Neue Rechnungsangaben
Ab Januar 2004 müssen alle Rechnungen
folgende Angaben enthalten:
o Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
o Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-Id.Nr.)
des leistenden Unternehmers,
o Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistung,
o eine fortlaufende Rechnungsnummer,
o Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen, Art und
Umfang bei sonstigen Leistungen,
o Entgelt = Nettobetrag,
o Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag.
Eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Angaben
ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bei einer Kleinbetragsrechnung
bis 100 € brutto genügt die Angabe des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum, eine Beschreibung der Leistung, der Gesamtbetrag
und der Steuersatz. Die Angabe der Steuernummer ist bei Kleinbetragsrechnungen
nicht erforderlich.

Übersicht
Abgabe von Voranmeldungen
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abgegeben werden.
Für die Umsatzsteuervoranmeldung erhält der Unternehmer gegen eine
Sondervorauszahlung von 1/i , seiner Vorjahres?Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung
um einen Monat. Die Abgabe ist dann erst am 10. des übernächsten Monats
fällig. Wird die Frist überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
bis zu 10 v. H. der angemeldeten Steuer erheben. Bisher wurde bei
einer Fristüberschreitung bis zu fünf Tagen kein Verspätungszuschlag
festgesetzt. Diese Abgabeschonfrist entfällt für Voranmeldungszeiträume
ab 2004, d. h. die Voranmeldungen müssen fünf Tage früher abgegeben
werden. Wird die angemeldete Steuer verspätet bezahlt, entsteht ein
Säumniszuschlag mit 1 v. H. pro angefangenem Monat. Bei Bezahlung
per Überweisung wurde bisher eine Zahlungsschonfrist von fünf Tagen
gewährt. Diese Schonfrist soll ab 2004 auf drei Tage verkürzt werden.
Wird die Steueranmeldung am 10. abgegeben, muss der Überweisungsbetrag
bis zum 13. auf dem Konto des Finanzamts eingehen. Für Scheckzahler
gibt es keine Zahlungsschonfrist.
Beispiele
Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Dezember 2003: Abgabe bis 16. Februar 2004 mit Scheck oder zeitgleich
Überweisungsauftrag bei der Bank.
- Antrag auf Dauerfristverlängerung 2004: Abgabe bis 10. Februar
2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag bis 13. Februar beim Finanzamt
= Kontogutschrift.
- Januar 2004: Abgabe bis 10. März 2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag
bis 15. März beim Finanzamt, denn der 13. März ist ein Samstag.
Lohnsteueranmeldung
- Dezember 2003: Abgabe bis 15. Januar 2004 mit Scheck oder zeitgleich
Uberweisungsauftrag bei der Bank.
- Januar 2004: Abgabe bis 10. Februar 2004 mit Scheck. Überweisungsbetrag
bis 13. Februar beim Finanzamt.

Übersicht
Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer können die Aufwendungen
für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bisher für höchstens zwei
Jahre als Werbungskosten abziehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht
die Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung für verfassungswidrig
erklärt hat, wurde die Frist gestrichen.

Übersicht
Anschaffungsnahe Renovierungskosten bei Gebäuden
Renovierungskosten in den ersten drei
Jahren seit Erwerb eines Gebäudes, die ohne Umsatzsteuer 15 v.
H. der Anschaffungskosten übersteigen, werden bei Baubeginn ab
2004 wieder in jedem Fall als nachträgliche Herstellungskosten
behandelt. Die Aufwendungen können nicht mehr sofort als Betriebsausgaben,
oder Werbungskosten abgezogen werden, sondern erhöhen nur verteilt
auf die Restnutzungsdauer die Gebäudeabschreibung. Nach Ablauf
der ersten drei Jahre ist die 15 v. H.?Grenze im Regelfall nicht mehr
maßgebend, d. h. die Renovierungskosten sind sofort abzugsfähig.
Eine Ausnahme gilt für Aufwendungen zur Erweiterung oder zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gebäudes.

Übersicht
Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Pkw
Die bisherige Beschränkung des
Vorsteuerabzugs auf 50 v. H. bei Pkw, die sowohl unternehmerisch als
auch privat genutzt werden, wird ab 2004 gestrichen. Da die Beschränkung
gemeinschaftsrechtswidrig ist, wurde sie bereits in 2003 nur auf Wunsch
des Unternehmers angewendet. Ab 2004 ist der Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten und aus den laufenden Kosten eines gemischtgenutzten
Pkw wieder zu 100 v. H. möglich. Für die Privatnutzung des
Pkw muss der Unternehmer jedoch wieder Umsatzsteuer bezahlen.

Übersicht
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Bereits für Lohnzahlungszeiträume
ab 2004 hat die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte
der Arbeitnehmer zu erfolgen, sondern die Daten sollen auf elektronischem
Weg direkt an das Finanzamt übermittelt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung
wird dem Arbeitnehmer unter anderem die vom Arbeitgeber einbehaltene
Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie
die ausgezahlten Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bescheinigt. Der Arbeitnehmer
erhält einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung,
die er für seine Einkommensteuerveranlagung verwenden kann. Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung können die Lohnsteuerbescheinigung
vorerst noch wie bisher auf der Lohnsteuerkarte erteilen. Ab 2005
sollen dann auch Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
elektronisch abgegeben werden.

Übersicht
Verlagerung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
Die Bundesregierung plant, bei Bauleistungen
an Unternehmer die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger
zu verlagern. Das würde bedeuten, dass nicht der Bauunternehmer
oder Bauhandwerker d;??? Umsatzsteuer erklären muss, sondern
der Auftraggeber. Sofern dieser zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
ist, kann er die Umsatzsteuer in ?derselben Voranmeldung wieder als
Vorsteuer abziehen. Die Rechnung des Bauhandwerkers darf in diesen
Fällen keine Umsatzsteuer ausweisen. Bauleistung ist alles, was
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung eines Bauwerks dient. Die Verlagerung der Steuerschuld
soll auch Unternehmer betreffen, die sonst nur steuerfreie Umsätze
erbringen, z. B. Ärzte oder Vermieter, sofern sie die Bauleistung
für ihr,Unternehmen, beziehen. Privatleute und Vermieter von
höchstens zwei Wohnungen sollen ausgenommen werden.

Übersicht
Vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen
Der Vater überträgt im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf seinen Sohn. Die Vermögensübergabe
soll unentgeltlich erfolgen, d. h. ohne Abstandszahlung an den Schenker
oder Gleichstellungsgelder an Geschwister, damit der Vater keinen
Veräußerungsgewinn versteuern muss. Der Vater benötigt
3.000 E für seinen Lebensunterhalt. Im Übergabevertrag verpflichtet
sich daher der Sohn, seinem Vater lebenslang eine monatliche Versorgungsrente
in dieser Höhe zu bezahlen. Bisher konnte der Sohn die dauernde
Last stets als Sonderausgabe abziehen. Jetzt verlangt der Bundesfinanzhof
für den Sonderausgabenabzug zusätzlich, dass die Versorgungsleistungen
aus den Erträgen des übernommenen Vermögens bezahlt
werden können.
Beispiel:
Der Vater überträgt ein Mietwohngrundstück auf den
Sohn gegen eine monatliche Versorgungsleistung von 3.000 €. Die
monatlichen Mieterträge betragen 2.000 €, der Verkehrswert
des Mietwohngrundstücks 350.000 €, der Kapitalwert der Versorgungsleistungen
280.000 €.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Versorgungsleistungen beim
Sohn nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, denn die voraussichtlichen
Mieterträge bei Vermögensübergabe reichen nicht aus,
um die dauernde Last zu bezahlen. Die dauernde Last ist Entgelt für
die Übertragung des Grundstücks. Hat der Vater das Grundstück
innerhalb der letzten zehn Jahre erworben, kann ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn entstehen. Der Sohn hat in Höhe
des Kapitalwerts der Versorgungsleistungen Anschaffungskosten. Nur
der Zinsanteil der monatlichen Rentenzahlungen ist als Werbungskosten
abzugsfähig.
Mit dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof von der bisher
günstigeren Auffassung der Finanzverwaltung ab, die auch bei
nicht ausreichenden Erträgen eine unentgeltliche Vermögensübergabe
mit Sonderausgabenabzug zuließ. Wie die Finanzverwaltung auf
die verschärfte Rechtsprechung reagiert, ist offen. Eine Übergangsregel
zum Schutz von Altfällen wird erwartet.

Übersicht
Schenkung einer vom Kind selbstgenutzten Wohnung
gegen Versorgungsleistungen
Schenken die Eltern ihrem Kind gegen
eine Rente eine Wohnung, die das Kind zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
konnte das Kind die Rentenzahlungen an die Eltern bisher nicht als
Sonderausgaben abziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
können jedoch auch Nutzungsvorteile, die dem Kind eigene Aufwendungen
ersparen, Ertrag sein. Ist die ersparte ortsübliche Miete höher
als die Rente, kann das Kind die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen.

Übersicht
Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit
nach Veräusserung der Praxis
Der Gewinn aus der Veräußerung
einer freiberuflichen Praxis wird begünstigt besteuert, wenn
der Freiberufler seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen
Wirkungskreis mindestens drei Jahre einstellt. Will der Veräusserer
weiter in der Praxis mitarbeiten, z. B. um einen reibungslosen Übergang
zu gewährleisten, sollte er seine Leistungen an den Erwerber
der Praxis abrechnen. Auch eine Mitarbeit als Angestellter ist möglich.
Schädlich ist jedoch eine nicht nur geringfügige freiberufliche
Tätigkeit, die der Praxisveräusserer in eigenem Namen gegenüber
seinen bisherigen Mandanten abrechnet. Eine geringfügige Tätigkeit
liegt vor, wenn die Umsätze aus den vom Verkäufer noch betreuten
Mandaten in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung
weniger als 10 v. H. der gesamten Praxiseinnahmen ausgemacht haben.
Die weitere Entwicklung der Umsätze aus diesen Mandaten nach
der Praxisveräußerung spielt keine Rolle. Nach Ansicht
der Finanzverwaltung ist jedoch die Übernahme neuer Mandate innerhalb
der Wartefrist von drei Jahren immer schädlich. Der Praxisveräusserer
sollte deshalb in der Wartefrist keine Neumandate übernehmen,
sonst muss der Veräußerungsgewinn nachträglich als
laufender Betriebsgewinn mit dem Regelsteuersatz versteuert werden.

Übersicht
Betriebsverpachtung an Branchenfremde
Wird ein Gewerbebetrieb mit sämtlichen
wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, hat der Verpächter
ein Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und einem ruhenden Gewerbebetrieb.
Erklärt er die Betriebsaufgabe, müssen alle stillen Reserven
versteuert werden. Der Verpächter erzielt danach Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidet er sich für den ruhenden
Gewerbebetrieb, werden weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Ein ruhender Gewerbebetrieb
setzt voraus, dass der Verpächter jederzeit den verpachteten
Betrieb wieder aufnehmen und fortführen kann. Ein Branchenwechsel
war bisher stets schädlich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass auch bei Betriebsverpachtung an Branchenfremde ein ruhender Gewerbebetrieb
vorliegen kann, wenn die ,Fortführung des Betriebs jederzeit
möglich bleibt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die einzige
wesentliche Betriebsgrundlage das Betriebsgrundstück ist und
der branchenfremde Pächter keine bedeutenden baulichen Umgestaltungen
vornimmt. Im Entscheidungsfall verpachtete ein, Handelsunternehmen
das Betriebsgebäude an eine Druckerei.

Übersicht
Befristete Vermietung mit anschliessender
Selbstnutzung
Bei befristeter Vermietung verlangt
der Bundesfinanzhof eine Überschussprognose zur Prüfung
der Einkunftserzielungsabsicht. Wird in den Jahren der Vermietung
kein Totalüberschuss erzielt, sind Verluste einzelner Jahre nicht
anzuerkennen. Die BFH-Rechtsprechung gilt auch dann, wenn die Vermietung
wegen geplanter Selbstnutzung befristet ist. Sie wird in diesen Fällen
jedoch erst auf Mietverträge angewendet, die nach dem 31. Dezember
2003 abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die noch vor dem 1.
Januar 2004 abgeschlossen werden, ist eine Überschussprognose
nicht erforderlich
Beispiel:
Hans erwarb im November 2003 in Baden-Baden eine Eigentumswohnung
als Altersruhesitz. Bis zu seiner Pensionierung in 2006 vermietet
er die Wohnung und, erzielt jährliche Vermietungsverluste von
10.000 €. Schliesst er den Mietvertrag noch in 2003 ab, sind
die Vermietungsverluste bis 2006 voll abzugsfähig. Kommt der
Mietvertrag erst nach dem 31. Dezember 2003 zustande, sind die Verluste
mangels positiver Überschussprognose steuerlich wertlos.

Übersicht
Warengutscheine für Mitarbeiter
Sachbezüge bis 50 € monatlich
sind Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zu den Sachbezügen
gehören auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer als Arbeitslohn
erhält und die er bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus oder
einer Tankstelle, einlösen kann. Der Warengutschein muss Art
und Menge des Sachbezugs konkret bezeichnen, z. B. 40 Liter Super-Benzin.
Bei Einlösung ab 1. April 2003 geht die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit
verloren, wenn der Warengutschein einen €-Höchstbetrag enthält.
Sachgeschenke des Arbeitgebers bei besonderen persönlichen Ereignissen
sind als Aufmerksamkeit bis 40 € lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei.
Für Geschenkgutscheine, die als Aufmerksamkeit ausgegeben werden,
gelten dieselben Anforderungen wie für die 50€-Freigrenze
bei Sachbezügen d h. die Sache muss konkret bezeichnet werden,
z. B. bei Buchgutscheinen Angabe von Autor und Titel ohne €-Höchstbetrag.

Übersicht
Nachweispflichten bei Arbeitsverträgen
Jedem Arbeitnehmer, der länger
als einen Monat beschäftigt wird, muss der Arbeitgeber einen
Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich und unterzeichnet aushändigen:
o Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
o Beginn und - falls befristet - Ende des Arbeitsverhältnisses,
o Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Urlaub,
o Tätigkeitsbeschreibung,
o Kündigungsfristen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Geringfügig Beschäftigte sind außerdem schriftlich
darauf hinzuweisen, dass sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit
in der Rentenversicherung verzichten können. Die Verletzung der
Nachweispflicht geht zu Lasten des Arbeitgebers. Für Arbeitsverträge,
die bis 28. Juli 1995 geschlossen wurden, gelten die Nachweispflichten
nur auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Übersicht
Abwälzung von Pauschalbeträgen auf
geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte
Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt
bis 400 € monatlich schuldet der Arbeitgeber pauschal Beiträge
mit 12 v. H. zur Rentenversicherung (bei Beschäftigung im Privathaushalt
5 v. H.) und 11 v. H. zur Krankenversicherung (im Privathaushalt 5
v. H.). Die Lohnsteuer wird mit 2 v. H. pauschaliert. Die Abwälzung
der Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitnehmer ist unzulässig,
d. h. der Arbeitgeber schuldet die Sozialversicherungsbeiträge
zusätzlich zum Arbeitslohn. Ein Verstoß kann mit einem
Bußgeld bis 5.000 € bestraft werden. Die pauschale Lohnsteuer
dagegen kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, mindert sich
dadurch jedoch nicht.

Übersicht
Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer
wurde für 2004 von 48,5 v. H. auf 45 v. H. gesenkt.

Übersicht
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag, d. h. das steuerfreie
Einkommen, erhöht sich von 7.235 € auf 7.664 €. Er
wird bei Ehegatten verdoppelt. Der Eingangssteuersatz ab Überschreiten
des Grundfreibetrags beträgt jetzt 16 v. H. statt bisher 19,9
v. H.

Übersicht
Geschenke an Geschäftsfreunde
sind ab 2004 nur bei Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bis 35 € (bisher 40 €) pro Jahr
und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Übersicht
Bewirtungskosten
Von angemessenen Bewirtungskosten können
nur noch 70 v. H. (bisher 80 v. H.) als Betriebsausgaben abgezogen
werden. Für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gibt es
keinen Vorsteuerabzug.

Übersicht
Absetzung für Abnutzung
Bei der AfA entfällt die Vereinfachungsregel
für bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffung ab 2004
ist die AfA zeitanteilig zu ermitteln. Angefangene Monate zählen
zu Gunsten des Unternehmers voll. Die degressive Gebäude-AfA
für Mietwohnneubauten beträgt bei Bauantrag oder notariellem
Kaufvertrag ab 2004 nur noch 10 x 4 v. H. , 8 x 2,5 v. H. und 32 x
1,25 v. H.

Übersicht
Änderungen bei den Arbeitseinkünften
Steuerfreie Abfindungen wegen Auflösung
des Dienstverhältnisses
|
2003
€
|
2004
€
|
immer
|
8.181
|
7.200
|
falls 50 Jahre alt und 15 Jahre im Betrieb
|
10.226
|
9.000
|
falls 55 Jahre alt und 20 Jahre im Betrieb
|
12.271
|
11.000
|
Steuerfreie Heirats- und Geburtsbeihilfen
|
358
|
315
|
Freigrenze für Sachbezüge pro Monat
|
50
|
44
|
Steuerfreie Belegschaftsrabatte
pro Jahr
|
1.224
|
1.080
|
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen
|
154
|
135
|
Arbeitnehmerpauschbetrag, falls keine Werbungskosten
nachgewiesen werden
|
1.044
|
920
|

Übersicht
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei
doppelter Haushaltsführung sinkt auf einheitlich 0,30 €
je Entfernungskilometer (bisher 0,36 oder 0,40 €). Bei steuerfreier
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entfällt die Entfernungspauschale.
Mit der Entfernungspauschale sinken auch die Arbeitgeberzuschüsse
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal
mit 15 v. H. lohnversteuert werden können.
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit öffentlichen Verkehrsmitteln in bar oder als Sachzuwendung
durch Fahrkartengestellung = Job-Tickets sind ab 2004 steuerpflichtig.
Job-Tickets sind jedoch Sachbezüge, die steuerfrei bleiben, wenn
der Preis für die Monatsfahrkarte 44 € nicht übersteigt.
Ein Barzuschuss kann pauschal mit 15 v. H. lohnversteuert werden und
ist dann sozialversicherungsfrei.

Übersicht
Aufwendungen für Gebäude
sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
wenn sie das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen
oder zu einer Erweiterung führen oder innerhalb von drei Jahren
nach Anschaffung 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen oder ab dem 4. Jahr zu einer Standarderhöhung
des Gebäudes führen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
können nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Sofort
abziehbar bleiben Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre
seit Anschaffung bis 15 v. H. der Anschaffungskosten eines betriebsbereiten
Gebäudes und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.
Größerer Erhaltungsaufwand für Gebäude, die überwiegend
Wohnzwecken dienen und kein Betriebsvermögen sind, kann ab 2004
gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Übersicht
Vermietung an Angehörige
Bei verbilligter Vermietung an Angehörige
ist ein Vollabzug der Werbungskosten ab 2004 ohne weitere Prüfung
nur noch möglich, wenn die Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen
Miete beträgt. Liegt die Miete zwischen 56 v. H. und 74 v. H.
der ortsüblichen Miete, wird eine positive Überschussprognose
auf 30 Jahre verlangt. Ist die Überschussprognose negativ oder
beträgt die Miete unter 56 v. H., können die Werbungskosten
nur anteilig abgezogen werden.

Übersicht
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag für private
Kapitalerträge sinkt auf 1.370 €, bei Ehegatten auf 2.740
€ ( bis 2003 1.550 oder 3.100 €). Der Werbungskostenpauschbetrag
beträgt unverändert 51 €, bei Ehegatten 102 €.
Die Bank behält bis zur Höhe des Freistellungsauftrags keine
Zinsabschlagsteuer ein. Die Summe der Freistellungsaufträge darf
ab 2004 1.421 €, bei Ehegatten 2.842 € nicht übersteigen.
Freistellungsaufträge müssen deshalb an die neuen Höchstbeträge
angepasst werden. Besteht ein Freistellungsauftrag nur bei einer Bank,
geschieht das automatisch. Die Banken müssen dem Bundesamt für
Finanzen die Kapitalerträge melden, die wegen eines Freistellungsauftrags
steuerfrei bleiben.

Übersicht
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
bis 1.308 € ersetzt ab 2004 den Haushaltsfreibetrag (bis 2003
2.340 €). Er wird Alleinstehenden gewährt, die in Haushaltsgemeinschaft
mit einem minderjährigen Kind leben. Anders als beim Haushaltsfreibetrag
wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt für volljährige
Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden. Schädlich sind
Haushaltsgemeinschaften mit Lebenspartnern. Wurde in 2003 der Haushaltsfreibetrag
gewährt, ist auf der Lohnsteuerkarte 2004 die Lohnsteuerklasse
II eingetragen. Werden die schärferen Voraussetzungen des Entlastungsbetrags
nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse ändern
lassen. Jeder Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse II muss bis 19. September
2004 bei der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass
er die Voraussetzungen des neuen Entlastungsbetrags erfüllt.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, meldet die Gemeinde den Arbeitnehmer
beim Wohnsitzfinanzamt. Er wird für 2004 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
aufgefordert und erhält für 2005 eine Lohnsteuerkarte mit
Lohnsteuerklasse I.
Haben volljährige Kinder eigene
Einkünfte und Bezüge über 7.680 € (bis 2003 über
7.188 €) entfällt der Kindergeldanspruch. Damit entfallen
auch die anderen Vergünstigungen für Kinder, z. B. Kinderfreibetrag
und Schulgeldabzug.

Übersicht
Beiträge zu Rentenversicherungen
Beiträge zu Rentenversicherungen
mit Kapitalwahlrecht und für Kapitallebensversicherungen sind
ab 2004 nur noch zu 88 v. H. als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.
Die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
bleiben unverändert.

Übersicht
UMSATZSTEUER
Ab Januar 2004 müssen alle Rechnungen
folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.Nr.)
des leistenden Unternehmers,
- Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistung
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen, Art
und Umfang bei sonstigen Leistungen
- Entgelt = Nettobetrag
- Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag
Eine ordnungsgemäße Rechnung
mit sämtlichen Angaben ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Bei umsatzsteuerfreien Leistungen muss die Rechnung einen Hinweis
auf die Steuerbefreiung enthalten. Bei Rechnungen, die bis 30. Juni
2004 ausgestellt werden, wird das Fehlen der Rechnungsnummer oder
des Umsatzsteuersatzes nicht beanstandet. Die Angabe der Steuernummer
oder der USt-Id.Nr. ist bereits seit 1. Januar 2004 Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100
€ brutto sind Steuernummer und Rechnungsnummer nicht erforderlich.
Bei Abrechnungsgutschriften rechnet der Leistungsempfänger, z.
B. der Geschäftsherr, mit dem leistenden Unternehmer, z. B. dem
Handelsvertreter, ab. Die Abrechnungsgutschrift muss die Steuernummer
oder USt-Id.Nr. des leistenden Unternehmers, z. B. des Handelsvertreters,
enthalten. Die fortlaufende Rechnungsnummer vergibt der Gutschriftsaussteller.
Auch Verträge über Dauerleistungen, z. B. Mietverträge,
Leasingverträge oder Wartungsverträge, die ab 2004 geschlossen
werden, müssen die neuen Rechnungsangaben enthalten.
Wird ein Pkw sowohl unternehmerisch
als auch privat genutzt, kann 2004 wieder der volle Vorsteuerabzug
aus Anschaffungskosten, Leasingraten und laufenden Betriebskosten
beansprucht werden. Der private Nutzungsanteil unterliegt jedoch der
Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Altfahrzeuge, für die bisher
nur. 50 v. H. Vorsteuer abgezogen wurde.
Grundsätzlich schuldet der leistende
Unternehmer die Umsatzsteuer. Bei Verlagerung der Umsatzsteuerschuld
muss jedoch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlen.
Dies galt schon bisher z. B. bei steuerpflichtigen Werklieferungen
oder steuerpflichtigen sonstigen Leistungen durch im Ausland ansässige
Unternehmer. Künftig geht die Steuerschuld außerdem bei
allen umsatzsteuerpflichtigen Grundstückslieferungen sowie bei
Bauleistungen an Bauunternehmer auf den Leistungsempfänger über.
Die Erweiterung tritt erst nach Genehmigung durch den Rat der Europäischen
Union in Kraft. Verzichtet ein Unternehmer dann bei Verkauf eines
Grundstücks auf die Steuerbefreiung, schuldet der Käufer
die Umsatzsteuer. Der Verzicht auf die Befreiung muss seit 2004 im
notariellen Kaufvertrag erklärt werden. Die Umsatzsteuerschuld
für Bauleistungen geht über, wenn ein inländischer
Unternehmer an einen anderen Unternehmer leistet, der selbst Bauleistungen
erbringt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer
ist oder die Bauleistung für seinen Privatbereich empfängt.
Im Grundstückskaufvertrag oder in der Baurechnung darf bei der
Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger
keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Statt dessen muss auf den Übergang
der Umsatzsteuerschuld hingewiesen werden. Ist der Leistungsempfänger
zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen.
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft
erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn er die Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft übernimmt und dafür ein
festes Entgelt bekommt. Ein festes Entgelt wird in der Handelsbilanz
als Aufwand verbucht, z. B. gewinnunabhängige Festvergütungen,
Umsatzbeteiligungen oder Aufwendungsersatz. Erhält der Gesellschafter
einen Gewinnvorab aus dem voraussichtlichen Bilanzgewinn, sind seine
Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Bisher unterliegen Geschäftsführung
und Vertretung durch Gesellschafter niemals der Umsatzsteuer. Das
neue Recht gilt ab 1. April 2004.

Übersicht
STEUERAMNESTIE
Das "Gesetz zur Förderung
der Steuerehrlichkeit" bringt eine umfassende Straffreiheit für
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten der Jahre 1993 bis
2002. Wer in diesen Jahren Steuern verkürzt hat, kann bis zum
31. März 2005 in einer strafbefreienden Erklärung nicht
versteuerte Einnahmen nacherklären. Nach Zahlung einer pauschalen
Abgabe von 25 oder 35 v. H. erlöschen die Steueransprüche
des Staates ohne Bestrafung.
Die Amnestie soll im Ausland angelegtes Kapital, dessen Erträge
bisher nicht versteuert wurden, nach Deutschland zurückführen.
Die Amnestie kann jedoch auch für nicht erklärte Betriebseinnahmen,
zu Unrecht abgezogene Betriebsausgaben, nicht angegebene Schenkungen
oder nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.
Die Straffreiheit gilt für sämtliche Steuervergehen bei
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer,
Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer. Wird für die Zeit ab 1993 eine strafbefreiende
Erklärung abgegeben, tritt für die Jahre bis 1992 automatisch
Verjährung ein. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
ist jedoch nur möglich, wenn die Tat bis zum 17. Oktober 2003
begangen wurde.
In der strafbefreienden Erklärung sind die nicht versteuerten
Einnahmen aufgeschlüsselt nach Lebenssachverhalten und Jahren
anzugeben. Wurde Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer verkürzt,
sind 60 v. H. der bisher nicht erklärten Einnahmen oder Veräußerungsgewinne
anzugeben. Der Abschlag von 40 v. H. berücksichtigt pauschal
Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Wurden auch Gewerbesteuer (10
v. H.) und Umsatzsteuer (30 v. H.) verkürzt, sind die ganzen
Bruttoeinnahmen oder Veräußerungsgewinne anzugeben. Bei
der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind 20 v. H. der nicht erklärten
steuerpflichtigen Erwerbe anzugeben, z. B. Kurswert geschenkter Aktien
gemindert um den persönlichen Freibetrag 307.000 € bei Ehegatten
oder 205.000 € bei Kindern. Aus der Summe der so berechneten
Einnahmen errechnet sich die pauschale Abgabe.
Eine unvollständige Erklärung wirkt nur, soweit Angaben
gemacht wurden. Steuerhinterziehungen, die nicht offengelegt werden,
können nach wie vor bestraft werden, soweit noch keine Verjährung
eingetreten ist. Eine strafbefreiende Erklärung ist nicht mehr
möglich, wenn die Tat bereits von den Finanzbehörden entdeckt
wurde, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
bekanntgegeben wurde oder wenn der Außenprüfer bereits
erschienen ist.
Die Angaben in der strafbefreienden Erklärung dürfen vom
Finanzamt nur verwendet werden für die Besteuerung ab 2003, nicht
jedoch für frühere Jahre. Weitergehende Nachforschungen
des Finanzamts oder der Steuerfahndung für die Jahre 1993 bis
2002 aufgrund der Amnestieerklärung sind rechtswidrig. Wird jedoch
nach der Amnestie aus anderem Grund eine Steuerverkürzung in
den Jahren 1993 bis 2002 entdeckt, z. B. bei einer Außenprüfung,
muss der Steuerpflichtige beweisen, dass diese Verkürzung in
der Amnestieerklärung enthalten ist. Deshalb sollten die Sachverhalte
in der strafbefreienden Erklärung möglichst genau beschrieben
sowie Belege und Berechnungsunterlagen aufbewahrt werden.
Amnestie oder Selbstanzeige
Werbungskosten und Betriebsausgaben
werden im Rahmen der Amnestie nur über pauschale Abschläge
berücksichtigt. Die tatsächlichen Aufwendungen dürfen
nicht abgezogen werden, auch wenn ein Nachweis noch möglich wäre.
Deshalb muss die Selbstanzeige durch Abgabe von berichtigten Steuererklärungen
als Alternative zur Amnestie geprüft werden. Die Steuerfestsetzungen
der betroffenen Jahre werden nach einer Selbstanzeige geändert.
Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen dürfen abgezogen
werden. Die Selbstanzeige führt auch zur Straffreiheit. Allerdings
müssen die nachträglich erklärten Einkünfte mit
dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, z. B. bei der
Einkommensteuer mit bis zu 53 v. H. zuzüglich Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen von 6 v. H. pro
Jahr. Ob Amnestie oder Selbstanzeige günstiger ist, muss im Einzelfall
geprüft werden.
Bezahlung der pauschalen Abgabe
Die Bezahlung der pauschalen Abgabe
muss unter allen Umständen innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe
der strafbefreienden Erklärung erfolgen, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 2004 (25 v. H.) oder bis zum 31. März 2005
(35 v. H.). Da nur zehn Tage Zahlungsfrist gewährt werden, müssen
vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung die notwendigen Mittel
bereitstehen. Bei verspäteter Zahlung wirkt die Amnestie nicht.
Verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Kreditinstitute müssen seit 1.
April 2003 eine Datei führen, in der für jedes Konto und
Depot der Name des Inhabers gespeichert wird. Die Daten dürfen
bisher nur vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufen
werden. Ab 1. April 2005 sollen auch die Finanzämter Zugriff
auf diese Dateien erhalten. Konten im Inland können damit nicht
mehr vor dem Finanzamt verborgen werden. Die Daten werden erst drei
Jahre nach Auflösung des Kontos gelöscht. Außerdem
soll der Datenaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten
verbessert werden. Ab 2005 werden Kontrollmitteilungen ausgetauscht
über Zinserträge von Bürgern anderer EU-Staaten. Österreich,
Belgien und Luxemburg sind davon ausgenommen, sollen jedoch eine Quellensteuer
auf Zinserträge von EU-Ausländern erheben. Die gleiche Regelung
soll für die Drittstaaten Schweiz und Liechtenstein gelten. Die
Verhandlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Übersicht
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
sinkt der Betriebsfreibetrag für Betriebe, Teilbetriebe oder
Mitunternehmeranteile, die ab 2004 geschenkt oder vererbt werden,
von 256.000 € auf 225.000 €. Der Bewertungsabschlag für
das restliche Betriebsvermögen beträgt nur noch 35 v. H.
gegenüber 40 v. H. in 2003. Wird Betriebsvermögen auf einen
entfernten Verwandten, z. B. den Schwiegersohn, übertragen, beträgt
der Entlastungsbetrag wegen der ungünstigen Steuerklasse nur
noch 88 v. H. Alle Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen sind
vorläufig bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzes entschieden hat. Für Steuerbescheide, die bis zur
Entscheidung ergehen, besteht Vertrauensschutz.

