der Umlagen U 1 und U 2 (Umlagesätze) bestimmen
die Krankenkassen in ihren Satzungen.
Elektronische Beitragsmeldung
Den Krankenkassen müssen ab 2006
Meldungen und Beitragsnachweise elektronisch zugehen. Der Arbeitgeber
kann die Daten entweder durch ein von der Krankenkasse geprüftes
Programm per Internet übermitteln oder über eine elektronische
Ausfüllhilfe. Nach der elektronischen Übermittlung übersendet
die Krankenkasse ein Protokoll, damit der Arbeitgeber die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Datenübertragung kontrollieren kann. Nicht
mehr zulässig ist die Abgabe in Papierformat die Übersendung
von Datenträgern an die Krankenkassen.
Statusfeststellung in der Sozialversicherung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen
Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
und bei GmbH?Gesellschafter?Geschäftsführern leitet die
Krankenkasse nach Anmeldung des Dienstverhältnisses ein Statusfeststellungsverfahren
ein. Nach Auswertung des Feststellungsbogens ergeht eine verbindliche
Entscheidung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
besteht.
Begann das Dienstverhältnis vor 2005, kann das Statusverfahren
nachträglich beantragt werden. Ohne den Antrag prüft z.
B. das Arbeitsamt erst bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld den Status.
Wird das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis verneint,
entfällt der Arbeitslosengeldanspruch trotz langjähriger
Beitragszahlung.
Bei Versicherungsfreiheit werden Sozialversicherungsbeiträge
rückerstattet:
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
der letzten vier Jahre, Krankenversicherungsbeiträge jedoch nur,
falls keine Leistungen beansprucht wurden,
- Rentenversicherungsbeiträge bis 30 Jahre.
Die Rückerstattung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung
muss der Arbeitgeber als Betriebseinnahmen versteuern. Wurden die
Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe abgezogen, können
sich rückwirkend die Einkommensteuerbescheide ändern.
Neben den schon 2005 verabschiedeten Gesetzen sind weitere Gesetze
in Vorbereitung.
Ertragsteuern
1. Gemischt genutzter Pkw
Nutzt ein Unternehmer den betrieblichen
Pkw auch privat, ist der private Nutzungsantell nach der 1 v. H.-Regel
zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt
wird, d. h. jeden Monat wird 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs
bei Erstzulassung als gewinnerhöhende Entnahme gebucht. Je höher
die private Nutzung, desto vorteilhafter ist die 1 v. H.-Regel.
Ein Pkw kann bereits ab einer betrieblichen Nutzung von nur 10 v.
H. dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ab 2006 soll die 1
v. H.-Regel jedoch nur noch gelten, wenn der Pkw zu mehr als 50 v.
H. betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer muss den betrieblichen
Nutzungsanteil glaubhaft machen, wenn Zweifel am Überschreiten
der 50 v. H.-Grenze bestehen. Soll der Pkw bei einer betrieblichen
Nutzung bis 50 v. H. dem Betriebsvermögen zugeordnet werden,
ist dei private Nutzungsanteil anhand der Aufzeichnungen des Unternehmers
zu schätzen. Die betrieblichen Fahrten, z. B. zwischen Wohnung
und Betrieb, sollten deshalb zumindest für einen repräsentativen
Zeitraum aufgezeichnet werden. Die Führung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs, in dem auch die Privatfahrten aufgeführt sind,
wird nicht gefordert (vgl. B. Einkommensteuer Tz. 1). Pkw-Gestellung
an Arbeitnehmer, z. B. an Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH, ist zu 100 v. H. betriebliche Nutzung. Diese Fälle
sind von der geplanten Neuregelung nicht betroffen.
2. Kinderbetreuungskosten
Ab 2006 sollen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Abzugsfähig
sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder
bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder ohne Altersgrenze,
höchstens 4.000 € je Kind. Bisher können Kinderbetreuungskosten
bis 1.500 € je Kind als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, wenn die Aufwendungen den Selbstbehalt 1.548 €
je Kind übersteigen.
Begünstigt sind wie bisher Aufwendungen für Kindergarten,
Kinderhort, Tagesmutter, Babysitter, Wausaufgabenbetreuung oder eine
Haushälterin, soweit sie die Kinder betreut. Nicht begünstigt
sind Nachhilfeunterricht Musikschule oder Sport. Die Aufwendungen
müssen durch Vorlage von Rechnungen und Bankbelegen nachgewiesen
werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Leben die Eltern zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig
sein. Eine geringfügige Beschäftigung reicht aus. Abgezogen
wird bei dem Elternteill, der bezahlt hat. Haben beide Eltern Aufwendungen
getragen, gilt Halbteilung, sofern die Eltern nicht eine andere Aufteilung
wählen. Bei nicht zusammen lebenden Eltern kann nur derjenige
Aufwendungen abziehen, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Ist
bei zusammen lebenden Eltern nur ein Eiternteil erwerbstätig,
sollen Kinderbetreuungskosten nur für Kinder ab drei bis unter
sechs Jahre abzugsfähig sein. Das selbe gilt für nicht erwerbstätige
Alleinerziehende. Ist der nicht erwerbstätige Elternteil oder
der Alleinerziehende jedoch behindert oder mindestens drei Monate
krank oder in Berufsausbildung, können auch für Kinder unter
drei und ab sechs bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder
ohne Altersgrenze zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000
€ je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Steuerabzug für Dienstleistungen und Handwerksleistungen
im Privathaushalt
Erbringen selbständige Uaternehmer
haushaltsnahe Dienstleistungen, z. 8. gewerbliche Fensterputzer, können
20 v. H. der Aufwendungen, höchstens, 600 €, von der Einkommensteuerschuld
abgezogen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die
gewöhnlich.von Haushaltsmitgliedern erledigt werden und die immer
wieder anfallen. Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht werden,
deshalb z. B. kein Abzug für Rechnungen einer Wäscherei.
Für haushaltsnahe Pfiegeleistungen, z. B. durch einen Pflegedienst
soll sich der Steuerabzug auf 1.200 € erhöhen.
Ab 2006 sollen Handwerkerrleistungen für Renovierungsarbeiten
in der selbstgenutzten Wohnung auch dann gefördert werden, wenn
sie über gewöhnliche Schönheitsreparaturen hinausgehen,
z. B. das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder die Modernisierung
des Badezimmers. Der Steuerabzug soll 20 v. H. der Aufwendungen ohne
Materialkosten betragen, höchstens 600 €. Die Aufwendungen.
müssen durch Rechnungen und Bankbelege nachgewiesen werden. Barzahlungen
sind nicht begünstigt.
Übergangsregelung für steuerfreie Abfindungen an Arbeitnehmer
Die Freibeträge für Abfindungen
bis 11.000 € sind abgeschafft. Die Freibeträge können
letztmals für Abfindungen geltend gemacht.werden, die bis 31.
Dezember 2007 zufließen, wenn der Anspruch bis 31. Dezember
2005 entstanden ist, z. B. durch einen Aufhebungsvertrag. Entsteht
der Anspruch durch ein Gerichtsurtell, genügt die Anhängigkeit
der Klage in 2005.
Umlaufvermögen bei Ennahmenüberschussrechnung
Bisher sind Anschaffungskosten von Umlaufvermögen
bei der Einnahmenüberschussrechnung Betriebsausgabe im Zeitpunkt
der Zahlung = Zufluss-Abfluss-Prinzip. Künftig können Anschaffungskosten
von Aktien, sonstigen Wertpapieren oder Grundstücken im Umlaufvermögen
erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei
Entnahme als Betriebsausgabe abgezogen werden..Das neue Recht gilt
für Anschaffungen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes,
voraussichtlich noch im April 2006.
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
Seit 2001 beträgt die degressive
AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
das zweifache des linearen AfASatzes, höchstens 20 v. H. Für
WirtschaftsgÜter, die 2006 oder 2007 angeschafft oder hergestellt
werden, erhöht sich der lineare AfA-Satz auf das dreifache, höchstens
30 v. H. Die zeitlich befristete Erhöhung der degressiven AfA
für zwei Jahre soll Unternehmer anregen, Investitionen vorzuziehen.
UMSATZSTEUER
Ist-Besteuerung
Jeder Unternehmer kann derzeit bei einem
Vorjahresumsatz bis netto 125.000 € die Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten = Ist-Besteuerung wählen. Diese Grenze soll in den
alten Bundesländern für Umsätze ab 1. Juli 2006 auf
250.000 € angehoben werden. In den neuen Bundesländern gilt
wie bisher eine Umsatzgrenze von 500.000 €. Entscheidet sich
ein Unternehmer für die Ist-Besteuerung, entsteht die Umsatzsteuerschuld
nicht bereits mit Ausführung der Leistung, sondern erst, wenn
der Kunde die Rechnung bezahlt.
Beispiel: Der Kölner Unternehmer Erich erzielte 2005 einen Gesamtumsatz
von 190.000 €. Für alle Umsätze bis 30. Juni 2006 gilt
zwingend die gesetzliche Soll-?Besteuerung. Erich muss diese Umsätze
bereits mit Ausführung der Leistung versteuern, d. h. mit der
Lieferung oder mit Vollendung der sonstigen Leistung. Für Umsätze
ab 1. Juli 2006 kann Erich die Ist-?Besteuerung beantragen, denn er
hat die erhöhte Umsatzgrenze 2005 mit 250.000 € nicht überschritten.
Vorteil: Erich muss die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren.
Geldspielautomaten
Bisher umsatzsteuerfreie Umsätze
aus Geldspielautomaten und anderen Glücksspielen sollen ab Verkündung
des Gesetzes, voraussichtlich noch im April 2006 wieder der Umsatzsteuer
mit 16 v. H. unterliegen.
Steuersatz 2007
Zum 1. Januar 2007 soll der Regelsteuersatz
von 16 auf 19 v. H. angehoben werden. Der erhöhte Satz gilt für
alle Umsätze, die ab 1. Januar 2007 ausgeführt werden, unabhängig
davon, wann die Rechnung bezahlt wird. Der ermäßigte Steuersatz,
z. B. für die Lieferung von Lebensmitteln, soll unverändert
7 v. H. betragen. Die Versicherungsteuer soll ebenfalls auf 19 v.
H. erhöht werden. Die zusätzlichen Steuereinnahmen aus der
Erhöhung der Umsatzsteuer sollen zu einem Drittel dazu verwendet
werden, den Beitragsatz del Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5
v. H. zu senken.
Geringfügige Beschäftigung
Zum 1. Juli 2006 soll die pauschale
Abgabe für geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt
bis 400 € monatlich von derzeit 25 v. H. auf 30 v. H. angehoben
werden. Die Abgabe setzt sich zusammen aus 13 v. H. pauschalen Beiträgen
zur Krankenversicherung, 15 v. H. zur Rentenversicherung sowie 2 v.
H. pauschale Lohnsteuer. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern
entfällt der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung, so dass
die Gesamtabgabe ab 1. Juli 2006 17 v. H. beträgt.
Die pauschale Abgabe für geringfügige
Beschäftigungen in Privathaushalten, z. B. für eine Putzhilfe,
beträgt seit 1. Januar 2006 13,6 v. H. bzw. 8,6 v. H. für
privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Die bisherige Abgabe von 12
oder 7 v. H. des Arbeitsentgelts erhöht sich um einen Beitrag
zur gesetzlichen Unfallversicherung mit 1,6 v. H. Zum 1. Juli 2006
ist keine weitere Erhöhung vorgesehen. Mit Erhöhung der
pauschalen Abgaben für geringfügig Beschäftigte verändert
sich auch die Berechnungsformel für den Arbeitnehmeranteil in
der Gleitzone von 401 € bis 800 € Arbeitsentgelt, d. h.
der Nettolohn sinkt bei gleichbleibendem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Verkauf von Belegen
Wer Betriebsausgaben oder Werbungskosten
aufgrund fremder Belege abzieht, z. B. bei ebay gekaufte Tankbelege,
macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Ab Verkündung
des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
ist der Verkauf von Belegen beim Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit,
die mit Geldbuße bis 5.000 € belegt werden kann.
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt
die hohen Anforderungen der Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch. Dieses muss zeitnah, in geschlossener Form und mit fortlaufendem
Gesamtkilometerstand geführt werden. Bei betrieblichen Fahrten
müssen Zeit, Ziel, Zweck und der Name des Geschäftspartners
angegeben werden. Für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb genügen Kilometer-Angaben. Nachträgliche Änderungen
müssen unmöglich oder als solche erkennbar sein. Deshalb
erkennt der BFH Excel-Tabellen nicht an. Computer-Dateien werden nur
anerkannt, wenn das Programm nachträgliche Änderungen technisch
ausschließt oder dokumentiert und offen legt. Der BFH fordert
eine zeitnahe Erfassung. Eine nachträgliche Zusammenstellung
anhand des Terminkalenders oder von Reisekostenabrechnungen wird nicht
anerkannt. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wird
der private Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw ertragsteuerlich
nach der 1 v. H.-Regel bewertet.
Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe
Eine Betriebsaufgabe ist steuerlich
nur begünstigt bei Abwicklung in einem einheitlichen Vorgang,
d. h. bei Veräußerung oder Entnahme sämtlicher wesentlicher
Betriebsgrundlagen innerhalb eines halben Jahrs. Bei schwer verkäuflichen
oder wertvollen Anlagegütern gesteht der Bundesfinanzhof eine
Veräußerungsfrist bis 18 Monate zu. Der begünstigte
Aufgabegewinn darf jedoch auf höchstens zwei Kalenderjahre verteilt
werden.
Beispiel: Wird ein Betrieb mit wertvollem Anlagevermögen zum
1. Oktober 2005 aufgegeben, ist die Abwicklung nur begünstigt,
wenn sie bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen ist.
Begünstigter Aufgabegewinn bedeutet:
- Wahlrecht Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz,
wenn der Unternehmer bei Beendigung der Betriebsaufgabe das
55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist
- möglicherweise Freibetrag 45.000 € und
- keine Gewerbesteuer. Der ermäßigte Steuersatz beträgt
56 v. H. des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 15 v. H. Die Fünftelregelung
führt nur dann zu einer spürbaren Senkung der Steuerlast,
wenn die laufenden Einkünfte im Jahr der Betriebsaufgabe niedrig
sind.
Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Der Bundesfinanzhof hält es für
verfassungswidrig, dass die Sonderausgaben-Höchstbeträge
für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nicht ausreichen, um den
vollen Abzug von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung
zu gewährleisten. Außerdem bemängelt er, dass für
Kinder kein erhöhter Abzug gewährt wird. In einer privaten
Krankenversicherung muss für Kinder ein eigener Beitrag entrichtet
werden, während Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung
beitragsfrei familienversichert sind. Die Entscheidung betrifft jedoch
auch pflichtversicherte Arbeitnehmer, die ihre Krankenversicherungsbeiträge
ebenfalls nur teilweise abziehen können. Einkommensteuerbescheide
ergehen vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit
von Vorsorgeaufwendungen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
muss deshalb kein Einspruch eingelegt werden.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
Wird ein Gebäude innerhalb von
drei Jahren nach Anschaffung renoviert und übersteigen die Aufwendungen
für die Instandhaltung und Modernisierung 15 v. H. der Anschaffungskosten,
führen die Aufwendungen zu nachträglichen Herstellungskosten
des Gebäudes. Ausgenommen sind jährlich üblicherweise
anfallende Erhaltungsarbeiten. Für die Überprüfung
der 15 v. H.-Grenze sind die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes
maßgebend, selbst wenn nur ein Teil des Gebäudes renoviert
wird.
Beispiel: Klaus kauft 2005 ein Zweifamilienhaus für 400.000 €.
Er renovier t 2006 für 50.000 € + 8.000 € Umsatzsteuer
die vermietete Erdgeschosswohnung. Das Dachgeschoss bezieht Klaus
selbst, ohne zu renovieren. Da der Renovierungsaufwand von netto 50.000
€ 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gesamtgebäudes nicht
übersteigt, kann Klaus den Aufwand sofort als Werbungskosten
abziehen, obwohl die 15 v. H.-Grenze für die Mietwohnung überschritten
ist. Verglichen wird immer der Netto Aufwand mit den Netto-Anschaffungskosten
unabhängig von einem möglichen Vorsteuerabzug. Werden innerhalb
der Drei-Jahresfrist weitere Gebäudeteile renoviert, z. B. die
selbstgenutzte Wohnung, kann der Aufwand nachträglich zu Herstellungskosten
führen. Der Werbungskostenabzug wird rückgängig gemacht.
Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden,
dass gewisse GmbH?Geschäftsführer, die neben der GmbH keine
weiteren Auftraggeber haben, der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Betroffen sind Geschäftsführer, die im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne selbständig arbeiten. Das sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer,
die mit mindestens 50 v. H. an der GmbH beteiligt sind, z. B. der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Geschäftsführer,
die mit weniger als 50 v.H. beteiligt sind, sind bei der Sozialversicherung
in der Regel nichtselbständig tätig und unterliegen damit
schon bisher der vollen Sozialversicherungspflicht.
Selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer sind bisher
nicht sozialversicherungspflichtig, obwohl sie lohnsteuerlich wie
Arbeitnehmer behandelt werden. Laut BSG sind sie jedoch als arbeitnehmerähnliche
Selbständige anzusehen, wenn sie im wesentlichen nur für
die GmbH arbeiten und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen
der Rentenversicherungspflicht, sind jedoch in den anderen Sparten
der Sözialversicherung - Krankenversicherung, Pflegeversicherung
und Arbeitslosenversicherung - versicherungsfrei. Der Beitrag zur
Rentenversicherung wird vom arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
selbst getragen. Es gibt keinen lohnsteuerfreien Arbeitgeberanteil.
Ob und für welche Jahre die Träger der Rentenversicherung
dieses Urteil anwenden werden, ist noch offen. Zu befürchten
ist jedoch, dass die Gelegenheit genutzt wird, bisher versicherungsfreie
Gesellschafter?Geschäftsführer in die Rentenversicherungspflicht
einzubeziehen. Nicht betroffen sind Geschäftsführer, die
erst mit 58 Jahren oder später arbeitnehmerähnliche Selbständige
werden. Existenzgründer unterliegen in den ersten drei Jahren
nicht der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige.
Freiberufler, die bereits einem berufsständischen Versorgungswerk
angehören, bleiben auch als arbeitnehmerähnliche Selbständige
versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem
sieht das Gesetz in gewissen Fällen Ausnahmeregelungen vor für
arbeitnehmerähnlliche Selbständige, die bereits 1998 vor
Einführung der Versicherungspflicht selbständig tätig
waren.
Zweitwohnungssteuer
Viele Gemeinden erheben Zweitwohnungssteuer
auf Wohnungen, die neben der Hauptwohnung selbst genutzt werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Besteuerung die
Ehe diskriminiert, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterhalten wird. Zweitwohnungssatzungen
der Gemeinden sind insoweit nichtig, d. h.,bezahlte Zweitwohnungssteuer
kann auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Befristete Arbeitsverträge
Arbeitsverträge können schriftlich
aus sachlichem Grund befristet werden, z. B. Vertretung in der Elternzeit,
Krankheitsvertretung,
Probezeit oder Pflege eines Schwerkranken. Ohne sachlichen Grund ist
eine Befristung nur bis zu zwei Jahren zulässig einschließlich
höchstens dreimaliger Verlängerung, bei neugegründeten
Unternehmen bis zu vier Jahren einschließlich beliebiger Verlängerungen.
Arbeitnehmer ab 52 Jahren können nach deutschem Arbeitsrecht
seit 2003 unbegrenzt ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt
werden. Diese Sonderregelung verstößt nach einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes gegen das Diskriminierungsverbot
wegen Alters und darf nicht mehr angewendet werden.
Steueränderungsgesetz 2007
Der Gesetzgeber hat das Steueränderungsgesetz
2007 beschlossen.
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können
bisher mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten
abgezogen werden. Ab 2007 entfällt der Abzug für die ersten
20 km.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr zur 25
km entfernten Arbeitsstätte. 2006 kann er 220 x 0,30,€ x
25 km 1.650 € als Werbungskosten abziehen. Ab 2007 verringert
sich der Abzug auf 220 x 0,30 € x 5 km = 330 €. Der Arbeitnehmer
erhält jedoch wie bisher für Fahrtkosten und andere Werbungskosten
mindestens den Pauschbetrag mit 920 €.
Für eine Familienheimfahrt je Woche bei doppelter Haushaltsführung
können unverändert 0,30 € je Entfernungdkilometer abgezogen
werden. Arbeitnehmer, die erheblich behindert sind, können wie
bisher die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.
Ein Zuschuss, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezahlt
kann bisher bis 0,30 € je Entfernungskilometer mit 15 v. H. pauschal
lohnversteuert werden. Mit der Kürzung der Entferriungspauschale
ab 2007 entfällt für die ersten 20 km auch die Lohnsteuerpauschalierung.
Der Zuschuss muss mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers
versteuert werden und unterliegt außerdem der Sozialversicherung.
Gleiches gilt beL Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber.
Unternehmer können die Kosten für die ersten 20 km bei Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben
abziehen. Ab dem 21. Kilometer sind wie bei Arbeitnehmern 0,30 €
je Entfernungskilometer abzugsfähig. Die Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb oder Wohnung und Arbeitsstätte gelten ab 2007 als
private Fahrten. Damit entfällt auch der Abzug von Unfallkosten
auf dem Arbeitsweg, der bisher neben der Entfernungspauschale möglich
war.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007
nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet, z. B. bei einem Arbeitnehmer
mit Telearbeitsplatz, der nahezu ausschließlich zu Hause arbeitet.
Der beschränkte Abzug mit 1.250 €, der bisher gewährt
wurde, z. B. wenn ein Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten
keinen Arbeitsplatz hatte, wird gestrichen. Damit entfällt z.
B. der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer eines Lehrers.
Bisher konnten 1.250 € als Werbungskosten abgezogen werden, weil
dem Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung und für die Korrektur
von Klassenarbeiten an der Schule regelmäßig kein Arbeitsplatz
zur Verfügung steht.
Der Spareirfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen
wird verringert von bisher 1.370 € auf 750 €, bei zusammen
veranlagten Ehegatten von 2.740 € auf 1.500 €.
Bisher erhalten Eltern für ein Kind in Berufsausbildung bis zur
Vollendung des 2. Lebensjahrs Kindergeld, oder falls günstiger,
einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag. Diese Altersgrenze sinkt auf
25 Jahre. Der Bezug von Kindergeld soll regelmäßig mit
dem 25. Geburtstag des Kindes enden. Damit entfallen auch alle anderen
Vergünstigungen für Kinder, z. B. der Kinderausbildungsfreibetrag
bei auswärtiger Unterbringung bis 924 € oder die Kinderzulage
zur Eigenheimzulage mit 800 €. Die Neuregelung gilt ab Geburtsjahrgang
1983. Für den Jahrgang 1982 ist die Vollendung des 26. Lebensjahrs
maßgebend, für die Jahrgänge 1981 und 1980 bleibt
es bei der Vollendung des 27. Lebensjahrs. Der Wegfall des Kindergelds
usw. wird gemildert durch den Abzug der Unterhaltsleistungen an studierende
Kinder über 25 Jahre als außergewöhnliche Belastung.
Für behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten, werden Kindergeld oder Freibeträge wie bisher
unbefristet gewährt.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 € oder
500.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten steigt der Spitzensteuersatz
bei der Einkommensteuer ab 2007 von 42 v. H. auf 45 v. H. Die sogenannte
Reichensteuer gilt jedoch nicht für Gewinneinkünfte, d.
h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit sind nicht betroffen.
Elterngeld
Zur Förderung der Familiengründung
erhalten Eltern ab 1. Januar 2007 67 v. H. des bisherigen Nettoeinkommens
des erziehenden Elternteils bis höchstens 1.800 € monatlich
als Elterngeld. Die ausgeübte Berufstätigkeit muss für
die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden
verringert werden. Unschädlich sind auch Beschäftigungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und als qualifizierte Tagesmutter
von bis zu fünf Kindern. Ist der erziehende Elternteil vor der
Geburt des Kindes nicht beschäftigt oder verdient er weniger
als 300 € monatlich erhält er als Mindestelterngeld 300
€. Das Elterngeld wird für zwölf Monate ab der Geburt
des Kindes bezahlt. Es verlängert sich um zwei Partnermonate,
wenn der andere Elternteil Elternzeit nimmt. Alleinerziehende erhalten
bei alleinigem Sorgerecht 14 Monate lang Elterngeld.
Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Eiterngeld
in Anspruch nimmt. Ein Eiternteil kann höchstens für zwölf
Monate Elterngeld beantragen. Mindestens zwei Monate stehen dem anderen
Elternteil zu. Eltern können auch sieben Monate lang zeitgleich
Elterngeld beziehen. Möglich ist auch eine Verlängerung
des Bezugszeitraums auf 24 oder 28 Monate mit entsprechender Kürzung
des Elterngelds.
Das Elterngeld ist anders als das bisherige Bundeserziehungsgeld nicht
an Einkommensgrenzen gebunden. Staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld
II, Wohngeld und Kinderzuschlag werden vom Elterngeld gekürzt,
wenn es 300 € übersteigt. Das Elterngeld ist steuerfrei,
erhöht aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden. Eine rückwirkende
Auszahlung ist nur für drei Monate vorgesehen.
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
Die Buchführungspflichtgrenze für
nicht im Handelsregister eingetragene kleine Gewerbetreibende steigt
ab 2007 von 350.000 € Jahresumsatz auf 500.000 €. Die Gewinngrenze
30.000 € je Wirtschaftsjahr bleibt unverändert.
Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen gilt künftig
bis zu einem Rechnungsbetrag von 150 €. Bisher konnte nur bei
Rechnungen bis brutto 100 € auf eine vollständige Rechnungsausstellung
verzichtet werden, z. B. bei Tankbelegen. Die Kleinbetragsrechnung
muss nur folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und handelsübliche Bezeichnung,
Gesamtbetrag und Steuersatz.
Beiträge zur Sozialversicherung können Arbeitgeber künftig
auch bei stark schwankenden Beträgen, z. B. wegen variabler Lohnbestandteile,
nach dem Vormonat anmelden und Differenzbeträge im Folgemonat
verrechnen.
Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt künftig erst ab neun Personen,
die ständig personenbezogene Daten bearbeiten, einen Datenschutzbeauftragten.
Bisher lag die Schwelle bei vier Arbeitnehmern.
Schuldzinsen nach Vermietung
Wird ein mit Darlehen finanziertes Mietwohngrundstück
veräußert und reicht der Veräußerungserlös
nicht zur Darlehenstilgung, können die Schuldzinsen auf die Restschulden
nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung abgezogen
werden. Eine Ausnahme macht der Bundesfinanzhof nur bei Darlehen,
die der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen dienten. Der Schuldzinsenabzug
bleibt auch nach Ende der Vermietung erhalten, selbst wenn der Veräußerungserlös
nicht zur Darlehenstilgung verwendet wird.
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind
als Werbungskosten abzÜgsfähig. Umzugskosten sind beruflich
veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens
eine Stunde täglich verkürzt Dies gilt auch bei Umzug ins
Eigenheim. Fahrzeitänderungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet,
d. h. wenn beide Ehegatten durch den Umzug je eine halbe Stunde Fahrzeit
einsparen, kann nichts abgezogen werden. Unschädlich ist, wenn
ein Ehegatte durch den Umzug länger fährt. Es genügt,
dass ein Ehegatte täglich eine Stunde Fahrzeit einspart.
Versorgungsausgleich
Bei Scheidung werden während der
Ehe erworbene Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters, Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit auf die Ehegatten aufgeteilt = Versorgungsausgleich.
Möchte der Ehegatte mit der größeren Versorgungsanwartschaft
den Ausgleich vermeiden, um seine vollen Ansprüche zu behalten,
kann er mit seinem Ehegatten einen Verzicht auf den Ausgleich gegen
Abfindung vereinbaren. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet
und vom Familiengericht genehmigt werden. Die Abfindung führt
zu vorweggenommenen Werbungskosten, falls die Versorgungsansprüche
später voll steuerpflichtige Einnahmen sind, z. 8. Beamten-Versorgungsbezüge
oder Renten aus einer betrieblichen Altersversorung.
Spenden an Stiftungen
Spenden können bis 5 v. H. des
Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Wird für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke gespendet,
steigt der Höchstbetrag auf 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Unternehmer können wahlweise bis 2. v. T. der Umsätze, Löhne
und Gehälter als Spenden abziehen. Zusätzlich sind bis 20.450
€ Spenden an Stiftungen für wissenschaftliche, mildtätige,
kirchliche, religiöse oder bestimmte gemeinnützige Zwecke
abzugsfähig. Der Höchstbetrag verdoppelt sich bei zusammen
veranlagten Ehegatten, wenn beide Ehegatten spenden.
Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19 v. H.
Bundestag und Bundesrat haben der Erhöhung
des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 v. H. zugestimmt. Betroffen
sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab 1. Januar 2007 erbracht
werden. Wird noch 2006 geliefert oder eine sonstige Leistung abgeschlossen,
ist der Steuersatz 16 v. H. maßgebend, unabhängig davon,
wann die Reeung gestellt wird oder der Kunde bezahlt.
Beispiel: Lieferung im Dezember 2006, Rechnungsstellung und Bezahlung
im Januar 2007. Die Lieferung ist mit 16 v. H. zu versteuern, denn
die Leistung wurde noch im alten Jahr erbracht. Dies gilt selbst dann,
wenn der liefernde Unternehmer einen Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt
hat. In diesem Fall muss der Lieferant die Lieferung erst in der Voranmeldung
Januar 2007,Angeben. Der Steuersatz beträgt dennoch 16 v. H.
Anzahlungen, die bis 31. Dezember 2006 vereinnahmt werden, sind mit
16 v. H. zu versteuern. Wird die Leistung erst 2007 erbracht, entsteht
jedoch 19 v. H. Umsatzsteuer aus dem gesamten Entgelt. 3 v. H. zusätzliche
Umsatzsteuer aus den Anzahlungen sind mit Er bringung der Leistung
nachzuentrichten.
Werklieferungen, z. B. im Baugewerbe, sind erbracht mit Abnahme durch
den Auftraggeber. Bei Dauerleistungen, z. B. Vermietung oder Wartung,
kommt es darauf an, für weichen Zeitraum abgerechnet wird. Bei
monatlicher Mietzahlung unterliegt die Miete Dezember 2006 noch dem
Steuersatz 16 v. H. Wird bei einem langfristigen Wartungsvertrag zum
31. Dezember 2006 eine Abrechnung erstellt, entsteht ebenfalls nur
16 v. H. Umsatzsteuer.
Beispiel: Klempnermeister Erich führt die Sanitärinstallationen
in einem Neubau aus. Er erhält im Dezember 2006 eine Anzahlung
mit 58.000 €. Erich muss im Dezember 2006 16/116 von 58.000 =
8.000 € Umsatzsteuer abführen. Fertigstellung und Abnahme
erfolgen im Februar 2007. Erich berechnet insgesamt 80.000 €
netto für die Installationen. Es entsteht Umsatzsteuer mit 19
v. H. von 80.000 = 15.200 €. Erich muss mit der Voranmeldung
Februar 2007 (15.200 . ./. 8.000 =) 7.200 C Umsatzsteuer abführen.
Selbständige Teilleistungen, die noch 2006 abgeschlossen werden,
müssen nur mit 16 v. H. versteuert werden. Eine selbständige
Teilleistung liegt jedoch nur vor, wenn für eine wirtschaftlich
teilbare Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Beispiel: Ein Gipsermeister bringt bei einem mehrg eschossigen Neubau
den Innenputz an. Mit dem Bauherrn ist vereinbart, dass jeweils eine
Teilabnahme erfolgt, wenn ein Geschoss fertig verputzt ist. Die Arbeiten
werden je Geschoss abgerechnet. In diesem Fall ist jedes Geschoss
eine selbständige Teilleistung. Für Geschosse, die noch
2006 fertiggestellt und abgenommen werden, muss der Gipser nur 16
v. H. Umsatzsteuer berechnen. Die Abnahme darf jedoch nicht nur pro
forma erfolgen, d. h. die Gewährleistung muss mit der Abnahme
beginnen. Ist vereinbart, dass die Abnahme für die gesamten Putzarbeiten
erst nach Fertigstellung 2007 erfolgt, entsteht 19 v. H. Umsatzsteuer
aus dem gesamten Werklohn, auch wenn 2006 bereits ein Teil des Werklohns
als Anzahlung vereinnahmt wurde.
Schuldet der leistende Unternehmer 19 v. H. Umsatzsteuer, muss sichergestellt
werden, dass sein Auftraggeber die erhöhte Umsatz
steuer mit dem Kaufpreis oder Werklohn auch tatsächlich bezahlen
muss. Dies ist der Fall, wenn von vornherein der erhöhte Preis
vereinbart wird oder wenn der Vertrag eine Anpassungsklausel, enthält,
z. B. " Unsere Preise enthalten die derzeit gültige gesetzliche
Umsatzsteuer und unterliegen einer Anpassung bei Steuersatzänderungen".
In Verträgen mit Privatleuten sind solche Anpassungs klauseln
jedoch unwirksam, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung innerhalb
von vier Monaten seit Vertragsschluss erfolgen soll.
Ohne wirksame Anpassungsklausel kann
der leistende Unternehmeer nach § 29 UStG einen Ausgleich seiner
Mehrbelastung verlangen, wenn der Vertrag vor dem 1. September 2006
abgeschlossen wurde.
Beispiel: Im Vertrag über die Errichtung
eines Einfamilienhauses wird ein Werklohn von 250.000 € zuzüglich
16 v. H. Umsatzsteuer vereinbart. Wurde der Vertrag vor dem 1. September
2006 abgeschlossen, muss der Bauherr trotz der ausdrücklichen
Vereinbarung 250.000 + 19 v. H. = 297.500 € bezahlen, wenn der
Neubau erst 2007 fertiggestellt wird.
Pauschale Abgabe für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Ab 1. Juli 2006 steigt die pauschale
Abgabe für geringfügig entlohnte Beschäftigte im betrieblichen
Bereich mit einem Arbeitsentgelt bis 400 € monatlich von 25 v.
H. auf 30 v. H. Der pauschale Beitrag für gesetzlich Krankenversicherte
steigt von 11 v. H. auf 13 v. H. und für die Rentenversicherung
von 12 v. H. auf 115 v. H. Die Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer
und Solidaritätszuschiag bleibt bei 2 v. H. Das Bundesarbeitsgericht
hat entschieden, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer auf
den Arbeitnehmer abwälzen kann. Maßgeblich für die
Frage, wer die Lohnsteuer trägt, ist der Arbeitsvertrag. Ohne
ausdrücklich abweichende Vereinbarung ist der vereinbarte Lohn
ein Bruttolohn, d. h. der Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten
Haushalten ändert sich nichts. Die Pauschale beträgt nach
wie vor 13,6 v. H. = 5 v. H. gesetzliche Krankenversicherung, 5. v.
H. Rentenversicherung, 2 v. H. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
und 1,6 v. H. gesetzliche Unfallversicherung.
EU-Kontenabruf
Seit 1. April 2005 können deutsche
Finanzämter auf die Stammclaten sämtlicher inländischer
Bankkonten zugreifen und gezielt nach verheimlichten Konten und Depots
suchen. Nach dem Kontenabruf wird der Steuerpflichtige informiert
und erhält damit Gelegenheit zu einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Zinserträge von Konten und Depots im EU-Ausland werden seit 1.
Juli 2005 von 21 EU-Mitgliedstaaten direkt an die deutschen Finanzbehörden
gemeldet. Belgien, Luxemburg und Österreich meiden keine Zinserträge,
erheben aber 15 v. H. Quellensteuer, die mit 75 v. H. an den Wohnsitzstaat
abgeführt wird.
