Entfernungspauschale / Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte /
unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für die kürzeste,
verkehrsgünstigste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
für jeden Arbeitstag, an dem der AN die Arbeitsstätte aufsucht.
ab 2004 einheitlich...........................je km 0,30
&euro
maximal 4.500 € pro Jahr. Ein höherer Betrag als 4.500 €
kann angesetzt werden,
wenn der AN einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen
PKW benutzt.
Gilt nicht für Flugstrecken. Steuerfrei Sachbezüge/Zuschüsse
nach § 3 Nr. 22 (Sammelbeförderung) oder § 8 Abs. 3
EStG (Rabatte) mindern den Betrag nicht, steuerfreie Sachbezüge/Zuschüsse
nach § 3 Nr. 34 EStG (Öffentl. Verkehrsmittel) mindern dagegen
die Entfernungspauschale.
ab VAZ 2007
Es wird die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer je
Arbeitstag, für Familienheimfahrten einmal pro Woche für
jeden Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort
wie Werbungskosten gewährt.
ab dem 21. Kilometer .....je km 0,30 €

Übersicht
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende mit mind. 1 Kind, welches
das 18. Lj. noch nicht vollendet hat, die in einer gemeinsamen Wohnung
mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und eine Haushaltsgemeinschaft bilden,
erhalten einen Entlastungsbetrag von 1.308 €. Rückwirkend
ab VAZ 2004 auch, wenn das zum Haushalt gehörende Kind bereits
das 18 Lj. vollendet hat oder Stief-/Enkelkind ist, sofern dem Stpfl.
ein Kinderfreibetrag zusteht. Auch bei auswärts studieredem Kind
Entlastungsbetrag möglich. Der Alleinerziehende darf nicht §
26 Abs. 1 EStG erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen Person bilden.
Der Entlastungsbetrag wird um 1/12 für jeden Monat ermäßigt,
in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.

übersicht
Altersentlastungsbetrag
bei Einkünften ab dem vollendeten 64. Lebensjahr,
ausgenommen Versorgungsbezüge und Leibrenten,
40% maximal - ab VAZ 2004 - 1.908 €.
Der Altersentlastungsbetrag sinkt ab VAZ 2005 ab.

übersicht
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen können mit nachfolgenden Pauschbeträgen
geltend gemacht werden.
Für übersteigende Beträge bis zu 100% der entsprechenden
Pauschbeträge Lst-Pauschalierung möglich.
Dienstreisen im Inland
Dauer |
je Kalendertag Pauschbetrag |
24 Stunden |
24 Euro
|
mind. 14 bis 24 Std. |
12 Euro
|
mind. 8 bis 14 Std. |
6 Euro
|
- Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten
an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
- Keine Kürzung des Pauschbetrags bei vom Arbeitgeber oder
auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen unentgeltlichen
oder teilentgeltlichen Mahlzeiten.
- Eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr
des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag
der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

übersicht
Auslandsdienstreisen
Bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche
Pauschbeträge (Auslandstagegelder) gemäß Bekanntmachung
auch durch BMF.
- Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist
der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend.
- Für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete
eines Staates sind die für das Mutterland geltenden Pauschbeträge
maßgebend.
- Bei Außwärtstätigkeit im In- und Ausland an einem
Tag gilt das Auslandstagegeld, selbst wenn die Zeit im Inland überwiegt.
- Pauschbetrag entsprechend dem Ort, der zuletzt vor 24 Uhr (Ortszeit)
erreicht wurde.
- Für eintägige Auslandsreise und für Rückreisetage
aus dem Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts
im Ausland massgebend.
- Bei Flugreisen gilt das Land als erreicht, wenn das Flugzeug landet
(Zwischenlandungen unberücksichtigt)
- Bei Flugdauer von mehr als 2 Kalendertagen gilt für Zwischenzeiten
der Pauschbetrag für Österreich
- Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag
und für die Tage der Ein- und Ausschiffung der Pauschbetrag
für den Hafenort.
Dienst- und Geschäftsreisen in das Ausland
Tabelle: Tagegelder für Verpflegungsmehraufwendungen
und Übernachtungsgelder