Übersicht
Eigenheimzulage
wurde bei notariellem Kaufvertrag oder
Bauantrag ab 2004 gekürzt auf 1 v. H. der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Wohnung und des Bodens aus bis 125.000 €
= 1.250 €. Die Unterscheidung von Alt- und Neubauten entfällt.
Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert. Die
Kinderzulage beträgt 800 € je Kind. Die Einkunftsgrenzen
wurden gesenkt: Im Antragsjahr und im Vorjahr darf die Summe der positiven
Einkünfte beider Jahre zusammen höchstens 70.000 €,
bei Zusammenveranlagung 140.000 €, zuzüglich 30.000 €
je Kind betragen. Ist eine Zusammenveranlagung möglich, werden
positive Einkünfte von Ehegatten auch bei getrennter Veranlagung
zusammengerechnet. In Altfällen bis 2003 wird auch in Zukunft
die alte Eigenheimzulage gewährt.

Übersicht
UMSATZSTEUER
Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf eines
Grundstücks und aus Bauleistungen an andere Bauunternehmer schuldet
seit 1. April 2004 nicht mehr der Unternehmer, der die Leistung erbringt,
sondern der Leistungsempfänger, d. h. der Käufer des Grundstücks
oder der Auftraggeber der Bauleistung. Da die Regelung sehr kurzfristig
in Kraft getreten ist, kann bis 30. Juni 2004 noch altes Recht angewendet
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer des Grundstücks
oder der Bauunternehmer, der den Auftrag ausführt, die Umsatzsteuer
auch tatsächlich abführt.
Der Verkauf von Grundstücken
ist von der Umsatzsteuer befreit. Wird das Grundstück von einem
anderen Unternehmer für sein Unternehmen erworben, kann im notariellen
Kaufvertrag auf die Befreiung verzichtet werden. Dann schuldet seit
1. April 2004 der Käufer die Umsatzsteuer. Er bezahlt dem Verkäufer
nur den Nettokaufpreis. Die Umsatzsteuer schuldet er dem Finanzamt.
Diese Verlagerung der Steuerschuld gilt auch bei anderen Umsätzen,
die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, z. B. bei Bestellung
eines Erbbaurechts. Weder im Notarvertrag noch in der Rechnung des
Verkäufers darf Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Vertrag
oder die Rechnung sollen jedoch einen Hinweis darauf enthalten, dass
der Käufer die Umsatzsteuer schuldet. Will der Käufer das
Grundstück für steuerpflichtige Umsätze verwenden,
kann er die Umsatzsteuer, die er selbst schuldet, in derselben Voranmeldung
als Vorsteuer abziehen.
Die Umsatzsteuer aus Bauleistungen,
die ab 1. April 2004 ausgeführt werden, schuldet der Auftraggeber,
wenn er selbst Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Dasselbe gilt
für Anzahlungen auf Bauleistungen, die ab 1. April 2004 vereinnahmt
werden.
Beispiel: Subunternehmer Erich
erledigt Malerarbeiten für den Bauunternehmer Willi. Die Umsatzsteuer
schuldet der Auftraggeber Willi. Erich darf in seiner Rechnung an
Willi keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Rechnung soll einem Hinweis
enthalten, dass der Auftraggeber Willi die Umsatzsteuer schuldet.
Die Umsatzsteuerschuld verlagert sich
auch dann auf den Leistungsempfänger, wenn er die Bauleistung
nicht für sein Unternehmen bezieht, z. B. bei Bauleistungen am
Mietshaus eines Bauunternehmers oder an dessen Privatwohnung. Bauleistungen
dienen der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken. Dazu gehören im Grundsatz sämtliche
Gewerke am Bau von den Erdarbeiten bis zur Fassadengestaltung, aber
auch der Einbau einer Ladeneinrichtung, eines Aufzugs oder einer Schaufensteranlage.
Ausgenommen sind Planung und Bauüberwachung durch Architekten
oder Ingenieure, die Lieferung von Baustoffen, die Überlassung
von Baumaschinen ohne Bedienungspersonal, die Entsorgung von Bauschutt,
Gerüstbau, Personalgestellung und Gebäudereinigung. Bepflanzung
und Pflege von Außenanlagen gehören ebenfalls nicht zu
den Bauleistungen, es sei denn, der Gärtner legt auch Wege oder
Mauern an. Reparaturen an Gebäuden?sind Bauleistungen, wenn der
Rechnungsbetrag 500 f netto übersteigt. Bei kleineren Reparaturen
bis 500 E netto geht die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger
über, d. h. der leistende Handwerker muss die Umsatzsteuer selbst
in Rechnung stellen und abführen.
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er
selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist der Fall, wenn
sein Vorjahresumsatz zu mehr als 10 v. H. aus Bauleistungen bestanden
hat. Legt der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung von der
Bauabzugssteuer vor, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen,
dass sein Vertragspartner Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Bei
Bauleistungen an Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen,
oder an Privatleute bleibt die Umsatzsteuerschuld beim leistenden
Unternehmer.
Bauträger, die nur auf eigenen Grundstücken bauen, die sie
anschließend veräußern, erbringen keine Bauleistungen.
Die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück eines Kunden
ist dagegen eine Bauleistung. Baut ein Bauträger zu mehr als
10 v. H. seines Vorjahresumsatzes auf fremden Grundstücken, greift
deshalb die Verlagerung der Steuerschuld. Beauftragt der Bauträger
einen Bauunternehmer, schuldet er selbst die Umsatzsteuer aus der
Bauleistung, nicht der Bauunternehmer, der für ihn arbeitet.
Dies gilt für sämtliche Bauleistungen, die ein solcher Bauträger
bezieht.
Der leistende Bauunternehmer oder Bauhandwerker muss bei jedem Auftrag
entscheiden, ob ein Fall der Verlagerung der Steuerschuld vorliegt.
Er muss prüfen, ob er eine Bauleistung erbringt und ob sein Auftraggeber
selbst Bauunternehmer oder Bauhandwerker ist. Ist dies der Fall, muss
er seine Rechnung ohne Umsatzsteuer erstellen. Er darf nur den Nettobetrag
berechnen, denn der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Ist
der Auftraggeber kein Bauunternehmer oder Bauhandwerker, muss die
Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der leistende Unternehmer
schuldet die Steuer selbst. Ist der leistende Unternehmer nicht sicher,
ob sein Auftraggeber Bauunternehmer ist, sollte er sich eine Freistellungsbescheinigung
von der Bauabzugssteuer vorlegen lassen. Liegt keine Bescheinigung
vor, sollte er im Zweifel Umsatzsteuer berechnen. Schreibt er eine
Nettorechnung und es stellt sich nachträglich heraus, dass der
Auftraggeber kein Bauunternehmer ist, muss der leistende Unternehmer
die Umsatzsteuer selbst tragen, falls der Auftraggeber nicht bezahlt.
Bauunternehmer und Bauhandwerker, die selbst Bauleistungen beziehen,
müssen darauf achten, dass die Leistungen netto berechnet werden.
Sie schulden die Umsatzsteuer selbst. Die Steuerschuld entsteht mit
Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats,
in dem die Bauleistung erbracht wurde.
Beispiel: Die Bauleistung eines Subunternehmers wird am 10.
Juli vom Hauptunternehmer abgenommen. Damit ist die Leistung erbracht.
Wird die Rechnung im Juli ausgestellt, muss der Hauptunternehmer noch
in der Voranmeldung für Juli die empfangene Bauleistung erklären.
Er kann in derselben Voranmeldung die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer
abziehen. Wird erst später abgerechnet sind Umsatzsteuer und
Vorsteuerabzug in der Voranmeldung August anzugeben. Wann die Rechnung
bezahlt wird, spielt keine Rolle. Anzahlungen sind bereits im Monat
der Zahlung zu versteuern.
Bei Bauleistungen ausländischer Bauunternehmer an deutsche Unternehmer
gilt die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld in allen Fällen,
auch wenn der Auftraggeber selbst keine Bauleistungen erbringt.

Übersicht
Vorsteuerabzug für den privaten Wohnteil
Bei Errichtung oder Erwerb eines Gebäudes,
das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, kann nach
einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch die Vorsteuer
aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des privat genutzten
Teils abgezogen werden.
Beispiel: Das Erdgeschoss eines neu gebauten Wohn- und Geschäftshauses
ist umsatzsteuerpflichtig an ein Modegeschäft vermietet. Im Obergeschoss
wohnt der Eigentümer des Grundstücks. Die Vorsteuer aus
den Herstellungskosten kann zu 100 v. H. abgezogen werden, obwohl
das Haus auch privat genutzt wird. Allerdings muss der Eigentümer
die Privatnutzung versteuern, d. h. es entsteht Umsatzsteuer aus den
laufenden Kosten der Selbstnutzung.
Diese Rechtsprechung wird jetzt von der Finanzverwaltung grundsätzlich
angewendet. Da durch diese Rechtsprechung erhebliche Steuerausfälle
erwartet werden, versucht die Verwaltung den Anwendungsbereich und
die Steuervorteile zu beschränken. Der Vorsteuerabzug sei nur
zulässig, wenn im unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes
wenigstens teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht
werden. Bei steuerfreier Vermietung oder bei Nutzung des Gebäudes
durch einen Arzt mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen
soll auch die Vorsteuer aus dem privaten Wohnteil nicht abgezogen
werden können.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Berechnung der Kosten,
die auf den privat genutzten Teil entfallen, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes auf zehn Jahre zu verteilen.
Das bedeutet dass die Vorsteuer, die bei Anschaffung oder Herstellung
abgezogen wurde, auf zehn Jahre verteilt an das Finanzamt zurückbezahlt
werden muss. Nach bisheriger Auffassung erfolgt die Rückzahlung
auf fünfzig Jahre verteilt.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
ist, dass das Grundstück zu 100 v. H. dem Unternehmensbereich
zugeordnet wird. Wird das ganze Grundstück oder ein teil später
wieder in den Privatbereich überführt, soll diese Entnahme
nach Vorstellung der Finanzverwaltung künftig der Umsatzsteuer
unterliegen. Bisher ist die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei.

Übersicht
Umsatzsteuerpflichtige Kreditvermittlung
Die Vermittlung von Krediten ist nur
dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistung an eine der Kreditvertragsparteien
= Kreditgeber oder Kreditnehmer erbracht wird.
Vermittlungsleistungen eines Untervertreters an ein Finanzdienstleistungsunternehmen
in einer mehrstufigen Vertriebsstruktur sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Beispiel: Erich ist selbständiger Finanz- und Vermögensberater.
Als Subunternehmer = Untervertreter ist er auch für den Finanzdienstleister
Dieter tätig. Er erstellt Finanzierungspläne für Dieters
Kunden. Die Kreditverträge schließen Bank und Kunde direkt
ab. Die Provisionen für die Kreditvermittlungen bezahlen die
Banken an Dieter. Dieters Provision ist umsatzsteuerfrei.
Dieter wiederum bezahlt Provisionen an Erich. Aus diesen Provisionen
muss Erich Umsatzsteuer bezahlen. Erich erbringt umsatzsteuerpflichtige
Vermittlungsleistungen, denn er steht in keiner direkten Vertragsbeziehung
zu den Kreditvertragsparteien.

Übersicht
Verfassungsmässigkeit der Besteuerung privater
Wertpapiergeschäfte
Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften
bis 31. Dezember 1998 sind einkommensteuerpflichtig, falls zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate
liegen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Gesetzesvorschrift
für 1997 und 1998 als verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber fehle
ein wirksames Kontrollinstrument. Die Besteuerung der Spekulationsgewinne
hänge daher von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen
ab. Spekulationsgewinne in 1997 und 1998 müssen daher nicht mehr
erklärt werden, z. B. bei einer Amnestieerklärung. Noch
nicht bestandskräftige Bescheide können geändert werden.
Eine Entscheidung für 1999 bis 2003 steht noch aus. Betroffene
Einkommensteuerbescheide sollten durch Einspruch offen gehalten werden.

Übersicht
Rückwirkende Verlängerung der
Veräußerungsfrist für private Grundstücke
Veräußerungsgewinne aus privaten
Grundstücksgeschäften sind steuerpflichtig, falls zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Bei Veräußerung bis 1998 betrug die Veräußerungsfrist
nur zwei Jahre. Durch die Verlängerung der Frist wurden Veräußerungsgewinne
steuerpflichtig, die nach altem Recht bereits steuerfrei waren.
Beispiel: Anton kaufte im Juni
1994 ein Mietwohngrundstück. Hätte er zwischen Juli 1996
und Dezember 1998 verkauft, wäre der Gewinn steuerfrei gewesen,
denn die Veräußerungsfrist von zwei Jahren war überschritten.
Verkauft Anton zwischen 1999 und Juni 2004, d. h. innerhalb der Zehnjahresfrist,
ist der Veräußerungsgewinn wieder steuerpflichtig. Um steuerfrei
veräußern zu können, muss Anton bis Juli 2004 warten.
Der Bundesfinanzhof hält diese
rückwirkende Verlängerung der Frist für verfassungswidrig
und legt sie dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung
vor. Betroffene Einkommensteuerbescheide sollten durch Einspruch offen
gehalten werden.

Übersicht
Wegzugsbesteuerung
Frank ist mit 50 v. H. beteiligt an einer GmbH. Er zieht um von Baden-Baden
nach Straßburg. Wegen des Wegzugs muss er nach geltendem Recht
die Wertsteigerung seines GmbH-Anteils zwischen Anschaffung und Wegzug
versteuern. Er muss Steuern bezahlen auf nicht realisierte Gewinne.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt
die Wegzugsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen
Union (EU). Es stünde EU?Bürgern frei, durch Verlegung des
Wohnsitzes Steuerunterschiede zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu
nutzen. Im Entscheidungsfall zog ein Franzose nach Belgien. Die französische
Wegzugsbesteuerung ist mit der deutschen vergleichbar.

Übersicht
Damnum als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
Behält die Bank bei Darlehensauszahlung
ein Damnum ein, kann dieses Ausgabeabgeld , d bei Überschusseinkünften
oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung in
voller Höhe abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass bei einer
Zinsfestschreibung von mindestens fünf Jahren das Damnum höchstens
5 v. H. beträgt. Der Darlehensnehmer kann das Damnum auch im
Voraus an die Bank bezahlen, z. B. um die Werbungskosten ein Jahr
vorzuziehen, frühestens jedoch drei Monate vor Darlehensauszahlung.
Bei abweichender Vereinbarung muss der Darlehensnehmer die Marktüblichkeit
des Damnums nachweisen.

Übersicht
Werbungskosten beim häuslichen Computer
Wird ein privater PC auch beruflich
genutzt und ist die berufliche Nutzung nicht nur von untergeordneter
Bedeutung, können 50 v.H. der Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen werden. Die Anschaffungskosten des PC und des Zubehörs,
z. B. Scanner und Drucker, werden auf drei Jahre verteilt.
Will der Arbeitnehmer mehr als 50 v.
H. abziehen, muss er die höhere berufliche Nutzung nachweisen.
Bei nachgewiesener beruflicher Nutzung von mindestens 50 v. H. sind
die Aufwendungen für den PC zu 100 v. H. als Werbungskosten abziehbar.

Übersicht
Offenlegungspflicht der GmbH & Co KG
Da bei einer GmbH & Co KG keine
natürliche Person unbeschränkt haftet, muss sie ihre Jahresabschlüsse
wie eine
Kapitalgesellschaft erstellen, prüfen lassen und offen legen.
Der Umfang der Offenlegungspflicht hängt von der Größe
der Gesellschaft ab:
|
KLEIN
|
GROSS
|
Bilanzsumme
|
3,438 Mio €
|
13,75 Mio €
|
Umsatzerlöse
|
6,875 Mio €
|
27,50 Mio €
|
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
|
50
|
250
|
Überschreitet eine GmbH & Co KG an zwei aufeinander folgenden
Bilanzstichtagen zwei von drei kleinen Merkmalen = mittelgroße
GmbH & Co KG zwei von drei großen Merkmalen, dann liegt
eine große GmbH & Co KG vor.
Offenlegungspflichten
|
|
Kleine GmbH & Co KG
|
Bilanz und Anhang im Handelsregister
|
Mittelgrosse GmbH & Co KG
|
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
und Lagebericht im Handelsregister
|
Grosse GmbH & Co KG
|
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
und Lagebericht im Handelsregister und im Bundesanzeiger
|
Die Offenlegung kann jedermann beim Handelsregister beantragen. Das
Registergericht setzt sechs Wochen Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses..
Wird dann nicht offen gelegt, kann es ein Ordnungsgeld bis 25.000
E androhen und festsetzen.
Der Europäische Gerichtshof prüft zur Zeit, ob die Ungleichbehandlung
der GmbH & Co KG ? mit Offenlegung gegenüber der reinen KG
-keine Offenlegung- gerechtfertigt ist. Bis zur Entscheidung werden
Ordnungsgeldverfahren auf Antrag regelmäßig ausgesetzt,
d. h. die Offenlegung wird nicht erzwungen.

Übersicht
Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften
Ein Kaufmann ist verpflichtet, bei Handelsgeschäften die Gegenleistung,
den Inhalt des Geschäfts sowie Name, Firma und Anschrift des Vertragspartners
aufzuzeichnen. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung anzweifeln und Betriebseinnahmen schätzen.
Aus Vereinfachungsgründen entfällt die Aufzeichnungspflicht
bei Bargeschäften an eine unbestimmte Zahl nicht bekannter Personen
mit Waren von geringem Wert bis unter 15.000 €.

Übersicht
Alterseinkünftegesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
dass die ungleiche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
und von Beamtenpensionen gegen das Grundgesetz verstößt
und beseitigt werden muss.

Übersicht
Vorsorgeaufwendungen ab 2005
Der Sonderausgabenabzug für begünstigte
Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 60 v. H. der Aufwendungen,
höchstens (60 v. H. aus 20.000 =) 12.000 €, bei Zusammenveranlagung
von Ehegatten 24.000 €. Gekürzt werden steuerfreie Arbeitgeberleistungen
zur gesetzlichen Rentenversicherung und fiktive Rentenversicherungsbeiträge
bei Beamten. Der Abzugs-Prozentsatz steigt ab 2006 gleichmäßig
bis auf 100 v. H. in 2025. Begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen
(Basisversorgung) sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
und zu berufsständischen Versorgungswerken, z. B. der Ärzte.
Daneben sind begünstigt Leibrentenversicherungen, die frühestens
ab dem 60. Lebensjahr eine monatliche Leibrente an den Versicherten
auszahlen. Sie dürfen nicht vererblich, beleihbar oder veräußerbar
sein. Ein Kapitalwahlrecht ist schädlich. Für alle anderen
Beiträge zu Personenversicherungen, z. B. Kranken-, Arbeitslosen-,
Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen, ist
der Sonderausgabenabzug beschränkt auf 1.500 €. Werden die
Krankenversicherungsbeiträge allein getragen, z. B. bei Selbständigen,
erhöht sich der Abzug auf 2.400 €. Sind die abzugsfähigen
Vorsorgeaufwendungen 2005 niedriger als 2004, kann bis 2019 der Abzug
nach heute geltendem Recht gewählt werden (Günstigerprüfung).
BEISPIELE 2005
Lediger AN mit Arbeitslohn 30.770 € |
|
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil |
|
Rentenversicherung |
je 3.000 € |
Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung |
je 3.400 € |
- Private Leibrentenversicherung |
2.000 € |
|
|
Rentenversicherung Gesamtbeitrag |
6.000 € |
Private Leibrentenversicherung |
2.000 € |
= begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen |
8.000 € |
davon 60 v.H. |
4.800 € |
höchstens 12.000 € |
|
./. steuerfreier Arbeitgeberanteil Rentenversicherung |
3.000 € |
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen |
1.800 € |
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen |
1.500 € |
Vorsorgeaufwendungen 2005 |
3.300 € |
|
|
Lediger Beamter mit Beamtenbezügen 30.770 €
und |
|
privater Leibrentenversicherung 2.000 € |
|
Höchstbetrag |
20.000 € |
./. fiktiver Rentenversicherungsbeitrag |
|
(19,5 v. H. aus 30.770 € =) |
6.000 € |
individueller Höchstbetrag des Beamten |
14.000 € |
davon 60 v. H. = 8.400 € |
|
Aufwendungen 2.000 € |
1.200 € |
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen |
1.500 € |
Vorsorgeaufwendungen 2005 |
2.700 € |

Übersicht
Besteuerung der Renten ab 2005
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus berufsständischen Versorgungswerken und aus abzugsfähigen
Leibrentenverträgen werden in 2005 zu 50 v. H. besteuert. Dies
gilt auch für Rentner, die schon vor 2005 Rente bezogen haben
und für Erwerbsunfähigkeitsrenten. Der steuerfreie Teil
der Rente wird im Jahr nach dem ersten Rentenbezug festgeschrieben.
Für spätere Rentnerjahrgänge erhöht sich der steuerpflichtige
Teil der Rente bis auf 100 v. H. im Jahr 2040.
BEISPIEL:
Rente monatlich 1.000 €, ab 01.07.2005 1.100 €, ab 01.07.2006
1.200 €
2005 |
|
2006 |
|
Rentenzahlungen |
|
Rentenzahlungen |
|
6 x 1.000 + 6 x 1.100 = 12.600 € |
|
6 x 1.100 + 6 x 1.200 = |
13.800 €
|
davon 50 v.H. |
6.300 €
|
./. Rentenfreibetrag |
6.300 €
|
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 €
|
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 €
|
steuerpflichtig |
6.198 €
|
steuerpflichtig |
7.398 €
|
Rentenfreibetrag wird festgeschrieben auf 6.300
€. |
|
|
|
Beamtenpensionen und Betriebsrenten bleiben voll steuerpflichtig.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag verringert sich von 920 € auf
102 € wie bei anderen Rentnern. Versorgungsfreibetrag 3.000 €
+ Zuschlag 900 € und Altersentlastungsbetrag 1.900 € verringern
sich bis 2040 und werden für jeden Pensionärsjahrgang festgeschrieben.
BEISPIEL:
Beamtenpension monatlich 2.000 €, ab 01.09.2005 2.050 €
2004 |
|
2005 |
|
Einnahmen 12 x 2.000 € |
24.000 €
|
Einnahmen 8 x 2.000 + 4 x 2.050 = |
24.200 €
|
./. Versorgungsfreibetrag 40 v. H. höchst. |
3.000 €
|
./. Versorgungsfreibetrag |
3.000 €
|
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
920 €
|
+ Zuschlag |
900 €
|
steuerpflichtig |
20.800 €
|
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 €
|
|
|
steuerpflichtig |
20.198 €
|
Andere Renten, z. B. aus Versicherungen mit Kapitalwahlrecht oder
Veräußerungsrenten werden wie bisher besteuert mit dem
Ertragsanteil. Der Ertragsanteil sinkt auch für Altrentner, z.
B. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren von bisher 27 v. H. auf 18 v. H.

Übersicht
Kapitallebensversicherungen
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen
sind nur noch abzugsfähig, wenn die Laufzeit spätestens
2004 begonnen hat und mindestens ein Beitrag im Jahr 2004 bezahlt
wurde. Wird der Vertrag noch dieses Jahr abgeschlossen, bleiben die
Erträge steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2005 sind die Beiträge
nicht mehr abzugsfähig als Sonderausgaben. Die Erträge sind
steuerpflichtig mit 50 v. H. bei zwölf Jahren Mindestlaufzeit
und Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr, sonst mit 100 v. H.

Übersicht
Wichtige Änderungen bei Direktversicherungen
Bei Direktversicherungen schließt
der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers
ab. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Bei Vertragsschluss bis Ende 2004 können Beiträge zu Direktversicherungen
bis 1.752 € jährlich vom Arbeitgeber pauschal mit 20 v.
H. versteuert werden. Zahlt die Versicherung frühestens ab dem
60. Lebensjahr eine Rente aus, versteuert der Arbeitnehmer nur den
niedrigen Ertragsanteil. Die Kapitalauszahlung ist steuerfrei. Die
Lohnsteuerpauschalierung für bestehende Direktversicherungen
kann auch in Zukunft fortgeführt werden, bei Rentenversicherungen
aber nur, wenn der Arbeitnehmer bis 30. Juni 2005 eine entsprechende
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgibt.
Bei Vertragsschluss ab 2005 und bei bestehenden Direktversicherungen
ohne Erklärung des Arbeitnehmers sind die Beiträge bis 4
v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
= z. Zt. 2.472 € und zusätzlich 1.800 € steuerfrei,
wenn die Versicherung monatliche Rentenzahlungen vorsieht. Die Rente
ist voll steuerpflichtig. Zahlt die Versicherung auf Grund eines Kapitalwahlrechts
das Guthaben aus, sind die Erträge steuerpflichtig und unterliegen
auf zehn Jahre verteilt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Übersicht
EINKOMMENSTEUER
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
bis 1.308 € ersetzt ab 2004 den Haushaltsfreibetrag *bis
2003 2.340 €*. Er gilt für Alleinerziehende, die in Haushaltsgemeinschaft
mit einem Kind leben, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag
gewährt wird. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Kind minderjährig
ist. Damit werden z. B. auch volljährige Kinder in Berufsausbildung
berücksichtigt. Unverändert wird der Entlastungsbetrag nicht
gewährt, wenn der Alleinerziehende in Haushaltsgemeinschaft mit
einer anderen erwachsenen Person lebt, z. B. mit einem nicht ehelichen
Lebenspartner. Nachdem der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung auch außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses
als Werbungskosten anerkennt, hat der Gesetzgeber reagiert. Ab 2004
können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung
und das Erststudium bis 4.000 € jährlich nur als Sonderausgabe
abgezogen werden. Begünstigt sind z. B. Aufwendungen für
Lernmittel, Studiengebühren, Fahrtkosten oder die Kosten für
die auswärtige Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung.
Der Sonderausgabenabzug ist ungünstiger als der Werbungskostenabzug,
denn nur Werbungskosten führen zu einem Verlustvortrag, der mit
künftigen Einnahmen verrechnet werden kann.

