HOME LAGE LEISTUNGEN WIR ÜBER UNS UNSER TEAM INFORMATION LINKS KONTAKT

 

ARCHIV 1999 - 2004
Aktuelles Pausch- und Freibeträge Termine und Fristen Formularvorlagen Archiv (1999-2004) Archiv ab 2005

 

Neue Rechnungsangaben
Abgabe von Voranmeldungen
Doppelte Haushaltsführung
Anschaffungsnahe Renovierungskosten bei Gebäuden
Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Pkw
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Verlagerung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
Vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen
Schenkung einer vom Kind selbstgenutzten Wohnung gegen Versorgungsleistungen
Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit nach Veräusserung der Praxis
Betriebsverpachtung an Branchenfremde
Befristete Vermietung mit anschliessender Selbstnutzung
Warengutscheine für Mitarbeiter
Nachweispflichten bei Arbeitsverträgen
Abwälzung von Pauschalbeiträgen auf geringfügig Beschäftigte
Spitzensteuersatz
Grundfreibetrag
Geschenke an Geschäftsfreunde
Bewirtungskosten
Absetzung für Abnutzung
Änderung bei den Arbeitseinkünften
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Gebäude
Vermietung an Angehörige
Sparerfreibetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Beiträge zu Rentenversicherungen
Umsatzsteuer
Steueramnestie
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug für den privaten Wohnanteil
Umsatzsteuerpflichtige Kreditvermittlung
Verfassungsmässigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte
Rückwirkende Verlängerung der Veräusserungsfrist für private Grundstücke
Wegzugsbesteuerung
Damnum als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
Werbungskosten beim häuslichen Computer
Offenlegungspflicht der GmbH & Co KG
Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften
Alterseinkünftegesetz
Vorsorgeaufwendunge ab 2005
Besteuerung der Renten ab 2005
Kapitallebensversicherungen
Wichtige Änderungen bei Direktversicherungen
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Rechnungen bei der Umsatzsteuer
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Praxisgebühr beim Arzt
Steueramnestie läuft aus
Britische Private Company Limited by Shares
Verlängerung von Freistellungsbescheinigungen
20.01.2003 - Neuregelung geringfügig Beschäftigter
Finanzierung gemischt genutzter Gebäude
Fortbildungskosten
Kindergeld für ein behindertes Kind mit Vermögen
Warengutscheine für Mitarbeiter
Ich - AG
Rechtsformzusatz
10.03.2003 - Geplante Rechtsänderungen
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Doppelte Haushaltsführung
Häusliches Arbeitszimmer
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Sanierungsgewinne
Geschäftsführung und Vertretung bei Personengesellschaften
Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Vorsteuerabzug bei leerstehen eines Gebäudes
Steueranmeldung per Telefax
Mittelbare Grundstücksschenkung
Lohnunterlagen bei geringfügig Beschäftigten
Billigkeitserlass von Steuerzinsen bei freiwilliger Nachzahlung
Steuerreformpläne der Bundesregierung
Kleinunternehmerförderungsgesetz
Werbungskosten bei erstmaliger Berufsausbildung
Erhaltungsaufwand bei Gebäuden
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Private Pkw-Nutzung bei Geländewagen
Arbeitgeberdarlehen
Umwidmung von Privatdarlehen
Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten Wohnteil
Wahlrecht bei gemischt genutztem Pkw
Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden
Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Arbeitegeberpflichten bei Kündigung
Hinweise zum Jahreswechsel 2002/2003
Hinweise Oktober 2002
Hinweise August 2002
Hinweise April 2002
Hinweise zum Jahreswechsel 2001/2002
Einführung des Euro
Hinweise Oktober 2001
Hinweise August 2001
Hinweise Mai 2001
Hinweise zum Jahreswechsel 2000/2001
Hinweise 1999

 


Neue Rechnungsangaben

Ab Januar 2004 müssen alle Rechnungen folgende Angaben enthalten:
o Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
o Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-Id.Nr.) des leistenden Unternehmers,
o Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistung,
o eine fortlaufende Rechnungsnummer,
o Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen, Art und Umfang bei sonstigen Leistungen,
o Entgelt = Nettobetrag,
o Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag.
Eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Angaben ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bei einer Kleinbetragsrechnung bis 100 € brutto genügt die Angabe des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, eine Beschreibung der Leistung, der Gesamtbetrag und der Steuersatz. Die Angabe der Steuernummer ist bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich.


Übersicht


Abgabe von Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abgegeben werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung erhält der Unternehmer gegen eine Sondervorauszahlung von 1/i , seiner Vorjahres?Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung um einen Monat. Die Abgabe ist dann erst am 10. des übernächsten Monats fällig. Wird die Frist überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 v. H. der angemeldeten Steuer erheben. Bisher wurde bei einer Fristüberschreitung bis zu fünf Tagen kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Diese Abgabeschonfrist entfällt für Voranmeldungszeiträume ab 2004, d. h. die Voranmeldungen müssen fünf Tage früher abgegeben werden. Wird die angemeldete Steuer verspätet bezahlt, entsteht ein Säumniszuschlag mit 1 v. H. pro angefangenem Monat. Bei Bezahlung per Überweisung wurde bisher eine Zahlungsschonfrist von fünf Tagen gewährt. Diese Schonfrist soll ab 2004 auf drei Tage verkürzt werden. Wird die Steueranmeldung am 10. abgegeben, muss der Überweisungsbetrag bis zum 13. auf dem Konto des Finanzamts eingehen. Für Scheckzahler gibt es keine Zahlungsschonfrist.

Beispiele

Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Dezember 2003: Abgabe bis 16. Februar 2004 mit Scheck oder zeitgleich Überweisungsauftrag bei der Bank.
- Antrag auf Dauerfristverlängerung 2004: Abgabe bis 10. Februar 2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag bis 13. Februar beim Finanzamt = Kontogutschrift.
- Januar 2004: Abgabe bis 10. März 2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag bis 15. März beim Finanzamt, denn der 13. März ist ein Samstag.

Lohnsteueranmeldung
- Dezember 2003: Abgabe bis 15. Januar 2004 mit Scheck oder zeitgleich Uberweisungsauftrag bei der Bank.
- Januar 2004: Abgabe bis 10. Februar 2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag bis 13. Februar beim Finanzamt.


Übersicht


Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bisher für höchstens zwei Jahre als Werbungskosten abziehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung für verfassungswidrig erklärt hat, wurde die Frist gestrichen.


Übersicht


Anschaffungsnahe Renovierungskosten bei Gebäuden

Renovierungskosten in den ersten drei Jahren seit Erwerb eines Gebäudes, die ohne Umsatzsteuer 15 v. H. der Anschaffungskosten übersteigen, werden bei Baubeginn ab 2004 wieder in jedem Fall als nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Die Aufwendungen können nicht mehr sofort als Betriebsausgaben, oder Werbungskosten abgezogen werden, sondern erhöhen nur verteilt auf die Restnutzungsdauer die Gebäudeabschreibung. Nach Ablauf der ersten drei Jahre ist die 15 v. H.?Grenze im Regelfall nicht mehr maßgebend, d. h. die Renovierungskosten sind sofort abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für Aufwendungen zur Erweiterung oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes.


Übersicht


Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Pkw

Die bisherige Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 v. H. bei Pkw, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, wird ab 2004 gestrichen. Da die Beschränkung gemeinschaftsrechtswidrig ist, wurde sie bereits in 2003 nur auf Wunsch des Unternehmers angewendet. Ab 2004 ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und aus den laufenden Kosten eines gemischtgenutzten Pkw wieder zu 100 v. H. möglich. Für die Privatnutzung des Pkw muss der Unternehmer jedoch wieder Umsatzsteuer bezahlen.


Übersicht


Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 2004 hat die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer zu erfolgen, sondern die Daten sollen auf elektronischem Weg direkt an das Finanzamt übermittelt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird dem Arbeitnehmer unter anderem die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die ausgezahlten Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bescheinigt. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die er für seine Einkommensteuerveranlagung verwenden kann. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können die Lohnsteuerbescheinigung vorerst noch wie bisher auf der Lohnsteuerkarte erteilen. Ab 2005 sollen dann auch Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
elektronisch abgegeben werden.


Übersicht


Verlagerung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Die Bundesregierung plant, bei Bauleistungen an Unternehmer die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger zu verlagern. Das würde bedeuten, dass nicht der Bauunternehmer oder Bauhandwerker d;??? Umsatzsteuer erklären muss, sondern der Auftraggeber. Sofern dieser zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer in ?derselben Voranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung des Bauhandwerkers darf in diesen Fällen keine Umsatzsteuer ausweisen. Bauleistung ist alles, was der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dient. Die Verlagerung der Steuerschuld soll auch Unternehmer betreffen, die sonst nur steuerfreie Umsätze erbringen, z. B. Ärzte oder Vermieter, sofern sie die Bauleistung für ihr,Unternehmen, beziehen. Privatleute und Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sollen ausgenommen werden.


Übersicht


Vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen

Der Vater überträgt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf seinen Sohn. Die Vermögensübergabe soll unentgeltlich erfolgen, d. h. ohne Abstandszahlung an den Schenker oder Gleichstellungsgelder an Geschwister, damit der Vater keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss. Der Vater benötigt 3.000 E für seinen Lebensunterhalt. Im Übergabevertrag verpflichtet sich daher der Sohn, seinem Vater lebenslang eine monatliche Versorgungsrente in dieser Höhe zu bezahlen. Bisher konnte der Sohn die dauernde Last stets als Sonderausgabe abziehen. Jetzt verlangt der Bundesfinanzhof für den Sonderausgabenabzug zusätzlich, dass die Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übernommenen Vermögens bezahlt werden können.
Beispiel:
Der Vater überträgt ein Mietwohngrundstück auf den Sohn gegen eine monatliche Versorgungsleistung von 3.000 €. Die monatlichen Mieterträge betragen 2.000 €, der Verkehrswert des Mietwohngrundstücks 350.000 €, der Kapitalwert der Versorgungsleistungen 280.000 €.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Versorgungsleistungen beim Sohn nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, denn die voraussichtlichen Mieterträge bei Vermögensübergabe reichen nicht aus, um die dauernde Last zu bezahlen. Die dauernde Last ist Entgelt für die Übertragung des Grundstücks. Hat der Vater das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre erworben, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Der Sohn hat in Höhe des Kapitalwerts der Versorgungsleistungen Anschaffungskosten. Nur der Zinsanteil der monatlichen Rentenzahlungen ist als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof von der bisher günstigeren Auffassung der Finanzverwaltung ab, die auch bei nicht ausreichenden Erträgen eine unentgeltliche Vermögensübergabe mit Sonderausgabenabzug zuließ. Wie die Finanzverwaltung auf die verschärfte Rechtsprechung reagiert, ist offen. Eine Übergangsregel zum Schutz von Altfällen wird erwartet.


Übersicht


Schenkung einer vom Kind selbstgenutzten Wohnung gegen Versorgungsleistungen

Schenken die Eltern ihrem Kind gegen eine Rente eine Wohnung, die das Kind zu eigenen Wohnzwecken nutzt, konnte das Kind die Rentenzahlungen an die Eltern bisher nicht als Sonderausgaben abziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können jedoch auch Nutzungsvorteile, die dem Kind eigene Aufwendungen ersparen, Ertrag sein. Ist die ersparte ortsübliche Miete höher als die Rente, kann das Kind die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen.


Übersicht


Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit nach Veräusserung der Praxis

Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis wird begünstigt besteuert, wenn der Freiberufler seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis mindestens drei Jahre einstellt. Will der Veräusserer weiter in der Praxis mitarbeiten, z. B. um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte er seine Leistungen an den Erwerber der Praxis abrechnen. Auch eine Mitarbeit als Angestellter ist möglich. Schädlich ist jedoch eine nicht nur geringfügige freiberufliche Tätigkeit, die der Praxisveräusserer in eigenem Namen gegenüber seinen bisherigen Mandanten abrechnet. Eine geringfügige Tätigkeit liegt vor, wenn die Umsätze aus den vom Verkäufer noch betreuten Mandaten in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 v. H. der gesamten Praxiseinnahmen ausgemacht haben. Die weitere Entwicklung der Umsätze aus diesen Mandaten nach der Praxisveräußerung spielt keine Rolle. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist jedoch die Übernahme neuer Mandate innerhalb der Wartefrist von drei Jahren immer schädlich. Der Praxisveräusserer sollte deshalb in der Wartefrist keine Neumandate übernehmen, sonst muss der Veräußerungsgewinn nachträglich als laufender Betriebsgewinn mit dem Regelsteuersatz versteuert werden.


Übersicht


Betriebsverpachtung an Branchenfremde

Wird ein Gewerbebetrieb mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, hat der Verpächter ein Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und einem ruhenden Gewerbebetrieb. Erklärt er die Betriebsaufgabe, müssen alle stillen Reserven versteuert werden. Der Verpächter erzielt danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidet er sich für den ruhenden Gewerbebetrieb, werden weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Ein ruhender Gewerbebetrieb setzt voraus, dass der Verpächter jederzeit den verpachteten Betrieb wieder aufnehmen und fortführen kann. Ein Branchenwechsel war bisher stets schädlich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei Betriebsverpachtung an Branchenfremde ein ruhender Gewerbebetrieb vorliegen kann, wenn die ,Fortführung des Betriebs jederzeit möglich bleibt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage das Betriebsgrundstück ist und der branchenfremde Pächter keine bedeutenden baulichen Umgestaltungen vornimmt. Im Entscheidungsfall verpachtete ein, Handelsunternehmen das Betriebsgebäude an eine Druckerei.


Übersicht


Befristete Vermietung mit anschliessender Selbstnutzung

Bei befristeter Vermietung verlangt der Bundesfinanzhof eine Überschussprognose zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht. Wird in den Jahren der Vermietung kein Totalüberschuss erzielt, sind Verluste einzelner Jahre nicht anzuerkennen. Die BFH-Rechtsprechung gilt auch dann, wenn die Vermietung wegen geplanter Selbstnutzung befristet ist. Sie wird in diesen Fällen jedoch erst auf Mietverträge angewendet, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die noch vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen werden, ist eine Überschussprognose nicht erforderlich
Beispiel:
Hans erwarb im November 2003 in Baden-Baden eine Eigentumswohnung als Altersruhesitz. Bis zu seiner Pensionierung in 2006 vermietet er die Wohnung und, erzielt jährliche Vermietungsverluste von 10.000 €. Schliesst er den Mietvertrag noch in 2003 ab, sind die Vermietungsverluste bis 2006 voll abzugsfähig. Kommt der Mietvertrag erst nach dem 31. Dezember 2003 zustande, sind die Verluste mangels positiver Überschussprognose steuerlich wertlos.


Übersicht


Warengutscheine für Mitarbeiter

Sachbezüge bis 50 € monatlich sind Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zu den Sachbezügen gehören auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer als Arbeitslohn erhält und die er bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus oder einer Tankstelle, einlösen kann. Der Warengutschein muss Art und Menge des Sachbezugs konkret bezeichnen, z. B. 40 Liter Super-Benzin. Bei Einlösung ab 1. April 2003 geht die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit verloren, wenn der Warengutschein einen €-Höchstbetrag enthält.
Sachgeschenke des Arbeitgebers bei besonderen persönlichen Ereignissen sind als Aufmerksamkeit bis 40 € lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei. Für Geschenkgutscheine, die als Aufmerksamkeit ausgegeben werden, gelten dieselben Anforderungen wie für die 50€-Freigrenze bei Sachbezügen d h. die Sache muss konkret bezeichnet werden, z. B. bei Buchgutscheinen Angabe von Autor und Titel ohne €-Höchstbetrag.


Übersicht


Nachweispflichten bei Arbeitsverträgen

Jedem Arbeitnehmer, der länger als einen Monat beschäftigt wird, muss der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich und unterzeichnet aushändigen:
o Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
o Beginn und - falls befristet - Ende des Arbeitsverhältnisses,
o Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Urlaub,
o Tätigkeitsbeschreibung,
o Kündigungsfristen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Geringfügig Beschäftigte sind außerdem schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten können. Die Verletzung der Nachweispflicht geht zu Lasten des Arbeitgebers. Für Arbeitsverträge, die bis 28. Juli 1995 geschlossen wurden, gelten die Nachweispflichten nur auf Wunsch des Arbeitnehmers.


Übersicht


Abwälzung von Pauschalbeträgen auf geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 € monatlich schuldet der Arbeitgeber pauschal Beiträge mit 12 v. H. zur Rentenversicherung (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 v. H.) und 11 v. H. zur Krankenversicherung (im Privathaushalt 5 v. H.). Die Lohnsteuer wird mit 2 v. H. pauschaliert. Die Abwälzung der Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitnehmer ist unzulässig, d. h. der Arbeitgeber schuldet die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zum Arbeitslohn. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis 5.000 € bestraft werden. Die pauschale Lohnsteuer dagegen kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, mindert sich dadurch jedoch nicht.


Übersicht


Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer wurde für 2004 von 48,5 v. H. auf 45 v. H. gesenkt.


Übersicht


Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, d. h. das steuerfreie Einkommen, erhöht sich von 7.235 € auf 7.664 €. Er wird bei Ehegatten verdoppelt. Der Eingangssteuersatz ab Überschreiten des Grundfreibetrags beträgt jetzt 16 v. H. statt bisher 19,9 v. H.


Übersicht


Geschenke an Geschäftsfreunde

sind ab 2004 nur bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 35 € (bisher 40 €) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig.


Übersicht


Bewirtungskosten

Von angemessenen Bewirtungskosten können nur noch 70 v. H. (bisher 80 v. H.) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gibt es keinen Vorsteuerabzug.


Übersicht


Absetzung für Abnutzung

Bei der AfA entfällt die Vereinfachungsregel für bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffung ab 2004 ist die AfA zeitanteilig zu ermitteln. Angefangene Monate zählen zu Gunsten des Unternehmers voll. Die degressive Gebäude-AfA für Mietwohnneubauten beträgt bei Bauantrag oder notariellem Kaufvertrag ab 2004 nur noch 10 x 4 v. H. , 8 x 2,5 v. H. und 32 x 1,25 v. H.


Übersicht


Änderungen bei den Arbeitseinkünften

Steuerfreie Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
2003
2004
immer
8.181
7.200
falls 50 Jahre alt und 15 Jahre im Betrieb
10.226

9.000

falls 55 Jahre alt und 20 Jahre im Betrieb
12.271
11.000
Steuerfreie Heirats- und Geburtsbeihilfen
358
315
Freigrenze für Sachbezüge pro Monat
50
44

Steuerfreie Belegschaftsrabatte pro Jahr

1.224

1.080

Freibetrag für Vermögensbeteiligungen

154

135
Arbeitnehmerpauschbetrag, falls keine Werbungskosten nachgewiesen werden

1.044

920


Übersicht


Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sinkt auf einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer (bisher 0,36 oder 0,40 €). Bei steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entfällt die Entfernungspauschale. Mit der Entfernungspauschale sinken auch die Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15 v. H. lohnversteuert werden können.
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln in bar oder als Sachzuwendung durch Fahrkartengestellung = Job-Tickets sind ab 2004 steuerpflichtig. Job-Tickets sind jedoch Sachbezüge, die steuerfrei bleiben, wenn der Preis für die Monatsfahrkarte 44 € nicht übersteigt. Ein Barzuschuss kann pauschal mit 15 v. H. lohnversteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei.


Übersicht


Aufwendungen für Gebäude

sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen oder zu einer Erweiterung führen oder innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen oder ab dem 4. Jahr zu einer Standarderhöhung des Gebäudes führen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Sofort abziehbar bleiben Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre seit Anschaffung bis 15 v. H. der Anschaffungskosten eines betriebsbereiten Gebäudes und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Größerer Erhaltungsaufwand für Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen und kein Betriebsvermögen sind, kann ab 2004 gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.


Übersicht


Vermietung an Angehörige

Bei verbilligter Vermietung an Angehörige ist ein Vollabzug der Werbungskosten ab 2004 ohne weitere Prüfung nur noch möglich, wenn die Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete zwischen 56 v. H. und 74 v. H. der ortsüblichen Miete, wird eine positive Überschussprognose auf 30 Jahre verlangt. Ist die Überschussprognose negativ oder beträgt die Miete unter 56 v. H., können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden.


Übersicht


Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag für private Kapitalerträge sinkt auf 1.370 €, bei Ehegatten auf 2.740 € ( bis 2003 1.550 oder 3.100 €). Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt unverändert 51 €, bei Ehegatten 102 €. Die Bank behält bis zur Höhe des Freistellungsauftrags keine Zinsabschlagsteuer ein. Die Summe der Freistellungsaufträge darf ab 2004 1.421 €, bei Ehegatten 2.842 € nicht übersteigen. Freistellungsaufträge müssen deshalb an die neuen Höchstbeträge angepasst werden. Besteht ein Freistellungsauftrag nur bei einer Bank, geschieht das automatisch. Die Banken müssen dem Bundesamt für Finanzen die Kapitalerträge melden, die wegen eines Freistellungsauftrags steuerfrei bleiben.


Übersicht


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis 1.308 € ersetzt ab 2004 den Haushaltsfreibetrag (bis 2003 2.340 €). Er wird Alleinstehenden gewährt, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind leben. Anders als beim Haushaltsfreibetrag wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden. Schädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit Lebenspartnern. Wurde in 2003 der Haushaltsfreibetrag gewährt, ist auf der Lohnsteuerkarte 2004 die Lohnsteuerklasse II eingetragen. Werden die schärferen Voraussetzungen des Entlastungsbetrags nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse ändern lassen. Jeder Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse II muss bis 19. September 2004 bei der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er die Voraussetzungen des neuen Entlastungsbetrags erfüllt. Wird die Erklärung nicht abgegeben, meldet die Gemeinde den Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt. Er wird für 2004 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert und erhält für 2005 eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse I.

Haben volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge über 7.680 € (bis 2003 über 7.188 €) entfällt der Kindergeldanspruch. Damit entfallen auch die anderen Vergünstigungen für Kinder, z. B. Kinderfreibetrag und Schulgeldabzug.


Übersicht


Beiträge zu Rentenversicherungen

Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und für Kapitallebensversicherungen sind ab 2004 nur noch zu 88 v. H. als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bleiben unverändert.


Übersicht


UMSATZSTEUER

Ab Januar 2004 müssen alle Rechnungen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.Nr.) des leistenden Unternehmers,
  • Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistung
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen, Art und Umfang bei sonstigen Leistungen
  • Entgelt = Nettobetrag
  • Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag

Eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Angaben ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bei umsatzsteuerfreien Leistungen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Bei Rechnungen, die bis 30. Juni 2004 ausgestellt werden, wird das Fehlen der Rechnungsnummer oder des Umsatzsteuersatzes nicht beanstandet. Die Angabe der Steuernummer oder der USt-Id.Nr. ist bereits seit 1. Januar 2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100 € brutto sind Steuernummer und Rechnungsnummer nicht erforderlich. Bei Abrechnungsgutschriften rechnet der Leistungsempfänger, z. B. der Geschäftsherr, mit dem leistenden Unternehmer, z. B. dem Handelsvertreter, ab. Die Abrechnungsgutschrift muss die Steuernummer oder USt-Id.Nr. des leistenden Unternehmers, z. B. des Handelsvertreters, enthalten. Die fortlaufende Rechnungsnummer vergibt der Gutschriftsaussteller. Auch Verträge über Dauerleistungen, z. B. Mietverträge, Leasingverträge oder Wartungsverträge, die ab 2004 geschlossen werden, müssen die neuen Rechnungsangaben enthalten.

Wird ein Pkw sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann 2004 wieder der volle Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten, Leasingraten und laufenden Betriebskosten beansprucht werden. Der private Nutzungsanteil unterliegt jedoch der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Altfahrzeuge, für die bisher nur. 50 v. H. Vorsteuer abgezogen wurde.

Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Bei Verlagerung der Umsatzsteuerschuld muss jedoch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlen. Dies galt schon bisher z. B. bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder steuerpflichtigen sonstigen Leistungen durch im Ausland ansässige Unternehmer. Künftig geht die Steuerschuld außerdem bei allen umsatzsteuerpflichtigen Grundstückslieferungen sowie bei Bauleistungen an Bauunternehmer auf den Leistungsempfänger über. Die Erweiterung tritt erst nach Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union in Kraft. Verzichtet ein Unternehmer dann bei Verkauf eines Grundstücks auf die Steuerbefreiung, schuldet der Käufer die Umsatzsteuer. Der Verzicht auf die Befreiung muss seit 2004 im notariellen Kaufvertrag erklärt werden. Die Umsatzsteuerschuld für Bauleistungen geht über, wenn ein inländischer Unternehmer an einen anderen Unternehmer leistet, der selbst Bauleistungen erbringt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist oder die Bauleistung für seinen Privatbereich empfängt. Im Grundstückskaufvertrag oder in der Baurechnung darf bei der Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Statt dessen muss auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld hingewiesen werden. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen.

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn er die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernimmt und dafür ein festes Entgelt bekommt. Ein festes Entgelt wird in der Handelsbilanz als Aufwand verbucht, z. B. gewinnunabhängige Festvergütungen, Umsatzbeteiligungen oder Aufwendungsersatz. Erhält der Gesellschafter einen Gewinnvorab aus dem voraussichtlichen Bilanzgewinn, sind seine Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Bisher unterliegen Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschafter niemals der Umsatzsteuer. Das neue Recht gilt ab 1. April 2004.


Übersicht


STEUERAMNESTIE

Das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" bringt eine umfassende Straffreiheit für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten der Jahre 1993 bis 2002. Wer in diesen Jahren Steuern verkürzt hat, kann bis zum 31. März 2005 in einer strafbefreienden Erklärung nicht versteuerte Einnahmen nacherklären. Nach Zahlung einer pauschalen Abgabe von 25 oder 35 v. H. erlöschen die Steueransprüche des Staates ohne Bestrafung.

Die Amnestie soll im Ausland angelegtes Kapital, dessen Erträge bisher nicht versteuert wurden, nach Deutschland zurückführen. Die Amnestie kann jedoch auch für nicht erklärte Betriebseinnahmen, zu Unrecht abgezogene Betriebsausgaben, nicht angegebene Schenkungen oder nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Die Straffreiheit gilt für sämtliche Steuervergehen bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Wird für die Zeit ab 1993 eine strafbefreiende Erklärung abgegeben, tritt für die Jahre bis 1992 automatisch Verjährung ein. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist jedoch nur möglich, wenn die Tat bis zum 17. Oktober 2003 begangen wurde.

In der strafbefreienden Erklärung sind die nicht versteuerten Einnahmen aufgeschlüsselt nach Lebenssachverhalten und Jahren anzugeben. Wurde Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer verkürzt, sind 60 v. H. der bisher nicht erklärten Einnahmen oder Veräußerungsgewinne anzugeben. Der Abschlag von 40 v. H. berücksichtigt pauschal Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Wurden auch Gewerbesteuer (10 v. H.) und Umsatzsteuer (30 v. H.) verkürzt, sind die ganzen Bruttoeinnahmen oder Veräußerungsgewinne anzugeben. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind 20 v. H. der nicht erklärten steuerpflichtigen Erwerbe anzugeben, z. B. Kurswert geschenkter Aktien gemindert um den persönlichen Freibetrag 307.000 € bei Ehegatten oder 205.000 € bei Kindern. Aus der Summe der so berechneten Einnahmen errechnet sich die pauschale Abgabe.

Eine unvollständige Erklärung wirkt nur, soweit Angaben gemacht wurden. Steuerhinterziehungen, die nicht offengelegt werden, können nach wie vor bestraft werden, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Eine strafbefreiende Erklärung ist nicht mehr möglich, wenn die Tat bereits von den Finanzbehörden entdeckt wurde, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde oder wenn der Außenprüfer bereits erschienen ist.

Die Angaben in der strafbefreienden Erklärung dürfen vom Finanzamt nur verwendet werden für die Besteuerung ab 2003, nicht jedoch für frühere Jahre. Weitergehende Nachforschungen des Finanzamts oder der Steuerfahndung für die Jahre 1993 bis 2002 aufgrund der Amnestieerklärung sind rechtswidrig. Wird jedoch nach der Amnestie aus anderem Grund eine Steuerverkürzung in den Jahren 1993 bis 2002 entdeckt, z. B. bei einer Außenprüfung, muss der Steuerpflichtige beweisen, dass diese Verkürzung in der Amnestieerklärung enthalten ist. Deshalb sollten die Sachverhalte in der strafbefreienden Erklärung möglichst genau beschrieben sowie Belege und Berechnungsunterlagen aufbewahrt werden.