Übersicht
Eigenverbrauch/Sachentnahmen
|
zu 7 %
|
zu 19 %
|
insgesamt
|
Bäckerei und Konditorei |
776
|
394
|
1.170
|
Fleischerei |
616
|
923
|
1.539
|
Gast-Speisewirtschaften
Abgabe kalte Speisen |
739
|
1.108
|
1.847
|
Gast-Speisewirtschaften
Abgabe kalte und warme Speisen |
1.022
|
1.822
|
2.844
|
Getränkeeinzelhandel |
0
|
332
|
332
|
Cafe und Konditorei |
788
|
677
|
1.465
|
Einzelhandel Milch, Fettwaren und Eier |
468
|
62
|
530
|
Einzelhandel
Nahrungs- und Genussmittel |
1.071
|
517
|
1.588
|
Einzelhandel Obst, Gemüse,
Früchte, Kartoffeln |
246
|
185
|
431
|

Übersicht
Sachbezüge
1. Verpflegung, Unterkunft, Wohnung
Der Wert für freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung wurde
für die Bemessung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung für
2007 und 2008 wie folgt festgelegt:
|
monatlich
|
täglich (1/30)
|
freie Verpflegung und Unterkunft* |
403,00 €
|
13,43 €
|
freie Verpflegung |
205,00 €
|
6,83€
|
davon |
|
|
Frühstück
|
45,00 €
|
1,50 €
|
Mittagessen
|
80,00 €
|
2,67 €
|
Abendessen |
80,00 €
|
2,67 €
|
freie Unterkunft* |
198,00 €
|
6,60 €
|
|
Ausstattung normal
|
Ausstattung einfach
|
freie Wohnung pro qm* |
3,45 €
|
2,80 €
|
*Im Jahre 2007 sind im Beitrittsgebiet
die Werte für Unterkunft und Quadratmeterpreis um jeweils 3 %
zu vermindern.
Die Werte für die Verpflegung, die
auch dem nicht bei demselben AG beschäftigten Familienangehörigen
zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich je Familienangehörigen:
- von der Vollendung des 18. Lj. an ...................um 100%
- von der Vollendung des 14. bis zum 18. Lj...........um 80%
- von der Vollendung des 7. bis zjm 14. Lj.............um 40%
- von der Vollendung des 7. Lj............................um 30%
Bei der Berechnung des Wertes ist das
Lj. im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kj. maßgebend.
Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die
Erhöhungswerte bei Kindern beiden Ehegatten je zur Hälfte
zuzurechnen.
Für Jugendliche und Auszubildende
vermindert sich der Wert für freie Unterkunft um 15%. Ebenfalls
Verminderung um 15% bei Aufnahme im Haushalt des Arbeitgebers oder
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft. Verminderung bei Belegung
mit 2 Beschäftigten um 40%, mit 3 Beschäftigten um 50% und
mit mehr als 3 Beschäftigten um 60%.
Bei Zurverfügungstellung von freier Wohnung zur Führung
eines selbständigen Haushalts ist der ortsübliche Mietpreis
anzusetzen. In diesem Fall ist für Energie, Wasser und sonstige
Nebenkosten der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezüge
zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Wert bei freiem Bezug dem Arbeitsentgeld
zuzurechnen. Berechnung und Rundung: Bei kürzeren Zeiträumen
als 1 Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatswertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jeweils auf
2 Dezimalstellen durchzuführen. Die 2. Dezimalstelle ist um 1
zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen
5 bis 9 ergibt.

Übersicht
Umzugskosten
Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei,
soweit keine höheren Beträge erstattet werden als Werbungskosten
abziehbar wären.
Pauschbeträge für Umzugsauslagen |
ab 01.07.2003 |
ab 01.04.2004 |
ab 01.08.2004 |
Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten
je Kind |
1.381 €
|
1.395 €
|
1.409 €
|
Ledige |
550 €
|
555 €
|
561 €
|
Verheiratete |
1.099 €
|
1.110 €
|
1.121 €
|
je weitere Person (ohen Ehegatten) |
242 €
|
245 €
|
247 €
|

Übersicht
Beitragssätze Sozialversicherung
Krankenversicherung |
je nach Krankenkasse * |
Pflegeversicherung |
1,7 %**
|
Rentenversicherung |
19,9 %
|
Arbeitslosenversicherung |
3,3 %
|
* Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte
** ab 01.01.2005 Erhöhung um 0,25% für Kinderlose (ab 23.
Lj.); trägt AN allein.
Sonderbeitrag und Zahnersatz
0,9 % ab 01.07.2005; zahlt der AN allein

Übersicht
Sozialversicherungsgrenzen
Beitragsart |
West €
|
nBL €
|
Kranken- und Pflegeversicherung (mtl.) |
3.600
|
3.600
|
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung
|
43.200
|
43.200
|
Renten- u. Arbeitslosenversicherung (mtl.) |
5.300
|
4.500
|
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Renten- u. Arbeitslosenversicherung
|
63.600
|
54.000
|
Versicherungspflichtgrenze für KV und PV für ALLE Bundesländer
ab 2008 48.150,00 € jährlich und 4.012,50 € monatlich

