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PAUSCH- UND FREIBETRÄGE
Aktuelles Pausch- und Freibeträge Termine und Fristen Formularvorlagen Archiv 1999-2004 Archiv ab 2005

 

Entfernungspauschale / Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Altersentlastungsbetrag
Verpflegungsmehraufwendungen
Auslandsdienstreisen
Eigenverbrauch/Sachentnahmen
Sachbezüge
Umzugskosten
Krankenkassen
Beitragssätze Sozialversicherung
Sozialversicherungsgrenzen
Erziehungsgeld, Elternzeit, Elterngeld
Kindergeld, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten, Ausbildungsfreibetrag
Lohnsteuerklassenwahl
Berufsausbildung/Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf
Aussergewöhnliche Belastungen
Arbeitszimmer

 

 


Entfernungspauschale / Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte /

unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für die kürzeste, verkehrsgünstigste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der AN die Arbeitsstätte aufsucht.

ab 2004 einheitlich...........................je km 0,30 &euro

maximal 4.500 € pro Jahr. Ein höherer Betrag als 4.500 € kann angesetzt werden,
wenn der AN einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen PKW benutzt.
Gilt nicht für Flugstrecken. Steuerfrei Sachbezüge/Zuschüsse nach § 3 Nr. 22 (Sammelbeförderung) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabatte) mindern den Betrag nicht, steuerfreie Sachbezüge/Zuschüsse nach § 3 Nr. 34 EStG (Öffentl. Verkehrsmittel) mindern dagegen die Entfernungspauschale.

 

ab VAZ 2007

Es wird die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer je Arbeitstag, für Familienheimfahrten einmal pro Woche für jeden Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort wie Werbungskosten gewährt.

ab dem 21. Kilometer .....je km 0,30 €


Übersicht


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende mit mind. 1 Kind, welches das 18. Lj. noch nicht vollendet hat, die in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und eine Haushaltsgemeinschaft bilden, erhalten einen Entlastungsbetrag von 1.308 €. Rückwirkend ab VAZ 2004 auch, wenn das zum Haushalt gehörende Kind bereits das 18 Lj. vollendet hat oder Stief-/Enkelkind ist, sofern dem Stpfl. ein Kinderfreibetrag zusteht. Auch bei auswärts studieredem Kind Entlastungsbetrag möglich. Der Alleinerziehende darf nicht § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden.
Der Entlastungsbetrag wird um 1/12 für jeden Monat ermäßigt, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.


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Altersentlastungsbetrag

bei Einkünften ab dem vollendeten 64. Lebensjahr,
ausgenommen Versorgungsbezüge und Leibrenten,
40% maximal - ab VAZ 2004 - 1.908 €.
Der Altersentlastungsbetrag sinkt ab VAZ 2005 ab.


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Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen können mit nachfolgenden Pauschbeträgen geltend gemacht werden.
Für übersteigende Beträge bis zu 100% der entsprechenden Pauschbeträge Lst-Pauschalierung möglich.

Dienstreisen im Inland

Dauer je Kalendertag Pauschbetrag
24 Stunden

24 Euro

mind. 14 bis 24 Std.

12 Euro

mind. 8 bis 14 Std.

6 Euro

  • Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
  • Keine Kürzung des Pauschbetrags bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten.
  • Eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.


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Auslandsdienstreisen

Bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder) gemäß Bekanntmachung auch durch BMF.

  • Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend.
  • Für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Staates sind die für das Mutterland geltenden Pauschbeträge maßgebend.
  • Bei Außwärtstätigkeit im In- und Ausland an einem Tag gilt das Auslandstagegeld, selbst wenn die Zeit im Inland überwiegt.
  • Pauschbetrag entsprechend dem Ort, der zuletzt vor 24 Uhr (Ortszeit) erreicht wurde.
  • Für eintägige Auslandsreise und für Rückreisetage aus dem Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland massgebend.
  • Bei Flugreisen gilt das Land als erreicht, wenn das Flugzeug landet (Zwischenlandungen unberücksichtigt)
  • Bei Flugdauer von mehr als 2 Kalendertagen gilt für Zwischenzeiten der Pauschbetrag für Österreich
  • Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag und für die Tage der Ein- und Ausschiffung der Pauschbetrag für den Hafenort.