Seit 2. Februar 2006 ist in Deutschland ein Protokoll von 15 EU-Mitgliedstaaten
einschließlich Österreich in Kraft. Es ermöglicht
den deutschen Finanzbehörden, bei Spuren ins Ausland nach Einleitung
eines Strafverfahrens nach Bankkonten im Ausland zu suchen. Ist das
Konto entdeckt, muss die ausländische Bank Auskunft über
die Kontobewegungen geben. Anders als beim inländischen Kontenabruf
ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Luxemburg erteilt
keine Auskünfte bei Ermittlungen wegen einfacher Steuerhinterziehung,
da dort nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Keine Rentenversicherungspflicht für selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Selbständige, die im wesentlichen
nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen, sind seit 1. Januar 1999 rentenversicherungspflichtig
als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Das Bundessozialgericht
hat entschieden, dass die Rentenversicherungspflicht auch für
selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gilt,
d. h. regelmäßig ab 50 v. H. Beteiligung an der GmbH. Nach
der gesetzlichen Neuregelung im Haushaltsbegleitgesetz kommt es auf
die Auftraggeber und Arbeitnehmer der GmbH an. Hat z. B. eine Einmann-GmbH
mehrere Kunden undioder sozialversicherufigspflichtige Arbeitnehmer,
bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend
ab 1999 rentenversicherungsfrei.
Nachweis der betrieblichen Nutzung bei einem gemischt genutzten
PKW
Wird ein betrieblicher Pkw auch für
Privatfahrten verwendet, muss der Unternehmer die private Nutzung
versteuern. Alle Aufwendungen für den gemischt genutzten Pkw
können zunächst voll als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der Gewinn erhöht sich jedoch wieder um die anteiligen Kosten,
die auf die Privatnutzung entfallen. Der Privatanteil der Fahrzeugkosten
kann durch ein Fahrtenbuch oder pauschal mit der 1 v. H.-Regel ermittelt
werden. Bei Anwendung der Pauschal-Regel werden die Kosten für
die Privatfahrten mit 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs
pro Monat angesetzt. Seit 2006 ist die 1 v. H.-Regel nur noch
zulässig, wenn der Unternehmer nachweist, dass er den Pkw zu
mehr als 50 v. H. betrieblich nutzt. Kann der Nachweis nicht
geführt werden und liegt kein Fahrtenbuch vor, wird der private
Nutzungsanteil geschätzt.
Die Finanzverwaltung hat jetzt bekannt gegeben, wie die überwiegende
betriebliche Nutzung nachzuweisen ist. Danach ist kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch erforderlich. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen
geführt werden, z. B. durch selbst erstellte Reisekostenabrechnungen,
Fahrtkostenabrechnungen für Auftraggeber oder Vorlage des Terminkalenders
des Unternehmers. Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann der
Nachweis auch durch Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten über
einen repräsentativen Zeitraum von regelmäßig drei
Monaten erbracht werden.
Besondere Formvorschriften sind nicht zu beachten. Aufzuzeichnen sind
betriebliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten
an Wochenenden, wenn der Unternehmer am Ort des Betriebs eine Zweitwohnung
unterhält. Festzuhalten sind der Anlass der Fahrten und die Fahrtstrecke
sowie der Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Dreimonatszeitraums.
Die überwiegende betriebliche Nutzung ist nicht jedes Jahr neu
nachzuweisen. Gelingt der Nachweis einmal, kann die 1 v. H.-Regel
solange angewendet werden, bis eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse eintritt, z. B. ein Umzug des Unternehmers oder
ein Wechsel der Fahrzeugklasse. Der Nachweis entfällt, wenn der
Unternehmer bereits mit den Fahrten Wohnung - Betrieb und den Familienheimfahrten
die 50 v. H.-Grenze überschreitet. Bei Unternehmern mit Reisetätigkeit,
z. B. Handelsvertreter, oder mit einer räumlich ausgedehnten
Tätigkeit, z. B. Taxifahrer, Bauhandwerker und Landtierärzte,
ist der Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung ebenfalls
nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung lässt in diesen Fällen
die Anwendung der 1 v. H.-Regel ohne weitere Prüfung zu. Dabei
ist zu beachten, dass bei Pkw mit hohem betrieblichem Nutzungsanteil
das Fahrtenbuch in der Regel zu günstigeren Ergebnissen führt
als die 1 v. H.-Regel. Werden im Betrieb mehrere Fahrzeuge genutzt,
entfällt der Nachweis nur für das Fahrzeug mit der höchsten
Jahresfahrleistung. Für die anderen Fahrzeuge muss die überwiegende
betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.
Erbringt der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige
Leistungen, unterliegt der Wert der Privatnutzung eines gemischt genutzten
Pkw auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
ist die 1 v.H.-Regel nur, wenn sie auch bei der Einkommensteuer angewendet
wird, d. h. bei überwiegender betrieblicher Nutzung. Bei geringerer
betrieblicher Nutzung ist der bei der Einkommensteuer geschätze
Wert der Privatnutzung auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Bei Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer sind die Kosten für Privatfahrten
des Arbeitnehmers lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der geldwerte
Vorteil ist pauschal mit der 1 v.H.-Regel zu ermitteln, wenn kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Bei Kfz-Gestellung
kann die 1 v.H.-Regel auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer
den Pkw überwiegend privat nutzt. Die Privatnutzung ist auch
dann zu Versteuern, wenn der Arbeitnehmer noch ein Privatfahrzeug
besitzt. Kann der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw auch privat nutzen,
wird angenommen, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht,
selbst wenn er neben dem betrieblichen Pkw über ein höherwertiges
Privatfahrzeug verfügt. Die Vermutung, dass das betriebliche
Fahrzeug auch privat genutzt wird, kann nur durch ein Fahrtenbuch
widerlegt werden, es sei denn, eine Privatnutzung ist durch organisatorische
Maßnahmen ausgeschlossen, z. B. wenn der Fahrzeugschlüssel
abends abgegeben werden muss. Ein Verbot der Privatnutzung im Arbeitsvertrag
reicht nicht aus.
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für den Privathaushalt
Erbringen selbständige Unternehmer
haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. ein gewerblicher Fensterputzer,
können 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens 600 E, von der
Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen
sind Arbeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt
werden und die immer wieder anfallen. Die Dienstleistung muss im Haushalt
erbracht werden, deshalb z. B. kein Abzug für Rechnungen einer
Wäscherei. Für haushaltsnahe Pflegeleistungen, z. B. durch
einen Pflegedienst, erhöht sich der Steuerabzug auf höchstens
1.200 €. Ab 2006 werden zusätzlich Handwerkerleistungen
für Renovierungsarbeiten in der selbstgenutzten Wohnung gefördert,
auch dann, wenn sie über gewöhnliche Schönheitsreparaturen
hinaus gehen, z. B. das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder die
Modernisierung des Badezimmers. Der Steuerabzug beträgt 20 v.
H. der Aufwendungen ohne Materialkosten, höchstens 600 €.
Die Aufwendungen müssen durch Rechnung und Bankbeleg nachgewiesen
werden. Kein Steuerabzug für Barzahlungen. Materialkosten sind
nicht begünstigt. Sind mit dem Handwerker Festpreise oder Quadratmeterpreise
vereinbart, genügt es, wenn der Handwerker die Rechnung ergänzt
um den Satz: jm Rechnungsbetrag sind Materialkosten in Höhe von
z. B. 1.000 € brutto enthalten." Laut Finanzgericht Baden-Württemberg
erhalten auch Privathaushalte einer Wohnungseigentümergemeinschaft
den Steuerabzug. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei
es unschädlich, dass nicht der Wohnungseigentümer, sondern
die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der Dienst? oder
Handwerkerleistung ist. Es genüge, dass der Wohnungseigentümer
die Rechnungs? und Überweisungskopien der Gemeinschaft vorlegt
und sich aus der Abrechnung der Gemeinschaft der Anteil des Wohnungseigentümers
eindeutig berechnen lässt.
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sind nur dann vollständig als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn der Arbeitsraum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
Werden gleichwertige Computerarbeiten im Interesse des Arbeitgebers
sowohl zu Hause als auch im Büro erbracht, ist ein Telearbeitsplatz
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit zu
Hause überwiegt. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen nur beschränkt
bis 1.250 € jährlich abzugsfähig, wenn für bestimmte
berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist,
z.B. für einen Meisterlehrgang. Ab 2007 entfällt der beschränkte
Abzug. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor bei unmittelbarer
räumlicher Nähe zu den privaten Wohnräumen. Eine beruflich
genutzte Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus ist kein häusliches
Arbeitszimmen Deshalb Vollabzug auch ab 2007. Jede private Mitnutzung
ist schädlich.
Bürgschaft für GmbH des Ehegatten
Häufig verlangen Banken zur Sicherung
von Gesellschafter-Darlehen an die GmbH eine Bürgschaft des nicht
beteiligten Ehegatten. Kommt es bei Insolvenz der GmbH zu einer Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft, besteht die Gefahr, dass Zahlungen des Ehegatten
nicht abgezogen werden können. Beispiel: Die Ehefrau ist Gesellschafterin
der GmbH und der Ehemann ist an der GmbH nicht beteiligt. Nicht abzugsfähiger
Aufwand liegt vor, wenn der Ehemann die Bürgschaftserklärung
abgibt und aus eigenem Vermögen bezahlt. Die Ehefrau sollte daher
die Bürgschaftszahlung aus eigenen Mitteln leisten. Ist dies
nicht möglich, sollten die Ehegatten einen vertraglichen Ausgleichsanspruch
vereinbaren, d. h. die Ehefrau verpflichtet sich im Vorhinein, die
Aufwendungen des Ehemannes zu ersetzen.
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten
Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten
des Unternehmers und seines Personals ist seit 1. April 1999 gesetzlich
ausgeschlosen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg verstößt
dieser Vorsteuerausschluss gegen europäisches Recht. Die Finanzverwaltung
folgt dieser Auffassung und wendet die Vorschrift ab sofort nicht
mehr an. Im geplanten Jahressteuergesetz 2007 soll der Vorsteuerausschluss
gestrichen werden. Damit ist der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten in
allen noch offenen Fällen wieder möglich, wenn die Kosten
durch das Unternehmen veranlasst sind, z. B. bei einer Verlagerung
des Betriebs. In diesem Fall sind die Kosten auch einkommensteuerlich
als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Vorsteuer
aus Umzugskosten von Arbeitnehmern kann jedoch nur abgezogen werden,
wenn die Rechnung des Umzugsunternehmens an den Arbeitgeber gerichtet
ist.
Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen
Nach einem Urteil des Finanzgerichts
München verstößt auch der Vorsteuerausschluss für
Aufwendungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat veranlasst
sind, gegen Gemeinschaftsrecht, z. B. wenn der Unternehmer seinen
Geburtstag mit Geschäftsfreunden und mit privaten Gästen
feiert. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung
Verzichtet der Vermieter eines Grundstücks
vorübergehend auf die Miete, z. B. wegen Zahlungsschwierigkeit
des Mieters, bleibt er trotzdem Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer.
Das Grundstück gehört nach wie vor zum umsatzsteuerlichen
Unternehmen. Solange der Vermieter beabsichtigt, nach Ende der unentgeltlichen
Überlassung wieder umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, kann er
auch während des Mietverzichts die Vorsteuer aus den Grundstücksaufwendungen
abziehen. Vorsicht ist jedoch geboten bei Vermietung an eine Kapitalgesellschaft.
Überlässt der Gesellschafter seiner GmbH ein Grundstück
unentgeltlich, kann er die Grundstücksaufwendungen einkommensteuerlich
nur noch zur Hälfte geltend machen, da sie im Zusammenhang stehen
mit den zur Hälfte steuerfreien Dividenden aus der GmbH.
Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19 v. H.
Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ab 1. Januar 2007 erbracht werden, unabhängig
davon, wann die Rechnung gestellt wird oder wann der Kunde die Rechnung
bezahlt, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 v. H. oder dem unveränderten
ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. Nach einem Schreiben
des Bundesfinanzministeriums kann auf Anzahlungsrechnungen in 2006
für Leistungen, die erst 2007 erbracht werden, bereits 19 v.
H. Umsatzsteuer berechnet werden. Der Rechnungsempfänger kann
dann auch bereits 2006 19 v. H. Vorsteuerabzug geltend machen. Werden
auf der Anzahlungsrechnung nur 16 v. H. Umsatzsteuer berechnet,
müssen die fehlenden 3 v. H. 2007 nachentrichtet werden. Bei
Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt die Nachentrichtung
mit Erbringung der Leistung, bei Ist-Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten erst mit Vereinnahmung des Entgelts.
Bei Vorausrechnungen in 2006 für Leistungen 2007 ist zwingend
der Steuersatz 19 v. H. anzuwenden. Eine Vorausrechnung liegt vor,
wenn über das gesamte Entgelt im Voraus abgerechnet wird. Eine
Schlussrechnung ist dann nicht mehr notwendig. Ändert sich 2007
die Bemessungsgrundlage für Leistungen des Jahres 2006, sind
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers mit dem
alten Steuersatz zu berichtigen, z. B. bei Skonti, Rabatten oder Jahresrückvergütungen.
Beispiel: Ein Elektrofachhändler
gibt 2006 bei jedem Kauf über 100 € einen Rabattgutschein
an den Kunden aus, der beim nächsten Einkauf eingelöst werden
kann. Bei Einlösung des Gutscheins in 2007 verringert sich das
Entgelt für die ursprüngliche Lieferung 2006. Die Umsatzsteuer
ist mit 16 v. H. zu berichtigen, d. h. bei einem Gutschein über
10 € verringert sich die Umsatzsteuerschuld des Händlers
um 16/116 von 10 € = 1,38 €. Bei Gutscheinen, die 2007 ausgegeben
werden, erfolgt die Berichtigung mit 19 v. H., d. h. der Händler
müsste eigentlich bei jedem eingelösten Gutschein ermitteln,
wann der Gutschein ausgegeben wurde. Zur Vereinfachung kann die Umsatzsteuer
bei allen Gutscheinen, die bis 28. Februar 2007 eingelöst werden,
mit 16 v. H. berichtigt werden; bei Einlösung ab 1. März
2007 kann mit 19 v. H. berichtigt werden, auch wenn der Gutschein
2006 ausgegeben wurde.
Verträge über Dauerleistungen
z. B. Mietverträge bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, müssen
angepasst werden, d. h. Steuersatz und Steuerbetrag sind zu erhöhen,
damit der Mieter die volle Umsatzsteuer, die der Vermieter schuldet,
als Vorsteuer abziehen kann. Eine Mietrechnung ist nicht erforderlich.
Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass der Vorsteuerabzug
aus einem Mietvertrag nur möglich ist, wenn der Vertrag alle
Angaben enthölt, die auf einer ordnungsgemäßen Rechnung
enthalten sein müssen, d. h. auf dem Vertrag muss unter anderem
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters
und eine fortlaufende Vertragsnummer angegeben sein. Bei Mietverträgen,
die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, waren diese Angaben
bisher nicht erforderlich. Daneben muss der Mietvertrag die nettomiete,
den Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten sowie Name und Anschrit
von Vermieter und Mieter. Mit der Anhebung des Umsatzsteuersatzes
werden auch die Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen in
der Land- und Forstwirtschaft erhöht, z. B. für landwirtschaftliche
Erzeugnisse von 9 auf 10,7 v. H.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Seit 18. August 2006 verbietet das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetzdie unbegründete Benachteiligung wegen
Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,
Behinderung, Alter oder sexueller Identität in den Bereichen
Arbeit und Beschäftigung, bei Massengeschäften mit Gütern
und Dienstleistungen und Mietverhältnissen.
Um sich vor Schadensersatzansprüchen abgelehnter Bewerber zu
schützen, sollten Arbeitgeber Stellenanzeigen geschlechtsneutral
formulieren und benachteiligende Äußerungen bei Bewerbungsgesprächen
vermeiden. Zu empfehlen ist es, mehrere Bewerber nicht aufeinander
treffen zu lassen und Bewerbungsgespräche auf Arbeitgeberseite
zu zweit zu führen mit Protokoll.
Begründete Unterschiede bei der Einstellung sind jedoch zulässig:
- Wegen zwingender beruflicher Anforderungen, z. B. Einstellung ausschließlich
weiblicher Models zur Vorführung von Damenmode.
- Wegen Religion und Weltanschauung bei Tendenzbetrieben, z. B. Ablehnung
evangelischer Bewerber durch die katholische Kirche.
- Wegen Alters, z. B. Höchstalter wegen erheblicher Einarbeitungszeit
zur Sicherstellung einer angemessenen Beschäftigungszeit bis
zum Ruhestand.
- Wegen nicht gesetzlich genannter Kriterien, z. B. Ablehnung eines
Rauchers.
Die unbegründete Benachteiligung
durch den Arbeitgeber ist auch verboten bei der Festlegung von Bedingungen
für den beruflichen Aufstieg. Verlangt z. B. eine Beforderungsrichtlinie
fünf Jahre ununterbrochene Beschäftigungszeit, werden Frauen
mittelbar unzulässig benachteiligt. Auch Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts sowie
der Zugang zu Berufsausbildung, Weiterbildung und praktischer Berufserfahrung
müssen benachteiligungsfrei sein. Das Verbot unbegründeter
Ungleichbehandlung gilt auch bei Massengeschäften des täglichen
Lebens und sonstigen Schuldverhältnissen, bei denen die Person
des Vertragspartners von untergeordneter Bedeutung ist, z. B. Einzelhandel,
Gastronomie, Transportwesen und Versicherungen. Die Weltanschauung
ist hier aber nicht geschützt, d. h. ein bekennender Rechtsradikaler
muss in der Gaststätte nicht bewirtet werden. Ungleichbehandlungen
sind zulässig, z. B. Gefahrenabwehr durch Beachtung des Jugendschutzgesetzes,
Bevorzugung einzelner Gruppen, z. B. Schülerermäßigungen
oder Seniorenpreise und Schutz der Intimsphäre und persönlichen
Sicherheit, z. B. Frauenparkplätze und Frauenhäuser. Bei
Wohnraumvermietung gilt das Gleichbehandlungsgebot erst bei Vermietung
von mehr als 50 Wohnungen. Auch darüber hinaus dürfen Mieter
von Wohnraum frei gewählt werden, wenn der Vermieter auf dem
selben Grundstück wohnt oder wenn eine sozial ausgewogene Mieterzusammenstellung
erreicht werden soll. Der Anspruch muss innerhalb zweier Monate schriftlich
geltend gemacht werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen
ist innerhalb von weiteren drei Monaten Klage vor dem Arbeitsgericht
zu erheben. Der Benachteiligte hat Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen
Kosten = materieller Schadensersatz und regelmäßig auch
auf Entschädigung für den immateriellen Schaden. Daneben
hat der Arbeitnehmer ein Arbeitsverweigerungsrecht, wenn Benachteiligungen
am Arbeitsplatz nicht abgestellt werden. Kann der vermeintlich unbegründet
Benachteiligte die Benachteiligung glaubhaft machen, kehrt sich die
Beweislast um, d. h. der gewünschte Vertragspartner, z. B. Arbeitgeber
oder Einzelhändler, muss beweisen, dass er nicht benachteiligt
hat.
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Kapitalgesellschaften, GmbH & Co
KG ohne natürliche Personen als Vollhafter und Zweigniederlassungen
von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, z.B. britische Limited,
müssen ihren Jahresabschluss offen legen unverzüglich nach
Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, spätestens
12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs. Der Jahresabschluss
2005 oder bei abweichendem Geschäftsjahr 2005/2006 wird von kleinen
und mittelgroßen Gesellschaften beim Handelsregister hinterlegt.
Die kleine Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co KG überschreitet
zwei von drei Schwellenwerten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen
nicht: 4,015 Mio € Bilanzsumme, 8,03 Mio € Umsatzerlöse
und 50 Arbeitnehmer. Sie veröffentlicht eine verkürzte Bilanz,
keine Gewinn- und Verlustrechnung und nur einen verkürzten Anhang.
Auch für mittelgroße Gesellschaften, die zwei der drei
obigen Schwellenwerte überschreiten, bestehen Offenlegungs-Erleichterungen.
Der Jahresabschluss großer Gesellschaften wird im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die Offenlegung wird bisher nicht von Amts wegen
erzwungen. Lediglich auf Antrag, den jedermann stellen kann, setzt
das Registergericht bis 25.000 € Ordnungsgeld fest, wenn nach
Aufforderung innerhalb sechs Wochen nicht offen gelegt wird. GmbH
& Co KG müssen keine Angaben zur Ergebnisverwendung machen.
Alle GmbH dürfen Angaben über Ergebnisverwendung und über
Geschäftsführerbezüge unterlassen, wenn daraus Gewinnanteile
oder Bezüge einzelner Personen erkennbar sind. Nach einem Gesetzentwurf
der Bundesregierung werden ab 2007 Handelsregister und Bundesanzeiger
nur noch elektronisch geführt, so dass alle Unterlagen elektronisch
einzureichen und per internet jedermann zugänglich sind. Bekanntmachungen
auf Papier sollen entfallen. Als zentrale Datensammelstelle für
alle offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten soll ein elektronisches
Unternehmensregister eingeführt werden, in dem z. B. auch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitnah vermerkt wird und das
ebenfalls per Internet allgemein zugänglich sein soll. Bereits
die Jahresabschlüsse 2006 oder bei abweichendem Geschäftsjahr
2006/2007 sollen auch von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften
und GmbH & Co KG dem elektronischen Bundesanzeiger eingereicht
werden. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit,
Fristeinhaltung und Zulässigkeit von Offenlegungserleichterungen
geprüft. Bei Verstößen soll automatisch durch das
Bundesamt für Justiz ein Bußgeldverfahren mit Bußgeld
bis 50.000 € eingeleitet werden. Die Publizitätspflicht
gilt nicht für Personengesellschaften mit natürlichen Personen
als Vollhafter.

Übersicht
STEUERÄNDERUNGEN 2007
RECHTSÄNDERUNGEN
Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen
Geschenke an Geschäftsfreunde unterliegen
beim Beschenkten regelmäßig der Einkommensteuer, z. B.
die Einladung zu einer Sportveranstaltung oder zu einer Urlaubsreise.
Um die Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, können solche
Sachzuwendungen ab 2007 vom Schenker pauschal mit 30 v. H. versteuert
werden. Durch die Pauschalbesteuerung entfällt die Besteuerung
beim Empfänger. Bisher ist eine pauschale Besteuerung von Geschenken
nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn der Unternehmer
Geschäftsfreunde in seine VIP-Loge in einem Fußballstadion
einlädt. Bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können
ebenfalls pauschal versteuert werden, wenn sie zusätzlich zum
Arbeitslohn gewährt werden und der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch
auf die Zuwendung hat, z. B. aus seinem Arbeitsvertrag. Ausgenommen
von der Pauschalierung sind die Gestellung eines Dienstwagens, die
Überlassung einer Wohnung oder freie Kost und Logis für
den Arbeitnehmer. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
Güter oder Dienstleistungen umsonst oder verbilligt, die er in
erster Linie Dritten anbietet, ist die pauschale Besteuerung ebenfalls
nicht möglich. Solche Sachzuwendungen werden bereits durch den
Rabattfreibetrag mit 1.080 € jährlich begünstigt. Aufmerksamkeiten
für Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass bis 40 f werden
wie bisher nicht besteuert, z. B. der Blumenstrauß zum Geburtstag.
Das Pauschalierungswahlrecht ist für alle Sachzuwendungen eines
Wirtschaftsjahrs einheitlich auszuüben. Begünstigt sind
nur Zuwendungen bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Geldgeschenke können nicht pauschal versteuert werden. Die Pauschalsteuer
mit 30 v. H. ist in der Lohnsteueranmeldung des Gebers zu erklären.
Sie kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn auch die Zuwendung
selbst abzugsfähig ist. Beispiel: Geschenke an Geschäftsfreunde
über 35 € im Jahr können nicht abgezogen werden. Damit
entfällt auch der Abzug der Pauschalsteuer. Der Empfänger
ist über die pauschale Besteuerung zu unterrichten, z. B. Arbeitnehmer
durch Aushang am Schwarzen Brett.
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen
Die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
unterteilen sich seit 2005 in sonstige Vorsorgeaufwendungen und Basisversorgung.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, z. B. Beiträge zu Kranken-,
Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, können
nur bis 1.500 € oder 2.400 € abgezogen werden.
Zur Basisversorgung zählen vor allem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken.
2006 können im Rahmen der Basisversorgung 62 v. H. der Beiträge
als Sonderausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 62 v. H.
aus 20.000 € oder bei zusammen veranlagten Ehegatten aus 40.000
€. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mindert der
steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung den abzugsfähigen
Betrag. Zur Basisversorgung gehören auch Rürup-Versicherungen.
Es handelt sich dabei um kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen,
die ab 2005 abgeschlossen wurden. Das angesparte Kapital darf nur
als monatliche Leibrente ausbezahlt werden, frühestens ab dem
60. Geburtstag. Sieht der Versicherungsvertrag die Möglichkeit
vor, das Kapital ganz oder teilweise in einem Betrag auszubezahlen,
entfällt der Sonderausgabenabzug. Die Versicherungsansprüche
dürfen außerdem nicht vererblich oder übertragbar
sein. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich eine Hinterbliebenenrente
zu vereinbaren.
Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wurde 2005 umgestellt.
In manchen Fällen kann die neue Rechtslage zu einem geringeren
Sonderausgabenabzug führen. In diesen Fällen wird von Amts
wegen die Rechtslage 2004 angewendet.
Im Rahmen dieser Günstigerprüfung
wurde der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu "Rürup-Versicherungen"
deutlich erhöht. Die Beiträge können bereits ab 2006
zusätzlich zu den Höchstbeträgen der Rechtslage 2004
abgezogen werden. Dadurch erhöhen sich die abzugsfähigen
Sonderausgaben insbesondere für Selbständige, die nicht
in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches
Versorgungswerk einzahlen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Sonderausgabenabzug bei Rürup-Versicherungen
erkauft wird durch eine höhere Besteuerung der Rente in der Auszahlungsphase.
So muss z. B. die Rente aus einer " Rürup-Versicherung "
bei Rentenbeginn im Jahr 2025 zu 85 v. H versteuert werden während
die Rente aus einer nicht begünstigten Leibrentenversicherung
ohne Sonderausgabenabzug voraussichtlich nur zu 22 v. H. besteuert
wird bei Auszahlung ab 60 Jahren.
Steuerstundungsmodelle
Verluste aus Steuerstundungsmodellen,
z. B. Windkraftfonds oder Filmfonds, können bei Erwerb des Fondsanteils
ab 11. November 2005 nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet
werden. Das Verrechnungsverbot wurde jetzt ausgedehnt auf sämtliche
Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. aus Investmentfonds,
Bisher waren nur Verlustanteile von stillen Gesellschaftern in diesem
Bereich betroffen. Die Neuregelung gilt bereits für Verlustanteile
2006.
Flugreisen zur Arbeitsstätte
Die Kosten für Flüge zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb und für Familienheimflüge
bei doppelter Haushaltsführung können als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Abzugsfähig sind ab 2007
-wie bisher -nur die tatsächlichen Aufwendungen und nicht die
Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Änderung der Freistellungsaufträge
Der Sparerfreibetrag für Einkünfte
aus Kapitalvermögen sinkt 2007 auf 750 € oder 1.500 €
von bisher 1.370 € oder 2.740 € bei Zusammenveranlagung.
Der Werbungskostenpauschbetrag 51 € oder 102 € bei Ehegatten
bleibt unverändert. Die Bank behält bis zur Höhe des
Freistellungsauftrags keine Zinsabschlagsteuer und keinen Solidaritätszuschlag
ein. Die Summe der Freistellungsaufträge 2007 bei allen Banken
darf 801 € oder 1.602 € nicht überschreiten. Bestehende
Freistellungsaufträge brauchen nicht geändert zu werden,
die Banken passen die Freistellungsaufträge automatisch an.
Änderungen bei der Grundstücksbewertung für Erbschaft-
und Schenkungsteuer
Bei Erbschaften und Schenkungen bis
2006 werden unbebaute Grundstücke mit 80 v. H. des Bodenrichtwerts
am 1. Januar 1996 bewertet. Ab 2007 werden 80 v. H. des letzten aktuellen
Bodenrichtwerts angesetzt, d. h. steigende Bodenrichtwerte erhöhen
die Erbschaft? und Schenkungsteuer. Die Bodenrichtwerte werden von
den Gutachterausschüssen der Gemeinden aus Kaufpreissammlungen
ermittelt. Für bebaute Grundstücke gilt überwiegend
das Ertragswertverfahren, das von den durchschnittlichen Mieten der
letzten drei Jahre ausgeht. Ab 2007 wird die aktuelle Miete angesetzt,
d.h. Mietschwankungen schlagen direkt auf die Grundstückswerte
durch. Bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Boden wird
je ein Grundstückswert für den Eigentümer und den Bauherrn
festgestellt. Ab 2007 wird der Bodenwert von regelmäßig
20 v. H. des Gesamtwerts allein dem Eigentümer zugerechnet. Der
Gebäudewert wird aufgeteilt nach Restlaufzeit des Erbbaurechts,
z. B. entfallen bei einer Restlaufzeit von 10 bis unter 15 Jahren
je 50 v. H. des Gebäudewerts auf den Eigentümer und den
Bauherrn. Unverändert kann für alle Grundstücksarten
ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden durch Gutachten des
örtlich zuständigen Gutachterausschusses, eines Grundstückssachverständigen
oder durch Nachweis eines niedrigeren Kaufpreises kurz vor oder nach
der Erbschaft oder Schenkung. Grundstücksschulden sind bisher
bei der Erbschaftsteuer voll abzugsfähig als Betriebsschulden
oder Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Vererbung fremdfinanzierter
Grundstücke bleiben bisher weitere Nachlassgegenstände steuerfrei.
Hinterlässt z. 8. der Erblasser nach geltendem Recht ein Grundstück
mit Grundstückswert 200.000 € und ein Grundstücksdarlehen
mit 300.000 € können Nachlassgegenstände mit Steuerwert
100.000 € zusätzlich zum Grundstück steuerfrei vererbt
werden. Geplant ist, den Abzug von Grundstücksschulden im Erbfall
zu begrenzen. Danach sollen Grundstücksschulden nur noch abzugsfähig
sein bis zur Höhe des Grundstückswerts oder soweit sie den
Verkehrswert des Grundstücks übersteigen.
Geplante Änderungen für Betriebsvermögen bei Erbschaft-
und Schenkungsteuer
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb verschenkt
oder vererbt, erhält der Erwerber bisher 225.000 € Betriebsfreibetrag
und 35 v. H. Bewertungsabschlag vom restlichen Betriebsvermögen.
Diese Vergünstigungen sollen entfallen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
auf begünstigtes Betriebsvermögen soll künftig 10 Jahre
lang zinslos gestundet und mit jedem Jahr Betriebsfortführung
zu einem Zehntel erlassen werden. Nach 10 Jahren Betriebsfortführung
ist die Steuer endgültig erloschen. Nicht begünstigtes Vermögen
muss künftig sofort versteuert werden ohne Betriebsfreibetrag,
Bewertungsabschlag oder Stundung, z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften
bis 25 v. H. Beteiligung, Wertpapiere, Bankguthaben, Anteile an Personen-
und Kapitalgesellschaften, soweit diese nicht begünstigtes Vermögen
haben sowie an Dritte überlassene Grundstücke, z. B. verpachtete
Grundstücke in der Landwirtschaft. Grundstücke, die überlassen
werden bei Betriebsaufspaltung oder an eine Personengesellschaft als
Sonderbetriebsvermögen, gelten jedoch als begünstigtes Vermögen.
Betriebsschulden dürfen voraussichtlich zuerst vom nicht begünstigten
Vermögen abgezogen werden. Sind die Betriebsschulden mindestens
so hoch wie der Steuerwert des nicht begünstigten Vermögens,
bleibt das nicht begünstigte Vermögen steuerfrei.
Für den jährlichen Erlass von einem Zehntel der gestundeten
Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss der Betrieb in vergleichbarem
Umfang fortgeführt werden. Maßstab sind die Merkmale Umsatz,
Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Zahl der Arbeitnehmer.
Wird der Betrieb nicht in vergleichbarem Umfang fortgeführt,
ist die bisher noch nicht erlassene Steuer sofort fällig. Die
gestundete Erbschaftsteuer wird auch dann fällig, wenn wesentliche
Betriebsgrundlagen ohne Reinvestition veräußert werden
oder der ganze Betrieb innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung
oder Erbschaft veräußert oder aufgegeben wird. Der Beschenkte
oder Erbe des Betriebs soll die fällige Steuer selbst beim Finanzamt
anmelden und binnen eines Monats bezahlen. Die Neuregelungen sollen
bereits für Erbschaften und Schenkungen ab 1. Januar 2007 beantragt
werden können und gelten verbindlich für alle Erwerbe ab
Verkündung des Gesetzes.
Gebühren für verbindliche Auskünfte
Auf Antrag erteilt das Finanzamt verbindliche
Auskünfte über die steuerliche Behandlung von noch nicht
verwirklichten Sachverhalten. So kann z. B. ein Unternehmer, der seinen
Betrieb umstrukturieren will, bereits im Vorfeld klären lassen,
welche steuerlichen Folgen die Umstrukturierung haben wird, noch bevor
irgend etwas geschehen ist.
In Zukunft wird für solche Auskünfte mit Bindungswirkung
eine Gebühr erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem Gerichtskostengesetz.
Maßgebend ist der Gegenstandswert, d. h. die in Frage stehende
Steuer. Bei einem Gegenstandswert von 200.000 € beträgt
die Gebühr z. B. 1.456 €. Die Mindestgebühr soll 121
€ betragen. Kann ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden,
berechnet das Finanzamt eine Zeitgebühr mit 50 € für
jede angefangene halbe Stunde.
Steuerzahlungen mit Scheck
Eine Zahlung mit Scheck erfolgt bisher
bereits mit Eingang des Schecks beim Finanzamt. Ab 2007 gilt die Zahlung
erst drei Tage nach Eingang des Schecks als entrichtet. Wird am letzten
Tag einer Zahlungsfrist mit Scheck bezahlt, ist die Zahlung bereits
verspätet.
Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung November 2006 muss mit Dauerfristverlängerung
spätestens am Mittwoch, 10. Januar 2007 abgegeben werden. Geht
der Scheck am 10. Januar 2007 beim Finanzamt ein, gilt die Umsatzsteuer
als am 13. Januar bezahlt. Es entsteht 1 v. H. Säumniszuschlag.
Um den Säumniszuschlag zu vermeiden, muss der Scheck bereits
am 7. Januar 2007 beim Finanzamt eingehen. Wird per Überweisung
bezahlt, reicht es aus, diese am 10. Januar 2007 bei der Bank abzugeben,
denn bei Überweisung wird - anders als bei Scheckzahlung - eine
Schonfrist von drei Tagen gewährt. Endet die Schonfrist am Wochenende,
verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, d. h. die
Umsatzsteuer November 2006 muss erst am Montag, 15. Januar 2007 auf
dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden.
GmbH-Geschäftsführung im Privathaus
Vermietet ein beherrschender Gesellschafter
eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine GmbH, entsteht eine Betriebsaufspaltung
mit Betriebs-GmbH und Besitz-Einzelunternehmen. Die wesentliche Betriebsgrundlage
und die GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen, d.h. die Mieteinnahmen
führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen
der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch
ein Büro im privat genutzten Einfamilienhaus eine wesentliche
Betriebsgrundlage ist, wenn es von der GmbH genutzt wird und Mittelpunkt
der Geschäftsleitung ist. Die Betriebsaufspaltung wird vermieden,
wenn ein Ehegatte Anteilseigner der GmbH ist und der andere Ehegatte
Eigentümer des Grundstücks. Sind beide Ehegatten sowohl
an der GmbH als auch am Grundstück beteiligt und halten zusammen
mehr als 50 v. H., entsteht ebenfalls eine Betriebsaufspaltung.
Verwendung des betrieblichen PKW für andere Einkunftsarten
Private Fahrten mit einem betrieblichen
Pkw müssen als Nutzungsentnahme versteuert werden (vgl. Hinweise
Oktober 2006). Wird die Nutzungsentnahme pauschal nach der 1 v. H.-Regel
ermittelt, d. h. mit monatlich 1 v. H. des Bruttolistenpreises, sind
damit nur Privatfahrten und nicht die Fahrten für andere Einkünfte
abgegolten, z.B. bei einem Rechtsanwalt mit eigener Praxis und Anstellungsverhältnis.