Übersicht
RECHNUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER
Neue Pflichten zur Rechnungsausstellung
und Aufbewahrung
Bisher ist ein Unternehmer nur dann
zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er Leistungen an
andere Unternehmer erbringt. Seit August 2004 muss für Leistungen
im Zusammenhang mit einem Grundstück auch an Privatleute zwingend
eine Rechnung erteilt werden. Die Rechnung ist innerhalb von sechs
Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sonst droht
eine Geldbuße bis zu 5.000 €. Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück sind alle Bauleistungen sowie Reparaturen
und Wartungsarbeiten an Gebäuden, aber auch Leistungen von Architekten,
Bauingenieuren, Gärtnern, Bauträgern Gerüstbauern und
Gebäudereinigungsfirmen, nicht jedoch die Lieferung von Baustoffen
oder eines Rasenmähers.
Privatleute müssen diese Rechnungen nach Ende des Kalenderjahres,
in dem sie erteilt wurden, noch zwei Jahre aufbewahren. Anstelle der
Rechnung genügt auch ein Zahlungsbeleg, eine andere beweiskräftige
Unterlage, z. B. Barquittung, Kontoauszug oder ein schriftliches Angebot.
Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht droht eine Geldbuße
bis 500 €. Die Rechnung soll auf die Aufbewahrungspflicht hinweisen,
z. B.:"Der Empfänger einer Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück, die nicht für Zwecke eines umsatzsteuerlichen
Unternehmens verwendet werden soll, ist verpflichtet, die Rechnung,
einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs nach Ausstellung der Rechnung
aufzubewahren". Unternehmer müssen Rechnungen wie bisher
zehn Jahre aufbewahren.
Rechnungsangaben
Das Bundesfinanzministerium weist darauf
hin, dass der Zeitpunkt der Leistung ab 2004 (vgl. Hinweise März
2004) auch dann auf der Rechnung angegeben werden muss, wenn er dem
Ausstellungsdatum entspricht, d.h. die Rechnung muss zwei Daten enthalten.
Eine Leistung ist erbracht, wenn alle vertraglichen Pflichten erfüllt
sind, z. B. eine Bauleistung mit Abnahme durch den Bauherrn oder eine
Lieferung mit Übergabe der Kaufsache. Die Angabe des Monats,
in dem die Leistung erbracht wurde, ist ausreichend.
Fehlt der Leistungszeitpunkt auf der Rechnung, ist der Vorsteuerabzug
des Rechnungsempfängers gefährdet. Der Zeitpunkt kann sich
auch aus anderen Dokumenten ergeben, z. B. aus einem Lieferschein.
In diesem Fall ist in der Rechnung auf die anderen Dokumente hinzuweisen.
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen wie Boni, Rabatte oder Skonti,
sind ebenfalls auf der Rechnung anzugeben. Dabei genügt der Hinweis
auf bestehende Vereinbarungen z. B. mit der Formulierung "Es
bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen,"'. Die Vereinbarungen
müssen beiden Vertragsparteien schriftlich vorliegen. Bei Skonti
ist die Formulierung "2 v. H. Skonto bei Zahlung bis... ""'
wie bisher ausreichend. Skontobetrag und Umsatzsteuer müssen
nicht angegeben werden. Bei Abschlagsrechnungen ist der Zeitpunkt
der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, sofern er bereits feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Betroffen
sind insbesondere Abschlagsrechnungen, die erst nach der Zahlung ausgestellt
werden.
Fehlende Rechnungsangaben muss der Aussteller der Rechnung ergänzen.
Der Vorsteuerabzug kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die
Rechnung vollständig ist. Nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs wirkt die nachträgliche Ergänzung der Rechnung
nicht auf den Moment des Leistungsbezugs zurück. Bereits abgezogene
Vorsteuer muss bis zur Berichtigung der Rechnung zurückbezahlt
werden. Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts wird ab dem 16.
Monat nach dem Ende des Jahrs, in dem die Vorsteuer abgezogen wurde,
verzinst.
Beispiel: Vorsteuerabzug 160.000 € im Oktober 2004. Auf der Rechnung
ist der Zeitpunkt der Leistung nicht vermerkt. Der Außenprüfer
entdeckt den Fehler im Jahr 2008 und streicht den Vorsteuerabzug.
Die Rechnung wird im April 2008 berichtigt. Der Vorsteuerabzug kann
erst mit Berichtigung der Rechnung wieder geltend gemacht werden.
Die vorher zu Unrecht abgezogene Vorsteuer wird verzinst mit 0,5 v.
H. pro Monat ab April 2006 = 24 volle Monate. Es sind 160.000 €
x 0,5 v. H. x 24 Monate = 19.200 € Zinsen zu bezahlen.
Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte
können auf Antrag die Ist-Besteuerung ihrer Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten wählen, wenn der Vorjahresumsatz 125.000
€ nicht übersteigt. Freiberufler können unabhängig
von der Höhe ihrer Umsätze immer die Ist-Besteuerung wählen.
Die Umsatzsteuer entsteht dann erst, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt.
Der Steuerbetrag muss im Gegensatz zur Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten, bei der die Umsatzsteuer bereits mit Erbringung der Leistung
entsteht, nicht vorfinanziert werden. Für Unternehmer im Beitrittsgebiet
beträgt die Umsatzgrenze 500.000 €. Diese Sonderregelung
wurde verlängert bis 31. Dezember 2006.

Übersicht
EINKOMMENSTEUER
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Eine doppelte Haushaltsführung
liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an
dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist
und am Beschäftigungsort wohnt. Ledige haben einen eigenen Hausstand,
wenn sie am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eine Wohnung unterhalten,
z. B. allein oder gemeinsam mit ihrem nicht ehelichen Lebenspartner.
Ledige ohne eigenen Hausstand, z. B. Kinder in Berufsausbildung, die
weiter bei den Eltern wohnen, können ab 2004 Aufwendungen für
die auswärtige Unterkunft oder Verpflegungsmehraufwendungen nicht
mehr als Werbungskosten abziehen. Abzugsfähig ist nur noch die
Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer für
Fahrten zwischen Heimatwohnort und Beschäftigungsort.

Übersicht
Praxisgebühr beim Arzt
Jeder volljährige gesetzlich Krankenversicherte
muss 10 € Praxisgebühr je Kalendervierteljahr für jede
ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung
bezahlen. Die Praxisgebühr ist beim Arzt Betriebseinnahme. Bei
Einnahmen-Überschuss-Rechnung versteuert der Arzt die Praxisgebühr
mit Zufluss, d. h. entweder bei Zahlung durch den Patienten oder falls
dieser nicht bezahlt, mit Erstattung durch die Krankenkasse. Ermittelt
der Arzt seinen Gewinn durch Bilanzierung, erhöht die Praxisgebühr
bereits mit Entstehung des Anspruchs den Gewinn, d. h. nach erfolgter
Behandlung. Jeder Arzt ist daher verpflichtet, die vereinnahmten Praxisgebühren
vollständig, richtig, geordnet und täglich aufzuzeichnen,
z. B. in einem Kassenbuch.

Übersicht
Steueramnestie läuft aus
Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
für Steuerverkürzungen in den Jahren 1993 bis 2002 ist möglich
bis zum 31. März 2005 (vgl. Hinweise März 2004). Wird die
Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben, erhöht sich
die pauschale Abgabe auf die nicht erklärten Einnahmen jedoch
von 25 v. H. auf 35 v. H. Wer die Steueramnestie nutzen will, sollte
dies unbedingt noch 2004 tun. Da die Erstellung der Amnestieerklärung
einige Zeit benötigt, z. B. für die Beschaffung von Kontoauszügen
ausländischer Banken, ist Eile geboten. Die Amnestie bietet eine
"billige" Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.
So werden z. B. nicht erklärte Zinsen nach einem pauschalen Abschlag
für Werbungskosten im Rahmen der Amnestie nur mit 15 v. H. besteuert.
Bei einer gewöhnlichen Selbstanzeige kann die Steuerbelastung
über 50 v. H. zuzüglich 6 v. H. jährliche Hinterziehungszinsen
betragen. Zu berücksichtigen sind auch die verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten
der Finanzverwaltung ab 1. April 2005. Die Finanzbehörden haben
dann Zugang zu Dateien, in denen die Inhaber sämtlicher Konten
und Wertpapierdepots in Deutschland gespeichert sind. Das bedeutet,
dass ein Konto im Inland ab 1. April 2005 nicht mehr vor dem Finanzamt
verborgen werden kann. Dies gilt auch für Konten, die vor diesem
Datum aufgelöst wurden, denn die Daten werden bereits seit dem
1. April 2003 gespeichert und dürfen erst drei Jahre nach Auflösung
des Kontos gelöscht werden.

Übersicht
Britische Private Company Limited by Shares
Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass auch für Kapitalgesellschaften die Niederlassungsfreiheit
gilt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen
Union ihre Geschäftsleitung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat,
ist sie dort rechtsfähig. Damit haben auch deutsche Unternehmer
die Möglichkeit, ihre Geschäfte in der Rechtsform einer
britischen Kapitalgesellschaft zu betreiben. Vorteile: Mindestkapital
1 Pfund Sterling, niedrige Gründungskosten, keine Notargebühren
bei Gründung, Anteilsübertragung und Satzungsänderung,
keine Arbeitnehmer-Mitbestimmung. Den ersparten Kosten in Deutschland
stehen jedoch gravierende Nachteile in Großbritannien gegenüber.
Es muss dort ein Büro geführt und unterhalten werden. Es
gilt britisches Gesellschaftsrecht mit strenger Geschäftsführerhaftung
und harten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Die Beratungskosten
für die Erfüllung der britischen Gesetze sind erheblich
und dauerhaft. Die Gründung einer britischen Limited Company
für Geschäftstätigkeiten in Deutschland ist deshalb
nicht zu empfehlen.

Übersicht
Verlängerung von Freistellungsbescheinigungen
Empfängt ein Unternehmer eine
Bauleistung für sein Unternehmen, muss er 15 v. H. des Rechnungsbetrags
an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abführen. Diese
Bauabzugsteuer muss nicht einbehalten werden, wenn der leistende Unternehmer
eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Freistellungsbescheinigungen
werden längstens für drei Jahre erteilt. Die zu 1. Januar
2002 erteilten Bescheinigungen laufen 2004 aus und werden nicht automatisch
verlängert. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden
Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag eine Folgebescheinigung
aus.
20.01.2003 - NEUREGELUNG GERINGFÜGIGER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE
Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt wurde verabschiedet und tritt zum 01. April 2003 in
Kraft.
Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung
ist die Neudefinition der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Hierbei wird die Verdienstgrenze von 325 Euro auf 400 Euro angehoben
und die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Wochenstunden wird aufgehoben.
Für Arbeitnehmer bleibt
der Verdienst einer einzigen geringfügigen Beschäftigung,
unabhängig davon, ob als Haupt- oder Nebenbeschäftigung
ausgeübt, Steuer- und sozialversicherungsfrei. Die bisherigen
Freistellungsbescheinigungen werden zum 31.03.2003 abgeschafft.
Neu ist, dass eine einzige geringfügige Beschäftigung, die
neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt
wird, künftig nicht mehr mit dem Hauptberuf zusammengerechnet
wird und auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Eine weitere Nebentätigkeit aber würde mit dem Hauptberuf
zusammengerechnet werden. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei
(z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt ohnehin keine
Zusammenrechnung. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden
zusammengerechnet. Wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten,
werden sämtliche Beschäftigungen normal beitragspflichtig.
Ein 400-Euro-Job und eine kurzfristige Beschäftigung (begrenzt
auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage) werden nicht zusammengerechnet.
Die Arbeitgeber entrichten ab
01.April 2003 eine Pauschalabgabe von 25 % des Verdienstes. Davon
sind 12 % für die gesetzliche Rentenversicherung, 11 % für
die gesetzliche Krankenversicherung und 2 % für Steuern bestimmt.
Falls die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 25 % wegen
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nicht zulässig
ist, kann der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung
pauschal mit 20 % versteuern.
Der Arbeitnehmer kann den vollen Rentenanspruch erwerben, indem er
den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12% aus eigenen Mitteln auf
den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % aufstockt. Als Pflichtbeitrag
muss immer ein Mindestbeitrag gezahlt werden: Dafür wird ein
Mindestverdienst von 155 EUR zugrunde gelegt, also fällt ein
Beitrag von 30,23 EUR an. Beträgt Ihr Monatsverdienst weniger
als 155 EUR müssen Sie die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag
von 12 % und dem Mindestbeitrag selber zahlen. Beginnt oder endet
das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, wird der Mindestbeitrag
zeitanteilig berechnet.
Zur Vereinfachung der Beitragszahlung muss der Arbeitgeber eine vereinfachte
Meldung im sogenannten Haushaltsscheckverfahren an eine zentrale Einzugsstelle
(für das gesamte Bundesgebiet die Bundesknappschaft in Cottbus)
abgeben und die Pauschalabgabe dorthin abführen.
GLEITZONE ZWISCHEN 400 UND 800 EURO
Neue Besteuerung gilt auch für
niedrig entlohnte Beschäftigungen. Für Arbeitslöhne
im Bereich zwischen 400,01 und 800 Euro wird eine sogenannte Gleitzone
eingeführt.
Der Arbeitgeber zahlt die gewöhnlichen
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 % des Verdienstes. Der
Arbeitnehmer zahlt ebenfalls Sozialabgaben, allerdings von
einer ermäßigten Bemessungsgrundlage. Diese wird nach einer
besonderen Berechnungsformel ermittelt.
Die Berechnungsformel lautet: Faktor x 400 + (2 - Faktor) x (Arbeitsentgelt
- 400).
Der "Faktor" errechnet sich,
indem der Wert von 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz
dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Im Jahre
2003 beträgt dieser Beitragssatz 41,7 % und somit der Faktor
0,5995 (0,25 : 0,417).
Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone:
Monatsverdienst
|
ermässigte Bemessungs-grundlage AG-Anteil
|
Sozialabgabenanteil AN
|
Ersparnis bei Sozialabgaben
|
410 EUR
|
253,80 EUR
|
53,55 EUR
|
32,96 EUR
|
450 EUR
|
309,83 EUR
|
65,37 EUR
|
29,58 EUR
|
500 EUR
|
379,85 EUR
|
80,15 EUR
|
25,35 EUR
|
600 EUR
|
519,90 EUR
|
109,70 EUR
|
16,90 EUR
|
700 EUR
|
659,95 EUR
|
139,25 EUR
|
8,45 EUR
|
750 EUR
|
729,98 EUR
|
154,03 EUR
|
4,22 EUR
|
800 EUR
|
800,00 EUR
|
168,80 EUR
|
0 EUR
|
Die Regelungen zur Gleitzone gelten
nicht, wenn eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von 400
bis 800 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
von mehr als 800 EUR ausgeübt wird. In diesem Fall unterliegen
beide Beschäftigungen der vollen Sozialversicherungspflicht.
Der Arbeitslohn ist in jedem Fall steuerpflichtig
und muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden.
Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt,
wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet.

Übersicht
Finanzierung gemischt genutzter Gebäude
Beim Erwerb eines Gebäudes, das sowohl
eigenen Wohnzwecken als auch der Einkunftserziefung dient, z. B. aus
Vermietung und Verpachtung, war bisher eine direkte Zuordnung von
Finanzierungskosten nur möglich, wenn das Gebäude bereits vor dem
Erwerb in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Der Bundesfinanzhof
hat entschieden: Eine direkte Fremdkapitalzuordnung ist grundsätzlich
möglich, wenn eine nach außen erkennbare Kaufpreisaufteilung vorgenommen
und der Kaufpreisanteil für die vermietete Wohnung mit einem gesonderten
Darlehen bezahlt wird.
Beispiel: Anton erwirbt ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich
großen Wohnungen, von denen er eine vermietet und die andere selbst
nutzt. Im notariellen Kaufvertrag wird der Kaufpreis auf die Wohnungen
aufgeteilt. Bezahlt Anton die selbstgenutzte Wohnung aus Eigenmitteln
und die vermietete Wohnung mit einem Darlehen, kann er alle Darlehenszinsen
als Werbungskosten abziehen.

Übersicht
Fortbildungskosten
Fortbildungskosten sind unbegrenzt
abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ausbildungskosten
sind dagegen nur begrenzt bis 920 E, bei auswärtiger Unterbringung
bis 1.227 €, als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein berufsbegleitendes
Studium oder eine Umschulung wurden bisher als Ausbildung behandelt.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof aufgegeben. Die Kosten
für ein berufsbegleitendes Studium oder für eine Umschulung sind auch
bei einem Berufswechsel unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig.

Übersicht
Kindergeld für ein behindertes Kind mit
Vermögen
Eltern erhalten für ein behindertes
Kind über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld, falls das Kind außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Eigenes Vermögen des behinderten
Kindes ist unschädlich. Der Kindergeldanspruch ist nur gefährdet,
wenn die Erträge aus dem Kindesvermögen 7.188 € im Jahr übersteigen.
Wird diese Grenze überschritten, muss nachgewiesen werden, dass die
eigenen Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes für seinen Unterhalt
nicht ausreichen, weil behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht, z.
B. für Pflegekosten.

Übersicht
Warengutscheine für Mitarbeiter
Sachbezüge bis 50 € monatlich
sind Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zu den Sachbezügen gehören
auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer als Arbeitslohn erhält
und die er bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus oder einer Tankstelle,
einlösen kann. Der Warengutschein muss Art und Menge des Sachbezugs
konkret bezeichnen, z. B. 40 Liter Super Benzin. Bei Einlösung bis
31. März 2003 ist es unschädlich, wenn neben der Art und Mengenangabe
ein €-Höchstbetrag angegeben ist. Bei Einlösung ab 1. April 2003
geht die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit verloren, wenn
der Warengutschein einen €-Höchstbetrag enthält.

Übersicht
Ich - AG
Wird die Arbeitslosigkeit nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld oder Beschäftigung in einer ABM-Massnahme
beendet durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, erhält der Begünstigte
höchstens drei Jahre lang einen steuerfreien Existenzgründungszuschuss
mit monatlich 600 € im ersten Jahr sowie 360 € und 240 €
in den beiden Folgejahren. Der Zuschuss muss beim Arbeitsamt beantragt
werden. Voraussetzungen der Förderung sind:
- Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern ausser Familienmitgliedern.
- Arbeitseinkommen nicht über 25.000 € jährlich, z. B. Gewinn
aus Gewerbebetrieb.
- Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Solange der Zuschuss bezogen wird, gilt der Existenzgründer widerlegbar
als selbständig und ist versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Der Beitrag berechnet sich aus dem nachgewiesenen Einkommen, mindestens
jedoch aus 400 € monatlich. Bei freiwilliger Krankenversicherung
in einer gesetzlichen Krankenkasse berechnet sich der Mindestbeitrag
aus 1/60 der monatlichen Bezugsgröße pro Tag. Bei 14 v.H. Beitragssatz
ergibt dies einen monatlichen Mindestbeitrag von 166,57 € in
den alten Bundesländern und von 139,65 € in den neuen Bundesländern.

Übersicht
Rechtsformzusatz
Kaufleute und Handelsgesellschaften
können seit 1. Juli 1998 unabhängig von der Rechtsform ihre Firma,
d. h. ihren Handelsnamen, frei wählen. Sie können sich entscheiden
zwischen einer Sachfirma, z. B. Vereinigte Zementwerke AG, oder einer
Personenfirma, z. B. Richard Keller und Söhne OHG, oder einer Fantasiefirma,
z. B. Abraxas e. K. Ab dem 1. April 2003 müssen alle Firmen zwingend
einen Rechtsformzusatz enthalten:
- Einzelkaufleute führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder
"eingetragene Kauffrau", abgekürzt e.K., e.Kfm. oder e.Kfr. o
- Bei OHG und KG müssen "Offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft"
oder eine gebräuchliche Abkürzung in der Firma enthalten sein. Zusätze,
die nur das Gesellschaftsverhältnis andeuten wie "Meier & Co.", reichen
nicht mehr aus. o
- Kapitalgesellschaften müssen schon bisher die Rechtsform in der
Firma angeben.
- Kleine Gewerbetreibende, die nicht in das Handelsregister eingetragen
sind, Freiberufler und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können eine
Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz führen.
Wird bei einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft nur
der Rechtsformzusatz angehängt, ist eine Änderung der Eintragung im
Handelsregister nicht erforderlich. Der Rechtsformzusatz muss jedoch
im Geschäftsverkehr verwendet werden, insbesondere muss er auf den
Geschäftspapieren angegeben sein.

Übersicht
Geplante Rechtsänderungen
STEUERVERGÜNSTIGUNGSABBAUGESETZ
Das Gesetz wurde am 21. Februar vom
Bundestag beschlossen mit einigen Veränderungen gegenüber
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. So sollen die Verschärfungen
bei der Eigenheimzulage nicht bereits ab 1. Januar 2003 gelten, sondern
erst nach der Verkündung des Gesetzes. Wer vorher den Bauantrag
für eine selbstgenutzte Wohnung stellt oder einen Kaufvertrag
abschließt, erhält noch die bisherige Eigenheimzulage.
Wichtig ist dies vor allem für Kinderlose, die künftig nicht
mehr gefördert werden sollen. Geschenke an Geschäftsfreunde
sollen auch ab 2003 als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, allerdings
begrenzt auf 30 € im Jahr pro Empfänger. Bisher können
bis 40 € abgezogen werden. Der Bundesrat hat das Gesetz am 14.
März 2003 abgelehnt. Das Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss
stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
STEUERAMNESTIE
Die Bundesregierung hat Eckpunkte der
geplanten Steueramnestie vorgestellt. Wer in der Vergangenheit Steuern
hinterzogen hat, soll sein Vermögen durch Bezahlung einer pauschalen
Abgabe "legalisieren" können. Eine Strafe oder ein
Bußgeld werden nicht verhängt. Dabei soll es nicht darauf
ankommen, ob die nicht erklärten Einkünfte aus dem Inland
oder aus dem Ausland stammen. Straffreiheit kann bisher schon über
eine Selbstanzeige erreicht werden, d.h. durch Nacherklären der
Einkünfte. Im Gegensatz zur Selbstanzeige ist bei der Amnestie
jedoch nur eine pauschale Abgabe von 25 oder 35 v. H. vorgesehen,
d. h. es erfolgt keine nachträgliche Besteuerung mit dem persönlichen
Einkommensteuersatz. Auch Hinterziehungszinsen sollen nicht anfallen.
Wer die Amnestie in Anspruch nehmen will, soll in einer strafbefreienden
Erklärung sein nicht versteuertes Vermögen angeben. Wurden
z. B. nicht versteuerte Gewinne auf einem Konto in der Schweiz gesammelt,
wäre das gesamte Kapital einschließlich der Zinsen zu erklären.
Stammt der Kapitalstock aus versteuerten Gewinnen, müssten nur
die nicht erklärten Zinsen in einer Summe angegeben werden. Nachweise
sollen nicht erforderlich sein. Wird die Erklärung bis zum 31.
Dezember 2003 abgegeben, beträgt die pauschale Abgabe 25 v. H.
des erklärten Vermögens. Wer die Erklärung danach bis
zum 30. Juni 2004 abgibt, muss 35 v. H. bezahlen. Sämtliche Steueransprüche
des Staates erlöschen mit Entrichtung der Abgabe. Die Finanzbehörden
sollen auf weitere Ermittlungen verzichten. Die Amnestie soll nur
gelten, soweit das nicht versteuerte Vermögen in der strafbefreienden
Erklärung angegeben wurde. Weiteres Vermögen unterliegt
der normalen Besteuerung. Die Hinterziehung der Steuern auf nicht
erklärtes Vermögen kann im Rahmen der Verjährungsfristen
wie bisher bestraft werden. Probleme können sich ergeben, wenn
das Finanzamt nach der Amnestie eine Steuerverkürzung aufdeckt,
z. B. bei einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige muss
beweisen, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzung
umfasst. Kann er den Nachweis nicht führen, werden die nicht
erklärten Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz
besteuert und er kann wegen Steuerhinterziehung bestraft werden. Das
Gesetz soll im Juli 2003 in Kraft treten. Vorher kann keine Amnestie
beansprucht werden.
BESTEUERUNG VON KAPITALERTRÄGEN
Der Gesetzentwurf zur Steueramnestie enthält auch die geplante
Abgeltungssteuer auf Zinserträge mit 25 v. H. Die Steuer soll
von den Banken einbehalten werden. Im Gegensatz zur bisherigen Zinsabschlagsteuer
wird auf eine nachträgliche Besteuerung der Zinserträge
mit dem persönlichen Steuersatz verzichtet. Kleinsparer unter
dem Sparerfreibetrag oder mit einem geringeren Steuersatz als 25 v.
H. sollen die zuviel einbehaltene Steuer erstattet bekommen. Das vom
Bundestag beschlossene Steuervergünstigungsabbaugesetz sieht
eine Meldepflicht für Zinsen und Dividenden ab 2004 vor. Ob diese
Meldepflicht trotz der Abgeltungssteuer eingeführt wird, ist
offen. Die Finanzminister der Europäischen Union haben vereinbart,
ab 2004 Kontrollmitteilungen auszutauschen über alle Kapitalerträge
von EU?Ausländern. Eine Sonderregelung soll für Österreich,
Belgien und Luxemburg gelten. Diese . Staaten müssen keine Kontrollmitteilungen
verschicken. Sie sollen jedoch ab 2004 eine Quellensteuer von 15 v.
H. auf Kapitalerträge von EU?Ausländern erheben, die zum
Teil an die Heimatländer abgeführt wird. Die Quellensteuer
soll bis 2010 auf 35 v. H. ansteigen. Die gleiche Regelung wird für
die Schweiz angestrebt.

Übersicht
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Die endgültige Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes
enthält nur einen Bruchteil der ursprünglich vorgesehenen
Rechtsänderungen. Der Bundesrat hat die meisten der von der Bundesregierung
geplanten Steuerverschärfungen abgelehnt, z. B. die Meldepflicht
für private Veräusserungsgeschäfte und Kapitalerträge
und auch die umfassende Besteuerung von privaten Veräusserungsgewinnen.
Die Beschränkung der Eigenheimzulage auf Familien und Alleinstehende
mit Kindern ist ebensowenig Gesetz geworden wie die beabsichtigte
Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Vermietung und Verpachtung.
Geschenke an Geschäftsfreunde können weiterhin bis 40 E
im Jahr je Beschenktem als Betriebsausgabe abgezogen werden. Wird
ein betriebliches Fahrzeug durch den Unternehmer selbst oder durch
einen Arbeitnehmer auch privat genutzt, ist wie bisher pro Monat 1
v. H. des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Die verbleibenden Rechtsänderungen
betreffen überwiegend Kapitalgesellschaften und Konzerne. Bisher
konnten Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen 1/6 der
Dividende als Körperschaftsteuer?Minderung von ihrer Körperschaftsteuerschuld
abziehen. Auf diesem Weg wurden Steuerguthaben ausbezahlt, die die
Gesellschaften unter dem alten Körperschaftsteuersystem bis 2000
angespart hatten. Für Gewinnausschüttungen bis 31. Dezember
2005 entfällt diese Minderung. Ab 2006 soll ein begrenzter Abzug
wieder möglich sein.
Weitere geplante Rechtsänderungen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf
zur Steueramnestie für die Legalisierung von Schwarzgeldern vorgelegt
(vgl. Hinweise März 2003). Danach soll eine strafbefreiende Erklärung
erst ab 2004 möglich sein. Vorher kann die Amnestie nicht beansprucht
werden.
Die vorgesehene Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 v.
H. auf Zinserträge wurde auf das Jahr 2005 verschoben.

Übersicht
Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer, die wegen Versetzung
oder Arbeitgeberwechsel eine Zweitunterkunft an ihrem neuen Beschäftigungsort
haben, können zwei Jahre lang die Mehraufwendungen für Miete,
Heizung usw. als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass
der Arbeitnehmer am bisherigen Wohnort weiterhin einen eigenen Hausstand
unterhält, z. B. weil die Familie nicht mit umzieht.
Das Bundesverfassungsgericht hält
die Zweijahresfrist dann für verfassungswidrig wenn der Familienwohnsitz
beibehalten wird, weil der Ehegatte dort berufstätig ist oder
wenn der Arbeitnehmer zeitlich befristet versetzt wird und der Arbeitgeber
diese Abordnung fortlaufend verlängert.
Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht,
ob die Zweijahresfrist auch bei Alleinverdienerehen und bei Ledigen
verfassungswidrig ist, bei denen ein Umzug aus familiären Gründen,
z. B. schulpflichtigen Kindern oder aus sozialen Gründen unzumutbar
ist.

Übersicht
Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt
vor, wenn büromässig ausgestattete Räume in einem räumlichen
Zusammenhang stehen mit der selbstgenutzten Wohnung. Das typische
häusliche Arbeitszimmer ist der Büroraum in der selbstgenutzten
Wohnung. Ein räumlicher Zusammenhang kann jedoch auch bei baulicher
Trennung gegeben sein, z. B. das beruflich genutzte Dachgeschoss im
selbstgenutzten Einfamilienhaus oder der Anbau mit separatem Eingang
durch den häuslichen Garten oder eine gemietete Zweitwohnung
auf derselben Etage wie die Hauptwohnung.
Kein häusliches Arbeitszimmer sind
z. B. das Tonstudio, Werkstätten, Lagerräume oder die Notfallpraxis
eines Arztes, denn diese Räume dienen nicht vorrangig der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten.
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer können bis 1.250C als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten
kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, z. B. bei Lehrern, Aussendienstmitarbeitern
oder nebenberuflich Tätigen.
Ein unbegrenzter Werbungskosten? oder
Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn das häusliche
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist. Die für
die Berufsausübung wesentlichen oder prägenden Handlungen
müssen im häuslichen Arbeitszimmer erbracht werden. Massgebend
ist der qualitative Schwerpunkt und nicht der zeitliche Umfang der
Nutzung.