Übersicht
Erziehungsgeld
wird gezahlt bei Geburten bis zum 31.12.
2006. Anpruchberechtigt waren Mütter und Väter, Stiefeltern,
Adoptiveltern, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Hinsichtlich Höhe und Dauer bestand die Wahl zwischen:
- Regelbetrag 300 € monatlich bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats
(= insgesamt 7.200 €) oder
- Budget: 450 € monatlich bis zum 12. Lebensmonat (= insgesamt
5.400 €).
Werden mehrere Kinder von einer Person betreut, wird für jedes
Kind Erziehungsgeld gewährt.
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Kind selbst erziehen oder betreuen
- Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt
leben
- nicht erwerbstätig oder max. 30 Std. pro Woche Teilzeitarbeit
Elternzeit (Erziehungsurlaub)
Anspruchsberechtigt
sind Eltern, Adoptiv- oder Vollzeit-Pflegeeltern und Lebenspartner.
Jeder Elternteil hat einen eigenen Anpruch, unabhängig vom Anspruch
des Partners.
Dauer/Ende/Verteilung
Anspruch für max. 36 Monate bzw. bis zur Vollendung des 3. Lj.
Aufteilung auf bis zu 2 Zeitabschnitte möglich. Ein Anteil von
12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers über das 3. Lj.
hinaus bis zur Vollendung des 8. Lj. übertragbar.
Beginn
Frühestens mit der Geburt, wenn der Vater Elternzeit nimmt. Nach
dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter sie nimmt.
Anmeldung/Anmeldefrist
Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und
zwar 6 Wochen vor ihrem Beginn, wenn Elternzeit direkt an die Geburt
des Kindes bzw. an die Mutterschutzfrist anschließen soll; sonst
8 Wochen vorher. Bei erster Anmeldung ist anzugeben, für welchen
Zeitraum innerhalb der ersten 2. Lj. Elternzeit genommen werden soll.
Teilzeittätigkeit
Jeder Elternteil darf eine Teilzeittätigkeit bis 30 Std./Woche
ausüben. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeit im Rahmen von
15 bis 30 Std./Woche ist aber nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
gegeben. Bei kleineren Betrieben bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.
Elterngeld
Elterngeld wird für Kinder gezahlt, die ab dem 01.01.2007 geboren
werden. Für Geburten bis zum 31.12.2006 gibt es Erziehungsgeld
in der bisherigen Form.
Das Elterngeld soll als Einkommensersatzleistung die Einkommenseinbrüche
durch den Wegfall eines Erwerbseinkommens ausgleichen. Auch für
vor der Geburt erwerbslose oder arbeitslose Eltern gibt es Elterngeld
i. H. v. 300 €. Daher können Elterngeld sowohl erwerbstätige
als auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubilde, Adoptiveltern,
Lebenspartner/innen und ggfs. Verwandte dritten Grades beantragen.
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Kind überwiegend selbst erziehen oder betreuen
- Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt
leben
- Nicht erwerbstätig oder max. 30 Std./Woche Teilzeitarbeit.
Höhe:
67% des entfallenden Erwerbseinkommens, aber höchsten s 1.800
€ für Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen
oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchsten 30 Std. wöchentl.
reduzieren.
mindestens 300 € für alle Eltern, auch solche, die nicht
erwerbstätig sind
liegt das monatl. Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 €,
steigt der Ausgleich von 67% für je 2 €, die das Einkommen
unter 1.000 € liegt, um 0,1% bis auf max. 100 % für Erwerbstätige
Eltern
Erhöhung um 300 € bei Mehrlingsgeburten für jedes
weitere Kind für alle Eltern
Geschwisterbonus - Aufschlag von 10% des Elterngeldes, mind. 75
€ im Monat für alle Eltern
8 Wochen Mutterschaftsgeld werden auf die Dauer des Bezugszeitraums
angerechnet. Dies gilt entsprechend für das halbe Elterngeld.