Amnestie oder Selbstanzeige

Werbungskosten und Betriebsausgaben werden im Rahmen der Amnestie nur über pauschale Abschläge berücksichtigt. Die tatsächlichen Aufwendungen dürfen nicht abgezogen werden, auch wenn ein Nachweis noch möglich wäre. Deshalb muss die Selbstanzeige durch Abgabe von berichtigten Steuererklärungen als Alternative zur Amnestie geprüft werden. Die Steuerfestsetzungen der betroffenen Jahre werden nach einer Selbstanzeige geändert. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen dürfen abgezogen werden. Die Selbstanzeige führt auch zur Straffreiheit. Allerdings müssen die nachträglich erklärten Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, z. B. bei der Einkommensteuer mit bis zu 53 v. H. zuzüglich Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen von 6 v. H. pro Jahr. Ob Amnestie oder Selbstanzeige günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Bezahlung der pauschalen Abgabe

Die Bezahlung der pauschalen Abgabe muss unter allen Umständen innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004 (25 v. H.) oder bis zum 31. März 2005 (35 v. H.). Da nur zehn Tage Zahlungsfrist gewährt werden, müssen vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung die notwendigen Mittel bereitstehen. Bei verspäteter Zahlung wirkt die Amnestie nicht.

Verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung

Kreditinstitute müssen seit 1. April 2003 eine Datei führen, in der für jedes Konto und Depot der Name des Inhabers gespeichert wird. Die Daten dürfen bisher nur vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufen werden. Ab 1. April 2005 sollen auch die Finanzämter Zugriff auf diese Dateien erhalten. Konten im Inland können damit nicht mehr vor dem Finanzamt verborgen werden. Die Daten werden erst drei Jahre nach Auflösung des Kontos gelöscht. Außerdem soll der Datenaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten verbessert werden. Ab 2005 werden Kontrollmitteilungen ausgetauscht über Zinserträge von Bürgern anderer EU-Staaten. Österreich, Belgien und Luxemburg sind davon ausgenommen, sollen jedoch eine Quellensteuer auf Zinserträge von EU-Ausländern erheben. Die gleiche Regelung soll für die Drittstaaten Schweiz und Liechtenstein gelten. Die Verhandlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.


Übersicht


Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sinkt der Betriebsfreibetrag für Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, die ab 2004 geschenkt oder vererbt werden, von 256.000 € auf 225.000 €. Der Bewertungsabschlag für das restliche Betriebsvermögen beträgt nur noch 35 v. H. gegenüber 40 v. H. in 2003. Wird Betriebsvermögen auf einen entfernten Verwandten, z. B. den Schwiegersohn, übertragen, beträgt der Entlastungsbetrag wegen der ungünstigen Steuerklasse nur noch 88 v. H. Alle Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen sind vorläufig bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entschieden hat. Für Steuerbescheide, die bis zur Entscheidung ergehen, besteht Vertrauensschutz.


Übersicht


Eigenheimzulage

wurde bei notariellem Kaufvertrag oder Bauantrag ab 2004 gekürzt auf 1 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung und des Bodens aus bis 125.000 € = 1.250 €. Die Unterscheidung von Alt- und Neubauten entfällt. Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert. Die Kinderzulage beträgt 800 € je Kind. Die Einkunftsgrenzen wurden gesenkt: Im Antragsjahr und im Vorjahr darf die Summe der positiven Einkünfte beider Jahre zusammen höchstens 70.000 €, bei Zusammenveranlagung 140.000 €, zuzüglich 30.000 € je Kind betragen. Ist eine Zusammenveranlagung möglich, werden positive Einkünfte von Ehegatten auch bei getrennter Veranlagung zusammengerechnet. In Altfällen bis 2003 wird auch in Zukunft die alte Eigenheimzulage gewährt.


Übersicht


UMSATZSTEUER

Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf eines Grundstücks und aus Bauleistungen an andere Bauunternehmer schuldet seit 1. April 2004 nicht mehr der Unternehmer, der die Leistung erbringt, sondern der Leistungsempfänger, d. h. der Käufer des Grundstücks oder der Auftraggeber der Bauleistung. Da die Regelung sehr kurzfristig in Kraft getreten ist, kann bis 30. Juni 2004 noch altes Recht angewendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer des Grundstücks oder der Bauunternehmer, der den Auftrag ausführt, die Umsatzsteuer auch tatsächlich abführt.

Der Verkauf von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Wird das Grundstück von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen erworben, kann im notariellen Kaufvertrag auf die Befreiung verzichtet werden. Dann schuldet seit 1. April 2004 der Käufer die Umsatzsteuer. Er bezahlt dem Verkäufer nur den Nettokaufpreis. Die Umsatzsteuer schuldet er dem Finanzamt. Diese Verlagerung der Steuerschuld gilt auch bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, z. B. bei Bestellung eines Erbbaurechts. Weder im Notarvertrag noch in der Rechnung des Verkäufers darf Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Vertrag oder die Rechnung sollen jedoch einen Hinweis darauf enthalten, dass der Käufer die Umsatzsteuer schuldet. Will der Käufer das Grundstück für steuerpflichtige Umsätze verwenden, kann er die Umsatzsteuer, die er selbst schuldet, in derselben Voranmeldung als Vorsteuer abziehen.

Die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die ab 1. April 2004 ausgeführt werden, schuldet der Auftraggeber, wenn er selbst Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Dasselbe gilt für Anzahlungen auf Bauleistungen, die ab 1. April 2004 vereinnahmt werden.

Beispiel: Subunternehmer Erich erledigt Malerarbeiten für den Bauunternehmer Willi. Die Umsatzsteuer schuldet der Auftraggeber Willi. Erich darf in seiner Rechnung an Willi keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Rechnung soll einem Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber Willi die Umsatzsteuer schuldet.

Die Umsatzsteuerschuld verlagert sich auch dann auf den Leistungsempfänger, wenn er die Bauleistung nicht für sein Unternehmen bezieht, z. B. bei Bauleistungen am Mietshaus eines Bauunternehmers oder an dessen Privatwohnung. Bauleistungen dienen der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Dazu gehören im Grundsatz sämtliche Gewerke am Bau von den Erdarbeiten bis zur Fassadengestaltung, aber auch der Einbau einer Ladeneinrichtung, eines Aufzugs oder einer Schaufensteranlage. Ausgenommen sind Planung und Bauüberwachung durch Architekten oder Ingenieure, die Lieferung von Baustoffen, die Überlassung von Baumaschinen ohne Bedienungspersonal, die Entsorgung von Bauschutt, Gerüstbau, Personalgestellung und Gebäudereinigung. Bepflanzung und Pflege von Außenanlagen gehören ebenfalls nicht zu den Bauleistungen, es sei denn, der Gärtner legt auch Wege oder Mauern an. Reparaturen an Gebäuden?sind Bauleistungen, wenn der Rechnungsbetrag 500 f netto übersteigt. Bei kleineren Reparaturen bis 500 E netto geht die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger über, d. h. der leistende Handwerker muss die Umsatzsteuer selbst in Rechnung stellen und abführen.

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist der Fall, wenn sein Vorjahresumsatz zu mehr als 10 v. H. aus Bauleistungen bestanden hat. Legt der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer vor, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass sein Vertragspartner Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen, oder an Privatleute bleibt die Umsatzsteuerschuld beim leistenden Unternehmer.

Bauträger, die nur auf eigenen Grundstücken bauen, die sie anschließend veräußern, erbringen keine Bauleistungen. Die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück eines Kunden ist dagegen eine Bauleistung. Baut ein Bauträger zu mehr als 10 v. H. seines Vorjahresumsatzes auf fremden Grundstücken, greift deshalb die Verlagerung der Steuerschuld. Beauftragt der Bauträger einen Bauunternehmer, schuldet er selbst die Umsatzsteuer aus der Bauleistung, nicht der Bauunternehmer, der für ihn arbeitet. Dies gilt für sämtliche Bauleistungen, die ein solcher Bauträger bezieht.

Der leistende Bauunternehmer oder Bauhandwerker muss bei jedem Auftrag entscheiden, ob ein Fall der Verlagerung der Steuerschuld vorliegt. Er muss prüfen, ob er eine Bauleistung erbringt und ob sein Auftraggeber selbst Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Ist dies der Fall, muss er seine Rechnung ohne Umsatzsteuer erstellen. Er darf nur den Nettobetrag berechnen, denn der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Ist der Auftraggeber kein Bauunternehmer oder Bauhandwerker, muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der leistende Unternehmer schuldet die Steuer selbst. Ist der leistende Unternehmer nicht sicher, ob sein Auftraggeber Bauunternehmer ist, sollte er sich eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer vorlegen lassen. Liegt keine Bescheinigung vor, sollte er im Zweifel Umsatzsteuer berechnen. Schreibt er eine Nettorechnung und es stellt sich nachträglich heraus, dass der Auftraggeber kein Bauunternehmer ist, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer selbst tragen, falls der Auftraggeber nicht bezahlt.

Bauunternehmer und Bauhandwerker, die selbst Bauleistungen beziehen, müssen darauf achten, dass die Leistungen netto berechnet werden. Sie schulden die Umsatzsteuer selbst. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem die Bauleistung erbracht wurde.
Beispiel: Die Bauleistung eines Subunternehmers wird am 10. Juli vom Hauptunternehmer abgenommen. Damit ist die Leistung erbracht. Wird die Rechnung im Juli ausgestellt, muss der Hauptunternehmer noch in der Voranmeldung für Juli die empfangene Bauleistung erklären. Er kann in derselben Voranmeldung die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen. Wird erst später abgerechnet sind Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug in der Voranmeldung August anzugeben. Wann die Rechnung bezahlt wird, spielt keine Rolle. Anzahlungen sind bereits im Monat der Zahlung zu versteuern.

Bei Bauleistungen ausländischer Bauunternehmer an deutsche Unternehmer gilt die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld in allen Fällen, auch wenn der Auftraggeber selbst keine Bauleistungen erbringt.


Übersicht


Vorsteuerabzug für den privaten Wohnteil

Bei Errichtung oder Erwerb eines Gebäudes, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des privat genutzten Teils abgezogen werden.
Beispiel: Das Erdgeschoss eines neu gebauten Wohn- und Geschäftshauses ist umsatzsteuerpflichtig an ein Modegeschäft vermietet. Im Obergeschoss wohnt der Eigentümer des Grundstücks. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten kann zu 100 v. H. abgezogen werden, obwohl das Haus auch privat genutzt wird. Allerdings muss der Eigentümer die Privatnutzung versteuern, d. h. es entsteht Umsatzsteuer aus den laufenden Kosten der Selbstnutzung.

Diese Rechtsprechung wird jetzt von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet. Da durch diese Rechtsprechung erhebliche Steuerausfälle erwartet werden, versucht die Verwaltung den Anwendungsbereich und die Steuervorteile zu beschränken. Der Vorsteuerabzug sei nur zulässig, wenn im unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes wenigstens teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht werden. Bei steuerfreier Vermietung oder bei Nutzung des Gebäudes durch einen Arzt mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen soll auch die Vorsteuer aus dem privaten Wohnteil nicht abgezogen werden können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Berechnung der Kosten, die auf den privat genutzten Teil entfallen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auf zehn Jahre zu verteilen. Das bedeutet dass die Vorsteuer, die bei Anschaffung oder Herstellung abgezogen wurde, auf zehn Jahre verteilt an das Finanzamt zurückbezahlt werden muss. Nach bisheriger Auffassung erfolgt die Rückzahlung auf fünfzig Jahre verteilt.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass das Grundstück zu 100 v. H. dem Unternehmensbereich zugeordnet wird. Wird das ganze Grundstück oder ein teil später wieder in den Privatbereich überführt, soll diese Entnahme nach Vorstellung der Finanzverwaltung künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Bisher ist die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei.


Übersicht


Umsatzsteuerpflichtige Kreditvermittlung

Die Vermittlung von Krediten ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistung an eine der Kreditvertragsparteien = Kreditgeber oder Kreditnehmer erbracht wird.
Vermittlungsleistungen eines Untervertreters an ein Finanzdienstleistungsunternehmen in einer mehrstufigen Vertriebsstruktur sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Beispiel: Erich ist selbständiger Finanz- und Vermögensberater. Als Subunternehmer = Untervertreter ist er auch für den Finanzdienstleister Dieter tätig. Er erstellt Finanzierungspläne für Dieters Kunden. Die Kreditverträge schließen Bank und Kunde direkt ab. Die Provisionen für die Kreditvermittlungen bezahlen die Banken an Dieter. Dieters Provision ist umsatzsteuerfrei.
Dieter wiederum bezahlt Provisionen an Erich. Aus diesen Provisionen muss Erich Umsatzsteuer bezahlen. Erich erbringt umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistungen, denn er steht in keiner direkten Vertragsbeziehung zu den Kreditvertragsparteien.


Übersicht


Verfassungsmässigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte

Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften bis 31. Dezember 1998 sind einkommensteuerpflichtig, falls zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate liegen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Gesetzesvorschrift für 1997 und 1998 als verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber fehle ein wirksames Kontrollinstrument. Die Besteuerung der Spekulationsgewinne hänge daher von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Spekulationsgewinne in 1997 und 1998 müssen daher nicht mehr erklärt werden, z. B. bei einer Amnestieerklärung. Noch nicht bestandskräftige Bescheide können geändert werden. Eine Entscheidung für 1999 bis 2003 steht noch aus. Betroffene Einkommensteuerbescheide sollten durch Einspruch offen gehalten werden.


Übersicht


Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für private Grundstücke

Veräußerungsgewinne aus privaten Grundstücksgeschäften sind steuerpflichtig, falls zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Bei Veräußerung bis 1998 betrug die Veräußerungsfrist nur zwei Jahre. Durch die Verlängerung der Frist wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach altem Recht bereits steuerfrei waren.

Beispiel: Anton kaufte im Juni 1994 ein Mietwohngrundstück. Hätte er zwischen Juli 1996 und Dezember 1998 verkauft, wäre der Gewinn steuerfrei gewesen, denn die Veräußerungsfrist von zwei Jahren war überschritten. Verkauft Anton zwischen 1999 und Juni 2004, d. h. innerhalb der Zehnjahresfrist, ist der Veräußerungsgewinn wieder steuerpflichtig. Um steuerfrei veräußern zu können, muss Anton bis Juli 2004 warten.

Der Bundesfinanzhof hält diese rückwirkende Verlängerung der Frist für verfassungswidrig und legt sie dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Betroffene Einkommensteuerbescheide sollten durch Einspruch offen gehalten werden.


Übersicht


Wegzugsbesteuerung
Frank ist mit 50 v. H. beteiligt an einer GmbH. Er zieht um von Baden-Baden nach Straßburg. Wegen des Wegzugs muss er nach geltendem Recht die Wertsteigerung seines GmbH-Anteils zwischen Anschaffung und Wegzug versteuern. Er muss Steuern bezahlen auf nicht realisierte Gewinne.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt die Wegzugsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union (EU). Es stünde EU?Bürgern frei, durch Verlegung des Wohnsitzes Steuerunterschiede zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu nutzen. Im Entscheidungsfall zog ein Franzose nach Belgien. Die französische Wegzugsbesteuerung ist mit der deutschen vergleichbar.


Übersicht


Damnum als Werbungskosten oder Betriebsausgabe

Behält die Bank bei Darlehensauszahlung ein Damnum ein, kann dieses Ausgabeabgeld , d bei Überschusseinkünften oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass bei einer Zinsfestschreibung von mindestens fünf Jahren das Damnum höchstens 5 v. H. beträgt. Der Darlehensnehmer kann das Damnum auch im Voraus an die Bank bezahlen, z. B. um die Werbungskosten ein Jahr vorzuziehen, frühestens jedoch drei Monate vor Darlehensauszahlung. Bei abweichender Vereinbarung muss der Darlehensnehmer die Marktüblichkeit des Damnums nachweisen.


Übersicht


Werbungskosten beim häuslichen Computer

Wird ein privater PC auch beruflich genutzt und ist die berufliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, können 50 v.H. der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Die Anschaffungskosten des PC und des Zubehörs, z. B. Scanner und Drucker, werden auf drei Jahre verteilt.

Will der Arbeitnehmer mehr als 50 v. H. abziehen, muss er die höhere berufliche Nutzung nachweisen. Bei nachgewiesener beruflicher Nutzung von mindestens 50 v. H. sind die Aufwendungen für den PC zu 100 v. H. als Werbungskosten abziehbar.


Übersicht


Offenlegungspflicht der GmbH & Co KG

Da bei einer GmbH & Co KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss sie ihre Jahresabschlüsse wie eine
Kapitalgesellschaft erstellen, prüfen lassen und offen legen. Der Umfang der Offenlegungspflicht hängt von der Größe der Gesellschaft ab:

KLEIN
GROSS
Bilanzsumme
3,438 Mio €
13,75 Mio €
Umsatzerlöse
6,875 Mio €

27,50 Mio €

Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
50
250

Überschreitet eine GmbH & Co KG an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen zwei von drei kleinen Merkmalen = mittelgroße GmbH & Co KG zwei von drei großen Merkmalen, dann liegt eine große GmbH & Co KG vor.

Offenlegungspflichten
Kleine GmbH & Co KG
Bilanz und Anhang im Handelsregister
Mittelgrosse GmbH & Co KG
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht im Handelsregister
Grosse GmbH & Co KG
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht im Handelsregister und im Bundesanzeiger

Die Offenlegung kann jedermann beim Handelsregister beantragen. Das Registergericht setzt sechs Wochen Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses.. Wird dann nicht offen gelegt, kann es ein Ordnungsgeld bis 25.000 E androhen und festsetzen.

Der Europäische Gerichtshof prüft zur Zeit, ob die Ungleichbehandlung der GmbH & Co KG ? mit Offenlegung gegenüber der reinen KG -keine Offenlegung- gerechtfertigt ist. Bis zur Entscheidung werden Ordnungsgeldverfahren auf Antrag regelmäßig ausgesetzt, d. h. die Offenlegung wird nicht erzwungen.


Übersicht


Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften

Ein Kaufmann ist verpflichtet, bei Handelsgeschäften die Gegenleistung, den Inhalt des Geschäfts sowie Name, Firma und Anschrift des Vertragspartners aufzuzeichnen. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifeln und Betriebseinnahmen schätzen. Aus Vereinfachungsgründen entfällt die Aufzeichnungspflicht bei Bargeschäften an eine unbestimmte Zahl nicht bekannter Personen mit Waren von geringem Wert bis unter 15.000 €.


Übersicht


Alterseinkünftegesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen gegen das Grundgesetz verstößt und beseitigt werden muss.


Übersicht


Vorsorgeaufwendungen ab 2005

Der Sonderausgabenabzug für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 60 v. H. der Aufwendungen, höchstens (60 v. H. aus 20.000 =) 12.000 €, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 24.000 €. Gekürzt werden steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und fiktive Rentenversicherungsbeiträge bei Beamten. Der Abzugs-Prozentsatz steigt ab 2006 gleichmäßig bis auf 100 v. H. in 2025. Begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken, z. B. der Ärzte. Daneben sind begünstigt Leibrentenversicherungen, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine monatliche Leibrente an den Versicherten auszahlen. Sie dürfen nicht vererblich, beleihbar oder veräußerbar sein. Ein Kapitalwahlrecht ist schädlich. Für alle anderen Beiträge zu Personenversicherungen, z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen, ist der Sonderausgabenabzug beschränkt auf 1.500 €. Werden die Krankenversicherungsbeiträge allein getragen, z. B. bei Selbständigen, erhöht sich der Abzug auf 2.400 €. Sind die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 2005 niedriger als 2004, kann bis 2019 der Abzug nach heute geltendem Recht gewählt werden (Günstigerprüfung).

BEISPIELE 2005

Lediger AN mit Arbeitslohn 30.770 €  
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil  
Rentenversicherung je 3.000 €
Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung je 3.400 €
- Private Leibrentenversicherung 2.000 €
   
Rentenversicherung Gesamtbeitrag 6.000 €
Private Leibrentenversicherung 2.000 €
= begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen 8.000 €
davon 60 v.H. 4.800 €
höchstens 12.000 €  
./. steuerfreier Arbeitgeberanteil Rentenversicherung 3.000 €
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 1.800 €
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen 1.500 €
Vorsorgeaufwendungen 2005 3.300 €
   
Lediger Beamter mit Beamtenbezügen 30.770 € und  
privater Leibrentenversicherung 2.000 €  
Höchstbetrag 20.000 €
./. fiktiver Rentenversicherungsbeitrag  
(19,5 v. H. aus 30.770 € =) 6.000 €
individueller Höchstbetrag des Beamten 14.000 €
davon 60 v. H. = 8.400 €  
Aufwendungen 2.000 € 1.200 €
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen 1.500 €
Vorsorgeaufwendungen 2005 2.700 €


Übersicht


Besteuerung der Renten ab 2005

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken und aus abzugsfähigen Leibrentenverträgen werden in 2005 zu 50 v. H. besteuert. Dies gilt auch für Rentner, die schon vor 2005 Rente bezogen haben und für Erwerbsunfähigkeitsrenten. Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach dem ersten Rentenbezug festgeschrieben. Für spätere Rentnerjahrgänge erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente bis auf 100 v. H. im Jahr 2040.

BEISPIEL:
Rente monatlich 1.000 €, ab 01.07.2005 1.100 €, ab 01.07.2006 1.200 €


2005   2006
Rentenzahlungen
Rentenzahlungen
6 x 1.000 + 6 x 1.100 = 12.600 €
6 x 1.100 + 6 x 1.200 =
13.800 €
davon 50 v.H.
6.300 €
./. Rentenfreibetrag
6.300 €
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
102 €
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
102 €
steuerpflichtig
6.198 €
steuerpflichtig
7.398 €
Rentenfreibetrag wird festgeschrieben auf 6.300 €.
 

Beamtenpensionen und Betriebsrenten bleiben voll steuerpflichtig. Der Werbungskosten-Pauschbetrag verringert sich von 920 € auf 102 € wie bei anderen Rentnern. Versorgungsfreibetrag 3.000 € + Zuschlag 900 € und Altersentlastungsbetrag 1.900 € verringern sich bis 2040 und werden für jeden Pensionärsjahrgang festgeschrieben.


BEISPIEL:
Beamtenpension monatlich 2.000 €, ab 01.09.2005 2.050 €

2004   2005
Einnahmen 12 x 2.000 €
24.000 €
Einnahmen 8 x 2.000 + 4 x 2.050 =
24.200 €
./. Versorgungsfreibetrag 40 v. H. höchst.
3.000 €
./. Versorgungsfreibetrag
3.000 €
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
920 €
+ Zuschlag
900 €
steuerpflichtig
20.800 €
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
102 €
 
steuerpflichtig
20.198 €

Andere Renten, z. B. aus Versicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Veräußerungsrenten werden wie bisher besteuert mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil sinkt auch für Altrentner, z. B. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren von bisher 27 v. H. auf 18 v. H.


Übersicht


Kapitallebensversicherungen

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen sind nur noch abzugsfähig, wenn die Laufzeit spätestens 2004 begonnen hat und mindestens ein Beitrag im Jahr 2004 bezahlt wurde. Wird der Vertrag noch dieses Jahr abgeschlossen, bleiben die Erträge steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2005 sind die Beiträge nicht mehr abzugsfähig als Sonderausgaben. Die Erträge sind steuerpflichtig mit 50 v. H. bei zwölf Jahren Mindestlaufzeit und Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr, sonst mit 100 v. H.


Übersicht


Wichtige Änderungen bei Direktversicherungen

Bei Direktversicherungen schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Bei Vertragsschluss bis Ende 2004 können Beiträge zu Direktversicherungen bis 1.752 € jährlich vom Arbeitgeber pauschal mit 20 v. H. versteuert werden. Zahlt die Versicherung frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine Rente aus, versteuert der Arbeitnehmer nur den niedrigen Ertragsanteil. Die Kapitalauszahlung ist steuerfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung für bestehende Direktversicherungen kann auch in Zukunft fortgeführt werden, bei Rentenversicherungen aber nur, wenn der Arbeitnehmer bis 30. Juni 2005 eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgibt.
Bei Vertragsschluss ab 2005 und bei bestehenden Direktversicherungen ohne Erklärung des Arbeitnehmers sind die Beiträge bis 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung = z. Zt. 2.472 € und zusätzlich 1.800 € steuerfrei, wenn die Versicherung monatliche Rentenzahlungen vorsieht. Die Rente ist voll steuerpflichtig. Zahlt die Versicherung auf Grund eines Kapitalwahlrechts das Guthaben aus, sind die Erträge steuerpflichtig und unterliegen auf zehn Jahre verteilt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.


Übersicht


EINKOMMENSTEUER

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis 1.308 € ersetzt ab 2004 den Haushaltsfreibetrag *bis 2003 2.340 €*. Er gilt für Alleinerziehende, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind leben, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Kind minderjährig ist. Damit werden z. B. auch volljährige Kinder in Berufsausbildung berücksichtigt. Unverändert wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt, wenn der Alleinerziehende in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person lebt, z. B. mit einem nicht ehelichen Lebenspartner. Nachdem der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung auch außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses als Werbungskosten anerkennt, hat der Gesetzgeber reagiert. Ab 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium bis 4.000 € jährlich nur als Sonderausgabe abgezogen werden. Begünstigt sind z. B. Aufwendungen für Lernmittel, Studiengebühren, Fahrtkosten oder die Kosten für die auswärtige Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung. Der Sonderausgabenabzug ist ungünstiger als der Werbungskostenabzug, denn nur Werbungskosten führen zu einem Verlustvortrag, der mit künftigen Einnahmen verrechnet werden kann.


Übersicht


RECHNUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER

Neue Pflichten zur Rechnungsausstellung und Aufbewahrung

Bisher ist ein Unternehmer nur dann zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er Leistungen an andere Unternehmer erbringt. Seit August 2004 muss für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch an Privatleute zwingend eine Rechnung erteilt werden. Die Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sonst droht eine Geldbuße bis zu 5.000 €. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind alle Bauleistungen sowie Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gebäuden, aber auch Leistungen von Architekten, Bauingenieuren, Gärtnern, Bauträgern Gerüstbauern und Gebäudereinigungsfirmen, nicht jedoch die Lieferung von Baustoffen oder eines Rasenmähers.
Privatleute müssen diese Rechnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden, noch zwei Jahre aufbewahren. Anstelle der Rechnung genügt auch ein Zahlungsbeleg, eine andere beweiskräftige Unterlage, z. B. Barquittung, Kontoauszug oder ein schriftliches Angebot. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht droht eine Geldbuße bis 500 €. Die Rechnung soll auf die Aufbewahrungspflicht hinweisen, z. B.:"Der Empfänger einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, die nicht für Zwecke eines umsatzsteuerlichen Unternehmens verwendet werden soll, ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs nach Ausstellung der Rechnung aufzubewahren". Unternehmer müssen Rechnungen wie bisher zehn Jahre aufbewahren.


Rechnungsangaben

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Zeitpunkt der Leistung ab 2004 (vgl. Hinweise März 2004) auch dann auf der Rechnung angegeben werden muss, wenn er dem Ausstellungsdatum entspricht, d.h. die Rechnung muss zwei Daten enthalten. Eine Leistung ist erbracht, wenn alle vertraglichen Pflichten erfüllt sind, z. B. eine Bauleistung mit Abnahme durch den Bauherrn oder eine Lieferung mit Übergabe der Kaufsache. Die Angabe des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, ist ausreichend.
Fehlt der Leistungszeitpunkt auf der Rechnung, ist der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers gefährdet. Der Zeitpunkt kann sich auch aus anderen Dokumenten ergeben, z. B. aus einem Lieferschein. In diesem Fall ist in der Rechnung auf die anderen Dokumente hinzuweisen.
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen wie Boni, Rabatte oder Skonti, sind ebenfalls auf der Rechnung anzugeben. Dabei genügt der Hinweis auf bestehende Vereinbarungen z. B. mit der Formulierung "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen,"'. Die Vereinbarungen müssen beiden Vertragsparteien schriftlich vorliegen. Bei Skonti ist die Formulierung "2 v. H. Skonto bei Zahlung bis... ""' wie bisher ausreichend. Skontobetrag und Umsatzsteuer müssen nicht angegeben werden. Bei Abschlagsrechnungen ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, sofern er bereits feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Betroffen sind insbesondere Abschlagsrechnungen, die erst nach der Zahlung ausgestellt werden.
Fehlende Rechnungsangaben muss der Aussteller der Rechnung ergänzen. Der Vorsteuerabzug kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Rechnung vollständig ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wirkt die nachträgliche Ergänzung der Rechnung nicht auf den Moment des Leistungsbezugs zurück. Bereits abgezogene Vorsteuer muss bis zur Berichtigung der Rechnung zurückbezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts wird ab dem 16. Monat nach dem Ende des Jahrs, in dem die Vorsteuer abgezogen wurde, verzinst.
Beispiel: Vorsteuerabzug 160.000 € im Oktober 2004. Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistung nicht vermerkt. Der Außenprüfer entdeckt den Fehler im Jahr 2008 und streicht den Vorsteuerabzug. Die Rechnung wird im April 2008 berichtigt. Der Vorsteuerabzug kann erst mit Berichtigung der Rechnung wieder geltend gemacht werden. Die vorher zu Unrecht abgezogene Vorsteuer wird verzinst mit 0,5 v. H. pro Monat ab April 2006 = 24 volle Monate. Es sind 160.000 € x 0,5 v. H. x 24 Monate = 19.200 € Zinsen zu bezahlen.


Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können auf Antrag die Ist-Besteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten wählen, wenn der Vorjahresumsatz 125.000 € nicht übersteigt. Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze immer die Ist-Besteuerung wählen. Die Umsatzsteuer entsteht dann erst, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Der Steuerbetrag muss im Gegensatz zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, bei der die Umsatzsteuer bereits mit Erbringung der Leistung entsteht, nicht vorfinanziert werden. Für Unternehmer im Beitrittsgebiet beträgt die Umsatzgrenze 500.000 €. Diese Sonderregelung wurde verlängert bis 31. Dezember 2006.


Übersicht


EINKOMMENSTEUER

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Ledige haben einen eigenen Hausstand, wenn sie am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eine Wohnung unterhalten, z. B. allein oder gemeinsam mit ihrem nicht ehelichen Lebenspartner. Ledige ohne eigenen Hausstand, z. B. Kinder in Berufsausbildung, die weiter bei den Eltern wohnen, können ab 2004 Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abziehen. Abzugsfähig ist nur noch die Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Heimatwohnort und Beschäftigungsort.


Übersicht


Praxisgebühr beim Arzt

Jeder volljährige gesetzlich Krankenversicherte muss 10 € Praxisgebühr je Kalendervierteljahr für jede ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung bezahlen. Die Praxisgebühr ist beim Arzt Betriebseinnahme. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung versteuert der Arzt die Praxisgebühr mit Zufluss, d. h. entweder bei Zahlung durch den Patienten oder falls dieser nicht bezahlt, mit Erstattung durch die Krankenkasse. Ermittelt der Arzt seinen Gewinn durch Bilanzierung, erhöht die Praxisgebühr bereits mit Entstehung des Anspruchs den Gewinn, d. h. nach erfolgter Behandlung. Jeder Arzt ist daher verpflichtet, die vereinnahmten Praxisgebühren vollständig, richtig, geordnet und täglich aufzuzeichnen, z. B. in einem Kassenbuch.


Übersicht


Steueramnestie läuft aus

Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung für Steuerverkürzungen in den Jahren 1993 bis 2002 ist möglich bis zum 31. März 2005 (vgl. Hinweise März 2004). Wird die Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben, erhöht sich die pauschale Abgabe auf die nicht erklärten Einnahmen jedoch von 25 v. H. auf 35 v. H. Wer die Steueramnestie nutzen will, sollte dies unbedingt noch 2004 tun. Da die Erstellung der Amnestieerklärung einige Zeit benötigt, z. B. für die Beschaffung von Kontoauszügen ausländischer Banken, ist Eile geboten. Die Amnestie bietet eine "billige" Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. So werden z. B. nicht erklärte Zinsen nach einem pauschalen Abschlag für Werbungskosten im Rahmen der Amnestie nur mit 15 v. H. besteuert. Bei einer gewöhnlichen Selbstanzeige kann die Steuerbelastung über 50 v. H. zuzüglich 6 v. H. jährliche Hinterziehungszinsen betragen. Zu berücksichtigen sind auch die verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung ab 1. April 2005. Die Finanzbehörden haben dann Zugang zu Dateien, in denen die Inhaber sämtlicher Konten und Wertpapierdepots in Deutschland gespeichert sind. Das bedeutet, dass ein Konto im Inland ab 1. April 2005 nicht mehr vor dem Finanzamt verborgen werden kann. Dies gilt auch für Konten, die vor diesem Datum aufgelöst wurden, denn die Daten werden bereits seit dem 1. April 2003 gespeichert und dürfen erst drei Jahre nach Auflösung des Kontos gelöscht werden.


Übersicht


Britische Private Company Limited by Shares

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch für Kapitalgesellschaften die Niederlassungsfreiheit gilt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union ihre Geschäftsleitung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, ist sie dort rechtsfähig. Damit haben auch deutsche Unternehmer die Möglichkeit, ihre Geschäfte in der Rechtsform einer britischen Kapitalgesellschaft zu betreiben. Vorteile: Mindestkapital 1 Pfund Sterling, niedrige Gründungskosten, keine Notargebühren bei Gründung, Anteilsübertragung und Satzungsänderung, keine Arbeitnehmer-Mitbestimmung. Den ersparten Kosten in Deutschland stehen jedoch gravierende Nachteile in Großbritannien gegenüber. Es muss dort ein Büro geführt und unterhalten werden. Es gilt britisches Gesellschaftsrecht mit strenger Geschäftsführerhaftung und harten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Die Beratungskosten für die Erfüllung der britischen Gesetze sind erheblich und dauerhaft. Die Gründung einer britischen Limited Company für Geschäftstätigkeiten in Deutschland ist deshalb nicht zu empfehlen.


Übersicht


Verlängerung von Freistellungsbescheinigungen

Empfängt ein Unternehmer eine Bauleistung für sein Unternehmen, muss er 15 v. H. des Rechnungsbetrags an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abführen. Diese Bauabzugsteuer muss nicht einbehalten werden, wenn der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Freistellungsbescheinigungen werden längstens für drei Jahre erteilt. Die zu 1. Januar 2002 erteilten Bescheinigungen laufen 2004 aus und werden nicht automatisch verlängert. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag eine Folgebescheinigung aus.

 


20.01.2003 - NEUREGELUNG GERINGFÜGIGER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde verabschiedet und tritt zum 01. April 2003 in Kraft.

Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist die Neudefinition der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Hierbei wird die Verdienstgrenze von 325 Euro auf 400 Euro angehoben und die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Wochenstunden wird aufgehoben.

Für Arbeitnehmer bleibt der Verdienst einer einzigen geringfügigen Beschäftigung, unabhängig davon, ob als Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausgeübt, Steuer- und sozialversicherungsfrei. Die bisherigen Freistellungsbescheinigungen werden zum 31.03.2003 abgeschafft.
Neu ist, dass eine einzige geringfügige Beschäftigung, die neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt wird, künftig nicht mehr mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird und auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Eine weitere Nebentätigkeit aber würde mit dem Hauptberuf zusammengerechnet werden. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt ohnehin keine Zusammenrechnung. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, werden sämtliche Beschäftigungen normal beitragspflichtig. Ein 400-Euro-Job und eine kurzfristige Beschäftigung (begrenzt auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage) werden nicht zusammengerechnet.

Die Arbeitgeber entrichten ab 01.April 2003 eine Pauschalabgabe von 25 % des Verdienstes. Davon sind 12 % für die gesetzliche Rentenversicherung, 11 % für die gesetzliche Krankenversicherung und 2 % für Steuern bestimmt. Falls die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 25 % wegen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nicht zulässig ist, kann der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung pauschal mit 20 % versteuern.
Der Arbeitnehmer kann den vollen Rentenanspruch erwerben, indem er den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12% aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % aufstockt. Als Pflichtbeitrag muss immer ein Mindestbeitrag gezahlt werden: Dafür wird ein Mindestverdienst von 155 EUR zugrunde gelegt, also fällt ein Beitrag von 30,23 EUR an. Beträgt Ihr Monatsverdienst weniger als 155 EUR müssen Sie die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag von 12 % und dem Mindestbeitrag selber zahlen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, wird der Mindestbeitrag zeitanteilig berechnet.
Zur Vereinfachung der Beitragszahlung muss der Arbeitgeber eine vereinfachte Meldung im sogenannten Haushaltsscheckverfahren an eine zentrale Einzugsstelle (für das gesamte Bundesgebiet die Bundesknappschaft in Cottbus) abgeben und die Pauschalabgabe dorthin abführen.

GLEITZONE ZWISCHEN 400 UND 800 EURO

Neue Besteuerung gilt auch für niedrig entlohnte Beschäftigungen. Für Arbeitslöhne im Bereich zwischen 400,01 und 800 Euro wird eine sogenannte Gleitzone eingeführt.

Der Arbeitgeber zahlt die gewöhnlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 % des Verdienstes. Der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls Sozialabgaben, allerdings von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage. Diese wird nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.


Die Berechnungsformel lautet: Faktor x 400 + (2 - Faktor) x (Arbeitsentgelt - 400).

Der "Faktor" errechnet sich, indem der Wert von 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Im Jahre 2003 beträgt dieser Beitragssatz 41,7 % und somit der Faktor 0,5995 (0,25 : 0,417).

Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone:

Monatsverdienst
ermässigte Bemessungs-grundlage AG-Anteil
Sozialabgabenanteil AN
Ersparnis bei Sozialabgaben
410 EUR
253,80 EUR
53,55 EUR
32,96 EUR
450 EUR
309,83 EUR

65,37 EUR

29,58 EUR
500 EUR
379,85 EUR
80,15 EUR
25,35 EUR
600 EUR
519,90 EUR
109,70 EUR
16,90 EUR
700 EUR
659,95 EUR
139,25 EUR
8,45 EUR

750 EUR

729,98 EUR

154,03 EUR

4,22 EUR
800 EUR

800,00 EUR

168,80 EUR
0 EUR

Die Regelungen zur Gleitzone gelten nicht, wenn eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von 400 bis 800 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt wird. In diesem Fall unterliegen beide Beschäftigungen der vollen Sozialversicherungspflicht.

Der Arbeitslohn ist in jedem Fall steuerpflichtig und muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet.


Übersicht


Finanzierung gemischt genutzter Gebäude

Beim Erwerb eines Gebäudes, das sowohl eigenen Wohnzwecken als auch der Einkunftserziefung dient, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, war bisher eine direkte Zuordnung von Finanzierungskosten nur möglich, wenn das Gebäude bereits vor dem Erwerb in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine direkte Fremdkapitalzuordnung ist grundsätzlich möglich, wenn eine nach außen erkennbare Kaufpreisaufteilung vorgenommen und der Kaufpreisanteil für die vermietete Wohnung mit einem gesonderten Darlehen bezahlt wird.

Beispiel: Anton erwirbt ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen, von denen er eine vermietet und die andere selbst nutzt. Im notariellen Kaufvertrag wird der Kaufpreis auf die Wohnungen aufgeteilt. Bezahlt Anton die selbstgenutzte Wohnung aus Eigenmitteln und die vermietete Wohnung mit einem Darlehen, kann er alle Darlehenszinsen als Werbungskosten abziehen.


Übersicht


Fortbildungskosten

Fortbildungskosten sind unbegrenzt abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ausbildungskosten sind dagegen nur begrenzt bis 920 E, bei auswärtiger Unterbringung bis 1.227 €, als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein berufsbegleitendes Studium oder eine Umschulung wurden bisher als Ausbildung behandelt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof aufgegeben. Die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium oder für eine Umschulung sind auch bei einem Berufswechsel unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.


Übersicht


Kindergeld für ein behindertes Kind mit Vermögen

Eltern erhalten für ein behindertes Kind über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld, falls das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eigenes Vermögen des behinderten Kindes ist unschädlich. Der Kindergeldanspruch ist nur gefährdet, wenn die Erträge aus dem Kindesvermögen 7.188 € im Jahr übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, muss nachgewiesen werden, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes für seinen Unterhalt nicht ausreichen, weil behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht, z. B. für Pflegekosten.


Übersicht


Warengutscheine für Mitarbeiter

Sachbezüge bis 50 € monatlich sind Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zu den Sachbezügen gehören auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer als Arbeitslohn erhält und die er bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus oder einer Tankstelle, einlösen kann. Der Warengutschein muss Art und Menge des Sachbezugs konkret bezeichnen, z. B. 40 Liter Super Benzin. Bei Einlösung bis 31. März 2003 ist es unschädlich, wenn neben der Art und Mengenangabe ein €-Höchstbetrag angegeben ist. Bei Einlösung ab 1. April 2003 geht die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit verloren, wenn der Warengutschein einen €-Höchstbetrag enthält.


Übersicht


Ich - AG

Wird die Arbeitslosigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Beschäftigung in einer ABM-Massnahme beendet durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, erhält der Begünstigte höchstens drei Jahre lang einen steuerfreien Existenzgründungszuschuss mit monatlich 600 € im ersten Jahr sowie 360 € und 240 € in den beiden Folgejahren. Der Zuschuss muss beim Arbeitsamt beantragt werden. Voraussetzungen der Förderung sind:
- Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern ausser Familienmitgliedern.
- Arbeitseinkommen nicht über 25.000 € jährlich, z. B. Gewinn aus Gewerbebetrieb.
- Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Solange der Zuschuss bezogen wird, gilt der Existenzgründer widerlegbar als selbständig und ist versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Beitrag berechnet sich aus dem nachgewiesenen Einkommen, mindestens jedoch aus 400 € monatlich. Bei freiwilliger Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse berechnet sich der Mindestbeitrag aus 1/60 der monatlichen Bezugsgröße pro Tag. Bei 14 v.H. Beitragssatz ergibt dies einen monatlichen Mindestbeitrag von 166,57 € in den alten Bundesländern und von 139,65 € in den neuen Bundesländern.


Übersicht


Rechtsformzusatz

Kaufleute und Handelsgesellschaften können seit 1. Juli 1998 unabhängig von der Rechtsform ihre Firma, d. h. ihren Handelsnamen, frei wählen. Sie können sich entscheiden zwischen einer Sachfirma, z. B. Vereinigte Zementwerke AG, oder einer Personenfirma, z. B. Richard Keller und Söhne OHG, oder einer Fantasiefirma, z. B. Abraxas e. K. Ab dem 1. April 2003 müssen alle Firmen zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten:
- Einzelkaufleute führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau", abgekürzt e.K., e.Kfm. oder e.Kfr. o
- Bei OHG und KG müssen "Offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" oder eine gebräuchliche Abkürzung in der Firma enthalten sein. Zusätze, die nur das Gesellschaftsverhältnis andeuten wie "Meier & Co.", reichen nicht mehr aus. o
- Kapitalgesellschaften müssen schon bisher die Rechtsform in der Firma angeben.
- Kleine Gewerbetreibende, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, Freiberufler und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können eine Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz führen.

Wird bei einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft nur der Rechtsformzusatz angehängt, ist eine Änderung der Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich. Der Rechtsformzusatz muss jedoch im Geschäftsverkehr verwendet werden, insbesondere muss er auf den Geschäftspapieren angegeben sein.


Übersicht


Geplante Rechtsänderungen

STEUERVERGÜNSTIGUNGSABBAUGESETZ

Das Gesetz wurde am 21. Februar vom Bundestag beschlossen mit einigen Veränderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. So sollen die Verschärfungen bei der Eigenheimzulage nicht bereits ab 1. Januar 2003 gelten, sondern erst nach der Verkündung des Gesetzes. Wer vorher den Bauantrag für eine selbstgenutzte Wohnung stellt oder einen Kaufvertrag abschließt, erhält noch die bisherige Eigenheimzulage. Wichtig ist dies vor allem für Kinderlose, die künftig nicht mehr gefördert werden sollen. Geschenke an Geschäftsfreunde sollen auch ab 2003 als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, allerdings begrenzt auf 30 € im Jahr pro Empfänger. Bisher können bis 40 € abgezogen werden. Der Bundesrat hat das Gesetz am 14. März 2003 abgelehnt. Das Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

STEUERAMNESTIE

Die Bundesregierung hat Eckpunkte der geplanten Steueramnestie vorgestellt. Wer in der Vergangenheit Steuern hinterzogen hat, soll sein Vermögen durch Bezahlung einer pauschalen Abgabe "legalisieren" können. Eine Strafe oder ein Bußgeld werden nicht verhängt. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die nicht erklärten Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen. Straffreiheit kann bisher schon über eine Selbstanzeige erreicht werden, d.h. durch Nacherklären der Einkünfte. Im Gegensatz zur Selbstanzeige ist bei der Amnestie jedoch nur eine pauschale Abgabe von 25 oder 35 v. H. vorgesehen, d. h. es erfolgt keine nachträgliche Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Auch Hinterziehungszinsen sollen nicht anfallen. Wer die Amnestie in Anspruch nehmen will, soll in einer strafbefreienden Erklärung sein nicht versteuertes Vermögen angeben. Wurden z. B. nicht versteuerte Gewinne auf einem Konto in der Schweiz gesammelt, wäre das gesamte Kapital einschließlich der Zinsen zu erklären. Stammt der Kapitalstock aus versteuerten Gewinnen, müssten nur die nicht erklärten Zinsen in einer Summe angegeben werden. Nachweise sollen nicht erforderlich sein. Wird die Erklärung bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben, beträgt die pauschale Abgabe 25 v. H. des erklärten Vermögens. Wer die Erklärung danach bis zum 30. Juni 2004 abgibt, muss 35 v. H. bezahlen. Sämtliche Steueransprüche des Staates erlöschen mit Entrichtung der Abgabe. Die Finanzbehörden sollen auf weitere Ermittlungen verzichten. Die Amnestie soll nur gelten, soweit das nicht versteuerte Vermögen in der strafbefreienden Erklärung angegeben wurde. Weiteres Vermögen unterliegt der normalen Besteuerung. Die Hinterziehung der Steuern auf nicht erklärtes Vermögen kann im Rahmen der Verjährungsfristen wie bisher bestraft werden. Probleme können sich ergeben, wenn das Finanzamt nach der Amnestie eine Steuerverkürzung aufdeckt, z. B. bei einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzung umfasst. Kann er den Nachweis nicht führen, werden die nicht erklärten Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert und er kann wegen Steuerhinterziehung bestraft werden. Das Gesetz soll im Juli 2003 in Kraft treten. Vorher kann keine Amnestie beansprucht werden.

BESTEUERUNG VON KAPITALERTRÄGEN
Der Gesetzentwurf zur Steueramnestie enthält auch die geplante Abgeltungssteuer auf Zinserträge mit 25 v. H. Die Steuer soll von den Banken einbehalten werden. Im Gegensatz zur bisherigen Zinsabschlagsteuer wird auf eine nachträgliche Besteuerung der Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz verzichtet. Kleinsparer unter dem Sparerfreibetrag oder mit einem geringeren Steuersatz als 25 v. H. sollen die zuviel einbehaltene Steuer erstattet bekommen. Das vom Bundestag beschlossene Steuervergünstigungsabbaugesetz sieht eine Meldepflicht für Zinsen und Dividenden ab 2004 vor. Ob diese Meldepflicht trotz der Abgeltungssteuer eingeführt wird, ist offen. Die Finanzminister der Europäischen Union haben vereinbart, ab 2004 Kontrollmitteilungen auszutauschen über alle Kapitalerträge von EU?Ausländern. Eine Sonderregelung soll für Österreich, Belgien und Luxemburg gelten. Diese . Staaten müssen keine Kontrollmitteilungen verschicken. Sie sollen jedoch ab 2004 eine Quellensteuer von 15 v. H. auf Kapitalerträge von EU?Ausländern erheben, die zum Teil an die Heimatländer abgeführt wird. Die Quellensteuer soll bis 2010 auf 35 v. H. ansteigen. Die gleiche Regelung wird für die Schweiz angestrebt.


Übersicht


Steuervergünstigungsabbaugesetz

Die endgültige Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes enthält nur einen Bruchteil der ursprünglich vorgesehenen Rechtsänderungen. Der Bundesrat hat die meisten der von der Bundesregierung geplanten Steuerverschärfungen abgelehnt, z. B. die Meldepflicht für private Veräusserungsgeschäfte und Kapitalerträge und auch die umfassende Besteuerung von privaten Veräusserungsgewinnen. Die Beschränkung der Eigenheimzulage auf Familien und Alleinstehende mit Kindern ist ebensowenig Gesetz geworden wie die beabsichtigte Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Vermietung und Verpachtung. Geschenke an Geschäftsfreunde können weiterhin bis 40 E im Jahr je Beschenktem als Betriebsausgabe abgezogen werden. Wird ein betriebliches Fahrzeug durch den Unternehmer selbst oder durch einen Arbeitnehmer auch privat genutzt, ist wie bisher pro Monat 1 v. H. des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Die verbleibenden Rechtsänderungen betreffen überwiegend Kapitalgesellschaften und Konzerne. Bisher konnten Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen 1/6 der Dividende als Körperschaftsteuer?Minderung von ihrer Körperschaftsteuerschuld abziehen. Auf diesem Weg wurden Steuerguthaben ausbezahlt, die die Gesellschaften unter dem alten Körperschaftsteuersystem bis 2000 angespart hatten. Für Gewinnausschüttungen bis 31. Dezember 2005 entfällt diese Minderung. Ab 2006 soll ein begrenzter Abzug wieder möglich sein.

Weitere geplante Rechtsänderungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Steueramnestie für die Legalisierung von Schwarzgeldern vorgelegt (vgl. Hinweise März 2003). Danach soll eine strafbefreiende Erklärung erst ab 2004 möglich sein. Vorher kann die Amnestie nicht beansprucht werden.

Die vorgesehene Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 v. H. auf Zinserträge wurde auf das Jahr 2005 verschoben.


Übersicht


Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer, die wegen Versetzung oder Arbeitgeberwechsel eine Zweitunterkunft an ihrem neuen Beschäftigungsort haben, können zwei Jahre lang die Mehraufwendungen für Miete, Heizung usw. als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am bisherigen Wohnort weiterhin einen eigenen Hausstand unterhält, z. B. weil die Familie nicht mit umzieht.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Zweijahresfrist dann für verfassungswidrig wenn der Familienwohnsitz beibehalten wird, weil der Ehegatte dort berufstätig ist oder wenn der Arbeitnehmer zeitlich befristet versetzt wird und der Arbeitgeber diese Abordnung fortlaufend verlängert.

Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht, ob die Zweijahresfrist auch bei Alleinverdienerehen und bei Ledigen verfassungswidrig ist, bei denen ein Umzug aus familiären Gründen, z. B. schulpflichtigen Kindern oder aus sozialen Gründen unzumutbar ist.


Übersicht


Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn büromässig ausgestattete Räume in einem räumlichen Zusammenhang stehen mit der selbstgenutzten Wohnung. Das typische häusliche Arbeitszimmer ist der Büroraum in der selbstgenutzten Wohnung. Ein räumlicher Zusammenhang kann jedoch auch bei baulicher Trennung gegeben sein, z. B. das beruflich genutzte Dachgeschoss im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder der Anbau mit separatem Eingang durch den häuslichen Garten oder eine gemietete Zweitwohnung auf derselben Etage wie die Hauptwohnung.

Kein häusliches Arbeitszimmer sind z. B. das Tonstudio, Werkstätten, Lagerräume oder die Notfallpraxis eines Arztes, denn diese Räume dienen nicht vorrangig der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis 1.250C als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, z. B. bei Lehrern, Aussendienstmitarbeitern oder nebenberuflich Tätigen.

Ein unbegrenzter Werbungskosten? oder Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist. Die für die Berufsausübung wesentlichen oder prägenden Handlungen müssen im häuslichen Arbeitszimmer erbracht werden. Massgebend ist der qualitative Schwerpunkt und nicht der zeitliche Umfang der Nutzung.


Übersicht


Verbilligte Vermietung an Angehörige

Beträgt die vereinbarte Miete nicht mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Miete, können Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden.

Liegt die vereinbarte Miete zwar Über 50 v.H., jedoch unter 75 v. H. der ortsüblichen Miete dürfen die Werbungskosten nur voll abgezogen werden, wenn langfristig die Summe der Mieteinnahmen die Summe der Werbungskosten übersteigt. Nur bei einer langfristigen Vermietung zu mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Miete hat der Vermieter ohne weitere Prüfung den vollen Werbungskostenabzug. Die Anhebung der Mindestmiete für den vollen Werbungskostenabzug auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete im Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes wurde gestrichen.


Übersicht


Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Der Bundesfinanzhof hält die begrenzte Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Personenversicherungen als Vorsorgeaufwendungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bei GmbH?Gesellschafter?Geschäftsführern mit Pensionszusage kürzt die Finanzverwaltung den Vorwegabzug mit 3.068 C bei Einzelveranlagung und 6.136 f bei zusammenveranlagten Ehegatten um 16 v. H. des Bruttoarbeitslohns. Der Anspruch auf Betriebsrente werde ohne eigene Beitragsleistung erworben. Der Bundesfinanzhof beurteilt die Pensionszusage dagegen als Ausschüttungsverzicht und damit als eigene Beitragsleistung. Er lehnt die Kürzung des Vorwegabzugs ab.
Erfüllt nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs, z.B. als pflichtversicherter Arbeitnehmer, wird die Kürzung um 16 v. H. aus dem Arbeitslohn beider Ehegatten vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Verwaltungsauffassung. In beiden Fällen sollte gegen Einkommensteuerbescheide mit Kürzung des Vorwegabzugs Einspruch eingelegt werden.


Übersicht


Sanierungsgewinne

Werden zur Sanierung eines Unternehmens Schulden ganz oder teilweise erlassen, entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Dieser kann steuerlich begünstigt sein, wenn ein Sanierungsplan vorliegt. Voraussetzungen sind
- Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des Schuldenerlasses und
- Sanierungsabsicht der Gläubiger.

Ein begünstigter Sanierungsgewinn muss zunächst mit sämtlichen negativen Einkünften und Verlustvorträgen verrechnet werden. Die Steuer auf einen verbleibenden Sanierungsgewinn wird zuerst gestundet und später einschliesslich der Stundungszinsen erlassen. Verluste des Steuerpflichtigen im Folgejahr dürfen nicht vorgetragen werden, sondern mindern den begünstigten Sanierungsgewinn.


Übersicht


Geschäftsführung und Vertretung bei Personengesellschaften

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn er die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen übernimmt und dafür ein festes Entgelt bekommt, z. B. einen Vorabgewinn oder Auslagenersatz. Das Urteil betrifft natürliche Personen aber auch Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer, z. B. die Haftungs-GmbH einer GmbH & Co KG. Der Geschäftsführer wird zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Er muss für seine Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen, um der Gesellschaft den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Ist die Gesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, führt die Umsatzsteuer zu einer Mehrbelastung. Die Besteuerung der Gesellschafterleistungen kann vermieden werden durch Abschluss eines Anstellungsvertrags oder ?durch Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung. Erhält der Gesellschafter?Geschäftsführer einen höheren Prozentsatz vom Gewinn anstelle eines festen Gehalts, sind seine Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Allerdings muss er dann auch in Jahren mit schlechten Ergebnissen eine geringere Vergütung in Kauf nehmen. Die Finanzverwaltung will die geänderte Rechtsprechung ab dem 1. Januar 2004 anwenden.


Übersicht


Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch der Vorsteuerabzug ist nur aus 80 v. H. der Bewirtungskosten möglich. Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs ab 1. April 1999 hält das Finanzgericht München für europarechtswidrig. Neue Beschränkungen des Vorsteuerabzugs könnten nicht ohne Ermächtigung der EU eingeführt werden.


Übersicht


Vorsteuerabzug bei leerstehen eines Gebäudes

Ob ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entscheidet sich bereits in dem Moment, indem er eine Eingangsleistung bezieht oder eine Anzahlung leistet. Beabsichtigt der Unternehmer die Eingangsleistung für Abzugsumsätze zu verwenden d. h. insbesondere für steuerpflichtige Umsätze, kann er die Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug entfällt jedoch, wenn die Leistung für steuerfreie Umsätze verwendet werden soll, z. B. für eine befreite Vermietung. Massgeblich ist die Verwendungsabsicht und nicht die tatsächliche spätere Verwendung. Diese Grundsätze gelten auch für den Vorsteuerabzug während des Leerstehens eines Gebäudes. Beabsichtigt der Vermieter, das Gebäude wieder umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer zu vermieten, kann er für die Kosten während des Leerstehens die Vorsteuer abziehen, auch wenn er später nur steuerfrei an einen Privatmann vermietet. Eine Berichtigung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes während der Leerstandsphase erfolgt nicht. Der Vermieter muss seine Verwendungsabsicht belegen, z. B. durch Zeitungsannoncen oder einen Maklerauftrag.