Übersicht
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Beträgt die vereinbarte Miete nicht
mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Miete, können Werbungskosten
nur anteilig abgezogen werden.
Liegt die vereinbarte Miete zwar Über
50 v.H., jedoch unter 75 v. H. der ortsüblichen Miete dürfen
die Werbungskosten nur voll abgezogen werden, wenn langfristig die
Summe der Mieteinnahmen die Summe der Werbungskosten übersteigt.
Nur bei einer langfristigen Vermietung zu mindestens 75 v. H. der
ortsüblichen Miete hat der Vermieter ohne weitere Prüfung
den vollen Werbungskostenabzug. Die Anhebung der Mindestmiete für
den vollen Werbungskostenabzug auf 75 v. H. der ortsüblichen
Miete im Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes wurde
gestrichen.

Übersicht
Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Der Bundesfinanzhof hält die begrenzte
Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Personenversicherungen
als Vorsorgeaufwendungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bei GmbH?Gesellschafter?Geschäftsführern mit Pensionszusage
kürzt die Finanzverwaltung den Vorwegabzug mit 3.068 C bei Einzelveranlagung
und 6.136 f bei zusammenveranlagten Ehegatten um 16 v. H. des Bruttoarbeitslohns.
Der Anspruch auf Betriebsrente werde ohne eigene Beitragsleistung
erworben. Der Bundesfinanzhof beurteilt die Pensionszusage dagegen
als Ausschüttungsverzicht und damit als eigene Beitragsleistung.
Er lehnt die Kürzung des Vorwegabzugs ab.
Erfüllt nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für die Kürzung
des Vorwegabzugs, z.B. als pflichtversicherter Arbeitnehmer, wird
die Kürzung um 16 v. H. aus dem Arbeitslohn beider Ehegatten
vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit
dieser Verwaltungsauffassung. In beiden Fällen sollte gegen Einkommensteuerbescheide
mit Kürzung des Vorwegabzugs Einspruch eingelegt werden.

Übersicht
Sanierungsgewinne
Werden zur Sanierung eines Unternehmens
Schulden ganz oder teilweise erlassen, entsteht ein steuerpflichtiger
Sanierungsgewinn. Dieser kann steuerlich begünstigt sein, wenn
ein Sanierungsplan vorliegt. Voraussetzungen sind
- Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des Schuldenerlasses und
- Sanierungsabsicht der Gläubiger.
Ein begünstigter Sanierungsgewinn
muss zunächst mit sämtlichen negativen Einkünften und
Verlustvorträgen verrechnet werden. Die Steuer auf einen verbleibenden
Sanierungsgewinn wird zuerst gestundet und später einschliesslich
der Stundungszinsen erlassen. Verluste des Steuerpflichtigen im Folgejahr
dürfen nicht vorgetragen werden, sondern mindern den begünstigten
Sanierungsgewinn.

Übersicht
Geschäftsführung und Vertretung bei Personengesellschaften
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtige
Leistungen, wenn er die Geschäftsführung und die Vertretung
der Gesellschaft nach aussen übernimmt und dafür ein festes
Entgelt bekommt, z. B. einen Vorabgewinn oder Auslagenersatz. Das
Urteil betrifft natürliche Personen aber auch Kapitalgesellschaften
als Geschäftsführer, z. B. die Haftungs-GmbH einer GmbH
& Co KG. Der Geschäftsführer wird zum umsatzsteuerlichen
Unternehmer. Er muss für seine Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung
stellen, um der Gesellschaft den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Ist die Gesellschaft nicht zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt, führt die Umsatzsteuer zu einer Mehrbelastung.
Die Besteuerung der Gesellschafterleistungen kann vermieden werden
durch Abschluss eines Anstellungsvertrags oder ?durch Vereinbarung
einer gewinnabhängigen Vergütung. Erhält der Gesellschafter?Geschäftsführer
einen höheren Prozentsatz vom Gewinn anstelle eines festen Gehalts,
sind seine Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Allerdings muss er dann
auch in Jahren mit schlechten Ergebnissen eine geringere Vergütung
in Kauf nehmen. Die Finanzverwaltung will die geänderte Rechtsprechung
ab dem 1. Januar 2004 anwenden.

Übersicht
Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden
sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch der
Vorsteuerabzug ist nur aus 80 v. H. der Bewirtungskosten möglich.
Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs ab 1. April 1999 hält
das Finanzgericht München für europarechtswidrig. Neue Beschränkungen
des Vorsteuerabzugs könnten nicht ohne Ermächtigung der
EU eingeführt werden.

Übersicht
Vorsteuerabzug bei leerstehen eines Gebäudes
Ob ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, entscheidet sich bereits in dem Moment, indem er eine
Eingangsleistung bezieht oder eine Anzahlung leistet. Beabsichtigt
der Unternehmer die Eingangsleistung für Abzugsumsätze zu
verwenden d. h. insbesondere für steuerpflichtige Umsätze,
kann er die Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug entfällt jedoch,
wenn die Leistung für steuerfreie Umsätze verwendet werden
soll, z. B. für eine befreite Vermietung. Massgeblich ist die
Verwendungsabsicht und nicht die tatsächliche spätere Verwendung.
Diese Grundsätze gelten auch für den Vorsteuerabzug während
des Leerstehens eines Gebäudes. Beabsichtigt der Vermieter, das
Gebäude wieder umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer zu
vermieten, kann er für die Kosten während des Leerstehens
die Vorsteuer abziehen, auch wenn er später nur steuerfrei an
einen Privatmann vermietet. Eine Berichtigung der Vorsteuer aus den
Herstellungskosten des Gebäudes während der Leerstandsphase
erfolgt nicht. Der Vermieter muss seine Verwendungsabsicht belegen,
z. B. durch Zeitungsannoncen oder einen Maklerauftrag.

Übersicht
Steueranmeldung per Telefax
Die Übermittlung von Steueranmeldungen
per Telefax wurde bisher von den Finanzbehörden nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hat die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung
auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck per Telefax für wirksam
erklärt. Ab sofort dürfen alle Steueranmeldungen gefaxt
werden, die nicht eigenhändig, d. h. durch den Unternehmer persönlich,
unterschrieben sein müssen. Dies sind insbesondere Umsatzsteuer-voranmeldungen,
Lohnsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen, nicht aber die Umsatzsteuerjahreserklärung
oder die Einkommensteuererklärung.

Übersicht
Mittelbare Grundstücksschenkung
Wird Geld geschenkt zum Erwerb eines
bestimmten Grundstücks oder zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes
oder für eine bestimmte Baumassnahme, entsteht Schenkungsteuer
aus dem niedrigeren Grundstückswert und nicht aus dem geschenkten
Geldbetrag.
Die mittelbare Grundstücksschenkung
ist erst vollzogen mit Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes.
Überlässt der Schenker das Geld vorzeitig, muss der Beschenkte
bis zur Verwendung der Mittel einen Zinsvorteil mit 5,5 v. H. des
geschenkten Kapitals versteuern.
Übersteigt der geschenkte Geldbetrag
die Herstellungskosten, ist der Mehrbetrag eine schenkungsteuerpflichtige
Barschenkung. Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Herstellungskosten.
Vermietet z.B. der mit einem Supermarkt Beschenkte umsatzsteuerpflichtig,
ist eine mittelbare Grundstücksschenkung des Supermarkts nur
möglich bis zur Höhe der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer.

Übersicht
Lohnunterlagen bei geringfügig Beschäftigten
Auch für geringfügig Beschäftigte
mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 E müssen Lohnunterlagen
mit allen Angaben und Nachweisen geführt werden, die für
die Prüfung der Versicherungsfreiheit von Bedeutung sind, z.
B. monatliches Arbeitsentgelt, Beschäftigungsdauer, regelmässige
und tatsächliche Wochenarbeitszeit, Erklärung des Beschäftigten
zu weiteren Beschäftigungen, Erklärung des Beschäftigten
zur freiwilligen Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge.
Leistungen an geringfügig Beschäftigte,
die bei der Lohnsteuer pauschaliert werden, sind unschädlich
für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Arbeitgeber kann z.
B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 v. H. pauschal
versteuern, wenn er dies in den Lohnunterlagen aufzeichnet.
Der Arbeitslohn des geringfügig
Beschäftigten kann zudem ohne Gefährdung der Sozialversicherungsfreiheit
durch steuerfreie Bezüge aufgestockt werden, z. B. Benzingutscheine
bis 50 f monatlich, 11.224f Rabattfreibetrag für Einkäufe
beim Arbeitgeber, Job?Tickets für Fahrten zum Arbeitsplatz mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, Kindergartenzuschüsse sowie
Überlassung von Handy oder PC durch den Arbeitgeber.

Übersicht
Billigkeitserlass von Steuerzinsen bei freiwilliger
Nachzahlung
Ergibt sich aus einem Steuerbescheid
eine Nachzahlung, können Steuerzinsen anfallen. Der Zinslauf
beginnt 15 Monate nach Entstehung der Steuer und endet mit der Bekanntgabe
des Steuerbescheids.
Beispiel: Die Einkommensteuernachzahlung
für 2001 wird ab 1. April 2003 verzinst mit 0,5 v. H. je vollendetem
Monat. Leistet der Schuldner die Nachzahlung freiwillig vor Bekanntgabe
des Bescheids, ist die Zinsfestsetzung trotzdem rechtmässig.
Die Steuerzinsen sollen jedoch ab Eingang der Nachzahlung erlassen
werden. Einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt nach Entscheidungen
des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht.

Übersicht
Steuerreformpläne der Bundesregierung
Nach dem Gesetzentwurf zur Steueramnestie
(vgl. Hinweise Juli 2003) hat die Bundesregierung vier weitere Gesetzentwürfe
mit umfassenden Rechtsänderungen vorgelegt.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 enthält das Vorziehen der Steuerreformstufe
2005 auf 2004. Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer soll
gesenkt werden von bisher 48,5 v. H. auf 42 v. H., der Eingangssteuersatz
von 19,9 v. H. auf 15 v. H. Dafür soll unter anderem die Entfernungspauschale
gekürzt werden, die Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abziehen können. Außerdem ist vorgesehen,
die Eigenheimzulage für selbstgenutzte Wohnungen für Anschaffungen
ab 2004 komplett zu streichen. Wer in 2003 noch einen Bauantrag stellt
oder einen Kaufvertrag über eine selbstgenutzte Wohnung abschließt,
erhält noch die Eigenheimzulage in bisheriger Höhe über
den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Der Gesetzentwurf zur Reform der Gewerbesteuer sieht vor, dass auch
Freiberufler, z. B. Ärzte, Zahnärzte oder Rechtsanwälte,
der neuen "Gemeindewirtschaftssteuer" unterliegen. Daraus
wird sich für viele Freiberufler trotz der Anrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer
auf die Einkommensteuerschuld eine erhebliche Zusatzbelastung ergeben.
Zwei weitere Gesetzentwürfe sehen unter anderem vor, den Verlustvortrag
bei den Ertragsteuern zu begrenzen und für die Gesellschafterfremdfinanzierung
bei Kapitalgesellschaften Obergrenzen einzuführen.
Sämtlichen Steuergesetzen muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundesrat
hat am 26. September 2003 im ersten Durchlauf sowohl die Steueramnestie
als auch das Vorziehen der Steuerreform 2005 mit der Abschaffung der
Eigenheimzulage und die Reform der Gewerbesteuer abgelehnt. Nach weiteren
Beratungen in Bundestag und Bundesrat wird voraussichtlich Mitte November
im Vermittlungsausschuss über die endgültigen Gesetzestexte
entschieden.

Übersicht
Kleinunternehmerförderungsgesetz
Das bereits beschlossene Kleinunternehmerförderungsgesetz
erhöht die Buchführungsgrenzen auf 350.000 € Umsatz
und 30.000 € Gewinn (bisher 260.000,E Umsatz und 25.000,E Gewinn).
Überschreitet ein Gewerbetreibender eine der beiden Grenzen,
fordert das Finanzamt ihn auf, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr einen
Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben.
Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist dann
nicht mehr zulässig.
Werden die Buchführungsgrenzen unterschritten, endet die Buchführungspflicht
jedoch nicht sofort, sondern erst im übernächsten Jahr,
nachdem das Finanzamt das Unterschreiten festgestellt hat. Bei einem
erstmaligen Unterschreiten der neuen Grenzen in 2004 kann deshalb
erst ab 2007 wieder eine Einnahmenüberschussrechnung abgegeben
werden. Für Einnahmenüberschussrechnungen muss ab dem Wirtschaftsjahr
2004 ein amtlicher Vordruck verwendet werden. Die Kleinunternehmergrenze
bei der Umsatzsteuer wurde mit Wirkung ab 2003 angehoben auf 17.500
€ Vorjahresumsatz (bisher 16.620 €). Unternehmer, die die
Grenze nicht überschreiten und auch nicht freiwillig auf die
Kleinunternehmerregelung verzichten, werden von der Umsatzsteuer nicht
erfasst. Sie haben jedoch auch keinen Vorsteuerabzug.

Übersicht
Werbungskosten bei erstmaliger Berufsausbildung
Entgegen der bisherigen Beurteilung
erkennt der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung
außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses, z. B. Schulungskosten
zum Erwerb einer Fluglizenz, als vorab entstandene Werbungskosten
an, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit künftigen
Einnahmen besteht, z. B. als Pilot. Studiengebühren, Fachbücher,
Computerkosten, die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte oder Mehraufwendungen wegen doppelter
Haushaltsführung sind dann als vorab entstandene Werbungskosten
abzugsfähig. Ob diese Aufwendungen auch bei Studenten, die nach
dem Schulabschluss ein Studium beginnen, als vorab entstandene Werbungskosten
anzusehen sind, ist offen. Bisher lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung
als Werbungskosten ab. Studenten sollten bis zur endgültigen
Entscheidung Belege über ihre Aufwendungen sammeln und Einkommensteuererklärungen
abgeben, damit mögliche Verlustvorträge festgestellt sind.

Übersicht
Erhaltungsaufwand bei Gebäuden
Aufwendungen für die Renovierung
eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn das Gebäude
durch die Renovierung erst betriebsbereit wird. Wird ein bisher vermieteter
Gebäudeteil betrieblich genutzt, können z. B. die Kosten
der Elektroinstallation und des Einbaus von Trennwänden nicht
sofort abgezogen werden, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer
des Gebäudes. Übliche Renovierungsarbeiten, z. B. Wandanstrich
oder neuer Fußbodenbelag, bleiben jedoch sofort abzugsfähige
Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Aufwendungen zur Erweiterung
und wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes sind Herstellungskosten,
die auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, z. B. Anbauten,
Einbau eines Kachelofens oder einer Dachgaube. Eine wesentliche Verbesserung
liegt vor, wenn sich der Standard des Gebäudes von sehr einfach
auf mittel, oder von mittel auf sehr anspruchsvoll erhöht durch
Renovierung in drei der vier zentralen Bereiche Heizung, Sanitär,
Elektroinstallation und Fenster. Der Zustand, d. h. der Standard nach
der Renovierung wird verglichen mit dem Zustand bei Anschaffung oder
Fertigstellung. Wurde das Gebäude geerbt oder geschenkt, entscheidet
der Standard bei Anschaffung durch den Erblasser oder Schenker. Der
hohe Standard eines Gebäudes beim Erwerb sollte durch Fotos,
Filme o. ä. dokumentiert werden. Ohne Nachweis wird die Standarderhöhung
aufgrund von Indizien, z. B. einer erheblichen Mieterhöhung,
vermutet. Renovierungsaufwendungen bis 15 v. H. der Anschaffungskosten
des Gebäudes in den ersten drei Jahren nach Anschaffung führen
nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung nicht zu einer
Standarderhöhung. Die Aufwendungen können sofort als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Übersicht
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Beauftragt ein Privathaushalt ab 2003
selbständige Unternehmer, z. B. einen selbständigen Gärtner,
Fensterputzer oder Reinigungsdienst, mit haushaltsnahen Tätigkeiten,
darf die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H. der Aufwendungen,
höchstens 600 ?E jährlich, gemindert werden. Die Arbeiten
müssen im Haushalt ausgeführt werden. Rechnungen einer Wäscherei
oder Reinigung sind daher nicht begünstigt. Haushaltsnahe Tätigkeiten
sind auch handwerkliche Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten,
die z. B. ein Maler oder Teppichleger ausführt.

Übersicht
Private Pkw-Nutzung bei Geländewagen
Unternehmer müssen die private
Nutzung eines Pkw im Betriebsvermögen versteuern. Wird kein Fahrtenbuch
geführt, ist die Privatnutzung nach der 1 v. H.?Methode zu ermitteln.
1 v. H. des Bruttolistenpreises je Monat wird als private Pkw?Nutzung
angesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind kraftfahrzeugsteuerliche
Zugmaschinen und Lastkraftwagen. Geländewagen fallen als sogenannte
Kombinationsfahrzeuge nicht unter die Ausnahmeregelung. Die private
Pkw-Nutzung muss versteuert werden. Die kraftfahrzeugsteuerliche Klassifizierung
eines Geländewagens über 2,8 t als "anderes Fahrzeug"
spielt keine Rolle.

Übersicht
Arbeitgeberdarlehen
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines
Arbeitnehmers gehören alle Güter, die ihm in Geld oder Geldeswert
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen. Zu den
Einnahmen zählen auch ersparte Zinsen aufgrund eines zinsgünstigen
oder zinslosen Darlehens des Arbeitgebers. Der Zinsvorteil ist als
Sachbezug zu versteuern.
Eine Versteuerung entfällt, wenn die Darlehenssumme 2.600 €
nicht übersteigt oder wenn der Effektivzins für das Darlehen
nicht unter 5,5 v. H. liegt. Ab 2004 soll die Zinsgrenze für
Arbeitgeberdarlehen auf 5 v. H. sinken.
Beispiel: Arbeitgeber Bruno gewährt seinem Arbeitnehmer Willi
ein zinsloses Darlehen über 2.500 € und seiner Arbeitnehmerin
Susi ein Darlehen über 50.000 € zu 5 v. H. Zins. Der Zinsvorteil
von Willi ist steuerfrei, denn der Darlehensbetrag übersteigt
2.600 € nicht. Susi muss dagegen einen jährlichen Sachbezug
mit 250 € (= 0,5 v. H. von 50.000 €) versteuern, denn der
Darlehenszins liegt unter 5,5 v. H. Ab 2004 ist auch ihr Zinsvorteil
steuerfrei.

Übersicht
Umwidmung von Privatdarlehen
Schuldzinsen, die entstehen für
Darlehen zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses,
sind steuerlich nicht abzugsfähig. Wird das Einfamilienhaus veräußert
und der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung
verwendet, sondern zum Erwerb einer vermieteten Wohnung, können
die Schuldzinsen aus dem fortgeführten Darlehen künftig
als Werbungskosten abgezogen werden. Darlehen hängen wirtschaftlich
zusammen mit dem Veräußerungserlös. Wird der Erlös
nur teilweise zur Anschaffung einer Mietwohnung verwendet, können
die Schuldzinsen künftig auch nur teilweise als Werbungskosten
abgezogen werden.

Übersicht
Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten Wohnteil
Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass bei einem Gebäude, das sowohl unternehmerisch
als auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nicht nur für
den unternehmerischen Teil, sondern auch für den privaten Wohnteil
möglich ist. Der EuGH sieht die Privatnutzung - entgegen der
bisherigen deutschen Auffassung - als steuerpflichtigen Vorgang an,
der zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie z. B. die Privatnutzung eines
betrieblichen Pkw durch den Unternehmer.
Beispiel. Handwerksmeister Karl baut ein Haus, das er zu 40 v. H.
für seine Werkstatt und zu 60 v. H. privat nutzen will. Herstellungskosten
des Gebäudes 500.000 € + 80.000 € Umsatzsteuer. Davon
entfallen 60 v. H. = 300.000 € + 48.000 € Umsatzsteuer auf
den privaten Wohnteil. Karl kann die Vorsteuer aus den Herstellungskosten
mit 80.000 € in der Bauphase voll abziehen, denn er nutzt das
Gebäude ausschließlich für die steuerpflichtigen Umsätze
seines Handwerksbetriebs und die steuerpflichtige Privatnutzung. Ab
Fertigstellung des Gebäudes muss Karl die Privatnutzung versteuern.
Es entsteht Umsatzsteuer aus der Absetzung für Abnutzung für
das Gebäude aus dem selbstgenutzten Wohnteil mit 300.000 €
x 2 v. H. = 6.000 € x 16 v. H. = 960 € pro Jahr. Nutzt Karl
das Gebäude über die gesamte Nutzungsdauer von 50 Jahren
unverändert zu 60 v. H. privat, bezahlt er 50 x 960 € =
48.000 € Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug für den selbstgenutzten
Wohnteil, den Karl in der Bauphase geltend gemacht hat, wird in 50
Jahresraten an das Finanzamt zurückgezahlt.
Entnimmt Karl den Wohnteil jedoch vorher in den Privatbereich, was
jederzeit möglich ist, entfällt die Besteuerung der Privatnutzung.
Bei Entnahme innerhalb von zehn Jahren seit Fertigstellung muss die
Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden. Die Finanzverwaltung
hat noch nicht auf das Urteil des EuGH reagiert. Derzeit vertritt
sie noch die bisherige Auffassung, nach der ein Vorsteuerabzug für
den selbstgenutzten Wohnteil nicht möglich ist.

Übersicht
Wahlrecht bei gemischt genutztem Pkw
Bei betrieblichen Pkw, die auch privat
genutzt werden, ist bei Anschaffung seit 1. April 1999 der Vorsteuerabzug
auf 50 v. H. begrenzt. Dies gilt sowohl für den Vorsteuerabzug
aus den Anschaffungskosten als auch aus den laufenden Kosten. Beschränkungen
des Vorsteuerabzugs sind nur zulässig mit einer Ermächtigung
des Rats der Europäischen Union. Die Ermächtigung für
die Abzugsbeschränkung bei gemischt genutzten Pkw ist am 31.
Dezember 2002 ausgelaufen. Eine Verlängerung wurde nicht beantragt.
Damit ist die Abzugsbeschränkung seit dem 1. Januar 2003 gemeinschaftsrechtswidrig.
Jeder Unternehmer kann sich auf die 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer
berufen, nach der die Vorsteuer bei gemischt genutzten Pkw zu 100
v. H. abgezogen werden kann. Andererseits muss die Privatnutzung des
Pkw versteuert werden. Es entsteht Umsatzsteuer aus den Kosten des
Fahrzeugs, soweit sie auf die Privatnutzung entfallen.
Da das Umsatzsteuergesetz noch nicht geändert wurde, kann sich
der Unternehmer stattdessen auf die deutsche Regelung berufen, wenn
sie für ihn günstiger ist. Er erhält dann zwar nur
50 v. H. Vorsteuerabzug, muss aber die Privatnutzung nicht versteuern.
Die deutsche Regelung ist vorteilhaft bei einem hohen Privatanteil.

Übersicht
Haftung des eintretenden Gesellschafters für
Altschulden
Tritt ein neuer Gesellschafter in eine
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft
ein, haftet er auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt
begründet wurden. Der Bundesgerichtshof verschärft seine
Rechtsprechung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dehnt
die Haftung für Altschulden auch auf deren Gesellschafter aus.
Tritt z. B. ein Arzt ab April 2003 einer Ärzte-GbR bei, haftet
er unbeschränkt persönlich auch mit seinem Privatvermögen
für bestehende Schulden der Gesellschaft, d. h. für Kaufpreisschulden
oder Schadensersatzforderungen von Patienten. Eine Freistellung von
der Haftung ist im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern
möglich. Sie schützt jedoch nicht vor der direkten Inanspruchnahme
durch die Gläubiger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Übersicht
Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Rentner, die eine Altersrente beziehen
und das 65. Lebensjahr vollendet haben, können unbegrenzt hinzuverdienen,
ohne dass sie eine Kürzung ihrer Altersrente befürchten
müssen. Für Rentenbezieher vor Vollendung des 65. Lebensjahrs
ist der Hinzuverdienst beschränkt. Bis 30. Juni 2003 galt ein
fester Grenzbetrag von monatlich 325 €. Seit 1. April 2003 gibt
es keinen festen Grenzbetrag mehr. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet
sich aus 1/7 der monatlichen Bezugsgröße und wird jährlich
angepasst. Bis zum 31. Dezember 2003 sind dies (l/7 aus 2.380 €=)
340 €. Die neue monatliche Hinzuverdienstgrenze gilt ab 1. Juli
2003 und ist maßgebend für das ganze Bundesgebiet. Der
Hinzuverdienst darf zweimal im Jahr bis zu 340 € überschritten
werden, ohne Gefährdung der Rente. Bisher war die Hinzuverdienstgrenze
identisch mit der Obergrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
bis 31. März 2003 = 325 €. Diese Übereinstimmung ist
weggefallen. Seit 1. April 2003 betragen die Grenzwerte
- für den Hinzuverdienst 340 €
- für geringfügig entlohnte Beschäftigungen 400 €.
Ein regelmäßiger Verdienst von mehr als 340 € monatlich
neben einer Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs führt zur
Kürzung (Teilrente).