Dienst- und Geschäftsreisen in das Ausland

Tabelle: Tagegelder für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungsgelder


Übersicht


Eigenverbrauch/Sachentnahmen

 

zu 7 %

zu 19 %

insgesamt

Bäckerei und Konditorei

776

394

1.170

Fleischerei

616

923

1.539

Gast-Speisewirtschaften
Abgabe kalte Speisen

739

1.108

1.847

Gast-Speisewirtschaften
Abgabe kalte und warme Speisen

1.022

1.822

2.844

Getränkeeinzelhandel

0

332

332

Cafe und Konditorei

788

677

1.465

Einzelhandel Milch, Fettwaren und Eier

468

62

530

Einzelhandel
Nahrungs- und Genussmittel

1.071

517

1.588

Einzelhandel Obst, Gemüse,
Früchte, Kartoffeln

246

185

431


Übersicht


Sachbezüge

1. Verpflegung, Unterkunft, Wohnung

Der Wert für freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung wurde für die Bemessung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung für 2007 und 2008 wie folgt festgelegt:

 
monatlich
täglich (1/30)
freie Verpflegung und Unterkunft*

403,00 €

13,43 €

freie Verpflegung

205,00 €

6,83€

davon

 

 

Frühstück

45,00 €

1,50 €

Mittagessen

80,00 €

2,67 €

Abendessen

80,00 €

2,67 €

freie Unterkunft*

198,00 €

6,60 €

 

Ausstattung normal

Ausstattung einfach

freie Wohnung pro qm*

3,45 €

2,80 €

*Im Jahre 2007 sind im Beitrittsgebiet die Werte für Unterkunft und Quadratmeterpreis um jeweils 3 % zu vermindern.

Die Werte für die Verpflegung, die auch dem nicht bei demselben AG beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich je Familienangehörigen:
- von der Vollendung des 18. Lj. an ...................um 100%
- von der Vollendung des 14. bis zum 18. Lj...........um 80%
- von der Vollendung des 7. bis zjm 14. Lj.............um 40%
- von der Vollendung des 7. Lj............................um 30%

Bei der Berechnung des Wertes ist das Lj. im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kj. maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte bei Kindern beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

Für Jugendliche und Auszubildende vermindert sich der Wert für freie Unterkunft um 15%. Ebenfalls Verminderung um 15% bei Aufnahme im Haushalt des Arbeitgebers oder Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft. Verminderung bei Belegung mit 2 Beschäftigten um 40%, mit 3 Beschäftigten um 50% und mit mehr als 3 Beschäftigten um 60%.

Bei Zurverfügungstellung von freier Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. In diesem Fall ist für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezüge zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert bei freiem Bezug dem Arbeitsentgeld zuzurechnen. Berechnung und Rundung: Bei kürzeren Zeiträumen als 1 Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatswertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jeweils auf 2 Dezimalstellen durchzuführen. Die 2. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.


Übersicht


Umzugskosten

Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden als Werbungskosten abziehbar wären.

Pauschbeträge für Umzugsauslagen ab 01.07.2003 ab 01.04.2004 ab 01.08.2004
Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind
1.381 €
1.395 €
1.409 €
Ledige
550 €
555 €
561 €
Verheiratete
1.099 €
1.110 €
1.121 €
je weitere Person (ohen Ehegatten)
242 €
245 €
247 €


Übersicht


Beitragssätze Sozialversicherung

Krankenversicherung je nach Krankenkasse *
Pflegeversicherung
1,7 %**
Rentenversicherung
19,9 %
Arbeitslosenversicherung
3,3 %

* Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte
** ab 01.01.2005 Erhöhung um 0,25% für Kinderlose (ab 23. Lj.); trägt AN allein.