Übersicht


Steueranmeldung per Telefax

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax wurde bisher von den Finanzbehörden nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck per Telefax für wirksam erklärt. Ab sofort dürfen alle Steueranmeldungen gefaxt werden, die nicht eigenhändig, d. h. durch den Unternehmer persönlich, unterschrieben sein müssen. Dies sind insbesondere Umsatzsteuer-voranmeldungen, Lohnsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen, nicht aber die Umsatzsteuerjahreserklärung oder die Einkommensteuererklärung.


Übersicht


Mittelbare Grundstücksschenkung

Wird Geld geschenkt zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks oder zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes oder für eine bestimmte Baumassnahme, entsteht Schenkungsteuer aus dem niedrigeren Grundstückswert und nicht aus dem geschenkten Geldbetrag.

Die mittelbare Grundstücksschenkung ist erst vollzogen mit Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes. Überlässt der Schenker das Geld vorzeitig, muss der Beschenkte bis zur Verwendung der Mittel einen Zinsvorteil mit 5,5 v. H. des geschenkten Kapitals versteuern.

Übersteigt der geschenkte Geldbetrag die Herstellungskosten, ist der Mehrbetrag eine schenkungsteuerpflichtige Barschenkung. Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Herstellungskosten. Vermietet z.B. der mit einem Supermarkt Beschenkte umsatzsteuerpflichtig, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung des Supermarkts nur möglich bis zur Höhe der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer.


Übersicht


Lohnunterlagen bei geringfügig Beschäftigten

Auch für geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 E müssen Lohnunterlagen mit allen Angaben und Nachweisen geführt werden, die für die Prüfung der Versicherungsfreiheit von Bedeutung sind, z. B. monatliches Arbeitsentgelt, Beschäftigungsdauer, regelmässige und tatsächliche Wochenarbeitszeit, Erklärung des Beschäftigten zu weiteren Beschäftigungen, Erklärung des Beschäftigten zur freiwilligen Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge.

Leistungen an geringfügig Beschäftigte, die bei der Lohnsteuer pauschaliert werden, sind unschädlich für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Arbeitgeber kann z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 v. H. pauschal versteuern, wenn er dies in den Lohnunterlagen aufzeichnet.

Der Arbeitslohn des geringfügig Beschäftigten kann zudem ohne Gefährdung der Sozialversicherungsfreiheit durch steuerfreie Bezüge aufgestockt werden, z. B. Benzingutscheine bis 50 f monatlich, 11.224f Rabattfreibetrag für Einkäufe beim Arbeitgeber, Job?Tickets für Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kindergartenzuschüsse sowie Überlassung von Handy oder PC durch den Arbeitgeber.


Übersicht


Billigkeitserlass von Steuerzinsen bei freiwilliger Nachzahlung

Ergibt sich aus einem Steuerbescheid eine Nachzahlung, können Steuerzinsen anfallen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Entstehung der Steuer und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Beispiel: Die Einkommensteuernachzahlung für 2001 wird ab 1. April 2003 verzinst mit 0,5 v. H. je vollendetem Monat. Leistet der Schuldner die Nachzahlung freiwillig vor Bekanntgabe des Bescheids, ist die Zinsfestsetzung trotzdem rechtmässig. Die Steuerzinsen sollen jedoch ab Eingang der Nachzahlung erlassen werden. Einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt nach Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht.


Übersicht


Steuerreformpläne der Bundesregierung

Nach dem Gesetzentwurf zur Steueramnestie (vgl. Hinweise Juli 2003) hat die Bundesregierung vier weitere Gesetzentwürfe mit umfassenden Rechtsänderungen vorgelegt.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 enthält das Vorziehen der Steuerreformstufe 2005 auf 2004. Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer soll gesenkt werden von bisher 48,5 v. H. auf 42 v. H., der Eingangssteuersatz von 19,9 v. H. auf 15 v. H. Dafür soll unter anderem die Entfernungspauschale gekürzt werden, die Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abziehen können. Außerdem ist vorgesehen, die Eigenheimzulage für selbstgenutzte Wohnungen für Anschaffungen ab 2004 komplett zu streichen. Wer in 2003 noch einen Bauantrag stellt oder einen Kaufvertrag über eine selbstgenutzte Wohnung abschließt, erhält noch die Eigenheimzulage in bisheriger Höhe über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Der Gesetzentwurf zur Reform der Gewerbesteuer sieht vor, dass auch Freiberufler, z. B. Ärzte, Zahnärzte oder Rechtsanwälte, der neuen "Gemeindewirtschaftssteuer" unterliegen. Daraus wird sich für viele Freiberufler trotz der Anrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer auf die Einkommensteuerschuld eine erhebliche Zusatzbelastung ergeben. Zwei weitere Gesetzentwürfe sehen unter anderem vor, den Verlustvortrag bei den Ertragsteuern zu begrenzen und für die Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften Obergrenzen einzuführen.
Sämtlichen Steuergesetzen muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundesrat hat am 26. September 2003 im ersten Durchlauf sowohl die Steueramnestie als auch das Vorziehen der Steuerreform 2005 mit der Abschaffung der Eigenheimzulage und die Reform der Gewerbesteuer abgelehnt. Nach weiteren Beratungen in Bundestag und Bundesrat wird voraussichtlich Mitte November im Vermittlungsausschuss über die endgültigen Gesetzestexte entschieden.


Übersicht


Kleinunternehmerförderungsgesetz

Das bereits beschlossene Kleinunternehmerförderungsgesetz erhöht die Buchführungsgrenzen auf 350.000 € Umsatz und 30.000 € Gewinn (bisher 260.000,E Umsatz und 25.000,E Gewinn). Überschreitet ein Gewerbetreibender eine der beiden Grenzen, fordert das Finanzamt ihn auf, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr zulässig.

Werden die Buchführungsgrenzen unterschritten, endet die Buchführungspflicht jedoch nicht sofort, sondern erst im übernächsten Jahr, nachdem das Finanzamt das Unterschreiten festgestellt hat. Bei einem erstmaligen Unterschreiten der neuen Grenzen in 2004 kann deshalb erst ab 2007 wieder eine Einnahmenüberschussrechnung abgegeben werden. Für Einnahmenüberschussrechnungen muss ab dem Wirtschaftsjahr 2004 ein amtlicher Vordruck verwendet werden. Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer wurde mit Wirkung ab 2003 angehoben auf 17.500 € Vorjahresumsatz (bisher 16.620 €). Unternehmer, die die Grenze nicht überschreiten und auch nicht freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst. Sie haben jedoch auch keinen Vorsteuerabzug.


Übersicht


Werbungskosten bei erstmaliger Berufsausbildung

Entgegen der bisherigen Beurteilung erkennt der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses, z. B. Schulungskosten zum Erwerb einer Fluglizenz, als vorab entstandene Werbungskosten an, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht, z. B. als Pilot. Studiengebühren, Fachbücher, Computerkosten, die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig. Ob diese Aufwendungen auch bei Studenten, die nach dem Schulabschluss ein Studium beginnen, als vorab entstandene Werbungskosten anzusehen sind, ist offen. Bisher lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung als Werbungskosten ab. Studenten sollten bis zur endgültigen Entscheidung Belege über ihre Aufwendungen sammeln und Einkommensteuererklärungen abgeben, damit mögliche Verlustvorträge festgestellt sind.


Übersicht


Erhaltungsaufwand bei Gebäuden

Aufwendungen für die Renovierung eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn das Gebäude durch die Renovierung erst betriebsbereit wird. Wird ein bisher vermieteter Gebäudeteil betrieblich genutzt, können z. B. die Kosten der Elektroinstallation und des Einbaus von Trennwänden nicht sofort abgezogen werden, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes. Übliche Renovierungsarbeiten, z. B. Wandanstrich oder neuer Fußbodenbelag, bleiben jedoch sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Aufwendungen zur Erweiterung und wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes sind Herstellungskosten, die auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, z. B. Anbauten, Einbau eines Kachelofens oder einer Dachgaube. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn sich der Standard des Gebäudes von sehr einfach auf mittel, oder von mittel auf sehr anspruchsvoll erhöht durch Renovierung in drei der vier zentralen Bereiche Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster. Der Zustand, d. h. der Standard nach der Renovierung wird verglichen mit dem Zustand bei Anschaffung oder Fertigstellung. Wurde das Gebäude geerbt oder geschenkt, entscheidet der Standard bei Anschaffung durch den Erblasser oder Schenker. Der hohe Standard eines Gebäudes beim Erwerb sollte durch Fotos, Filme o. ä. dokumentiert werden. Ohne Nachweis wird die Standarderhöhung aufgrund von Indizien, z. B. einer erheblichen Mieterhöhung, vermutet. Renovierungsaufwendungen bis 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes in den ersten drei Jahren nach Anschaffung führen nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung nicht zu einer Standarderhöhung. Die Aufwendungen können sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.


Übersicht


Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beauftragt ein Privathaushalt ab 2003 selbständige Unternehmer, z. B. einen selbständigen Gärtner, Fensterputzer oder Reinigungsdienst, mit haushaltsnahen Tätigkeiten, darf die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens 600 ?E jährlich, gemindert werden. Die Arbeiten müssen im Haushalt ausgeführt werden. Rechnungen einer Wäscherei oder Reinigung sind daher nicht begünstigt. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind auch handwerkliche Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, die z. B. ein Maler oder Teppichleger ausführt.


Übersicht


Private Pkw-Nutzung bei Geländewagen

Unternehmer müssen die private Nutzung eines Pkw im Betriebsvermögen versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die Privatnutzung nach der 1 v. H.?Methode zu ermitteln. 1 v. H. des Bruttolistenpreises je Monat wird als private Pkw?Nutzung angesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind kraftfahrzeugsteuerliche Zugmaschinen und Lastkraftwagen. Geländewagen fallen als sogenannte Kombinationsfahrzeuge nicht unter die Ausnahmeregelung. Die private Pkw-Nutzung muss versteuert werden. Die kraftfahrzeugsteuerliche Klassifizierung eines Geländewagens über 2,8 t als "anderes Fahrzeug" spielt keine Rolle.


Übersicht


Arbeitgeberdarlehen

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören alle Güter, die ihm in Geld oder Geldeswert im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen. Zu den Einnahmen zählen auch ersparte Zinsen aufgrund eines zinsgünstigen oder zinslosen Darlehens des Arbeitgebers. Der Zinsvorteil ist als Sachbezug zu versteuern.
Eine Versteuerung entfällt, wenn die Darlehenssumme 2.600 € nicht übersteigt oder wenn der Effektivzins für das Darlehen nicht unter 5,5 v. H. liegt. Ab 2004 soll die Zinsgrenze für Arbeitgeberdarlehen auf 5 v. H. sinken.
Beispiel: Arbeitgeber Bruno gewährt seinem Arbeitnehmer Willi ein zinsloses Darlehen über 2.500 € und seiner Arbeitnehmerin Susi ein Darlehen über 50.000 € zu 5 v. H. Zins. Der Zinsvorteil von Willi ist steuerfrei, denn der Darlehensbetrag übersteigt 2.600 € nicht. Susi muss dagegen einen jährlichen Sachbezug mit 250 € (= 0,5 v. H. von 50.000 €) versteuern, denn der Darlehenszins liegt unter 5,5 v. H. Ab 2004 ist auch ihr Zinsvorteil steuerfrei.


Übersicht


Umwidmung von Privatdarlehen

Schuldzinsen, die entstehen für Darlehen zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Wird das Einfamilienhaus veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung verwendet, sondern zum Erwerb einer vermieteten Wohnung, können die Schuldzinsen aus dem fortgeführten Darlehen künftig als Werbungskosten abgezogen werden. Darlehen hängen wirtschaftlich zusammen mit dem Veräußerungserlös. Wird der Erlös nur teilweise zur Anschaffung einer Mietwohnung verwendet, können die Schuldzinsen künftig auch nur teilweise als Werbungskosten abgezogen werden.


Übersicht


Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten Wohnteil

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einem Gebäude, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nicht nur für den unternehmerischen Teil, sondern auch für den privaten Wohnteil möglich ist. Der EuGH sieht die Privatnutzung - entgegen der bisherigen deutschen Auffassung - als steuerpflichtigen Vorgang an, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie z. B. die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer.
Beispiel. Handwerksmeister Karl baut ein Haus, das er zu 40 v. H. für seine Werkstatt und zu 60 v. H. privat nutzen will. Herstellungskosten des Gebäudes 500.000 € + 80.000 € Umsatzsteuer. Davon entfallen 60 v. H. = 300.000 € + 48.000 € Umsatzsteuer auf den privaten Wohnteil. Karl kann die Vorsteuer aus den Herstellungskosten mit 80.000 € in der Bauphase voll abziehen, denn er nutzt das Gebäude ausschließlich für die steuerpflichtigen Umsätze seines Handwerksbetriebs und die steuerpflichtige Privatnutzung. Ab Fertigstellung des Gebäudes muss Karl die Privatnutzung versteuern. Es entsteht Umsatzsteuer aus der Absetzung für Abnutzung für das Gebäude aus dem selbstgenutzten Wohnteil mit 300.000 € x 2 v. H. = 6.000 € x 16 v. H. = 960 € pro Jahr. Nutzt Karl das Gebäude über die gesamte Nutzungsdauer von 50 Jahren unverändert zu 60 v. H. privat, bezahlt er 50 x 960 € = 48.000 € Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten Wohnteil, den Karl in der Bauphase geltend gemacht hat, wird in 50 Jahresraten an das Finanzamt zurückgezahlt.
Entnimmt Karl den Wohnteil jedoch vorher in den Privatbereich, was jederzeit möglich ist, entfällt die Besteuerung der Privatnutzung. Bei Entnahme innerhalb von zehn Jahren seit Fertigstellung muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden. Die Finanzverwaltung hat noch nicht auf das Urteil des EuGH reagiert. Derzeit vertritt sie noch die bisherige Auffassung, nach der ein Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten Wohnteil nicht möglich ist.


Übersicht


Wahlrecht bei gemischt genutztem Pkw

Bei betrieblichen Pkw, die auch privat genutzt werden, ist bei Anschaffung seit 1. April 1999 der Vorsteuerabzug auf 50 v. H. begrenzt. Dies gilt sowohl für den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten als auch aus den laufenden Kosten. Beschränkungen des Vorsteuerabzugs sind nur zulässig mit einer Ermächtigung des Rats der Europäischen Union. Die Ermächtigung für die Abzugsbeschränkung bei gemischt genutzten Pkw ist am 31. Dezember 2002 ausgelaufen. Eine Verlängerung wurde nicht beantragt. Damit ist die Abzugsbeschränkung seit dem 1. Januar 2003 gemeinschaftsrechtswidrig. Jeder Unternehmer kann sich auf die 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer berufen, nach der die Vorsteuer bei gemischt genutzten Pkw zu 100 v. H. abgezogen werden kann. Andererseits muss die Privatnutzung des Pkw versteuert werden. Es entsteht Umsatzsteuer aus den Kosten des Fahrzeugs, soweit sie auf die Privatnutzung entfallen.
Da das Umsatzsteuergesetz noch nicht geändert wurde, kann sich der Unternehmer stattdessen auf die deutsche Regelung berufen, wenn sie für ihn günstiger ist. Er erhält dann zwar nur 50 v. H. Vorsteuerabzug, muss aber die Privatnutzung nicht versteuern. Die deutsche Regelung ist vorteilhaft bei einem hohen Privatanteil.


Übersicht


Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden

Tritt ein neuer Gesellschafter in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft ein, haftet er auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Der Bundesgerichtshof verschärft seine Rechtsprechung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dehnt die Haftung für Altschulden auch auf deren Gesellschafter aus. Tritt z. B. ein Arzt ab April 2003 einer Ärzte-GbR bei, haftet er unbeschränkt persönlich auch mit seinem Privatvermögen für bestehende Schulden der Gesellschaft, d. h. für Kaufpreisschulden oder Schadensersatzforderungen von Patienten. Eine Freistellung von der Haftung ist im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern möglich. Sie schützt jedoch nicht vor der direkten Inanspruchnahme durch die Gläubiger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.


Übersicht


Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Rentner, die eine Altersrente beziehen und das 65. Lebensjahr vollendet haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sie eine Kürzung ihrer Altersrente befürchten müssen. Für Rentenbezieher vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ist der Hinzuverdienst beschränkt. Bis 30. Juni 2003 galt ein fester Grenzbetrag von monatlich 325 €. Seit 1. April 2003 gibt es keinen festen Grenzbetrag mehr. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus 1/7 der monatlichen Bezugsgröße und wird jährlich angepasst. Bis zum 31. Dezember 2003 sind dies (l/7 aus 2.380 €=) 340 €. Die neue monatliche Hinzuverdienstgrenze gilt ab 1. Juli 2003 und ist maßgebend für das ganze Bundesgebiet. Der Hinzuverdienst darf zweimal im Jahr bis zu 340 € überschritten werden, ohne Gefährdung der Rente. Bisher war die Hinzuverdienstgrenze identisch mit der Obergrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bis 31. März 2003 = 325 €. Diese Übereinstimmung ist weggefallen. Seit 1. April 2003 betragen die Grenzwerte
- für den Hinzuverdienst 340 €
- für geringfügig entlohnte Beschäftigungen 400 €. Ein regelmäßiger Verdienst von mehr als 340 € monatlich neben einer Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs führt zur Kürzung (Teilrente).


Übersicht


Arbeitgeberpflichten bei Kündigung

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der schriftlichen Kündigung seit 2003 folgende Hinweise geben:
- der Arbeitnehmer muss sich eine andere Beschäftigung suchen,
- muss sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt melden und
- wird vom Arbeitgeber freigestellt zur Meldung, Stellensuche und zur Teilnahme
an Qualifizierungsmaßnahmen. Ohne Hinweis auf diese Meldepflicht hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Um den Nachweis führen zu können, sollte ein Exemplar der Kündigung vom Arbeitnehmer gegengezeichnet und vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf beim Arbeitsamt melden. Der Hinweis darauf sollte bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein.

 


Übersicht


 

Hinweise zum Jahreswechsel 2002/2003

GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN

Die Bundesregierung hat am 20. November 2002 den Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht erhebliche Verschärfungen des Steuerrechts vor. Dem Gesetz muss jedoch der Bundesrat zustimmen. Die Opposition hat bereits erklärt, dass sie weite Teile des Gesetzentwurfs ablehnt. In welcher Form das Gesetz letztendlich verabschiedet wird, ist völlig offen. Nachfolgend ein Überblick über geplante wesentliche Änderungen:

 

PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE

Gewinne, die bei der Veräußerung von Privatvermögen erzielt werden, sollen unabhängig von der Besitzzeit besteuert werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Wohngebäude und Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, z. B. der private Pkw. Bisher sind die Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen nur innerhalb der Spekulationsfristen steuerpflichtig. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Ablauf von zehn Jahren seit der Anschaffung wird derzeit steuerlich nicht erfasst. Bei anderen Wirtschaftsgütern, z. B. Aktien oder Fondsanteilen, beträgt die Veräußerungsfrist ein Jahr. Der Wegfall der Fristen soll für Veräußerungen nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses gelten. Wird der Entwurf Gesetz, könnte dies der 21. Februar 2003 sein. Dann sollen auch Gewinne aus Grundstücken oder Aktien, die schon lange Zeit gehalten werden, bei der Veräußerung besteuert werden. Da die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Altfällen schwierig ist, soll der Gewinn pauschal ermittelt werden. Wurde das veräußerte Wirtschaftsgut vor dem Beschluss des Gesetzes angeschafft, sind 10 v. H. des Erlöses als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Ein niedrigerer Gewinn oder ein Verlust können nachgewiesen werden. Veräußerungsgewinne bis 500 € pro Jahr werden nicht besteuert.
Private Veräußerungsgewinne sollen einem pauschalen Steuersatz von 15 v. H. unterliegen. Diese Pauschalsteuer soll endgültig sein, d. h. die Gewinne werden bei der Veranlagung nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 48,5 v. H. erfasst.
FÜr Anteile an Kapitalgesellschaften gilt das Halbeinkünfteverfahren, d. h. der Veräußerungsgewinn braucht nur zur Hälfte versteuert werden. Die Steuerbelastung beträgt damit insgesamt 7,5 v. H. des Veräußerungsgewinns.

Beispiel

Anton veräußert im April 2003 Aktien, die er 1980 erworben hat, um 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn wird pauschal mit 10 v. H. von 150.000 == 15.000 € ermittelt. Da Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert werden, ist der Gewinn zur Hälfte steuerfrei. Die Einkommensteuer beträgt 15 v .H. von 7.500 == 1.125 €. Weist Anton einen geringeren Gewinn oder einen Verlust nach, wird das tatsächliche Ergebnis besteuert. Hätte Anton die Aktien noch vor Inkrafttreten der Neuregelung verkauft, wäre sein Gewinn ganz steuerfrei geblieben.

Werden jedoch Anteile aus einer mindestens 1 v. H.-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, gibt es den Pauschalsteuersatz nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Steuerpflicht des halben Veräußerungsgewinns mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz.
Um die privaten Veräußerungsgewinne aus Aktien und Wertpapieren vollständig erfassen zu können, sollen Banken verpflichtet werden, Veräußerungsgeschäfte, die nach dem Gesetzesbeschluss erfolgen, dem Bundesamt für Finanzen mit Namen und Anschrift des Kunden zu melden.

 

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN

Auch Dividenden und Zinsen sollen von Banken und anderen Schuldnern von Kapitalerträgen an das Bundesamt für Finanzen gemeldet werden. Die Meldepflicht soll erstmals gelten für Kapitalerträge, die ab 2004 zufließen.
Mit Einführung der vorgesehenen Meldepflichten wären die Finanzbehörden fast lückenlos über Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne im Inland informiert. Dazu soll auch die geplante Abschaffung des Bankgeheimnisses beitragen. Die Finanzbehörden sollen uneingeschränkt Auskünfte von Banken verlangen können. Informationen, die im Rahmen von Außenprüfungen bei Banken über Kunden gewonnen werden, sollen uneingeschränkt verwertet werden können.
Die Abschaffung des Bankgeheimnisses soll auch für alle offenen Fälle gelten, so dass auch Kontobewegungen vor Inkrafttreten des Gesetzes von der Verwaltung erfasst werden können.

 

VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Der Abschreibungssatz für neue Mietwohnungen soll verringert werden. Bisher konnten in den ersten acht Jahren jährlich 5 v. H. der Anschaffungs oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Ab 2003 sollen in den ersten acht Jahren nur noch 3 v. H. Abschreibung zulässig sein, ab dem 9. Jahr nur noch 2 v. H. Der Abschreibungssatz für betriebliche Gebäude soll von 3 auf 2 v. H. sinken.
Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, z. B. an Angehörige, soll der volle Werbungskostenabzug ab 2003 nur noch zugelassen werden, wenn die Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Miete beträgt. Bisher waren 50 v. H. ausreichend.
Um auch in Zukunft den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, müssen die Mieten erhöht werden.
Wird ein Gebäude in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb umfassend renoviert, ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten gefährdet. Übersteigen die Erhaltungsaufwendungen in diesen drei Jahren zusammen 15 v. H. der Anschaffungskosten, geht die Finanzverwaltung von nachträglichen Herstellungskosten aus. Die Aufwendungen können dann nicht sofort als Werbungskosten abgezogen, sondern nur auf die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden. Der Bundesfinanzhof lehnt die 15 v. H.-Grenze ab. Die Auffassung der Finanzverwaltung soll jedoch jetzt Gesetz werden.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wäre damit überholt.

 

BESCHRÄNKUNG DER VERLUSTRECHNUNG

Der Verlustvortrag, d. h. der Abzug von Verlusten aus der Vergangenheit in den Folgejahren, soll noch weiter eingeschränkt werden. Über die seit 1999 bestehenden Beschränkungen hinaus soll die Verlustverrechnung innerhalb derselben Einkunftsart im Vortragsjahr nur noch bis 50 v. H. zulässig sein. Der Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer soll künftig ebenfalls beschränkt werden.

 

UMSATZSTEUER

Die Lieferung von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen sowie die Prothetikumsätze der Zahnärzte sollen ab 1. April 2003
nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz 7 v. H., sondern mit dem Regelsteuersatz, zur Zeit 16 v. H., besteuert werden.

 

EIGENHEIMZULAGE

Die Förderung soll auf Familien und Alleinstehende mit Kindern beschränkt werden. Eigenheimzulage soll nur noch erhalten, wer im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung einer selbstgenutzten Wohnung oder spätestens im 3. Folgejahr Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat. Kinderlose und Familien mit erwachsenen Kindern sollen nicht mehr gefördert werden.
Die Zulage soll aus einem Familiengrundbetrag von höchstens 1.000 € und der Kinderzulage von 800 € pro Kind bestehen. Die Zulage soll wie bisher acht Jahre lang bezahlt werden. Zwischen Altbauten und Neubauten wird nicht mehr unterschieden. Bisher konnte eine Familie mit zwei Kindern in einem Neubau acht Jahre lang 4.090 €, in einem Altbau 2.812 € erhalten. Bei Neufällen ab 2003 würde die Zulage einheitlich 2.600 € betragen.
Die Einkunftsgrenze, bis zu der die Eigenheimzulage beansprucht werden kann, soll gesenkt werden auf 70.000 € bzw. 140.000 € bei Ehegatten, statt bisher 81.807/163.614 €. Die Grenze erhöht sich pro Kind um 20.000 € (bisher 30.678 €).
Maßgeblich sind die positiven Einkünfte des Erstjahrs und des Vorjahrs zusammen. Verluste sollen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Neuregelungen sollen gelten bei Einreichung des Bauantrags oder Abschluss des Kaufvertrags ab 1. Januar 2003. Bauantrag oder Kaufvertrag noch in 2002 sichern also die alte, günstigere Rechtslage.

 

WEITERE ÄNDERUNGEN

Geschenke an Geschäftsfreunde sollen nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bisher ist ein Abzug bei Geschenken bis 40 € netto im Jahr je Beschenktem zulässig. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer selbst oder durch einen Arbeitnehmer soll mit 1,5 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bisher musste nur 1 v. H. des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden.

 

VERMÖGENSÜBERGABE GEGEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN

Vater überträgt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb auf seinen Sohn. Die Betriebsübertragung soll unentgeltlich erfolgen, d. h. ohne Abstandszahlungen an den Schenker oder Gleichstellungsgelder an Geschwister, damit der Vater keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss.
Der Vater benötigt für seinen Lebensunterhalt 2.500 €monatlich. Im Übergabevertrag verpflichtet sich daher der Sohn, seinem Vater lebenslang eine monatliche Versorgungsrente zu zahlen. Der Sohn mit hohem Einkommensteuersatz kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, der Vater mit niedrigem Einkommensteuersatz versteuert die Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge.
Abzugsfähige Versorgungsleistungen liegen nur vor, wenn die Rente lebenslang an den Schenker oder dessen Ehegatten bezahlt wird und auf ein Kind oder einen Enkel existenzsicherndes und ertragbringendes Vermögen übertragen wird.
Existenzsicherndes und ertragbringendes Vermögen ist z. B. ein Betrieb, die Beteiligung an einer Personen oder Kapitalgesellschaft oder ein Mietwohngrundstück. Veräußert der Sohn das übergebene Vermögen, darf er die künftigen Rentenzahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Nicht nur beim Sohn, sondern nachträglich auch beim Vater kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen. Die ursprünglich ertragsteuerlich unschädliche Schenkung wird im Jahr der Veräußerung zu einer zumindest teilweise entgeltlichen Vermögensübergabe.
Schenken die Eltern einem Kind eine Wohnung. die von dem Kind selbst genutzt wird, gegen Versorgungsleistungen, kann das Kind die Rente nicht als Sonderausgabe abziehen. Wegen der Selbstnutzung durch das Kind ist die Wohnung kein existenzsicherndes Vermögen mehr, denn das Kind erzielt keine Erträge, aus denen die Rente bezahlt werden könnte.

 

VERTRAGSÄNDERUNGEN BEI LEBENSVERSICHERUNGEN

Zinseinnahmen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen sind steuerfrei, wenn die Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können. Wird ein Lebensversicherungsvertrag während der Laufzeit in einem wesentlichen Vertragsbestandteil geändert, ist der Sonderausgabenabzug neu zu prüfen. Werden Vertragsbestandteile lediglich vermindert, entsteht steuerrechtlich kein neuer Vertrag, z. B. bei Verminderung der Beiträge. Werden einzelne oder alle Vertragsbestandteile jedoch erhöht, ist hinsichtlich der Erhöhung ein neuer Vertrag entstanden. Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind sowohl für den bestehenden als auch für den neuen Vertrag zu prüfen.