Übersicht
Arbeitgeberpflichten bei Kündigung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
in der schriftlichen Kündigung seit 2003 folgende Hinweise geben:
- der Arbeitnehmer muss sich eine andere Beschäftigung suchen,
- muss sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt melden
und
- wird vom Arbeitgeber freigestellt zur Meldung, Stellensuche und
zur Teilnahme
an Qualifizierungsmaßnahmen. Ohne Hinweis auf diese Meldepflicht
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Kürzungen beim Arbeitslosengeld.
Um den Nachweis führen zu können, sollte ein Exemplar der
Kündigung vom Arbeitnehmer gegengezeichnet und vom Arbeitgeber
aufbewahrt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss
sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf beim Arbeitsamt melden.
Der Hinweis darauf sollte bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Übersicht
Hinweise zum Jahreswechsel 2002/2003
GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN
Die Bundesregierung hat am 20. November 2002
den Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen. Der
Gesetzentwurf sieht erhebliche Verschärfungen des Steuerrechts vor. Dem
Gesetz muss jedoch der Bundesrat zustimmen. Die Opposition hat bereits erklärt,
dass sie weite Teile des Gesetzentwurfs ablehnt. In welcher Form das Gesetz
letztendlich verabschiedet wird, ist völlig offen. Nachfolgend ein Überblick
über geplante wesentliche Änderungen:
PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE
Gewinne, die bei der Veräußerung von
Privatvermögen erzielt werden, sollen unabhängig von der Besitzzeit
besteuert werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Wohngebäude und Wirtschaftsgüter
des täglichen Gebrauchs, z. B. der private Pkw. Bisher sind die Gewinne
aus der Veräußerung von Privatvermögen nur innerhalb der Spekulationsfristen
steuerpflichtig. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Ablauf
von zehn Jahren seit der Anschaffung wird derzeit steuerlich nicht erfasst.
Bei anderen Wirtschaftsgütern, z. B. Aktien oder Fondsanteilen, beträgt
die Veräußerungsfrist ein Jahr. Der Wegfall der Fristen soll für
Veräußerungen nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses gelten. Wird
der Entwurf Gesetz, könnte dies der 21. Februar 2003 sein. Dann sollen
auch Gewinne aus Grundstücken oder Aktien, die schon lange Zeit gehalten
werden, bei der Veräußerung besteuert werden. Da die Ermittlung
der Anschaffungskosten bei Altfällen schwierig ist, soll der Gewinn pauschal
ermittelt werden. Wurde das veräußerte Wirtschaftsgut vor dem Beschluss
des Gesetzes angeschafft, sind 10 v. H. des Erlöses als Veräußerungsgewinn
zu versteuern. Ein niedrigerer Gewinn oder ein Verlust können nachgewiesen
werden. Veräußerungsgewinne bis 500 € pro Jahr werden nicht
besteuert.
Private Veräußerungsgewinne sollen einem pauschalen Steuersatz
von 15 v. H. unterliegen. Diese Pauschalsteuer soll endgültig sein, d.
h. die Gewinne werden bei der Veranlagung nicht mit dem persönlichen
Einkommensteuersatz von bis zu 48,5 v. H. erfasst.
FÜr Anteile an Kapitalgesellschaften gilt das Halbeinkünfteverfahren,
d. h. der Veräußerungsgewinn braucht nur zur Hälfte versteuert
werden. Die Steuerbelastung beträgt damit insgesamt 7,5 v. H. des Veräußerungsgewinns.
Beispiel
Anton veräußert im April 2003 Aktien, die er 1980 erworben hat, um 150.000 €.
Der Veräußerungsgewinn wird pauschal mit 10 v. H. von 150.000 == 15.000 € ermittelt.
Da Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert werden, ist der Gewinn zur Hälfte steuerfrei.
Die Einkommensteuer beträgt 15 v .H. von 7.500 == 1.125 €. Weist Anton einen geringeren Gewinn oder
einen Verlust nach, wird das tatsächliche Ergebnis besteuert. Hätte Anton die Aktien noch
vor Inkrafttreten der Neuregelung verkauft, wäre sein Gewinn ganz steuerfrei geblieben.
Werden jedoch Anteile aus einer mindestens
1 v. H.-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, gibt
es den Pauschalsteuersatz nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der
Steuerpflicht des halben Veräußerungsgewinns mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz.
Um die privaten Veräußerungsgewinne aus Aktien und Wertpapieren
vollständig erfassen zu können, sollen Banken verpflichtet werden,
Veräußerungsgeschäfte, die nach dem Gesetzesbeschluss erfolgen,
dem Bundesamt für Finanzen mit Namen und Anschrift des Kunden zu melden.
EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN
Auch Dividenden und Zinsen sollen von Banken und
anderen Schuldnern von Kapitalerträgen an das Bundesamt für Finanzen gemeldet
werden. Die Meldepflicht soll erstmals gelten für Kapitalerträge,
die ab 2004 zufließen.
Mit Einführung der vorgesehenen Meldepflichten wären die Finanzbehörden
fast lückenlos über Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne
im Inland informiert. Dazu soll auch die geplante Abschaffung des Bankgeheimnisses
beitragen. Die Finanzbehörden sollen uneingeschränkt Auskünfte
von Banken verlangen können. Informationen, die im Rahmen von Außenprüfungen
bei Banken über Kunden gewonnen werden, sollen uneingeschränkt verwertet
werden können.
Die Abschaffung des Bankgeheimnisses soll auch für alle offenen Fälle
gelten, so dass auch Kontobewegungen vor Inkrafttreten des Gesetzes von der Verwaltung
erfasst werden können.
VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
Der Abschreibungssatz für neue Mietwohnungen
soll verringert werden. Bisher konnten in den ersten acht Jahren jährlich
5 v. H. der Anschaffungs oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Ab
2003 sollen in den ersten acht Jahren nur noch 3 v. H. Abschreibung zulässig
sein, ab dem 9. Jahr nur noch 2 v. H. Der Abschreibungssatz für betriebliche
Gebäude soll von 3 auf 2 v. H. sinken.
Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, z. B. an Angehörige, soll der
volle Werbungskostenabzug ab 2003 nur noch zugelassen werden, wenn die Miete
mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Miete beträgt. Bisher waren
50 v. H. ausreichend.
Um auch in Zukunft den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, müssen
die Mieten erhöht werden.
Wird ein Gebäude in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb umfassend
renoviert, ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten gefährdet.
Übersteigen die Erhaltungsaufwendungen in diesen drei Jahren zusammen
15 v. H. der Anschaffungskosten, geht die Finanzverwaltung von nachträglichen
Herstellungskosten aus. Die Aufwendungen können dann nicht sofort als
Werbungskosten abgezogen, sondern nur auf die Nutzungsdauer des Gebäudes
verteilt werden. Der Bundesfinanzhof lehnt die 15 v. H.-Grenze ab. Die Auffassung
der Finanzverwaltung soll jedoch jetzt Gesetz werden.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wäre damit überholt.
BESCHRÄNKUNG DER VERLUSTRECHNUNG
Der Verlustvortrag, d. h. der Abzug von Verlusten
aus der Vergangenheit in den Folgejahren, soll noch weiter eingeschränkt
werden. Über die seit 1999 bestehenden Beschränkungen hinaus soll
die Verlustverrechnung innerhalb derselben Einkunftsart im Vortragsjahr nur noch
bis 50 v. H. zulässig sein. Der Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer soll
künftig ebenfalls beschränkt werden.
UMSATZSTEUER
Die Lieferung von lebenden Tieren, Pflanzen
und Blumen sowie die Prothetikumsätze der Zahnärzte sollen ab 1.
April 2003
nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz 7 v. H., sondern mit dem
Regelsteuersatz, zur Zeit 16 v. H., besteuert werden.
EIGENHEIMZULAGE
Die Förderung soll auf Familien und Alleinstehende
mit Kindern beschränkt werden. Eigenheimzulage soll nur noch erhalten,
wer im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung einer selbstgenutzten Wohnung
oder spätestens im 3. Folgejahr Anspruch auf Kindergeld oder auf einen
Kinderfreibetrag hat. Kinderlose und Familien mit erwachsenen Kindern sollen
nicht mehr gefördert werden.
Die Zulage soll aus einem Familiengrundbetrag von höchstens 1.000 €
und der Kinderzulage von 800 € pro Kind bestehen. Die Zulage soll wie
bisher acht Jahre lang bezahlt werden. Zwischen Altbauten und Neubauten wird
nicht mehr unterschieden. Bisher konnte eine Familie mit zwei Kindern in einem
Neubau acht Jahre lang 4.090 €, in einem Altbau 2.812 € erhalten.
Bei Neufällen ab 2003 würde die Zulage einheitlich 2.600 €
betragen.
Die Einkunftsgrenze, bis zu der die Eigenheimzulage beansprucht werden kann,
soll gesenkt werden auf 70.000 € bzw. 140.000 € bei Ehegatten, statt
bisher 81.807/163.614 €. Die Grenze erhöht sich pro Kind um 20.000
€ (bisher 30.678 €).
Maßgeblich sind die positiven Einkünfte des Erstjahrs und des Vorjahrs
zusammen. Verluste sollen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Neuregelungen sollen gelten bei Einreichung des Bauantrags oder Abschluss
des Kaufvertrags ab 1. Januar 2003. Bauantrag oder Kaufvertrag noch in 2002
sichern also die alte, günstigere Rechtslage.
WEITERE ÄNDERUNGEN
Geschenke an Geschäftsfreunde sollen nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig sein. Bisher ist ein Abzug bei Geschenken bis 40 € netto im Jahr je Beschenktem
zulässig. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer selbst oder durch
einen Arbeitnehmer soll mit 1,5 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat angesetzt werden,
wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bisher musste nur 1 v. H. des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden.
VERMÖGENSÜBERGABE GEGEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN
Vater überträgt im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge den Betrieb auf seinen Sohn. Die Betriebsübertragung soll unentgeltlich
erfolgen, d. h. ohne Abstandszahlungen an den Schenker oder Gleichstellungsgelder
an Geschwister, damit der Vater keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss.
Der Vater benötigt für seinen Lebensunterhalt 2.500 €monatlich.
Im Übergabevertrag verpflichtet sich daher der Sohn, seinem Vater lebenslang eine monatliche
Versorgungsrente zu zahlen. Der Sohn mit hohem Einkommensteuersatz kann die Versorgungsleistungen
als Sonderausgaben abziehen, der Vater mit niedrigem Einkommensteuersatz versteuert die
Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge.
Abzugsfähige Versorgungsleistungen liegen nur vor, wenn die Rente lebenslang an den
Schenker oder dessen Ehegatten bezahlt wird und auf ein Kind oder einen Enkel existenzsicherndes
und ertragbringendes Vermögen übertragen wird.
Existenzsicherndes und ertragbringendes Vermögen ist z. B. ein Betrieb,
die Beteiligung an einer Personen oder Kapitalgesellschaft oder ein Mietwohngrundstück.
Veräußert der Sohn das übergebene Vermögen, darf er die
künftigen Rentenzahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Nicht
nur beim Sohn, sondern nachträglich auch beim Vater kann es zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen. Die ursprünglich
ertragsteuerlich unschädliche Schenkung wird im Jahr der Veräußerung
zu einer zumindest teilweise entgeltlichen Vermögensübergabe.
Schenken die Eltern einem Kind eine Wohnung. die von dem Kind selbst genutzt
wird, gegen Versorgungsleistungen, kann das Kind die Rente nicht als Sonderausgabe
abziehen. Wegen der Selbstnutzung durch das Kind ist die Wohnung kein existenzsicherndes
Vermögen mehr, denn das Kind erzielt keine Erträge, aus denen die
Rente bezahlt werden könnte.
VERTRAGSÄNDERUNGEN BEI LEBENSVERSICHERUNGEN
Zinseinnahmen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen
sind steuerfrei, wenn die Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
abgezogen werden können. Wird ein Lebensversicherungsvertrag während
der Laufzeit in einem wesentlichen Vertragsbestandteil geändert, ist
der Sonderausgabenabzug neu zu prüfen. Werden Vertragsbestandteile lediglich
vermindert, entsteht steuerrechtlich kein neuer Vertrag, z. B. bei Verminderung
der Beiträge. Werden einzelne oder alle Vertragsbestandteile jedoch erhöht,
ist hinsichtlich der Erhöhung ein neuer Vertrag entstanden. Die Voraussetzungen
für die Steuerbegünstigung sind sowohl für den bestehenden
als auch für den neuen Vertrag zu prüfen.
BEISPIELl
Dieter schließt 1992 einen Lebensversicherungsvertrag zur Absicherung
seiner Familie ab. Laufzeit 30 Jahre, Beitragszahlungsdauer 10 Jahre,
monatlicher Beitrag 50 €. In 2002 möchte
Dieter den Versicherungsschutz verbessern.
Er verlängert die Beitragszahlungsdauer auf 20 Jahre und erhöht
den Beitrag auf 150 €. Die unveränderten Vertragsbestandteile gelten
als "alter" Vertrag, der weiterhin steuerbegünstigt ist. Die
auf die Verlängerung der Beitragszahlungsdauer und die Erhöhung
der Beiträge entfallenden Bestandteile sind ein neuer Vertrag. Dieser
ist ebenfalls begünstigt, da die Vertragslaufzeit noch mindestens 12
Jahre beträgt und laufende Beitragszahlungen erbracht werden.
Wurden Versicherungsbeiträge wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers
nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der Versicherungsschutz
durch folgende steuerunschädliche Maßnahmen wieder hergestellt
werden:
- Die Beiträge werden innerhalb von zwei Jahren nachentrichtet.
- Die Versicherungs und Beitragszahlungsdauer wird verlängert
- Der Ablauftermin wird verlegt ohne Änderung der Beitragszahlungsdauer.
VERSPÄTUNGSZUSCHLAG AUCH IN ERSTATTUNGSFÄLLEN
Bei nicht oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Die Festsetzung ist auch in Erstattungsfällen möglich,
nicht jedoch bei einer Steuerfestsetzung von Null.
BEISPIEL
Bruno gibt seine Einkommensteuererklärung trotz mehrmaliger Aufforderung
verspätet ab. Die Veranlagung führt zu einer Einkommensteuer von
5.000 €. Aufgrund geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 8.000
€ erhält Bruno eine Einkommensteuererstattung von 3.000 €
Das Finanzamt kann trotzdem einen Verspätungszuschlag bis 10 v. H.
von 5.000 € = höchstens 500 € festsetzen.
GRUNDERWERBSTEUER BEI ABGELTUNG VON PFLICHTTEILSANSPRÜCHEN
Kinder oder Ehegatten, die vom Erblasser nicht
oder zu gering bedacht werden, sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil
ist ein Anspruch in Geld gegen die Erben in Höhe der Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Erhält der Pflichtteilsberechtigte ein Grundstück
als Abfindung, ist dieser Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig, denn es wird
ein Geldanspruch erfüllt. Bei der Erbschaftsteuer muss der Pflichtteilsberechtigte,
wenn er mit einem Grundstück abgefunden wird, den Geldbetrag versteuern
und nicht den niedrigeren Grundstückswert. Den seiben Betrag kann der
Erbe als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
Die Grunderwerbsteuer entfällt bei Übertragungen zwischen Verwandten
in gerader Linie, z.B. zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehegatten,
aber nicht zwischen Geschwistern. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf
seinen Anspruch und der Erbe schenkt ihm das Grundstück, ist die Schenkung
grunderwerbsteuerfrei. Die Schenkungsteuer berechnet sich dann nur aus dem
niedrigen Grundstückswert. Der Erbe, der schenkt, kann jedoch bei der
Erbschaftsteuer nichts abziehen.
NEUREGELUNG DER VERJÄHRUNG
Gesetzliche und vertragliche Ansprüche verjähren
ab 2002 regelmäßig in drei statt bisher in 30 Jahren. Die DreiJahresfrist
gilt auch für Forderungen der Ärzte und Handwerker. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
Kenntnis vom Anspruch erlangt. Sie endet jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Anspruchs. Für Dauerschuldverhältnisse,
z. B. Mietverträge, gilt das neue Recht erst ab 2003. Ansprüche
aus Sachrnängeln beim Kaufvertrag und aus Werkverträgen über
bewegliche Sachen, z. B. Autoreparaturen, verjähren in zwei Jahren ab
Übergabe, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf Jahren (bis 2001
sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr).
Verlängert sich die Verjährung nach neuern Recht, gilt für
Ansprüche, die bis 2001 entstanden sind, noch die alte kurze Verjährung.
Wurde z. B. ein mangelhaftes Auto am 31. Oktober 2001 übergeben,
verjähren die Sachmangelansprüche bereits nachsechs Monaten, d. h.
am 30. April 2002, denn die neue Verjährungsfrist
mit zwei Jahren ist länger. Verkürzt sich die Verjährung nach
neuern Recht und die Frist nach altem Recht ist noch nicht abgelaufen, beginnt
die neue kurze Verjährung erst am 1. Januar 2002.
BEISPIEL
Entsteht der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Kaufsache am 15.
Januar 1995, verjährt dieser nach altem Recht in 30 Jahren, d. h. am 15.
Januar 2025. Nach neuern Recht verjährt der Anspruch jedoch in drei Jahren,
d. h. am 31. Dezember 1998, wenn der Gläubiger 1995 seinen Anspruch bereits kannte.
Zum Schutz des Gläubigers beginnt die dreijährige Regelverjährung
wegen der verkürzten Frist erst am 1. Januar 2002 und endet am 31. Dezember
2004.
Hinweise Oktober 2002
RECHTSÄNDERUNGEN 2002 und 2003
Verschiebung der bereits beschlossenen Steuersenkungen
Zur Finanzierung der Hochwasserschäden werden die bereits beschlossenen Steuersenkungen von 2003 auf 2004 verschoben.
Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer sinkt erst in 2004 von 48,5 auf 47 v. H., der Eingangssteuersatz
von 19,9 auf 17 v. H. Der Grundfreibetrag, das ist das Einkommen, das nicht besteuert wird, steigt erst in 2004
von 7.235 auf 7.426 E för jeden Steuerpflichtigen.
Erhöhung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer steigt in 2003 von 25 auf 26,5 v. H., z. B. för Kapitalgesellschaften und Vereine.
Haushaltsfreibetrag för Alleinstehende mit Kind
Bisher sollte der Haushaltsfreibetrag ab 2002 nur noch gewährt werden, wenn dieser bereits in 2001
abgezogen wurde. RÜckwirkend ab 1. Januar 2002 wird jetzt Alleinstehenden auch in Neufällen, z. B.
bei Geburt des Kindes in 2002, der Haushaltsfreibetrag mit 2.340 E gewährt. In 2004 sinkt der Haushaltsfreibetrag
auf 1.188 E. Ab 2005 entfällt der Haushaltsfreibetrag ganz.
SPENDEN AN HOCHWASSEROPFER
Spenden för wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswördig anerkannte kulturelle Zwecke sind
abzugsfähig als Sonderausgaben bis 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkönfte oder bis 2 v. T. der Umsätze,
Löhne und Gehälter. För kirchliche, religiöse und als besonders förderungswördig anerkannte gemeinnötzige
Zwecke können bis 5 v. H. oder 2 v. T. abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Spendenempfänger
eine gemeinnötzige KÖrperschaft ist, z. B. ein Sportverein, oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, z. B. eine Gemeinde. Direkte Zuwendungen an betroffene Privatpersonen sind nicht begönstigt.
Spenden öber 100 E mössen auf einer Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden. Bei Spenden auf
Katastrophen-Sonderkonten, z. B. des Deutschen Roten Kreuzes, genögt ein Bareinzahlungsbeleg oder der
Kontoauszug als Nachweis. Sachspenden aus dem Privatvermögen werden mit dem Verkehrswert angesetzt.
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen an begönstigte Körperschaften können mit dem Buchwert zuzöglich
Umsatzsteuer angesetzt werden.
Spendenaktionen gemeinnötziger Vereine för Hochwasseropfer gefährden die Gemeinnötzigkeit nicht, wenn die
Bedörftigkeit der Unterstötzten dokumentiert und eine Zuwendungsbestätigung för mildtätige Zwecke erteilt wird.
Beihilfen des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer sind bis 600 € steuerfrei.
Verzichten Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich auf laufenden Arbeitslohn oder auf angesammelte
Überstunden oder Zeit-Wertguthaben zugunsten einer Spende för Hochwasseropfer, fallen keine
Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Spende kann jedoch nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG BEI VORZEITIGER ABLÖSUNG EINES DARLEHENS
Eine Bank berechnet bei vorzeitiger Röckzahlung eines Darlehens för den ihr entstandenen Zinsschaden
eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diente das Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Wohnung, kann
die Entschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, w~nn sie durch die Veräußerung des
Vermietungsobjektes veranlasst ist. Wird das Darlehen wegen einer Umschuldung vorzeitig zuröckbezahlt,
ist die Entschädigung abzugsfähig als Werbungskosten.
Wurde bei Auszahlung des Darlehens ein Ausgabeabgeld = Disagio einbehalten, entsteht bei vorzeitiger
Köndigung ein anteiliger Röckerstattungsanspruch. Rechnet die Bank diesen Anspruch des Darlehensnehmers
auf die Entschädigung an, so liegt keine Röckzahlung von Werbungskosten vor, obwohl das Disagio als
Werbungskosten abgezogen wurde. Die Disagio-Röckerstattung föhrt auch nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
BEEINDIGUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT DURCH REALTEILUNG
Endet der gesetzliche Göterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung und teilen die Ehegatten ihr
Vermögen auf, können dadurch steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
Beispiel:
Bruno und Dora lassen sich scheiden. Beide Ehegatten sind zu je 50 v. H. beteiligt an einer gewerblichen Personen
gesellschaft. Daneben sind sie zu je 50 v. H. Miteigentömer eines Mietwohngrundstöcks, das sie vor fönf jahren ange
schafft haben. Bruno öbernimmt von Dora den Gesellschaftsanteil und öberträgt ihr daför seinen Miteigentumsanteil an dem Mietwohngrundstöck. In dieser Abtretung des Gesellschaftsanteils gegen Übertragung des Miteigentumsanteils am Mietwohngrundstöck sieht der Bundesfinanzhof einen gewinnrealisierenden Tausch. Dora muss die stillen Reserven im
Gesellschaftsanteil versteuern. Bei Bruno werden die stillen Reserven im Miteigentumsanteil des Mietwohngrundstöcks erfasst, denn die Zehn-jahresfrist för private Grundstöcksgeschäfte ist noch nicht abgelaufen.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist eine Realteilung ohne steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven nur
möglich bei der Aufteilung von Gesamthandsgemeinschaften mit gemeinschaftlichem Vermögen, z. B. Erbengemein
schaften, Personengesellschaften oder auch bei Eheleuten, die den Göterstand der Götergemeinschaft notariell verein
bart haben.
VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER BESTEUERUNG PRIVATER WERTPAPIERGESCHÄFTE?
Gewinne, die ein Privatmann durch Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren innerhalb eines jahres erzielt,
sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, falls die Besteuerungsgrenze 511 € im jahr
öberschritten wird. Laut Bundesfinanzhof könnte dies gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, denn die
Finanzverwaltung habe regelmäßig keine Möglichkeit, nicht erklärte Spekulationsgewinne zu entdecken.
Wegen dieser Besteuerungsungleichheit zu Lasten der ehrlichen Steuerzahler lässt der Bundesfinanzhof
die Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgerichtpröfen.
Einkommensteuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren enthalten, sollten
deshalb durch Einspruch offen gehalten werden.
VERMIETUNG VON SPORTANLAGEN
Bisher ist die Vermietung von Sportanlagen an Einzelspieler nur zum Teil steuerpflichtig,
nämlich soweit Betriebsvorrichtungen öberlassen werden, z. B. das Netz und die sanitären
Einrichtungen bei einer Tennishalle. Da die Nutzungsentgelte nur teilweise versteuert werden,
kann der Unternehmer die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen auch nur zum Teil abziehen,
z. B. Vorsteuern aus den Baukosten der Halle.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Vermietung von Sportanlagen sei eine insgesamt
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Werde z. B. ein Tennisplatz stundenweise vermietet,
sei das Entgelt voll umsatzsteuerpflichtig.
Die Betreiber von Sportanlagen können bis 31. Dezember 2003 die bisher geltende Regelung weiter
anwenden. Wählen sie die Besteuerung nach neuem Recht, mössen sie alle Nutzungsentgelte voll
versteuern, gewinnen jedoch den vollen Vorsteuerabzug. Ab dem Jahr 2004 gilt zwingend neues Recht.
UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG PER TELEFAX
Eine dem Finanzamt per Telefax öbermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck ist wirksam. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht zulässig, wenn die Voranmeldung
bis spätestens fönf Tage nach Fälligkeit per Telefax eingegangen ist (Abgabe-Schonfrist).
Voraussetzung ist, dass die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet wird.
Die Steuer gilt als entrichtet
- bei Erteilung einer Einzugsermächtigung mit Einreichung der Voranmeldung
- bei Überweisung mit Anweisung der Zahlung an die Bank oder
- bei Schecks mit Eingang des Schecks beim Finanzamt
NEUES ZUR EIGENHEIMZULAGE
Die Eigenheimzulage wird gewährt för selbstgenutztes Wohneigentum und för die unentgeltliche
Überlassung einer Wohnung an Angehörige. Jeder Börger hat nur einmal im Leben Anspruch auf
diese Zulage. Ehegatten können die Zulage zweimal erhalten, wobei es keine Rolle spielt,
welchem Ehegatten die geförderten Wohnungen gehören. Eine gleichzeitige Förderung von zwei
selbstgenutzten Wohnungen ist jedoch bei räumlichem Zusammenhang ausgeschlossen, d. h. wenn
sich beide Objekte im seiben Gebäude befinden. För den späteren Ausbau des Dachgeschosses
kann die Eigenheimzulage erst beansprucht werden, wenn die Förderung för die Wohnung im Erdgeschoss
ausgelaufen ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine Doppelförderung trotz räumlichen
Zusammenhangs dann möglich, wenn eine Wohnung selbstgenutzt wird und die andere Wohnung einem
Angehörigen unentgeltlich öberlassen wird. Im Entscheidungsfall wurde die Einliegerwohnung im
selbstgenutzten Haus der Mutter des Ehemanns unentgeltlich Überlassen. Der Bundesfinanzhof
gewährt die Eigenheimzulage gleichzeitig för den selbstgenutzten Teil und för die Einliegerwohnung.
Ein weiteres Urteil gewährt auch för ein auswärts studierendes Kind die Kinderzulage mit 767 E pro
Jahr zusätzlich zur Eigenheimzulage der Eltern. Voraussetzung ist, dass das Kind am Studienort keinen
eigenen unabhängigen Haushalt föhrt. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs der Fall, wenn das
Kind regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zuröckkehrt und ihm
dort noch ein Zimmer zur Verfögung steht.
EINSCHRÄNKUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN STEUERHINTERZIEHUNG
Bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung hat der Täter die Absicht, sich durch wiederholte
Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Der zum 1. Januar 2002 neu geschaffene Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung
wurde in seiner Anwendung eingeschränkt. Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung setzt eine
Steuerverkörzung in großem Ausmaß voraus. Das Strafmaß beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Eine die Haft vermeidende Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Eine Selbstanzeige durch Nacherklären
der verkörzten Steuern wirkt bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung nur strafmildernd. Die Strafe
verringert sich auf drei Monate bis fönf Jahre. Liegt eine Steuerverkörzung geringeren Ausmaßes vor,
handelt es sich um eine gewöhnliche Steuerhinterziehung mit der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.
MITTÄTERSCHAFT BEI STEUERHINTERZIEHUNG DRUCH UNTERZEICHNEN DER GEMEINSAMEN EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG?
Die Unterschrift unter die gemeinsame Einkommensteuererklärung macht den Ehegatten nicht
zum Mittäter bei der Steuerhinterziehung des Partners. Die Versicherung jedes Ehegatten,
in der Steuererklärung die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, bezieht
sich nur auf Sachverhalte in seiner Wissenssphäre und seinem Verantwortungsbereich. Hierunter
fallen nicht Höhe und Vollständigkeit der Einkönfte des Ehegatten.
Auch bei Kenntnis der Steuerhinterziehung muss der Ehegatte die Unterschrift unter die gemeinsame
Einkommensteuererklärung nicht verweigern. Eine von beiden Ehegatten zu vertretende Steuerhinterziehung
kann sich jedoch ergeben bei Beihilfe oder Mittäterschaft, z. B. wenn die Ehefrau Belege fälscht.
NEUES GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT
Bauunternehmer können seit dem 1. August 2002 för das Fehlverhalten der von ihnen beauftragten Subunternehmer
zur Verantwortung gezogen werden. Der Bauunternehmer haftet för die nicht abgeföhrten Sozialversicherungsbeiträge
des Subunternehmers, wenn der Gesamtwert aller för ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen mindestens
500.000 € beträgt. Der Bauunternehmer kann sich von der Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass er ohne
Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer ordnungsgemäß seine Beiträge bezahlt. Die Haftung soll
z. B. greifen, wenn Subunternehmer ungewöhnlich niedrige Angebote abgeben, die nur durch den Einsatz von
Schwarzarbeitern erklärbar sind.
Ausserdem wurden bereits bestehende Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
von Ausländern verschärft. So kann die Beschäftigung von Schwarzarbeitern in besonders schweren Fällen wie die
Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ausserdem droht ein Ausschluss von
öffentlichen Aufträgen för bis zu drei Jahre.
Die Zusammenarbeit der mit der Schwarzarbeit befassten Behörden soll verbessert werden.
Die Finanzämter mössen alle relevanten Besteuerungsgrundlagen und alle Erkenntnisse öber Schwarzarbeit an die
Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt för Arbeit melden.
VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER?
Der Bundesfinanzhof hat das Erbschaftsteuergesetz för verfassungswidrig erklärt. Betriebsvermögen,
GmbH-Anteile und Grundstöcke seien gegenöber Kapitalvermögen zu stark begönstigt. Das Bundesverfassungsgericht
wird den Gesetzgeber wahrscheinlich verpflichten, ein neues Gesetz zu erlassen. För bestehende
Steuerfestsetzungen besteht Vertrauensschutz, so dass eine Verschärfung in diesen Bescheiden röckwirkend
nicht möglich ist.
Sind Schenkungen geplant, sollte begönstigtes Vermögen nach einem Beratungsgespräch rasch geschenkt werden,
um die jetzt noch vorhandenen Steuervorteile zu nutzen.
ÄNDERUNG DES MUTTERSCHUTZGESETZES
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Geburt und acht
Wochen nach der Geburt -bei Fröh und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt -dörfen Frauen nicht
beschäftigt werden. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Bei Entbindung vor dem mutmaßlichen Termin verlängert sich die Mutterschutzfrist um die vor der Geburt
nicht beanspruchte Zeit, d. h. jede Frau erhält eine Schutzfrist von mindestens 99 Tagen.
Die Neuregelung gilt för alle Frauen, deren Schutzfrist am 20. Juni 2002 noch nicht abgelaufen ist.
Hinweise August 2002
ANSCHAFFUNGSNAHE RENOVIERUNGSKOSTEN
Bisher behandelt die Finanzverwaltung Renovierungskosten in den ersten drei Jahren seit dem Erwerb, die mehr als
15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen, als zusätzliche Anschaffungskosten. Sie verweigert den
Sofortabzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof lehnt diese starre 15 v. H.-Grenze ab.
Die Höhe der Aufwendungen und ihre zeitliche Nähe zur Anschaffung seien unerheblich. Anschaffungsnahe Renovierungskosten
seien nur dann nicht sofort abzugsfähig, wenn durch die Baumaßnahmen das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt oder
.wesentlich verbessert werde.
Ein Gebäude ist in betriebsbereitem Zustand, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Käufers genutzt werden kann,
z. B. für die eigenbetriebliche Nutzung oder Fremdvermietung. Müssen funktionsuntüchtige Teile des Gebäudes, die für die Nutzung
unerlässlich sind, wieder hergestellt werden, liegen Anschaffungskosten vor. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag
über eine Altbauwohnung Modernisierungsarbeiten in Auftrag gegeben werden.
Bei wesentlicher Verbesserung erhöht sich durch die Renovierung der Gebrauchswert des Gebäudes deutlich. Dies ist der Fall,
wenn durch die Renovierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen
sehr hohen Standard angehoben wird. Für die Standardbestimmung maßgeblich sind vor allem die Heizungs-, Sanitärund
Elektroinstallationen sowie die Fenster. Sind mindestens drei dieser Bereiche von der Renovierung betroffen, kann eine wesentliche
Verbesserung vorliegen. Auch wenn die Baumaßnahmen in den zentralen Bereichen zu einer wesentlichen
Verbesserung und damit zu Herstellungskosten führen, bleiben die übrigen Schönheitsreparaturen, z. B. Tapezierarbeiten,
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
GEMISCHT GENUTZTE FERIENWOHNUNGEN
Wird eine Ferienwohnung gemischt genutzt, d. h. teilweise selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet, ist strittig, welcher
Nutzungsart die Leerstandszeiten zuzuordnen sind.
Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwei Fälle:
Bei von vornherein zeitlich beschränkter Selbstnutzung seien die Leerstandszeiten der Vermietung zuzuordnen, z. B. wenn
- die Ferienwohnung für den Rest des Jahres einem Verwalter zur Vermietung überlassen wird.
- Bei jederzeit möglicher Selbstnutzung seien die Leerstandszeiten im Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietung aufzuteilen.
Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen die Leerstandszeiten immer der Selbstnutzung zuordnete.
Entsteht aus der Vermietung ein Verlust, prüft die Finanzverwaltung, ob Liebhaberei vorliegt. Dies ist der Fall, wenn wegen der
privaten Mitveranlassung der Anschaffung überhaupt keine Überschusserzielungsabsicht besteht. Der Bundesfinanzhof bejaht
die Überschusserzielungsabsicht, wenn in einem Zeitraum von 30 Jahren die Summe der voraussichtlichen Einnahmen die Summe
der voraussichtlichen Werbungskosten übersteigt. Nur wenn sich aus dieser Prognose ein Totalüberschuss ergibt, sind die Verluste
aus der Ferienwohnung verrechenbar mit anderen positiven Einkünften.
GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL BEI DER ERRICHTUNG VON WOHNUNGEN
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke oder Eigentumswohnungen kauft und verkauft, ist
gewerblicher Grundstückshändler. Seine Veräußerungsgewinne unterliegen neben der Einkommensteuer auch
der Gewerbesteuer. Der Privatmann dagegen, der die Drei-Objekt-Grenze nicht überschreitet, bezahlt keine Gewerbesteuer.
Fraglich war, ob die Drei-Objekt-Grenze auch für die Errichtung von Wohnungen mit anschließender Veräußerung
innerhalb von fünf Jahren gilt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch in Herstellungsfällen die
Drei-Objekt-Grenze anzuwenden ist. Anschaffung und Herstellung müssen gleich behandelt werden. Wer bis zu drei
Eigentumswohnungen innerhalb von fünf Jahren seit Fertigstellung veräußert, ist noch kein gewerblicher Grundstückshändler.
Der Veräußerungsgewinn ist allerdings auch beim Privatmann einkommensteuerpflichtig. Steuerfrei bleibt der Gewinn nur,
wenn der Boden, auf dem die Wohnungen errichtet werden, seit mehr als zehn Jahren Eigentum des Veräußerers ist.
PRIVATE TERMINGESCHÄFTE