Wird der betriebliche Pkw noch für andere Einkünfte verwendet,
muss zusätzlich eine Nutzungsentnahme mit den anteiligen Selbstkosten,
die auf diese Fahrten entfallen, versteuert werden.
Steuerabzug für Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Ab 2006 können 20 v. H. der Aufwendungen
für Handwerkerleistungen im Privathaushalt, höchstens 600
€, von der Einkommen steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt
sind Renovierungsarbeiten, z. B. Einbau neuer Fenster, Arbeiten am
Dach oder an der Fassade, das Verlegen eines neuen Parkettbodens,
aber auch die Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, der Austausch
der Einbauküche oder die Reparatur von Haushaltsgegenständen,
z. 8. Waschmaschine, Fernseher oder Personalcomputer. Begünstigt
sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, aber nicht Materialkosten.
Ab 2007 müssen die abzugsfähigen Kosten in der Rechnung
gesondert ausgewiesen werden. 2006 kann geschätzt werden.
Auch Privathaushalte in Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten
den Steuerabzug. Die anteiligen steuerbegünstigten Kosten, die
auf den Wohnungseigentümer entfallen, müssen in der Jahresabrechnung
gesondert ausgewiesen werden oder vom Verwalter bescheinigt werden.
Auch Mieter erhalten den Steuerabzug, wenn in der Nebenkostenabrechnung
steuerbegünstigte Kosten gesondert ausgewiesen werden.
Gestellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber
Die Gestellung typischer Berufskleidung
durch den Arbeitgeber unterliegt nicht der Lohnsteuer, z. B. Arbeitsschutzkleidung,
Uniform eines Piloten oder Arztkittel. Wird jedoch bürgerliche
Kleidung überlassen, die auch privat getragen werden kann, geht
die Finanzverwaltung immer von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten
Vorteil aus.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Gestellung bürgerlicher
Kleidung nicht zu versteuern, wenn sie im überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Der Bundesfinanzhof verneint einen
geldwerten Vorteil, wenn eine Einzelhandelskette ihre Filialleiter
mit standardisierter Oberbekleidung von relativ geringem Wert ausstattet,
um ein einheitliches Erscheinungsbild in allen Filialen zu gewährleisten,
obwohl die Kleidung auch privat getragen werden kann. Die verbilligte
Überlassung von hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der
Geschäftsleitung einer Bank sieht der Bundesfinanzhof dagegen
als steuerpflichtig an.
Nutzungsüberlassung zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs
Günter und Erika werden geschieden.
Erikas Zugewinnausgleichsanspruch beträgt 78.000 €. Günter
überlässt Erika ein Grundstück
acht Jahre lang zur Nutzung als Ausgleich für den Zugewinn. Günter
erzielt aus der Nutzungsüberlassung Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung. Günter muss deshalb acht Jahre lang jährlich
1/8 von 78.000 = 9.750 € als Einnahmen versteuern.
Schuldzinsen für Erhaltungsaufwand bei gemischt genutzten
Grundstücken
Wird ein Grundstück sowohl zu eigenen
Wohnzwecken als auch zur Einkunftserzielung genutzt, z. 8. durch Vermietung,
können Schuldzinsen aus der Finanzierung der Herstellung oder
des Erwerbs dem zur Einkunftserzielung genutzten Grundstück vorrangig
der Vermietung zugeordnet werden. Bei Finanzierung der Anschaffung
oder Herstellung mit Eigen- und Fremdmitteln kann dadurch mehr Werbungskosten-
oder Betriebsausgabenabzug für die Schuldzinsen erreicht werden.
Voraussetzung für die Zuordnung ist die Zahlung der anteiligen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils
direkt von einem Darlehenskonto oder von einem Sonderkanto, auf dem
nur Darlehensmittel gutgeschrieben werden. Die Zuordnung von Schuldzinsen
ist unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Finanzierung von Erhaltungsaufwand
möglich. Beispiel: Bruno gehört ein Zweifamilienhaus mit
zwei gleich großen Wohnungen. Eine Wohnung ist vermietet, die
andere selbst genutzt. 2006 lässt Bruno Dach und Fassade für
40.000 € erneuern. Er nimmt hierfür 20.000 € Darlehen
auf. Die Kosten entfallen zu 50 v. H. auf die vermietete Wohnung.
Bezahlt Bruno diesen Teil direkt vom Darlehenskonto oder von einem
Konto, auf dem nur Darlehensmittel gutgeschrieben wurden, kann er
die gesamten Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
abziehen.
Fahrtkostenzuschüsse an Arbeitnehmer
Fahrtkostenzuschüsse für Aufwendungen,
die beim Arbeitnehmer Werbungskosten sind für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, können mit 15 v.H. pauschal lohnversteuert
werden und sind sozialversicherungsfrei. Ab 2007 ist jedoch die Entfernungspauschale
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch
ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abzugsfähig. Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt an 230 Arbeitstagen mit dem Pkw zur 25
km entfernten Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich
zum Arbeitslohn 1.200 € Fahrtkostenzuschuss. Bis 2006 konnte
der gesamte Zuschuss mit 15 v. H. pauschal lohnversteuert werden,
denn der Arbeitnehmer hätte ohne Zuschuss (230 Arbeitstage x
25 km x 0,30 € =) 1.725 € als Werbungskosten abziehen dürfen.
Ab 2007 kann von 1.200 € Fahrtkostenzuschuss nur noch (230 Arbeitstage
x 5 km x 0,30 € =) 345 € mit 15 v. H. pauschal lohnversteuert
werden. Die restlichen 855 € sind als Arbeitslohn nach Lohnsteuerkarte
zu versteuern und unterliegen der Sozialversicherung. Wird geringfügig
entlohnten Beschäftigten zusätzlich ein Fahrtkostenzuschuss
gewährt für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, ist der Zuschuss Arbeitslohn. Bei Überschreiten
der 400 €-Grenze ist das gesamte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig
und es entsteht Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.
HINWEISE APRIL 2007
Geplante Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht
In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung
sind folgende Rechtsänderungen vorgesehen:
- Die Höchstgrenze für den
Abzug von Spenden als Sonderausgabe soll angehoben werden auf einheitlich
20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bisher sind je nach
Empfänger der Spende höchstens 5 oder 10 v. H. des Gesamtbetrags
der Einkünfte abzugsfähig.
- Alle Spenden, die über die Höchstgrenze
hinausgehen, sollen künftig unabhängig von ihrer Höhe
zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren abziehbar sein. Bisher können
Beträge über der Höchstgrenze nur bei Großspenden
von mehr als 25.565 € ein Jahr zurück und fünf Jahre
vorgetragen werden.
-Der zusätzliche Höchstbetrag
für Spenden in das Vermögen begünstigter Stiftungen
soll angehoben werden von 307.000 € auf 750.000 €. Der Gesetzentwurf
verlangt nicht mehr, dass die Spende innerhalb eines Jahrs seit der
Gründung der Stiftung erfolgt, d. h. auch Spenden an bereits
länger bestehenden Stiftungen werden begünstigt. Nach wie
vor muss jedoch in das Vermögen der Stiftung gespendet werden,
d. h. der Spender muss verfügen, dass die Spende nicht für
die laufenden Ausgaben der Stiftung verwendet werden darf. Der Höchstbetrag
wird wie bisher nur einmal in zehn Jahren gewährt. Der Sonderausgabenabzug
kann beliebig auf zehn Jahre verteilt werden. Der bisherige Höchstbetrag
von 20.450 € pro Jahr für Spenden an bestehende Stiftungen
soll entfallen.
-Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
von gemeinnützigen Körperschaften, z. B. das Sommerfest
des Tennisclubs oder die Altpapiersammlung eines Sportvereins, sind
bisher von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn
der Gesamtumsatz aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
zuzüglich Umsatzsteuer 30.678 € nicht übersteigt. Diese
Grenze soll ab 2007 auf 35.000 € angehoben werden.
-Die "Übungsleiterpauschale"
für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich soll ab 2007 steigen auf 2.100 € pro Jahr, z. B. für
nebenberufliche Dirigenten. Bisher waren solche Einnahmen nur bis
1.848 € steuerfrei.
-Für die unentgeltliche Betreuung
alter, kranker oder behinderter Menschen soll ein Steuerabzug von
300 € pro Jahr eingeführt werden, d. h. dieser Betrag kann
direkt von der einkommensteuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung
ist eine Tätigkeit von mindestens 20 Stunden monatlich im Auftrag
eines Gemeinwesens oder einer gemeinnützigen Körperschaft.
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
Bis zum Jahr 2000 wurden einbehaltene
Gewinne von Kapitalgesellschaften höher besteuert als ausgeschüttete
Gewinne. Die zusätzliche Steuer auf die einbehaltenen Gewinne
wurde bis zur Ausschüttung als Körperschaftsteuerguthaben
gespeichert. Bestehende Guthaben aus dieser Zeit werden ab 2008 in
zehn gleichen Jahresbeiträgen unabhängig von Gewinnausschüttungen
vom Finanzamt ausgezahlt.
Das Körperschaftsteuerguthaben
wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2006 letztmalig
festgestellt. Eine Gewinnausschüttung im Jahr 2007 mindert das
Körperschaftsteuerguthaben nicht. 2008 wird ohne Antrag der Anspruch
auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen durch einen gesonderten
Bescheid festgesetzt. Der erste Jahresbetrag wird ausbezahlt innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe dieses Festsetzungsbescheids. In den
Folgejahren wird jeweils am 30. September ausbezahlt. Das unverzinsliche
Körperschaftsteuerguthaben wird zum 31. Dezember 2006 mit dem
abgezinsten Barwert im Jahresabschluss als sonstiger Vermögensgegenstand
aktiviert. Der Mehrgewinn durch die Aktivierung ist steuerfrei.
Jahresgrenzbetrag beim Kindergeld
Eltern erhalten für volljährige
Kinder in Ausbildung Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag
nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich
7.680 € nicht überschreiten. Gesetzliche Sozialversicherungsbeiräge
des Kindes mindern die Einkünfte. Gleiches gilt laut Bundesfinanzhof
auch für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
des Kindes, z. B. für ein Kind im Lehramt-Vorbereitungsdienst
oder im Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen.
Die neue Rechtssprechung führt
nicht zur Änderung bestandskräftiger Ablehnungsbescheide.
Für das Kindergeld kann jedoch ein Neuantrag gestellt werden,
denn die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids wirkt nur bis zum ende
des Monats der Bekanntgabe. Wurde z. B. am 15. Februar 2006 der Ablehnungsbescheid
bestandskräftig, kann ein Neuantrag gestellt werden, so dass
ab 1. März 2006 Kindergeld gewährt wird.
Integrierte Versorgung
Gesetzliche Krankenkassen können
mit Ärzten oder Krankenhäusern Verträge über die
integrierte Versorgung von Patienten abschließen. Die Krankenkasse
bezahlt eine Fallpauschale für die komplette Versorgung des Patienten
einschließlich Lieferung von Medikamenten und Hilfsmitteln.
Diese Lieferungen führen zu gewerblichen Einkünften. Bei
Personengesellschaften, z. B. Gemeinschaftspraxen, färben gewerbliche
Einkünfte auf die anderen Einkünfte durch. Die beteiligten
Ärzte haben aus der Gemeinschaftspraxis keine freiberuflichen
Einkünfte mehr, sondern gewerbliche Einkünfte mit Gewerbesteuer.
Soll das Durchfärben vermieden
werden, muss die Personengesellschaft mit den Krankenkassen zwei getrennte
Pauschalen vereinbaren. Ein Pauschale für die ärztliche
Behandlung und eine zweite Pauschale für die gewerbliche Lieferung
von Medikamenten und Hilfsmitteln. Für die gewerblichen Lieferungen
muss eine zweite Gesellschaft gegründet werden, an der die selben
Personen beteiligt sein können. In diesem Fall bleiben die Einkünfte
der ersten freiberuflichen Gesellschaft gewerbesteuerfrei.
Verträge unter Angehörigen
Verträge unter angehörigen
werden nur anerkannt, wenn der Vertrag ernsthaft gewollt, eindeutig
und klar im vorhinein vereinbart und tatsächlich vollzogen wird.
Der Vertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam und auch unter
Fremden denkbar sein.
Nicht jede Unüblichkeit führt
dazu, dass der Vertrag nicht anerkannt wird.
Kritisch sieht die Finanzverwaltung:
- Barzahlungen ohne Quittung,
- Verrechnung der Miete mit Unterhaltsansprüchen, z. B. der Kinder
oder des geschiedenen Ehegatten,
- Zahlung der Miete aus Unterhalt oder Geldgeschenken, z. B. der Eltern,
- fehlende Nebenkostenabrechnungen (vgl. C3.) und
- Mietverträge mit minderjährigen Kindern ohne Ergänzungspfleger.
Diese Vertragsmängel sollten vermieden werden.
Die Anerkennung eines Mietvertrags ist
ausgeschlossen, falls die Miete nicht oder nicht wie im Mietvertrag
vereinbart monatlich bezahlt wird, sondern jährlich oder für
mehrere Jahre in einem Betrag. Wohnräume im Haus der Eltern,
die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht an unterhaltsberechtigte
Kinder vermietet werden. Die wechselseitige Vermietung von Wohnraum
zwischen Angehörigen wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Bei Darlehensverträgen unter Angehörigen
legt die Finanzverwaltung bei Prüfung der Fremdüblichkeit
insbesondere auf pünktliche Zinszahlungen, eine Tilgungsvereinbarung
und die Gestellung von banküblichen Sicherheiten wert.
Kinderbetreuungskosten
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
sind seit 2006 abziehbar wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Abziehbar sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten für
Kinder bis unter 14 Jahre oder für behinderte Kinder ohne Altersgrenze,
höchstens 4.000 € je Kind. Kinderbetreuungskosten sind ohne
Prüfung erwerbsbedingt, wenn jeder Elternteil oder der Alleinerziehende
mindestens zehn Wochenarbeitsstunden erwerbstätig ist.
Ist bei zusammen lebenden Eltern nur
ein Elternteil erwerbstätig, sind Kinderbetreuungskosten nur
für Kinder ab drei bis unter sechs Jahre als Sonderausgaben abziehbar.
Das selbe gilt für nicht erwerbstätige Alleinerziehende.
Ist der nicht erwerbstätige Elternteil oder der Alleinerziehende
behindert, mindestens drei Monate krank oder in Berufsausbildung,
können auch für Kinder unter drei und ab sechs bis unter
14 Jahre zwei Drittel der Aufwendungen, höchsten 4.000 €
je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Für behinderte
Kinder gilt keine Altersgrenze.
Begünstigt sind Aufwendungen für
Tagesmütter, Kindergarten, Kinderhort, Hausaufgabenbetreuung
oder eine Haushälterin, soweit sie die Kinder betreut. Bei Au-pair-Mädchen
wird ohne Nachweis hälftig aufgeteilt in begünstigte Kinderbetreuung
und nicht begünstigte Hausarbeit. Bei Ganztagsbetreuung sind
die anteiligen Verpflegungskosten nicht abzugsfähig. Gleiches
gilt für die Fahrtkosten zur Betreuungsperson.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen
für Nachhilfeunterricht, Computerkurse, Musikschule, Sport oder
andere Freizeitbetätigungen.
Die Kinderbetreuungskosten sind nachzuweisen
durch Vorlage von Rechnungen, Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag oder
Gebührenbescheid und Bankbelegen. Ab 2007 sind Barzahlungen nicht
mehr begünstigt.
Preisnachlässe durch Verkaufsagenten
Ein Verkaufsagent, z. B. ein Handelsvertreter,
vermittelt für seinen Auftraggeber den Verkauf von Waren oder
Dienstleistungen. Gewährt der Verkaufsagent einem Kunden seines
Auftraggebers auf eigene Kosten einen Preisnachlass, um einen Geschäftsabschluss
herbeizuführen, verringert sich die Umsatzsteuerschuld des Vermittlers
um die Umsatzsteuer aus dem Netto-Preisnachlass. Gleichzeitig verringert
sich der Vorsteuerabzug des Kunden, falls dieser Unternehmer ist.
Beispiel: Ein Reisebüro vermittelt
Pauschalreisen im Auftrag eines Reiseveranstalters gegen eine Provision
vom vermittelten Umsatz. Im Rahmen einer Werbeaktion gewährt
das Reisebüro jedem Kunden, der bis zum 30. April 2007 eine Reise
bucht, auf seine Kosten 5. v. H. Rabatt.
Die Umsatzsteuer des Reisebüros
für die Vermittlungsleistungen an den Reiseveranstalter verringert
sich um 19 v. H. aus dem Netto-Rabatt. Der Vorsteuerabzug des Reiseveranstalters
ändert sich nicht. Auf der Provisionsabrechnung ist deshalb die
volle Provision auszuweisen ohne Berücksichtigung des Rabatts.
Die Umsatzsteuer des Reisebüros verringert sich nicht, soweit
steuerfreie Reiseleistungen vermittelt werden, d. h. Reisen außerhalb
der EU.
Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe
Gemeinnützige Körperschaften,
z. B. Vereine, unterliegen mit ihren Zweckbetrieben dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 v. H. Begünstigt ist z. B. der Betrieb
von Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten oder Behindertenwerkstätten.
Seit einer Neuregelung im Jahressteuergesetz 2007 wird der ermäßigte
Steuersatz für Zweckbetriebe nicht mehr gewährt, wenn der
Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von Einnahmen dient im
Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die dem Regelsteuersatz 19 v.
H. unterliegen. Betroffen sind vor allem Integrationsprojekte für
Behinderte, die bisher unabhängig von ihrer Tätigkeit mit
dem ermäßigten Steuersatz begünstigt wurden. Einzige
Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
war bisher, dass mindestens 40 v. H. der Beschäftigten schwer
behindert sind. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
sollen Integrationsprojekte dann dem Regelsteuersatz 19 v. H. unterliegen,
wenn die erforderliche Zahl schwer behinderter Arbeitnehmer nicht
fest angestellt, sondern lediglich von Zeitarbeitsfirmen entliehen
ist oder wenn Gewerbetreibende eingekaufte Waren über pro forma
Integrationsprojekte vertreiben, um sich einen Wettbewerbsvorteil
zu verschaffen.
Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften
Bezieht eine Bruchteilsgemeinschaft
- z. B. Ehegatten, die Miteigentümer eines Grundstücks sind
- Waren oder Dienstleistungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Ist die Bruchteilsgemeinschaft selbst Unternehmer, z. B. durch umsatzsteuerpflichtige
Vermietung an die Miteigentümer, kann die Gemeinschaft den Vorsteuerabzug
geltend machen.
- Ist die Bruchteilsgemeinschaft jedoch kein Unternehmer, steht der
Vorsteuerabzug anteilig dem einzelnen Miteigentümer zu, sofern
er Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen ist.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung
war der Vorsteuerabzug verloren, wenn die Gemeinschaft selbst nicht
Unternehmer war.
Beispiel: Ehegatten errichten auf einem
Grundstück im Miteigentum ein Wohn- und Geschäftshaus. Der
Ehemann nutzt die Hälfte des Gebäudes für sein Unternehmen,
die andere Hälfte wird privat genutzt. Bisher konnte der Vorsteuerabzug
nur von den Ehegatten gemeinschaftlich beansprucht werden. Voraussetzung
war jedoch, dass die Ehegatten-Gemeinschaft selbst Unternehmer war,
d. h. sie musste die Hälfte des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig
an den Unternehmer-Ehemann vermieten. Nach neuerer Auffassung kann
der Ehemann die Vorsteuer, die auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil
entfällt, selbst geltend machen.
Eine Vermietung an den Ehemann ist allerdings
nach wie vor erforderlich, wenn dieser mehr als 50 v. H. des Gebäudes
für sein Unternehmen nutzt. Der Vorsteuerabzug für den Teil
des Gebäudes, der über den Miteigentumsanteil des Ehemanns
hinaus geht wird nur über eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung
erreicht.
Bundesverfassungsgericht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht beurteil die unterschiedliche
Bewertung der Vermögensarten bei gleichen Steuersätzen als
Verstoß gegen den Gleichheitssatz Es verlangt, dass für
alle Vermögensarten der Verkehrswert gilt. Betriebsvermögen
würde dann nicht mehr mit den Steuerbilanzwerten angesetzt, sondern
einschließlich der stillen Reserven, z. B. selbstgeschaffener
Geschäfts- oder Praxiswert und bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht mit dem Börsenkurs
oder einem zeitnahen Verkaufspreis bewertet werden können, wird
der gemeine Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt. Dieses
muss jedoch auch neu geregelt werden, denn es beruht auf Steuerbilanzwerten.
Bebaute Grundstücke sollen nicht
mehr einheitlich mit der 12,5-fachen Jahresmiete bewertet werden,
sondern mit unterschiedlichen Vervielfältigern abhängig
von den örtlichen Gegebenheiten. Bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben soll der erzielbare Verkaufspreis in die Bewertung mit einfließen.
Bisher sind nur die Erträge maßgebend.
Die Steuerwerte für die Erbschaft-
und Schenkungsteuer werden nach diesen Vorgabe steigen. Das Bundesverfassungsgericht
erlaubt zwar dem Gesetzgeber, bei der Steuerfestsetzung einzelne Vermögensarten
zu begünstigen, z. B. durch Freibeträge und Steuerstundung.
Inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist
jedoch noch nicht abzuschätzen. Spätestens bis 31. Dezember
2008 muss das Erbschaftsteuergesetz geändert werden. Für
Erbschaften und Schenkungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen
gilt weiterhin bestehendes Recht.
Meldepflicht deutscher Banken bei Auslandskonten
Erfährt eine deutsche Bank vom
Tod eines Kunden, muss sie dessen Guthaben und Wertpapierdepots ab
2.500 € sowie Zinsen bis zum Todestag an das zuständige
Erbschaftsteuer-Finanzamt melden. Die Meldepflicht erstreckt sich
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch auf Vermögen
in rechtlich unselbständigen ausländischen Zweigniederlassungen
der Bank, da diese der deutschen Bankenaufsicht unterliegen. Keine
Meldepflicht besteht für rechtlich selbständige Tochtergesellschaften
deutscher Banken im Ausland.
Vereinbarung einer Bruttowarmmiete
Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete
ist nur bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen
eine der Vermieter selbst bewohnt, zulässig. Heiz- und Warmwasserkosten
sind nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 v. H. und höchstens
zu 70 v. H. nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Die übrigen
Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Wohn- und Nutzfläche
zu verteilen. Die Heizkostenverordnung geht den Vereinbarungen im
Mietvertrag vor.
Pflichtangaben im elektronisch Geschäftsverkehr
Unternehmen, die im Handelsregister
eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen Firma,
Rechtsformzusatz, Ort der Handelsniederlassung oder Sitz der Gesellschaft,
zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer angeben.
Fehlen angaben, droht Zwangsgeld. Zu den Geschäftsbriefen gehört
der ganze externe Schriftverkehr des Unternehmens, z. B. Angebote,
Auftragsbestätigungen und Mahnungen auch in elektronischer Form,
z. B. E-Mail. GmbH und Aktiengesellschaften müssen außerdem
alle Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sowie den Vorsitzenden
des Vorstands und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Nachnamen
und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Grunderwerbsteuersatz ist Ländersache
Die Steuergesetzgebung ist Sache des
Bundes, d. h. wenn der Bund eine Steuergesetz erlässt, sind die
Länder nicht zur Gesetzgebung befugt. Für die Grunderwerbsteuer,
z. B. aus dem Kaufpreis von Grundstücken, gibt es eine Steuergesetz
des Bundes. Den Grunderwerbsteuersatz dürfen nach der Föderalismusreform
jedoch die Länder selbst bestimmen. Seit 1. Januar 2007 beträgt
im Land Berlin der Grunderwerbsteuersatz 4,5 v. H. in den übrigen
Bundesländern unverändert 3,5 v. H.
Änderungen für Kapitalgesellschaften
Kernpunkt der Reform ist die Senkung
des Körperschaftsteuersatzes von bisher 25 v. H. auf 15 v. H.
ab 2008. Mit Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag wird die
durchschnittliche Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft damit
knapp unter 30 v. H. betragen gegenüber fast 40 v. H. 2007. Die
Senkung soll den international tätigen Konzernen einen Anreiz
bieten, ihre Gewinne in Deutschland zu versteuern.
Um Gewinnverlagerungen ins Ausland zu
erschweren, wird eine Zinsschranke eingeführt. Der Abzug von
Zinsen als Betriebsausgabe wird begrenzt. Betroffen sind nur Unternehmen
mit einem Zinsaufwand von mindestens 1 Mio. € im Jahr.
Der Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften
wird weiter eingeschränkt. Werden mehr als 25 v. H. der Gesellschaftsanteile
übertragen, sind die Verlustvorträge anteilig verloren.
Bei Übertragung von mindestens 50 v. H. der Anteile gehen die
Verlustvorträge vollständig unter. Bisher ist nur die Übertragung
von mehr als 50 v. H. der Anteile schädlich, wenn der Gesellschaft
ausserdem im Zusammennhang mit der Anteilsübertragung überwiegend
neues Betriebsvermögen zugeführt wird.
Zur Berechnung der 25 v. H. bzw. 50 v. H.-Grenze werden alle Anteilsübertragungen
innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet. Deshalb können
auch kleinere Anteilsübertragungen schädlich sein.
Änderungen bei Gewinnermittlung und Gewerbesteuer
Die degressive Absetzung für Abnutzung
(AfA) für bewegliche Anlagegüter wird abgeschafft. Wirtschaftsgüter,
die ab 2008 angeschafft werden, sind nur noch linear abzuschreiben,
d. h. die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die
Nutzungsdauer des Anlageguts verteilt. Bei fünf Jahren Nutzungsdauer
ergibt sich ein Abschreibungssatz von 20 v. H. gegenüber 30 v.
H. bei degressiver AfA. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
mit Anschaffungskosten bis 410 € netto sind bisher sofort als
Betriebsausgabe abzugsfähig. GWG können jedoch auch auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, z.
B. bei Anschaffung in Verlustjahren, in denen eine weitere Minderung
des Ergebnisses nicht erwünscht ist. Dieses Wahlrecht entfällt
ab 2008 für betrieblich genutzt GWG. Bei Anschaffungskosten über
150 € bis 1.000 € sind die GWG zwingend in einem Sammelposten
zu aktivieren und auf fünf Jahre abzuschreiben unabhängig
von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer.
Plant der Unternehmer die Anschaffung
von beweglichen Anlagegütern, kann er bis zu 40 v. H. der voraussichtlichen
Anschaffungskosten der nächsten drei Jahre als Betriebsausgabe
abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag ersetzt die bisherige Ansparrücklage
Die Summe der Abzugsbeträge darf 200.000 € nicht übersteigen.
Anders als bei der Ansparrücklage werden im Investitionsjahr
die Anschaffungskosten erfolgsneutral um den Abzugsbetrag gekürzt.
Die verminderten Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage
für die Mittelstandssonderabschreibung mit bis zu 20 v. H. und
die lineare AfA. Erfolgt die geplante Investition nicht bis zum Ablauf
des dreijährigen Investitionszeitraums, wird der Abzugsbetrag
rückwirkend gestrichen. Der bisherige Gewinnzuschlag von 6 v.
H. pro Wirtschaftsjahr entfällt. Dafür können Nachzahlungszinsen
entstehen. Investitionsabzugsbetrag und Mittelstandssonderabschreibung
können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen
235.000 € nicht übersteigt, bisher 204.517 €. Für
Einnahmenüberschussrechner wird eine Gewinngrenze von 100.000
€ eigeführt. Einnahmenüberschussrechner waren bisher
unabhängig von ihrer Größe begünstigt.
Die Gewerbesteuer berechnet sich nach
der Formel: Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden bisher 50 v. H. der Zinsen
für langfristige Verbindlichkeiten zum Gewinn hinzugerechnet.
Ab 2008 wird die Hinzurechnung ausgedehnt auf sämtliche Schuldzinsen.
Außerdem werden auch die Finanzierungsanteile in Miete, Lizenzgebühren
und Pachtzahlungen einbezogen, z. B. 3/4 der Grundstücksmieten.
Hinzugerechnet werden jedoch nur noch 25 v. H. sämtlicher Zinsen
und Finanzierungsanteile und nur soweit sie in der Summe 100.000 €
übersteigen. Das bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen, die
wenig Zinsen und Mieten bezahlen, die Hinzurechnung nach neuem Recht
vollständig entfällt. Dagegen werden Gewerbebetriebe mit
hohen Miet- und Leasingverpflichtungen stärker belastet.
Die Steuermesszahl beträgt 2008
bei allen Rechtsformen einheitlich 3,5 v. H. Bisher gilt für
Kapitalgesellschaften eine Messzahl von 5 v. H., während bei
Personenunternehmen, d. h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften,
eine gestaffelte Steuermesszahl von 1 bis 5 v. H. angewendet wird.
Personenunternehmen können wie bisher 24.500 € Freibetrag
vom Gewerbeertrag abziehen. Die Gewerbesteuer ist künftig nicht
mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Verlust des Betriebsausgabenabzugs
wird bei Kapitalgesellschaften mehr als ausgeglichen durch die Verringerung
der Steuermesszahl und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes.
Bei den Personenunternehmen wird die Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer verbessert. Ab 2008 kann das 3,8-fache des
Steuermessbetrags von der Einkommensteuer abgezogen werden, bisher
das 1,8-fache.
Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines
Personenunternehmens sind ab 2009 zu 60 v. H. steuerpflichtig, bisher
nur zu 50 v. H. (Halbeinkünfteverfahren). Dasselbe gilt für
den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils im Privatvermögen,
falls der Gesellschafter mit mindestens 1 v. H. beteiligt ist.
Abgeltungsteuer
Ab 2009 gilt für die meisten Einkünfte
aus Kapitalvermögen ein besonderer Steuersatz von 25 v. H., während
die übrigen Einkünfte nach wie vor mit dem persönlichen
Steuersatz besteuert werden, der je nach Höhe der Einkünfte
von 0 bis 45 v. H. beträgt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
zählen künftig nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern
auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Aktien
im Privatvermögen sowie aus privaten Termingeschäften, z.
B. mit Optionen. Bisher sind Gewinne aus Aktien- und Termingeschäften
im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich, wenn zwischen Kauf
und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Diese Einjahresfrist entfällt
nach neuem Recht, d. h. auch Gewinne aus der Veräußerung
von längerfristig gehaltenen Anteilen werden steuerpflichtig.
Dies gilt jedoch erst für Anteile, die ab 1. Januar 2009 erworben
werden. Aktien, die bis Ende 2008 privat erworben werden, können
wir bisher nach Ablauf der Einjahresfrist steuerfrei veräußert
werden. Vorsicht ist geboten bei bestimmten Zertifikaten, z. B. Index-,
Bonus- oder Discountzertifikaten. Für diese Papiere gilt das
neue Recht bereits bei Erwerb ab 15. März 2007, falls der Erlös
aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate
nach dem 1. Juli 2009 zufließt. Für die Veräußerung
von Grundstücken im Privatvermögen gilt unverändert
eine Zehnjahresfrist, d. h. der Veräußerungsgewinn wird
nicht besteuert, wenn seit dem Kauf mehr als zehn Jahre vergangen
sind.
Die Abgeltungsteuer mit 25 v. H. wird
regelmäßig einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge,
z. B. von der Kapitalgesellschaft, die eine Dividende bezahlt, oder
von der auszahlenden Stelle, z. B. von der depotführenden Bank.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Abgeltungsteuer.
Kirchensteuer wird mit einbehalten, wenn der Anleger der Kapitalgesellschaft
oder Bank mitteilt, dass er Mitglied einer Kirche ist. Die einbehaltene
Steuer hat Abgeltungswirkung, d. h. der Steuerpflichtige muss die
Kapitalerträge nicht mehr in seiner Einkommenssteuererklärung
angeben. Zu erklären sind nur noch Kapitalerträge, bei denen
keine oder zu wenig Steuer einbehalten wurde, z. B. Zinserträge
aus Konten im Ausland.
Die Abgeltungsteuer mit 25 v. H. hat
zwei gravierende Nachteile:
- Der Abzug von Werbungskosten wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
ab 2009 nur noch möglich sein bis zum Pauschbetrag von 801 €,
bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €. Dies entspricht dem
bisherigen Sparerfreibetrag 750 € oder 1.500 € plus Werbungskostenpauschbetrag
51 € oder 102 €. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage können
nachgewiesene Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag jedoch
nicht mehr abgezogen werden, z. B. Zinsen aus der Finanzierung eines
GmbH-Anteils im Privatvermögen.
- Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Überschüssen
aus Kapitalvermögen verrechnet werden, jedoch nicht mit anderen
positiven Einkünften. Noch weiter eingeschränkt ist die
Verlustverrechnung bei privaten Aktiengeschäften. Verluste aus
Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
verrechnet werden. Die Verlustverrechnung erfolgt regelmäßig
durch die depotführende Bank.
Die Abgeltungsteuer wird nicht angewendet
bei Darlehen von nahe stehenden Personen und bei Gesellschafterdarlehen
an Kapitalgesellschaften, falls der Darlehensgeber mit mindestens
10 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen
unterliegen die Zinsen dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers.
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen
wurden und nur zu 50 v. H. steuerpflichtig sind, sind ebenfalls von
der Abgeltungsteuer ausgenommen.
Bei einem niedrigen persönlichen
Steuersatz ist die Abgeltungsteuer nachteilig. In einem solchen Fall
kann der Steuerpflichtige verlange, dass seine Einkünfte aus
Kapitalvermögen zusammen mit den anderen Einkünften mit
dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, z. B. wenn in anderen
Einkunftsarten Verluste erzielt wurden. Der Abzug von Werbungskosten
über dem Pauschbetrag und die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen
mit anderen Einkünften ist trotzdem nicht möglich.
Die Abgeltungsteuer ist regelmäßig
günstig für die Bezieher von Zinserträgen. Gesellschafter
von Kapitalgesellschaften, die Dividenden erhalten, werden durch die
Reform schlechter gestellt. Bisher werden Dividenden nur zur Hälfte
besteuert mit dem persönlichen Steuersatz bis höchstens
45 v. H. , d. h. die Steuerbelastung der Dividende beträgt höchstens
22,5 v. H. Ab 2009 sind Dividenden voll steuerpflichtig mit 25 v.
H. Abgeltungsteuer. Hinzu kommt die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne
bei Erwerb der Anteile ab 2009. Andererseits werden Kapitalgesellschaften
deutlich entlastet, so dass höhere Dividenden möglich sind.
Ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bei
Personenunternehmen
Für nicht entnommene Gewinne eines
Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gilt ab 2008 auf
Antrag ein ermäßigter Einkommensteuersatz von 28,25 v.
H. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Belastung
von knapp unter 30 v. H, was der Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft
entspricht. Bei einem Gewerbebetrieb entsteht zusätzlich Gewerbesteuer,
die jedoch mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die
Einkommensteuer angerechnet werden kann. Liegt der Hebesatz in der
jeweiligen Gemeinde nicht deutlich über 400 v. H. spielt die
Gewerbesteuer im Belastungsvergleich keine Rolle.
Der Antrag auf ermäßigte
Besteuerung kann für jedes Jahr und jeden Betrieb gesondert gestellt
werden. Er kann beschränkt werden auf deinen Teil des nicht entnommenen
Gewinns. Einnahmenüberschussrechner sind nicht begünstigt.
Bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter für sich
entscheiden, ob er die ermäßigte Besteuerung nutzen will.
Wird der Antrag nicht gestellt, muss der gesamte Gewinn wie bisher
mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, d.
h. mit bis zu 45 v. H. Einschließlich Solidaritätszuschlag
kann sich eine Gesamtbelastung von rd. 47,5 v. H. ergeben, d. h. mit
dem Antrag auf ermäßigte Besteuerung können vorläufig
bis 17,5 v. H. Steuern gespart werden.
Die Steuerersparnis ist jedoch nicht
endgültig. Werden die ermäßigt besteuerten Gewinne
später entnommen, muss nachversteuert werden. Der ermäßigt
besteuerte Gewinn wird zusätzlich mit 25 v. H. Einkommensteuer
zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Die Gesamtbelastung
steigt von knapp 30 v. H. auf fas 50 v. H. Anders als bei Ausschüttung
einer Kapitalgesellschaft kann nicht die Besteuerung mit dem persönlichen
Steuersatz verlangt werden, so dass die Nachsteuer auch in Verlustjahren
zu tragen ist, in denen ansonsten keine Einkommensteuer bezahlt wird.
Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung lohnt sich deshalb
nur für Personenunternehmer, die laufend hohe Einkünfte
erzielen mit einer Steuerbelastung nahe dem Spitzensteuersatz.
Besteuerung von Tagesmüttern
Die Betreuung von Kindern gegen Entgelt
in der eigenen Wohnung führt zu steuerpflichtigen Einkünften
aus selbständiger Arbeit. Nur Pflegegelder aus öffentlichen
Kassen sind bis 2007 steuerfrei. Aufwendungen der Tagesmutter zur
Betreuung der Kinder sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für
ganztägig betreute Kinder kann die Tagesmutter statt der nachgewiesenen
Betriebsausgaben bisher pauschal 246 € abziehen, ab 2008 300
€. Beträgt die Betreuungszeit weniger als acht Stunden,
ist die Pauschale anteilig zu kürzen.
Werden die Kinder in der Elternwohnung
betreut, ist die Tagesmutter regelmäßig Arbeitnehmerin,
bis 400 € Arbeitslohn ist die Betreuerin als geringfügig
Beschäftigte bei der Knappschaft Bahn, See, Minijobzentrale,
45115 Essen anzumelden. Der Arbeitgeber zahlt 13,6 v. H. Pauschalabgaben.
Vermögensverlagerung auf Kinder
Seit 2007 beträgt der Sparerfreibetrag
nur noch 750 €, bei Zusammenveranlagung 1.500 €. Legen die
Eltern zur Nutzung von Freibeträgen Geld im Namen ihrer Kinder
an, verlangt die Finanzverwaltung einen endgültigen Vermögensübergang,
sonst wird die Einkunftsverlagerung nicht anerkannt. Die Eltern müssen
das Geld und die Einnahmen daraus wie fremdes Vermögen behandeln.
Sie dürfen das Kapital nicht antasten und die Erträge nicht
für den Familienunterhalt oder Unterhalt anderer Kinder verwenden.
Sicherheitshalber sollen die Erträge auch nicht für den
laufenden Unterhalt des beschenkten Kindes verwendet werden. Haben
Kinder keine weiteren Einkünfte, bleiben Zinsen wegen des Grundfreibetrages
bis zu 8.465 € steuerfrei. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung,
die das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag erteilt, behält die Bank
auch keine Zinsabschlagsteuer.
Zuschuss des Arbeitnehmers zum Dienstwagen
Bei Pkw-Gestellung durch den Arbeitgeber
muss der Arbeitnehmer die anteilige Privatnutzung als geldwerten Vorteil
versteuern, entweder pauschal nach der 1 v. H.-Regel oder exakt durch
Kostenaufteilung nach den gefahrenen Kilometern laut Fahrtenbuch.
Bei der 1 v.H.-Regel versteuert der Arbeitnehmer ab Anschaffung monatlich
1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Arbeitslohn.
Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
einen Einmalzuschuss zur Anschaffung, z. B. damit eigene Wünsche
beim Autokauf berücksichtigt werden, mindert der Zuschuss den
geldwerten Vorteil nur im Zahlungsjahr. Übersteigt der Zuschuss
den steuerpflichtigen Jahreswert, verfällt der Mehrbetrag. In
solchen Fällen ist es günstiger, statt eines Einmalzuschusses
einen monatlichen Zuschuss zu vereinbaren. Dieser mindert jedes Jahr
den geldwerten Vorteil.
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Wohnt ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort
und hat an einem anderen Ort seinen Hauptwohnsitz, kann er Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung geltend machen, z. B. Kosten
der Zweitwohnung, Umzugskosten oder Fahrtkosten für Familienheimfahrten.
Wohnt ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort und begründet
mit seiner Lebensgefährtin einen Hauptwohnsitz an einem anderen
Ort, ist die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst und
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof lässt jedoch
einen Abzug zu, wenn Ehegatten bei Eheschließung an verschiedenen
Orten wohnen und tätig sind und anlässlich der Heirat eine
der Wohnungen zum Familienwohnsitz erklären. Der Abzug ist auch
zulässig bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wenn anlässlich
der Geburt eines Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung
wird.
Bargeldtransfer über die Grenze
Zur Bekämpfung der Geldwäsche
müssen Bargeld und dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel
wie Aktien, Sparbücher, Schecks und elektronisches Geld bei der
Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU an der Grenze unaufgefordert
schriftlich angemeldet werden. Der bisher anmeldepflichtige Betrag
von 15.000 € wurde ab 15. Juni 2007 auf 10.000 € gesenkt.
Im Reiseverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt weiterhin mündliche
Auskunftspflicht auf Anfrage des Zollbeamten, ab 15. Juni 2007 jedoch
bereits ab 10.000 € auch für Edelmetalle und Edelsteine.
Die Verletzung der Anzeigepflichten an den Außen- und Innengrenzen
der EU ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1 Mio. € Geldbuße
belegt werden kann. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Finanzierung
einer terroristischen Vereinigung können Barmittel beschlagnahmt
werden. Die Zollverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten an Polizei,
Justizbehörden und Finanzverwaltung zu übermitteln.
Pfändungsschutzgesetz
Arbeitseinkommen zur Finanzierung der
Altersvorsorge und Rentenansprüche von Arbeitnehmern waren schon
bisher in begrenzter Höhe von der Pfändung durch Gläubiger
geschützt. Seit 31. März 2007 gilt dies auch für die
Einkünfte und Rentenansprüche Selbständiger. Abhängig
vom Lebensalter kann der Selbständige pfändungsfrei Beiträge
in eine Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung einzahlen.
Z. B. bleiben bei einem 18-jährigen jährlich 2.000 €
Beiträge zur Altersvorsorge pfändungsfrei, bei einem 61-jährigen
jährlich 9.000 €. Vor Pfändung geschützt ist auch
das angesparte Vorsorgekapital bis 238.000 €, der übersteigende
Rückkaufswert ist zu 30 v. H. unpfändbar. Rentenzahlungen
an den Selbständigen dürfen wie Arbeitseinkommmen und Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig von den Unterhaltspflichten
nur beschränkt gepfändet werden.
Den Pfändungsschutz erhalten Selbständige
nur für Verträge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Unwiderrufliche Einzahlungen, Rentenzahlungen erst im Alter oder bei
Berufsunfähigkeit, Kapitalwahlrecht nur für die Hinterbliebenen.
Außerdem muss der Selbständige unwiderruflich darauf verzichten,
über die Ansprüche aus dem Vertrag zu verfügen, d.
h. Beleihung oder vorzeitiger Rückkauf sind ausgeschlossen. Lebensversicherer
wandeln auf Antrag bestehende Verträge in pfändungsgeschützte
Verträge um.
Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass jemand durch
Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, wirtschaftliche
und medizinische Entscheidungen selbst zu treffen, kann er in einer
Vorsorgevollmacht bestimmen, wer für ihn entscheiden soll. Die
Vollmacht kann sich auch darauf beschränken, eine Patientenverfügung
durchzusetzen, die das gewünschte Verhalten der Ärzte für
unterschiedliche Krankheitszustände festlegt. Der Bevollmächtigte
gibt gegenüber dem Arzt rechtsverbindliche Erklärungen im
Namen des Erkrankten ab, so dass der Arzt die Patientenverfügung
nicht selbst auslegen muss. Vorsorgevollmachten können an das
Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Damit
ist sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht im Ernstfall gefunden
wird und dass kein Betreuungsverfahren eröffnet werden muss.
Gerichte haben direkten Zugriff auf das Vorsorgeregister.
HINWEISE OKTOBER 2007
Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Das "Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements" ist beschlossen. Gegenüber
dem Gesetzentwurf ergeben sich mit Wirkung ab 2007 folgende Änderungen:
- Für Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten bei einer öffentlichen oder gemeinnützigen
Einrichtung wird ein neuer Freibetrag mit 500 € pro Jahr eingeführt,
z. B. ist die Vergütung, die ein Vereinsmitglied für seine
Arbeit für den Sport- oder Musikverein erhält, bis 500 €
im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind
nur Tätigkeiten, die nicht bereits unter den Übungsleiterfreibetrag
fallen. Mit diesem Freibetrag werden bisher schon Tätigkeiten
gefördert, die mit der Ausbildung, Erziehung, Betreuung oder
Pflege von Menschen verbunden sind, z. B. die Arbeit eines Chorleiters
oder Fussballtrainers. Der Übungsleiterfreibetrag wird wie vorgesehen
angehoben von bisher 1.848 € auf 2.100 €.
- Die Höchstgrenze für den
Abzug von Spenden als Sonderausgabe wird wie geplant auf 20 v. H.
des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Unternehmer können
stattdessen in Jahren mit geringen Einkünften Spenden bis 4 v.
T. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern als
Sonderausgabe abziehen.
- Spenden an gemeinnützige Stiftungen
werden noch stärker begünstigt als im Gesetzentwurf vorgesehen.
Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung können
zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug bis zu 1 Mio € als
Sonderausgabe abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird wie bisher
nur einmal in zehn Jahren gewährt. Der Sonderausgabenabzug kann
beliebig auf zehn Jahre verteilt werden.
- Künftig können Spenden bis
200 € ohne Spendenbescheinigung abgezogen werden (bisher bis
100 €). Es reicht aus, dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg
des Spendenempfängers vorzulegen, z. B. des DRK.
Änderungen bei vorweggenommener Erbfolge
Überträgt der Vater den Betrieb
zu Lebzeiten auf den Sohn gegen lebenslange Rente, kann der Sohn Versorgungsleistungen
als Sonderausgabe abziehen. Der Vater versteuert die Rente als sonstige
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Der Betrieb geht
unentgeltlich auf den Sohn über, d. h. der Vater muss keinen
Veräußerungsgewinn versteuern.
Bisher war auch begünstigt die Übertragung von GmbH-Anteilen,
Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Geldvermögen oder selbstgenutzten
Wohnungen gegen Versorgungsleistungen. Ab 1. Januar 2008 soll nur
noch die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
an einer Personengesellschaft begünstigt sein.
Nach bisherigem Recht sind Renten, die keine begünstigten Versorgungsleistungen
sind, Veräußerungesrenten, d. h. die Rente ist Kaufpreis
für das übertragene Vermögen. Gilt diese Beurteilung
auch weiterhin, kann z. B. bei Übertragung von GmbH-Anteilen
oder Mietwohngrundstücken ab 2008 beim Vater ein Veräußerungsgewinn
entstehen. Der Sohn kann z. B. bei einem Mietwohngrundstück nur
noch den Zinsanteil der Rente als Werbungskosten abziehen.
Bei Übertragungen bis 31. Dezember 2007 entstehet kein Veräußerungsgewinn.
Der Sohn kann bis 2012 die Rentenzahlungen als Sonderausgabe abziehen.
Ab 2013 soll der Sonderausgaben Abzug auch für Altfälle
entfallen.
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Seit 1. Juli 2007 gelten für Eigentümergemeinschaften
neue Beschlussmehrheiten. Änderungen der Gemeinschaftsordnung
müssen grundsätzlich wie bisher in der Eigentümerversammlung
oder schriftlich einstimmig beschlossen werden. Die Gemeinschaftsordnung
regelt u. a. Sondernutzungsrechte, z. B. am Garten oder am Keller,
Nutzungsbindungen oder Nutzungsausschlüsse, z. B. nur Nutzung
als Laden oder keine Gaststättennutzung, Zulässigkeit baulicher
Veränderungen sowie Person und Befugnisse des Verwalters. Das
Einstimmigkeitserfordernis hat jedoch bei vielen großen Eigentümeranlagen
zu einem Sanierungsstau geführt, da einzelne Eigentümer
die Sanierung blockieren konnten.
Das neue Recht unterscheidet deshalb
bei Modernisierungsbeschlüssen nach der Art der Modernisierung.
Einschneidende bauliche Veränderungen müssen weiterhin einstimmig
beschlossen werden, z. B. Anbau, Ausbau, Umgestaltung von Gartenflächen
in Stellplätze, Modernisierungen, die die Eigenart der Anlage
nicht verändern und keinen Eigentümer unbillig beeinträchtigen,
erfordern nur noch eine doppelt qualifizierte Mehrheit, d. h. 3/4
aller stimmberechtigten auch abwesenden Eigentümer und die Hälfte
aller Miteigentumsanteile, z. B. Beschlüsse über den Einbau
eines Fahrstuhls, einer Gegensprechanlage oder einer Solaranlage.
Bloß modernisierende Instandsetzungen können mit einfacher
Mehrheit beschlossen werden, d. h. mit der Mehrheit der in der Versammlung
anwesenden Eigentümer. Einfache Mehrheit genügt auch für
eine geänderte Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten,
z. B. Einbau von Zählern oder Umstellung des Umlageschlüssels
von Köpfen auf Miteigentumsanteile, Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen,
Erweiterung der Befugnisse des Verwalters sowie Änderungen der
Zahlungsmodalitäten, z. B. Umstellung auf Lastschrifteinzug,
Fälligkeit oder ob Verzugszinsen erhoben werden.
Wie bisher wirken Beschlüsse der
Gemeinschaft auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber Dritten,
z. B. gegenüber dem Erwerber einer Eigentumswohnung. Deshalb
muss der Verwalter Beschlüsse der Eigentümerversammlung
und Gerichtsurteile über Verfahren mit Eigentümern ab 1.
Juli 2007 sammeln und zur Einsicht für jeden Beteiligten bereit
halten. Über anhängige Verfahren wegen des Verwaltervertrags
müssen die Eigentümer unverzüglich informiert werden.
Der Verwalter kann erstmalig auf höchstens drei Jahre bestellt
werden. Er vertritt die Eigentümergemeinschaft ohne besondere
Vollmacht bei der laufenden Verwaltung und dringenden Aufgaben, z.
b kann er Wartungsverträge selbständig abschließen.
Liegen dem Verwalter alle Unterlagen vor, muss er den Eigentümern
die Jahresabrechnung zuleiten. Verspätete Abrechnung macht ihn
erst nach erfolgloser Mahnung durch die Eigentümer schadensersatzpflichtig.
Bei der Versteigerung von Wohnungseigentum wegen Zahlungsunfähigkeit
des Eigentümers gingen Wohnungseigentümergemeinschaften
mit Hausgeldforderungen in der Vergangenheit meist leer aus, weil
die Grundschuldforderungen der Bank Vorrang hatten. Seit 1. Juli 2007
sind Hausgeldforderungen bevorrechtigt.
Pauschale Einkommensteuer bei Sachgeschenken
Damit der Empfänger betrieblich
veranlasster Sachgeschenke keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer bezahlen
muss, kann der Zuwendende die Einkommensteuer für Aufwendungen
bis 10.000 € je Wirtschaftsjahr und Empfänger mit 30 v.
H. pauschalieren. Zusätzlich entstehen 5,5 v. H. Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer, entweder 7 v. H. pauschal oder individuell auf
Nachweis. Empfänger einer Sachzuwendung mit Pauschalierungsmöglichkeit
können Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie
eigene Arbeitnehmer des Schenkers sein. Der Beschenkte muss über
die Pauschalierung informiert werden. Steuerfrei bleiben Aufmerksamkeiten
aus persönlichem Anlass bis 40 € und Sachbezüge bis
44 € im Monat an Arbeitnehmer. Sachbezüge an Arbeitnehmer,
für die eine Sonderregelung besteht, z. B. für Kfz-Gestellung
oder Warenbezug vom Arbeitgeber mit Rabattfreibetrag 1.080 €
fallen nicht unter die pauschale Einkommensteuer. Wird die Einkommensteuer
bei einer Sachzuwendung an Arbeitnehmer pauschaliert, z. B. Flugreise
zum 40jährigen Arbeitsjubiläum, entstehen zusätzlich
Sozialversicherungsbeiträge.
Das Pauschalierungswahlrecht ist für alle Sachzuwendungen im
Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben in der Lohnsteueranmeldung
des Schenkers. Die pauschale Steuer entsteht auch auf Sachgeschenke
bis 35 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie ist beim
Schenker Betriebsausgabe, wenn das Geschenk ohne Steuer abzugsfähig
ist.
Beschränken sich die Sachzuwendungen
auf Weihnachtsgeschenke und ähnliche kleinere Zuwendungen, sollte
nicht pauschaliert werden, da erfahrungsgemäß solche Geschenke
beim Empfänger nicht besteuert werden.
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Gibt ein Unternehmer den Betrieb auf,
muss er vorhandenes Betriebsvermögen zur Schuldentilgung verwenden.
Werden die Schulden trotz vorhandenem Betriebsvermögen nicht
getilgt, werden aus Betriebsschulden Privatschulden mit nicht abzugsfähigen
Schuldzinsen. Nur bei einem objektiv betrieblichen Verwertungshindernis
erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) Schuldzinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben an.
Wurden Räume des selbstgenutzten Einfamilienhauses bisher eigenbetrieblich
genutzt, kann der Unternehmer die Geschäftsräume regelmäßig
nicht separat verkaufen. Er kann nur das ganze Grundstück verkaufen.
Verkauft er nicht, liegt ein Verzicht aus privaten Gründen vor.
Der Unternehmer muss sich den Verkehrswert der Geschäftsräume
auf die Schulden anrechnen lassen. Insoweit entfällt ein nachträglicher
Schuldzinsenabzug. Werden bisher betrieblich genutzte Räume nach
der Betriebsaufgabe vermietet, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Dies gilt selbst
dann, wenn die Schulden nicht mit dem Grundstück zusammenhängen
z. B. verbliebene betriebliche Kontokorrentschulden. Obergrenze für
die Schuldenumwidmung ist der Verkehrswert der vermieteten Räume.
Kürzung der Entfernungspauschale
Ab 2007 können für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer
0,30 € je Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.
Die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung wird derzeit
geprüft. Der BFH hält die Verfassungsmäßigkeit
zumindest für ernstlich zweifelhaft und gewährt vorläufigen
Rechtsschutz. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann auch für
2007 wieder in Höhe der vollen Entfernungspauschale ab dem ersten
Kilometer eingetragen werden. Er muss bis 30. November 2007 beantragt
werden. Damit ist noch keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit
gefallen. Bei Eintragung des Freibetrags drohen Steuernachzahlungen,
falls die Klage abgewiesen wird. Die Einkommensteuerbescheide 2007
ergehen vorläufig, deshalb kann die Entfernungspauschale nach
einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch nachträglich
geltend gemacht werden.
Heimunterbringung bei Pflegestufe 0
Die Sozialhilfeträger unterscheiden
für die Höhe ihres Kostenersatzes an Pflegebedürftige
die Pflegestufen 0 bis 3. Bei Pflegestufe 0 müssen die Pflegebedürftigen
die Kosten in voller Höhe selbst tragen. Nach einer Entscheidung
des BFH sind Aufwendungen des Heimbewohners für reine Pflegekosten
auch bei Pflegestufe 0 abzugsfähig als außergewöhnliche
Belastung. Pflegekosten können wie Krankheitskosten nach Kürzung
um die zumutbare Belastung abgezogen werden. Kosten für Unterkunft
und Verpflegung im Heim sind nicht abzugsfähige Aufwendungen
der Lebensführung. Der BFH verlangt, dass sich die Pflegekosten
von den Kosten der Unterbringung klar abgrenzen lassen. Eine pauschale
Aufteilung ist nicht zulässig. Werden Pflegekosten von Angehörigen
getragen, lässt die Finanzverwaltung den Abzug als außergewöhnliche
Belastung der Angehörigen bisher nur ab Pflegestufe eins zu.
Untervermittlung von Krediten
Nach einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) ist die Vermittlung von Krediten auch dann umsatzsteuerfrei,
wenn der Vermittler nicht für eine der Vertragsparteien des Darlehensvertrags
arbeitet.
Geschäftsführung durch Gesellschafter
Werden die Geschäfte einer Personen-
oder Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter geführt, können
die Leistungen des Gesellschafters für die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig
sein. Laut Bundesfinanzministerium sind Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Vergütung des Geschäftsführers
umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Die Geschäftsführung
unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der Gesellschafter die Geschäfte
als selbständiger Unternehmer führt und für seine Leistungen
ein festes Entgelt erhält, das nicht von der Höhe des Gewinns
abhängt.
Ob der Gesellschafter selbständig tätig ist, wird nach Lohnsteuerrecht
entschieden. Für eine nicht selbständige Tätigkeit
spricht z. B. die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten und eines
Urlaubsanpruchs sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach
neuerer Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Gesellschafter
einer Personengesellschaft nichtselbständig für die Gesellschaft
tätig sein, z. B. ein Kommanditist, der die Geschäfte der
KG führt und mit einer KG einen Dienstvertrag wie unter Fremden
abschließt. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuer aus der
Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführer Die Geschaffte
einer GmbH & Co KG führt üblicherweise die Haftungs-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer. Die Haftungs-GmbH
ist regelmäßig selbständig tätig. Erhält
die GmbH für ihre Leistungen ein festes Entgelt, z. B. in Höhe
des Gehalts ihres Geschäftsführers, unterliegt die Vergütung
der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann dadurch vermieden werden,
dass die GmbH-Anteile nicht den Kommanditisten der KG gehören,
sondern der KG. In diesem Fall bilden GmbH und KG ein einheitliches
umsatzsteuerliches Unternehmen mit der Folge, dass aus den Leistungen
der GmbH an die KG keine Umsatzsteuer entsteht.
Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen
Kulturelle Leistungen von Gebietskörperschaften,
z. B. in Theatern, Orchestern, Chören, Museen usw. sind von der
Umsatzsteuer befreit. Private Betreiber sind befreit, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen
Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen von Gebietskörperschaften.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass private Betreiber
kein Wahlrecht haben, ob sie ohne Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig
bleiben wollen oder ob sie die Bescheinigung beantragen und umsatzsteuerfrei
werden. Vorteil der Steuerpflicht ist der Vorsteuerabzug. Erfüllt
z. B. ein privates Theater die gleichen kulturellen aufgaben wie ein
städtisches Theater, ist es zwingend von der Umsatzsteuer befreit
und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Bescheinigung der Landesbehörde
kann vom Finanzamt beantragt werden. Der Vorsteuerabzug geht dann
auch für frühere Jahre rückwirkend verloren.
Grundsteuererlass bei Leerstand
Die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken
muss erlassen werden bei einer wesentlichen Ertragsminderung ohne
Verschulden des Eigentümers. Der BFH hat in Abstimmung mit dem
für die Grundsteuer mit zuständigen Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass auch ein dauerhafter, struktureller Leerstand wegen
eines Überangebots an Wohnungen einen Anspruch auf Erlass der
Grundsteuer begründet. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt
vor, wenn der tatsächliche Rohertrag, d. h. die Jahresmiete ohne
Nebenkosten um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der normale Rohertrag
zu Beginn des Jahres. Erlassen wird der Teil der Grundsteuer, der
4/5 der Ertragsminderung entspricht. Beträgt z. B. die Jahresrohmiete
24.000 € und der Mieter zahlt wegen Insolvenz nur 12.000 €,
ist der Rohertrag um 50 v. H. gemindert. Es werden 4/5 von 50 v. H.
= 40 v. H. der Grundsteuer erlassen. Hat der Eigentümer die Ertragsminderung
selbst zu verantworten, z. B. weil er nicht renoviert oder sich nicht
um Vermietung bemüht hat, besteht kein Anspruch auf Grundsteuererlass.
Der Antrag ist bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahrs
zu stellen. Zur Begründung empfiehlt sich eine Zusammenstellung
der Renovierungsaufwendungen der letzten Jahre und der Anzeigen, Makleraufträge
usw. als Nachweis der Vermietungsbemühungen.
Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus einer Lebensversicherung
Bei Abschluss einer Lebensversicherung
wird der Versicherungsgesellschaft eine bezugsberechtigte Person benannt.
Stirbt der Versicherungsnehmer, zahlt die Versicherung an die bezugsberechtigte
Person aus. Ist bezugsberechtigt "der Ehegatte" ohne Namensnennung,
wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Ehegatte zum
Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses begünstigt.
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für Kapitalleistungen
aus Direktversicherungen
Bei einer Direktversicherung schließt
der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des
Arbeitnehmers ab. Die Beiträge des Arbeitgebers oder die eigenen
Beiträge bei Entgeltumwandlung sind beim Arbeitnehmer steuer-
und sozialversicherungsfrei bis 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. 2007 bis 4 v. H. aus
63.000 = 2.520 €. Für Versorgungszusagen ab 2005 erhöht
sich der steuerfreie Betrag um 1.800 €, die jedoch sozialversicherungspflichtig
sind. Leistet die Direktversicherung Rentenzahlungen an einen pflichtversicherten
Rentner, schuldet dieser Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
aus der Rente. Bei einmaliger Kapitalzahlung durch die Direktversicherung
unterliegt monatlich 1/120 der Versicherungsleistung der Kranken-
und Pflegeversicherung d. h. die Zahlung wird auf zehn Jahre verteilt.
Maßgebend ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse ohne
hälftigen Arbeitgeberbeitrag. Das Bundessozialgericht hat entschieden,
dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch geschuldet
werden bei Altverträgen mit Vertragsschluss bis 2004.

Übersicht
STEUERÄNDERUNGEN 2008
RECHTSÄNDERUNGEN
Änderungen bei vorweggenommener Erbfolge
Der Gesetzentwurf wurde geändert.
Überträgt der Vater z. B. seinen Betrieb zu Lebzeiten auf
seinen Sohn gegen lebenslange Rente, kann der Sohn die Rentenzahlungen
als Sonderausgabe abziehen. Der Vater versteuert die Rente als sonstige
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Der Betrieb geht unentgeltlich
auf den Sohn über, d. h. der Vater muss keinen Veräußerungsgewinn
versteuern.
Ab 1. Januar 2008 ist nur noch die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben
und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften begünstigt.
Bei GmbH-Anteilen muss der Vater mindestens 50 v. H. Anteile der GmbH
übertragen und der Sohn muss die Geschäftsführertätigkeit
des Vaters übernehmen. Ist die Rente keine begünstigte Versorgungsleistung,
wird der Kapitalwert der Rente als Kaufpreis behandelt. Dadurch kann
Gewinn entstehen. Der Sohn kann die Rente nicht mehr in voller Höhe
als Sonderausgabe abziehen, sondern z. B. bei einem Mietwohngrundstück
nur noch den Zinsanteil der Rente als Werbungskosten. Für Vermögensübertragungen,
die bis 31. Dezember 2007 vereinbart werden, gilbt altes Recht, d. h.
der Vater versteuert keinen Veräußerungsgewinn und der Sohn
kann die Rentenzahlungen auch ab 2008 unbefristet als Sonderausgabe
abziehen. Zudem spart die Übertragung eines Mietwohngrundstücks
oder einer vom Beschenkten selbstgenutzten Wohnung Schenkungsteuer,
denn 2007 gelten noch die alten niedrigeren Steuerwerte.
Änderungen bei der Unternehmensteuerreform
Das Jahressteuergesetz 2008 bringt eine
Reihe von Änderungen an der erst vor kurzem beschlossenen Unternehmensteuerreform.
Für private Kapitalerträge gilt ab 2009 ein besonderer Steuersatz
von 25 v. H. während die übrigen Einkünfte weiterhin
mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, der bis 45 v.
H. betragen kann. Nachteil des günstigeren Steuersatzes ist, dass
Werbungskosten nur noch mit einem Pauschbetrag von 801 €, bei zusammen
veranlagten Ehegatten 1.602 €, berücksichtigt werden können.
Höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Dies
ist von allem nachteilig beim Kauf einer GmbH, wenn der Kaufpreis mit
einem Darlehen finanziert wird. Zinsaufwendungen könnten nach bisherigem
Recht ab 2009 nicht mehr abgezogen werden.
Das Jahressteuergesetz 2008 sieht nun bei Beteiligungen ab 25 v. H.
eine Ausnahme vor. Ist der Gesellschafter beruflich für die GmbH
tätig, z. B. als Geschäftsführer, genügt bereits
eine Beteiligung ab 1 v. H. für die Ausnahmeregelung. Der Gesellschafter
kann wählen, ob die Dividenden der Gesellschaft mit dem besonderen
Steuersatz 25 v. H. besteuert werden abzüglich pauschaler Werbungskosten
801 €/1602 €, oder ob sein persönlicher Steuersatz angewendet
werden soll. Bei Wahl des persönlichen Steuersatzes sind wie bei
betrieblichen GmbH-Anteilen 60 v. H. der Aufwendungen abzugsfähig.
Es müssen jedoch auch nur 60 v. H. der Dividenden versteuert werden.
Bisher sah die Unternehmensteuerreform vor, dass der besondere Steuersatz
25 v. H. nicht angewendet wird auf Zinsen aus privaten Bankguthaben,
falls die Bank dem Inhaber des Guthabens ein Darlehen gewährt hat
für seinen Betrieb oder zur Finanzierung eines Miethauses. Gleiches
war vorgesehen bei Bankdarlehen an eine nahe stehende Person, z. B.
an ein Kind des Inhabers sowie bei Bankdarlehen an eine Gesellschaft,
an der der Inhaber beteiligt ist, falls der Inhaber für die Rückzahlung
des Darlehens einstehen muss, z. B. aufgrund einer Bürgschaft.
Die geplante Vorschrift hätte Unternehmer gezwungen, Darlehenskonten
und private Guthabenskonten bei beschiedenen Banken zu unterhalten.
Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften hätten
auf den besonderen Steuersatz verzichten müssen, falls sie von
der Bank, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen gegeben hat, Zinsen erhalten.
Nach der Neufassung im Jahressteuergesetz 2008 geht der besondere Steuersatz
25 v. H. für Bankzinsen nur dann nicht verloren, wenn kein Zusammenhang
zwischen Bankguthaben und Darlehen besteht. Dieser Zusammenhang ist
nicht gegeben, wenn die vereinbarten Zinsen für Guthaben und Darlehen
marktüblich sind.
Beispiel:
Anton unterhält ein Festgeldkonto bei der Sparkasse mit 100.000
€, Zinssatz 3 v. H. Die Sparkasse hat der A-GmbH, an der Anton
mit 50 v. H. beteiligt ist, ein Darlehen über 100.000 € gegeben,
Zinssatz 6 v. H. Anton hat sich für die Rückzahlung des Darlehens
verbürgt. Die vereinbarten Zinsen sind marktüblich. Die Zinsen,
die Anton von der Sparkasse erhält, müssen mit seinem persönlichen
Steuersatz versteuert werden, falls ein Zusammenhang zwischen Guthaben
und Darlehensgewährung besteht. Da die Zinssätze jedoch marktüblich
sind, liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor. die Zinsen unterliegen
ab 2009 dem besonderen Steuersatz 25 v. H.
Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer sind nur unter gewissen Voraussetzungen
verpflichtet, eine Einkommensteuer abzugeben, z. B. wenn sie neben ihrem
Arbeitslohn noch andere Einkünfte über 410 € beziehen,
oder wenn Ehegatten die Lohnsteuerklassen III und V gewählt haben.
Liegen die Voraussetzungen der Pflichtabgabe nicht vor, kann der Arbeitnehmer
selbst entscheiden, ob er eine Steuererklärung abgibt. Die Abgabe
ist sinnvoll, wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist,, z. B.
bei Werbungskosten über dem Pauschbetrag 920 €, der bereits
beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Nach derzeitiger Rechtslage
ist eine Zwei-Jahresfrist zu beachten. Nach Ablauf der Frist ist die
Abgabe einer Einkommenssteuererklärung nicht mehr möglich.
Das Jahressteuergesetz 2008 schafft die Zwei-Jahresfrist rückwirkend
ab 2005 ab. Damit kann ein Arbeitnehmer die Einkommenssteuererklärung
2005 freiwillig noch bis zum Eintritt der Verjährung zum Jahresende
2009 abgeben.
Reisekosten 2008
Eine Auswärtstätigkeit liegt
vor, wenn eine Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner
Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich
tätig wird. Bei Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet
werden: Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten
und Reisenebenkosten. Fahrtkosten sind berücksichtigungsfähig
in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder mit 0,30 € je gefahrenen
Kilometer. Dies gilt ab 2008 bei Auswärtstätigkeiten mit täglicher
Heimkehr, auch wenn die Tätigkeitsstätte nur bis 30 km von
der Wohnung entfernt ist. Auch bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit
von mehr als drei Monaten am selben Einsatzort können die Fahrtkosten
ab 2008 als Reisekosten abgerechnet werden. Die Beschränkung auf
drei Monate gilt jedoch weiterhin für die unveränderten Verpflegungspauschalen.
Der Arbeitgeber kann Übernachtungskosten im Ausland pauschal steuerfrei
ersetzen. Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Auslagenersatz,
kann der Arbeitnehmer jedoch ab 2008 nichtmehr die Auslandspauschale,
z. B. 100 € für eine Übernachtung in Frankreich, als
Werbungskosten abziehen, sondern nur die nachgewiesenen Übernachtungskosten.
Auch der Unternehmer, der im Ausland übernachtet, kann ab 2008
nicht mehr die Auslandspauschale, sondern nur die belegbaren Aufwendungen
als Betriebsausgaben abziehen.
Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung
Hat ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer
neben seinem Hauptwohnsitz noch eine Wohnung am Beschäftigungsort,
kann er die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Der Bundesfinanzhof
hat für die Kosten der Zweitwohnung eine Obergrenze festgelegt.
Abzugsfähig ist höchstens der Aufwand für eine Wohnung
bis 60 qm mit ortsüblicher Miete für eine nach Lage und Ausstattung
durchschnittliche Wohnung. Der übersteigende Betrag ist nicht abzugsfähig.
Es soll verhindert werden, dass Kosten für eine Luxuswohnung am
Tätigkeitsort steuerlich geltend gemacht werden.
Übernahme von Studiengebühren
Seit dem Sommersemester 2007 müssen
auch Studenten der Berufsakademien Studiengebühren bezahlen. Viele
Arbeitgeber übernehmen die Gebühr für ihre Angestellten.
Die Übernahme einer Schuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
ist jedoch steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, es sei denn, die Übernahme
ist im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn
der Student die Studiengebühr zurückzahlen muss, falls er
innerhalb von zwei Jahren nach Studienende kündigt. Ohne Rückzahlungsverpflichtung
ist die übernommene Gebühr lohnsteuer- und sozialversicherungspflichiger
Arbeitslohn.
Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Von der Einkommensteuerschuld dürfen
abgezogen werden:
- 20 v. H. der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,
z. B. Gartenpflege und Reinigungsarbeiten, höchstens 600 €
und
- 20 v. H. der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privathaushalt,
z. B. Renovierung des Gebäudes, Reparatur und Wartung der Heizung
oder Reparaturen von Haushaltsgegenständen, höchstens 600
€.
Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen-
und Fahrtkosten, aber nicht Materialkosten. Die berücksichtigungsfähigen
Kosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Begünstigt
sind auch Aufwendungen für selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen
in der EU. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen im Haushalt erbracht
werden. Rechnungen der Wäscherei sind deshalb nicht begünstigt.
Auch Privathaushalte in Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten
die Steuerabzüge. Die anteiligen steuerbegünstigten Aufwendungen,
die auf den Wohnungseigentümer entfallen, müssen in der Jahresabrechnung
gesondert ausgewiesen oder vom Verwalter bescheinigt werden. Auch Mieter
erhalten die Steuerabzüge, wenn in der Nebenkostenabrechnung steuerbegünstigte
Aufwendungen gesondert ausgewiesen werden. Aufwendungen für regelmäßig
wiederkehrende Dienstleistungen z. B. Reinigung des Treppenhauses oder
Hausmeister, werden im Jahr der Wohngeldzahlung berücksichtigt;
einmalige Aufwendungen, z. B. Handwerkerrechnungen dagegen erst in dem
Jahr, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird.
Aufwendungen für künstliche Befruchtung
Im Steuerrecht ist ungewollte Kinderlosigkeit
als Krankheit anerkannt. Ersetzt die Krankenkasse Aufwendungen für
künstliche Befruchtung außerhalb des Mutterleibs (In-Vitro-Fertilisation
IVF) nicht, liegen Krankheitskosten für eine Heilbehandlung vor.