BEISPIELl
Dieter schließt 1992 einen Lebensversicherungsvertrag zur Absicherung seiner Familie ab. Laufzeit 30 Jahre, Beitragszahlungsdauer 10 Jahre, monatlicher Beitrag 50 €. In 2002 möchte Dieter den Versicherungsschutz verbessern.
Er verlängert die Beitragszahlungsdauer auf 20 Jahre und erhöht den Beitrag auf 150 €. Die unveränderten Vertragsbestandteile gelten als "alter" Vertrag, der weiterhin steuerbegünstigt ist. Die auf die Verlängerung der Beitragszahlungsdauer und die Erhöhung der Beiträge entfallenden Bestandteile sind ein neuer Vertrag. Dieser ist ebenfalls begünstigt, da die Vertragslaufzeit noch mindestens 12 Jahre beträgt und laufende Beitragszahlungen erbracht werden.
Wurden Versicherungsbeiträge wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der Versicherungsschutz durch folgende steuerunschädliche Maßnahmen wieder hergestellt werden:
- Die Beiträge werden innerhalb von zwei Jahren nachentrichtet.
- Die Versicherungs und Beitragszahlungsdauer wird verlängert
- Der Ablauftermin wird verlegt ohne Änderung der Beitragszahlungsdauer.

 

VERSPÄTUNGSZUSCHLAG AUCH IN ERSTATTUNGSFÄLLEN

Bei nicht oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Festsetzung ist auch in Erstattungsfällen möglich, nicht jedoch bei einer Steuerfestsetzung von Null.

BEISPIEL
Bruno gibt seine Einkommensteuererklärung trotz mehrmaliger Aufforderung verspätet ab. Die Veranlagung führt zu einer Einkommensteuer von 5.000 €. Aufgrund geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 8.000 € erhält Bruno eine Einkommensteuererstattung von 3.000 € Das Finanzamt kann trotzdem einen Verspätungszuschlag bis 10 v. H. von 5.000 € = höchstens 500 € festsetzen.

 

GRUNDERWERBSTEUER BEI ABGELTUNG VON PFLICHTTEILSANSPRÜCHEN

Kinder oder Ehegatten, die vom Erblasser nicht oder zu gering bedacht werden, sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erhält der Pflichtteilsberechtigte ein Grundstück als Abfindung, ist dieser Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig, denn es wird ein Geldanspruch erfüllt. Bei der Erbschaftsteuer muss der Pflichtteilsberechtigte, wenn er mit einem Grundstück abgefunden wird, den Geldbetrag versteuern und nicht den niedrigeren Grundstückswert. Den seiben Betrag kann der Erbe als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
Die Grunderwerbsteuer entfällt bei Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie, z.B. zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehegatten, aber nicht zwischen Geschwistern. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch und der Erbe schenkt ihm das Grundstück, ist die Schenkung grunderwerbsteuerfrei. Die Schenkungsteuer berechnet sich dann nur aus dem niedrigen Grundstückswert. Der Erbe, der schenkt, kann jedoch bei der Erbschaftsteuer nichts abziehen.

 

NEUREGELUNG DER VERJÄHRUNG

Gesetzliche und vertragliche Ansprüche verjähren ab 2002 regelmäßig in drei statt bisher in 30 Jahren. Die DreiJahresfrist gilt auch für Forderungen der Ärzte und Handwerker. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch erlangt. Sie endet jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Für Dauerschuldverhältnisse, z. B. Mietverträge, gilt das neue Recht erst ab 2003. Ansprüche aus Sachrnängeln beim Kaufvertrag und aus Werkverträgen über bewegliche Sachen, z. B. Autoreparaturen, verjähren in zwei Jahren ab Übergabe, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf Jahren (bis 2001 sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr).
Verlängert sich die Verjährung nach neuern Recht, gilt für Ansprüche, die bis 2001 entstanden sind, noch die alte kurze Verjährung. Wurde z. B. ein mangelhaftes Auto am 31. Oktober 2001 übergeben, verjähren die Sachmangelansprüche bereits nachsechs Monaten, d. h. am 30. April 2002, denn die neue Verjährungsfrist mit zwei Jahren ist länger. Verkürzt sich die Verjährung nach neuern Recht und die Frist nach altem Recht ist noch nicht abgelaufen, beginnt die neue kurze Verjährung erst am 1. Januar 2002.

BEISPIEL
Entsteht der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Kaufsache am 15. Januar 1995, verjährt dieser nach altem Recht in 30 Jahren, d. h. am 15. Januar 2025. Nach neuern Recht verjährt der Anspruch jedoch in drei Jahren, d. h. am 31. Dezember 1998, wenn der Gläubiger 1995 seinen Anspruch bereits kannte. Zum Schutz des Gläubigers beginnt die dreijährige Regelverjährung wegen der verkürzten Frist erst am 1. Januar 2002 und endet am 31. Dezember 2004.

zurueck


Hinweise Oktober 2002

 

RECHTSÄNDERUNGEN 2002 und 2003

Verschiebung der bereits beschlossenen Steuersenkungen
Zur Finanzierung der Hochwasserschäden werden die bereits beschlossenen Steuersenkungen von 2003 auf 2004 verschoben. Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer sinkt erst in 2004 von 48,5 auf 47 v. H., der Eingangssteuersatz von 19,9 auf 17 v. H. Der Grundfreibetrag, das ist das Einkommen, das nicht besteuert wird, steigt erst in 2004 von 7.235 auf 7.426 E för jeden Steuerpflichtigen.

Erhöhung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer steigt in 2003 von 25 auf 26,5 v. H., z. B. för Kapitalgesellschaften und Vereine.

Haushaltsfreibetrag för Alleinstehende mit Kind
Bisher sollte der Haushaltsfreibetrag ab 2002 nur noch gewährt werden, wenn dieser bereits in 2001 abgezogen wurde. RÜckwirkend ab 1. Januar 2002 wird jetzt Alleinstehenden auch in Neufällen, z. B. bei Geburt des Kindes in 2002, der Haushaltsfreibetrag mit 2.340 E gewährt. In 2004 sinkt der Haushaltsfreibetrag auf 1.188 E. Ab 2005 entfällt der Haushaltsfreibetrag ganz.

 

SPENDEN AN HOCHWASSEROPFER

Spenden för wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswördig anerkannte kulturelle Zwecke sind abzugsfähig als Sonderausgaben bis 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkönfte oder bis 2 v. T. der Umsätze, Löhne und Gehälter. För kirchliche, religiöse und als besonders förderungswördig anerkannte gemeinnötzige Zwecke können bis 5 v. H. oder 2 v. T. abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Spendenempfänger eine gemeinnötzige KÖrperschaft ist, z. B. ein Sportverein, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. eine Gemeinde. Direkte Zuwendungen an betroffene Privatpersonen sind nicht begönstigt. Spenden öber 100 E mössen auf einer Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden. Bei Spenden auf Katastrophen-Sonderkonten, z. B. des Deutschen Roten Kreuzes, genögt ein Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug als Nachweis. Sachspenden aus dem Privatvermögen werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Sachspenden aus dem Betriebsvermögen an begönstigte Körperschaften können mit dem Buchwert zuzöglich Umsatzsteuer angesetzt werden.
Spendenaktionen gemeinnötziger Vereine för Hochwasseropfer gefährden die Gemeinnötzigkeit nicht, wenn die Bedörftigkeit der Unterstötzten dokumentiert und eine Zuwendungsbestätigung för mildtätige Zwecke erteilt wird. Beihilfen des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer sind bis 600 € steuerfrei. Verzichten Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich auf laufenden Arbeitslohn oder auf angesammelte Überstunden oder Zeit-Wertguthaben zugunsten einer Spende för Hochwasseropfer, fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Spende kann jedoch nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

 

VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG BEI VORZEITIGER ABLÖSUNG EINES DARLEHENS

Eine Bank berechnet bei vorzeitiger Röckzahlung eines Darlehens för den ihr entstandenen Zinsschaden eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diente das Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Wohnung, kann die Entschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, w~nn sie durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes veranlasst ist. Wird das Darlehen wegen einer Umschuldung vorzeitig zuröckbezahlt, ist die Entschädigung abzugsfähig als Werbungskosten.
Wurde bei Auszahlung des Darlehens ein Ausgabeabgeld = Disagio einbehalten, entsteht bei vorzeitiger Köndigung ein anteiliger Röckerstattungsanspruch. Rechnet die Bank diesen Anspruch des Darlehensnehmers auf die Entschädigung an, so liegt keine Röckzahlung von Werbungskosten vor, obwohl das Disagio als Werbungskosten abgezogen wurde. Die Disagio-Röckerstattung föhrt auch nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

 

BEEINDIGUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT DURCH REALTEILUNG

Endet der gesetzliche Göterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung und teilen die Ehegatten ihr Vermögen auf, können dadurch steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.

Beispiel:

Bruno und Dora lassen sich scheiden. Beide Ehegatten sind zu je 50 v. H. beteiligt an einer gewerblichen Personen gesellschaft. Daneben sind sie zu je 50 v. H. Miteigentömer eines Mietwohngrundstöcks, das sie vor fönf jahren ange schafft haben. Bruno öbernimmt von Dora den Gesellschaftsanteil und öberträgt ihr daför seinen Miteigentumsanteil an dem Mietwohngrundstöck. In dieser Abtretung des Gesellschaftsanteils gegen Übertragung des Miteigentumsanteils am Mietwohngrundstöck sieht der Bundesfinanzhof einen gewinnrealisierenden Tausch. Dora muss die stillen Reserven im Gesellschaftsanteil versteuern. Bei Bruno werden die stillen Reserven im Miteigentumsanteil des Mietwohngrundstöcks erfasst, denn die Zehn-jahresfrist för private Grundstöcksgeschäfte ist noch nicht abgelaufen. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist eine Realteilung ohne steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven nur möglich bei der Aufteilung von Gesamthandsgemeinschaften mit gemeinschaftlichem Vermögen, z. B. Erbengemein schaften, Personengesellschaften oder auch bei Eheleuten, die den Göterstand der Götergemeinschaft notariell verein bart haben.

 

VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER BESTEUERUNG PRIVATER WERTPAPIERGESCHÄFTE?

Gewinne, die ein Privatmann durch Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren innerhalb eines jahres erzielt, sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, falls die Besteuerungsgrenze 511 € im jahr öberschritten wird. Laut Bundesfinanzhof könnte dies gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, denn die Finanzverwaltung habe regelmäßig keine Möglichkeit, nicht erklärte Spekulationsgewinne zu entdecken. Wegen dieser Besteuerungsungleichheit zu Lasten der ehrlichen Steuerzahler lässt der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgerichtpröfen. Einkommensteuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren enthalten, sollten deshalb durch Einspruch offen gehalten werden.

 

VERMIETUNG VON SPORTANLAGEN

Bisher ist die Vermietung von Sportanlagen an Einzelspieler nur zum Teil steuerpflichtig, nämlich soweit Betriebsvorrichtungen öberlassen werden, z. B. das Netz und die sanitären Einrichtungen bei einer Tennishalle. Da die Nutzungsentgelte nur teilweise versteuert werden, kann der Unternehmer die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen auch nur zum Teil abziehen, z. B. Vorsteuern aus den Baukosten der Halle. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Vermietung von Sportanlagen sei eine insgesamt umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Werde z. B. ein Tennisplatz stundenweise vermietet, sei das Entgelt voll umsatzsteuerpflichtig. Die Betreiber von Sportanlagen können bis 31. Dezember 2003 die bisher geltende Regelung weiter anwenden. Wählen sie die Besteuerung nach neuem Recht, mössen sie alle Nutzungsentgelte voll versteuern, gewinnen jedoch den vollen Vorsteuerabzug. Ab dem Jahr 2004 gilt zwingend neues Recht.

 

UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG PER TELEFAX

Eine dem Finanzamt per Telefax öbermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht zulässig, wenn die Voranmeldung bis spätestens fönf Tage nach Fälligkeit per Telefax eingegangen ist (Abgabe-Schonfrist). Voraussetzung ist, dass die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet wird.
Die Steuer gilt als entrichtet
- bei Erteilung einer Einzugsermächtigung mit Einreichung der Voranmeldung
- bei Überweisung mit Anweisung der Zahlung an die Bank oder
- bei Schecks mit Eingang des Schecks beim Finanzamt

 

NEUES ZUR EIGENHEIMZULAGE

Die Eigenheimzulage wird gewährt för selbstgenutztes Wohneigentum und för die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige. Jeder Börger hat nur einmal im Leben Anspruch auf diese Zulage. Ehegatten können die Zulage zweimal erhalten, wobei es keine Rolle spielt, welchem Ehegatten die geförderten Wohnungen gehören. Eine gleichzeitige Förderung von zwei selbstgenutzten Wohnungen ist jedoch bei räumlichem Zusammenhang ausgeschlossen, d. h. wenn sich beide Objekte im seiben Gebäude befinden. För den späteren Ausbau des Dachgeschosses kann die Eigenheimzulage erst beansprucht werden, wenn die Förderung för die Wohnung im Erdgeschoss ausgelaufen ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine Doppelförderung trotz räumlichen Zusammenhangs dann möglich, wenn eine Wohnung selbstgenutzt wird und die andere Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich öberlassen wird. Im Entscheidungsfall wurde die Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus der Mutter des Ehemanns unentgeltlich Überlassen. Der Bundesfinanzhof gewährt die Eigenheimzulage gleichzeitig för den selbstgenutzten Teil und för die Einliegerwohnung.
Ein weiteres Urteil gewährt auch för ein auswärts studierendes Kind die Kinderzulage mit 767 E pro Jahr zusätzlich zur Eigenheimzulage der Eltern. Voraussetzung ist, dass das Kind am Studienort keinen eigenen unabhängigen Haushalt föhrt. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs der Fall, wenn das Kind regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zuröckkehrt und ihm dort noch ein Zimmer zur Verfögung steht.

 

EINSCHRÄNKUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN STEUERHINTERZIEHUNG

Bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung hat der Täter die Absicht, sich durch wiederholte Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der zum 1. Januar 2002 neu geschaffene Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung wurde in seiner Anwendung eingeschränkt. Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung setzt eine Steuerverkörzung in großem Ausmaß voraus. Das Strafmaß beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine die Haft vermeidende Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Eine Selbstanzeige durch Nacherklären der verkörzten Steuern wirkt bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung nur strafmildernd. Die Strafe verringert sich auf drei Monate bis fönf Jahre. Liegt eine Steuerverkörzung geringeren Ausmaßes vor, handelt es sich um eine gewöhnliche Steuerhinterziehung mit der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

 

MITTÄTERSCHAFT BEI STEUERHINTERZIEHUNG DRUCH UNTERZEICHNEN DER GEMEINSAMEN EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG?

Die Unterschrift unter die gemeinsame Einkommensteuererklärung macht den Ehegatten nicht zum Mittäter bei der Steuerhinterziehung des Partners. Die Versicherung jedes Ehegatten, in der Steuererklärung die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, bezieht sich nur auf Sachverhalte in seiner Wissenssphäre und seinem Verantwortungsbereich. Hierunter fallen nicht Höhe und Vollständigkeit der Einkönfte des Ehegatten.
Auch bei Kenntnis der Steuerhinterziehung muss der Ehegatte die Unterschrift unter die gemeinsame Einkommensteuererklärung nicht verweigern. Eine von beiden Ehegatten zu vertretende Steuerhinterziehung kann sich jedoch ergeben bei Beihilfe oder Mittäterschaft, z. B. wenn die Ehefrau Belege fälscht.

 

NEUES GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT

Bauunternehmer können seit dem 1. August 2002 för das Fehlverhalten der von ihnen beauftragten Subunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Der Bauunternehmer haftet för die nicht abgeföhrten Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers, wenn der Gesamtwert aller för ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen mindestens 500.000 € beträgt. Der Bauunternehmer kann sich von der Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer ordnungsgemäß seine Beiträge bezahlt. Die Haftung soll z. B. greifen, wenn Subunternehmer ungewöhnlich niedrige Angebote abgeben, die nur durch den Einsatz von Schwarzarbeitern erklärbar sind.
Ausserdem wurden bereits bestehende Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung von Ausländern verschärft. So kann die Beschäftigung von Schwarzarbeitern in besonders schweren Fällen wie die Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ausserdem droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen för bis zu drei Jahre.
Die Zusammenarbeit der mit der Schwarzarbeit befassten Behörden soll verbessert werden. Die Finanzämter mössen alle relevanten Besteuerungsgrundlagen und alle Erkenntnisse öber Schwarzarbeit an die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt för Arbeit melden.

 

VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER?

Der Bundesfinanzhof hat das Erbschaftsteuergesetz för verfassungswidrig erklärt. Betriebsvermögen, GmbH-Anteile und Grundstöcke seien gegenöber Kapitalvermögen zu stark begönstigt. Das Bundesverfassungsgericht wird den Gesetzgeber wahrscheinlich verpflichten, ein neues Gesetz zu erlassen. För bestehende Steuerfestsetzungen besteht Vertrauensschutz, so dass eine Verschärfung in diesen Bescheiden röckwirkend nicht möglich ist. Sind Schenkungen geplant, sollte begönstigtes Vermögen nach einem Beratungsgespräch rasch geschenkt werden, um die jetzt noch vorhandenen Steuervorteile zu nutzen.

 

ÄNDERUNG DES MUTTERSCHUTZGESETZES

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt -bei Fröh und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt -dörfen Frauen nicht beschäftigt werden. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Entbindung vor dem mutmaßlichen Termin verlängert sich die Mutterschutzfrist um die vor der Geburt nicht beanspruchte Zeit, d. h. jede Frau erhält eine Schutzfrist von mindestens 99 Tagen. Die Neuregelung gilt för alle Frauen, deren Schutzfrist am 20. Juni 2002 noch nicht abgelaufen ist.

zurueck


Hinweise August 2002

 

ANSCHAFFUNGSNAHE RENOVIERUNGSKOSTEN

Bisher behandelt die Finanzverwaltung Renovierungskosten in den ersten drei Jahren seit dem Erwerb, die mehr als 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen, als zusätzliche Anschaffungskosten. Sie verweigert den Sofortabzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof lehnt diese starre 15 v. H.-Grenze ab. Die Höhe der Aufwendungen und ihre zeitliche Nähe zur Anschaffung seien unerheblich. Anschaffungsnahe Renovierungskosten seien nur dann nicht sofort abzugsfähig, wenn durch die Baumaßnahmen das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt oder .wesentlich verbessert werde.
Ein Gebäude ist in betriebsbereitem Zustand, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Käufers genutzt werden kann, z. B. für die eigenbetriebliche Nutzung oder Fremdvermietung. Müssen funktionsuntüchtige Teile des Gebäudes, die für die Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden, liegen Anschaffungskosten vor. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über eine Altbauwohnung Modernisierungsarbeiten in Auftrag gegeben werden.
Bei wesentlicher Verbesserung erhöht sich durch die Renovierung der Gebrauchswert des Gebäudes deutlich. Dies ist der Fall, wenn durch die Renovierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr hohen Standard angehoben wird. Für die Standardbestimmung maßgeblich sind vor allem die Heizungs-, Sanitärund Elektroinstallationen sowie die Fenster. Sind mindestens drei dieser Bereiche von der Renovierung betroffen, kann eine wesentliche Verbesserung vorliegen. Auch wenn die Baumaßnahmen in den zentralen Bereichen zu einer wesentlichen Verbesserung und damit zu Herstellungskosten führen, bleiben die übrigen Schönheitsreparaturen, z. B. Tapezierarbeiten, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

 

GEMISCHT GENUTZTE FERIENWOHNUNGEN

Wird eine Ferienwohnung gemischt genutzt, d. h. teilweise selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet, ist strittig, welcher Nutzungsart die Leerstandszeiten zuzuordnen sind.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwei Fälle:
Bei von vornherein zeitlich beschränkter Selbstnutzung seien die Leerstandszeiten der Vermietung zuzuordnen, z. B. wenn

  • die Ferienwohnung für den Rest des Jahres einem Verwalter zur Vermietung überlassen wird.
  • Bei jederzeit möglicher Selbstnutzung seien die Leerstandszeiten im Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietung aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen die Leerstandszeiten immer der Selbstnutzung zuordnete.

Entsteht aus der Vermietung ein Verlust, prüft die Finanzverwaltung, ob Liebhaberei vorliegt. Dies ist der Fall, wenn wegen der privaten Mitveranlassung der Anschaffung überhaupt keine Überschusserzielungsabsicht besteht. Der Bundesfinanzhof bejaht die Überschusserzielungsabsicht, wenn in einem Zeitraum von 30 Jahren die Summe der voraussichtlichen Einnahmen die Summe der voraussichtlichen Werbungskosten übersteigt. Nur wenn sich aus dieser Prognose ein Totalüberschuss ergibt, sind die Verluste aus der Ferienwohnung verrechenbar mit anderen positiven Einkünften.

 

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL BEI DER ERRICHTUNG VON WOHNUNGEN

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke oder Eigentumswohnungen kauft und verkauft, ist gewerblicher Grundstückshändler. Seine Veräußerungsgewinne unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Der Privatmann dagegen, der die Drei-Objekt-Grenze nicht überschreitet, bezahlt keine Gewerbesteuer. Fraglich war, ob die Drei-Objekt-Grenze auch für die Errichtung von Wohnungen mit anschließender Veräußerung innerhalb von fünf Jahren gilt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch in Herstellungsfällen die Drei-Objekt-Grenze anzuwenden ist. Anschaffung und Herstellung müssen gleich behandelt werden. Wer bis zu drei Eigentumswohnungen innerhalb von fünf Jahren seit Fertigstellung veräußert, ist noch kein gewerblicher Grundstückshändler. Der Veräußerungsgewinn ist allerdings auch beim Privatmann einkommensteuerpflichtig. Steuerfrei bleibt der Gewinn nur, wenn der Boden, auf dem die Wohnungen errichtet werden, seit mehr als zehn Jahren Eigentum des Veräußerers ist.

 

PRIVATE TERMINGESCHÄFTE

Termingeschäfte sind alle als Options oder Festgeschäfte ausgestalteten Finanzderivate, deren Preis vom Börsen oder Marktpreis von Wertpapieren oder Aktienindices, von Devisenkursen oder Zinssätzen abhängt. Wird ein Optionsschein, ein Future oder ein Discount-Zertifikat innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung verkauft, ist der Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Gleiches gilt für Termingeschäfte, die innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung fällig werden, wenn der Basiswert, z. B. die Aktie, nicht geliefert wird, sondern ein Barausgleich = cash settlement für die Wertsteigerung gezahlt wird. Solche Spekulationsgewinne müssen voll versteuert werden, d. h. sie unterliegen nicht wie der Spekulationsgewinn aus dem Verkauf von inländischen Aktien ab 2002 dem Halbeinkünfteverfahren. Spekulationsverluste aus privaten Termingeschäften können nur verrechnet werden mit Spekulationsgewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Kalenderjahrs. Nicht ausgeglichene Spekulationsverluste können ein Jahr zurückgetragen und unbegrenzt vorgetragen werden.

 

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG

Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche und beträgt sein regelmäßiges Arbeitsentgelt höchstens 325 € im Monat, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Führt der Arbeitgeber die pauschalen Renten und Krankenversicherungsbeiträge ab und legt der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vor, ist der Arbeitslohn auch lohnsteuerfrei.
Das Wohnsitzfinanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung nur, wenn der geringfügig Beschäftigte keine anderen positiven Einkünfte hat. Die Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt. Die Steuerbefreiung entfällt nachträglich, falls im Laufe des Kalenderjahrs andere positive Einkünfte erzielt werden, z. B. durch Aufnahme eines steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wird jedoch erst bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers besteuert. Es entsteht keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt bestehen.

Beispiel:
Petra arbeitet von Januar bis August in geringfügigem Umfang. Der Lohn wird steuerfrei ausbezahlt. Ab September tritt sie beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung für 800 € im Monat an. Der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung wird in Petras Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Bei Prüfung der Entgeltgrenze 325 € im Monat wird für die Befreiung von der Sozialversicherung ein sogenannter Phantomlohn hinzugerechnet. Dabei handelt es sich um Lohnbestandteile, die den Beschäftigten zustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausbezahlt werden. Der Anspruch des Beschäftigten kann sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, aus einzelvertraglichen Ansprüchen oder auch aus der üblichen Betriebspraxis ergeben.
Ein vertraglicher Ausschluss ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber rechtfertigende Gründe vorbringen kann, warum er geringfügig Beschäftigten betriebsübliche Sonderzahlungen verweigert. Gründe könnten z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder Familienstand sein, nicht jedoch die geringere Arbeitsstundenzahl. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt durch die Hinzurechnung des Phantomlohns 325 €, wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungs und lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber haftet für die abzuführende Lohnsteuer und schuldet die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

 

STEUERSATZ FÜR SOFTWARE

Die Veräußerung von Computerprogrammen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz 16 v. H.. Der ermäßigte Steuersatz mit 7 v. H. gilt nur, wenn Rechte eingeräumt werden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, d. h. das Programm wird erworben, um es zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist die Software dagegen für den Eigenbedarf des Erwerbers bestimmt, muss der Regelsteuersatz mit 16 v. H. angewendet werden.

 

INFORMATION VON ARBEITNEHMERN BEI BETRIEBSÜBERGANG

Bis 31. März 2002 musste ein Unternehmer vor einer geplanten Betriebsveräußerung nur seinen Betriebsrat informieren. Seit dem 1. April 2002 hat jeder Unternehmer, unabhängig von der Betriebsgröße, alle betroffenen Arbeitnehmer über eine anstehende Betriebsveräußerung zu informieren. Die Erläuterung muss schriftlich erfolgen, z. B. durch Aushang am schwarzen Brett. Eine mündliche Erklärung des Unternehmers, z. B. auf einer Betriebsversammlung, genügt nicht. Aus Beweisgründen sollte jedem Arbeitnehmer die Information gegen Empfangsbestätigung schriftlich ausgehändigt werden.

Beispiel:
Der 65-jährige Schreinermeister Erwin veräußert sein Einzelunternehmen aus Altersgründen an den Unternehmer Klaus. Erwin muss alle Arbeitnehmer schriftlich über die Gründe, den Zeitpunkt und die eventuellen Folgen der Veräußerung für diese informieren. Mit der Information der Arbeitnehmer beginnt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Ist die Information nicht vollständig, können die Arbeitnehmer unbefristet widersprechen und außerdem auf Weiterbeschäftigung durch Erwin klagen. Die Informationspflicht besteht nicht nur bei Veräußerung, sondern bei jedem Wechsel des Betriebsinhabers, d. h. desjenigen, der über die für die Arbeitnehmer entscheidende arbeitsrechtliche Organisations und Leitungsmacht verfügt.

Erwin hätte die gleiche Informationspflicht, wenn er seinen Betrieb nicht veräußern, sondern lediglich an den Unternehmer Klaus verpachten würde.

 

HAFTUNG DES GBR-GESELLSCHAFTERS

Laut Bundesgerichtshof kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen klagen und verklagt werden wie eine Offene Handelsgesellschaft. Auch bei der Haftung werden die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Offene Handelsgesellschaft gleichgestellt. GbR-Gesellschafter haften damit auch für Altschulden der Gesellschaft, die vor ihrem Eintritt entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Tritt ein neuer Gesellschafter z.B. in eine Gemeinschaftspraxis ein, ist deshalb eine schriftliche Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis zu empfehlen, d. h. die Schulden aus der Vergangenheit tragen dann die Altgesellschafter allein.

zurueck


Hinweise April 2002

 

BAUABZUGSTEUER BEI VERMIETUNG VON WOHNUNGEN

Empfängt ein Unterehmer für sein Unternehmen Bauleistungen im Inland, muss er für Zahlungen ab 2002 15 v. H. des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers oder Bauhandwerkers abführen. Der Steuerabzug darf unterbleiben, wenn der Bauhandwerker usw. eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder wenn die Bauleistungen des einzelnen Bauhandwerkers usw. im Kalenderjahr 5.000 €, wenn ausschliesslich umsatzsteuerfrei vermietet wird 15.000 €, nicht übersteigen.
Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sind für Bauleistungen an diesen Wohnungen ebenfalls vom Steuerabzug befreit. Diese Befreiung gilt auch für Vermieter mit anderen unternehmerischen Tätigkeiten, z. B. ärzte, und ist nicht begrenzt auf umsatzsteuerfreie Vermietung.