Termingeschäfte sind alle als Options oder Festgeschäfte ausgestalteten Finanzderivate, deren Preis vom Börsen oder
Marktpreis von Wertpapieren oder Aktienindices, von Devisenkursen oder Zinssätzen abhängt. Wird ein Optionsschein,
ein Future oder ein Discount-Zertifikat innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung verkauft, ist der Spekulationsgewinn
steuerpflichtig. Gleiches gilt für Termingeschäfte, die innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung fällig werden, wenn der
Basiswert, z. B. die Aktie, nicht geliefert wird, sondern ein Barausgleich = cash settlement für die Wertsteigerung gezahlt
wird. Solche Spekulationsgewinne müssen voll versteuert werden, d. h. sie unterliegen nicht wie der Spekulationsgewinn
aus dem Verkauf von inländischen Aktien ab 2002 dem Halbeinkünfteverfahren. Spekulationsverluste aus privaten Termingeschäften
können nur verrechnet werden mit Spekulationsgewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Kalenderjahrs.
Nicht ausgeglichene Spekulationsverluste können ein Jahr zurückgetragen und unbegrenzt vorgetragen werden.
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche und beträgt sein regelmäßiges Arbeitsentgelt
höchstens 325 € im Monat, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Führt der Arbeitgeber die pauschalen Renten
und Krankenversicherungsbeiträge ab und legt der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vor, ist der Arbeitslohn
auch lohnsteuerfrei.
Das Wohnsitzfinanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung nur, wenn der geringfügig Beschäftigte keine anderen positiven
Einkünfte hat. Die Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt. Die Steuerbefreiung entfällt nachträglich, falls im
Laufe des Kalenderjahrs andere positive Einkünfte erzielt werden, z. B. durch Aufnahme eines steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wird jedoch erst bei der Einkommensteuerveranlagung des
Arbeitnehmers besteuert. Es entsteht keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt bestehen.
Beispiel:
Petra arbeitet von Januar bis August in geringfügigem Umfang. Der Lohn wird steuerfrei ausbezahlt. Ab September tritt sie
beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung für 800 € im Monat an. Der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung
wird in Petras Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Bei Prüfung der Entgeltgrenze 325 € im Monat wird für die Befreiung von der Sozialversicherung ein sogenannter Phantomlohn
hinzugerechnet. Dabei handelt es sich um Lohnbestandteile, die den Beschäftigten zustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich
ausbezahlt werden. Der Anspruch des Beschäftigten kann sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, aus einzelvertraglichen
Ansprüchen oder auch aus der üblichen Betriebspraxis ergeben.
Ein vertraglicher Ausschluss ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber rechtfertigende Gründe vorbringen kann, warum er geringfügig
Beschäftigten betriebsübliche Sonderzahlungen verweigert. Gründe könnten z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder
Familienstand sein, nicht jedoch die geringere Arbeitsstundenzahl. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt durch die Hinzurechnung
des Phantomlohns 325 €, wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungs und lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber haftet für
die abzuführende Lohnsteuer und schuldet die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
STEUERSATZ FÜR SOFTWARE
Die Veräußerung von Computerprogrammen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz 16 v. H.. Der ermäßigte
Steuersatz mit 7 v. H. gilt nur, wenn Rechte eingeräumt werden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d. h. das Programm wird erworben, um es zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist die Software dagegen für den
Eigenbedarf des Erwerbers bestimmt, muss der Regelsteuersatz mit 16 v. H. angewendet werden.
INFORMATION VON ARBEITNEHMERN BEI BETRIEBSÜBERGANG
Bis 31. März 2002 musste ein Unternehmer vor einer geplanten Betriebsveräußerung nur seinen Betriebsrat informieren.
Seit dem 1. April 2002 hat jeder Unternehmer, unabhängig von der Betriebsgröße, alle betroffenen Arbeitnehmer über eine
anstehende Betriebsveräußerung zu informieren. Die Erläuterung muss schriftlich erfolgen, z. B. durch Aushang am schwarzen
Brett. Eine mündliche Erklärung des Unternehmers, z. B. auf einer Betriebsversammlung, genügt nicht. Aus Beweisgründen
sollte jedem Arbeitnehmer die Information gegen Empfangsbestätigung schriftlich ausgehändigt werden.
Beispiel:
Der 65-jährige Schreinermeister Erwin veräußert sein Einzelunternehmen aus Altersgründen an den Unternehmer Klaus.
Erwin muss alle Arbeitnehmer schriftlich über die Gründe, den Zeitpunkt und die eventuellen Folgen der Veräußerung für
diese informieren. Mit der Information der Arbeitnehmer beginnt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Die Arbeitnehmer
können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Ist die Information nicht vollständig, können die Arbeitnehmer
unbefristet widersprechen und außerdem auf Weiterbeschäftigung durch Erwin klagen. Die Informationspflicht besteht nicht
nur bei Veräußerung, sondern bei jedem Wechsel des Betriebsinhabers, d. h. desjenigen, der über die für die Arbeitnehmer
entscheidende arbeitsrechtliche Organisations und Leitungsmacht verfügt.
Erwin hätte die gleiche Informationspflicht, wenn er seinen Betrieb nicht veräußern, sondern lediglich an den
Unternehmer Klaus verpachten würde.
HAFTUNG DES GBR-GESELLSCHAFTERS
Laut Bundesgerichtshof kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen klagen und verklagt
werden wie eine Offene Handelsgesellschaft. Auch bei der Haftung werden die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts und die Offene Handelsgesellschaft gleichgestellt. GbR-Gesellschafter haften damit auch für Altschulden
der Gesellschaft, die vor ihrem Eintritt entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Tritt ein neuer Gesellschafter z.B. in eine Gemeinschaftspraxis ein, ist deshalb eine schriftliche
Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis zu empfehlen, d. h. die Schulden aus der Vergangenheit
tragen dann die Altgesellschafter allein.
Hinweise April 2002
BAUABZUGSTEUER BEI VERMIETUNG VON WOHNUNGEN
Empfängt ein Unterehmer für sein Unternehmen Bauleistungen im Inland, muss er für Zahlungen ab 2002 15 v. H. des Rechnungsbetrags einbehalten und
an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers oder Bauhandwerkers abführen. Der Steuerabzug darf unterbleiben, wenn der Bauhandwerker usw. eine
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder wenn die Bauleistungen des einzelnen Bauhandwerkers usw. im Kalenderjahr 5.000 €, wenn ausschliesslich
umsatzsteuerfrei vermietet wird 15.000 €, nicht übersteigen.
Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sind für Bauleistungen an diesen Wohnungen ebenfalls
vom Steuerabzug befreit. Diese Befreiung gilt auch für Vermieter mit anderen unternehmerischen Tätigkeiten, z. B. ärzte, und ist nicht begrenzt auf
umsatzsteuerfreie Vermietung.
UNENTGELTLICHE AUFNAHME EINES ANGEHÖRIGEN IN EIN PERSONENUNTERNEHMEN
Die unentgeltliche Aufnahme, z. B. des Sohnes, in ein Einzelunternehmen oder die Schenkung eines Teils eines Gesellschaftsanteils
an einer Personengesellschaft erfolgt zum Buchwert ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Bisher war es schädlich, wenn im Zuge
der unentgeltlichen Aufnahme des Sohnes der Vater wesentliche Betriebsgrundlagen, z. B. das Betriebsgrundstück, im Alleineigentum
zurückbehielt. Ab 2001 ist die Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks unschädlich, wenn es weiterhin der neuen Personengesellschaft
zur Nutzung überlassen wird und der Vater Mitgesellschafter bleibt. Allerdings kommt es zu einer rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven
im geschenkten Gesellschaftsanteil, wenn der Sohn diesen innerhalb von fünf Jahren veräussert oder aufgibt.
Schenkt der Vater dem Sohn den ganzen Betrieb oder den ganzen Gesellschaftsanteil unter Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks,
muss der Vater wie bisher wegen Betriebsaufgabe sämtliche stillen Reserven des Betriebs oder des Gesellschaftsanteils einschliesslich
Betriebsgrundstück versteuern.
REALTEILUNG
Bei einer Realteilung wird das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, z. B. einer Rechtsanwaltssozietät, aufgeteilt auf
die einzelnen Gesellschafter. Die übernommenen Wirtschaftsgüter werden in den neu gegründeten Einzelpraxen der bisherigen
Gesellschahfter verwendet. Ab 2001 erfolgt die übernahme der einzelnen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten. Stille Reserven,
z. B. im Praxiswert, werden nicht besteuert. Wird jedoch ein übernommenes Wirtschaftsgut, das erhebliche stille Reserven enthält.
innerhalb von drei Jahren nach der Realteilung veräussert oder in das Privatvermögen entnommen, muss in der Schlussbilanz
der aufgelösten Personengesellschaft rückwirkend das übernommene Wirtschaftgut mit dem Vekehrswert angesetzt werden.
Die Sperrfrist soll verhindern, dass die Versteuerung stiller Reserven in Jahre verlagert wird, in denen der Unternehmer einen
niedrigeren persönlichen Steuersatz hat. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der gesonderten und einheitlichen
Gewinnfeststellung für das letzte Wirtschaftsjahr der aufgelosten Personengesellschaft.
VERÄUSSERUNG VON ANTEILEN AN KAPITALGESELLSCHAFTEN IM BETRIEBSVERMÖGEN
Veräussert eine Kapitalgesellschaft Ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Veräusserungsgewinn ab 2002
steuerfrei. Veräussert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ein Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 2002,
ist die Hälfte des Veräusserungsgewinns steuerpflichtig. Deshalb darf ab 2002 der Veräusserungsgewinn bis 500.000 € in
eine steuerstundende Reinvestitionsrücklage eingestellt werden.
Die Rücklagenbildung setzt jedoch voraus, dass die Beteiligung bereits sechs Jahre zum Anlagevermögen.des Betriebs gehört hat.
Die Rücklage muss wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn nicht im Jahr der Veräusserung, im Vorjahr oder in den zwei
Folgejahren neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder neue bewegliche Anlagegüter angeschafft werden. Wird ein neues Gebäude
angeschafft, verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf vier Jahre. Wird nIcht reinvestiert, muss nach Ablauf der vier Jahre zusätzlich
zum steuerpflichtigen Auflösungsbetrag ein Gewinnzuschlag versteuert werden.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN AUF RECHNUNGEN
Ab 1. Juli 2002 muss auf jeder Rechnung die Steuernummer des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, angegeben
werden. Die Finanzämter sollen die Möglichkeit haben, Lieferketten in Umsatzsteuerbetrugsfällen zurückzuverfolgen.
Die Angabe der Steuernummer ist jedoch keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Eine Rechnung ohne Steuernummer
muss deshalb nicht an den Lieferanten zur Berichtigung zurückgeschickt werden.
Bereits seit dem 1. Januar 2002 müssen Rechnungen über steuerfreie Leistungen einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten,
z. B. bei einem Arzt mit der Formulierung: " Diese Leistung ist von der Umsatzsteuer befreit nach § 4 Nr. 14 UStG. "
Ab 2002 ist ein Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die per e-Mail oder auf Datenträgern übermittelt werden.
Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung, die bisher erforderlich war; kann entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Rechnung mit einer elektronischen Unterschrift nach dem Signaturgesetz versehen wird, um die unverfälschte übertragung zu
gewährleisten.
Es ist ab 2002 unbedingt darauf zu achten, dass auf Rechnungen nicht nur der Steuerbetrag, sondern auch der Nettobetrag
angegeben ist. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Nettobetrags ist nicht mehr möglich. Solche Rechnungen
sind dem Rechnungsaussteller zur Berichtigung zurückzugeben. Der Rechnungsempfänger hat einen Rechtsanspruch auf eine
ordnungsgemässe Rechnung, die ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 100 € brutto,
bei denen wie bisher die Angabe des Gesamtbetrags und des Steuersatzes ausreicht.
MASSNAHMEN GEGEN UMSATZSTEUERBETRUG
Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom Dezember 2001 soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, gegen betrügerische
"Karussellgeschäfte" vorzugehen, die zu erheblichen Steuerausfällen führen. Bei Karussellgeschäften machen die Rechnungsempfänger
den Vorsteuerabzug geltend, während der Lieferer absichtlich die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführt. Der Kampf gegen den
Umsatzsteuerbetrug bringt jedoch auch erhebliche Belastungen für steuerehrliche Unternehmer mit sich.
Ab 2002 müssen neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Dies gilt unabhängig von der Höhe der erwarteten Umsätze. Bisher konnte bei geringen Umsätzen die Umsatzsteuer
vierteljährlich oder sogar nur jährlich erklärt werden. Die Finanzverwaltung kann die Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen
von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, z. B. einer Bankbürgschaft. Zulässig ist dies allerdings nur in den Fällen,
in denen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug strittig ist. Das FInanzamt muss die Abzugsberechtigung möglichst schnell
durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung klären.
Das Finanzamt kann die umsatzsteuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers in einer Nachschau überprüfen, z. B. um
festzustellen, ob ein neu gegründetes Unternehmen überhaupt existiert oder ob es sich nur um ein Scheinunternehmen handelt.
Die Umsatzsteuer-Nachschau muss - anders als die Betriebsprüfung oder die Umsatzsteuer-Sonderprüfung - nicht vorher angekündigt
werden. Der Unternehmer muss Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren, Auskünfte geben und Aufzeichnungen vorlegen.
Die Ergebnisse der Nachschau dürfen auch für andere Steuern verwendet werden, z. B. für die Einkommensteuerveranlagung des Unternehmers.
Zur Bekämpfung der Karussellgeschäfte kann ein Unternehmer ab 2002 für die Umsatzsteuer eines Lieferanten in Haftung genommen
werden, wenn beide Seiten in betrügerischer Absicht zusammenarbeiten. Dies ist der Fall, wenn dem Unternehmer bekannt war,
dass der Lieferant die Umsatzsteuer vorsätzlich und planmässig nicht abführt. Ausserdem wurden die Bussgeldund Strafvorschriften für
Betrugsfälle drastisch verschärft. So wird die gewerbsmässige Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.
STEUERSCHULD DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS
In drei Fällen schuldet ab 2002 nicht der
leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger,
wenn er selbst Unternehmer ist. Dies gilt
Wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuer
Voranmeldung als Vorsteuer abziehen.
BEISPIEL
Architekt Erich lässt sein privates Einfamilienhaus von einem französischen Handwerker für 100.000 € renovieren. Da der
Handwerker nicht in Deutschland ansässig ist, schuldet Erich die Umsatzsteuer mit 16.000 €, denn er ist Unternehmer.
Ob er die Bauleistung für sein Büro bezieht oder für sein Privathaus, ist gleichgültig. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nur bei
Leistungen für das Unternehmen möglich.
Bisher unterlag der Leistungsempfänger in einem solchen Fall einer Abzugsverpflichtung. Er durfte nur den Nettorechnungsbetrag
an den leistenden Unternehmer ausbezahlen. Die Umsatzsteuer war einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ab 2002
schuldet der Leistungsempfänger selbst die Umsatzsteuer. Eine zusätzliche Belastung ergibt sich dadurch regelmässig nicht.
Unternehmer Fritz beauftragt einen italienischen Spediteur mit einem Transport von München nach Bologna. Die innergemeinschaftliche
Güterbeförderung ist in Deutschland steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger Fritz schuldet die Umsatzsteuer, denn der Spediteur ist
nicht in Deutschland ansässig. Bisher galt in diesem Fall die Nullregelung, so dass keine Erklärungspflichten entstanden. Seit 2002
müssen Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden.
SCHULDRECHTSREFORM 2002
Durch die grösste Reform seit 1900 wurden wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wirkung ab 1. januar 2002
neu gefasst. Einige Neuregelungen setzen EG-Richtlinien um, z. B. zum Verbrauchsgüterkauf und über den elektronischen Geschäftsverkehr.
NEUREGELUNG DER VERJÄHRUNG
Die Regelverjährung für gesetzliche und vertragliche Ansprüche beträgt drei statt bisher 30 jahre. Die Drei-Jahresfrist gilt auch
für Forderungen der ärzte und Handwerker. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger Kenntnis erlangt. Die Verjährung endet jedoch spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
BEISPIEL
Ein Zahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag entsteht am 1. juli 2002. Der Gläubiger erlangt Kenntnis am 1. juli 2012.
Die Verjährung läuft vom 1. januar 2013 bis 31. Dezember 2015, längstens jedoch bis 30. juni 2012. Der Anspruch ist bereits
verjährt, wenn der Gläubiger davon erfährt.
Ansprüche aus Sachmängeln beim Kaufvertrag verjähren in zwei Jahren ab übergabe, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf
Jahren {bis 2001 sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr). Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen über bewegliche Sachen
verjähren in zwei Jahren, z. B. Autoreparaturen, bei Bauwerken in fünf Jahren und bei sonstigen Werken in drei Jahren, z. B. Erstellung
von Computerprogrammen {bis 2001 sechs Monate, bei Grundstücken ein Jahr, bei Bauwerken fünf Jahre). Nach bisherigem Recht
haftet der Bauhandwerker für Mängel fünf Jahre, sein Lieferant aber nur sechs Monate. Ab 2002 gilt für beide eine Fünf-Jahresfrist.
SCHULDNERVERZUG
Ab 2002 gerät der Schuldner einer Entgeltforderung mit der Mahnung in Verzug, automatisch jedoch ohne Mahnung 30 Tage
nach Fälligkeit, wenn er eine Rechnung erhalten hat. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung
- nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. am 15. Mai 2002, oder
- von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnet werden kann, z. B. zwei Wochen nach Lieferung.
SACHMANGEL BEIM KAUF
Enthält der Kaufvertrag keine Aussage
über die Beschaffenheit der Kaufsache oder die beabsichtigte
Verwendung, entscheidet die gewöhnliche Verwendung laut Werbeaussagen
oder die Kennzeichnung über den Sachmangel.
Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln
-Nacherfüllung d.h. nach Wahl des Käufers Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung
Nach Fristsetzung an den Verkäufer
zur Nacherfüllung
- Rücktritt vom Vertrag oder
- Kaufpreisminderung oder
- Schadensersatz
Schadensersatz ist seit 2002 neben Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung möglich.
ZUR VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER
Der Bundesfinanzhof prüft die Erbschaftsteuer auf übereinstimmung mit dem Grundgesetz, vor allem die unterschiedliche
Bewertung der Vermögensarten trotz eines einheitlichen Tarifs, z. B. Bewertung der Grundstücke mit den niedrigen Grundstückswerten,
Bewertung des Betriebsvermögens mit den niedrigen Steuerbilanzwerten und Ansatz des übrigen Vermögens mit den gemeinen
Werten. Geprüft wird auch, ob die Schaffung von begünstigtem Betriebsvermögen nicht zu einfach ist. Bis zur Entscheidung des
Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts ergehen alle Erbschaft und Schenkungsteuerbescheide vorläufig, d. h. das
Urteil kann in diesen Bescheiden noch verwertet werden.
NEUREGELUNG DER RENTENBESTEUERUNG
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Beamtenpensionen verglichen mit Leibrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu hoch besteuert werden. Sozialversicherungsrenten werden nur mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil als
Einnahmen angesetzt, während Beamtenpensionen nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags in Höhe von 3.072 € voll zu versteuern
sind. Das geltende Recht bleibt jedoch in Kraft bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber. Diese muss bis zum 1. Januar 2005 vorliegen.
Langfristiges Ziel der Bundesregierung ist die Angleichung der Rentenbesteuerung an die Besteuerung der Beamtenpensionen, d. h.
Freistellung der Beiträge zur Altersversorgung durch Erhöhung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und volle Steuerpflicht der Renten.
Hinweise zum Jahreswechsel 2001/2002
STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN
Empfängt ein Unternehmer eine Bauleistung für sein Unternehmen, muss er für Zahlungen ab 2002 15 v. H. der Gegenleistung einbehalten
und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Der Steuerabzug entfällt jedoch -bei Bauleistungen für den Privatbereich des Unternehmers oder
-wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
-wenn der Bruttobetrag für Bauleistungen eines Bauunternehmers im Kalenderjahr 5.000 €,
bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 € nicht übersteigt.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Auslegung des Gesetzes vorgelegt.
GEMISCHT GENUTZTE GEBÄUDE
Kann eine Bauleistung nicht eindeutig dem unternehmerischen Bereich oder dem Privatbereich zugeordnet werden, entscheidet die überwiegende Nutzung.
Beispiele
a) Ein Zahnarzt nutzt sein Einfamilienhaus zu zwei Dritteln für seine Praxis und zu einem Drittel privat. Er lässt die Wohnung und die Praxis renovieren
sowie das Dach teilweise erneuern.
- Renovierung der Privatwohnung: Kein Steuerabzug, da Privatbereich.
- Renovierung der Praxis: Steuerabzug 15 v. H., da Unternehmensbereich.
- Dachreparatur: Steuerabzug 15 v. H., denn eine eindeutige Zuordnung ist nicht möglich und die unternehmerische Nutzung des Gebäudes überwiegt.
b) Ein selbständiger Bausparkassenvertreter hat in seinem Einfamilienhaus sein häusliches Arbeitszimmer. Das
Dach wird neu gedeckt. Da das Haus überwiegend privat genutzt wird, muss keine Steuer einbehalten werden.
LEISTUNGEN OHNE STEUERABZUG
Der Steuerabzug kann entfallen z. B. für
- Lieferung von Baustoffen. Reinigung
- Wartung ohne Austausch größerer Teile. Planungsleistungen von Architekten usw.
Sind solche Leistungen jedoch nur Nebenleistungen einer größeren Baumaßnahme, gilt der Steuerabzug auch für
die Nebenleistungen.
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG DES BAUUNTERNEHMERS
Der Bauherr kann auf die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn sie gut lesbar ist, sowie ein Dienstsiegel
und eine Sicherheitsnummer trägt. Um ganz sicher nicht für die Abzugsteuer zu haften, kann sich der Bauherr beim Bundesamt für Finanzen die
Gültigkeit über das Internet bestätigen lassen. Ist diese Abfrage nicht möglich, bestätigt das ausstellende Finanzamt die Gültigkeit.
Die Freistellungsbescheinigung muss dem Leistungsempfänger bereits bei der Zahlung vorliegen. Wird die Bescheinigung später vorgelegt,
ist der Steuerabzug trotzdem zwingend.
AUSNAHME FüR ZAHLUNGEN IM JANUAR 2002
Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Bauherrn bei Zahlung nicht vor, muss er die Abzugsteuer einbehalten. Wird die Bescheinigung jedoch
bis 10. Februar 2002 nachgereicht, kann die Abzugsteuer dem Bauunternehmer nachträglich ausbezahlt werden.
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Neben der Förderung der privaten Altersvorsorge (siehe Hinweise Oktober 2001) wird auch die steuerliche Förderung der betrieblichen
Altersversorgung verbessert. Ab 2002 stehen fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Zu den bisher schon bestehenden
Möglichkeiten -Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionszusage und Unterstützungskasse -kommt der Pensionsfonds hinzu.
Bei der betrieblichen Altersversorgung bezahlt der Arbeitgeber Beiträge in eine selbständige Kasse, einen Fonds oder bei Direktversicherungen
in einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers. Die Beiträge können zusätzlicher Arbeitslohn sein oder aus der Umwandlung
von Gehaltsteilen stammen. Aus dem einbezahlten Kapital wird eine Altersrente, eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenversorgung bezahlt. Nur
bei der Pensionszusage bleiben die Mittel im Betrieb. Es wird eine Pensionsrückstellung gebildet, aus der die Rentenansprüche bezahlt werden.
Die steuerliche Förderung der Beiträge und die Besteuerung der Rente hängt vom gewählten Weg ab.
ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben ab 2002 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung. Auf Wunsch
des Arbeitnehmers müssen bis 2.160 € pro Jahr, d.h. bis 180 € pro Monat, aus seinem Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlt
werden. Welcher Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt wird, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der
Arbeitnehmer kann jedoch zumindest den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
BEITRAGSZUSAGE MIT MINDESTGARANTIE
Bisher muss der Arbeitgeber eine bestimmte Rentenhöhe versprechen. Ab 2002 ist auch eine Beitragszusage erlaubt, bei der der Arbeitgeber
nur eine bestimmte Einzahlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zusichert. Das Risiko, dass mit
dem einbezahlten Kapital nicht die erwarteten Renditen erwirtschaftet werden, trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss jedoch garantieren,
dass zumindest die eingezahlten Beiträge für Rentenzahlungen zur Verfügung stehen.
PENSIONSFONDS
Der neu eingeführte Pensionsfonds ist eine selbständige Körperschaft, z .B. eine Aktiengesellschaft, die für einen oder mehrere Arbeitgeber
eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durchführt. Wie bisher schon bei den Pensionskassen wird es überbetriebliche Fonds geben,
so dass dieser Weg auch Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten offen steht. Im Unterschied zu den Pensionskassen sollen die Fonds grössere
Freiheiten bei der Vermögensanlage erhalten. Man erhofft sich dadurch eine höhere Rendite, z. B. durch Anlage des Fondskapitals auf dem
Aktienmarkt. Mit der höheren möglichen Rendite dürfte jedoch auch ein höheres Risiko verbunden sein.
STEUERLICHE FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG
Ab 2002 sind Einzahlungen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu 2.160 € pro Jahr, d.h. bis 180 € pro Monat,
lohnsteuerfrei. Beiträge zu Direktversicherungen sind nicht befreit. Wie bisher istjedoch die Pauschalierung der Lohnsteuer durch
den Arbeitgeber mit 20 v. H. bis 1.752 € möglich. Die Steuerpflicht des Arbeitnehmers ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.
Steuerfreie und pauschalierte Beiträge sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, es sei denn, es wird laufender Arbeitslohn umgewandelt.
Die Entgeltumwandlung sollte deshalb wie bisher aus zusätzlichem Arbeitslohn erfolgen, z. B. aus dem 13. Monatsgehalt. Die
Pauschalierung ist auch möglich bei Beiträgen zu einer Pensionskasse, die den steuerfreien Betrag übersteigen, nicht jedoch bei einem Pensionsfonds.
Für Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung, die nach Lohnsteuerkarte versteuert werden,
kann der Arbeitnehmer eine Altersvorsorgezulage in 2002 mit 38 € plus 46 € pro Kind erhalten, falls die Zulage nicht bereits für Beiträge
zur privaten Altersvorsorge beansprucht wurde.
Steuerfreie und pauschal versteuerte Beiträge werden nicht gefördert.
Wie bei der privaten Vorsorge erhält der Arbeitnehmer anstelle der Zulage einen Sonderausgabenabzug bis 525 €, wenn die Steuerersparnis
höher ist als die gewährte Zulage (siehe Hinweise Oktober 2001 Tz. 2). Zuführungen zur Pensionsrückstellung bei einer Pensionszusage und
Beiträge in eine Unterstützungskasse sind wie bisher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuer fällt erst an, wenn die Rente bezahlt wird.
BESTEUERUNG DER BETRIEBSRENTEN
Unterliegen die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung der Lohnsteuer, nach Lohnsteuerkarte oder pauschaliert, werden die
Rentenzahlungen nur mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil besteuert. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren müssen z.B. nur 27 v.H.
der Rente versteuert werden. Waren die Beitragszahlungen dagegen steuerfrei oder gefördert durch Altersvorsorgezulage, ist die Rente voll zu versteuern.
STEUERFREIE üBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRüCHEN
Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung können die Veräußerung des Unternehmens behindern, vor allem bei Pensionszusagen
einer GmbH zugunsten eines bisherigen Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer war. Ab 2002 können Ansprüche aus einer
Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse mit Zustimmung des Arbeitnehmers steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Der Pensionsfonds übernimmt gegen eine entsprechende Einzahlung die Rentenverpflichtung, ohne dass beim Arbeitnehmer Lohnsteuer anfällt.
Die GmbH kann dann ohne Belastung durch Pensionszusagen veräußert werden.
üBERSICHT üBER DIE STEUERLICHE FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG
|
Steuerfreier Betrag |
Pauschalierung der Lohnsteuer |
Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug |
Pensionskasse |
bis 2.160 € pro Jahr |
bis 1.752 € pro Jahr |
ja, wenn nicht steuerfrei, oder pauschal besteuert |
Pensionsfonds |
bis 2.160 € pro Jahr |
nein |
ja, wenn nicht steuerfrei, oder pauschal besteuert |
Direktversicherung |
nein |
bis 1.752 € pro Jahr |
ja, wenn nicht steuerfrei, oder pauschal besteuert |
Pensionszusage |
Arbeitslohn erst bei Rentenzahlung |
|
nein |
Unterstützungskasse |
Arbeitslohn erst bei Rentenzahlung |
|
nein |
BEISPIEL
Der Arbeitgeberbezahlt für einen Arbeitnehmer 4.800 € pro Jahr in eine Pensionskasse. 2.160 € sind steuerfrei. 1.752 € können darüber
hinaus pauschal versteuert werden mit 20 v.H. Lohnsteuer. Der Restbetrag 888 € ist volllohnsteuer und sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag
Altersvorsorgezulage-Grundzulage 2002 38 € + Kinderzulage pro Kind 46 €
oder Sonderausgabenabzug bis 525 €.
HALBEINKÜNFTEVERFAHREN AB 2002
GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN
Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften an natürliche Personen ab 2002 gilt das Halbeinkünfteverfahren.
Die ausgeschütteten Gewinne sind regelmäßig mit 25 v. H. Körperschaftsteuer belastet. Der Gesellschafter muss deshalb nur 50 v. H. der
Dividende als Einnahmen aus Kapitalvermögen oder als Betriebseinnahmen versteuern. Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben
im Zusammenhang mit der Dividende ist jedoch ebenfalls auf 50 v.H. begrenzt. Ist der Gesellschaftsanteil fremdfinanziert, können nur noch 50 v. H.
der Zinsen abgezogen werden. Bei einem fremdfinanzierten Anteil an einer personengesellschaft sind die Zinsen dagegen voll abzugsfähig.
Nicht halbiert werden der Sparerfreibetrag mit 1.550 €, bei Zusammenveranlagung 3.100 €, und der Werbungskostenpauschbetrag mit
51 € oder 102 €. Das Anrechnungsverfahren entfällt. Der Gesellschafter kann die von der GmbH bezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr von
seiner persönlichen Einkommensteuerschuld abziehen. Ab 2002 müssen von der Gesellschaft Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. der Dividende
und Solidaritätszuschlag einbehalten werden. Der Gesellschafter kann wie bisher die einbehaltenen Beträge anrechnen auf seine persönliche Steuerschuld.
Dividenden an Personengesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren bei den einzelnen Mitunternehmern. Ist eine OHG an
einer GmbH beteiligt, werden die Gewinnanteile der OHG-Gesellschafter nur zur Hälfte besteuert, soweit sie aus Dividenden der GmbH stammen.
Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren bereits seit 2001. Im Ausland entrichtete Quellensteuer
kann zu 100 v.H. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.
ANTEILSVERÄUSSERUNG
Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und Aktien werden ab 2002 ebenfalls nur noch zu 50 v. H. besteuert. Dies gilt sowohl
für Anteile im Betriebsvermögen als auch für private Anteile. Veräusserungsverluste sind jedoch auch nur zur Hälfte abzugsfähig.
Eine Mindestbehaltefrist besteht nicht. Die Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Aktien im Privatvermögen ist ab 2002 steuerpflichtig,
wenn der Gesellschafter mindestens 1 v. H. der Gesellschaftsanteile hält oder wenn er die Anteile innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder
veräussert, z. B. bei Aktienspekulationen.
KAPITALGESELLSCHAFTEN ALS GESELLSCHAFTER
Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und
Aktien durch eine Kapitalgesellschaft sind ab 2002 steuerfrei. Die Freistellung soll verhindern, dass Gewinne in
Konzernen mehrfach erfasst werden.
GEPLANTE ÄNDERUNGEN BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN
REALTEILUNG
Eine Realteilung liegt vor, wenn das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, z. B. einer Ärztesozietät, aufgeteilt wird und die
einzelnen Gesellschafter die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihren neu gegründeten Einzelpraxen verwenden. Die Zuteilung von
einzelnen Wirtschaftsgütern soll rückwirkend ab 200 1 wieder zu Buchwerten zulässig sein ohne Besteuerung der stillen Reserven
der aufgelösten Personengesellschaft, insbesondere des Praxiswerts.
UNENTGELTLICHE AUFNAHME EINES ANGEHÖRIGEN IN EIN EINZELUNTERNHMEN
Die unentgeltliche Aufnahme z. B. des Sohnes in ein Einzelunternehmen oder die Schenkung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer
Personengesellschaft kann ohne Gewinnrealisierung zum Buchwert erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass anteilig sämtliche wesentlichen
Betriebsgrundlagen auf den eintretenden Sohn übergehen. Die Zurückbehaltung, z. B. des Betriebsgrundstücks durch den Vater, ist nach bisheriger
Rechtslage schädlich.
TEILVERÄUSSERUNG EINES MITUNTERNEHMERANTEILS
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft ist bis 2001 bei der
Einkommensteuer tarifbegünstigt und gewerbesteuerfrei. Ab 2002 soll der Veräußerungsgewinn als laufender Betriebsgewinn mit dem
Regelsteuersatz besteuert werden und der Gewerbesteuer unterliegen.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN 2002 IN DER SOZIALVERSICHERUNG
|
alte Länder
jährl. |
alte Länder
mtl. |
neue Länder
jährl. |
neue Länder
mtl. |
Beitragssatz
voraussichtlich |
Gesetzliche Rentenversicherung
|
54.000 € |
4.500 € |
45.000 € |
3.750 € |
19,1 v. H. |
Arbeitslosenversicherung
|
54.000 € |
4.500 € |
45.000 € |
3.750 € |
6,5 v. H. |
Krankenversicherung
|
40.500 € |
3.375 € |
40.500 € |
3.375 € |
variabel |
Pflegeversicherung
|
40.500 € |
3.375 € |
40.500 € |
3.375 € |
1,7 v. H. |
Bezugsgrösse
|
28.140 € |
2.345 € |
23.520 € |
1.960 € |
|
Hinweise Oktober 2001
EINFüHRUNG DES EURO ( € )