 

Sonderbeitrag und Zahnersatz

0,9 % ab 01.07.2005; zahlt der AN allein

 


Übersicht


Sozialversicherungsgrenzen

Beitragsart

West €

nBL €

Kranken- und Pflegeversicherung (mtl.)

3.600

3.600

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

 

43.200

 

43.200

Renten- u. Arbeitslosenversicherung (mtl.)

5.300

4.500

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Renten- u. Arbeitslosenversicherung

 

63.600

 

54.000

 

Versicherungspflichtgrenze für KV und PV für ALLE Bundesländer

ab 2008 48.150,00 € jährlich und 4.012,50 € monatlich


Übersicht


Erziehungsgeld

wird gezahlt bei Geburten bis zum 31.12. 2006. Anpruchberechtigt waren Mütter und Väter, Stiefeltern, Adoptiveltern, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Hinsichtlich Höhe und Dauer bestand die Wahl zwischen:

  • Regelbetrag 300 € monatlich bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (= insgesamt 7.200 €) oder
  • Budget: 450 € monatlich bis zum 12. Lebensmonat (= insgesamt 5.400 €).
Werden mehrere Kinder von einer Person betreut, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Kind selbst erziehen oder betreuen
  • Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben
  • nicht erwerbstätig oder max. 30 Std. pro Woche Teilzeitarbeit


Elternzeit
(Erziehungsurlaub)

Anspruchsberechtigt
sind Eltern, Adoptiv- oder Vollzeit-Pflegeeltern und Lebenspartner. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anpruch, unabhängig vom Anspruch des Partners.

Dauer/Ende/Verteilung
Anspruch für max. 36 Monate bzw. bis zur Vollendung des 3. Lj. Aufteilung auf bis zu 2 Zeitabschnitte möglich. Ein Anteil von 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers über das 3. Lj. hinaus bis zur Vollendung des 8. Lj. übertragbar.

Beginn
Frühestens mit der Geburt, wenn der Vater Elternzeit nimmt. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter sie nimmt.

Anmeldung/Anmeldefrist
Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und zwar 6 Wochen vor ihrem Beginn, wenn Elternzeit direkt an die Geburt des Kindes bzw. an die Mutterschutzfrist anschließen soll; sonst 8 Wochen vorher. Bei erster Anmeldung ist anzugeben, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten 2. Lj. Elternzeit genommen werden soll.

Teilzeittätigkeit
Jeder Elternteil darf eine Teilzeittätigkeit bis 30 Std./Woche ausüben. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeit im Rahmen von 15 bis 30 Std./Woche ist aber nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gegeben. Bei kleineren Betrieben bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.


Elterngeld

Elterngeld wird für Kinder gezahlt, die ab dem 01.01.2007 geboren werden. Für Geburten bis zum 31.12.2006 gibt es Erziehungsgeld in der bisherigen Form.

Das Elterngeld soll als Einkommensersatzleistung die Einkommenseinbrüche durch den Wegfall eines Erwerbseinkommens ausgleichen. Auch für vor der Geburt erwerbslose oder arbeitslose Eltern gibt es Elterngeld i. H. v. 300 €. Daher können Elterngeld sowohl erwerbstätige als auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubilde, Adoptiveltern, Lebenspartner/innen und ggfs. Verwandte dritten Grades beantragen.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Kind überwiegend selbst erziehen oder betreuen
  • Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben
  • Nicht erwerbstätig oder max. 30 Std./Woche Teilzeitarbeit.

Höhe:

67% des entfallenden Erwerbseinkommens, aber höchsten s 1.800 € für Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchsten 30 Std. wöchentl. reduzieren.

mindestens 300 € für alle Eltern, auch solche, die nicht erwerbstätig sind

liegt das monatl. Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 €, steigt der Ausgleich von 67% für je 2 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, um 0,1% bis auf max. 100 % für Erwerbstätige Eltern

Erhöhung um 300 € bei Mehrlingsgeburten für jedes weitere Kind für alle Eltern

Geschwisterbonus - Aufschlag von 10% des Elterngeldes, mind. 75 € im Monat für alle Eltern

 

8 Wochen Mutterschaftsgeld werden auf die Dauer des Bezugszeitraums angerechnet. Dies gilt entsprechend für das halbe Elterngeld.