 

UNENTGELTLICHE AUFNAHME EINES ANGEHÖRIGEN IN EIN PERSONENUNTERNEHMEN

Die unentgeltliche Aufnahme, z. B. des Sohnes, in ein Einzelunternehmen oder die Schenkung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft erfolgt zum Buchwert ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Bisher war es schädlich, wenn im Zuge der unentgeltlichen Aufnahme des Sohnes der Vater wesentliche Betriebsgrundlagen, z. B. das Betriebsgrundstück, im Alleineigentum zurückbehielt. Ab 2001 ist die Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks unschädlich, wenn es weiterhin der neuen Personengesellschaft zur Nutzung überlassen wird und der Vater Mitgesellschafter bleibt. Allerdings kommt es zu einer rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven im geschenkten Gesellschaftsanteil, wenn der Sohn diesen innerhalb von fünf Jahren veräussert oder aufgibt.

Schenkt der Vater dem Sohn den ganzen Betrieb oder den ganzen Gesellschaftsanteil unter Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks, muss der Vater wie bisher wegen Betriebsaufgabe sämtliche stillen Reserven des Betriebs oder des Gesellschaftsanteils einschliesslich Betriebsgrundstück versteuern.

 

REALTEILUNG

Bei einer Realteilung wird das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, z. B. einer Rechtsanwaltssozietät, aufgeteilt auf die einzelnen Gesellschafter. Die übernommenen Wirtschaftsgüter werden in den neu gegründeten Einzelpraxen der bisherigen Gesellschahfter verwendet. Ab 2001 erfolgt die übernahme der einzelnen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten. Stille Reserven, z. B. im Praxiswert, werden nicht besteuert. Wird jedoch ein übernommenes Wirtschaftsgut, das erhebliche stille Reserven enthält. innerhalb von drei Jahren nach der Realteilung veräussert oder in das Privatvermögen entnommen, muss in der Schlussbilanz der aufgelösten Personengesellschaft rückwirkend das übernommene Wirtschaftgut mit dem Vekehrswert angesetzt werden. Die Sperrfrist soll verhindern, dass die Versteuerung stiller Reserven in Jahre verlagert wird, in denen der Unternehmer einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das letzte Wirtschaftsjahr der aufgelosten Personengesellschaft.

 

VERÄUSSERUNG VON ANTEILEN AN KAPITALGESELLSCHAFTEN IM BETRIEBSVERMÖGEN

Veräussert eine Kapitalgesellschaft Ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Veräusserungsgewinn ab 2002 steuerfrei. Veräussert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ein Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 2002, ist die Hälfte des Veräusserungsgewinns steuerpflichtig. Deshalb darf ab 2002 der Veräusserungsgewinn bis 500.000 € in eine steuerstundende Reinvestitionsrücklage eingestellt werden.

Die Rücklagenbildung setzt jedoch voraus, dass die Beteiligung bereits sechs Jahre zum Anlagevermögen.des Betriebs gehört hat. Die Rücklage muss wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn nicht im Jahr der Veräusserung, im Vorjahr oder in den zwei Folgejahren neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder neue bewegliche Anlagegüter angeschafft werden. Wird ein neues Gebäude angeschafft, verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf vier Jahre. Wird nIcht reinvestiert, muss nach Ablauf der vier Jahre zusätzlich zum steuerpflichtigen Auflösungsbetrag ein Gewinnzuschlag versteuert werden.

 

ZUSÄTZLICHE ANGABEN AUF RECHNUNGEN

Ab 1. Juli 2002 muss auf jeder Rechnung die Steuernummer des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, angegeben werden. Die Finanzämter sollen die Möglichkeit haben, Lieferketten in Umsatzsteuerbetrugsfällen zurückzuverfolgen. Die Angabe der Steuernummer ist jedoch keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Eine Rechnung ohne Steuernummer muss deshalb nicht an den Lieferanten zur Berichtigung zurückgeschickt werden.

Bereits seit dem 1. Januar 2002 müssen Rechnungen über steuerfreie Leistungen einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten, z. B. bei einem Arzt mit der Formulierung: " Diese Leistung ist von der Umsatzsteuer befreit nach § 4 Nr. 14 UStG. " Ab 2002 ist ein Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die per e-Mail oder auf Datenträgern übermittelt werden. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung, die bisher erforderlich war; kann entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung mit einer elektronischen Unterschrift nach dem Signaturgesetz versehen wird, um die unverfälschte übertragung zu gewährleisten.

Es ist ab 2002 unbedingt darauf zu achten, dass auf Rechnungen nicht nur der Steuerbetrag, sondern auch der Nettobetrag angegeben ist. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Nettobetrags ist nicht mehr möglich. Solche Rechnungen sind dem Rechnungsaussteller zur Berichtigung zurückzugeben. Der Rechnungsempfänger hat einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemässe Rechnung, die ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 100 € brutto, bei denen wie bisher die Angabe des Gesamtbetrags und des Steuersatzes ausreicht.

 

MASSNAHMEN GEGEN UMSATZSTEUERBETRUG

Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom Dezember 2001 soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, gegen betrügerische "Karussellgeschäfte" vorzugehen, die zu erheblichen Steuerausfällen führen. Bei Karussellgeschäften machen die Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend, während der Lieferer absichtlich die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführt. Der Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug bringt jedoch auch erhebliche Belastungen für steuerehrliche Unternehmer mit sich.

Ab 2002 müssen neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies gilt unabhängig von der Höhe der erwarteten Umsätze. Bisher konnte bei geringen Umsätzen die Umsatzsteuer vierteljährlich oder sogar nur jährlich erklärt werden. Die Finanzverwaltung kann die Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, z. B. einer Bankbürgschaft. Zulässig ist dies allerdings nur in den Fällen, in denen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug strittig ist. Das FInanzamt muss die Abzugsberechtigung möglichst schnell durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung klären.

Das Finanzamt kann die umsatzsteuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers in einer Nachschau überprüfen, z. B. um festzustellen, ob ein neu gegründetes Unternehmen überhaupt existiert oder ob es sich nur um ein Scheinunternehmen handelt. Die Umsatzsteuer-Nachschau muss - anders als die Betriebsprüfung oder die Umsatzsteuer-Sonderprüfung - nicht vorher angekündigt werden. Der Unternehmer muss Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren, Auskünfte geben und Aufzeichnungen vorlegen. Die Ergebnisse der Nachschau dürfen auch für andere Steuern verwendet werden, z. B. für die Einkommensteuerveranlagung des Unternehmers.

Zur Bekämpfung der Karussellgeschäfte kann ein Unternehmer ab 2002 für die Umsatzsteuer eines Lieferanten in Haftung genommen werden, wenn beide Seiten in betrügerischer Absicht zusammenarbeiten. Dies ist der Fall, wenn dem Unternehmer bekannt war, dass der Lieferant die Umsatzsteuer vorsätzlich und planmässig nicht abführt. Ausserdem wurden die Bussgeldund Strafvorschriften für Betrugsfälle drastisch verschärft. So wird die gewerbsmässige Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

 

STEUERSCHULD DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS

In drei Fällen schuldet ab 2002 nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger, wenn er selbst Unternehmer ist. Dies gilt

  • bei in Deutschland steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch ausländische Unternehmer, z. B. Bauleistungen

  • bei Lieferungen im Rahmen einer Sicherungsübereignung und
  • bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken

Wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuer Voranmeldung als Vorsteuer abziehen.

BEISPIEL
Architekt Erich lässt sein privates Einfamilienhaus von einem französischen Handwerker für 100.000 € renovieren. Da der Handwerker nicht in Deutschland ansässig ist, schuldet Erich die Umsatzsteuer mit 16.000 €, denn er ist Unternehmer. Ob er die Bauleistung für sein Büro bezieht oder für sein Privathaus, ist gleichgültig. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nur bei Leistungen für das Unternehmen möglich.

Bisher unterlag der Leistungsempfänger in einem solchen Fall einer Abzugsverpflichtung. Er durfte nur den Nettorechnungsbetrag an den leistenden Unternehmer ausbezahlen. Die Umsatzsteuer war einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ab 2002 schuldet der Leistungsempfänger selbst die Umsatzsteuer. Eine zusätzliche Belastung ergibt sich dadurch regelmässig nicht.

Unternehmer Fritz beauftragt einen italienischen Spediteur mit einem Transport von München nach Bologna. Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist in Deutschland steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger Fritz schuldet die Umsatzsteuer, denn der Spediteur ist nicht in Deutschland ansässig. Bisher galt in diesem Fall die Nullregelung, so dass keine Erklärungspflichten entstanden. Seit 2002 müssen Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden.

 

SCHULDRECHTSREFORM 2002

Durch die grösste Reform seit 1900 wurden wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wirkung ab 1. januar 2002 neu gefasst. Einige Neuregelungen setzen EG-Richtlinien um, z. B. zum Verbrauchsgüterkauf und über den elektronischen Geschäftsverkehr.

NEUREGELUNG DER VERJÄHRUNG

Die Regelverjährung für gesetzliche und vertragliche Ansprüche beträgt drei statt bisher 30 jahre. Die Drei-Jahresfrist gilt auch für Forderungen der ärzte und Handwerker. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt. Die Verjährung endet jedoch spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

BEISPIEL

Ein Zahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag entsteht am 1. juli 2002. Der Gläubiger erlangt Kenntnis am 1. juli 2012. Die Verjährung läuft vom 1. januar 2013 bis 31. Dezember 2015, längstens jedoch bis 30. juni 2012. Der Anspruch ist bereits verjährt, wenn der Gläubiger davon erfährt.

Ansprüche aus Sachmängeln beim Kaufvertrag verjähren in zwei Jahren ab übergabe, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf Jahren {bis 2001 sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr). Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen über bewegliche Sachen verjähren in zwei Jahren, z. B. Autoreparaturen, bei Bauwerken in fünf Jahren und bei sonstigen Werken in drei Jahren, z. B. Erstellung von Computerprogrammen {bis 2001 sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr, bei Bauwerken fünf Jahre). Nach bisherigem Recht haftet der Bauhandwerker für Mängel fünf Jahre, sein Lieferant aber nur sechs Monate. Ab 2002 gilt für beide eine Fünf-Jahresfrist.

SCHULDNERVERZUG

Ab 2002 gerät der Schuldner einer Entgeltforderung mit der Mahnung in Verzug, automatisch jedoch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit, wenn er eine Rechnung erhalten hat. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung
- nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. am 15. Mai 2002, oder
- von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnet werden kann, z. B. zwei Wochen nach Lieferung.

SACHMANGEL BEIM KAUF

Enthält der Kaufvertrag keine Aussage über die Beschaffenheit der Kaufsache oder die beabsichtigte Verwendung, entscheidet die gewöhnliche Verwendung laut Werbeaussagen oder die Kennzeichnung über den Sachmangel.

Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln

-Nacherfüllung d.h. nach Wahl des Käufers Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung

Nach Fristsetzung an den Verkäufer zur Nacherfüllung

- Rücktritt vom Vertrag oder
- Kaufpreisminderung oder
- Schadensersatz

Schadensersatz ist seit 2002 neben Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung möglich.

 

ZUR VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER

Der Bundesfinanzhof prüft die Erbschaftsteuer auf übereinstimmung mit dem Grundgesetz, vor allem die unterschiedliche Bewertung der Vermögensarten trotz eines einheitlichen Tarifs, z. B. Bewertung der Grundstücke mit den niedrigen Grundstückswerten, Bewertung des Betriebsvermögens mit den niedrigen Steuerbilanzwerten und Ansatz des übrigen Vermögens mit den gemeinen Werten. Geprüft wird auch, ob die Schaffung von begünstigtem Betriebsvermögen nicht zu einfach ist. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts ergehen alle Erbschaft und Schenkungsteuerbescheide vorläufig, d. h. das Urteil kann in diesen Bescheiden noch verwertet werden.

 

NEUREGELUNG DER RENTENBESTEUERUNG

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Beamtenpensionen verglichen mit Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu hoch besteuert werden. Sozialversicherungsrenten werden nur mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil als Einnahmen angesetzt, während Beamtenpensionen nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags in Höhe von 3.072 € voll zu versteuern sind. Das geltende Recht bleibt jedoch in Kraft bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber. Diese muss bis zum 1. Januar 2005 vorliegen.

Langfristiges Ziel der Bundesregierung ist die Angleichung der Rentenbesteuerung an die Besteuerung der Beamtenpensionen, d. h. Freistellung der Beiträge zur Altersversorgung durch Erhöhung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und volle Steuerpflicht der Renten.

zurueck


Hinweise zum Jahreswechsel 2001/2002

 

STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN

Empfängt ein Unternehmer eine Bauleistung für sein Unternehmen, muss er für Zahlungen ab 2002 15 v. H. der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Der Steuerabzug entfällt jedoch -bei Bauleistungen für den Privatbereich des Unternehmers oder

-wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
-wenn der Bruttobetrag für Bauleistungen eines Bauunternehmers im Kalenderjahr 5.000 €,

bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 € nicht übersteigt. Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Auslegung des Gesetzes vorgelegt.

 

GEMISCHT GENUTZTE GEBÄUDE

Kann eine Bauleistung nicht eindeutig dem unternehmerischen Bereich oder dem Privatbereich zugeordnet werden, entscheidet die überwiegende Nutzung.

Beispiele

a) Ein Zahnarzt nutzt sein Einfamilienhaus zu zwei Dritteln für seine Praxis und zu einem Drittel privat. Er lässt die Wohnung und die Praxis renovieren sowie das Dach teilweise erneuern.
- Renovierung der Privatwohnung: Kein Steuerabzug, da Privatbereich.
- Renovierung der Praxis: Steuerabzug 15 v. H., da Unternehmensbereich.
- Dachreparatur: Steuerabzug 15 v. H., denn eine eindeutige Zuordnung ist nicht möglich und die unternehmerische Nutzung des Gebäudes überwiegt.

b) Ein selbständiger Bausparkassenvertreter hat in seinem Einfamilienhaus sein häusliches Arbeitszimmer. Das Dach wird neu gedeckt. Da das Haus überwiegend privat genutzt wird, muss keine Steuer einbehalten werden.

 

LEISTUNGEN OHNE STEUERABZUG

Der Steuerabzug kann entfallen z. B. für
- Lieferung von Baustoffen. Reinigung
- Wartung ohne Austausch größerer Teile. Planungsleistungen von Architekten usw. Sind solche Leistungen jedoch nur Nebenleistungen einer größeren Baumaßnahme, gilt der Steuerabzug auch für die Nebenleistungen.

 

FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG DES BAUUNTERNEHMERS

Der Bauherr kann auf die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn sie gut lesbar ist, sowie ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt. Um ganz sicher nicht für die Abzugsteuer zu haften, kann sich der Bauherr beim Bundesamt für Finanzen die Gültigkeit über das Internet bestätigen lassen. Ist diese Abfrage nicht möglich, bestätigt das ausstellende Finanzamt die Gültigkeit. Die Freistellungsbescheinigung muss dem Leistungsempfänger bereits bei der Zahlung vorliegen. Wird die Bescheinigung später vorgelegt, ist der Steuerabzug trotzdem zwingend.

 

AUSNAHME FüR ZAHLUNGEN IM JANUAR 2002

Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Bauherrn bei Zahlung nicht vor, muss er die Abzugsteuer einbehalten. Wird die Bescheinigung jedoch bis 10. Februar 2002 nachgereicht, kann die Abzugsteuer dem Bauunternehmer nachträglich ausbezahlt werden.

 

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Neben der Förderung der privaten Altersvorsorge (siehe Hinweise Oktober 2001) wird auch die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert. Ab 2002 stehen fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Zu den bisher schon bestehenden Möglichkeiten -Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionszusage und Unterstützungskasse -kommt der Pensionsfonds hinzu. Bei der betrieblichen Altersversorgung bezahlt der Arbeitgeber Beiträge in eine selbständige Kasse, einen Fonds oder bei Direktversicherungen in einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers. Die Beiträge können zusätzlicher Arbeitslohn sein oder aus der Umwandlung von Gehaltsteilen stammen. Aus dem einbezahlten Kapital wird eine Altersrente, eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenversorgung bezahlt. Nur bei der Pensionszusage bleiben die Mittel im Betrieb. Es wird eine Pensionsrückstellung gebildet, aus der die Rentenansprüche bezahlt werden. Die steuerliche Förderung der Beiträge und die Besteuerung der Rente hängt vom gewählten Weg ab.

 

ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben ab 2002 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung. Auf Wunsch des Arbeitnehmers müssen bis 2.160 € pro Jahr, d.h. bis 180 € pro Monat, aus seinem Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlt werden. Welcher Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt wird, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch zumindest den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

 

BEITRAGSZUSAGE MIT MINDESTGARANTIE

Bisher muss der Arbeitgeber eine bestimmte Rentenhöhe versprechen. Ab 2002 ist auch eine Beitragszusage erlaubt, bei der der Arbeitgeber nur eine bestimmte Einzahlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zusichert. Das Risiko, dass mit dem einbezahlten Kapital nicht die erwarteten Renditen erwirtschaftet werden, trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss jedoch garantieren, dass zumindest die eingezahlten Beiträge für Rentenzahlungen zur Verfügung stehen.

 

PENSIONSFONDS

Der neu eingeführte Pensionsfonds ist eine selbständige Körperschaft, z .B. eine Aktiengesellschaft, die für einen oder mehrere Arbeitgeber eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durchführt. Wie bisher schon bei den Pensionskassen wird es überbetriebliche Fonds geben, so dass dieser Weg auch Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten offen steht. Im Unterschied zu den Pensionskassen sollen die Fonds grössere Freiheiten bei der Vermögensanlage erhalten. Man erhofft sich dadurch eine höhere Rendite, z. B. durch Anlage des Fondskapitals auf dem Aktienmarkt. Mit der höheren möglichen Rendite dürfte jedoch auch ein höheres Risiko verbunden sein.

 

STEUERLICHE FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG

Ab 2002 sind Einzahlungen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu 2.160 € pro Jahr, d.h. bis 180 € pro Monat, lohnsteuerfrei. Beiträge zu Direktversicherungen sind nicht befreit. Wie bisher istjedoch die Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit 20 v. H. bis 1.752 € möglich. Die Steuerpflicht des Arbeitnehmers ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten. Steuerfreie und pauschalierte Beiträge sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, es sei denn, es wird laufender Arbeitslohn umgewandelt. Die Entgeltumwandlung sollte deshalb wie bisher aus zusätzlichem Arbeitslohn erfolgen, z. B. aus dem 13. Monatsgehalt. Die Pauschalierung ist auch möglich bei Beiträgen zu einer Pensionskasse, die den steuerfreien Betrag übersteigen, nicht jedoch bei einem Pensionsfonds. Für Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung, die nach Lohnsteuerkarte versteuert werden, kann der Arbeitnehmer eine Altersvorsorgezulage in 2002 mit 38 € plus 46 € pro Kind erhalten, falls die Zulage nicht bereits für Beiträge zur privaten Altersvorsorge beansprucht wurde.
Steuerfreie und pauschal versteuerte Beiträge werden nicht gefördert.
Wie bei der privaten Vorsorge erhält der Arbeitnehmer anstelle der Zulage einen Sonderausgabenabzug bis 525 €, wenn die Steuerersparnis höher ist als die gewährte Zulage (siehe Hinweise Oktober 2001 Tz. 2). Zuführungen zur Pensionsrückstellung bei einer Pensionszusage und Beiträge in eine Unterstützungskasse sind wie bisher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuer fällt erst an, wenn die Rente bezahlt wird.

 

BESTEUERUNG DER BETRIEBSRENTEN

Unterliegen die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung der Lohnsteuer, nach Lohnsteuerkarte oder pauschaliert, werden die Rentenzahlungen nur mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil besteuert. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren müssen z.B. nur 27 v.H. der Rente versteuert werden. Waren die Beitragszahlungen dagegen steuerfrei oder gefördert durch Altersvorsorgezulage, ist die Rente voll zu versteuern.

 

STEUERFREIE üBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRüCHEN

Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung können die Veräußerung des Unternehmens behindern, vor allem bei Pensionszusagen einer GmbH zugunsten eines bisherigen Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer war. Ab 2002 können Ansprüche aus einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse mit Zustimmung des Arbeitnehmers steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden. Der Pensionsfonds übernimmt gegen eine entsprechende Einzahlung die Rentenverpflichtung, ohne dass beim Arbeitnehmer Lohnsteuer anfällt. Die GmbH kann dann ohne Belastung durch Pensionszusagen veräußert werden.

 

üBERSICHT üBER DIE STEUERLICHE FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG

  Steuerfreier Betrag Pauschalierung
der Lohnsteuer
Altersvorsorgezulage
oder Sonderausgabenabzug
Pensionskasse bis 2.160 € pro Jahr bis 1.752 € pro Jahr ja, wenn nicht steuerfrei,
oder pauschal besteuert
Pensionsfonds bis 2.160 € pro Jahr nein ja, wenn nicht steuerfrei,
oder pauschal besteuert
Direktversicherung nein bis 1.752 € pro Jahr ja, wenn nicht steuerfrei,
oder pauschal besteuert
Pensionszusage Arbeitslohn erst
bei Rentenzahlung
  nein
Unterstützungskasse Arbeitslohn erst
bei Rentenzahlung
  nein

BEISPIEL

Der Arbeitgeberbezahlt für einen Arbeitnehmer 4.800 € pro Jahr in eine Pensionskasse. 2.160 € sind steuerfrei. 1.752 € können darüber hinaus pauschal versteuert werden mit 20 v.H. Lohnsteuer. Der Restbetrag 888 € ist volllohnsteuer und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag
Altersvorsorgezulage-Grundzulage 2002 38 € + Kinderzulage pro Kind 46 €
oder Sonderausgabenabzug bis 525 €.

 

HALBEINKÜNFTEVERFAHREN AB 2002

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN

Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften an natürliche Personen ab 2002 gilt das Halbeinkünfteverfahren. Die ausgeschütteten Gewinne sind regelmäßig mit 25 v. H. Körperschaftsteuer belastet. Der Gesellschafter muss deshalb nur 50 v. H. der Dividende als Einnahmen aus Kapitalvermögen oder als Betriebseinnahmen versteuern. Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Dividende ist jedoch ebenfalls auf 50 v.H. begrenzt. Ist der Gesellschaftsanteil fremdfinanziert, können nur noch 50 v. H. der Zinsen abgezogen werden. Bei einem fremdfinanzierten Anteil an einer personengesellschaft sind die Zinsen dagegen voll abzugsfähig. Nicht halbiert werden der Sparerfreibetrag mit 1.550 €, bei Zusammenveranlagung 3.100 €, und der Werbungskostenpauschbetrag mit 51 € oder 102 €. Das Anrechnungsverfahren entfällt. Der Gesellschafter kann die von der GmbH bezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr von seiner persönlichen Einkommensteuerschuld abziehen. Ab 2002 müssen von der Gesellschaft Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. der Dividende und Solidaritätszuschlag einbehalten werden. Der Gesellschafter kann wie bisher die einbehaltenen Beträge anrechnen auf seine persönliche Steuerschuld.
Dividenden an Personengesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren bei den einzelnen Mitunternehmern. Ist eine OHG an einer GmbH beteiligt, werden die Gewinnanteile der OHG-Gesellschafter nur zur Hälfte besteuert, soweit sie aus Dividenden der GmbH stammen. Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren bereits seit 2001. Im Ausland entrichtete Quellensteuer kann zu 100 v.H. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

 

ANTEILSVERÄUSSERUNG

Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und Aktien werden ab 2002 ebenfalls nur noch zu 50 v. H. besteuert. Dies gilt sowohl für Anteile im Betriebsvermögen als auch für private Anteile. Veräusserungsverluste sind jedoch auch nur zur Hälfte abzugsfähig. Eine Mindestbehaltefrist besteht nicht. Die Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Aktien im Privatvermögen ist ab 2002 steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter mindestens 1 v. H. der Gesellschaftsanteile hält oder wenn er die Anteile innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräussert, z. B. bei Aktienspekulationen.

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN ALS GESELLSCHAFTER

Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und Aktien durch eine Kapitalgesellschaft sind ab 2002 steuerfrei. Die Freistellung soll verhindern, dass Gewinne in Konzernen mehrfach erfasst werden.

 

GEPLANTE ÄNDERUNGEN BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN

REALTEILUNG

Eine Realteilung liegt vor, wenn das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, z. B. einer Ärztesozietät, aufgeteilt wird und die einzelnen Gesellschafter die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihren neu gegründeten Einzelpraxen verwenden. Die Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern soll rückwirkend ab 200 1 wieder zu Buchwerten zulässig sein ohne Besteuerung der stillen Reserven der aufgelösten Personengesellschaft, insbesondere des Praxiswerts.

 

UNENTGELTLICHE AUFNAHME EINES ANGEHÖRIGEN IN EIN EINZELUNTERNHMEN

Die unentgeltliche Aufnahme z. B. des Sohnes in ein Einzelunternehmen oder die Schenkung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft kann ohne Gewinnrealisierung zum Buchwert erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass anteilig sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den eintretenden Sohn übergehen. Die Zurückbehaltung, z. B. des Betriebsgrundstücks durch den Vater, ist nach bisheriger Rechtslage schädlich.

 

TEILVERÄUSSERUNG EINES MITUNTERNEHMERANTEILS

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft ist bis 2001 bei der Einkommensteuer tarifbegünstigt und gewerbesteuerfrei. Ab 2002 soll der Veräußerungsgewinn als laufender Betriebsgewinn mit dem Regelsteuersatz besteuert werden und der Gewerbesteuer unterliegen.

 

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN 2002 IN DER SOZIALVERSICHERUNG

  alte Länder
jährl.
alte Länder
mtl.
neue Länder
jährl.
neue Länder
mtl.
Beitragssatz
voraussichtlich
Gesetzliche Rentenversicherung
54.000 € 4.500 € 45.000 € 3.750 € 19,1 v. H.
Arbeitslosenversicherung
54.000 € 4.500 € 45.000 € 3.750 € 6,5 v. H.
Krankenversicherung
40.500 € 3.375 € 40.500 € 3.375 € variabel
Pflegeversicherung
40.500 € 3.375 € 40.500 € 3.375 € 1,7 v. H.
Bezugsgrösse
28.140 € 2.345 € 23.520 € 1.960 €  

zurueck


Hinweise Oktober 2001

EINFüHRUNG DES EURO ( € )

HINWEISE ZUR EUROEINFüHRUNG

Am 1. Januar 2002 wird das Euro-Bargeld eingeführt. Bis 28. Februar 2002 wird auch noch die DM als Zahlungsmittel im Handel und bei Banken angenommen. Sowohl die Bundesbank als auch die Landeszentralbanken tauschen DM auch nach diesem Termin zeitlich unbegrenzt in € um. Der Umrechnungskurs von € auf DM und umgekehrt beträgt 1,95583. Anschließend wird kaufmännisch auf zwei Kommastellen aufgerundet oder abgerundet

Beispiele

5 DM : 1,95583 = 2,5564594 € , aufgerundet 2,56 €
2 € x 1,95583 = 3,91166 DM, abgerundet 3,91 DM

Die Buchführung ist zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen einschließlich der Anlagenbuchhaltung und der einzelnen Personenkonten. Eine Umstellung auf glatte Euro-Restbuchwerte ist nicht zulässig. Steuererklärungen und Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume ab 2002 sind zwingend in Euro abzugeben. Verträge werden ab 1. Januar 2002 automatisch auf (krumme) Euro-Beträge umgestellt, z. B. Arbeitsverträge. Eine Vertragsanpassung ist nur zur Betragsglättung erforderlich. Steuerfreibeträge werden durch Glättung überwiegend leicht angehoben, z.B. steigen die steuerfreien Aufmerksamkeiten bei der Lohnsteuer von 60 DM auf 40 Euro.

 

WICHTIGE EURO-BETRÄGE

  € ab 2002 DM bisher
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Monatslohn
Stundenlohn
325
12
630
22
Geringwertige Wirtschaftsgüter 410 800
Dienstreise
Fahrtkosten je Fahrtkilometer
Verpflegungsmehraufwand
mindestens 8 Stunden
mindestens 14 Stunden
mindestens 24 Stunden
0,30
 
6
12
24
0,58
 
10
20
46
Geschenke = Höchstgrenze 40 75
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeier 110 200
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte
die ersten 10 km
ab 11 km
 
 
0,36
0,40
 
 
0,70
0,80
Sachbezüge = Freigrenze je Monat 50 50
Kleinbetragsrechnungen, bei denen der Ausweis
des Umsatzsteuersatzes genügt
 
100
 
200
Heirats- und Geburtsbeihilfen 358 700

 

STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN

VERPFLICHTUNG DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS ZUM STEUERABZUG

Unternehmer, die eine Bauleistung empfangen, sind verpflichtet, 15 v. H. des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Dies gilt für alle Zahlungen ab 1. Januar 2002 an inländische und ausländische Bauunternehmer oder Bauhandwerker, z. B. auch für Anzahlungen auf bereits in 2001 begonnene Bauleistungen. Die Abzugsteuer wird auf die Steuern des leistenden Bauunternehmers angerechnet oder erstattet. Auch Vermieter sind Unternehmer.