Nach bisheriger Rechtsprechung durften jedoch nur verheiratete Frauen
diese Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Begründung
war, dass die Ehe das Kindeswohl besser gewährleiste und der Leidensdruck
verheirateter kinderloser Frauen größer sei. In einer neuen
Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung geändert,
da nicht eheliche Lebensgemeinschaften gesellschaftlich akzeptiert sind
und 29 v. H. aller Kinder nicht ehelich geboren werden. Zudem verlangen
die ärztlichen Berufsordnungen als Voraussetzung einer künstlichen
Befruchtung, dass die kinderlose Frau in einer stabilen Partnerschaft
lebt. Deshalb sind künftig Aufwendungen für Befruchtung im
Reagenzglas in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsordnungen
auch bei kinderlosen nicht verheirateten Frauen abzugsfähig als
außergewöhnliche Belastung.
Schulgeld für Auslandsschulen
Schulgeld für staatlich anerkannte
Privatschulen im Inland und für Europäische Schulen kann zu
30 v. H. als Sonderausgabe abgezogen werden. Voraussetzung für
die Anerkennung von Privatschulen ist, dass die Schule mit öffentlichen
Schulen vergleichbar ist hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen und
Lehrerausbildung. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern darf nicht gefördert werden. Im Ausland berechtigten
bisher nur Deutsche Schulen mit Anerkennung durch die deutsche Kultusministerkonferenz
zum Sonderausgabenabzug. Nach einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs verstößt die Ungleichbehandlung von Schulen
in Deutschland und Schulen in der EU gegen die Dienstleistungsfreiheit
und Freizügigkeit. Die Regelung halte deutsche Eltern davon ab,
ihre Kinder in anderen EU-Staaten zur Schüle zu schicken und beeinträchtige
unzulässig das Bildungsangebot privater Schulen in diesen Staaten.
Schulgeld für Privatschulen in der EU ist damit wie Schulgeld für
eine deutsche Privatschule abzugsfähig als Sonderausgabe mit 30
v. H. der Aufwendungen ohne Unterkunft und Verpflegung.
Geplante Erbschaftsteuerreform
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das
geltende Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig beurteilt hat und
dessen Anwendungen nur noch bis 31. Dezember 2008 zulässt, liegt
nun ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer vor.
Die persönlichen Freibeträge sollen angehoben werden für
Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 € und für
Kinder von bisher 205.000 € auf 400.000 €. Auch eingetragene
Lebenspartner sollen künftig 500.000 € Freibetrag erhalten.
Die Steuersätze für Erwerbe von Ehegatten, Kindern und Enkeln
= Steuerklasse I sind wie bisher gestaffelt: bis 75.000 € Erwerb
7 v. H., ab 600.000 € 19 v. H. usw. Die Steuersätze in den
Steuerklassen II und III steigen erheblich auf 30 v. H. bis 6 Mio. Erwerb
oder auf 50 v. H. über 6 Mio. Erwerb, z. B. bei Vererbung von Kapitalvermögen
durch Kinderlose an Neffen oder Freunde. Bei Schenkung oder Vererbung
von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an
Kapitalgesellschaften über 25 v. H. Beteiligungsquote sind 15 v.
H. des Betriebsvermögens sofort zu versteuern. 85 v. H. bleiben
steuerfrei = Verschonungsabschlag. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Lohnsumme des Betriebs mit mehr als zehn Beschäftigten während
zehn Jahren nach dem Erwerb mindestens 70 v. H. der Lohnsumme vor dem
Erwerb beträgt. Sinkt die Lohnsumme unter 70 v, H. muss jährlich
1/10 des bisher verschonten Betrags versteuert werden. Das Betriebsvermögen
von Kleinbetrieben soll bis 150.000 € mit Gleitskala steuerfrei
bleiben = Abzugsbetrag: Bei einem Betriebsvermögen von 450.000
€ wird kein Abzugsbetrag mehr gewährt. Verschonungsabschlag
und Abzugsbetrag entfallen rückwirkend, d. h. das Betriebsvermögen
unterliegt voll der Erbschaft- und Schenkungsteuer, falls der Betrieb
innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben
wird. Zur teilweisen Nachversteuerung führen Überentnahmen
von mehr als 150.000 € d. h. wenn in den 15 Jahre nach de Erwerb
mehr entnommen wird als Gewinne und Einlagen zuzüglich 150.000
€, und Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen,
wenn der Veräußerungserlös nicht wieder im Betrieb eingesetzt
wird. In der Land- und Forstwirtschaft soll in diesen Fällen eine
zwanzigjährige Nachversteuerungspflicht gelten. Werde Betriebe
usw. an Erwerber der Steuerklasse II oder III übertragen, z. B.
an einen Neffen, versteuert der Erwerber das begünstigte Betriebsvermögen
nach dem Tarif der Steuerklasse I mit 15 Jahren Behaltefrist. 15 v.
H. des erworbenen Betriebsvermögens soll nach Steuerklasse II oder
III besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer
wird bei Betriebsvermögen und Grundstücken deutlich erhöht.
Grundsätzlich wird immer der gemeine Wert, d. h. der Verkaufspreis
angesetzt. Wird ein Mietwohngrundstück nach dem Erwerb 15 Jahre
lang zu Wohnzwecken vermietet, darf der gemeine Wert um 10 v. H. gekürzt
werden. Das neue Recht soll ab Gesetzesverkündung gelten. Für
Erwerbe von Todes wegen ab 2007 ist ein Wahlrecht zwischen altem und
neuem Recht vorgesehen.
Buchführungsgrenze für Gewerbetreibende
Ab 2008 werden Gewerbetreibende buchführungspflichtig,
wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:
- 500.000 € Umsatz oder
- 50.000 € Gewinn, bis 2007 30.000 €.
Es besteht keine Buchführungspflicht,
wenn 2007 zwar die alte, nicht jedoch die neue Gewinngrenze überschritten
ist.
Weiterberechnung von Gebühren
Berechnet ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige
Leistungen erbringt, eigene Aufwendungen an seine Kunden oder Mandanten
weiter, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, d.
h. der Unternehmer muss die weiterberechneten Beträge mit Umsatzsteuer
abrechnen.
Eine Weiterberechnung ohne Umsatzsteuer
ist nur bei durchlaufenden Posten zulässig, die im Namen und im
Auftrag des Mandanten verausgabt werden. Der Unternehmer darf nicht
selbst Schuldner der Aufwendungen sein. Die Finanzverwaltung weist darauf
hin, dass z. B. Rechtsanwälte häufig für ihre Mandanten
Kosten verauslagen ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Dies sei jedoch regelmäßig
nur bei Gerichtskosten zulässig, denn diese schuldet nicht der
Rechtsanwalt, sondern der Mandant, den er vertritt. Werden jedoch Kosten
weiterberechnet, die der Anwalt selbst schuldet, z. B. Gebühren
für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge oder Portokosten,
muss die Umsatzsteuer berechnet werden.
Entgeltumwandlung bleibt sozialversicherungsfrei
Nach dem Gesetzentwurf zur Förderung
der betrieblichen Altersversorgung sollen Arbeitnehmerbeiträge
zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung
auch über 2008 hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben
bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Sozialversicherungsfreiheit soll auch weiterhin gelten für
Beiträge zu Direktversicherungen und für Beiträge zu
Pensionskassen, die vom Arbeitgeber pauschal lohnversteuert werden.
Kürzung der Entfernungspauschale
Seit 2007 können Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21 Kilometer mit 0,30
€ für jeden weiteren Entfernungskilometer wie Werbungskosten
abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hält die Kürzung der
Entfernungspauschale für verfassungswidrig und gewährt vorläufigen
Rechtsschutz. Droht eine Nachzahlung, wird bei Einspruch Aussetzung
der Vollziehung gewährt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
voraussichtlich noch 2008 über die Verfassungsmäßigkeit.
Einkommensteuerbescheide ab 2007 ergehen vorläufig, d. h. eine
positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch ohne Einspruch
nachträglich berücksichtigt. Bei Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
oder der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wird auf
Antrag die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer berücksichtigt.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht negativ, drohen Nachzahlungen.
Beim Lohnsteuerabzug und bei der Sozialversicherung gibt es keinen vorläufigen
Rechtsschutz. Eine nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung
für 2007 ist nicht möglich. Zuschüsse des Arbeitgebers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der geldwerte
Vorteil dieser Fahrten bei einer Kfz-Gestellung können bis zur
endgültigen Entscheidung erst ab dem 21. Kilometer mit 15 v. H.
pauschal versteuert und als sozialversicherungsfrei behandelt werden.
Besteuerung privater Wertpapiergewinne
Werden Wertpapiere des Privatvermögens,
z.B. Aktien, Optionsscheine oder Zertifikate, innerhalb eines Jahrs
nach Kauf wieder veräußert, ist der Veräußerungsgewinn
steuerpflichtig. Bis 1998 war die Besteuerung dieser privaten Veräußerungsgewinne
verfassungswidrig. Wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten war das
Entdeckungsrisiko gering. Nur Ehrliche wurden besteuert. Dieses Vollzugsdefizit
wurde im April 2005 durch die Einführung des Kontenabrufverfahrens
für die Jahre ab 1999 beseitigt. Die Finanzverwaltung hat zwar
keine Einsicht in Kontenbewegungen, aber die Kenntnis von Konto- und
Depotstammdaten erleichtert konkrete Auskunftsersuchen an den Konto-
und Depotinhaber oder die Bank. Wegen des gestiegenen Entdeckungsrisikos
für alle ist die Besteuerung privater Wertpapiergewinne ab 1999
verfassungsgemäß.
Kapitalanlagen unter der Abgeltungsteuer
2009 kommt die Abgeltungsteuer für
private Kapitalanlagen. Während die übrigen Einkünfte
nach wie vor mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden,
gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein besonderer
Steuersatz von 25 v. H. Besteuert werden nicht nur laufende Einkünfte
wie Zinsen oder Dividenden, sondern auch Kursgewinne, z. B. bei Veräußerung
eines Wertpapiers, unabhängig von der Besitzzeit. Bisher sind Veräußerungen
nur innerhalb eines Jahrs seit dem Erwerb steuerpflichtig. Banken und
Investmentfonds werben zur Zeit für "steueroptimierte"
Kapitalanlagen im Hinblick auf die kommenden Veränderungen. Die
Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die einzelnen Anlageformen sind
allerdings sehr unterschiedlich, auch aufgrund abweichender Anwendungsregeln.
a) Aktien
Dividenden sind bisher im Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte
steuerpflichtig, um die Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne
bei der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
auszugleichen. Bei Zufluss ab 2009 werden Dividenden zu 100 v. H. mit
dem Abgeltungsteuersatz 25 v. H. besteuert. Bisher wird der persönliche
Steuersatz angewendet, der je nach Höhe des Einkommens bis 45 v.
H. betragen kann. Insgesamt werden Dividenden ab 2009 höher belastet.
Bisher fallen maximal 22,5 v. H. Einkommensteuer an (45 v. H. Spitzensteuersatz
bei 50 v. H. Steuerpflicht); bei einem geringeren persönlichen
Steuersatz sinkt die Belastung In Zukunft betragt die Steuerbelastung
25 v H unabhängig von der Hohe des Einkommens Außerdem können
ab 2009 Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aktienanlage, z. B. Depotgebühren
oder Finanzierungskosten, über dem Pauschbetrag 801 € nicht
mehr abgezogen werden.
Dies gilt bei privatem Kapitalvermögen für alle Anlageformen
Bisher sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften
zu 50 v. H. abzugsfähig, bei anderen Anlageformen zu 100 v. H.
Andererseits wurde die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften durch
die Unternehmensteuerreform 2008 deutlich reduziert, so dass mit höheren
Dividenden zu rechnen ist, falls die Gesellschaften den Steuervorteil
an ihre Aktionäre weitergeben.
Veräußerungsgewinne werden bisher nur innerhalb der Jahresfrist
besteuert. 50 v. H. des Gewinns sind steuerpflichtig mit dem persönlichen
Steuersatz. Die Veräußerung nach mehr als einem Jahr ist
steuerfrei. Nach neuem Recht sind Veräußerungsgewinne unabhängig
von der Besitzzeit zu 100 v. H. steuerpflichtig mit 25 v. H. Abgeltungsteuer.
Dies gilt jedoch nur bei Erwerb der Aktien ab 2009. Aktien, die bis
Ende 2008 erworben werden, können auch künftig nach Ablauf
eines Jahres steuerfrei veräußert werden.
Veraul3erungsverluste bei Aktien werden auch nach neuem Recht diskriminiert
Sie können nur noch mit Gewinnen aus Aktien verkaufen im selben
Jahr oder in einem Folgejahr verrechnet werden Allerdings werden künftig
auch Verluste auße-h0lb der Jahresfrist berücksichtigt, die
bisher steuerlich unbeachtlich waren.
b) Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere
Während Aktionäre durch die Abgeltungsteuer verlieren, gehören
die Bezieher von Zinserträgen zu den Gewinnern der Reform. Zinsen
unterliegen bisher in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz
des Anlegers bis 45 v. H. Bei Zufluss ab 2009 werden Zinsen nur noch
mit 25 v. H. besteuert. Kursgewinne werden bei Erwerb eines festverzinslichen
Wertpapiers ab 2009 auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.
Kursverluste können nach neuem Recht mit Zinserträgen verrechnet
werden.
c) Private Termingeschäfte
Private Spekulationen mit Optionen, Futures, Swaps u. ä. werden
bisher nur besteuert, wenn zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts
oder der Verauf3erung nicht mehr als ein Jahr liegt Gewinne innerhalb
der Jahresfrist sind zu 100 v H steuerpflichtig auch wenn mit Aktienoptionen
spekuliert wird. Bei Erwerb ab 2009 werden Gewinne aus Termingeschäften
unabhängig von der Besitzzeit besteuert mit 25 v. H. Abgeltungsteuer.
Wie bei Aktienspekulationen kann die Steuerfreiheit der Gewinne gesichert
werden durch Erwerb z. B. des Optionsrechts noch 2008. Verluste aus
Termingeschäften können in Zukunft mit anderen Kapitalertragen
verrechnet werden z. B. auch mit Dividenden oder Zinsen. Bisher ist
nur eine Verrechnung mit privaten Veräußerungsgewinnen möglich.
d) Finanzinnovationen
Zu den Finanzinnovationen gehören abgezinste Wertpapiere wie Zero-Bonds
und Wertpapiere, deren Verzinsung von einem ungewissen Ereignis abhängt,
z. B. Aktienanleihen, Floater oder Reverse Floater mit variabler Verzinsung,
Kombizins-, Gleitzins-, Stufenzins- oder lndexanleihen. Der Ertrag aus
solchen Wertpapieren unterliegt ab 2009 in voller Höhe der Abgeltungsteuer,
auch wenn das Wertpapier vor 2009 angeschafft wurde. Nach derzeitigem
Recht wird zwischen Zinsen und Kursgewinnen unterschieden. Kursgewinne
sind nur innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Nur bei gewissen
Finanzinnovationen, bei denen Zins und Kursgewinn nicht getrennt werden
können, muss der gesamte Gewinn versteuert werden, z. B. bei Index-Garantie-zertifikaten.
e) Zertifikate
Zertifikate sind hochriskante Anlagen, bei denen die Rückzahlung
des Kapitals nicht garantiert ist, z. 8. Index-Zertifikate ohne Garantie,
Discount- oder Bonuszertifikate. Entwickelt sich der Basiswert, z. B.
der DAX, nicht wie vom Anleger erwartet, ist unter Umständen das
ganze Kapital verloren. Aus diesem Grund werden Gewinne aus Zertifikaten
bisher nur innerhalb der Jahresfrist besteuert. Nach neuem Recht unterliegen
die Gewinne unabhängig von der Besitzzeit der Abgeltungsteuer.
Anders als bei Aktienverkäufen können die Verluste aus Zertifikaten
in Zukunft mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, z. B.
mit Zinsen oder Dividenden. Bisher ist eine Verrechnung nur mit Spekulationsgewinnen
möglich.
Das neue Recht gilt bereits für Zertifikate, die ab 15. März
2007 angeschafft wurden, sofern sie nach dem 30. Juni 2009 veräußert
oder bis zur Endfälligkeit nach diesem Termin gehalten werden.
Nur wenn das Zertifikat bis zum 14. März 2007 erworben wurde, ist
die Steuerfreiheit des Gewinns unbefristet gesichert. Bei Erwerb ab
15. März 2007 sollte das Papier bis zum 30. Juni 2009 veräußert
werden. Ist die Jahresfrist abgelaufen, bleibt der Veräußerungsgewinn
steuerfrei. Fließt der Veräußerungserlös erst
nach dem 30. Juni 2009 zu, muss der Gewinn versteuert werden. Ist die
Jahresfrist abgelaufen, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Fließt der Veräußerungserlös erst nach dem 30.
Juni 2009 zu, muss der gewinn versteuert werden.
f) lnvestmentfondsanteile
Zinsen und Dividenden, die der Fonds vereinnahmt, sind beim Anleger
steuerpflichtig; unabhängig davon, ob diese Erträge ausgeschüttet
oder vom Fonds thesauriert werden. Dividenden werden bisher nur zu 50
v. H. besteuert. Ab 2009 unterliegen auch die Dividenden der vollen
Steuerpflicht mit Abgeltungsteuer 25 v. H. Gewinne des Fonds aus der
Veräul3erung von Wertpapieren sind bisher beim Anleger steuerfrei.
Nach neuem Recht unterliegen die Veräußerungsgewinne der
Abgeltungsteuer, falls sie ausgeschüttet werden. Thesaurierte Veräußerungsgewinne
sind auch nach neuem Recht steuerfrei.
Der Gewinn aus der Veräußerung
oder Rückgabe des Fondsanteils ist bisher nur steuerpflichtig innerhalb
der Jahresfrist. Nach neuem Recht unterliegt der Gewinn der Abgeltungsteuer,
auch wenn der Fondsanteil länger als ein Jahr gehalten wird. Dies
gilt jedoch nur für Fondsanteile, die ab 2009 erworben werden.
Anteile, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben werden, können
nach Ablauf der Jahresfrist auch ab 2009 steuerfrei veräußert
werden, d.h. der Anleger kann sich das alte Recht durch den Erwerb eines
Fondsanteils langfristig sichern.
Beispiel:
Erwerb eines Anteils an einem Aktienfonds 2008. Der Fonds erzielt ab
2009 Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Aktien. Die Gewinne des Fonds
bleiben beim Anleger steuerfrei, solange sie der Fonds nicht ausschüttet.
Die thesaurierten Veräußerungsgewinne erhoben jedoch den
Wert des Fondsanteils und damit den Gewinn bei Veräußerung
des Anteils Der Gewinn ist dennoch steuerfrei, weil der Anteil vor 2009
erworben wurde. Würde der Anleger die Aktien ab 2009 selbst erwerben,
wäre ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
Besteuerung von Tagesmüttern
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung
zur Besteuerung von Tagesmüttern nochmals geändert. Die bei
Vollzeitpflege aus öffentlichen Mitteln gezahlten Beihilfen und
Zuschüsse an Pflegeeltern bleiben regelmäßig steuerfrei.
Erst bei Aufnahme von mehr als sechs Kindern liegt eine steuerpflichtige
Erwerbstätigkeit vor. Die Tagespflege bleibt wie bisher steuerpflichtig,
soweit die Eltern die Tagesmütter bezahlen. Pflegegelder aus öffentlichen
Kassen sind entgegen dem ursprünglichen BMF Schreiben 2008 noch
steuerfrei Die Erhöhung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs auf
einheitlich 300 € je Kind und Monat für eine Betreuungszeit
ab acht Stunden wird auf 2009 verschoben.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Kfz-Gestellungen
Überlässt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung, muss der
Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als
Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der
1 v. H.-Regel oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1 v. H.-Regel beträgt der
monatliche geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs
im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für
die private Nutzung, mindert die Zahlung den steuerpflichtigen geldwerten
Vorteil. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer laufende Fahrzeugkosten,
z. B. Benzinkosten, selbst bezahlt. Bei Anwendung der 1 v. H.-Regel
mindern die vom Arbeitnehmer getragenen laufenden Fahrzeugkosten weder
den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil noch können die Aufwendungen
als Werbungskosten in der persönlichen Einkommensteuererklärung
abgezogen werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die Anschaffung des
Pkw einen Einmalzuschuss, kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
die Zahlung, verteilt auf die Dauer der Kfz-Gestellung, als Werbungskosten
abziehen.
Bewirtung von freien Mitarbeitern
Ein Unternehmer veranstaltet eintägige
Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter, die als freie
Mitarbeiter für den Vertrieb des Unternehmens tätig sind.
30 v. 11. der Kosten für Tagungsgetränke, Pausenkaffee und
Mittagsbuffet sind nicht abzugsfähig als Betriebsausgabe. Dass
bei Schulungen die Darreichung von Speisen und Getränken nicht
im Vordergrund steht, ist unbeachtlich. Bewirtungskosten sind nur bei
reinen Arbeitnehmerveranstaltungen voll abzugsfähig.
Meldepflicht für Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld
1, Krankengeld, lnsolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschafts- oder
Elterngeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen sind
zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die übrigen
Einkünfte. Bisher musste nur der Arbeitgeber die Zahlung von Lohnersatzleistungen
dem Finanzamt melden. Andere Lohnersatzleistungen wurden von den Trägern
der Sozialleistung, z. B. der Krankenkasse, lediglich bescheinigt. In
der Bescheinigung wurde auf die Erklärungspflicht der Einnahmen
in der Einkommensteuererklärung hingewiesen.
Künftig melden alle Träger von Sozialleistungen gezahlte Lohnersatzleistungen
elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahrs dem Finanzamt. Arbeitnehmer,
die außer Arbeitseinkünften noch andere steuerpflichtige
Einkünfte oder Einkünfte unter Progressionsvorbehalt über
410 € erzielen, müssen eine Einkommensteuererklärung
abgeben.
Sozialversicherungsänderungsgesetz
Bis 2007 wurde nur bei mitarbeitenden
Ehegatten, Lebenspartnern und Gesellschafter-Geschäftsführern
einer GmbH automatisch geprüft, ob eine versicherungsfreie selbständige
Tätigkeit oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt. Ab 2008 gilt die automatische Statusfeststellung auch für
Kinder, Enkel und Urenkel, die im Betrieb tätig sind. Ist bei anderen
Personen unklar, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
sollte der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Beginn
der Beschäftigung gestellt werden. Versicherungspflicht tritt dann
frühestens ab Bekanntgabe der Entscheidung durch den Versicherungsträger
ein. Wird die Versicherungspflicht später festgestellt, sind rückwirkend
Beiträge zu zahlen ab dem Beginn der Beschäftigung. Für
eine abhängige Beschäftigung sprechen z. B. Weisungsgebundenheit
hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit, fehlendes Unternehmerrisiko,
kein eigener Kapitaleinsatz, Eingliederung in die Arbeitsorganisation
und steuerliche Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Zu Unrecht erhobene Beiträge erstattet die Rentenversicherung
ab 2008 nur noch rückwirkend für vier Jahre statt bisher für
30 Jahre. Die zwangsweise einbehaltenen Beiträge gelten als Pflichtbeiträge
und können Ansprüche begründen z. B. auf Rehabilitationsleistungen.
Beitragsnachweise zur Sozialversicherung sind ab 2008 unabhängig
von der zuständigen Krankenkasse einheitlich zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Beiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag jeden Monats fällig.
Beispiel:
30. April 2008 ist ein Mittwoch. Die Beiträge sind fällig
am Montag, 28. April 2008. Der Beitragsnachweis muss bis Donnerstag,
24. April 2008 bei der Krankenkasse vorliegen, auch wenn die Satzung
der Krankenkasse einen früheren Termin vorschreibt
Selbstanzeige im Steuerrecht
Wer vorsätzlich Steuern verkürzt,
begeht Steuerhinterziehung, die strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen,
d. h. je nach der Leistungsfähigkeit des Täters. Eine vorsätzliche
Steuerverkürzung erfolgt mit Wissen und Wollen oder er nimmt die
Verkürzung mindestens billigend in Kauf. Erklärt der Hinterziehende
nach, bleibt er straffrei, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung
mit bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen oder Bankzinsen. Voraussetzung
ist, dass die verkürzte Steuer fristgerecht nachgezahlt wird, d.
h. der Selbstanzeiger muss über ausreichende flüssige Mittel
verfügen. Außerdem ist die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
in drei Fällen nicht mehr strafbefreiend möglich:
- Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist erschienen, z. B. der
Außenprüfer oder die Steuerfahndung.
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde amtlich
bekannt gegeben.
- Bei Tatentdeckung, wenn der Anzeigende davon weiß oder damit
rechnen muss. Bloße Entdeckungsgefahr, weil ähnliche Fälle
aufgedeckt wurden, ist noch keine Tatentdeckung.
Nach einer Gesetzesänderung wirkt die Selbstanzeige unter diesen
Voraussetzungen auch bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung
wieder strafbefreiend. Bisher konnte nur eine Strafminderung erreicht
werden. Da die Voraussetzungen der gewerbs- oder bandenmäßigen
Steuerhinterziehung umstritten waren, konnte der Selbstanzeiger nicht
sicher sein, die Straffreiheit zu erlangen.
Die Steuerhinterziehung ist verjährt und damit nicht mehr strafbar
nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Tat, d. h. seit
Bekanntgabe des Steuerbescheids mit der Steuerverkürzung. Auch
wenn die Steuerhinterziehung nicht mehr strafbar ist, weil eine wirksame
Selbstanzeige oder Verjährung vorliegt, hat ihre Entdeckung unangenehme
Folgen: Auf die verkürzte Steuer fallen Hinterziehungszinsen an
mit 6 v. H. pro Jahr. Die Steuerbescheide der Jahre mit Steuerverkürzungen
können noch zehn Jahre nach dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung
und davon unabhängig ~in Jahr nach Eingang der Anzeige geändert
werden, d. h. die verkürzte Steuer wird nachgefordert. Wurde die
Steuer nur leichtfertig verkürzt, z. B. durch grobe Schlamperei,
liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein Bußgeld kann abgewendet
werden durch Nacherklärung, d. h. Selbstanzeige bis zur Bekanntgabe
der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und fristgerechte Nachzahlung
der verkürzten Steuer.
Eigenheimrentengesetz >> Wohnriester <<
Der Bundesrat hat dem Eigenheimrentengesetz
zugestimmt, das rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
Gegenstand der Reform ist die verbesserte Einbeziehung von Wohnimmobilien
in die Riester-Förderung der privaten Altersvorsorge. Ab sofort
kann das angesammelte Guthaben aus einem Riester-Vertrag komplett für
den Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
im Inland entnommen werden. Rückzahlung ist nicht mehr erforderlich.
Ferner kann bei Rentenbeginn Geld aus dem Riester-Vertrag zur Tilgung
eines Baudarlehens entnommen werden. Bausparverträge können
als zertifizierte Altersvorsorgeverträge ausgestaltet werden. Zunächst
wird die Riester-Förderung für die laufenden Einzahlungen
in den Bausparvertrag gewährt, später für die Tilgung
des Bauspardarlehens, die spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahrs
abgeschlossen sein muss.
Das lebenslang mietfreie Wohnen als Altersvorsorge soll der lebenslangen
Privatrente gleichgestellt werden. Das gilt auch für das Prinzip
der nachgelagerten Besteuerung. Renten aus einem Riester-Vertrag müssen
zu 100 v. H. versteuert werden. Wer in eine selbstgenutzte Wohnung investiert,
erhält keine Rente. Er muss jedoch ab Renteneintritt das zum Kauf
oder Tilgung entnommene Kapital (= Wohnförderkonto) verteilt auf
bis zu 20 Jahre als fiktive Rente versteuern. Bei Renteneintritt kann
sich der Steuerpflichtige auch für eine begünstigte Sofortversteuerung
entscheiden. Falls der Begünstigte das geförderte Eigenheim
vor Ablauf des 20. Jahrs nach Renteneintritt verkauft oder nicht mehr
selbst nutzt, erfolgt eine Nachversteuerung. Diese lässt sich vermeiden,
indem der Saldo des Wohnförderkontos für ein anderes Eigenheim
verwendet oder auf einen anderen Riester-Vertrag übertragen wird.
Nicht von der Reform betroffen ist die Höhe der Altersvorsorge-Zulage
mit bis zu 154 € jährlich je nach Höhe der geleisteten
Beiträge zuzüglich 185 € Kinderzulage pro Kind. Für
ab 2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 €.
Neu ist eine einmalige Zulagenerhöhung um 200 € für alle
unter 25-Jährigen. Damit sollen junge Menschen einen Anreiz erhalten,
frühzeitig mit der Altersvorsorge zu beginnen.
GmbH-Reform
Seit deutsche Unternehmen die Möglichkeit
haben, als Rechtsform auch ausländische Gesellschaftsformen z.
B. die britische "private limited company" zu wählen,
steht die GmbH unter zunehmendem Konkurrenzdruck. Um die GmbH für
Unternehmensgründer attraktiver zu machen, hat der Bundestag eine
umfassende Reform beschlossen. Dabei sollen vor allem die Gründung
der Gesellschaft und die Aufbringung des notwendigen Kapitals erleichtert
werden. Das Mindeststammkapital einer GmbH wird zwar unverändert
25.000 € betragen, wovon wie bisher mindestens 12.500 € vor
der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister einbezahlt
werden müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine besondere
Form der GmbH mit einem geringeren Stammkapital zu gründen, z.
B. mit 1 € Stammkapital pro Gesellschafter. Für eine solche
Gesellschaft gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie für eine
vollwertige GmbH.
Die Gesellschafter müssen nicht für
die Schulden der Gesellschaft einstehen, es sei denn, sie verpflichten
sich persönlich, z. B. durch eine Bürgschaftserklärung
gegenüber der Bank. Die Gesellschaft darf nicht als GmbH bezeichnet
werden. Sie firmiert als " Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
oder abgekürzt " UG (haftungsbeschränkt)". Von den
Gewinnen der Unternehmergesellschaft können höchstens 75 v.
H. an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die restlichen 25
v. H. sind in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Soll die
Gesellschaft als GmbH firmieren, muss das Stammkapital durch Satzungsänderung
auf mindestens 25.000 € erhöht werden, z. B. durch Umwandlung
der gesetzlichen Rücklage. Das Mindestkapital der GmbH kann also
im Rahmen einer Unternehmergesellschaft "angespart" werden.
Bei einer GmbH mit nur einem Gesellschafter musste bisher das Stammkapital
voll einbezahlt oder für den nicht einbezahlten Teil eine Sicherheit
bestellt werden, z. B. eine Bankbürgschaft. Diese Sondervorschriften
für die "Ein-Mann-GmbH" entfallen. Zur Gründung
einer GmbH und zur Änderung der Satzung wird nach wie vor ein Notar
benötigt. Dasselbe gilt für eine UG (haftungsbeschränkt).
Bei Gesellschaften mit höchstens drei Anteilseignern und nur einem
Geschäftsführer kann die Gründung in einem vereinfachten
Verfahren mit Hilfe eines Musterprotokolls erfolgen. Dadurch verringern
sich die Notarkosten jedoch nur bei einem Stammkapital unter 25.000
€. Um Gründungen bei genehmigungspflichtigen Betrieben, z.
B. bei Handwerkern oder Gaststätten, zu beschleunigen, kann die
Gesellschaft auch bereits vor Eintragung in die Handwerksrolle oder
vor Erteilung der staatlichen Genehmigung zum Handelsregister angemeldet
werden.
Anspruch auf Freistellung bei pflegebedürftigen
Angehörigen
Seit 1. Juli 2008 haben Beschäftigte
bei akut auftretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen ein
Recht auf Freistellung an bis zu zehn Arbeitstagen. Außerdem können
Beschäftigte in größeren Betrieben bis zu sechs Monate
Pflegezeit für langfristige Pflege beanspruchen. Den Freistellungsanspruch
haben Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch arbeitnehmerähnliche
Selbständige, die wirtschaftlich unselbständig sind, z. B.
Heimarbeiter. Als nahe Angehörige gelten
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister,
- leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder auch des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegebedürftig sind Personen ab Pflegestufe 1.
Ab Ankündigung der Pflegefreistellung bis zum Ende der Freistellung
besteht Kündigungsschutz.
Kurzzeitige Freistellung bis zehn Arbeitstage
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, d.h. unerwartet
und plötzlich, muss der Beschäftigte seinen Arbeitgeber unverzüglich
darüber informieren, für welche Zeit er die kurzzeitige Freistellung
beansprucht, um selbst zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Der
Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
und die Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahmen verlangen.
Das Arbeitsentgelt von Auszubildenden ist während der kurzzeitigen
Freistellung fortzuzahlen. Andere Beschäftigte haben regelmäßig
nur dann einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn Ehepartner, Eltern, Geschwister,
Abkömmlinge oder Lebenspartner gepflegt werden, und nur für
bis zu fünf Tage.
Pflegezeit bis sechs Monate
Für langfristige Pflege eines Angehörigen in häuslicher
Umgebung haben Beschäftigte in Betrieben ab 16 Mitarbeitern Anspruch
auf Pflegezeit mit Kündigungsschutz, jedoch ohne Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor
Beginn schriftlich ankündigen und den Zeitraum bestimmen. Teilweise
Freistellung, d. h. Teilzeitarbeit in der Pflegezeit, ist mit Zustimmung
des Arbeitgebers möglich. Die Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich
vereinbart werden. Eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung oder der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit
des Angehörigen muss vorgelegt werden. Die Pflegezeit endet vier
Wochen, nachdem der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig
ist oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder zumutbar
ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Der Arbeitgeber ist
über veränderte Umstände unverzüglich zu unterrichten,
z. B. Heimunterbringung des Angehörigen. Sozialversicherungsrechtlich
endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beginn der Pflegezeit.
Die Pflegekasse entrichtet für den Pflegenden Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.
Ist der Beschäftigte nicht beitragsfrei familienversichert, erhält
er von der Pflegekasse einen Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung.
Stellt der Arbeitgeber eine Ersatzkraft ein, kann er den Arbeitsvertrag
befristen bis zum voraussichtlichen Ende der Pflegezeit. Kehrt der Beschäftigte
vorzeitig zurück aus der Pflegezeit, hat der Arbeitgeber ein außerordentliches
Kündigungsrecht für die Ersatzkraft innerhalb von zwei Wochen.
Die Pflegezeit kann für jeden pflegebedürftigen Angehörigen
bis höchstens sechs Monate beansprucht werden.
Verlustvorträge nicht mehr vererblich
Ist ein Verlustausgleich mit positiven
Einkünften in einem Kalenderjahr nicht möglich, können
die nicht ausgeglichenen Verluste bis 511 .500 € bei Ehegatten
bis 1 .023.000 € zurückgetragen und mit positiven Einkünften
des Vorjahrs verrechnet werden. Verbleiben auch nach Verlustrücktrag
noch nicht ausgeglichene Verluste, werden diese zur Verrechnung auf
die Folgejahre vorgetragen. Bisher konnten nicht ausgeglichene Verluste
des Erblassers von den Erben genutzt werden. Erbten z. B. die Kinder,
konnten sie die Verlustvorträge des Erblassers mit eigenen positiven
Einkünften verrechnen. Diese langjährige Rechtsauffassung
hat der Bundesfinanzhof aufgegeben. Verluste sind nicht mehr vererblich,
denn sie seien untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden. Das
neue Recht gilt nicht für Erbfälle bis 12. März 2008.
Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
können nur begrenzt als Sonderausgabe abgezogen werden:
- Bei Arbeitnehmern und Rentnern
wegen der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Rentenkasse
höchstens 1 .500 € bei Ehegatten 3.000 €
- o bei Selbständigen höchstens 2.400 €
falls Ehegatte ebenfalls privat versichert 4.800 €.
Mit diesen Höchstbeträgen sind auch die Beiträge zur
Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung
abgegolten. Laut Bundesverfassungsgericht sind die Höchstbeträge
verfassungswidrig, soweit Beiträge zu einer sozialhilfegleichen
Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuermindernd berücksichtigt
werden. Leider lässt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber
aus fiskalischen Gründen Zeit bis Ende 2009, den Sonderausgabenabzug
neu zu regeln. Deshalb bleibt es bis einschließlich 2009 bei den
zu niedrigen Höchstbeträgen.