HINWEISE ZUR EUROEINFüHRUNG
Am 1. Januar 2002 wird das Euro-Bargeld eingeführt. Bis 28. Februar 2002 wird auch noch die DM als
Zahlungsmittel im Handel und bei Banken angenommen. Sowohl die Bundesbank als auch die
Landeszentralbanken tauschen DM auch nach diesem Termin zeitlich unbegrenzt in € um. Der
Umrechnungskurs von € auf DM und umgekehrt beträgt 1,95583. Anschließend wird
kaufmännisch auf zwei Kommastellen aufgerundet oder abgerundet
Beispiele
5 DM : 1,95583 = 2,5564594 € , aufgerundet 2,56 €
2 € x 1,95583 = 3,91166 DM, abgerundet 3,91 DM
Die Buchführung ist zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen einschließlich der Anlagenbuchhaltung
und der einzelnen Personenkonten. Eine Umstellung auf glatte Euro-Restbuchwerte ist nicht zulässig.
Steuererklärungen und Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume ab 2002 sind zwingend
in Euro abzugeben. Verträge werden ab 1. Januar 2002 automatisch auf (krumme) Euro-Beträge
umgestellt, z. B. Arbeitsverträge. Eine Vertragsanpassung ist nur zur Betragsglättung
erforderlich. Steuerfreibeträge werden durch Glättung überwiegend leicht angehoben, z.B.
steigen die steuerfreien Aufmerksamkeiten bei der Lohnsteuer von 60 DM auf 40 Euro.
WICHTIGE EURO-BETRÄGE
|
€ ab 2002 |
DM bisher |
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Monatslohn Stundenlohn |
325 12 |
630 22 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
410 |
800 |
Dienstreise
Fahrtkosten je Fahrtkilometer
Verpflegungsmehraufwand
mindestens 8 Stunden
mindestens 14 Stunden
mindestens 24 Stunden |
0,30
6
12
24 |
0,58
10
20
46 |
Geschenke = Höchstgrenze |
40 |
75 |
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeier |
110 |
200 |
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte
die ersten 10 km
ab 11 km |
0,36
0,40 |
0,70
0,80 |
Sachbezüge = Freigrenze je Monat |
50 |
50 |
Kleinbetragsrechnungen, bei denen der Ausweis des Umsatzsteuersatzes genügt |
100 |
200 |
Heirats- und Geburtsbeihilfen |
358 |
700 |
STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN
VERPFLICHTUNG DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS ZUM STEUERABZUG
Unternehmer, die eine Bauleistung empfangen, sind verpflichtet, 15 v. H. des Rechnungsbetrags einzubehalten
und an das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Dies gilt
für alle Zahlungen ab 1. Januar 2002 an inländische und ausländische Bauunternehmer oder
Bauhandwerker, z. B. auch für Anzahlungen auf bereits in 2001 begonnene Bauleistungen. Die
Abzugsteuer wird auf die Steuern des leistenden Bauunternehmers angerechnet oder erstattet. Auch Vermieter
sind Unternehmer.
BEISPIELE
a) Lässt der Eigentümer eines an Privatleute vermieteten Mehrfamilienhauses die Bäder renovieren, muss
er 15 v. H. des vom Installateur ausgewiesenen Rechnungsbetrags bei dessen Finanzamt anmelden und
abführen. Lässt der gleiche Vermieter sein privates Einfamilienhaus renovieren, besteht ebenfalls die
Abzugsverpflichtung, denn er ist Unternehmer.
b) Leistungen eines Subunternehmers unterliegen beim Generalunternehmer dem Steuerabzug. Rechnet der
Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn ab, muss der Bauherr wieder 15 v. H. Abzugsteuer einbehalten.
Leistungen von Subunternehmern können auf diese Weise mehrfach dem Steuerabzug unterliegen.
BAULEISTUNGEN
Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken im Inland dienen, sind Bauleistungen, die den Leistungsempfänger zum Steuerabzug
verpflichten.
BEISPIELE
- Einrichten der Baustelle
- Lieferung von Baustoffen
- Innenausbau
- Planung
- Statik
- Wartung
- Errichtung eines Rohbaus
ANMELDUNG UND BESCHEINIGUNG DER ABZUGSTEUER
Die Abzugsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung anzumelden und abzuführen.
Der Bauherr muss bei jedem Bauunternehmer das für diesen zuständige Finanzamt erfragen und
die Abzugsteuer an dieses abführen. Der Bauherr erteilt dem Bauunternehmer usw. eine Bescheinigung
mit Name und Anschrift des Leistenden, mit Rechnungsbetrag, Datum der Rechnung, Datum der Zahlung,
Höhe des Steuerabzugs und der Bezeichnung des Finanzamts, bei dem die Abzugsteuer angemeldet
wurde.
BEFREIUNGEN VOM STEUERABZUG
Beträgt der Preis für Bauleistungen einschließlich der Umsatzsteuer im Kalenderjahr voraussichtlich
nur bis 5.000 € , kann der Steuerabzug unterbleiben. Ist der Auftraggeber nur wegen umsatzsteuerfreier
Vermietung Unternehmer, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 € . Keine Abzugsteuer ist
einzubehalten, wenn der Bauunternehmer usw. eine gültige Freistellungsbescheinigung seines
Finanzamts auf amtlichem Vordruck vorlegt, auf deren Rechtmäßigkeit der Auftraggeber vertrauen kann.
Das Finanzamt erteilt die Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch gegenüber dem
leistenden Bauunternehmer usw. nicht gefährdet erscheint. Sie kann zeitlich begrenzt und auf bestimmte
Bauleistungen beschränkt sein. Alle Bauunternehmer und Bauhandwerker sollten umgehend eine
Freistellungsbescheinigung beantragen, um Wettbewerbsnachteile ab 2002 zu vermeiden.
VERLETZUNG DER ABZUGSPFLICHT
Auftraggeber haften für den Steuerabzug, d. h. sie müssen 15 v. H. des Rechnungsbetrags
zusätzlich an das Finanzamt bezahlen, wenn sie Vergütungen an Bauunternehmer ohne
Freistellungsbescheinigung ungekürzt ausbezahlt haben. Daneben kann ein Bußgeld bis 25.000 €
festgesetzt werden.
PRIVATE ALTERSVORSORGE
Mit dem Altersvermögensgesetz wurde eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen.
Die ungünstige Bevölkerungsentwicklung einerseits -immer mehr Rentner, immer weniger
Beitragszahler -führt zu einem Absinken des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Andererseits soll der Beitragssatz von heute 19,1 v. H. höchstens auf 22 v. H. ansteigen. Das Absinken
des Rentenniveaus soll durch zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge ausgeglichen werden.
Einzahlungen in eine zusätzliche Altersversorgung erfolgen freiwillig. Sie sind vom Arbeitnehmer alleine
zu tragen, d. h. es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Die zusätzliche Altersversorgung wird jedoch staatlich
gefördert durch eine Altersvorsorgezulage oder durch einen Abzug als Sonderausgabe.
BEGüNSTIGTE ANLAGEN
Gefördert werden Einzahlungen in private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und
Banksparpläne. Die Vorsorgeverträge müssen in der Ansparphase laufende monatliche oder
jährliche Beitragsleistungen vorsehen sowie eine Auszahlung als monatliche Rente auf Lebenszeit. Die
Auszahlung darf frühestens ab dem 60. Lebensjahr erfolgen. Sind sämtliche Voraussetzungen
erfüllt, erhält der Anbieter des Vorsorgevertrags, z. B. eine Versicherung oder ein Investmentfonds,
ein Zertifikat des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen. Nur zertifizierte Verträge
werden gefördert. Das Zertifikat sagt jedoch nichts aus über die Rentabilität oder die
Sicherheit der Anlage. Es bestätigt lediglich deren Förderfähigkeit. Die ersten Zertifikate
sollen bis zum Jahresende 2001 vergeben werden. Auch die betriebliche Altersversorgung wird gefördert.
Zulage oder Sonderausgabenabzug werden gewährt für Einzahlungen des Arbeitnehmers in
Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.
BEGüNSTIGTE PERSONEN
Die Förderung erhalten nur Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, also vor allem
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Keine Förderung erhalten nicht pflichtversicherte
Selbständige, Beamte, Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie freiwillig Versicherte.
HÖHE DER ZULAGE
Die jährliche Grundzulage beträgt in 2002 und 2003 38 € , in 2004 und 2005 76 € , in
2006 und 2007 114 € und ab 2008 154 € . Die Zulage wird nicht direkt ausbezahlt, sondern sie wird
auf dem Vorsorgevertrag als zusätzliche Einzahlung verbucht. Sie erhöht damit den Rentenanspruch.
Ehegatten können zwei Grundzulagen erhalten, wenn beide Ehegatten einen begünstigten
Altersvorsorgevertrag abschließen. Dies ist auch möglich, wenn nur ein Ehegatte
rentenversicherungspflichtig ist. Hinzu kommt bei einem Elternteil eine Kinderzulage für jedes Kind,
für das Kindergeld ausbezahlt wird. Die Kinderzulage beträgt in 2002 und 2003 46 € , in 2004
und 2005 92 € , in 2006 und 2007 138 € und ab 2008 185 € . Ein Arbeitnehmerehepaar mit
zwei begünstigten Kindern kann in 2002 insgesamt 168 € Zulage pro Jahr erhalten, ab 2008 678
€ .
SONDERAUSGABENABZUG
Die Beiträge zur privaten oder betrieblichen Altersversorgung und die Zulage selbst können in 2002
und 2003 bis 525 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag steigt bis 2008
auf 2.100 € . Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Der
Sonderausgabenabzug erfolgt jedoch nur, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die
zusätzliche Steuerersparnis verringert dann die Einkommensteuerschuld. Zulage oder
Sonderausgabenabzug werden nur gewährt, wenn in 2002 und 2003 mindestens 1 v. H. des
Bruttoarbeitslohns in den Altersvorsorgevertrag einbezahlt wird. Dieser Mindesteigenbeitrag erhöht sich
bis 2008 auf 4 v. H. Bei einem geringeren Eigenbeitrag wird die Zulage anteilig gekürzt.
SCHÄDLICHE VERWENDUNG
Gefördert wird nur die Altersversorgung in Form von Renten auf Lebenszeit. Wird das angesparte Kapital
anders verwendet, z. B. in einem Betrag ausbezahlt, sind die gesamten Zulagen, die über die Laufzeit des
Vertrags gewährt wurden, zurückzuzahlen. Auch die zusätzliche Steuerersparnis aus dem
Abzug der Beiträge als Sonderausgaben muss in diesem Fall zurückbezahlt werden.
Schädlich ist auch die Vererbung des Kapitals, es sei denn, der überlebende Ehegatte zahlt das
geerbte Kapital in einen eigenen Altersvorsorgevertrag ein. Auch bei Ausscheiden aus der
unbeschränkten Steuerpflicht gehen die gesamten Zulagen verloren, z. B. wenn der Alterswohnsitz ins
Ausland verlegt wird.
BESTEUERUNG DER RENTE
Wird die Rente aus einem zulagegeförderten Altersvorsorgevertrag ausbezahlt, muss der volle
Rentenbetrag versteuert werden, während bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bisher
nur der gleichbleibende Ertragsanteil besteuert wird, z. B. 27 v. H. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.
ZULAGEANTRAG
Der Antrag auf Altersvorsorgezulage muss beim Anbieter des Vorsorgevertrags, z. B. bei einer Versicherung,
gestellt werden. Der Anbieter leitet den Antrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weiter.
Die Zulage wird von der BfA dem Anbieter des Vorsorgevertrags überwiesen und dort als
zusätzliche Einzahlung gutgeschrieben.
VERKAUF EINES GEERBTEN GRUNDSTüCKS
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke veräußert, kann gewerblicher
Grundstückshändler sein. Die Veräußerungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer und
der Gewerbesteuer, wenn zwischen Anschaffung oder Fertigstellung der Grundstücke und deren Verkauf
nicht mehr als fünf Jahre liegen. Eine Veräußerung nach Ablauf von fünf Jahren ist
regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel. In die unschädliche 3-Objekt-Grenze
werden nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine geerbten Grundstücke einbezogen. Durch
den Verkauf eines geerbten Grundstücks entsteht zwar kein gewerblicher Grundstückshandel, ein
Veräußerungsgewinn kann jedoch einkommensteuerpflichtig sein als "Spekulationsgeschäft", wenn
der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erblasser erfolgt. Bei einem solchen
privaten Veräußerungsgeschäft wird die Besitzzeit des Erblassers dem Erben zugerechnet.
VERMIETUNG VON SPORTANLAGEN
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Vermietung von Sportanlagen um eine
einheitliche sonstige Leistung, z. B. bei stundenweiser Vermietung von Tennisplätzen oder SquashCourts.
Bisher wurden solche Vermietungsleistungen aufgeteilt in eine umsatzsteuerfreie Vermietung des
Grundstücks und in eine steuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen, z. B. von Netz und
Spielfeld bei Tennisplätzen. Der Bundesfinanzhof widerspricht der bisherigen Aufteilung: Es handle sich
insgesamt um eine steuerpflichtige Vermietung. Damit unterliegt die Nutzungsgebühr in voller Höhe
der Umsatzsteuer. Andererseits kann auch die volle Vorsteuer aus den Herstellungskosten und aus den
laufenden Aufwendungen geltend gemacht werden.
COMPUTER UND HANDY BEI ARBEITNEHMERN
Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern, Laptops, Notebooks und
Telekommunikationsgeräten, z. B. Handys, durch Arbeitnehmer ist Lohnsteuer- und
Sozialversicherungsfrei. Ob die Geräte im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt
werden, ist gleichgültig. Auch der Umfang der privaten Nutzung ist unbeachtlich. Die private Nutzung ist
jedoch umsatzsteuerpflichtig, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht überwiegt. Steht
die private Nutzung durch den Arbeitnehmer im Vordergrund, entstehen 16 v. H. Umsatzsteuer aus den Kosten
der Geräte.
DATENZUGRIFF DER FINANZVERWALTUNG
Bei Außenprüfungen ab 2002 darf die Finanzbehörde künftig elektronisch erstellte Unterlagen
am PC einsehen und auf Kosten des Steuerpflichtigen prüfen. Der Außenprüfer hat die Wahl
zwischen drei Möglichkeiten, die er auch kombinieren kann:
a) Bei unmittelbarem Datenzugriff vor Ort darf der Außenprüfer die Daten des Mandanten lesen, filtern
und sortieren mit Hilfe der vorhandenen Hard und Software. Ein Online-Zugriff der Finanzbehörde
sowie die Verwendung eigener Software des Prüfers ist ausgeschlossen.
b) Bei mittelbarem Datenzugriff vor Ort wertet der Mandant seine Daten nach den Vorgaben des
Außenprüfers aus. Dieser hat den Nur-Lese-Zugriff auf die Auswertungen .
c) Der Prüfer kann die überlassung von Datenträgern mit Angaben über die Dateistruktur,
Verknüpfungen usw. verlangen. Er kann die Datenträger mit eigener Hard und Software analysieren.
Die Außenprüfung umfasst unverändert nur Unterlagen und Daten, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind und aufbewahrt werden müssen, z. B. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und
Lohnbuchhaltung. In Zukunft genügt für maschinell erstellte Daten der Ausdruck auf Papier nicht
mehr. Für ab 2002 gespeicherte Daten muss die Hard und Software, mit der die Daten gelesen und
ausgewertet werden können, für künftige Außenprüfungen vorgehalten werden. Die
Daten des Unternehmens sollten, z. B. zum Schutz von Betriebsgeheimnissen, so strukturiert werden, dass die
Zugriffsberechtigung des Außenprüfers sich nicht auf sensible Bereiche erstreckt. Daten, die noch bis
Ende 2001 gespeichert werden, müssen wie bisher lediglich innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit
lesbar gemacht werden können, z. B. mit einem Mikrofilmlesegerät.
ANFANGSVERDACHT EINER STEUERSTRAFTAT BEI TAFELGESCHÄFTEN
Bei Tafelgeschäften werden Wertpapiere bei einer Bank gegen Barzahlung gekauft. Die Zinsscheine
werden gegen bar eingelöst. Die Tatsache, dass jemand solche Wertpapiere besitzt und in einem
Bankdepot aufbewahrt, begründet keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Machen jedoch Inhaber
von Bankkonten mit ihrer eigenen Bank Tafelgeschäfte, so dass Wertpapierkäufe und
Zinsauszahlungen nicht auf dem Kontoauszug erscheinen, ist dies eine anonymisierte, d. h. bankunübliche
Abwicklung des Geschäfts. Laut Bundesfinanzhof ist damit ein Anfangsverdacht für die
vorbereitende Handlung einer Steuerverkürzung gegeben, d. h. die Steuerfahndung darf bei einer
Bankprüfung Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Bankkunden
versenden.
Hinweise August 2001
FAMILIENFÖRDERUNG 2002
KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird ab Januar 2002 auf 154 Euro = 301,20 DM
monatlich angehoben (bisher 270 DM). Der Kinderfreibetrag je Elternteil erhöht sich auf 1.824 Euro =
3.568 DM (bisher 3.456 DM).
FREIBETRAG FüR BEITREUUNGS- UND ERZIEHUNGS- ODER AUSBILDUNGSBEDARF
Der Betreuungsfreibetrag bis 1.512 DM je Elternteil für Kinder unter 16 Jahren wird ab 2002
abgelöst durch den Freibetrag für Betreuungs und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf mit 1.080
Euro = 2.112 DM je Elternteil auch für Kinder ab 16 Jahren. Wie bisher werden der Kinderfreibetrag und
der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei der Einkommensteuerveranlagung nur
abgezogen, wenn sie zu einer Steuerersparnis führen, die höher ist als das ausbezahlte Kindergeld.
AUSBILDUNGSFREIBETRAG
Bis 2001 beträgt der Ausbildungsfreibetrag
- für Kinder bis 18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind, bis 1.800 DM
- für Kinder ab 18 Jahre, die zu Hause wohnen, bis 2.400 DM und
- für Kinder ab 18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind, bis 4.200 DM.
Ab 2002 gibt es einen Ausbildungsfreibetrag bis 924 Euro = 1.807 DM nur noch für Kinder ab
18 Jahre, die auswärtig untergebracht sind.
HAUSHALTSFREIBETRAG
Ab 2002 wird der Haushaltsfreibetrag nur noch für Altfälle gewährt, d. h. an Alleinerziehende
mit Kind, die bereits in 2001 den Haushaltsfreibetrag beanspruchen konnten. Sie erhalten in 2002 noch 2.340
Euro = 4.576 DM (bisher 5.616 DM), in 2003 und 2004 nur noch 1.188 Euro = 2.324 DM. Ab 2005 wird der
Haushaltsfreibetrag ganz gestrichen.
WIEDEREINFüHRUNG DER ERWERBSBEDINGTEN KINDERBETREUUNGSKOSTEN
Für Kinder bis unter 14 Jahre können berufstätige Alleinerziehende und berufstätige
zusammenlebende Eltern Kinderbetreuungskosten bis 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung
abziehen, wenn die nachgewiesenen Aufwendungen 1.548 Euro übersteigen.
HAUSWIRTSCHAFTLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS
Der Sonderausgabenabzug bis 18.000 DM für rentenversicherungspflichtige hauswirtschaftliche
Arbeitsverhältnisse (das sogenannte "Dienstmädchenprivileg") wird ab 2002 ersatzlos gestrichen.
ERKENNTNIS
Familien mit Kindern in Berufsausbildung, die keine Ausbildungsvergütung beziehen, z. B. Studenten,
und Alleinerziehende mit Kind, sind die Verlierer der Neuregelung. Die nachteiligen änderungen beim
Ausbildungsfreibetrag und beim Haushaltsfreibetrag werden durch die Kindergelderhöhung nicht
ausgeglichen.
GRUNDSTüCKSüBERTRAGUNG BEI EHESCHEIDUNG
Ehegatten ohne notariellen Ehevertrag leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe geschieden, hat der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn
während der Ehe einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten in Höhe des
halben Zugewinnüberschusses. Der Ausgleichsanspruch ist in bar sofort zahlungsfällig. Stimmt der
Ausgleichsberechtigte zu, z. B. die Ehefrau, kann der Zugewinnausgleich auch in einer Sachleistung bestehen,
z. B. in einem Grundstück. Steuerlich ist die Hingabe eines Grundstücks zur Tilgung der
Zugewinnausgleichsforderung eine Veräußerung. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn
die übertragung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung des Grundstücks erfolgt. übersteigt
der Wert des Grundstücks die Ausgleichsforderung, ist der übersteigende Betrag eine
Unterhaltsleistung des Ausgleichspflichtigen, z. B. des Ehemanns. Er kann sie als Sonderausgabe bis
27.000 DM abziehen, wenn die Ehefrau den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuert.
Der über den Sonderausgabenabzug hinausgehende Teil des Mehrwerts kann nicht als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Wird ein Grundstück übertragen gegen Verzicht auf laufenden Unterhalt, ist dies ebenfalls eine
steuerpflichtige Veräußerung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung des Grundstücks
erfolgt. Nur im Jahr der Veräußerung kann der vorausbezahlte Unterhalt mit 27.000 DM als
Sonderausgabe abgezogen werden. Eine Verteilung des übersteigenden Betrags auf die Dauer des
Unterhaltsverzichts ist unzulässig.
EHEGATTENBüRGSCHAFTEN UND EHGATTENDARLEHEN BEI DER GMBH
Darlehen und Bürgschaften des Ehegatten eines GmbH-Gesellschafters erhöhen bei Ausfall oder
bei Inanspruchnahme den Aufgabeverlust des Gesellschafters nicht. Beispiel: Anna ist Alleingesellschafterin
einer GmbH. Ihr Ehemann Bruno gewährt der GmbH ein Darlehen und verbürgt sich für
Schulden der GmbH; Die GmbH gerät in Insolvenz. Die Aufwendungen des Ehemanns für die
Bürgschaft und der Ausfall der Darlehensforderung sind steuerlich unbeachtliche private
Vermögensverluste. Hätte Bruno das Geld seiner Ehefrau geschenkt und hätte Anna der
GmbH das Darlehen gewährt, könnte der Nennwert des Darlehens als Aufgabeverlust aus einer
wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verrechnet werden mit anderen positiven Einkünften
der Ehegatten. Hätten Anna und Bruno die Bürgschaft gemeinsam erklärt, und hätte sich
Anna im Innenverhältnis zum vollen Ausgleich gegenüber Bruno verpflichtet, für den Fall, dass
dieser von der Bank in Anspruch genommen wird, würden auch die Aufwendungen für die
Bürgschaft den verrechenbaren Aufgabeverlust erhöhen.
BESTEUERUNG VON AKTIENOPTIONEN VON ARBEITNEHMERN
Gewährt eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern Optionsrechte auf den Kauf eigener Aktien, muss
der Arbeitnehmer den Gewinn aus den Optionsrechten als Arbeitslohn versteuern. Regelmäßig sind die
gewährten Optionsrechte nicht handelbar, d. h. der Arbeitnehmer kann die Optionsrechte nicht
veräußern. Er hat lediglich das Recht, die Optionen nach Ablauf einer Sperrfrist auszuüben, indem
er die Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher festgelegten Kurs, dem übernahmepreis, erwirbt. Steigt
der Börsenkurs der Aktien über den übernahmepreis, wird der Arbeitnehmer die Option
ausüben. Der Differenzbetrag zwischen dem übernahmepreis und dem Kurswert bei
Ausübung der Option ist als geldwerter Vorteil im Jahr des Erwerbs zu versteuern. Regelmäßig
handelt es sich um Arbeitslohn für die Zeit zwischen Gewährung und Ausübung der Option,
d. h. um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, der ermäßigt besteuert wird. Sinkt
der Börsenkurs unter den übernahmepreis, wird der Arbeitnehmer die Option nicht ausüben.
Dann ist ihm auch kein Arbeitslohn zugeflossen, denn die Gewährung der Optionsrechte gibt dem
Arbeitnehmer lediglich eine Gewinnchance.
EINKüNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN
UMSTELLUNG DER FREISTELLUNGSAUFTRÄGE AUF EURO
Freistellungsaufträge für die Befreiung von der Zinsabschlagsteuer, die in 2001 das
Freistellungsvolumen 3.100 DM oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.200 DM ausschöpfen,
werden ab 2002 vom Geldinstitut ohne Antrag umgestellt auf das neue Freistellungsvolumen 1.601 Euro oder
bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.202 Euro. Freistellungsaufträge, die in 2001 das
Freistellungsvolumen nicht ausschöpfen, werden ab 2002 mit Aufrundung umgerechnet, z. B. ein
Freistellungsauftrag über 2.000 DM in 1.023 Euro.
BONUSAKTIEN DER DEUTSCHEN TELEKOM AG
Bei der Privatisierung der Deutschen Telekom AG sind den Anlegern beim ersten und zweiten
Börsengang kostenlose Bonusaktien versprochen worden, wenn sie ihre T-Aktien einebestimmte Zeit
behalten. Die in 1999 bezogenen Bonusaktien aus dem ersten Börsengang sind steuerfrei. Die in 2000
bezogenen Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang führen dagegen zu Einnahmen aus
Kapitalvermögen. Steuerpflichtig ist der erste Kurs des Parketthandels an der Frankfurter Börse
am 31. August 2000 mit 43,40 Euro, d. h. der erste Kurs am Tag nach Ablauf der Haltefrist. Die Zuteilung der
Bonusaktien ist ein privates Anschaffungsgeschäft. Werden die Bonusaktien innerhalb eines Jahres nach
der Zuteilung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ergibt
sich ein Verlust, kann dieser nicht mit beliebigen positiven Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit
Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften.
AKTIENANLEIHEN
Aktienanleihen sind hochverzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Schuldner = Emittent am
Rückzahlungstag ein Wahlrecht hat, ob er den Nominalbetrag der Anleihe zurückbezahlt oder ob er
eine im Voraus festgelegte Anzahl von Aktien, z. B. der Siemens AG, liefert. Der Schuldner wird die Siemens
Aktien liefern, wenn der Kurs der Aktien am Rückzahlungstag niedriger ist als der bei Ausgabe der Anleihe
festgelegte Basiskurs.
Die festzugesagten Zinserträge, z. B. 10 v. H. des Nominalbetrages, sind Einnahmen aus
Kapitalvermögen. Erfolgt die Rückzahlung der Anleihe in Form von Aktien, entsteht ein Verlust im
Unterschied zwischen dem Nominalbetrag der Anleihe und dem Kurswert der gelieferten Aktien. Dieser
Rückzahlungsverlust kann nicht nur mit dem Zinsertrag der Anleihe verrechnet werden, sondern auch mit
anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. mit Festgeldzinsen oder Dividenden.
Veräußert der Anleger die Aktienanleihe vor Fälligkeit, versteuert er als Einnahme aus
Kapitalvermögen nicht nur die erhaltenen Stückzinsen, sondern unabhängig von der Besitzzeit
auch den Unterschied zwischen den Anschaffungskosten der Anleihe und dem Kurswert der Anleihe im
Zeitpunkt der Veräußerung. Veräußerungsverluste können verrechnet werden mit anderen
Einnahmen aus Kapitalvermögen.
üBERGANGSREGELUNG ZUM VORSTEUERABZUG AUS RECHNUNGEN OHNE NETTOBETRAG
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn auf der Rechnung
sowohl der Steuerbetrag als auch der Nettobetrag = das Entgelt angegeben sind. Die Finanzverwaltung
wendet dieses Urteil ab dem Jahr 2002 an. In 2001 kann sich der Unternehmer noch auf die bisherige
Regelung berufen, nach der die Angabe des Steuerbetrags für den Vorsteuerabzug ausreicht. Ab 2002
müssen dann Steuerbetrag und Nettobetrag auf der Rechnung ausgewiesen werden, sonst geht der