BEISPIELE

a) Lässt der Eigentümer eines an Privatleute vermieteten Mehrfamilienhauses die Bäder renovieren, muss er 15 v. H. des vom Installateur ausgewiesenen Rechnungsbetrags bei dessen Finanzamt anmelden und abführen. Lässt der gleiche Vermieter sein privates Einfamilienhaus renovieren, besteht ebenfalls die Abzugsverpflichtung, denn er ist Unternehmer.
b) Leistungen eines Subunternehmers unterliegen beim Generalunternehmer dem Steuerabzug. Rechnet der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn ab, muss der Bauherr wieder 15 v. H. Abzugsteuer einbehalten. Leistungen von Subunternehmern können auf diese Weise mehrfach dem Steuerabzug unterliegen.

 

BAULEISTUNGEN

Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im Inland dienen, sind Bauleistungen, die den Leistungsempfänger zum Steuerabzug verpflichten.

BEISPIELE

- Einrichten der Baustelle
- Lieferung von Baustoffen
- Innenausbau
- Planung
- Statik
- Wartung
- Errichtung eines Rohbaus

 

ANMELDUNG UND BESCHEINIGUNG DER ABZUGSTEUER

Die Abzugsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung anzumelden und abzuführen. Der Bauherr muss bei jedem Bauunternehmer das für diesen zuständige Finanzamt erfragen und die Abzugsteuer an dieses abführen. Der Bauherr erteilt dem Bauunternehmer usw. eine Bescheinigung mit Name und Anschrift des Leistenden, mit Rechnungsbetrag, Datum der Rechnung, Datum der Zahlung, Höhe des Steuerabzugs und der Bezeichnung des Finanzamts, bei dem die Abzugsteuer angemeldet wurde.

 

BEFREIUNGEN VOM STEUERABZUG

Beträgt der Preis für Bauleistungen einschließlich der Umsatzsteuer im Kalenderjahr voraussichtlich nur bis 5.000 € , kann der Steuerabzug unterbleiben. Ist der Auftraggeber nur wegen umsatzsteuerfreier Vermietung Unternehmer, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 € . Keine Abzugsteuer ist einzubehalten, wenn der Bauunternehmer usw. eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts auf amtlichem Vordruck vorlegt, auf deren Rechtmäßigkeit der Auftraggeber vertrauen kann. Das Finanzamt erteilt die Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch gegenüber dem leistenden Bauunternehmer usw. nicht gefährdet erscheint. Sie kann zeitlich begrenzt und auf bestimmte Bauleistungen beschränkt sein. Alle Bauunternehmer und Bauhandwerker sollten umgehend eine Freistellungsbescheinigung beantragen, um Wettbewerbsnachteile ab 2002 zu vermeiden.

 

VERLETZUNG DER ABZUGSPFLICHT

Auftraggeber haften für den Steuerabzug, d. h. sie müssen 15 v. H. des Rechnungsbetrags zusätzlich an das Finanzamt bezahlen, wenn sie Vergütungen an Bauunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung ungekürzt ausbezahlt haben. Daneben kann ein Bußgeld bis 25.000 € festgesetzt werden.

 

PRIVATE ALTERSVORSORGE

Mit dem Altersvermögensgesetz wurde eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Die ungünstige Bevölkerungsentwicklung einerseits -immer mehr Rentner, immer weniger Beitragszahler -führt zu einem Absinken des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits soll der Beitragssatz von heute 19,1 v. H. höchstens auf 22 v. H. ansteigen. Das Absinken des Rentenniveaus soll durch zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge ausgeglichen werden. Einzahlungen in eine zusätzliche Altersversorgung erfolgen freiwillig. Sie sind vom Arbeitnehmer alleine zu tragen, d. h. es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Die zusätzliche Altersversorgung wird jedoch staatlich gefördert durch eine Altersvorsorgezulage oder durch einen Abzug als Sonderausgabe.

 

BEGüNSTIGTE ANLAGEN

Gefördert werden Einzahlungen in private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne. Die Vorsorgeverträge müssen in der Ansparphase laufende monatliche oder jährliche Beitragsleistungen vorsehen sowie eine Auszahlung als monatliche Rente auf Lebenszeit. Die Auszahlung darf frühestens ab dem 60. Lebensjahr erfolgen. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, erhält der Anbieter des Vorsorgevertrags, z. B. eine Versicherung oder ein Investmentfonds, ein Zertifikat des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen. Nur zertifizierte Verträge werden gefördert. Das Zertifikat sagt jedoch nichts aus über die Rentabilität oder die Sicherheit der Anlage. Es bestätigt lediglich deren Förderfähigkeit. Die ersten Zertifikate sollen bis zum Jahresende 2001 vergeben werden. Auch die betriebliche Altersversorgung wird gefördert. Zulage oder Sonderausgabenabzug werden gewährt für Einzahlungen des Arbeitnehmers in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.

 

BEGüNSTIGTE PERSONEN

Die Förderung erhalten nur Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, also vor allem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Keine Förderung erhalten nicht pflichtversicherte Selbständige, Beamte, Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie freiwillig Versicherte.

 

HÖHE DER ZULAGE

Die jährliche Grundzulage beträgt in 2002 und 2003 38 € , in 2004 und 2005 76 € , in 2006 und 2007 114 € und ab 2008 154 € . Die Zulage wird nicht direkt ausbezahlt, sondern sie wird auf dem Vorsorgevertrag als zusätzliche Einzahlung verbucht. Sie erhöht damit den Rentenanspruch. Ehegatten können zwei Grundzulagen erhalten, wenn beide Ehegatten einen begünstigten Altersvorsorgevertrag abschließen. Dies ist auch möglich, wenn nur ein Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist. Hinzu kommt bei einem Elternteil eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Kindergeld ausbezahlt wird. Die Kinderzulage beträgt in 2002 und 2003 46 € , in 2004 und 2005 92 € , in 2006 und 2007 138 € und ab 2008 185 € . Ein Arbeitnehmerehepaar mit zwei begünstigten Kindern kann in 2002 insgesamt 168 € Zulage pro Jahr erhalten, ab 2008 678 € .

 

SONDERAUSGABENABZUG

Die Beiträge zur privaten oder betrieblichen Altersversorgung und die Zulage selbst können in 2002 und 2003 bis 525 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag steigt bis 2008 auf 2.100 € . Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Der Sonderausgabenabzug erfolgt jedoch nur, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die zusätzliche Steuerersparnis verringert dann die Einkommensteuerschuld. Zulage oder Sonderausgabenabzug werden nur gewährt, wenn in 2002 und 2003 mindestens 1 v. H. des Bruttoarbeitslohns in den Altersvorsorgevertrag einbezahlt wird. Dieser Mindesteigenbeitrag erhöht sich bis 2008 auf 4 v. H. Bei einem geringeren Eigenbeitrag wird die Zulage anteilig gekürzt.

 

SCHÄDLICHE VERWENDUNG

Gefördert wird nur die Altersversorgung in Form von Renten auf Lebenszeit. Wird das angesparte Kapital anders verwendet, z. B. in einem Betrag ausbezahlt, sind die gesamten Zulagen, die über die Laufzeit des Vertrags gewährt wurden, zurückzuzahlen. Auch die zusätzliche Steuerersparnis aus dem Abzug der Beiträge als Sonderausgaben muss in diesem Fall zurückbezahlt werden. Schädlich ist auch die Vererbung des Kapitals, es sei denn, der überlebende Ehegatte zahlt das geerbte Kapital in einen eigenen Altersvorsorgevertrag ein. Auch bei Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht gehen die gesamten Zulagen verloren, z. B. wenn der Alterswohnsitz ins Ausland verlegt wird.

 

BESTEUERUNG DER RENTE

Wird die Rente aus einem zulagegeförderten Altersvorsorgevertrag ausbezahlt, muss der volle Rentenbetrag versteuert werden, während bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bisher nur der gleichbleibende Ertragsanteil besteuert wird, z. B. 27 v. H. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.

 

ZULAGEANTRAG

Der Antrag auf Altersvorsorgezulage muss beim Anbieter des Vorsorgevertrags, z. B. bei einer Versicherung, gestellt werden. Der Anbieter leitet den Antrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weiter. Die Zulage wird von der BfA dem Anbieter des Vorsorgevertrags überwiesen und dort als zusätzliche Einzahlung gutgeschrieben.

 

VERKAUF EINES GEERBTEN GRUNDSTüCKS

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke veräußert, kann gewerblicher Grundstückshändler sein. Die Veräußerungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer, wenn zwischen Anschaffung oder Fertigstellung der Grundstücke und deren Verkauf nicht mehr als fünf Jahre liegen. Eine Veräußerung nach Ablauf von fünf Jahren ist regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel. In die unschädliche 3-Objekt-Grenze werden nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine geerbten Grundstücke einbezogen. Durch den Verkauf eines geerbten Grundstücks entsteht zwar kein gewerblicher Grundstückshandel, ein Veräußerungsgewinn kann jedoch einkommensteuerpflichtig sein als "Spekulationsgeschäft", wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erblasser erfolgt. Bei einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft wird die Besitzzeit des Erblassers dem Erben zugerechnet.

 

VERMIETUNG VON SPORTANLAGEN

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Vermietung von Sportanlagen um eine einheitliche sonstige Leistung, z. B. bei stundenweiser Vermietung von Tennisplätzen oder SquashCourts. Bisher wurden solche Vermietungsleistungen aufgeteilt in eine umsatzsteuerfreie Vermietung des Grundstücks und in eine steuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen, z. B. von Netz und Spielfeld bei Tennisplätzen. Der Bundesfinanzhof widerspricht der bisherigen Aufteilung: Es handle sich insgesamt um eine steuerpflichtige Vermietung. Damit unterliegt die Nutzungsgebühr in voller Höhe der Umsatzsteuer. Andererseits kann auch die volle Vorsteuer aus den Herstellungskosten und aus den laufenden Aufwendungen geltend gemacht werden.

 

COMPUTER UND HANDY BEI ARBEITNEHMERN

Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern, Laptops, Notebooks und Telekommunikationsgeräten, z. B. Handys, durch Arbeitnehmer ist Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei. Ob die Geräte im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt werden, ist gleichgültig. Auch der Umfang der privaten Nutzung ist unbeachtlich. Die private Nutzung ist jedoch umsatzsteuerpflichtig, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht überwiegt. Steht die private Nutzung durch den Arbeitnehmer im Vordergrund, entstehen 16 v. H. Umsatzsteuer aus den Kosten der Geräte.

 

DATENZUGRIFF DER FINANZVERWALTUNG

Bei Außenprüfungen ab 2002 darf die Finanzbehörde künftig elektronisch erstellte Unterlagen am PC einsehen und auf Kosten des Steuerpflichtigen prüfen. Der Außenprüfer hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten, die er auch kombinieren kann:

a) Bei unmittelbarem Datenzugriff vor Ort darf der Außenprüfer die Daten des Mandanten lesen, filtern und sortieren mit Hilfe der vorhandenen Hard und Software. Ein Online-Zugriff der Finanzbehörde sowie die Verwendung eigener Software des Prüfers ist ausgeschlossen.

b) Bei mittelbarem Datenzugriff vor Ort wertet der Mandant seine Daten nach den Vorgaben des Außenprüfers aus. Dieser hat den Nur-Lese-Zugriff auf die Auswertungen .

c) Der Prüfer kann die überlassung von Datenträgern mit Angaben über die Dateistruktur, Verknüpfungen usw. verlangen. Er kann die Datenträger mit eigener Hard und Software analysieren.

Die Außenprüfung umfasst unverändert nur Unterlagen und Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind und aufbewahrt werden müssen, z. B. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung. In Zukunft genügt für maschinell erstellte Daten der Ausdruck auf Papier nicht mehr. Für ab 2002 gespeicherte Daten muss die Hard und Software, mit der die Daten gelesen und ausgewertet werden können, für künftige Außenprüfungen vorgehalten werden. Die Daten des Unternehmens sollten, z. B. zum Schutz von Betriebsgeheimnissen, so strukturiert werden, dass die Zugriffsberechtigung des Außenprüfers sich nicht auf sensible Bereiche erstreckt. Daten, die noch bis Ende 2001 gespeichert werden, müssen wie bisher lediglich innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können, z. B. mit einem Mikrofilmlesegerät.

 

ANFANGSVERDACHT EINER STEUERSTRAFTAT BEI TAFELGESCHÄFTEN

Bei Tafelgeschäften werden Wertpapiere bei einer Bank gegen Barzahlung gekauft. Die Zinsscheine werden gegen bar eingelöst. Die Tatsache, dass jemand solche Wertpapiere besitzt und in einem Bankdepot aufbewahrt, begründet keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Machen jedoch Inhaber von Bankkonten mit ihrer eigenen Bank Tafelgeschäfte, so dass Wertpapierkäufe und Zinsauszahlungen nicht auf dem Kontoauszug erscheinen, ist dies eine anonymisierte, d. h. bankunübliche Abwicklung des Geschäfts. Laut Bundesfinanzhof ist damit ein Anfangsverdacht für die vorbereitende Handlung einer Steuerverkürzung gegeben, d. h. die Steuerfahndung darf bei einer Bankprüfung Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Bankkunden versenden.

zurueck


Hinweise August 2001

FAMILIENFÖRDERUNG 2002

KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG

Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird ab Januar 2002 auf 154 Euro = 301,20 DM monatlich angehoben (bisher 270 DM). Der Kinderfreibetrag je Elternteil erhöht sich auf 1.824 Euro = 3.568 DM (bisher 3.456 DM).

 

FREIBETRAG FüR BEITREUUNGS- UND ERZIEHUNGS- ODER AUSBILDUNGSBEDARF

Der Betreuungsfreibetrag bis 1.512 DM je Elternteil für Kinder unter 16 Jahren wird ab 2002 abgelöst durch den Freibetrag für Betreuungs und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf mit 1.080 Euro = 2.112 DM je Elternteil auch für Kinder ab 16 Jahren. Wie bisher werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei der Einkommensteuerveranlagung nur abgezogen, wenn sie zu einer Steuerersparnis führen, die höher ist als das ausbezahlte Kindergeld.

 

AUSBILDUNGSFREIBETRAG

Bis 2001 beträgt der Ausbildungsfreibetrag

- für Kinder bis 18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind, bis 1.800 DM
- für Kinder ab 18 Jahre, die zu Hause wohnen, bis 2.400 DM und
- für Kinder ab 18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind, bis 4.200 DM.

Ab 2002 gibt es einen Ausbildungsfreibetrag bis 924 Euro = 1.807 DM nur noch für Kinder ab 18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind.

 

HAUSHALTSFREIBETRAG

Ab 2002 wird der Haushaltsfreibetrag nur noch für Altfälle gewährt, d. h. an Alleinerziehende mit Kind, die bereits in 2001 den Haushaltsfreibetrag beanspruchen konnten. Sie erhalten in 2002 noch 2.340 Euro = 4.576 DM (bisher 5.616 DM), in 2003 und 2004 nur noch 1.188 Euro = 2.324 DM. Ab 2005 wird der Haushaltsfreibetrag ganz gestrichen.

 

WIEDEREINFüHRUNG DER ERWERBSBEDINGTEN KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Für Kinder bis unter 14 Jahre können berufstätige Alleinerziehende und berufstätige zusammenlebende Eltern Kinderbetreuungskosten bis 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn die nachgewiesenen Aufwendungen 1.548 Euro übersteigen.

 

HAUSWIRTSCHAFTLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS

Der Sonderausgabenabzug bis 18.000 DM für rentenversicherungspflichtige hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (das sogenannte "Dienstmädchenprivileg") wird ab 2002 ersatzlos gestrichen.

 

ERKENNTNIS

Familien mit Kindern in Berufsausbildung, die keine Ausbildungsvergütung beziehen, z. B. Studenten, und Alleinerziehende mit Kind, sind die Verlierer der Neuregelung. Die nachteiligen änderungen beim Ausbildungsfreibetrag und beim Haushaltsfreibetrag werden durch die Kindergelderhöhung nicht ausgeglichen.

 

GRUNDSTüCKSüBERTRAGUNG BEI EHESCHEIDUNG

Ehegatten ohne notariellen Ehevertrag leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe geschieden, hat der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn während der Ehe einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten in Höhe des halben Zugewinnüberschusses. Der Ausgleichsanspruch ist in bar sofort zahlungsfällig. Stimmt der Ausgleichsberechtigte zu, z. B. die Ehefrau, kann der Zugewinnausgleich auch in einer Sachleistung bestehen, z. B. in einem Grundstück. Steuerlich ist die Hingabe eines Grundstücks zur Tilgung der Zugewinnausgleichsforderung eine Veräußerung. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn die übertragung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung des Grundstücks erfolgt. übersteigt der Wert des Grundstücks die Ausgleichsforderung, ist der übersteigende Betrag eine Unterhaltsleistung des Ausgleichspflichtigen, z. B. des Ehemanns. Er kann sie als Sonderausgabe bis 27.000 DM abziehen, wenn die Ehefrau den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuert. Der über den Sonderausgabenabzug hinausgehende Teil des Mehrwerts kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Wird ein Grundstück übertragen gegen Verzicht auf laufenden Unterhalt, ist dies ebenfalls eine steuerpflichtige Veräußerung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung des Grundstücks erfolgt. Nur im Jahr der Veräußerung kann der vorausbezahlte Unterhalt mit 27.000 DM als Sonderausgabe abgezogen werden. Eine Verteilung des übersteigenden Betrags auf die Dauer des Unterhaltsverzichts ist unzulässig.

 

EHEGATTENBüRGSCHAFTEN UND EHGATTENDARLEHEN BEI DER GMBH

Darlehen und Bürgschaften des Ehegatten eines GmbH-Gesellschafters erhöhen bei Ausfall oder bei Inanspruchnahme den Aufgabeverlust des Gesellschafters nicht. Beispiel: Anna ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Ehemann Bruno gewährt der GmbH ein Darlehen und verbürgt sich für Schulden der GmbH; Die GmbH gerät in Insolvenz. Die Aufwendungen des Ehemanns für die Bürgschaft und der Ausfall der Darlehensforderung sind steuerlich unbeachtliche private Vermögensverluste. Hätte Bruno das Geld seiner Ehefrau geschenkt und hätte Anna der GmbH das Darlehen gewährt, könnte der Nennwert des Darlehens als Aufgabeverlust aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verrechnet werden mit anderen positiven Einkünften der Ehegatten. Hätten Anna und Bruno die Bürgschaft gemeinsam erklärt, und hätte sich Anna im Innenverhältnis zum vollen Ausgleich gegenüber Bruno verpflichtet, für den Fall, dass dieser von der Bank in Anspruch genommen wird, würden auch die Aufwendungen für die Bürgschaft den verrechenbaren Aufgabeverlust erhöhen.

 

BESTEUERUNG VON AKTIENOPTIONEN VON ARBEITNEHMERN

Gewährt eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern Optionsrechte auf den Kauf eigener Aktien, muss der Arbeitnehmer den Gewinn aus den Optionsrechten als Arbeitslohn versteuern. Regelmäßig sind die gewährten Optionsrechte nicht handelbar, d. h. der Arbeitnehmer kann die Optionsrechte nicht veräußern. Er hat lediglich das Recht, die Optionen nach Ablauf einer Sperrfrist auszuüben, indem er die Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher festgelegten Kurs, dem übernahmepreis, erwirbt. Steigt der Börsenkurs der Aktien über den übernahmepreis, wird der Arbeitnehmer die Option ausüben. Der Differenzbetrag zwischen dem übernahmepreis und dem Kurswert bei Ausübung der Option ist als geldwerter Vorteil im Jahr des Erwerbs zu versteuern. Regelmäßig handelt es sich um Arbeitslohn für die Zeit zwischen Gewährung und Ausübung der Option, d. h. um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, der ermäßigt besteuert wird. Sinkt der Börsenkurs unter den übernahmepreis, wird der Arbeitnehmer die Option nicht ausüben. Dann ist ihm auch kein Arbeitslohn zugeflossen, denn die Gewährung der Optionsrechte gibt dem Arbeitnehmer lediglich eine Gewinnchance.

 

EINKüNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN

UMSTELLUNG DER FREISTELLUNGSAUFTRÄGE AUF EURO

Freistellungsaufträge für die Befreiung von der Zinsabschlagsteuer, die in 2001 das Freistellungsvolumen 3.100 DM oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.200 DM ausschöpfen, werden ab 2002 vom Geldinstitut ohne Antrag umgestellt auf das neue Freistellungsvolumen 1.601 Euro oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.202 Euro. Freistellungsaufträge, die in 2001 das Freistellungsvolumen nicht ausschöpfen, werden ab 2002 mit Aufrundung umgerechnet, z. B. ein Freistellungsauftrag über 2.000 DM in 1.023 Euro.

 

BONUSAKTIEN DER DEUTSCHEN TELEKOM AG

Bei der Privatisierung der Deutschen Telekom AG sind den Anlegern beim ersten und zweiten Börsengang kostenlose Bonusaktien versprochen worden, wenn sie ihre T-Aktien einebestimmte Zeit behalten. Die in 1999 bezogenen Bonusaktien aus dem ersten Börsengang sind steuerfrei. Die in 2000 bezogenen Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang führen dagegen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Steuerpflichtig ist der erste Kurs des Parketthandels an der Frankfurter Börse am 31. August 2000 mit 43,40 Euro, d. h. der erste Kurs am Tag nach Ablauf der Haltefrist. Die Zuteilung der Bonusaktien ist ein privates Anschaffungsgeschäft. Werden die Bonusaktien innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ergibt sich ein Verlust, kann dieser nicht mit beliebigen positiven Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften.

 

AKTIENANLEIHEN

Aktienanleihen sind hochverzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Schuldner = Emittent am Rückzahlungstag ein Wahlrecht hat, ob er den Nominalbetrag der Anleihe zurückbezahlt oder ob er eine im Voraus festgelegte Anzahl von Aktien, z. B. der Siemens AG, liefert. Der Schuldner wird die Siemens Aktien liefern, wenn der Kurs der Aktien am Rückzahlungstag niedriger ist als der bei Ausgabe der Anleihe festgelegte Basiskurs.
Die festzugesagten Zinserträge, z. B. 10 v. H. des Nominalbetrages, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen. Erfolgt die Rückzahlung der Anleihe in Form von Aktien, entsteht ein Verlust im Unterschied zwischen dem Nominalbetrag der Anleihe und dem Kurswert der gelieferten Aktien. Dieser Rückzahlungsverlust kann nicht nur mit dem Zinsertrag der Anleihe verrechnet werden, sondern auch mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. mit Festgeldzinsen oder Dividenden.
Veräußert der Anleger die Aktienanleihe vor Fälligkeit, versteuert er als Einnahme aus Kapitalvermögen nicht nur die erhaltenen Stückzinsen, sondern unabhängig von der Besitzzeit auch den Unterschied zwischen den Anschaffungskosten der Anleihe und dem Kurswert der Anleihe im Zeitpunkt der Veräußerung. Veräußerungsverluste können verrechnet werden mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

üBERGANGSREGELUNG ZUM VORSTEUERABZUG AUS RECHNUNGEN OHNE NETTOBETRAG

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn auf der Rechnung sowohl der Steuerbetrag als auch der Nettobetrag = das Entgelt angegeben sind. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil ab dem Jahr 2002 an. In 2001 kann sich der Unternehmer noch auf die bisherige Regelung berufen, nach der die Angabe des Steuerbetrags für den Vorsteuerabzug ausreicht. Ab 2002 müssen dann Steuerbetrag und Nettobetrag auf der Rechnung ausgewiesen werden, sonst geht der Vorsteuerabzug verloren. Nicht betroffen sind Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM brutto. Bei ihnen genügt -wie bisher -die Angabe des Steuersatzes.

 

PKW-üBERLASSUNG BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN

Bei betrieblichen Pkw, die ab 1. April 1999 angeschafft werden, ist der Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten und laufenden Kosten auf 50 v.H. begrenzt, wenn der Pkw auch privat genutzt wird. Gesellschafter von Personengesellschaften, z.B. Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, haben jedoch nach wie vor die Möglichkeit, sich den vollen Vorsteuerabzug zu sichern. Dazu ist es erforderlich, dass die Gesellschaft den Pkw erwirbt. Soweit der Pkw von einem Gesellschafter privat genutzt wird, sollte die Gesellschaft das Fahrzeug gegen Entgelt an den Gesellschafter vermieten. Eine entgeltliche Vermietung liegt bereits vor, wenn die Fahrzeugkosten, soweit sie auf die Privatnutzung entfallen, dem Privatkonto des Gesellschafters belastet werden. Soweit der Pkw privat genutzt wird, entsteht Umsatzsteuer, die der Gesellschafter nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Gesellschaft gewinnt jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten und laufenden Kosten. Dieses Modell ist vor allem dann lohnend, wenn ein niedriger privater Nutzungsanteil über ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
Erwirbt der Gesellschafter den Pkw und vermietet er diesen an die Gesellschaft, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug nur mit 50 v. H. möglich.

 

KINDERGELDANRECHNUNG BEIM KINDESUNTERHALT

Das Kindergeld soll Eltern beim Unterhalt entlasten. Unterhalt durch tatsächliche Versorgung und Barunterhalt sind gleichwertig. Leben die Eltern getrennt, erhält der Elternteil das Kindergeld, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Zum Ausgleich wird dem Unterhaltleistenden, z. B. dem Zahlvater, das halbe Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet, so dass er weniger bezahlen muss. Ab 2001 wird das halbe Kindergeld auf den Barunterhalt nur noch angerechnet, wenn der Zahlvater 135 v. H. eines einkommensunabhängigen Regelbetrags bezahlt. Darunter entfällt die Anrechnung des halben Kindergelds stufenweise, selbst wenn der geleistete Barunterhalt dem Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Gerichtsbeschluss bei der Scheidung entspricht.

BEISPIEL

Ein Vater muss nach dem Gerichtsbeschluss seinem Einkommen entsprechend für einen 5-Jährigen 355 DM bezahlen. Bis 2000 wurden (1/2 von 270 =) 135 DM Kindergeld angerechnet, so dass er noch (355 ./. 135 =) 220 DM bar bezahlen musste. In 2001 sind 135 v.H. des Regelbetrags für einen 5-Jährigen 480 DM. Da der Vater nach dem Gerichtsbeschluss (480./.355 =) 125 DM weniger bezahlen muss, werden nur noch (135./. 125 =) 10 DM Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet. Der Vater muss in 2001 (355 ./. 10 = 345 DM) bar bezahlen.

 

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT FüR BESTIMMTE SELBSTÄNDIGE

WER IST RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIG?

Rentenversicherungspflichtig sind u.a. selbständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und arbeitnehmerähnliche Selbständige. Diese beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sind auf Dauer und im wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig.

Zwei Berufsgruppen, nämlich selbständige Lehrer und Erzieher sowie selbständige Pflegepersonen, sind jedoch rentenversicherungspflichtig, auch bei einer Vielzahl von Auftraggebern. Es sei denn sie beschäftigen selbst mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Unschädlich ist für diese Personen lediglich eine geringfügige Beschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 630 DM oder -ohne Begrenzung des Monatsentgelts -übungsleitertätigkeiten bis 3.600 DM jährlich. Mehrere geringfügige selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet, nicht jedoch eine hauptberufliche Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer geringfügigen selbständigen Beschäftigung.

Selbständige Lehrer und Erzieher vermitteln auf irgendeinem Gebiet Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. Repetitoren, Nachhilfelehrer, Tennistrainer, Fahrlehrer, Sprachlehrer an Volkshochschulen) oder unterstützen die Entwicklung der Persönlichkeit, z.B. im Kindergarten. Vorkenntnisse, pädagogische Fähigkeiten und die Art der Vermittlung spielen keine Rolle.

Selbständige Pflegepersonen werden auf ärztliche Anordnung tätig, z. B. Krankenpfleger, Altenpfleger, Masseure, medizinische Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten, Säuglings- und Kinderpfleger. Auch ohne ärztliche Anordnung sind Hebammen und Entbindungspfleger rentenversicherungspflichtig. Nicht erfasst werden selbständig tätige Ärzte, Heilpraktiker und Logopäden.