Einkunftsgrenze beim Kindergeld
Eltern erhalten für volljährige
Kinder in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Kindergeld oder einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag nur, wenn die
Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 €
nicht überschreiten. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf darf von den
Einkünften und Bezügen abgezogen werden, z. B. Studiengebühren,
PC-Kosten oder Fachbücher, jedoch nicht Kosten für die auswärtige
Unterbringung.
Abzugsfähig sind auch gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge
und private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes,
z. B. bei einem Kind im Lehramts-Vorbereitungsdienst oder im Referendariat
nach dem ersten juristischen Staatsexamen. Der Bundesfinanzhof erlaubt
jedoch keinen Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenzusatz-,
Renten- oder Haftpflichtversicherung und von einbehaltener Lohn- und
Kirchensteuer.
Barlohn oder Sachlohn?
Sachlohn kann für einen Arbeitnehmer
günstiger sein als Barlohn. Erhält der Arbeitnehmer z. B.
Waren oder Dienstleistungen, die zur Liefer- oder Leistungspalette des
Arbeitgebers gehören, sind diese Sachbezüge bis zu einem Wert
von 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei,
z. B. wenn der Mitarbeiter einer Tankstelle umsonst oder verbilligt
tanken darf. Ein Sachbezug liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer
zwar Anspruch auf einen Barlohn hat, der Barlohn aber in Form von Waren
oder Dienstleistungen ausbezahlt wird. Ein Sachbezug setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
seine Bezahlung in Form von Waren oder Dienstleistungen erhält.
Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ist laut Bundesfinanzhof nicht ausreichend.
Beispiel: Die Arbeitnehmer eines Möbelhauses erhalten auf Wunsch
anstelle des tariflichen Urlaubsgelds einen Warengutschein, mit dem
sie Möbel einkaufen können. Das Urlaubsgeld unterliegt als
Barlohn der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, unabhängig davon,
ob der Arbeitnehmer Barauszahlung oder den Gutschein wählt. Entscheidet
sich der Arbeitnehmer für den Gutschein, verwendet er seinen Barlohn
zum Kauf von Möbeln. Ein Sachbezug würde nur dann vorliegen,
wenn im vorhinein Auszahlung des Urlaubsgelds in Form von Möbeln
vereinbart worden wäre ohne Wahlrecht des Arbeitnehmers.
Umsatzsteuer bei Gutscheinen
Der Verkauf eines Geschenkgutscheins,
der auf einen bestimmten €-Betrag lautet, ist umsatzsteuerlich
regelmäßig unbeachtlich. Der Unternehmer hat mit dem Verkauf
des Gutscheins noch keine Leistung erbracht. Eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung liegt erst dann vor, wenn der Gutschein eingelöst
wird. Die Zahlung für den Gutschein ist auch keine Anzahlung, die
sofort versteuert werden müsste, es sei denn, der Gutschein wird
für eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt, z.
B. für ein Abendessen in einem Restaurant.
Beispiel: Ein Buchhändler verkauft Geschenkgutscheine über
25 €. Gegen Vorlage des Gutscheins kann frei aus dem Sortiment
der Buchhandlung gewählt werden, zu dem auch Kalender und Schreibwaren
gehören. Der Preis für den Gutschein unterliegt noch nicht
der Umsatzsteuer. Zu versteuern ist erst die Lieferung bei Einlösung
des Gutscheins. Bezieht sich der Gutschein jedoch auf eine konkrete
Leistung, z. B. ein Buch, muss der Preis für den Gutschein als
Anzahlung sofort versteuert werden.
Eigenheimzulage für Wohnungen im Ausland
Nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs verstößt die Beschränkung der Eigenheimzulage
auf Wohnungen im Inland gegen den EG-Vertrag. Anders als im Eigenheimzulagengesetz
vorgesehen, sind damit auch selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude
in EU- oder EWR-Staaten begünstigt, z. B. in Osterreich, Spanien
oder Norwegen, nicht jedoch in der Schweiz oder den USA.
Beispiel: Zahnarzt Erich lebt mit seiner
Ehefrau und zwei Kindern, acht und zehn Jahre alt, in München im
eigenen Haus, für das er bereits Eigenheimzulage erhalten hat.
Erich hat 2004 eine Finca auf Mallorca für 150.000 € erworben,
die er nach Umbau seit Oktober 2004 regelmäßig in den Ferien
und an manchen Wochenenden nutzt. Dazwischen steht das Haus leer. Erich
erhält auf Antrag ab 2004 acht Jahre lang Eigenheimzulage mit 1.250€
+ 800€ für jedes Kind = 2.850 € im Jahr, wenn die positiven
Einkünfte der Ehegatten 2004 und 2003 insgesamt 200.000 €
nicht übersteigen.
Die Kinderzulage wird gewährt, solange die Eltern Anspruch auf
Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes
2009 soll die Kinderzulage weiterhin bis zum 27. Geburtstag des Kindes
gewährt werden, z. B. wenn das Kind noch studiert, während
die Altersgrenze für Kindergeld und Kinderfreibetrag auf 25 Jahre
abgesenkt wurde.
Rentenversicherungspflicht für selbständige
Lehrer und Trainer
Betroffen sind selbständige Dozenten
an Universitäten, Fachhochschulen oder Volkshochschulen, Lehrer
in der Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung, aber auch selbständige
Aerobic- oder Personaltrainer, z. B. in Fitnessstudios. Unabhängig
von der Zahl der Auftraggeber besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, regelmäßig zum vollen Beitragssatz 19,9v.
H., falls der Lehrer hauptberuflich selbständig tätig ist
und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Schuldner
der Beiträge ist allein der Selbständige. Das Bundesverfassungsgericht
hält die Versicherungspflicht für verfassungsgemäß.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen nicht
versicherungspflichtigen Selbständigen liege nicht vor. Der Gesetzgeber
habe selbständige Lehrer usw. zu Recht als besonders schutzbedürftig
eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der eigenen Arbeitskraft
beruhe.
Künstlersozialabgabe
Selbständige Künstler und Publizisten
sind sozialversicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung.
Als Künstler gilt, wer Musik oder bildende oder darstellende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt. Ein Publizist ist als Schriftsteller,
Journalist oder in anderer Weise publizistisch oder lehrend tätig.
Der Künstler trägt die Hälfte der Versicherungsbeiträge.
Die andere Hälfte tragen der Bund und Unternehmen, die regelmäßig
Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und durch
die Verwertung Einnahmen erzielen, z. B. Verlage, Galerien, Rundfunkanbieter,
Museen und Werbeagenturen durch Zahlung der Künstlersozialabgabe.
Ein Unternehmen ist auch abgabepflichtig, wenn es regelmäßig
Aufträge zur Gestaltung von eigenen Katalogen, Geschäftsberichten,
Prospekten, Broschüren, Zeitungsberichten, Internetauftritten,
Newslettern oder Produkten an Grafikdesigner, Layouter, Illustratoren,
Texter, Fotografen, Visagisten oder Produktdesigner vergibt, die als
Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind.
Beispiele für Künstlersozialabgabepflicht
-Möbelhersteller aus dem Honorar des Möbeldesigners.
-Apotheker-Verlag aus dem Honorar des pensionierten Lehrers für
regelmäßige Artikel in der Kundenzeitschrift.
-Supermarktkette aus dem Honorar des Grafikdesigners für den Entwurf
eines Verkaufsprospekts.
-Gaststätte aus der Gage des Musikers.
Der Auftraggeber schuldet keine Künstlersozialabgabe, wenn der
ausführende Künstler oder Publizist als GmbH auftritt. Alle
Entgelte einschließlich Auslagen, z. B. Transportkosten, jedoch
ohne Umsatzsteuer, sind der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven
bis 31. März des Folgejahrs zu melden. Die Entgelte müssen
aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, sonst kann geschätzt
und ein Bußgeld festgesetzt werden. Der Beitragssatz 2008 für
abgabepflichtige Unternehmen beträgt 4,9 v. H. Es sind monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung
prüfen flächendeckend die rechtzeitige und vollständige
Abführung der Künstlersozialabgabe und fordern nicht abgeführte
Beiträge rückwirkend für regelmäßig fünf
Jahre nach.
Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2009
Ab 2009 werden private Kapitalerträge
mit einem besonderen Einkommensteuersatz von 25 v. H. besteuert zuzüglich
5,5 v. H. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Betroffen sind
nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden, sondern
auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen,
z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen, falls die Aktien ab 2009 angeschafft
werden (vgl. Hinweise April 2008). Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge
soll in der Regel erhoben werden beim Schuldner der Kapitalerträge,
z. B. eine GmbH, die Dividenden ausschüttet, oder bei der auszahlenden
Stelle, z. B. eine Bank, die ein Wertpapierdepot verwaltet. Die Bank
muss - wie bisher schon bei laufenden Kapitalerträgen - Kapitalertragsteuer
einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bisher sind die Kapitalerträge
in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben; die von
der Bank einbehaltene Steuer wird auf die Einkommensteuer des Anlegers
angerechnet. Ab 2009 hat die Kapitalertragsteuer grundsätzlich
Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitalerträge müssen nicht mehr
erklärt werden; die Steuerpflicht ist durch den Einbehalt der Bank
erledigt.
Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung
ist zukünftig nur noch ausnahmsweise erforderlich, z. B. bei ausländischen
Zinserträgen, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten
wird, oder bei Kapitalerträgen, für die der besondere Steuersatz
von 25 v.H. nicht gilt, z. B. Zinsen aus Darlehen an nahe stehende Personen,
die nach wie vor mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert
werden müssen. Kapitalerträge, die dem besonderen Steuersatz
25 v. H. unterliegen, können aber auch freiwillig erklärt
werden, z. B. um den Kapitalertragsteuerabzug der Bank überprüfen
zu lassen. Das Finanzamt wird die freiwillig erklärten Kapitalerträge
mit 25 v. H. besteuern. Die Kapitalertragsteuer kann gegen Vorlage einer
Steuerbescheinigung, die die Bank auf Antrag erstellt, angerechnet werden.
Kapitalerträge bis 801 € bei zusammenveranlagten Ehegatten
bis 1.602 € bleiben auch 2009 steuerfrei. Der Anleger kann wie
bisher seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Bank zieht
dann erst bei Kapitalerträgen über 801 € oder 1.602 €
Kapitalertragsteuer ab. Bestehende Freistellungsaufträge behalten
ihre Gültigkeit. Der Freistellungsauftrag kann jedoch nicht mehr
auf einzelne Konten oder Depots beschränkt werden, d. h. er wirkt
für sämtliche Kapitalerträge, die bei der beauftragten
Bank erzielt werden. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung,
z. B. eines gemeinnützigen Vereins, entfällt der Kapitalertragsteuerabzug
wie bisher ohne betragsmäßige Begrenzung. Kirchensteuer behält
die Bank ab 2009 nur ein, wenn der Anleger sie schriftlich dazu beauftragt
hat. Wurde kein Auftrag erteilt, muss die Kirchensteuer im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung nachgezahlt werden.
Verluste aus Kapitalvermögen können in Zukunft nur noch mit
Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht
jedoch mit anderen positiven Einkünften. So können z.B. Veräußerungsverluste
aus Zertifikaten oder Finanzinnovationen mit Zinsen oder Dividenden
verrechnet werden; eine Verrechnung mit Arbeitseinkünften oder
Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ist ausgeschlossen.
Sind die Verluste aus Kapitalvermögen höher als die positiven
Kapitalerträge, können die übersteigenden Verluste vorgetragen
werden, um sie im Folgejahr mit Überschüssen aus Kapitalvermögen
zu verrechnen. Eine zusätzliche Einschränkung gilt für
Verluste aus Aktienverkäufen; sie dürfen nur mit Gewinnen
aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Die Verrechnung von Verlusten
soll grundsätzlich im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch
die Bank erfolgen. Die Bank verrechnet laufend positive und negative
Kapitalerträge des Anlegers miteinander und behält nur bei
einem Überschuß Kapitalertragsteuer ein. Nicht ausgeglichene
Verluste trägt die Bank in das Folgejahr vor, um sie dort mit positiven
Kapitalerträgen auszugleichen. Der Anleger kann jedoch auch eine
Bescheinigung der Bank über die nicht ausgeglichen Verluste verlangen,
um sie in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Bescheinigung
muss bis 15. Dezember des laufenden Jahrs beantragt werden.
Beispiel: Anton hat ein Wertpapierdepot
bei der Sparkasse. 2009 erhält er Zinserträge und Dividenden,
er bezahlt Stückzinsen beim Erwerb eines Wertpapiers und macht
Verluste mit DAX-Zertifikaten. Die Sparkasse verrechnet Zinsen und Dividenden
mit Veräußerungsverlusten und Stückzinsen = negative
Einnahmen aus Kapitalvermögen. Per Saldo verbleibt ein Verlust
mit 30.000 €.Außerdem erhält Anton von der A-GmbH eine
Gewinnausschüttung von 50.000 €. Die A-GmbH hat 25 v. H. Kapitalertragsteuer
einbehalten. Will Anton den Verlust 2009 nutzen zur Verrechnung mit
der Gewinnausschüttung der A-GmbH, muss er bis 15. Dezember 2009
von der Sparkasse eine Bescheinigung über die nicht ausgeglichenen
Verluste verlangen. Er gibt die Gewinnausschüttung mit 50.000 €
und die bescheinigten Verluste mit 30.000 € in seiner Einkommensteuererklärung
an. Das Finanzamt besteuert den Überschuß 20.000 € mit
dem besonderen Steuersatz 25 v. H. und rechnet die Kapitalertragsteuer
der A-GmbH an. Ohne Bescheinigung trägt die Sparkasse den Verlust
auf 2010 vor. Die Gewinnausschüttung der A-GmbH muss in diesem
Fall 2009 voll versteuert werden mit 25 v. H.
Auf Antrag werden positive Einkünfte
aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen
zusammen gerechnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
besteuert. Der Antrag lohnt sich für Personen mit einem Einkommensteuersatz
unter 25 v. H., z. B. wegen geringer Einkünfte, Verluste aus anderen
Einkunftsarten oder hoher Sonderausgaben oder außergewöhnlicher
Belastungen. Verluste aus Kapitalvermögen können jedoch trotz
Antrag nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Werbungskosten
zur Erzielung von Kapitalerträgen können ab 2009 nicht mehr
abgezogen werden. Abzugsfähig ist lediglich ein Sparerpauschbetrag
von 801 € oder 1.602 €. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
ist auch bei einem Antrag auf Veranlagung nicht möglich. Lediglich
Werbungskosten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften
von mindestens 25 v. H. können auf Antrag zu 60 v. H. abgezogen
werden. Wird der Antrag gestellt, müssen die Dividenden der Kapitalgesellschaft
zu 60 v. H. mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters
versteuert werden. Ist der Gesellschafter beruflich für die Gesellschaft
tätig, z. B. als Geschäftsführer, ist eine Beteiligung
ab 1 v. H. ausreichend.
Von der Einführung der Abgeltungsteuer profitieren insbesondere
die Inhaber von zinstragenden Wertpapieren, während Aktieninhaber
Nachteile erleiden. Zinsen sind im Gegensatz zu Dividenden als Betriebsausgaben
abzugsfähig, d. h. Dividenden sind mit den Ertragsteuern der ausschüttenden
Gesellschaft belastet; beim Anteilseigner unterliegen sie aber genauso
wie Zinserträge dem Abgeltungsteuersatz 25 v. H. Aktienanlagen
hatten bisher den Vorteil, dass Kursgewinne nach Ablauf eines Jahres
seit der Anschaffung der Papiere steuerfrei vereinnahmt werden konnten.
Bei Anschaffung ab 2009 sind die Kursgewinne steuerpflichtig. Bei verzinslichen
Wertpapieren müssen die Kursgewinne zwar ebenfalls versteuert werden,
sie spielen jedoch bei dieser Anlageform regelmäßig nur eine
untergeordnete Rolle. Besonders günstig sind abgezinste Wertpapiere
oder Zero-Bonds, deren Zinserträge erst am Ende der Laufzeit zufließen.
Während der Laufzeit wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten,
wodurch sich die Rendite der Papiere erhöht. Ähnliche Vorteile
bieten Anlagen in Lebens- oder Rentenversicherungen. Die Besteuerung
erfolgt auch hier erst am Ende der Laufzeit bei Auszahlung der Versicherungssumme
oder der Rente. Wird bei Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit
von 12 Jahren eingehalten, müssen nur 50 v. H. der Erträge
versteuert werden, allerdings mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Gegenüber der Abgeltungsteuer mit 25 v. H. ergibt sich nach dem
derzeitigen Einkommensteuertarif dennoch ein Vorteil, denn die Versicherungserträge
werden höchstens mit 50 v. H. von 45 v. H. Spitzensteuersatz =
22,5 v. H. belastet. Für die Zukunft plant das Bundesfinanzministerium
gegen die missbräuchliche Verwendung von Versicherungsmänteln
zur Kapitalanlage vorzugehen. Danach wären nur noch Versicherungsverträge
mit hälftiger Steuerfreiheit begünstigt, die auch einen ausreichenden
Versicherungsschutz für den Todesfall bieten, was die Rendite der
Anlage verringert.
Neues zur Kfz-Gestellung
Überlässt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung, muss der Arbeitnehmer
den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als Arbeitslohn
versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1 v. H.-Regel
oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
ermittelt werden. Bei der 1 v. U.-Regel beträgt der monatliche
geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Firmen-Pkws im
Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird der Firmen-Pkw auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der
geldwerte Vorteil monatlich um 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises mal
Entfernungskilometer. In zwei Fällen hat der Bundesfinanzhof die
Anwendung der 0,03 v. H.-Regel eingeschränkt:
Fall 1: Dieter fährt mit dem Firmen-Pkw mit Bruttolistenpreis
30.000 € zur 4 km entfernten Bahnstation und von dort 110 km mit
der Bahn zur Arbeitsstätte. Laut Finanzamt beträgt der geldwerte
Vorteil:
0,03 v. H. von 30.000 € = 9 € x 114 km 1.026 € monatlich.
Laut Bundesfinanzhof ist der geldwerte Vorteil nur für die Teilstrecke
zum Bahnhof zu berechnen, wenn Dieter Nachweise für die
Bahnnutzung vorlegen kann, z.B. eine Jahresbahnfahrkarte: 0,03 v.H.
von 30.000 € = 9 € x 4 km = 36 € monatlich.
Fall 2: Franz ist Außendienstmitarbeiter. Er fährt mit dem
Firmen-PKW mit Bruttolistenpreis 30.000 € einmal je Arbeitswoche
= 48 Fahrten jährlich zum 20 km entfernten Betrieb seines Arbeitgebers.
Laut Finanzamt beträgt der geldwerte Vorteil:
0,03 v. H. von 30.000€ 9€ x 20 km x 12 Monate = 2.160€
jährlich.
Laut Bundesfinanzhof kann bei einer Fahrt wöchentlich der geldwerte
Vorteil wie bei wöchentlichen Familienheimfahrten bei
doppelter Haushaltsführung berechnet werden: 0,002 v.H. von 30.000
€ = 0,60 € x 20 km x 48 Fahrtage = 576 € jährlich.
Veräußerungsverluste bei Gebrauchsgegenständen
Gewinne aus der Veräußerung
von Gegenständen des Privatvermögens innerhalb von zwölf
Monaten seit ihrer Anschaffung sind ab 600 € im Kalenderjahr steuerpflichtig;
bei Grundstücken und Gebäuden innerhalb von zehn Jahren seit
der Anschaffung. Eine Zehn-Jahres-Frist gilt auch für andere Gegenstände,
die der Einkunftserzielung dienen und ab 2009 erworben werden, z. B.
Schiffscontainer oder der von der Ehefrau an den Ehemann vermietete
Pkw.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können
nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, z. B. mit Arbeitseinkünften.
Sie können aber ausgeglichen werden mit privaten Veräußerungsgewinnen
desselben Jahres, des Vorjahres und der Folgejahre, so dass die Gewinne
dann nicht mehr versteuert werden müssen.
Bislang hat die Finanzverwaltung den Ausgleich von Verlusten aus dem
Verkauf von Gebrauchsgegenständen abgelehnt, weil Wertsteigerungen
von vornherein auszuschließen seien, z. B. bei Autos, Fernsehern
oder Waschmaschinen. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass
es darauf nicht ankommt, sondern dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
stets mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können. Entscheidend
ist nur, dass der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt
und dass der Verlust anhand von Belegen nachgewiesen wird. Ein Ausgleich
mit Aktiengewinnen ist jedoch nur noch möglich, wenn der Verlust
aus dem Gebrauchsgegenstand noch 2008 erzielt wird.
Verlustabzug bei GmbH-Gesellschafterwechsel
Eine GmbH hat in der Vergangenheit Verluste
erzielt. Der Vater will sich aus der Geschäftsleitung zurückziehen
und die GmbH-Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den
Sohn übertragen. Um die Verlustvorträge zu erhalten, muss
die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Es dürfen kein Gleichstellungsgeld
an Geschwister oder eine Abstandszahlung an den Schenker geleistet werden.
Der Sohn darf auch keine Schulden des Vaters übernehmen, z. B.
Darlehen zur Finanzierung des GmbH-Anteils. Wird ein solches Teilentgelt
geleistet, sind die Verlustvorträge der GmbH gefährdet. Bei
Übertragung von mehr als 25 bis 50 v. H. der GmbH-Anteile geht
der Verlustvortrag anteilig unter; bei Übertragung von mehr als
50 v. H. der GmbH-Anteile geht der gesamte Verlustvortrag unter.
Unschädlich ist die Übertragung der GmbH-Anteile gegen lebenslange
Versorgungsleistungen, d. h. gegen Leibrente oder dauernde Last, wenn
mindestens 50v. H. der GmbH-Anteile übertragen werden, der Vater
Geschäftsführer war und der Sohn diese Tätigkeit übernimmt.
Bei Übertragung gegen begünstigte Versorgungsleistungen erwirbt
der Sohn den GmbH-Anteil voll unentgeltlich. Die Verlustvorträge
der GmbH bleiben erhalten. Auch in der Erbauseinandersetzung gehen Verlustvorträge
der GmbH unter, wenn der übernehmende Erbe dem weichenden Erben
eine Abfindung zahlt. Nur der voll unentgeltliche Erwerb durch den Alleinerben
oder der Erwerb in der Erbauseinandersetzung durch Realteilung des Nachlasses
ohne Abfindungszahlung sichert die Verlustvorträge der GmbH.
Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer
Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung
und Behandlung von berufsbedingten Erkrankungen sind nach ständiger
Rechtsprechung kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse
eindeutig im Vordergrund steht. So hat das Finanzgericht Köln entschieden,
dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber
die Kosten für ein Rückentrainingsprogramm des Arbeitnehmers
übernimmt. Im Entscheidungsfall hatten sich die Fehlzeiten wegen
Rückenproblemen in Folge des Trainingsprogramms nachweislich verringert.
Deshalb sei der Vorteil des Arbeitnehmers gegenüber der betrieblichen
Zielsetzung zu vernachlässigen. Die Kostenübernahme war allerdings
beschränkt auf Arbeitnehmer, die überwiegend am Bildschirm
tätig waren und deshalb Rückenbeschwerden hatten.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht eine deutlich weitergehende
Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung
vor. Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung
sollen bis 500 € pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
sein. Ein betrieblicher Zusammenhang ist nicht notwendig. Unter die
Befreiung würde damit auch ein Lauftraining fallen, ein Programm
zur Raucherentwöhnung oder ein Diätprogramm, das vom Arbeitgeber
durchgeführt oder bezuschusst wird. Ein Zuschuss zum Mitgliedsbeitrag
des Arbeitnehmers zu einem Sportverein oder Fitnessstudio soll dagegen
nicht befreit sein. Die Befreiung soll bereits für 2008 gelten,
wenn das Jahressteuergesetz 2009 wie im Entwurf vorgesehen verabschiedet
wird.
Tankkarten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern
Sachbezüge bis zu einer Bruttogrenze von monatlich 44 € lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Ein solcher Sachbezug liegt
nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld zugewendet wird mit der Auflage,
sich dafür eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu kaufen. Ein
häufiger Anwendungsfall für Sachbezüge sind Benzingutscheine.
Die Ausgabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nur begünstigt,
wenn
- die Tankstelle sowie die Kraftstoffart und -menge auf dem Gutschein
exakt bezeichnet sind,
z. B. "30 Liter Dieselkraftstoff Tankstelle XY, Hauptstraße
123, und
- weder ein fester Euro-Betrag noch ein Höchstbetrag auf dem Gutschein
angegeben ist.
Bei Verwendung von Tankkarten des Arbeitgebers, mit denen an einer beliebigen
Tankstelle getankt werden darf und bei denen die Bezahlung über
eine Kreditkartenabrechnung an den Arbeitgeber erfolgt, wird die Benzinlieferung
nicht als Sachbezug anerkannt. Solche Fälle werden als Barlohn
behandelt, auch wenn ein ordnungsgemäßer Benzingutschein
ausgestellt wurde. Ein steuerfreier Sachbezug kann nur vorliegen, wenn
die Rechnung der Tankstelle an den Arbeitgeber gerichtet ist. Ohne Rechnung
an den Arbeitgeber liegt ein steuerpflichtiger Barlohn vor, auch wenn
der Arbeitnehmer mit der Tankkarte des Arbeitgebers bezahlt.
Zuzahlungen bei medizinischen Geräten
Bei der Verordnung von medizinischen Geräten
an gesetzlich Krankenversicherte gilt in der Regel das Sachleistungsprinzip,
d. h. das Gerät wird nicht an den Patienten geliefert, sondern
an die Krankenkasse, die es dem Patienten zur Verf ügung stellt,
wenn er die vorgesehene Zuzahlung leistet. In der Rechnung, die der
Patient erhält, darf deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Beispiel: Ein Hörgeräteakustiker
berechnet seinem Kunden für ein Hörgerät 1.200 €
+ 7 v. H. Umsatzsteuer = 84 €. Vom Gesamtbetrag 1 .284 € kürzt
er den Anteil, den die Krankenkasse trägt, mit 400 €. Der
Patient muss 884 € Zuzahlung leisten. Der Akustiker hat nach dem
Sachleistungsprinzip keine Leistung an den Patienten erbracht. Wird
dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, muss die Steuer zweimal entrichtet
werden, einmal aufgrund der tatsächlichen Lieferung an die Krankenkasse
und ein zweites Mal aufgrund der falschen Rechnung an den Patienten.
Der Unternehmer schuldet die unberechtigt ausgewiesene Steuer bis zur
Berichtigung der Rechnung. Die Berichtigung ist nur mit Zustimmung des
Finanzamts möglich.
Die richtige Rechnung an den Patienten muss lauten: Hörgerät
1.284 € .1. Anteil Krankenkasse 400 € = Restbetrag 884 €.
Geplante Einschränkung des Vorsteuerabzugs
bei gemischt genutztem Pkw
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz
2009 sieht vor, den Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Unterhalt eines
Pkw, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, nur noch zur
Hälfte zuzulassen. Im Gegenzug soll die Umsatzsteuer auf den privaten
Nutzungsanteil entfallen. Betroffen wären nur Fahrzeuge, die von
Einzelunternehmern und Personengesellschaftern sowohl betrieblich als
auch privat genutzt werden, nicht hingegen Firmenwagen für GmbH-Geschäftsführer
und andere Arbeitnehmer. Vorteilhaft wäre die Neuregelung bei Fahrzeugen,
die zu weniger als 50 v. H. betrieblich genutzt werden, weil die laufende
Versteuerung des hohen Privatanteils entfällt. Bei einem geringen
privaten Nutzungsanteil ist der nur hälftige Vorsteuerabzug nachteilig.
Die Neuregelung, die bereits vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember
2003 Bestand hatte, soll für Fahrzeugerwerbe ab dem 1. Januar 2009
wieder gelten. Der Termin kann sich verschieben, weil eine Ermächtigung
der Europäischen Union vorliegen muss. Darüber hinaus hat
sich der Bundesrat gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs ausgesprochen,
sodass derzeit noch unklar ist, ob das Vorhaben überhaupt umgesetzt
wird. Wer sichergehen will, auf jeden Fall noch den vollen Vorsteuerabzug
zu erhalten, muss den neuen Pkw noch dieses Jahr geliefert bekommen.
Lohnsteuerklassenwahl bei Elterngeld
Das Elterngeld beträgt 67 v. H. des
durchschnittlichen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils in den
letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt, mindestens 300 € und
höchstens 1.800 € monatlich. Arbeitet der Erziehende bis 30
Stunden wöchentlich während des 12- bis 14-monatigen Elterngeldbezugs,
berechnet sich das Elterngeld aus dem Einkommensverlust. Nettoeinkommen
eines Arbeitnehmers ist der Bruttolohn gemindert um 920 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
Lohnsteuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Die Höhe
der Lohnsteuer hängt von der gewählten Lohnsteuerklasse ab.
Ein Wechsel des weniger verdienenden, erziehenden Elternteils vor der
Geburt in die Lohnsteuerklasse III, um ein höheres Nettoeinkommen
und damit ein höheres Elterngeld zu erzielen, wurde bisher von
den Versorgungsämtern als missbräuchlich angesehen und nicht
anerkannt. Zwei Sozialgerichte haben entschieden, dass kein Missbrauch
vorliegt. Das Elterngeld muss aus dem tatsächlichen höheren
Nettoeinkommen nach dem Wechsel der Lohnsteuerklasse berechnet werden.
Auslandsvermögen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
wird ausländisches Vermögen mit dem Verkehrswert angesetzt.
Für inländisches Vermögen gelten günstige Sonderbewertungen,
z. B. Betriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert, Grundstücke
mit dem Grundbesitzwert und Anteile an inländischen GmbH mit dem
gemeinen Wert ermittelt nach dem Stuttgarter Verfahren. Außerdem
werden der Betriebsfreibetrag 225.000 € der Bewertungsabschlag
mit 35 v. H. vom Rest und der Entlastungsbetrag für Erwerber von
Betriebsvermögen in den Steuerklassen II oder III, z. B. einem
Neffen, nur für inländisches Betriebsvermögen gewährt.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit
in der Europäischen Union (EU) verletzt wird, wenn Vermögen
im Inland wesentlich niedriger bewertet wird als ausländisches
Vermögen in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
d. h. zusätzlich zu den 27 EU-Staaten in Island, Liechtenstein
und Norwegen. Es verstößt auch gegen den EG-Vertrag, wenn
Steuervergünstigungen nur für inländisches Vermögen
gewährt werden.
Die deutsche Finanzverwaltung hat auf das Urteil reagiert: Soweit die
Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide noch nicht bestandskräftig
sind, wird Vermögen in der EU oder dem EWR wie inländisches
Vermögen bewertet und ist ebenfalls begünstigt durch Betriebsfreibetrag,
Bewertungsabschlag und den Entlastungsbetrag für nicht oder entfernt
verwandte Erwerber. Schenkungen von Grundstücken in der EU oder
dem EWR noch in 2008 werden damit günstiger besteuert als voraussichtlich
nach der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2009 mit
dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz Verkehrswert.
STEUERÄNDERUNGEN 2009
HINWEISE OKTOBER 2009
Arbeitszeitkonten bei GmbH-Geschäftsführern
In den letzten Jahren haben neben den
herkömmlichen Überstunden- und Gleitzeitkonten Modelle an
Bedeutung gewonnen, nach denen Vergütungen für Mehrarbeit
nicht ausgezahlt, sondern auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden.
Erst bei einer späteren Freistellung von der Arbeit, z. B. bei
vorzeitigem Ruhestand, d. h. erst bei Auszahlung in der Freistellungsphase
entstehen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Seit 2009 gilt der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung bei Arbeitszeitkonten
nur noch unter folgenden Voraussetzungen:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit ist möglich-
- das Guthaben übersteigt nicht den voraussichtlichen Arbeitslohn
in der Freistellungsphase
- Insolvenzversicherung, z. B. durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung
mit Abtretung an den Arbeitnehmer für den Insolvenzfall
- Arbeitnehmer ist nicht GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglied
einer AG oder beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Damit ist das Arbeitszeitkonten-Modell
für GmbH-Geschäftsführer steuerlich nicht mehr anwendbar,
auch wenn sie nicht Gesellschafter der GmbH sind. Bei Altverträgen,
welche die neuen Anforderungen nicht erfüllen, bleibt es bei
der nahgelagerten Besteuerung für bereits angesparte Beträge.
Gutschriften auf den Arbeitszeitkonten von GmbH-Geschäftsführern
seit 1. Februar 2009 sind sofort bei Zuführung zu versteuern.
Verlustnutzung bei der Abgeltungsteuer
Seit 2009 werden Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz von 25 v. H.
zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuert.
Die Abgeltungsteuer wird einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge,
z. B. einer GmbH, die eine Gewinnausschüttung vornimmt, oder
von der auszahlenden Stelle, z. B. einer Bank, die ein Wertpapierdepot
verwaltet, und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerpflicht
des GmbH-Gesellschafters oder des Depotinhabers ist damit erledigt,
die Kapitalerträge müssen im Regelfall nicht mehr in der
Steuererklärung angegeben werden.
Verluste aus Kapitalvermögen, z. B. aus der Veräußerung
von Wertpapieren, die ab 2009 abgeschafft wurden, können grundsätzlich
nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden, z. B. mit
Arbeitseinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Es ist jedoch möglich, die Verluste mit positiven Kapitalerträgen
zu verrechnen, z. B. mit Zinsen oder Dividenden. Besondere Regeln
gelten für Verluste aus Aktienverkäufen. Wurden die Aktien
ab 2009 angeschafft, können die Veräußerungsverluste
lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Die Verlustverrechnung wird, soweit möglich, von der depotführenden
Bank durchgeführt. Stammen Verluste und positive Kapitalerträge
aus verschiedenen Quellen, kommt eine Verrechnung durch die Bank jedoch
nicht in Frage, z. B. wenn Verluste im Wertpapierdepot mit der Gewinnausschüttung
einer GmbH verrechnet werden sollen. In diesem Fall müssen sowohl
die Verluste als auch die positiven Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung
angegeben werden. Das Finanzamt nimmt die Verrechnung vor und besteuert
einen positiven Saldo mit 25 v. H. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer
wird erstattet.
Eine Verrechnung der Verluste durch das Finanzamt ist jedoch nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Bescheinigung seiner
Bank über die nicht ausgeglichenen Verluste vorlegt. Diese Bescheinigung
muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahrs bei
der Bank beantragt werden. Wird die Bescheinigung für 2009 nicht
bis zum 15. Dezember 2009 beantragt, trägt die Bank die Verluste
auf 2010 vor. Die Verluste können dann frühestens mit Kapitalerträgen
2010 verrechnet werden, eine Verrechnung bereits im Jahr 2009 ist
nicht mehr möglich.
Eine Verlustbescheinigung ist 2009 auch bei Ehegatten notwendig, wenn
ein Ehegatte positive Kapitalerträge erzielt und der andere Ehegatte
Verluste aus Kapitalvermögen. Stammen Kapitalerträge und
Verluste von derselben Bank, ist ab 2010 eine Verlustverrechnung durch
die Bank zulässig, wenn die Ehegatten der Bank einen gemeinsamen
Freistellungsauftrag erteilt haben. 2009 dürfen die Banken noch
nicht zwischen Ehegatten verrechnen.
Zertifizierung von Rürup-Verträgen
Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung
sind 2009 mit 68 v. H. der Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig,
höchstens jedoch 68 v. H. aus 20.000 € oder bei zusammenveranlagten
Ehegatten aus 40.000 €. Zur Basisversorgung gehören Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken,
zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu bestimmten kapitalgedeckten
privaten Leibrentenversicherungen, sogenannte Rürup-Verträge.
Rürup-Renten sind begünstigt, wenn das angesparte Kapital
als monatliche Leibrente frühestens ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt
wird.
Sieht der Versicherungsvertrag vor, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers
das Kapital ganz oder teilweise in einem Betrag ausbezahlt wird, entfällt
der Sonderausgabenabzug. Die Versicherungsansprüche dürfen
außerdem nicht vererblich, beleihbar oder übertragbar sein.
Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden,
können nicht umgewandelt werden. Zulässig sind Zusatzbeiträge
für Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebene,
wenn über 50 v. H. des Gesamtbeitrags der eigenen Altersversorgung
dient.
Ab 2010 werden nur noch zertifizierte Leibrentenversicherungen steuerlich
anerkannt. Die Zertifizierungspflicht gilt auch für Altverträge.
Den Antrag auf Zertifizierung muss die Versicherungsgesellschaft stellen.
Ohne Zertifizierung entfällt der Sonderausgabenabzug ab 2010.
Selbstbewohnte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
Sanierungsmaßnahmen für selbstbewohnte
Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen
Entwicklungsbereichen können auf 10 Jahre verteilt wie Sonderausgaben
abgezogen werden mit jährlich 9 v. H. der begünstigten Aufwendungen.
Steuerbegünstigt sind nur von der zuständigen Landes- oder
Gemeindebehörde bescheinigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
nach § 177 Baugesetzbuch. Bei Baudenkmalen muss es sich um Aufwendungen
handeln, die der Erhaltung dienen oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich
sind. Nicht gefördert werden Neubauten, z. B. der Wiederaufbau
von Gebäuden nach Abriss wesentlicher Teile des Altbaus. Neubauten
im steuerliche Sinne sind auch Dachgeschossausbauten oder Umbauten,
bei denen die Wohnfläche erweitert wird.
Die Bescheinigung der Landes- oder Gemeindebehörde ist ein Grundlagenbescheid,
d.h. sie bindet die Finanzverwaltung. Die Bindungswirkung hängt
jedoch vom Inhalt der Bescheinigung ab. Enthält die Bescheinigung
den Hinweis, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung sei, prüft das Finanzamt abschließend,
ob steuerlich ein sanierter Altbau oder einschädlicher Neubau
vorliegt. Fehlt in der Bescheinigung der Hinweis auf den Prüfungsvorbehalt,
muss das Finanzamt die Förderung gewähren, auch wenn im
steuerlichen Sinne ein Neubau vorliegt.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern,
Jubiläumsfeste oder Betriebsausflüge führen beim teilnehmenden
Arbeitnehmer nur dann zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem
Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen für die Veranstaltung, z.
B. für Speisen, Getränke, Eintrittskarten, Raummieten, unüblich
sind. Dies ist der Fall, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen
pro Jahr mit demselben Teilnehmerkreis stattfinden oder der Arbeitgeber
je Veranstaltung und je Arbeitnehmer einschließlich Begleitung
über 110 € brutto aufwendet. Liegt insgesamt steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor, weil z. B. die Freigrenze von 110 € nur um einen
Euro überschritten wurde, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer
pauschal mit 25 v. H. berechnen; der Arbeitslohn bleibt dann sozialversicherungsfrei.
Laut Bundesfinanzhof liegt keine Betriebsveranstaltung vor, wenn die
Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Ist
der Teilnehmerkreis z. B. nach Stellung, Gehaltsgruppe oder Betriebszugehörigkeit
beschränkt, führt die Teilnahme zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem
Arbeitslohn ohne Lohnsteuerpauschalierung beim Arbeitgeber.
Bei gemischten Veranstaltungen mit betrieblichen und geselligen Inhalten,
z. B. Workshops mit anschließendem Betriebsfest verlangt der
Bundesfinanzhof eine Aufteilung der Kosten. Während der rein
betriebliche Teil grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn führt,
liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Bruttoaufwendungen
des Arbeitgebers für den geselligen Teil je Veranstaltung und
Arbeitnehmer 110 € übersteigen.
Kleinunternehmergrenze beim Gebrauchtwarenhandel
Wer gewerbsmäßig mit Gebrauchtwaren
handelt, z. B. mit gebrauchter Kleidung, oder mit Kunstgegenständen,
unterliegt umsatzsteuerlich der Differenzbesteuerung, wenn die Waren
ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, z. B. von Privatleuten, und ohne
offenen Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung weiter verkauft werden.
In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer nicht wie üblich aus
dem Nettoverkaufspreis, sondern aus der Nettomarge, d.h. aus der Gewinnspanne
des Unternehmers ohne Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer stehen außerhalb der Umsatzsteuer. Ihre Lieferungen
und sonstigen Leistungen werden nicht besteuert; andererseits können
Kleinunterehmer aus ihren Eingangsleistungen auch keine Vorsteuer
abziehen. Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer, wenn sein Bruttoumsatz
im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden
Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Bei Unternehmern mit Differenzbesteuerung kommt es bisher für
die Prüfung der Kleinunternehmergrenze auf die Bruttomarge einschließlich
Umsatzsteuer an. Ab 2010 soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
der Bruttoverkaufspreis maßgeblich sein, der regelmäßig
erheblich höher ist als die Marge. Unternehmer mit Differenzbesteuerung
unterliegen damit in Zukunft früher als bisher der Umsatzsteuer.
Photovoltaikanlagen
Für Strom aus einer Photovoltaikanlage
mit einer Leistung von bis zu 30 kW beträgt die Einspeisevergütung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 43,01 ct je Kilowattstunde (kWh).
Seit dem 1. Januar 2009 ist es nicht mehr erforderlich, den Strom
ins öffentliche Netz einzuspeisen. Bei Selbstverbrauch durch
den Anlagenbetreiber wird eine reduzierte Vergütung von 25,01
ct je kWh gezahlt. Dafür verringert sich der Bedarf des Anlagenbetreibers
an Strom aus dem öffentlichen Netz.
Umsatzsteuerlich gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer.
Dem Netzbetreiber stellt er den gelieferten Strom zuzüglich Umsatzsteuer
in Rechnung und hat dafür den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten
der Anlage und den laufenden Betriebskosten, nicht jedoch aus den
übrigen 'Anschaffungs- und Herstellungskosten des Hauses, auf
dessen Dach die Anlage montiert wird. Bemessungsgrundlage für
die Stromlieferung sind in jedem fall 43,01 cd je kWh, auch wenn wegen
Selbstverbrauchs nur die reduzierte Vergütung gezahlt wird. Ein
Vorsteuerabzug aus privat verbrauchtem Strom aus dem öffentlichen
Netz ist nicht möglich, auch nicht bis zur Höhe der umsatzsteuerpflichtig
ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge.
Einkommensteuerlich für die Erzeugung von Solarstrom zu Einkünften
aus Gewerbebetrieb. Der Betreiber versteuert 43,01 ct je KWh erzeugtem
Strom. Er kann die Abschreibung der Anlage und die laufenden Betriebskosten
als Betriebsausgabe abziehen. Die Abschreibungsdauer für eine
auf dein Gebäudedach aufgesetzte Photovoltaikanlage ("Aufdachanlage")
beträgt 20 Jahre. Gewerbesteuer fällt wegen des Freibetrags
von 24.500 € regelmäßig nicht an.
Bei Erwerb eines Eigenheims mit vorhandener Photovoltaikanlage unterliegt
das anteilige Entgelt für die Anlage nicht der Grunderwerbsteuer,
sofern es sich um eine Aufdachanlage und nicht um eine der selteneren
dachintegrierten oder dachersetzenden Anlagen handelt. Bei Aufdachanlagen
ist daher darauf zu achten, dass der auf die Anlage entfallende Kaufpreis
im Grundstückskaufvertrag gesondert ausgewiesen wird.
Änderungen beim Zugewinnausgleich
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
ohne notariellen Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer
des Vermögens, das er in die Ehe einbringt oder während
der Ehe erwirbt. Bei Beendigung der ehe wird der während der
Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Unterschied zwischen
dem Vermögen eines Ehegatten bei Tod oder Scheidung = Endvermögen
und seinem Vermögen bei Eheschließung = Anfangsvermögen.
Der Ehegatte mir dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehegatten
die Hälfte des Zugewinnüberschusses in Geld bezahlen. Hat
der Ehemann 500.000 € Endvermögen und 200.000 € Anfangsvermögen,
beträgt sein Zugewinn 300.000 €. Die Ehefrau mit 200.000
€ Endvermögen und Anfangsvermögen 0 € erzielt
200.000 € Zugewinn. Vom Zugewinnüberschuss des Mannes 100.000
€ erhält die Ehefrau 1/2 = 50.000 € Ausgleichsforderung.
Anfangs- und Endvermögen durften bisher nicht negativ sein. Ab
2010 werden Schulden im Anfangs- und Endvermögen auch über
das Vermögen hinaus angesetzt. Hat der Ehemann 60.000 €
Endvermögen und z. B. durch Spielschulden 50.000 € negatives
Anfangsvermögen, beträgt sein Zugewinn nach neuem Recht
110.000 €. Die Ehefrau mit Endvermögen 40.000 € und
Anfangsvermögen 0 € erzielt 40.000 € Zugewinn. Die
Ehefrau hat Anspruch auf 1/2 des Zugewinnüberschusses = 35.000
€. Die Ausgleichsforderung ist ab 2010 begrenzt auf das Endvermögen
des Ausgleichsverpflichteten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
statt bisher das Endvermögen bei Scheidung.
Neues Erbrecht ab 2010
Pflichtteilsentziehung
Im Erbfall haben Abkömmlinge, Ehegatten
und Eltern ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist Ausgleich für
die lebenslange gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
Hinterlässt z. B. ein Witwer Anton die Söhne Jan und Klaus,
erbt jeder Sohn die Hälfte des Nachlasses. Setzt der Witwer im
Testament Jan als Erben ein und erwähnt Klaus nicht = Enterbung,
hat Klaus gegen Jan einen Pflichtteilsanspruch in Geld mit (1/2 von
1/2=) 1/4 des Nachlasses. Die Entziehung des Pflichtteils durch Testament
oder Erbvertrag ist nur in bestimmten Fällen möglich, z.
B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet.
Ab 2010 kann der Pflichtteil nicht mehr entzogen werden wegen eines
ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels. Künftig kann der Erblasser
jedoch den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechitgte
wegen einer Straftat zu mindesten einem Jahr Freiheitsstrafe ohne
Bewährung verurteilt oder psychiatrisch eingewiesen wird.
Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser innerhalb der letzten
10 Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte
verlangen, dass die Schenkung zur Berechnung des Pflichtteils zum
Nachlass hinzugerechnet wird = Pflichteilsergänzungsanspruch.
Ab 2010 wird die Schenkung nur noch dann voll hinzugerechnet, wenn
der Erblasser innerhalb von 12 Monaten seit der Schenkung verstorben
ist. Tritt der Erbfall später ein, vermindert sich die Hinzurechnung
für jedes abgelaufene Jahr um ein Zehntel = Abschmelzungsmodell.
Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit
Auflösung der Ehe.
Beispiel : Witwer Anton mit den Söhnen Jan und Klaus schenkt
im Mai 2005 seinem Sohn Jan 100.000 €. Stirbt Anton bis 2014,
hat Klaus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Stirbt Anton
im Dezember 2009, gilt altes Recht = Hinzurechnung der vollen Schenkung.
Der Pflichtteil von Klaus erhöht sich um (1/4 aus 100.000€=)
25.000 €. Stirbt Anton im Januar 2010, gilt neues Recht = anteilige
Hinzurechnung der Schenkung. Klaus Pflichtteil erhöht sich um
(1/2 aus 6/10 von 100.000 €=) 15.000 €, denn seit der Schenkung
sind 4 volle Jahre vergangen.
Erhöhung des Erbteils wegen Pflegeleistungen
Ein Abkömmling, d. h. ein Kind
oder Enkel, der den Erblasser längere Zeit gepflegt hat, erhält
künftig immer einen um den Wert der Pflegeleistung höheren
Erbteil. Bisher wurde die Pflege nur berücksichtigt, wenn die
Pflegeperson auf berufliches Einkommen verzichtet hat.
Beispiel : Witwer Bruno wird
von seinem berufstätigen Sohn Peter gepflegt. Der zweite Sohn
Horst lebt in Australien. Wert der Pflegeleistung 40.000 €. Bruno
hinterlässt 200.000 € Vermögen ohne Testament. Stirbt
Bruno 2009, erben Peter und Horst jeweils die Hälfte = 100.000
€. Die Pflegeleistung wird nicht berücksichtigt, da Peter
berufstätig ist. Stirbt Bruno 2010, erhält Peter 40.000
€ Erbausgleich für die Pflege. Vom restlichen Nachlass (200.000
./. 40.000 =) 160.000 € erhalten Peter und Horst je die Hälfte
= Erbteil Peter 120.000 € und Erbteil Horst 80.000 €.
Diskriminierende Stellenausschreibungen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
AGG verbietet Benachteiligungen auf Grund von Rasse, Abstammung, Religion,
Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht.
Verstößt eine Stellenausschreibung gegen das Diskriminierungsverbot,
können abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche
für entgangenes Einkommen geltend machen. Immer noch werden freie
Stellen ausdrücklich für jüngere Bewerber ausgeschrieben,
was dazu führt, dass sich einige ältere Arbeitssuchende
gezielt auf solche Stellen bewerben in der Hoffnung auf Schadensersatz.
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat eine Schadensersatzklage
Erfolg bei objektiver Eignung für die ausgeschriebene Stelle
und ernsthafter Bewerbung in der Absicht, diese Stelle zu erhalten.
Gegen die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung
sprechen zum Beispiel
- eine hohe Anzahl von Bewerbungen auf diskriminierende Stellenausschreibungen
- die Verwendung gleichlautender anschreiben zur Geltendmachung von
Ansprüchen
- Erkundigungen nach der Höhe der entgangenen Bezahlung, aber
nicht nach den tatsächlichen Gründen der Absage
- eine unverhältnismäßig hohe Schadenersatzforderungen
mit dem Vorschlag eines außergerichtlichen Vergleichs.
Vorbeugend sollte man in Stellenanzeigen das Alter und andere unzulässige
Auswahlkriterien nicht erwähnen. Statt ausdrücklich nach
"älterem" oder "jüngerem" Personal zu
suchen, empfehlen sich Formulierungen wie "Berufserfahrung erforderlich"
oder "auch für Berufsanfänger geeignet".
HINWEISE JULI 2009
RECHTSÄNDERUNGEN
Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe
Sonstige Vorsorgungsaufwendungen, wie
z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung,
sind bisher bis 2.400 € pro Jahr abzugsfähig als Sonderausgabe.
Werden die Beiträge zur Krankenversicherung nicht vollständig
selbst getragen, können nur 1.500 € abgezogen werden, z.
B. bei Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil oder bei Ehegatten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. Ab
2010 werden diese Höchstbeträge auf 2.800 ,€ bzw. 1.900
€ erhöht. Es können jedoch mindestens die bezahlten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden,
auch wenn sie die Höchstbeträge übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht
hat die bisherige beschränkte Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge
für verfassungswidrig erklärt. Privat Krankenversicherte
können nicht nur ihre eigenen Beiträge abziehen, sondern
auch die Beiträge für die Krankenversicherung ihrer Kinder,
sofern ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es können jedoch
nur die Beiträge für Leistungen abgezogen werden, die dem
Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Beiträge
für darüber hinausgehende Leistungen, wie z. B. Chefarztbehandlung
oder Einzelzimmer, sind im Regelfall nicht abzugsfähig.
Veräußerung einer Verlust-GmbH
Werden mehr als 25 v. H. der Anteile
an einer GmbH veräußert, gehen die Verlustvorträge
der GmbH anteilig unter. Bei einer Veräußerung von mehr
als 50 v. H. sind die Verlustvorträge ganz verloren. Erzielt
der Erwerber der Anteile mit der GmbH später wieder Gewinne,
müssen diese voll versteuert werden ohne Verrechnung mit den
Altverlusten.
Um Anteilserwerbe in der Krise der Gesellschaft nicht zu gefährden,
bleiben die Verlustvorträge trotz Überschreitens der 25
v. h.- oder 50 v. H.-Grenze erhalten, wenn der Erwerb der Sanierung
der GmbH dient. Dies gilt nur für Anteilserwerbe in der Krise
2008 und 2009 und setzt voraus, dass wesentliche Betriebsstrukturen
erhalten bleiben. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt, wenn
die in fünf Jahren nach dem Anteilserwerb insgesamt gezahlten
löhne und Gehälter mindestens 400 v. H. der ursprünglichen
Jahreslohnsumme betragen.
Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens
entsteht mit Erbringung seiner Leistung. Die Umsatzsteuer muss im
Regelfall bis zum 10. Tag des übernächsten Monats an das
Finanzamt bezahlt werden, auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht
bezahlt hat. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bi s 250.000 €,
in den neuen Bundesländern bis 500.00 €, können Ist-Besteuerung
wählen. Die Umsatzsteuerschuld entsteht dann erst, wenn die Zahlung
des Kunden eingeht, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung.
Die Umsatzsteuer muss nicht mehr vorfinanziert werden bis zur Bezahlung
der Rechnung. Ab 1. Juli 2009 beträgt die maßgebliche Grenze
bundeseinheitlich 500.000 €.
Änderungen in der Handelsbilanz
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
ist am 29. Mai 2009 die umfangreichste Bilanzrechtsreform der letzten
20 Jahre in Kraft getreten. Neu geregelt wurden u.a. die Voraussetzungen,
unter welchen Einzelkaufleute Bücher führen und Abschlüsse
erstellen müssen. Bisher sind alle Kaufleute zur Buchführung
verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt ab dem Geschäftsjahr
2008 bzw. 2008/2009 für Einzelkaufleute, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen nicht mehr als 500.00 € Umsatzerlöse und
50.000 € Jahresüberschuss erzielen. Bei Neugründungen
reicht es aus, wenn die Grenzen am ersten Bilanzstichtag nach der
Gründung nicht überschritten werden.
Die Schwellenwerte für die Einstufung als Einstufung als kleine,
mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft oder GmbH &
Co KG werden ab dem Geschäftsjahr 2008 bzw. 2008/2009 um etwa
20 v. H. angehoben. Diese Einstufung entscheidet, ob bei Aufstellung,
Offenlegung und Prüfung des Jahresabschlusses größenabhängige
Erleichterungen gelten. Kleine Gesellschaften erstellen z. B. nur
einen verkürzten Anhang, keinen Lagebericht, unterliegen keiner
Pflichtabschlussprüfung und brauche nur eine verkürzte Bilanz
offenzulegen. Nach neuem Recht überschreiten mittelgroße
und große Kapitalgesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte:
|
Mittelgrosse Kapitalgesellschaften |
Große
Kapitalgesellschaften |
Bilanzsumme über |
4,84 Mio €
|
19,25 Mio €
|
Umsatzerlöse über |
9,68 Mio €
|
38,50 Mio €
|
Arbeitnehmer über |
50
|
250
|
Ab dem Geschäftsjahr 2009 entfällt die bisherige Verpflichtung,
Wahlrechte in Handels- und Steuerbilanz einheitlich auszuüben,
z. B. bei der 20 v.H. Mittelstandssonderabschreibung oder der Bildung
einer § 6 b-EStG-Rücklage. Diese Abkopplung des Handelsrechts
vom Steuerrecht macht die Erstellung einer Einheitsbilanz, die den
Anforderungen des Steuerrechts und des Handelsrechts genügt,
noch schwieriger. Zukünftig werden regelmäßig zwei
getrennte Bilanzen erforderlich sein, denn offengelegt, z. B. bei
der Bank, wird der handelsrechtliche Jahresabschluß.
Kurzarbeitergeld und Übernahme
der Sozialversicherungsbeiträge
Die maximale Bezugsfrist für konjunkturelles
Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch bis zum 31.
Dezember 2009 entsteht, von 18 auf 24 Monate verlängert. Betroffen
sind sowohl Betriebe, die 2009 mit der Kurzarbeit beginnen, als auch
solche, die bereits zuvor Kurzarbeitergeld gezahlt haben. Im letzteren
Fall wird jedoch die bisherige Bezugsdauer auf die maximale Bezugsfrist
von 24 Monaten angerechnet.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67
v. H., für die übrigen Berechtigten 60 v. H. des ausgefallenen
Nettolohns im jeweiligen Kalendermonat. Darüber hinaus erstattet
die Bundesagentur für Arbeit bisher pauschal die Hälfte
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Bei Kurzarbeitern,
die sich weiterbilden, werden bisher schon die vollen Arbeitgeberanteile
vergütet. Nach neuem Recht werden die Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers für Kurzarbeit rückwirkend ab dem 1. Januar
2009 ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs vollständig von
der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für die Berechnung
des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass in einem Betrieb
des Arbeitgebers kurzgearbeitet wird.
EINKOMMENSTEUER
Doppelte Haushaltsführung nach Wegzug
Doppelte Haushaltsführung liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort
wohnt. Der Zweithaushalt am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst,
wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
zu erreichen. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung
liegt laut Bundesfinanzhof selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer
seine Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt.
Beispiel: Arbeitnehmer Anton wohnt und arbeitet in Bonn. Er
begründet mit seiner Lebensgefährtin einen Hausstand in
München, arbeitet jedoch weiterhin in Bonn. Die Kosten für
eine angemessene Wohnung in Bonn sind abzugsfähig als Werbungskosten.
Hinzu kommen die Kosten einer wöchentlichen "Familienheimfahrt"
nach München mit 0,30 € je Entfernungskilometer.
Auch Ledige können die notwendigen Mehraufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn
die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsorts nachweislich
der Lebensmittelpunkt ist.
Gruppenunfallversicherung für Arbeitnehmer
Schließt ein Arbeitgeber für
seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, sind die Versicherungsbeiträge
steuerpflichtiger Arbeitslohn, falls die Arbeitnehmer gegen den Versicherer
einen unentziehbaren Rechtsanspruch erwerben. Die steuerliche Behandlung
ist dann dieselbe, als würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
das Geld direkt auszahlen und dieser den ausgezahlten Lohn in eine
private Unfallversicherung einzahlen. Ist dagegen der Gruppenunfallversicherungsvertrag
so ausgestaltet, dass im Versicherungsfall allein der Arbeitgeber
den Versicherungsanspruch geltend machen kann, ist nur dann Arbeitslohn
zu versteuern, wenn der Versicherungsfall tatsächlich eintritt
und die Versicherungsgesellschaft auf Weisung des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer auszahlt. In diesem fall gilt aber nicht der Auszahlungsbetrag
als Arbeitslohn, sondern nur die Summe der vom Arbeitgeber bis dahin
aufgewendeten Versicherungsbeiträge, sofern diese niedriger ist.
Beiträge an eine private Unfallversicherung sind regelmäßig
zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Deshalb unterliegt
auch nur die Hälfte der geleisteten Beiträge dem Lohnsteuerabzug.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Kfz-Gestellung
Überlässt der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung, muss der
Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung als
Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der
1 v.H.-Regel oder exakt durch Führung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1 v. H.-Regel beträgt
der monatliche geldwerte Vorteil 1 v. H. des Bruttolistenpreises des
Firmen-Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung. Benzinkosten, die der
Arbeitnehmer selbst bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil nicht.
Sie können auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dagegen
verringert sich der geldwerte Vorteil durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers
zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Übersteigt die Zuzahlung
den geldwerten Vorteil im Anschaffungsjahr, ist der übersteigende
Betrag nicht wie bisher verloren, sondern wird auf die Folgejahre
vorgetragen.
Schulgeld
Schulgeld für staatlich anerkannte
Privatschulen ist zu 30 v. H. als Sonderausgabe abzugsfähig,
ab 2008 höchstens jedoch 5.000 € je Kind. Begünstigt
sind auch Privatschulen in anderen EU-Staaten, deren Zeugnis oder
Berufsabschluss im Inland anerkannt wird oder deren Besuch auf einen
staatlich anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Nicht
begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung
und Verpflegung oder Aufwendungen für Nachhilfeeinrichtungen,
Musikschulen und Feriensprachkurse. Studiengebühren können
nicht abgezogen werden, denn Hochschulen und Fachhochschulen sind
keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Bei geschiedenen,
dauernd getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern erhält
der Elternteil den Sonderausgabenabzug, der bezahlt. Zahlen beide,
wird der Höchstbetrag 5.000 € je Kind halbgeteilt, wenn
kein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung gestellt wurde.
UMSATZSTEUER
Blockheizkraftwerk im Privathaushalt
Im Gegensatz zu Fotovoltaikanlagen,
die allein der Stromerzeugung dienen, liegt der Zweck von Blockheizkraftwerken
in der gleichzeitigen Erzeugung von Wärme für Heizung und
Warmwasser und von Strom ("Kraft-Wärme-Kopplung").
Wird die Anlage mit Biomasse betrieben, z. B. mit Holzpellets oder
Pflanzenöl, wird wie bei Fotovoltaikanlagen regelmäßig
der gesamte erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist.
Bei anlagen, die konventionell mit Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas
betrieben werden, dient der erzeugte Strom vorrangig dem eigenen Bedarf
und nur der nicht selbst benötigte Strom wird an den Netzbetreiber
veräußert. Umsatzsteuerlich werden Privatleute durch das
regelmäßige Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz
zu Unternehmern. Die Lieferung von Strom unterliegt damit der Umsatzsteuer.
Wenn die Anlage nur anteilig entsprechend der unternehmerischen Nutzung
dem Unternehmensbereich zugeordnet wird, kann aus den Anschaffungskosten
und den laufenden Kosten die darin enthaltene Umsatzsteuer auch nur
anteilig als Vorsteuer abgezogen werden. Blockheizkraftwerke sind
häufig mit Messeinrichtungen ausgestattet, aus denen sich der
Umfang des ins Netz eingespeisten Stroms sowie des privaten Stromverbrauchs
und der erzeugten Wärme ergibt. Ansonsten erfolgt die Aufteilung
zwischen kommerzieller und privater Nutzung nach den angaben des Herstellers.
Alternativ kann die Anlage vollständig dem Unternehmensbereich
zugeordnet werden, wodurch der volle Vorsteuerabzug gesichert wird.
In diesem Fall unterliegen aber auch der selbst verwendete Strom und
die gesamte Wärmeerzeugung der Umsatzsteuer. Der höheren
Vorsteuererstattung bei Anschaffung der Anlage steht damit eine höhere
Belastung mit Umsatzsteuer in den Folgejahren gegenüber.
Legen von Hauswasseranschlüssen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
unterliegen sämtliche Arbeiten an Hauswasseranschlüssen
durch ein Wasserversorgungsunternehmen, wie z. B. das Legen des Anschlusses,
dem ermäßigten Steuersatz 7 v. H. wie die Lieferung von
Wasser selbst. Wurden in den letzten 10 Jahren 16 oder 19 v. H. Umsatzsteuer
berechnet, sollte die zuviel bezahlte Umsatzsteuer vom Wasserversorgungsunternehmen
zurückgefordert werden. Wurde der Anschluss durch einen Gebührenbescheid
berechnet, kann nur billigkeitshalber zurückerstattet werden.
Vergütung für den eherenamtlichen
Vorstand
Vergütungen für ein ehrenamtliches
Vorstandsmitglied sind schädlich für die Gemeinnützigkeit
des Vereins, falls die Satzung unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt
oder schweigt. Soll eine Vergütung gezahlt werden, um den Ehrenamtsfreibetrag
500 € zu nutzen, muss entgegen früherer Schreiben des Bundesfinanzministeriums
die Vereinssatzung die Vergütung ausdrücklich erlauben.
Bei Satzungsänderung bis 31. Dezember 2009 bleibt die Gemeinnützigkeit
erhalten.
Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund
bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer
von GmbH und GmbH & Co Kg müssen sich vor allem in Krisenzeiten
laufend über die wirtschaftliche Lage informieren. Liegt Zahlungsunfähigkeit
vor, muss unverzüglich der Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens
aber innerhalb von drei Wochen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung
der Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgreich sind. Ein verspäteter
Insolvenzantrag ist ein Insolvenzvergehen und wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auch bei geringem Verschulden bestraft.
Laut Bundesgerichtshof liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die
fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen nicht zu
90 v. H. erfüllt werden können. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
ist ein Finanzstatus aufzustellen, der fällige Verbindlichkeiten
und Finanzmittel am Tag der Prüfung gegenüberstellt. Zu
den fälligen Verbindlichkeiten gehören z. B. Lieferantenrechnungen
ohne Zahl,ungsziel und Überziehungskredite. Finanzmittel sind
Barmittel, Bankguthaben und ungekündigte Kreditlinien der bank.
Ergibt sich aus dem Finanzstatus eine Unterdeckung, d. h. die Verbindlichkeiten
sind höher als die Finanzmittel, müssen in einem Finanzplan
die geplanten Ein- und Auszahlungen der nächsten drei Wochen
dargestellt werden. Einzahlungen sind z. B. geplante Barverkäufe,
Kundenforderungen, ernsthaft zu erwartende Erlöse aus Anlagenverkäufen
und Zinserträge. als Auszahlungen müssen angesetzt werden
Löhne, Ausgaben für Material, Maschinen, Kredittilgung und
Schuldzinsen. Reichen die Einzahlungen im Planungszeitraum nicht,
um die Auszahlungen zu dekcne, muss die Lücke geschlossen werden,
z. B. durch Nachschüsse der Gesellschafter, Darlehensaufnahme,
Kurzarbeit, Verkauf und Zurückmietung von Anlagevermögen
oder Forderungsverkauf. Kann die Lücke nicht geschlossen werden,
ist das Unternehmen zahlungsunfähig.
Anmelde- und Sofortausweispflichten in der Sozialversicherung
Seit 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber
in Branchen mit einem hohen Risiko der Schwarzarbeit Neueinstellungen
sofort, spätestens jedoch am Tag der Beschäftigungsaufnahme
beim Rentenversicherungsträger anmelden. Betroffen sind z. B.
Baugewerbe, Gaststätten, Personen- und Güterbeförderung,
Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft. Darüber hinaus müssen
sich seit dem 1. Januar 2009 in diesen Branchen beschäftigte
Arbeitnehmer jederzeit durch Personaldokumente ausweisen können,
z. B. durch Reisepass. Hierüber muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
schriftlich informieren. Der Hinweis muss aufbewahrt werden. Bei Verstößen
gegen die Anmelde- und Sofortausweispflicht drohen empfindliche Geldbußen,
bei Nicht-Anmeldung bis 25.000 €. Werden Arbeitnehmer ohne Ausweis
angetroffen, kann ein Bußgeld bis 5.000 € verhängt
werden. Seit 1. Juni 2009 werden Verstöße durch die Zollbehörden
geahndet.
Verstoß gegen die Offenlegungspflicht
Spätestens zwölf Monate nach
Ende des Geschäftsjahrs müssen GmbH, UG (haftungsbeschränkt),
AG und GmbH & Co KG ihren Jahresabschluss beim elektronischen
Bundesanzeiger einreichen. Geschieht dies nicht, setzt das Bundesamt
für Justiz eine Frist von sechs Wochen und erhebt dafür
53,50 € Verwaltungsgebühr. Wird innerhalb von sechs Wochen
nicht offengelegt, wird ein Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000
€ gegen die Gesellschaft und/oder ihre gesetzlichen Vertreter,
z. B. GmbH-Geschäftsführer, festgesetzt. Wegen der großen
Anzahl laufender Ordnungsgeldverfahren erfolgen die Festsetzungen
oft viele Monate nach Fristende, auch wenn der Jahresabschluss inzwischen
längst eingereicht worden ist. Nach Auffassung des Landgerichts
Bonn verstößt weder die Offenlegungspflicht noch die Verhängung
eines Ordnungsgelds gegen die Verfassung oder gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht. Dies gelte auch für kleine Kapitalgesellschaften,
die ihren Jahresabschluss ohnehin nur teilweise, insbesondere ohne
Gewinn- und Verlustrechnung, veröffentlichen müssen.
Lohnsteuerklassenwahl bei Elterngeld
Das monatliche Elterngeld beträgt
grundsätzlich 67 v. H. der Nettobezüge, die in den letzten
zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt
wurden. Da die Nettobezüge von der gewählten Lohnsteuerklasse
abhängen, liegt es nahe, dass der Ehegatte, der seine Erwerbstätigkeit
vorübergehend aufgibt, frühzeitig in die Steuerklasse III
wechselt, selbst wenn der andere Ehegatte das höhere Bruttogehalt
bezieht und damit einen weit höheren Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse
V in Kauf nimmt. Zwar vermindert sich durch eine solche Steuerklassenkombination
zunächst das verfügbare Nettoeinkommen des Ehepaars, denn
die Einbußen beim besser verdienenden Partner sind größer
als der Zuwachs beim anderen Ehegatten. Dieser Nachteil ist aber nur
vorübergehend und gleicht sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
wieder aus. Das höhere Elterngeld ist dagegen ein bleibender
Vorteil. Laut Bundessozialgericht ist ein Wechsel der Steuerklassen
jederzeit zulässig, selbst während der Schwangerschaft und
allein wegen des höheren Elterngelds. Entgegen ihrer bisherigen
Praxis sind die Versorgungsämter nicht berechtigt, in solchen
Fällen das Elterngeld so festzusetzen, als hätte die berechtigte
Person die Steuerklasse IV gewählt.
HINWEISE APRIL 2009
Konjukturpaket II
Das Konjunkturpaket II hat ein Volumen
von rund 50 Mrd. €. Neben Bürgschaften zur Aufrechterhaltung
der Kreditwirtschaft und öffentlichen Investitionen wurde beschlossen:
Kinderbonus: Alle Kindergeldbezieher erhalten von den Familienkassen
bis April zusätzlich zum Kindergeld einmalig 100 € je Kind.
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Kinderbonus wird jedoch bei
der Einkommensteuerveranlagung in die Günstigerprüfung einbezogen,
sodass sich für Eltern ab ca. 65.000 € zu versteuerndem
Einkommen kein bleibender Vorteil aus dem Kinderbonus gibt.
Tarifänderungen bei der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag
wird für 2009 von 7.664 € auf 7.834 € und ab 2010 auf
8.004 € angehoben. Für Einkommen über dem Grundfreibetrag
beginnt der Tarif nun mit 14 statt 15 v. H. und endet weiterhin bei
einem Spitzensteuersatz von 42 v. H. bzw. 45 v. H. ("Reichensteuer").
Die Einkommensgrenzen für alle Tarifstufen werden für 2009
um 400 € und ab 2010 um weitere 330 .€ erhöht. Insgesamt
kann die Entlastung gegenüber dem Einkommensteuertarif 2008 bis
zu 280 € betragen.
Abwrackprämie: Für die sogenannte Umweltprämie
von 2.500 € bei Verschrotttung eines Altfahrzeugs und gleichzeitigem
Erwerb eines Neufahrzeugs durch Privatpersonen gilt seit 30. März
2009 ein verändertes Antragsverfahren, d.h. der Antrag kann nur
noch über Internet gestellt werden. Um bei längeren Lieferfristen
nicht den einkalkulierten Anspruch auf die Verschrottungsprämie
zu verlieren, kann die Prämie bereits bei Abschluss eines rechtsverbindlichen
Kaufvertrags reserviert werden. Die aktuelle Anzahl der beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangenen Anträge
auf Gewährung der Umweltprämie kann im Internet abgerufen
werden unter www.bafa.de. Dort kann auch das Antragsformular aufgerufen
werden. Nach Presseberichten soll die Prämie bis zum Jahresende
verlängert werden.
Kurzarbeitergeld: Nachdem das Konjunkturpaket I die Bezugsdauer
von Kurzarbeitergeld vorübergehend von 12 auf 18 Monate verlängert
hat, entlastet das Konjunkturpaket II die Arbeitgeber für 2009
und 2010 um die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit erstattet
die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern auf Antrag die
gesamten Beiträge.
Krankenkassenbeiträge: Zum
1. Juli 2009 sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
von 15,5 auf 14,9 v. H. Der Arbeitnehmeranteil beträgt künftig
7.9 v. H. und der Arbeitgeberanteil 7,0 v. H.