Übersicht


Kindergeld

monatl. Steuervergütung
ab 2002
für das erste , zweite und dritte Kind
154 €
für das vierte und jedes weitere Kind je
179 €

Kinderfreibetrag
Ab VAZ 2002 je Kind und Elternteil jährlich 1.824 €/3.648 €.

Betreuungsfreibetrag

für jedes zu berücksichtigende Kind
ab VAZ 2002 (auch über das 16. Lj hinaus) 1.080 €/2.160 €.

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörendes Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Stpfl. anfallen, sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben zu 2/3 höchstens aber zu 4.000 € je Kind abzugsfähig, und zwar für

- Kinder, die das 14. Lj. noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 27. Lj. (ab VAZ 2007 25 Lj.) engetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausßerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
- Bei zusammenlebenden Elternteilen nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
- Bei nicht unbeschränkt stpfl. Kindern anteilige Kürzung nach den Verhältnissen des Heimatstaates.

Gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 EStG bei Einkünften aus ncihtselbständiger Arbeit sinngemäß anwendbar; und zwar abzugsfähig neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Keine abzugsfähigen Betreuungskosten sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers nachgewiesen werden.

Ausbildungsfreibetrag
Ab V 2002: Kinder über 18 Jahre
im Haushalt lebend
0 €
bei auswärtiger Unterbringung
924 €

Freibetrag bereits anteilig für die Monate, in denen das Kind 18 Jahre alt ist. Berufsausbildung als entscheidender Anlass für die auswärtige Unterbringung nicht mehr erforderlich. Kürzung des Ausbildungsfreibetrages um Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 € sowie um Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Wahlrecht der Eltern bezüglich der Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und der Übertragung des einem Kind zu stehenden Pauschbetrages für Körperbehinderte. Diese Kinderadditive kann auch der Elternteil erhalten, der die Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes allein getragen hat. Bei nicht unbeschränkt stpfl. Kindern mindern sich die Ausbildungsfreibeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates.


Übersicht


Lohnsteuerklassenwahl

Steuerklasse Voraussetzungen

I

a) Ledige

b) Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene bei denen die Voraussetzung für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

c) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind

II

Die in der Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist. (Alleinstehend mit Kind)

III

a) Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte einen Antrag auf die Steuerklasse V eingereiht wird.

b) Verwitwete, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbechränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr

c) Geschiedene, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist

IV

Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

V

Arbeitnehmer - wie bei Steuerklasse IV bezeichnet - falls der eine Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird

VI

Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis


Übersicht


Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf

Im Kalenderjahr bis zu 920 Euro
Bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro.

Gilt auch bei Aufwendungen für Ehegatten; bei Ehegatten jedoch insgesamt nur einmal.
Gilt nicht für hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung.


Übersicht


Aussergewöhnliche Belastungen

z. B. Krankheitskosten, Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung,
Kosten bei Sterbefällen, wenn kein Erbvermögen vorhanden.

Zumutbare Belastung

Gesamtbetrag der Einküfte
bis
15.340 &euro
bis
51.130 &euro
über
51.130 &euro
bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und
bei denen die Einkommensteuer
zu berechnen ist
a) nach § 32a Abs. 1 EStG
5 %
6 %
7 %
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 EStG
4 %
5 %
6 %
bei Steuerpflichtigen mit
a) 1 oder 2 Kindern
2 %
3 %
4 %
b) 3 oder mehr Kindern
1 %
1 %
2 %


Übersicht


Arbeitszimmer

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung nicht abzugsfähig; es sei denn,

bis VAZ 2006: die betr. oder berufl. Nutzung beträgt mehr als 50 % der gesamten betr. oder berufl. Tätigkeit oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Abzugsbeschränkung auf 1.250 €;

ab VAZ 2007: das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind, sind ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig, auch wenn sie sich in einem Arbeitszimmer befinden.

 


Übersicht