 

BEGINN DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT

Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung und ist innerhalb von drei Monaten bei der BfA zu melden. Ist keine Meldung erfolgt, können Beiträge von der BfA rückwirkend für vier Jahre nachgefordert werden.

 

BEFREIUNG VON DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT

Selbständige Lehrer, selbständige Pflegepersonen usw. können sich bis 30. September 2001 rückwirkend auf den Beginn der Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Voraussetzung ist
- dass sie bereits 1998 selbständig tätig waren und
- ihre Versicherungspflicht glaubhaft nicht kannten und
- vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder über eine ausreichende private Altersvorsorge verfügen.

Als Altersvorsorge kann ein vorhandenes oder verbindlich anzusparendes Vermögen nachgewiesen werden. Es ist auch möglich, einen schon 1998 vorhandenen Lebensversicherungsvertrag bis 30. September 2001 so anzupassen, dass Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr sowie bei Invalidität und an Hinterbliebene erfolgen. Die Lebensversicherungsbeiträge müssen mindestens so hoch sein wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

zurueck


Hinweise Mai 2001

COMPUTER UND HANDY BEI ARBEITNEHMERN

Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern, Laptops, Notebooks und Telekommunikationsgeräten, z. B. Handys, durch Arbeitnehmer ist rückwirkend ab 2000 Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfrei. Eigentümer oder Leasingnehmer der Geräte ist der Arbeitgeber. Wo die Geräte genutzt werden, ob im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers, ist gleichgültig. Auch der Umfang der privaten Nutzung ist unbeachtlich.

Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Personalcomputer usw., wird der Arbeitnehmer Eigentümer des Geräts. Der Verkehrswert des Geräts ist als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer mit 25 v. H. pauschalieren. Wird pauschaliert, entstehen keine Sozialversicherungsbeiträge. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zahlt zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers, z. B. für die Internetnutzung.

Bisher konnte der Arbeitnehmer Aufwendungen für die berufliche Nutzung seines privaten Computers nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung war, d. h. 10 v. H. nicht überschritten hat. An dieser starren Auslegung des Aufteilungsverbots soll rückwirkend nicht mehr festgehalten werden. Wurde der Werbungskostenabzug bisher abgelehnt, sollten alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide bis 2000 durch einen Einspruch beim Finanzamt offen gehalten werden.

 

ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Seit I. Januar 2001 werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale abgegolten. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,70 DM, für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,80 DM gewährt. Für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 0,80 DM.

Gewinner der Neuregelung sind Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrradfahrer und Mitglieder von Fahrgemeinschaften, denn jedes Mitglied kann je Arbeitstag die Entfernungspauschale beanspruchen. Verlierer der Neuregelung sind Arbeitnehmer, die den Weg zur Arbeitsstätte mehrmals an einem Arbeitstag zurücklegen müssen, denn die Entfernungspauschale gibt es für jeden Arbeitstag nur einmal. Die bisher geltende Ausnahmeregel bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes, z. B. einem Bereitschaftsdienst, wurde gestrichen. Auch Arbeitnehmer, die durch Sammelbeförderung vom Arbeitgeber zur Arbeitsstätte gefahren werden, erhalten die Entfernungspauschale. Dagegen müssen steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberzuschüsse zu den Fahrtkosten von der Entfernungspauschale abgezogen werden.

 

KILOMETERPAUSCHALE FüR DIENSTREISEN

Wer seinen privaten Pkw zu Dienstreisen nutzt, erhält ab 1. Januar 2001 eine Kilometerpauschale von 0,58 DM je gefahrenem Kilometer, bisher 0,52 DM.

 

AFA-TABELLEN

Für allgemein verwendbare Anlagegüter, die ab 1. Januar 2001 angeschafft oder fertiggestellt werden, verlängert sich regeImäßig die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Dadurch sinkt der jährliche AfABetrag, d. h. die Anschaffungskosten dieser Anlagegüter werden langsamer als Aufwand verbucht. Eine Ausnahme sind Personalcomputer, Laptops, Notebooks und ihre Peripheriegeräte, z. B. Drucker oder Scanner. Bei Neuanschaffung ab 2001 verkürzt sich deren Nutzungsdauer von vier auf drei Jahre Beispiele für die Verlängerung der Nutzungsdauer in Jahren:

 

neu

alt

PKW

6

5

LKW

9

7

Kopierer

7

5

Büromöbel

13

10

Schreibmaschinen

9

5

Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten

8

7

Registrierkassen

6

5

Geldprüfgeräte

7

5

Hochdruckreiniger

8

5

Laut Bundesfinanzministerium soll für Pkw und Lkw, die ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr eingesetzt werden, die Nutzungdauer um ein Jahr verkürzt werden. Für den Maschinenbau soll eine eigene Branchentabelle erstellt. Bisher wurden keine neuen Branchentabellen veröffentlicht.

 

AUSBILDUNGSKOSTEN BEIM KINDERGELD

Kindergeld oder Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 14.040 DM nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der engeren Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung des Jahresgrenzwerts von 14.040 DM abgezogen werden könne. Dies seien z. B. Studiengebühren, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität, Lernmittel oder der Computer. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen der Lebensführung, z. B. die Miete am Studienort oder die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, denn diese sind im Jahresgrenzwert 14.040 DM berücksichtigt.

 

KINDERZULAGE NACH DEM EIGENHEIMZULAGEGESETZ

Ein Ehepaar bewohnt in Stuttgart mit seinen beiden minderjährigen Kindern ein Einfamilienhaus. Der Ehemann wird nach München versetzt. Er erwirbt in München eine Eigentumswohnung (Neubau). Familienwohnsitz bleibt Stuttgart. Das Ehepaar beantragt 5.000 DM Fördergrundbetrag und 3.000 DM Kinderzulage für die Zweitwohnung.

Die Kinderzulage mit jährlich 1.500 DM je Kind wird acht Jahre lang gewährt, falls der Antragsteller den Fördergrundbetrag sowie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhält und das Kind zu seinem Haushalt gehört. Im Entscheidungsfall erhalten die Ehegatten neben dem Fördergrundbetrag mit 5.000 DM laut Bundesfinanzhof 3.000 DM Kinderzulage, denn die Haushaltszugehörigkeit setze nicht voraus, dass die Kinder in der begünstigten Zweitwohnung lebten. Es genüge, dass die Kinder in der Hauptwohnung am Familienwohnsitz leben würden.

 

VORSTEUER AUS REISEKOSTEN

Seit dem 1. April 1999 ist der Vorsteuerabzug aus Reisekosten ausgeschlossen. Dies betrifft übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Fahrtkosten für Privatfahrzeuge des Personals. Der Bundesfinanzhof hält diesen Vorsteuerausschluss -im Urteilsfall für übernachtungskosten- für rechtswidrig, denn er verstoße gegen EU-Recht. Der Vorsteuerabzug könne nicht ohne Ermächtigung der Europäischen Union eingeschränkt werden.

Die Bundesregierung hat auf die Einholung einer solchen Ermächtigung verzichtet. Rückwirkend für die Zeit ab 1. April 1999 ist der Vorsteuerabzug aus Übernachtungsrechnungen und Verpflegungskosten des Unternehmers und seines Personals grundsätzlich wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen auf das Unternehmen lauten und die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Der Vorsteuerabzug aus pauschalen Reisekostenerstattungen ist nach wie vor unzulässig. Die einkommensteuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungskosten, z. B. 46 DM für eine ganztägige Geschäftsreise, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Liegt jedoch eine Rechnung vor, kann die ganze Vorsteuer abgezogen werden ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge der Einkommensteuer. Die Rechnung muss auf das Unternehmen lauten. Ist z. B. eine Hotelrechnung auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet. Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM brutto ist der Vorsteuerabzug ohne Nennung des Unternehmers zulässig. Eine Rechnung, die auf den Arbeitnehmer lautet, ist jedoch auch bis 200 DM schädlich. Aus Fahrtkosten für Privatfahrzeuge des Personals ist nach wie vor kein Vorsteuerabzug möglich.

 

KEIN VORSTEUERABZUG OHNE AUSWEIS DES NETTOBETRAGES

Der Vorsteuerabzug ist nur noch möglich aus Rechnungen, auf denen die Umsatzsteuer und der Nettobetrag offen ausgewiesen werden. Rechnungen, die zwar den Steuersatz oder den Umsatzsteuerbetrag enthalten, nicht jedoch den Nettobetrag, d. h. das Entgelt, berechtigen nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Die Rechnung muss ausserdem den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten, eine Beschreibung der Leistung und den Zeitpunkt der Leistung. Bei Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 200 DM ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht notwendig. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen genügt die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes. Die Angabe des Nettobetrags ist hier ausnahmsweise nicht erforderlich.

 

VORSTEUERABZUG BEIM BETRIEBLICHEN PKW

Bei betrieblichen Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden und die ab dem 1. April 1999 angeschafft wurden, kann nur noch die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Anschaffung des Pkw als auch für die laufenden Kosten. Ob diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union entspricht, wird vom Bundesfinanzhof bezweifelt. Er hat deshalb den Europäischen Gerichtshof angerufen.

 

SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT EINES ARZTES

Die Leistungen eines Arztes sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnose oder Behandlung von Krankheiten dienen. Dies gilt auch für die Tätigkeit des Arztes als Sachverständiger. Die Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand eines Patienten zur Vorlage bei Versicherungen oder über die Berufstauglichkeit eines Patienten unterliegt daher der Umsatzsteuer. Gutachten zur Diagnose einer Krankheit oder zur Wahl der Behandlungsmethode sind dagegen umsatzsteuerfrei. übersteigt der Umsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Gutachten 32.500 DM nicht, braucht der Arzt als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

NEUREGELUNG DER TEILARBEITSZEIT

Teilzeitbeschäftigte, z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, sind vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten seit 1. Januar 2001 gleichgestellt. Dies gilt auch für die Möglichkeit zur Fortbildung und Weiterbildung. Offene Stellen müssen grundsätzlich auch für Teilzeitarbeit ausgeschrieben werden, z. B. auch in geeigneten Führungspositionen. Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten beschäf tigt und meldet er seinen Teilzeitwunsch drei Monate vor dem geplanten Beginn an, hat er einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber kann jedoch bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn schriftlich betriebliche Gründe gegen die Teilzeitarbeit oder deren gewünschte zeitliche Verteilung geltend machen. Stimmt der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung zu oder lehnt er diese zu Recht ab, darf der Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren wieder eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. In Kleinbetrieben mit bis 15 Arbeitnehmern gibt es keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Betriebsvereinbarungen, die ungünstigere Regelungen für Arbeitnehmer enthalten, sind unzulässig.

 

BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE

Arbeitgeber dürfen ab 2001 befristete Arbeitsverträge nur noch in zwei Fällen abschließen:

- Befristung mit Sachgrund, z. B. Saisonarbeit, Urlaubsvertretung, Beschäftigung auf Probe und
- erleichterte Befristung ohne Sachgrund mit höchstens drei Verlängerungen auf insgesamt höchstens zwei Jahre.

Dies gilt auch für Kleinbetriebe.
Erleichterte Befristungen ohne Sachgrund sind nur bei Neueinstellungen möglich, d. h. Kettenbefristungen über zwei Jahre hinaus sind verboten. Ausgenommen sind Arbeitnehmer ab 58 Jahre. Diese können beliebig oft hintereinander ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte unbefristete Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber mindestens sechs Monate zurückliegt. Jede Befristung ist nur wirksam, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

ERZIEHUNGSURLAUB

Der Erziehungsurlaub beträgt unverändert drei Jahre. Seit dem 1. Januar 2001 können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate des Erziehungsurlaubs verschoben werden. Längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes, z. B. zur Betreuung im ersten Schuljahr. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung aus betrieblichen Gründen verweigern. Stimmt jedoch der Arbeitgeber der Verschiebung grundsätzlich zu, kann der Arbeitnehmer den restlichen Erziehungsurlaub bis zum achten Jahr beanspruchen.

In dieser Zeit genießt er Sonderkündigungsschutz. Die Mutter oder der Vater können abwechselnd oder gemeinsam in Erziehungsurlaub gehen. Er darf in höchstens vier Abschnitte aufgeteilt werden. Der Antrag ist schriftlich, spätestens acht Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, für zwei Jahre verbindlich zu stellen. Die Entscheidung über das dritte Jahr muss acht Wochen vor dem Ende des zweiten Urlaubsjahrs getroffen werden.

Während des Erziehungsurlaubs darf jeder Elternteil bis zu 30 Stunden pro Woche Teilzeitarbeit leisten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber. Dies gilt nicht für Kleinbetriebe mit bis 15 Arbeitnehmern oder wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnt.

 

GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE

Geringfügig entlohnte Beschäftigte arbeiten regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 630 DM monatlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber schuldet 12 v. H. Rentenversicherungsbeiträge und 10 v. H. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist das dem Arbeitnehmer gesetzlich, d. h. tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zustehende Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitsentgelt, das tatsächlich zugeflossen ist. Wird die Entgeltgrenze 630 DM im Monat durch einmalig zustehendes Arbeitsentgelt, z. B. das tarifvertragliche Weihnachts oder Urlaubsgeld, überschritten, besteht rückwirkend volle Sozialversicherungspflicht. Die Ansprüche der Sozialversicherung verjähren in vier Jahren. Der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge. Vom Arbeitnehmer zurückfordern kann der Arbeitgeber lediglich die Arbeitnehmeranteile für die letzten drei Monate bis zur Pfändungsfreigrenze. Werden Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten abgeschlossen, darf der Arbeitslohn einschließlich aller Sonderzahlungen nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag 630 DM im Monat nicht überschreiten. Ein Verzicht auf tarifvertraglich zustehende Sonderzahlungen ist unwirksam.

zurueck


Hinweise zum Jahreswechsel 2000/2001

EINKüNFTE UND BEZüGE BEIM KINDERGELD ODER KINDERFREIBETRAG

Für berücksichtigungsfähige Kinder ab 18 Jahre, z. B. Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden gibt es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 13.500 DM, ab 2001 14.040 DM, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Grenzbetrags dürfen Sonderausgaben, z. B. Personenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, nicht abgezogen werden. Dagegen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen aus Sparguthaben, bis zur Höhe des Sparerfreibetrags mit 3.000 DM keine schädlichen Bezüge.
Laut Bundesfinanzhof ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Kindergeld oder Kinderfreibetrag in voller Höhe entfallen, wenn der Grenzbetrag 13.500 DM oder ab 2001 14.040 DM auch nur um 1 DM überschritten wird. Ein freiwilliger Verzicht, z. B. auf vertraglich zustehendes Weihnachtsgeld, um den Grenzbetrag nicht zu überschreiten, wird steuerlich nicht anerkannt.

 

STIFTUNGSFÖRDERUNGSGESETZ

Die Anlage von Vermögen in gemeinnützigen Stiftungen soll gefördert werden. Spenden an Stiftungen für begünstigte Zwecke sind ab 2000 bis 40.000 DM als Sonderausgabe abziehbar. Der neue Spendenabzug tritt neben die bisherigen Spendenhöchstbeträge von 5 oder 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte. Begünstigt sind u. a. wissenschaftliche, kulturelle oder kirchliche Zwecke. Spenden für staatspolitische Zwecke sind nicht begünstigt. Der zusätzliche Höchstbetrag gilt auch für Körperschaften und für die Gewerbesteuer, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln erfolgt. Innerhalb eines Jahres nach Gründung einer begünstigten Stiftung können natürliche Personen außerdem bis zu 600.000 DM Zuwendungen als Sonderausgaben abziehen. Dieser Höchstbetrag wird nur einmal alle 10 Jahre gewährt.

Stiftungen sind auch bei der Erbschaft und Schenkungsteuer begünstigt. Werden geerbte oder geschenkte Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten auf eine begünstigte Stiftung übertragen, entfällt die entstandene Steuer rückwirkend.

 

UNFALLVERSICHERUNG FüR ARBEITNEHMER

Schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, sind die Versicherungsbeiträge lohnsteuerfrei, wenn nur der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Tritt der Versicherungsfall ein, sind jedoch die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergeleiteten Leistungen der Unfallversicherung regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Hat der Arbeitnehmer selbst Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung, sind bereits die Versicherungsbeiträge als Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig. Bis zu einem jährlichen Beitrag von 120 DM pro Mitarbeiter kann die Lohnsteuer mit 20 v. H. pauschaliert werden. Tritt der Versicherungsfall ein, sind dann die Zahlungen der Unfallversicherung lohnsteuerfrei. Nur wenn eine Verdienstausfallentschädigung oder eine lebenslange Rente gezahlt wird, kann die Versicherungsleistung bei der Einkommensteuer erfasst werden.

 

PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE

Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert, ist der Wertzuwachs ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn. Bei Nicht-Grundstücken, z. B. Wertpapieren, beträgt die Veräußerungsfrist 1 Jahr.

a) Veräußerung nach einer Betriebsaufgabe oder Privatentnahme
Die 10-Jahresfrist läuft neu ab der überführung des Grundstücks ins Privatvermögen.

Beispiel: Einzelunternehmer Karl erklärt 1993 Betriebsaufgabe. Das Betriebsgrundstück hat einen Verkehrswert von 250.000 DM. Im Jahr 2001 veräußert Karl das Grundstück für 350.000 DM. Da die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit der Betriebsaufgabe erfolgt, muss Karl einen privaten Veräußerungsgewinn mit (350.000./.250.000 =) 100.000 DM versteuern.

b) Sacheinlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen
Die Einlage eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder in eine Kapitalgesellschaft ist stets ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Sacheinlage in ein Einzelunternehmen dagegen ist keine Veräußerung. Beim Einzelunternehmer entsteht jedoch ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn

-wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung aus dem Betriebsvermögen veräußert wird oder
-wenn in eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

c) Errichtung eines Gebäudes
Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Erwerb des Bodens. Auf die Errichtung des Gebäudes kommt es nicht an.

Beispiel: Rolf kauft 1975 ein Grundstück, bebaut es in 1998 und verkauft das Einfamilienhaus in 2001. Da Rolf den Boden vor mehr als 10 Jahren angeschafft hat, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor.

d) Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung
Die Veräußerung des Grundstücks ist steuerfrei, wenn die Wohnung seit der Anschaffung oder Herstellung ausschließlich selbst genutzt wird oder wenn die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren eigenen Wohnzwecken diente.

Beispiel: Dieter erwirbt in 1995 eine Eigentumswohnung, die er vermietet. Ab Dezember 1998 nutzt er die Wohnung für eigene Wohnzwecke. Im März 2000 veräußert er die Wohnung, die er bis Februar 2000 bewohnt hat. Da die Wohnung im Jahr der Veräußerung 2000 und in den beiden Vorjahren 1998 und 1999 eigenen Wohnzwecken diente, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

e) Private Veräußerungsverluste
Verluste eines Ehegatten können bei Zusammenveranlagung mit privaten Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten verrechnet werden. übersteigende Veräußerungsverluste dürfen nur mit Veräußerungsgewinnen des Vorjahrs und der folgenden Veranlagungszeiträume ausgeglichen werden.

 

VERLUSTZUWEISUNGSGESELLLSCHAFTEN UND ÄHNLICHE MODELLE

Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder ähnlichen Modellen nach § 2 b EStG können Verluste der Gesellschafter nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur möglich mit überschüssen aus Verlustzuweisungsgesellschaften. Das Verrechnungsverbot gilt für alle Einkunftsarten. Gefährdet sind z. B. offene und geschlossene Immobilienfonds, Bauherrenmodelle, Medienfonds und Schiffsbaufonds.

Das Verbot der Verlustverrechnung greift nur, wenn eine modellhafte Gestaltung vorliegt, bei der die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Merkmal einer modellhaften Gestaltung ist ein vorgefertigtes Konzept, z. B. in Form eines Prospektes, in dem ein ganzes Bündel von Leistungen angeboten wird, die im Wesentlichen dazu dienen, Anlaufverluste zu erhöhen. Der schlichte Kauf einer Eigentumswohnung, auch wenn er vorrangig der Steuerersparnis dient, fällt nicht unter das Verrechnungsverbot. Wird jedoch zusammen mit dem Kauf der Wohnung nach einem vorgefertigten Konzept die Finanzierung des Kaufpreises sowie der Abschluss von Mietgarantien und Versicherungen vereinbart, liegt eine schädliche modellhafte Gestaltung vor.

Die Verrechnung der Verluste, die in der Anfangsphase einer Investition entstehen, mit anderen Einkünften ist grundsätzlich möglich, wenn über die gesamte Laufzeit insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann. Steht jedoch trotz möglicher Gewinne die Erzielung eines steuerlichen Vorteils, d. h. die Steuerersparnis durch Verluste im Vordergrund der Investitionsentscheidung, greift das Verlustverrechnungsverbot. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Rendite nach Steuern mehr als doppelt so hoch ist wie die Rendite vor Steuern. Maßgebend für die Renditeberechnung sind die im Prospekt erwarteten Erträge. Bei einer Verlustzuweisung bis 50 v. H. des Eigenkapitals gilt das Verrechnungsverbot nicht. Beträgt die Verlustzuweisung mehr als 100 v. H., sind die Verluste auf jeden Fall nicht abzugsfähig.

Für Investitionen, die vor dem 5. März 1999 begonnen wurden, gilt das Verrechnungsverbot nicht.

 

üBERTRAGUNG EINES MITUNTERNEHMERANTEILS OHNE DAS SONDERBETRIEBSVERMÖGEN

Der Gsellschafter einer Ein-Mann-GmbH & Co KG. Die Haftungs-GmbH ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Das Fabrikations- und Bürogebäude, in dem die KG ihr Gewerbe betreibt, ist von Anton gepachtet. Grundstück und GmbH-Anteile sind aktiviert in Antons Sonderbilanz. Anton möchte zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge 49 v. H. seines KG-Anteils und 49 v. H. seines GmbH-Anteils seinem Sohn schenken. Das verpachtete Grundstück im Sonderbetriebsvermögen möchte Anton behalten.

Bleibt das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen im Alleineigentum von Anton, müssen laut Bundesfinanzhof bei der Schenkung des 49 v. H. KG-Anteils und des 49 v. H. GmbH-Anteils die stillen Reserven als laufender Betriebsgewinn mit Gewerbesteuer versteuert werden. Eine Schenkung zum Buchwert ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist nur möglich, wenn neben dem 49 v.H. KG und GmbH-Anteil auch 49 v. H. des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden. Schenkungsteuerlich bedeutet die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, dass kein begünstigtes Betriebsvermögen übertragen wird. Der Betriebsfreibetrag mit 500.000 DM und der 40 v. H. Bewertungsabschlag entfallen.

Auch bei einer Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils an einen Dritten entsteht ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ohne Gewerbesteuer nur, wenn das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird.

 

UMSATZSTEUER

VORSTEUER AUS REISEKOSTEN

Seit dem 1. April 1999 ist ein Vorsteuerabzug bei Reisekosten teilweise ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht mehr geltend gemacht werden aus Hotelrechnungen, Verpflegungskosten und aus Kosten für Fahrzeuge des Personals. Das Finanzgericht Hamburg hält den Vorsteuerausschluss jedoch für rechtswidrig. Er verstoße offensichtlich gegen europäisches Recht. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Wird Vorsteuer aus Reisekosten abgezogen, wird Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn gegen den ablehnenden Umsatzsteuerbescheid Einspruch erhoben wird.

 

VORSTEUERABZUG BEI FALSCHEM STEUERAUSWEIS

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer unrichtig aus, schuldet er die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, z. B. Steuersatz 16 v. H. statt 7 v. H. Er kann jedoch regelmäßig eine berichtige Rechnung erteilen und seine Umsatzsteuerschuld berichtigen. Aus Rechnungen, die ab 7. November 1998 eingehen, hat der Emüfänger bei unrichtigem Steuerausweis keinen Vorsteuerabzug mehr. Es geht zu seinen Lasten, wenn in Zweifelsfällen unrichtig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Der Unternehmer muss eingehende Rechnungen deshalb umgehend prüfen. Bei falschem Steuerausweis muss er eine berichtigte Rechnung verlangen.

 

GEWINNTANTIEMEN AN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFüHRER

Eine GmbH kann das Gehalt und die Gewinntantieme ihrer Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist jedoch beschränkt auf eine angemessene Vergütung, d. h. es kann nur der Betrag abgezogen werden, der auch einem Fremdgeschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, bezahlt würde. Der Anteil der Tantieme an der Gesamtvergütung darf grundsätzlich 25 v. H. nicht übersteigen. Ausserdem dürfen alle Tantiemen an die Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen nicht mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der GmbH betragen. Ein überschreiten der Grenzen ist nur ausnahmsweise zulässig, z. B. in der Aufbauphase der GmbH. Es muss nachgewiesen werden, dass auch ein Fremdgeschäftsführer eine Tantieme in dieser Höhe erhalten hätte.

Laut Bundesfinanzhof gilt die Begrenzung der Tantieme auch für Minderheitsgesellschafter. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, d. h. der Betriebsausgabenabzug ist für den übersteigenden Betrag verloren. Bei Mehrheitsgesellschaftern gilt zudem das Rückwirkungsverbot. Die Tantieme muss als Prozentsatz des Jahresüberschusses vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart werden. Eine Tantiemevereinbarung erst im laufenden Wirtschaftsjahr führt immer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

KEINE BEITRAGSRüCKERSTATTUNG FüR EINMALZAHLUNGEN

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen der vollen Sozialversicherungspflicht. Bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, übergangsgeld und Arbeitslosengeld, werden Einmalzahlungen bisher nicht berücksichtigt. Laut Bundesverfassungsgericht ist dies verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist bis 30. Juni 2001 zu einer Neuregelung verpflichtet. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden auch weiterhin Beifräge auf Einmalzahlungen erhoben. Lediglich die Leistungen der Sozialversicherung aus diesen Beiträgen sollen verbessert werden.
Widersprüche bei Krankenkassen werden abgelehnt.

zurueck


Hinweise zum Kalenderjahr 1999

NEUREGELUNG AB 01.APRIL 1999 GERINGFüGIG ENTLOHNTE UND KURZFRISTIG BESCHÄFTIGTE

Ab 01. April 1999 sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

1) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE NEBEN EINEM HAUPTBERUF

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur noch für AN, deren Gesamtentgelt DM 630 monatlich nicht übersteigt. Geringfügige Nebengeschäftigungen werden mit dem Einkommen aus dem Hauptberuf zusammengefasst. Vom Gesamtentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge des AG und AN und Lohnsteuer zu zahlen. Aus der Sicht des AG der Aushilfskraft wird deren Beschäftigung nicht teurer, das der AG-Anteil der Sozialversicherung in etwa der bisherigen Lohnsteuerpauschalierung entspricht. Den AN-Anteil zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer trägt der AN. Hat eine Aushilfe noch eine Hauptbeschäftigung müssen sie eine weitere Lohnsteuerkarte Klasse VI anfordern.

 

2) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE OHNE HAUPTBERUF

Geringfügig Beschäftigte, die keine Hauptbeschäftigung ausüben, muss der AG bei der Krankenversicherung des AN anmelden. Er muss 12% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und 10% zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen. Diese Beiträge treten an die Stelle der ab 01.04.1999 wegfallenden pauschalen Lohnsteuer. Für als Aushilfskräfte beschäftigte Beamte und deren Familienangehörige sowie privat krankenversicherte Personen fällt der Beitrag zur Krankenversicherung weg, die Rentenversicherungpauschale bleibt bestehen. Diese Personen sind daher für den AG als Aushilfskraft finanziell interessant.

 

2) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE MIT WEITEREN EINKüNFTEN

Geringfügig beschäftigte AN, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung und Krankenkasse bezahlt, sind hinsichtlich ihres Aushilfslohnes steuerfrei, wenn sie nicht positive Einkünfte aus anderen Einkommensquellen beziehen. Zu beachten ist, dass Einkünfte des Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Der AG hat die Möglichkeit, zusätzlich zu den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen den Aushilfslohn wie bisher pauschal mit 20% Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu versteuern.

Alle Aushilfen, die Lohnsteuerfreiheit beanspruchen, müssen eine Freistellungsbescheinigung ihres Finanzamtes vorlegen. Das Finanzamt wird auf Antrag der Aushilfskraft eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn keine anderen positiven Einkünfte vorliegen. Ohne diese Bescheinigung muss der AG den Aushilfslohn entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuern. Die Lohnsteuer ist vom AN zu tragen.

Formular Freistellungsbescheinigung für 630 DM-Jobs zum downloaden (Word-Dokument).

zurueck