INSOLVENZANTRAGSPFLICHT
Wird eine GmbH & Co KG oder eine
Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
AG oder ausländische Limited mit Verwaltungssitz und Betrieb
in Deutschland, zahlungsunfähig oder ist überschuldet, müssen
die gesetzlichen Vertreter unverzüglich, spätestens innerhalb
von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
einen Insolvenzantrag stellen. Die Verpflichtung trifft seit 1. November
2008 auch die Gesellschafter einer GmbH und die Mitglieder des Aufsichtsrats
einer AG, wenn die Gesellschaft führungslos ist, z. B. bei Amtsniederlegung
oder Tod des Geschäftsführers. Die Insolvenzantragspflicht
für Gesellschafter oder Aufsichtsräte entfällt nur,
wenn diese weder von der Führungslosigkeit noch von der Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung Kenntnis hatten. Wird ein Insolvenzantrag
nicht, nicht richtig, z. B. nicht schriftlich oder unvollständig
oder nicht rechtzeitig, gestellt, ist dies eine Straftat (Insolvenzverschleppung),
die mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft
wird. Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn nur fahrlässig
gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen wurde. Fahrlässige
Insolvenzverschleppung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bestraft werden. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag,
bleibt die Antragspflicht des Geschäftsführers bestehen
bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Verfahrensabweisung
mangels Masse. Seit 18. Oktober 2008 liegt keine Überschuldung
mehr vor, wenn dir Fortführung des Unternehmens überwiegend
wahrscheinlich ist, d. h. bei einer positiven Fortführungsprognose,
z. B. durch er wartete Investoren oder Großaufträge. Überschuldung
liegt nur noch dann vor, wenn bei einer negativen Fortführungsprognose
das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.
ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Der Bundestag hat beschlossen, die früheren
Regelungen zur Pendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007
wieder einzuführen. Die bedeutet nicht nur, dass die Pauschale
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb
von 0,30 € wieder ab dem ersten Kilometer abgesetzt werden kann.
Darüber hinaus ist es wieder möglich, die tatsächlichen
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
anzusetzen, wenn diese die Entfernungspauschale überschreiten.
Die Obergrenze von jährlich 4.500 € bleibt. Unfallkosten
auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht mehr
durch Entfernungspauschale abgegolten, sondern zusätzlich als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
EHRENAMTSFREIBETRAG
Vergütungen für eine nebenberufliche
Tätigkeit bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen
Einrichtung, z. B. als Kassierer, Verwaltungshelfer, Platzwart, Putzfrau
oder stundenweise Kartenverkäuferin in einem kommunalen Museum,
sind bis 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wird für die nebenberufliche Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag
2.100 € beansprucht, z. B. für Trainer, Dirigenten, Ausbilder
oder Betreuer, kann für dieselbe Tätigkeit nicht mehr der
Ehrenamtsfreiberag geltend gemacht werden.
Der Freibetrag wird auch ohne Hauptberuf, z. B. bei Rentnern, Hausfrauen,
Arbeitslosen oder Studenten, gewährt. Begünstigt sind nur
Tätigkeiten für den ideellen Tätigkeitsbereich, z.
B. als Musikinstrumentenwart im gemeinnützigen Musikverein oder
für einen Zweckbetrieb, z. B. als Kartenverkäuferin für
den Theaterverein, aber nicht Tätigkeiten für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, z. B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte.
Wird sowohl für den ideellen Tätigkeitsbereich als auch
für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gearbeitet, ist
die Vergütung schätzweise aufzuteilen.
Vergütungen für den ehrenamtlichen Vorstand sind unzulässig,
wenn die Satzung unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Zulässig
ist dann nur ein Auslagenersatz. Schweigt die Satzung, ist ein Vergütung
möglich, soweit sie angemessen ist und ein ordnungsgemäßer
Vorstandsbeschluss vorliegt. Verzichtet das Vorstandsmitglied auf
Auszahlung der Vergütung, kann eine Spendenbescheinigung erteilt
werden.
NEUES ZU SPENDEN
Spenden zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind abzugsfähig als
Sonderausgaben bis 20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
4. v. T. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern.
Bisher werden nur Inlandsspenden berücksichtigt. Dies verstößt
laut Europäischem Gerichtshof gegen Gemeinschaftsrecht. Weist
der Spender nach, dass die ausländische Einrichtung, die die
Spende erhält, nach deutschem Recht begünstigt wäre,
ist der Abzug wie bei einer Inlandsspende zulässig.
Abzugsfähig sind auch Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine,
die vorrangig der Allgemeinheit dienen, z. B. der Förderverein
des Festspielhauses Baden-Baden. Nicht abzugsfähig sind weiterhin
Mitgliedsbeiträge zu Vereinen, die vorrangig dem Nutzen ihrer
Mitglieder oder der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Sport-, Karnevals-
oder Musikvereine.
Spenden in den Vermögensstock einer öffentlich-rechtlichen,
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Stiftung sind
auf Antrag zusätzlich bis zu 1 Mio. € berücksichtigungsfähig
mit beliebiger Verteilung auf 10 Jahre. Begünstigt sind auch
Zustiftungen in bestehende Stiftungen. Spenden in eine begünstigte
Stiftung können aufgeteilt werden in ein Vermögensstockspende
bis 1 Mio. € und in eine allgemeine Spende, die abzugsfähig
ist bis 20. v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte usw. Nicht
abzugsfähige allgemeine Spenden können auf die Folgejahre
vorgetragen werden = Spendenvortrag.
STEUERABZUG FÜR ARBEITEN IM PRIVATHAUSHALT
Für ab 2009 erbrachte haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird der Steuerabzug erhöht.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen eines selbständigen 'Unternehmers,
z.B. Pflegedienst, Gärtner oder Umzugsspedition, werden 20 v.
h. der Arbeits-, Maschinen- oder Fahrtkosten, höchstens 4.000
€ jährlich, von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die
Steuerermäßigung kann auch beansprucht werden bei Heimunterbringung,
soweit die Heimkosten Aufwendungen enthalten, die mit den Dienstleistungen
einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt z. B. Heizungswartung,
Schornsteinfeger oder Waschmaschinenreparatur im Haus, beträgt
der Steuerabzug 20 v. H., höchstens 1.200 € jährlich.
Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Begünstigt sind
nur Leistungen, die durch Banküberweisung bezahlt werden. Bei
Barzahlung ist kein Steuerabzug möglich.
UMSATZSTEUER
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Lieferungen an Unternehmer in anderen
EU-Mitgliedstaaten sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn bei der
Bestellung ein ausländische USt-IdNr. verwendet wird. Zum Nachweis,
dass die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind, muss der
Lieferant Name, Anschrift und USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen
sowie Angaben machen zum Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers. Außerdem
ist eine Beschreibung der gelieferten Ware erforderlich, der Tag der
Lieferung und das Entgelt sind festzuhalten sowie der Bestimmungsort
im anderen EU-Staat.
Darüber hinaus muss der Lieferant nachweisen, dass die gelieferte
Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. Wird die Ware
vom Lieferanten selbst zum Kunden befördert, sind Rechnungsdoppel,
Lieferschein mit Bestimmungsort und Empfangsbestätigung des Abnehmers
aufzubewahren. Holt der ausländische Kunde die Ware in Deutschland
ab, muss der Kunde außerdem schriftlich und auf deutsch versichern,
dass er die Ware in einen anderen EU-Staat befördert. Die Finanzverwaltung
stellt insbesondere in Abholfällen erhöhte Anforderungen
an die verlangten Nachweise. Empfangsbestätigung und Versicherung
des Abnehmers sind vom Abnehmer selbst oder von einem Vertreter, z.
B. dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, zu unterzeichnen.
Die Identität des Abnehmers oder seines Vertreters muss mit einer
Kopie des Personalausweises belegt werden. Zusätzlich verlangt
die Finanzverwaltung, dass die Vertretungsbefugnis des Vertreters
nachgewiesen wird, z. B. durch einen aktuellen Handelsregisterauszug.
Im Regelfall wird die Ware von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt,
z. B. von einem Arbeitnehmer. In diesem Fall müssen Empfangsbestätigung
und Versicherung vom Beauftragten unterschriebe werden, es ist zusätzlich
eine Passkopie des Beauftragten zu den Akten zu nehmen, und der Arbeitnehmer
muss eine Vollmacht vorlegen, die ihn zur Abholung der Ware im konkreten
Einzelfall ermächtigt. Eine allgemeine Vollmacht, Ware abzuholen,
soll nicht ausreichen.
Wesentlich einfacher ist die Erfüllung der Nachweispflichten
bei Versendung der Ware, z. B. durch einen Spediteur, einen Paketdienst,
Bahn oder Post. In diesem Fall genügt es, ein Rechnungsdoppel
und den Versendungsbeleg aufzubewahren, z. B. den Frachtbrief, einen
Posteinlieferungsschein oder den Auftrag an einen Kurierdienst. Die
international gebräuchlichen CMR-Frachtbriefe werden nur akzeptiert,
wenn sie eine Empfangsbestätigung des Abnehmers enthalten.
Die geforderten Nachweise und Aufzeichnungen sollten immer zeitnah
zur Lieferung geführt werden. Die Finanzverwaltung geht bei Nachweismängeln
regelmäßig von einer steuerpflichtigen Lieferung aus. Es
ist zwar grundsätzlich möglich, die Nachweispflichten auch
nachträglich zu erfüllen. Die nachträgliche Beschaffung
der geforderten Belege und Erklärungen kann jedoch unter Umständen
sehr schwierig sein, z. B. bei Insolvenz des Abnehmers.
Sind die Voraussetzungen der befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung
nicht erfüllt, schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer aus dem
Nettoentgelt zu Lasten seines Gewinns. Der Lieferant wird jedoch in
seinem guten Glauben geschützt, wenn er nicht erkennen konnte,
dass die Lieferung steuerpflichtig war, z. B. wenn der Abnehmer die
Ware entgegen seiner Versicherung nicht in das EU-Ausland befördert.
Die Umsatzsteuer muss dann vom Abnehmer bezahlt werden. Dieser Vertrauensschutz
wird jedoch nur gewährt, wenn die Nachweispflichten vollständig
und rechtzeitig erfüllt wurden. Außerdem muss der Lieferant
die Angaben des Abnehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
prüfen. Dazu gehört vor allem die Überprüfung
der USt-IdNr. des Abnehmers durch eine qualifizierte Anfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.bund.de
Pflichtangaben auf der Rechnung
Der Abzug von Vorsteuer ist nur möglich,
wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei einem Rechnungsbetrag
über 150 € muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Ausstellungsdatum
und Zeitpunkt der Leistung, Rechnungsnummer, ausreichende Beschreibung
der Leistung, Nettorechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt
eine dieser Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt,
dass auf der Rechnung in jedem Fall der Zeitpunkt der Leistung genannt
werden muss, d.h. der Tag, an dem die Lieferung oder die Dienstleistung
erbracht wurde. Die gilt auch dann, wenn Ausstellungsdatum und Zeitpunkt
der Leistung übereinstimmen, z. B. bei einer Barrechnung. Eine
ordnungsgemäße Rechnung muss damit zwei Daten enthalten
oder den Hinweis "Der Zeitpunkt der Leistung entspricht dem Rechnungsdatum".
In einem weiteren Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass
die Beschreibung der Leistung so detailliert sein muss, dass die Leistung
eindeutig identifiziert werden kann. Die Rechnung muss Menge und handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und umfang der
Dienstleistung genau benennen. Im Urteilsfall wurde über Beratungsleistungen
abgerechnet mit dem Vermerk "Für technische Beratung und
technische Kontrolle im Jahr 1996". Diese Leistungsbeschreibung
hält der BFH nicht für ausreichend.
Krankenversicherungspflicht bei Direktversicherung
Direktversicherung ist eine Form der
betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber schließt als
Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers
ab. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen.
Beträge zu Direktversicherungen sind 2009 steuer- und sozialversicherungsfrei
bis 2.592 €. Gesetzlich Versicherte schulden auf Auszahlungen
der Direktversicherung Krankenversicherungsbeiträge, zurzeit
15,5 v. H. von jeder Rentenzahlung. Einmalzahlungen werden auf 10
Jahre verteilt, d.h. beitragspflichtig ist 1/120 der Einmalzahlung
pro Monat. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt.
Wird eine Direktversicherung privat fortgeführt, z. B. weil der
Arbeitnehmer sich selbständig macht, sind die Auszahlungen der
Direktversicherung nach einem Urteil des Bundessozialgerichts trotzdem
voll krankenversicherungspflichtig. Das Bundesverfassungsgericht prüft
zurzeit die Verfassungsmäßigkeit. Als Sofortmaßnahme
kann die Versicherung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
beitragsfrei weitergeführt werden, damit der krankenversicherungspflichtige
Auszahlungsbetrag nicht mehr steigt.
Basistarif der privaten Krankenversicherung
Seit 2009 besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht,
d.h. jeder muss gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Private
Krankenversicherungen müssen neue Versicherte aufnehmen und einen
brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Die Beiträge zum Basistarif
sind begrenzt auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung,
d. h. zurzeit 15,5 v. H. aus 2.675 € = 569,63 € monatlich.
Die Leistungen müssen nach Art, umfang und Höhe den Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Spezielle Tarife
müssen bis zum 21. Lebensjahr mit Selbstbehalten zwischen 300
und 1.200 € und für Beamte angeboten werden.
Der Basistarif kann gewählt werden von freiwillig Versicherten
in einer gesetzlichen Krankenversicherung bis 30. Juni 2009 und von
bisher nicht Krankenversicherten jederzeit. Wer bisher in einer privaten
Krankenversicherung versichert ist, kann in den Basistarif der bisherigen
oder einer anderen privaten Krankenversicherung Wechsel bis 30. Juni
2009. Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs oder als Rentner ist der Wechsel
jederzeit möglich.
Strafverfolgungsverjährung bei
Steuerhinterziehung
Wer Steuern vorsätzlich verkürzt,
d.h. mit Wissen und Wollen, macht sich strafbar wegen Steuerhinterziehung.
Eine Bestrafung ist nicht mehr möglich nach Ablauf von 5 Jahren
ab Beendigung der Tat. Die Tat ist beendet mit Bekanntgabe des Steuerbescheids,
wenn eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben
wurde. Wurde nichts erklärt, ist die Steuerhinterziehung begangen,
wenn das Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das betreffende
Jahr im Wesentlichen abgeschlossen hat. Abzugsteuern, z. B. Lohnsteuer,
gelten bereits als hinterzogen mit Fälligkeit, unabhängig
von der Abgabe einer Steueranmeldung. Für besonders schwere Fälle
der Steuerhinterziehung wurde die Strafverfolgungsverjährung
auf 10 Jahre verlängert, z. B. für Steuerverkürzungen
in großem Ausmaß mit über 50.000 € Steuerschaden.
Der Bundesgerichtshof hält in diesen Fällen ein Strafmaß
von 6 Monaten bis 10 Jahren für angemessen und stellt Steuerhinterziehung
mit über 50.000 € Steuerschaden damit z. B. dem Diebstahl
mit Waffen und dem Wohnungseinbruchdiebstahl gleich. Eine Bewährungsstrafe
verbietet der Bundesgerichtshof ab einem Steuerschaden von über
einer Mio €.
Geschäftsführerhaftung in der Krise
Zu den Haftungsrisiken, denen GmbH-Geschäftsführer
auch außerhalb einer Krise ausgesetzt sind, z. B. bei Verletzung
der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers,
kommen in der Krise weitere Risiken hinzu. So haften Geschäftsführer
gegenüber dem Sozialversicherungsträger für die rechtzeitige
Abführung der Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit, gegenüber
dem Finanzamt bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
der steuerlichen Pflichten oder bei Insolvenzverschleppung gegen über
den Gläubigern wegen deren Vermögensschadens. leistet ein
Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
der der Überschuldung noch Zahlungen, ohne dass dies mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, haftet
er für diese Zahlungen gegenüber der Gesellschaft. Diese
Haftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife wurde durch die Reform des
GmbH-Gesetzes ausgedehnt. GmbH-Geschäftsführer haften jetzt
auch für Zahlungen an Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft führen mussten. Dies gilt lediglich dann nicht,
wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit wegen
besonderer Umstände nicht erkennen konnte.
HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2008/2009
ERBSCHAFTSTEUERREFORM
Bei Zustimmung des Bundesrats noch im
Dezember 2008 tritt das neue Erbschaft und Schenkungsteuerrecht am
1 Januar 2009 in Kraft. Für Erbschaften 2007 und 2008 - nicht
jedoch für Schenkungen - besteht ein Wahlrecht Diese können
auf Antrag der Erben auch nach neuem Recht besteuert werden aber mit
den alten niedrigeren persönlichen Freibeträgen
Nach der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung kommt es zu
folgenden Neuregelungen:
Bewertung des zu besteuernden Vermögens
Die Bewertung des vererbten oder geschenkten Vermögens orientiert
sich am Verkehrswert. Der Gesetzentwurf schreibt für die Bewertung
von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen,
Grundvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften neue Bewertungsregeln
und -verfahren vor. Die Wertermittlung von vererbtem oder geschenktem
Grundvermögen hängt von der Grundstücksart ab. Unbebaute
Grundstücke werden mit den aktuellen Bodenrichtwerten bewertet.
Bei bebauten Grundstücken kommen abhängig von der Grundstücksart,
z. 8. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke,
gemischt genutzte Grundstücke, Wohn- und Teileigentum usw. unterschiedliche
Bewertungsverfahren zur Anwendung, die den Verkehrswert des Grundstücks
aus Vergleichspreisen (Vergleichswertverfahren), Regelherstellungskosten
(Sachwertverfahren) oder Gebäudeerträgen (Ertragswertverfahren)
ermitteln. In allen Fällen der Grundstücksbewertung ist
jedoch der Ansatz eines durch Gutachten nachgewiesenen niedrigeren
Verkehrswerts möglich. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
werden mit dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Verkehrswert
der einzelnen Vermögensgegenstände bewertet. Der Ertragswert
kann mittels eines vereinfachten Bewertungsverfahrens aus den Erträgen
der letzten drei Jahre oder anhand einer umfassenden Unternehmensbewertung
ermittelt werden. Regelmäßig werden die neuen Wertansätze
des vererbten oder geschenkten Vermögens zu einer deutlich höheren
Ausgangsbasis für die Erbschafts- und Schenkungsteuer führen.
Schenkung oder Vererbung von betrieblichem
Vermögen
Wie bisher sollen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe,
Teilbetriebe, Anteile an Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaftsanteile
von mehr als 25 v. H. erbschafts- und schenkungssteuerlich begünstigt
übertragen werden können. Dies ist jedoch nur möglich,
wenn das Betriebsvermögen dieser Betriebe und Gesellschaften
höchstens zu 50. v. H. aus Verwaltungsvermögen besteht.
Übersteigt das Verwaltungsvermögen 50 v. H., gibt es keine
Vergünstigung.
Verwaltungsvermögen sind vermietete
oder verpachtete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bis
25 v. H., Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände,
Sammlungen und Edelmetalle, soweit diese nicht, wie z. B. beim Antiquitätenhändler,
zum betriebsnotwendigen Vermögen gehören. Kapitalgesellschaftsanteile
von mehr als 25 v. H. und Personengesellschaftsanteile sind Verwaltungsvermögen,
wenn bei diesen Gesellschaften der Anteil des Verwaltungsvermögens
50 v. H. übersteigt. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens
im unschädlichen Bereich, d. h. bis 50 v. H., ist der Erwerb
grundsätzlich begünstigt. Ausgenommen ist jedoch Verwaltungsvermögen,
das in den letzten zwei Jahren dem Betrieb zugeführt wurde.
Der Gesetzentwurf sieht zwei Varianten der Begünstigung vor,
zwischen denen der Erwerber unwiderruflich wählen kann.
Variante 1 gewährt 85 v.
H. Verschonungsabschlag, so dass nur 15 v. H. des begünstigten
Vermögens der Erschafts- und Schenkungsteuer unterliegen. Für
den steuerpflichtigen 15 v. H.-Anteil wird ein Abzugsbetrag von 150.000
€ gewährt. Damit ist der Erwerb von begünstigtem Vermögen
bis 1 Mio. € erbschafts- und schenkungsteuerfrei. (Übersteigt
der 15 v. H. Anteil 150.000 € verringert sich der Abzugsbetrag
um die Hälfte des übersteigenden Betrags und entfällt
vollständig bei einem Erwerb ab drei Mio. €. Der Betrieb
muss sieben Jahre fortgeführt werden.
Für jedes Jahr, in dem der Betrieb nicht fortgeführt wird,
verringert sich der Verschonungsabschlag um ein Siebtel. Der Abzugsbetrag
entfällt vollständig. Zudem entfällt der Verschonungsabschlag
bei Betrieben oder Gesellschaften mit mehr als 10 Beschäftigen
auch dann anteilig, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren in der Summe
weniger als 650 v. H. der Ausgangslohnsumme beträgt.
Variante 2 befreit das begünstigte
Betriebsvermögen vollständig wenn das Verwaltungsvermögen
10 v H nicht übersteigt
Die Befreiung entfällt jedoch anteilig, wenn der Betrieb oder
Gesellschaftsanteil weniger als 10 Jahre fortgeführt wird oder
die
Lohnsumme nach 10 Jahren in der Summe weniger als 1 000v H der Ausgangslohnsumme
beträgt
Schenkung oder Vererbung von selbstgenutztem
Wohneigentum und vermieteten Wohnungen
Die bisherige Steuerfreiheit für Schenkungen von selbstgenutztem
Wohneigentum an Ehegatten soll künftig auch im Erbfall gelten.
Demnach kann der überlebende Ehegatte das vom Erblasser genutzte
Familienheim erbschaftsteuerfrei erwerben, sofern er dieses nach dem
Erbfall mindestens 10 Jahre selbst nutzt oder infolge zwingender Gründe
(z. B. Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit) nicht nutzen
kann. Vermietung, Verpachtung oder Nutzung als Zweitwohnung innerhalb
der Zehnjahresfrist führen ebenso wie ein Verkauf zum Wegfall
der Steuerfreiheit. Die Steuerfreiheit bei Vererbung eines Familienwohnheims
soll auch auf Kinder und Kinder verstorbener Kinder des Erblassers
ausgedehnt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Erbe
das Familienwohnheim 10 Jahre selbst nutzt und die Wohnfläche
200 qm nicht übersteigt.
'Die Schenkung oder Vererbung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken
soll nur zu 90 v. H. der Erbschafts- oder Schenkungsteuer unterliegen.
Freibeträge und Steuertarif
Die vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Freibeträge werden
zum Teil deutlich erhöht, z. B. bei Ehegatten von 307.000 €
auf 500.000 € bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder
von 205.000 € auf 400.000 €.
Kinder noch lebender Kinder erhalten 200.000 € statt bisher 51.200
€. Beim Steuertarif ergeben sich Nachteile bei Schenkungen oder
Erbschaften an "entferntere" Verwandte, z. B. Geschwister,
Nichten und Neffen, Cousin oder Cousine oder nicht verwandte Personen.
Der Steuersatz erhöht sich auf 30 v. H. und ab 13 Mio. €
steuerpflichtigem Erwerb auf 50 v. H.
FAMILIENFÖRDERUNG
Das Kindergeld und die steuerlichen
Freibeträge für Kinder werden ab 2009 angehoben. Für
das erste und zweite Kind soll das Kindergeld von monatlich 154 €
auf 164 € je Kind ansteigen, für das dritte Kind von 154
€ auf 170 € für das vierte und jedes weitere
Kind von 179 € auf 195 €. Der alternativ zum Kindergeld
gewährte Kinderfreibetrag soll von 3.648 € auf 3.864 €
angehoben werden, sodass zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag von
unverändert 2.160€ die steuerliche Freistellung künftig
6.024 € je Kind beträgt.
Für Kinder über 18 Jahre, die sich noch in Ausbildung befinden,
wird das Kindergeld ab Jahrgang 1983 nur noch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres gewährt, wobei die Altersgrenze durch Wehrdienst
oder Zivildienst nach hinten verschoben wird, nicht jedoch durch ein
freiwilliges soziales Jahr. Voraussetzung für die Gewährung
ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht
über 7.680€ jährlich betragen. Dabei dürfen Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung und private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
des Kindes abgezogen werden, nicht jedoch freiwillige Privatversicherungen,
Fahrzeugversicherungen, Lohn- oder Kirchensteuer. Die Senkung der
Altersgrenze für Kindergeld von 27 auf 25 Jahre betrifft nicht
die Kinderzulage von 800 € die bei der Eigenheimzulage
in Altfällen noch gewährt wird.
Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken und hierfür
Schulgeld zahlen, können 30 v. H. als Sonderausgabe steuerlich
geltend machen Neu ist dass der Sonderausgabenabzug nicht nur für
inländische Schulen sowie deutsche Schulen im Ausland gewährt
wird, sonder für jede ausländische Schule, die sich in einem
Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
befindet, sofern der Abschluss einem deutschen Abschluss entspricht.
Diese Änderung gilt bereits für 2008 und kann auch für
noch offene Altfälle vor 2008 beansprucht werden. Ab 2009 wird
der Abzugsbetrag für Schulgeld auf voraussichtlich maximal 5.000€
beschränkt.
EINKOMMENSTEUER
Wiedereinführung der degressiven
Abschreibung für bewegliche Anlagegüter
Bei Anschaffung oder Herstellung 2009 und 2010 sollen 25 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den Folgejahren 25 v.
H. des Restbuchwerts abzugsfähig sein, statt der 2008 allein
zulässigen gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer (lineare Absetzung).
Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen
Der lnvestitionsabzugsbetrag mit bis zu 40 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten wird gewährt für die geplante Anschaffung
von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern in den drei Folgejahren
Voraussetzung für den Abzugsbetrag und die Mittelstandssonderabschreibung
von 20 v. H. ist bisher, dass das Betriebsvermögen 235:000 €
nicht übersteigt: Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der
Gewinn nicht über 100.000 € betragen. In den Wirtschaftsjahren
2009 und 2010 sollen diese Grenzen auf 335.000 € Betriebsvermögen
und 200.000 € Gewinn angehoben werden.
Erhöhte Steuerabzüge
Die steuerliche Forderung haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
einschließlich Pflegeleistungen wird ausgeweitet. Von der Steuer
abzugsfähig sind einheitlich 20 v. H. der Aufwendungen, wobei
für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen nach wie
vor eine jährliche Höchstgrenze von 510 € gilt wahrend
der jährliche Höchstabzug für Handwerkerleistungen
auf 1.200 € verdoppelt wird. Für sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen, haushaltsnahe
Dienst- und Pflegeleistungen wird der maximale Abzugsbetrag auf einheitlich
4.000 € jährlich angehoben.
ERTRAGSTEUERN
Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer
Kann ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Firmen-Pkw
auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen,
muss er jeden Kalendermonat einen geldwerten Vorteil von 0,03 v. H.
des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuern. Der Bundesfinanzhof
hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, dass die Monatswerte
stets unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anzusetzen
sind (vgl. Hinweise Oktober 2008). Die Finanzverwaltung wendet dieses
Urteil nicht an. Ein Außendienstmitarbeiter, der nur einmal
wöchentlich zum Betrieb des Arbeitgebers fährt, muss weiterhin
den Monatswert nach der 0,03 v. H.-Regel als geldwerten Vorteil versteuern.
In Park-and-Ride-Fällen, d. h. der Arbeitnehmer benutzt den Pkw
nur für eine Teilstrecke den Rest fährt er mit der Bahn
wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH an, wenn eine
auf den Arbeitnehmer persönlich ausgestellte Monats- oder Jahresbahnfahrkarte
vorgelegt wird. In allen anderen Fällen kann nur ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch die Anwendung der 0,03 v. H.-Regel auf die Gesamtstrecke
verhindern.
Ausschüttung einer GmbH ab
2009
Das Halbeinkünfteverfahren wird ersetzt durch die Abgeltungsteuer,
d. h. die Steuer auf die Dividende wird von der GmbH einbehalten,
die Einnahmen müssen nicht mehr in der persönlichen Einkommensteuererklärung
angegeben werden. Bei Zufluss bis 2008 müssten 50 v. H. der Dividenden
dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden. Die von der GmbH
einbehaltene Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. wurde angerechnet auf
die Einkommensteuer des Gesellschafters.
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 v. H., mit Solidaritätszuschlag
26,375 v. H., mit Kirchensteuer falls 8 v. H. 27,82 v. H., falls 9
v. H. 27 99 v. H. Die GmbH behält Kirchensteuer nur ein wenn
der Gesellschafter seiner GmbH seine Kirchenzugehörigkeit mitteilt.
Ohne Mitteilung und Einbehalt kommt es zur Nachversteuerung im Rahmen
der Einkommensteuerfestsetzung. Die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
ist nachteilig für den Dividendenempfänger. Die Abgeltungsteuer
mit 25v. H. auf die volle Dividende ist höher als die Besteuerung
nach dem persönlichen Steuersatz mit höchstens 45 v. H.
auf die Hälfte der Dividende. Der Nachteil verstärkt sich,
je niedriger der persönliche Steuersatz ist.
Bei der Abgeltungsteuer bleiben die tatsächlichen Werbungskosten
unberücksichtigt. Über den Freistellungsauftrag wird nur
der Sparerpauschbetrag 801 € bei Verheirateten 1 .602 €
steuermindernd berücksichtigt. Wird der GmbH-Anteil fremdfinanziert,
ist der fehlende Schuldzinsenabzug nachteilig. Auf Antrag kann der
Gesellschafter bei einer Beteiligung ab 25 v. H. die tatsächlichen
Werbungskosten zu 60 v. H. abziehen, er muss jedoch auch die Dividenden
mit 60 v. H. dem persönlichen Steuersatz unterwerfen. Die von
der GmbH einbehaltene Steuer hat keine Abgeltungswirkung, sondern
wird angerechnet. Ist der Gesellschafter beruflich für die GmbH
tätig, z. B. als Geschäftsführer, ist bereits eine
Beteiligung ab 1 v. H. für das Veranlagungswahlrecht ausreichend.
Ab 2009 wird eine Dividendenbescheinigung nur noch auf Antrag des
Gesellschafters ausgestellt. Die Kapitalertragsteuermeldung erfolgt
elektronisch wie die Umsatzsteuervoranmeldung.
SONSTIGES
Steuerfreie Entnahme von Grundstücken
bei der Umsatzsteuer
Gebäude, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden,
können zu 100 v. H. dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet
werden, z. B. ein privates Einfamilienhaus mit häuslichem Arbeitszimmer,
das mindestens 10 v. H. der Gesamtfläche ausmacht. Der Unternehmer
kann bei voller Zuordnung zum Unternehmen nicht nur die Vorsteuer
aus der Herstellung der betrieblichen Räume abziehen, sondern
auch die Vorsteuerbeträge, die auf die Privatwohnung entfallen.
Allerdings ist in diesem Fall Umsatzsteuer auf die Privatnutzung zu
entrichten. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die
Grundstücksaufwendungen, die auf die privaten Räume entfallen
einschließlich 1/10 der Herstellungskosten pro Jahr. Nach 10
Jahren hat der Unternehmer die Vorsteuer aus der Privatwohnung, die
er bei Errichtung des Gebäudes abziehen konnte an das Finanzamt
zurückbezahlt. Was bleibt, ist ein Zinsvorteil, dessen Höhe
vom allgemeinen Zinsniveau und von der Entwicklung des Umsatzsteuersatzes
über den Zeitraum von 10 Jahren abhängt. Der Unternehmer
muss dank des Vorsteuerabzugs in der Bauphase weniger Fremdmittel
aufnehmen. Er erhält quasi ein zinsloses Darlehen vom Staat,
das er in 10 Jahresraten zurückbezahlt.
Dieses Gestaltungsmodell war bisher mit einem gewissen Risiko verbunden,
da die Finanzverwaltung die Meinung vertreten hat, die Entnahme des
Gebäudes in den Privatbereich sei umsatzsteuerpflichtig. Zur
Entnahme kommt es unter anderem, wenn das Gebäude nur noch privat
genutzt wird, z. 8. nach Aufgabe des Betriebs. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung hätte der Unternehmer nicht nur jedes Jahr 1/10
der Herstellungskosten versteuern müssen, sondern bei Entnahme
auch noch den Wert des Gebäudes in diesem Zeitpunkt. Im ungünstigsten
Fall wären die Herstellungskosten der Privatwohnung zweimal mit
Umsatzsteuer belastet worden.
Nachdem die EU-Kommission ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet
hat wegen Verstoß gegen den EG-Vertrag, müsste die Finanzverwaltung
diese umstrittene Auffassung ändern. Die Entnahme eines Grundstücks
wird nun wieder - genauso wie eine Grundstückslieferung - als
umsatzsteuerfrei angesehen. Erfolgt die Entnahme in den ersten 10
Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes muss der Unternehmer
die Vorsteuer die auf die restlichen Jahre des 10 Jahreszeitraums
entfällt in einem Betrag zurückbezahlen. Sind bereits mindestens
10 Jahre vergangen bleibt die Entnahme ohne umsatzsteuerliche Folgen.
Eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer wird in jedem Fall vermieden.
Änderungen bei der Wohnungsbauprämie
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 25.600 € bei Ledigen
und 51.200 € bei Verheirateten wird für Sparleistungen auf
einen Bausparvertrag Wohnungsbauprämie gewährt mit höchstens
45,06 € bei Ledigen und 90,11 € bei Verheirateten. Bisher
kann der Prämienberechtigte nach Ablauf einer siebenjährigen
Bindungsfrist frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien
verfügen. Für ab 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge
muss das Guthaben unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
verwendet werden, z. B. zur Tilgung eines Anschaffungsdarlehens für
die selbstgenutzte Wohnung. Die Prämie wird zwar weiterhin jährlich
festgesetzt, aber bei schädlicher Verwendung, z. b. Anschaffung
eines Pkw oder Gutschrift auf einem Festgeldkonto, nicht ausbezahlt.
Hat der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet oder bei sozialen Härtefällen, z. B. bei Tod eines
Ehegatten, kann das Guthaben weiterhin frei verwendet werden. Wird
ab 2009 bei Altverträgen die Bausparsumme erhöht, gilt die
Änderung als Neuvertrag. Auf Verträge, die bis Ende 2008
abgeschlossen werden, muss noch 2008 die erste Sparrate einbezahlt
werden, um die Zweckbindung zu vermeiden.
Neue Energiesparvorschriften für
Hauseigentümer
Bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen oder Häusern, die
vor 1966 gebaut wurden, ist seit 1. Juli 2008 ein Energieausweis zu
beschaffen und den Käufern oder Mietern vorzulegen. Ab 1. Januar
2009 gilt diese Verpflichtung auch für später errichteten
Wohnraum, ab 1. Juli 2009 auch für Betriebsgebäude. Bei
Neubauten mit Bauantrag ab 1. Oktober 2007 muss ein Energieausweis
selbst dann besorgt werden, wenn das Gebäude weder verkauft noch
vermietet, sondern ausschließlich selbst genutzt wird. Wer trotz
Verpflichtung keinen Energieausweis vorlegt, kann mit einem Bußgeld
belangt werden. Zur Ausstellung eines Energieausweises sind Bauhandwerker,
Schornsteinfeger, Bautechniker, Architekten und vergleichbare Berufsgruppen
berechtigt, wenn sie eine spezielle Qualifikation im Bereich des energiesparenden
Bauens erworben haben. Energieausweise gelten zehn Jahre.
Bei Neubauten mit Bauantrag ab 1. Januar 2009 ist der Bauherr verpflichtet
erneuerbare Energien zur Wärmegewinnung zu nutzen. Diese Verpflichtung
gilt nicht nur für Wohnhäuser, sondern grundsätzlich
auch für betriebliche sowie öffentliche Gebäude. Künftig
muss ein Teil des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und
Wassererwärmung gedeckt werden aus Solarthermik, Erdwärme,
Umweltwärme oder Wärme aus fester, flüssiger oder gasförmiger
Biomasse.
Je nach Energiequelle muss ein Mindestanteil am gesamten Wärmeenergieverbrauch
von bis zu 50 v. H. aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden.
Wer den vorgeschriebenen Mindestanteil freiwillig mindestens zur Hälfte
überschreitet, kann Fördergelder beantragen. Dasselbe gilt
für freiwillige Maßnahmen bei Altbauten. Ist die Wärmegewinnung
aus erneuerbaren Energien nicht möglich oder nicht erwünscht,
erlaubt das Gesetz alternative Maßnahmen zur Erreichung des
angestrebten Umweltziels wie Z. B. die Nutzung von Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
oder eine verbesserte Gebäudedämmung.

Übersicht
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