Übersicht
Kindergeld
monatl. Steuervergütung |
ab 2002
|
für das erste , zweite und dritte
Kind |
154 €
|
für das vierte und jedes weitere
Kind je |
179 €
|
Kinderfreibetrag
Ab VAZ 2002 je Kind und Elternteil jährlich 1.824 €/3.648
€.
Betreuungsfreibetrag
für jedes zu berücksichtigende Kind
ab VAZ 2002 (auch über das 16. Lj hinaus) 1.080 €/2.160
€.
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Betreuung eines zum Haushalt gehörendes Kindes, die
wegen Erwerbstätigkeit des Stpfl. anfallen, sind bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben
zu 2/3 höchstens aber zu 4.000 € je Kind abzugsfähig,
und zwar für
- Kinder, die das 14. Lj. noch
nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 27. Lj. (ab VAZ
2007 25 Lj.) engetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ausßerstande sind, sich selbst
zu unterhalten.
- Bei zusammenlebenden Elternteilen nur, wenn beide Elternteile
erwerbstätig sind.
- Bei nicht unbeschränkt stpfl. Kindern anteilige Kürzung
nach den Verhältnissen des Heimatstaates.
Gemäß § 9 Abs.
5 S. 1 EStG bei Einkünften aus ncihtselbständiger
Arbeit sinngemäß anwendbar; und zwar abzugsfähig
neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Keine abzugsfähigen
Betreuungskosten sind Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche
und andere Freizeitbetätigungen. Aufwendungen müssen
durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers
nachgewiesen werden.
|
Ausbildungsfreibetrag
Ab V 2002: Kinder über 18 Jahre |
im Haushalt lebend |
0 €
|
bei auswärtiger Unterbringung |
924 €
|
Freibetrag bereits anteilig für
die Monate, in denen das Kind 18 Jahre alt ist. Berufsausbildung als
entscheidender Anlass für die auswärtige Unterbringung nicht
mehr erforderlich. Kürzung des Ausbildungsfreibetrages um Einkünfte
und Bezüge des Kindes über 1.848 € sowie um Ausbildungsbeihilfen
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Wahlrecht der Eltern bezüglich der Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages
und der Übertragung des einem Kind zu stehenden Pauschbetrages
für Körperbehinderte. Diese Kinderadditive kann auch der
Elternteil erhalten, der die Aufwendungen für den Unterhalt des
Kindes allein getragen hat. Bei nicht unbeschränkt stpfl. Kindern
mindern sich die Ausbildungsfreibeträge nach den Verhältnissen
des Wohnsitzstaates.

Übersicht
Lohnsteuerklassenwahl
Steuerklasse |
Voraussetzungen |
I
|
a) Ledige
b) Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene bei denen die
Voraussetzung für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt
sind.
c) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit mindestens
1 Kind
|
II
|
Die in der Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei
ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist. (Alleinstehend
mit Kind) |
III
|
a) Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte einen Antrag auf die Steuerklasse V eingereiht
wird.
b) Verwitwete, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt
des Todes unbechränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für
das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr
c) Geschiedene, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd
getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer
Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind für
das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist
|
IV
|
Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
ebenfalls Arbeitslohn bezieht. |
V
|
Arbeitnehmer - wie bei Steuerklasse IV bezeichnet - falls der
eine Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird |
VI
|
Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis
|

Übersicht
Berufsausbildung oder Weiterbildung in
einem nicht ausgeübten Beruf
Im Kalenderjahr bis zu 920 Euro
Bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro.
Gilt auch bei Aufwendungen für Ehegatten; bei Ehegatten jedoch
insgesamt nur einmal.
Gilt nicht für hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung.

Übersicht
Aussergewöhnliche Belastungen
z. B. Krankheitskosten, Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung,
Kosten bei Sterbefällen, wenn kein Erbvermögen vorhanden.
Zumutbare Belastung
Gesamtbetrag der Einküfte |
bis
15.340 &euro
|
bis
51.130 &euro
|
über
51.130 &euro
|
bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und
bei denen die Einkommensteuer
zu berechnen ist
a) nach § 32a Abs. 1 EStG
|
5 %
|
6 %
|
7 %
|
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 EStG |
4 %
|
5 %
|
6 %
|
bei Steuerpflichtigen mit
a) 1 oder 2 Kindern |
2 %
|
3 %
|
4 %
|
b) 3 oder mehr Kindern |
1 %
|
1 %
|
2 %
|

Übersicht
Arbeitszimmer
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten
der Ausstattung nicht abzugsfähig; es sei denn,
bis VAZ 2006: die betr. oder berufl. Nutzung beträgt mehr als
50 % der gesamten betr. oder berufl. Tätigkeit oder wenn kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Abzugsbeschränkung
auf 1.250 €;
ab VAZ 2007: das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
die gleichzeitig Arbeitsmittel sind, sind ohne Abzugsbeschränkung
abzugsfähig, auch wenn sie sich in einem Arbeitszimmer befinden.

Übersicht