Vorsteuerabzug verloren. Nicht betroffen sind Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM brutto. Bei ihnen
genügt -wie bisher -die Angabe des Steuersatzes.
PKW-üBERLASSUNG BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN
Bei betrieblichen Pkw, die ab 1. April 1999 angeschafft werden, ist der Vorsteuerabzug aus
Anschaffungskosten und laufenden Kosten auf 50 v.H. begrenzt, wenn der Pkw auch privat genutzt wird.
Gesellschafter von Personengesellschaften, z.B. Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, haben jedoch nach wie vor die Möglichkeit, sich den vollen Vorsteuerabzug zu
sichern. Dazu ist es erforderlich, dass die Gesellschaft den Pkw erwirbt. Soweit der Pkw von einem
Gesellschafter privat genutzt wird, sollte die Gesellschaft das Fahrzeug gegen Entgelt an den Gesellschafter
vermieten. Eine entgeltliche Vermietung liegt bereits vor, wenn die Fahrzeugkosten, soweit sie auf die
Privatnutzung entfallen, dem Privatkonto des Gesellschafters belastet werden. Soweit der Pkw privat genutzt
wird, entsteht Umsatzsteuer, die der Gesellschafter nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Gesellschaft gewinnt
jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten und laufenden Kosten. Dieses Modell ist vor allem
dann lohnend, wenn ein niedriger privater Nutzungsanteil über ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden
kann.
Erwirbt der Gesellschafter den Pkw und vermietet er diesen an die Gesellschaft, ist nach Ansicht der
Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug nur mit 50 v. H. möglich.
KINDERGELDANRECHNUNG BEIM KINDESUNTERHALT
Das Kindergeld soll Eltern beim Unterhalt entlasten. Unterhalt durch tatsächliche Versorgung und
Barunterhalt sind gleichwertig. Leben die Eltern getrennt, erhält der Elternteil das Kindergeld, zu dessen
Haushalt das Kind gehört. Zum Ausgleich wird dem Unterhaltleistenden, z. B. dem Zahlvater, das halbe
Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet, so dass er weniger bezahlen muss. Ab 2001 wird das halbe
Kindergeld auf den Barunterhalt nur noch angerechnet, wenn der Zahlvater 135 v. H. eines
einkommensunabhängigen Regelbetrags bezahlt. Darunter entfällt die Anrechnung des halben
Kindergelds stufenweise, selbst wenn der geleistete Barunterhalt dem Unterhaltsanspruch des Kindes nach
dem Gerichtsbeschluss bei der Scheidung entspricht.
BEISPIEL
Ein Vater muss nach dem Gerichtsbeschluss seinem Einkommen entsprechend für einen
5-Jährigen 355 DM bezahlen. Bis 2000 wurden (1/2 von 270 =) 135 DM Kindergeld angerechnet, so
dass er noch (355 ./. 135 =) 220 DM bar bezahlen musste. In 2001 sind 135 v.H. des Regelbetrags für
einen 5-Jährigen 480 DM. Da der Vater nach dem Gerichtsbeschluss (480./.355 =) 125 DM weniger
bezahlen muss, werden nur noch (135./. 125 =) 10 DM Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet.
Der Vater muss in 2001 (355 ./. 10 = 345 DM) bar bezahlen.
RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT FüR BESTIMMTE SELBSTÄNDIGE
WER IST RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIG?
Rentenversicherungspflichtig sind u.a. selbständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen
sind und arbeitnehmerähnliche Selbständige. Diese beschäftigen keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sind auf Dauer und im wesentlichen nur für einen einzigen
Auftraggeber tätig.
Zwei Berufsgruppen, nämlich selbständige Lehrer und Erzieher sowie selbständige
Pflegepersonen, sind jedoch rentenversicherungspflichtig, auch bei einer Vielzahl von Auftraggebern. Es sei
denn sie beschäftigen selbst mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Unschädlich
ist für diese Personen lediglich eine geringfügige Beschäftigung mit weniger als 15 Stunden
pro Woche und einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 630 DM oder -ohne Begrenzung des
Monatsentgelts -übungsleitertätigkeiten bis 3.600 DM jährlich. Mehrere geringfügige
selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet, nicht jedoch eine hauptberufliche
Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer geringfügigen selbständigen Beschäftigung.
Selbständige Lehrer und Erzieher vermitteln auf irgendeinem Gebiet Kenntnisse und Fähigkeiten
(z. B. Repetitoren, Nachhilfelehrer, Tennistrainer, Fahrlehrer, Sprachlehrer an Volkshochschulen) oder
unterstützen die Entwicklung der Persönlichkeit, z.B. im Kindergarten. Vorkenntnisse,
pädagogische Fähigkeiten und die Art der Vermittlung spielen keine Rolle.
Selbständige Pflegepersonen werden auf ärztliche Anordnung tätig, z. B. Krankenpfleger,
Altenpfleger, Masseure, medizinische Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten,
Säuglings- und Kinderpfleger. Auch ohne ärztliche Anordnung sind Hebammen und
Entbindungspfleger rentenversicherungspflichtig. Nicht erfasst werden selbständig tätige Ärzte,
Heilpraktiker und Logopäden.
BEGINN DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT
Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung und ist innerhalb von drei
Monaten bei der BfA zu melden. Ist keine Meldung erfolgt, können Beiträge von der BfA
rückwirkend für vier Jahre nachgefordert werden.
BEFREIUNG VON DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT
Selbständige Lehrer, selbständige Pflegepersonen usw. können sich bis 30. September 2001
rückwirkend auf den Beginn der Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Voraussetzung ist
- dass sie bereits 1998 selbständig tätig waren und
- ihre Versicherungspflicht glaubhaft nicht kannten und
- vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder über eine ausreichende private Altersvorsorge verfügen.
Als Altersvorsorge kann ein vorhandenes oder verbindlich anzusparendes Vermögen nachgewiesen
werden. Es ist auch möglich, einen schon 1998 vorhandenen Lebensversicherungsvertrag bis 30.
September 2001 so anzupassen, dass Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr sowie bei
Invalidität und an Hinterbliebene erfolgen. Die Lebensversicherungsbeiträge müssen
mindestens so hoch sein wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweise Mai 2001
COMPUTER UND HANDY BEI ARBEITNEHMERN
Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern, Laptops, Notebooks und
Telekommunikationsgeräten, z. B. Handys, durch Arbeitnehmer ist rückwirkend ab 2000
Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfrei. Eigentümer oder Leasingnehmer der Geräte ist
der Arbeitgeber. Wo die Geräte genutzt werden, ob im Betrieb oder in der Wohnung des
Arbeitnehmers, ist gleichgültig. Auch der Umfang der privaten Nutzung ist unbeachtlich.
Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Personalcomputer usw., wird der Arbeitnehmer
Eigentümer des Geräts. Der Verkehrswert des Geräts ist als geldwerter Vorteil beim
Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer mit 25 v. H.
pauschalieren. Wird pauschaliert, entstehen keine Sozialversicherungsbeiträge. Gleiches
gilt, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zahlt zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers, z. B.
für die Internetnutzung.
Bisher konnte der Arbeitnehmer Aufwendungen für die berufliche Nutzung seines privaten
Computers nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn die private Nutzung von untergeordneter
Bedeutung war, d. h. 10 v. H. nicht überschritten hat. An dieser starren Auslegung des
Aufteilungsverbots soll rückwirkend nicht mehr festgehalten werden. Wurde der
Werbungskostenabzug bisher abgelehnt, sollten alle noch nicht bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheide bis 2000 durch einen Einspruch beim Finanzamt offen gehalten werden.
ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Seit I. Januar 2001 werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung durch eine verkehrsmittelunabhängige
Entfernungspauschale abgegolten. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden
für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,70 DM, für jeden weiteren
Entfernungskilometer 0,80 DM gewährt. Für Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 0,80 DM.
Gewinner der Neuregelung sind Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrradfahrer und
Mitglieder von Fahrgemeinschaften, denn jedes Mitglied kann je Arbeitstag die
Entfernungspauschale beanspruchen. Verlierer der Neuregelung sind Arbeitnehmer, die den Weg zur
Arbeitsstätte mehrmals an einem Arbeitstag zurücklegen müssen, denn die
Entfernungspauschale gibt es für jeden Arbeitstag nur einmal. Die bisher geltende
Ausnahmeregel bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden oder wegen
eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes, z. B. einem Bereitschaftsdienst, wurde gestrichen.
Auch Arbeitnehmer, die durch Sammelbeförderung vom Arbeitgeber zur Arbeitsstätte
gefahren werden, erhalten die Entfernungspauschale. Dagegen müssen steuerfreie oder
pauschal besteuerte Arbeitgeberzuschüsse zu den Fahrtkosten von der Entfernungspauschale
abgezogen werden.
KILOMETERPAUSCHALE FüR DIENSTREISEN
Wer seinen privaten Pkw zu Dienstreisen nutzt, erhält ab 1. Januar 2001 eine
Kilometerpauschale von 0,58 DM je gefahrenem Kilometer, bisher 0,52 DM.
AFA-TABELLEN
Für allgemein verwendbare Anlagegüter, die ab 1. Januar 2001 angeschafft oder
fertiggestellt werden, verlängert sich regeImäßig die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer. Dadurch sinkt der jährliche AfABetrag, d. h. die Anschaffungskosten dieser
Anlagegüter werden langsamer als Aufwand verbucht. Eine Ausnahme sind Personalcomputer,
Laptops, Notebooks und ihre Peripheriegeräte, z. B. Drucker oder Scanner. Bei Neuanschaffung
ab 2001 verkürzt sich deren Nutzungsdauer von vier auf drei Jahre Beispiele für die
Verlängerung der Nutzungsdauer in Jahren:
|
neu
|
alt
|
PKW |
6
|
5
|
LKW |
9
|
7
|
Kopierer |
7
|
5
|
Büromöbel |
13
|
10
|
Schreibmaschinen |
9
|
5
|
Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten |
8
|
7
|
Registrierkassen |
6
|
5
|
Geldprüfgeräte |
7
|
5
|
Hochdruckreiniger |
8
|
5
|
Laut Bundesfinanzministerium soll für Pkw und Lkw, die ganzjährig im Lade- oder
Kurzstreckenverkehr eingesetzt werden, die Nutzungdauer um ein Jahr verkürzt werden.
Für den Maschinenbau soll eine eigene Branchentabelle erstellt. Bisher wurden keine
neuen Branchentabellen veröffentlicht.
AUSBILDUNGSKOSTEN BEIM KINDERGELD
Kindergeld oder Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes 14.040 DM nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der
engeren Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei
der Ermittlung des Jahresgrenzwerts von 14.040 DM abgezogen werden könne. Dies seien z. B.
Studiengebühren, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität, Lernmittel oder der
Computer. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen der Lebensführung, z. B. die
Miete am Studienort oder die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, denn diese sind im
Jahresgrenzwert 14.040 DM berücksichtigt.
KINDERZULAGE NACH DEM EIGENHEIMZULAGEGESETZ
Ein Ehepaar bewohnt in Stuttgart mit seinen beiden minderjährigen Kindern ein
Einfamilienhaus. Der Ehemann wird nach München versetzt. Er erwirbt in München eine
Eigentumswohnung (Neubau). Familienwohnsitz bleibt Stuttgart. Das Ehepaar beantragt 5.000 DM
Fördergrundbetrag und 3.000 DM Kinderzulage für die Zweitwohnung.
Die Kinderzulage mit jährlich 1.500 DM je Kind wird acht Jahre lang gewährt,
falls der Antragsteller den Fördergrundbetrag sowie Kindergeld oder Kinderfreibetrag
erhält und das Kind zu seinem Haushalt gehört. Im Entscheidungsfall erhalten die
Ehegatten neben dem Fördergrundbetrag mit 5.000 DM laut Bundesfinanzhof 3.000 DM
Kinderzulage, denn die Haushaltszugehörigkeit setze nicht voraus, dass die Kinder in der
begünstigten Zweitwohnung lebten. Es genüge, dass die Kinder in der Hauptwohnung am
Familienwohnsitz leben würden.
VORSTEUER AUS REISEKOSTEN
Seit dem 1. April 1999 ist der Vorsteuerabzug aus Reisekosten ausgeschlossen. Dies betrifft
übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Fahrtkosten für Privatfahrzeuge des
Personals. Der Bundesfinanzhof hält diesen Vorsteuerausschluss -im Urteilsfall für
übernachtungskosten- für rechtswidrig, denn er verstoße gegen EU-Recht.
Der Vorsteuerabzug könne nicht ohne Ermächtigung der Europäischen Union
eingeschränkt werden.
Die Bundesregierung hat auf die Einholung einer solchen Ermächtigung verzichtet.
Rückwirkend für die Zeit ab 1. April 1999 ist der Vorsteuerabzug aus
Übernachtungsrechnungen und Verpflegungskosten des Unternehmers und seines Personals
grundsätzlich wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen auf das
Unternehmen lauten und die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Der Vorsteuerabzug aus
pauschalen Reisekostenerstattungen ist nach wie vor unzulässig. Die einkommensteuerlichen
Pauschbeträge für Verpflegungskosten, z. B. 46 DM für eine ganztägige
Geschäftsreise, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Liegt jedoch eine Rechnung vor, kann
die ganze Vorsteuer abgezogen werden ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge
der Einkommensteuer. Die Rechnung muss auf das Unternehmen lauten. Ist z. B. eine Hotelrechnung
auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn der
Arbeitgeber die Kosten erstattet. Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM brutto ist der
Vorsteuerabzug ohne Nennung des Unternehmers zulässig. Eine Rechnung, die auf den
Arbeitnehmer lautet, ist jedoch auch bis 200 DM schädlich. Aus Fahrtkosten für
Privatfahrzeuge des Personals ist nach wie vor kein Vorsteuerabzug möglich.
KEIN VORSTEUERABZUG OHNE AUSWEIS DES NETTOBETRAGES
Der Vorsteuerabzug ist nur noch möglich aus Rechnungen, auf denen die Umsatzsteuer
und der Nettobetrag offen ausgewiesen werden. Rechnungen, die zwar den Steuersatz oder den
Umsatzsteuerbetrag enthalten, nicht jedoch den Nettobetrag, d. h. das Entgelt, berechtigen
nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Die Rechnung muss ausserdem den Namen und die Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten, eine Beschreibung der
Leistung und den Zeitpunkt der Leistung. Bei Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 200 DM
ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht notwendig. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen
genügt die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes. Die Angabe des Nettobetrags ist
hier ausnahmsweise nicht erforderlich.
VORSTEUERABZUG BEIM BETRIEBLICHEN PKW
Bei betrieblichen Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden und die ab dem 1. April 1999
angeschafft wurden, kann nur noch die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt
sowohl für die Anschaffung des Pkw als auch für die laufenden Kosten. Ob diese
Beschränkung des Vorsteuerabzugs dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
entspricht, wird vom Bundesfinanzhof bezweifelt. Er hat deshalb den Europäischen
Gerichtshof angerufen.
SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT EINES ARZTES
Die Leistungen eines Arztes sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnose oder
Behandlung von Krankheiten dienen. Dies gilt auch für die Tätigkeit des Arztes
als Sachverständiger. Die Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand
eines Patienten zur Vorlage bei Versicherungen oder über die Berufstauglichkeit eines
Patienten unterliegt daher der Umsatzsteuer. Gutachten zur Diagnose einer Krankheit oder zur
Wahl der Behandlungsmethode sind dagegen umsatzsteuerfrei. übersteigt der Umsatz aus
umsatzsteuerpflichtigen Gutachten 32.500 DM nicht, braucht der Arzt als Kleinunternehmer
keine Umsatzsteuer zu bezahlen.
NEUREGELUNG DER TEILARBEITSZEIT
Teilzeitbeschäftigte, z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, sind
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten seit 1. Januar 2001 gleichgestellt. Dies gilt auch
für die Möglichkeit zur Fortbildung und Weiterbildung. Offene Stellen müssen
grundsätzlich auch für Teilzeitarbeit ausgeschrieben werden, z. B. auch in geeigneten
Führungspositionen. Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten beschäf tigt
und meldet er seinen Teilzeitwunsch drei Monate vor dem geplanten Beginn an, hat er einen
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber kann jedoch bis spätestens einen Monat
vor dem geplanten Beginn schriftlich betriebliche Gründe gegen die Teilzeitarbeit oder
deren gewünschte zeitliche Verteilung geltend machen. Stimmt der Arbeitgeber der
Teilzeitbeschäftigung zu oder lehnt er diese zu Recht ab, darf der Arbeitnehmer
frühestens nach zwei Jahren wieder eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. In
Kleinbetrieben mit bis 15 Arbeitnehmern gibt es keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Betriebsvereinbarungen, die ungünstigere Regelungen für Arbeitnehmer enthalten,
sind unzulässig.
BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE
Arbeitgeber dürfen ab 2001 befristete Arbeitsverträge nur noch in zwei Fällen
abschließen:
- Befristung mit Sachgrund, z. B. Saisonarbeit, Urlaubsvertretung, Beschäftigung auf
Probe und
- erleichterte Befristung ohne Sachgrund mit höchstens drei Verlängerungen auf
insgesamt höchstens zwei Jahre.
Dies gilt auch für Kleinbetriebe.
Erleichterte Befristungen ohne Sachgrund sind nur bei Neueinstellungen möglich, d. h.
Kettenbefristungen über zwei Jahre hinaus sind verboten. Ausgenommen sind Arbeitnehmer
ab 58 Jahre. Diese können beliebig oft hintereinander ohne Sachgrund befristet
beschäftigt werden, wenn die letzte unbefristete Beschäftigung bei diesem
Arbeitgeber mindestens sechs Monate zurückliegt. Jede Befristung ist nur wirksam, wenn
der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag besteht
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
ERZIEHUNGSURLAUB
Der Erziehungsurlaub beträgt unverändert drei Jahre. Seit dem 1. Januar 2001
können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate des Erziehungsurlaubs verschoben
werden. Längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes, z. B.
zur Betreuung im ersten Schuljahr. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung aus betrieblichen
Gründen verweigern. Stimmt jedoch der Arbeitgeber der Verschiebung grundsätzlich zu,
kann der Arbeitnehmer den restlichen Erziehungsurlaub bis zum achten Jahr beanspruchen.
In dieser Zeit genießt er Sonderkündigungsschutz. Die Mutter oder der Vater
können abwechselnd oder gemeinsam in Erziehungsurlaub gehen. Er darf in höchstens
vier Abschnitte aufgeteilt werden. Der Antrag ist schriftlich, spätestens acht Wochen
vor Beginn des Erziehungsurlaubs, für zwei Jahre verbindlich zu stellen. Die Entscheidung
über das dritte Jahr muss acht Wochen vor dem Ende des zweiten Urlaubsjahrs getroffen
werden.
Während des Erziehungsurlaubs darf jeder Elternteil bis zu 30 Stunden pro Woche
Teilzeitarbeit leisten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
beim bisherigen Arbeitgeber. Dies gilt nicht für Kleinbetriebe mit bis 15 Arbeitnehmern
oder wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnt.
GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE
Geringfügig entlohnte Beschäftigte arbeiten regelmäßig weniger als 15
Stunden pro Woche für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 630 DM monatlich.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber schuldet 12 v. H.
Rentenversicherungsbeiträge und 10 v. H. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung ist das dem Arbeitnehmer gesetzlich, d. h. tarifvertraglich oder
arbeitsvertraglich zustehende Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitsentgelt, das tatsächlich
zugeflossen ist. Wird die Entgeltgrenze 630 DM im Monat durch einmalig zustehendes
Arbeitsentgelt, z. B. das tarifvertragliche Weihnachts oder Urlaubsgeld, überschritten,
besteht rückwirkend volle Sozialversicherungspflicht. Die Ansprüche der
Sozialversicherung verjähren in vier Jahren. Der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmer
und die Arbeitgeberbeiträge. Vom Arbeitnehmer zurückfordern kann der Arbeitgeber
lediglich die Arbeitnehmeranteile für die letzten drei Monate bis zur
Pfändungsfreigrenze. Werden Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten
abgeschlossen, darf der Arbeitslohn einschließlich aller Sonderzahlungen nach
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag 630 DM im Monat nicht überschreiten. Ein Verzicht auf
tarifvertraglich zustehende Sonderzahlungen ist unwirksam.
Hinweise zum Jahreswechsel 2000/2001
EINKüNFTE UND BEZüGE BEIM KINDERGELD ODER KINDERFREIBETRAG
Für berücksichtigungsfähige Kinder ab 18 Jahre, z. B. Kinder, die sich in
Berufsausbildung befinden gibt es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nur, wenn die
Einkünfte und Bezüge des Kindes 13.500 DM, ab 2001 14.040 DM, nicht übersteigen.
Bei Ermittlung des Grenzbetrags dürfen Sonderausgaben, z. B. Personenversicherungsbeiträge
oder außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, nicht abgezogen werden.
Dagegen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen aus Sparguthaben, bis zur
Höhe des Sparerfreibetrags mit 3.000 DM keine schädlichen Bezüge.
Laut Bundesfinanzhof ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Kindergeld oder
Kinderfreibetrag in voller Höhe entfallen, wenn der Grenzbetrag 13.500 DM oder ab 2001
14.040 DM auch nur um 1 DM überschritten wird. Ein freiwilliger Verzicht, z. B. auf
vertraglich zustehendes Weihnachtsgeld, um den Grenzbetrag nicht zu überschreiten, wird
steuerlich nicht anerkannt.
STIFTUNGSFÖRDERUNGSGESETZ
Die Anlage von Vermögen in gemeinnützigen Stiftungen soll gefördert werden.
Spenden an Stiftungen für begünstigte Zwecke sind ab 2000 bis 40.000 DM als
Sonderausgabe abziehbar. Der neue Spendenabzug tritt neben die bisherigen
Spendenhöchstbeträge von 5 oder 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Begünstigt sind u. a. wissenschaftliche, kulturelle oder kirchliche Zwecke. Spenden für
staatspolitische Zwecke sind nicht begünstigt. Der zusätzliche Höchstbetrag gilt
auch für Körperschaften und für die Gewerbesteuer, wenn die Spende aus
betrieblichen Mitteln erfolgt. Innerhalb eines Jahres nach Gründung einer begünstigten
Stiftung können natürliche Personen außerdem bis zu 600.000 DM Zuwendungen als
Sonderausgaben abziehen. Dieser Höchstbetrag wird nur einmal alle 10 Jahre gewährt.
Stiftungen sind auch bei der Erbschaft und Schenkungsteuer begünstigt. Werden geerbte oder
geschenkte Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten auf eine begünstigte
Stiftung übertragen, entfällt die entstandene Steuer rückwirkend.
UNFALLVERSICHERUNG FüR ARBEITNEHMER
Schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, sind die
Versicherungsbeiträge lohnsteuerfrei, wenn nur der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen kann. Tritt der Versicherungsfall ein, sind jedoch die vom
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergeleiteten Leistungen der Unfallversicherung
regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Hat der Arbeitnehmer selbst Ansprüche
gegenüber der Unfallversicherung, sind bereits die Versicherungsbeiträge als
Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig. Bis zu einem jährlichen Beitrag von
120 DM pro Mitarbeiter kann die Lohnsteuer mit 20 v. H. pauschaliert werden. Tritt der
Versicherungsfall ein, sind dann die Zahlungen der Unfallversicherung lohnsteuerfrei. Nur wenn
eine Verdienstausfallentschädigung oder eine lebenslange Rente gezahlt wird, kann die
Versicherungsleistung bei der Einkommensteuer erfasst werden.
PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE
Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert,
ist der Wertzuwachs ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn. Bei
Nicht-Grundstücken, z. B. Wertpapieren, beträgt die Veräußerungsfrist 1 Jahr.
a) Veräußerung nach einer Betriebsaufgabe oder Privatentnahme
Die 10-Jahresfrist läuft neu ab der überführung des Grundstücks ins
Privatvermögen.
Beispiel: Einzelunternehmer Karl erklärt 1993 Betriebsaufgabe. Das Betriebsgrundstück
hat einen Verkehrswert von 250.000 DM. Im Jahr 2001 veräußert Karl das Grundstück
für 350.000 DM. Da die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit der
Betriebsaufgabe erfolgt, muss Karl einen privaten Veräußerungsgewinn mit
(350.000./.250.000 =) 100.000 DM versteuern.
b) Sacheinlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen
Die Einlage eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
oder in eine Kapitalgesellschaft ist stets ein privates Veräußerungsgeschäft.
Die Sacheinlage in ein Einzelunternehmen dagegen ist keine Veräußerung. Beim
Einzelunternehmer entsteht jedoch ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn
-wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung aus dem
Betriebsvermögen veräußert wird oder
-wenn in eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
c) Errichtung eines Gebäudes
Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Erwerb des Bodens. Auf die Errichtung des Gebäudes
kommt es nicht an.
Beispiel: Rolf kauft 1975 ein Grundstück, bebaut es in 1998 und verkauft das Einfamilienhaus
in 2001. Da Rolf den Boden vor mehr als 10 Jahren angeschafft hat, liegt kein privates
Veräußerungsgeschäft vor.
d) Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung
Die Veräußerung des Grundstücks ist steuerfrei, wenn die Wohnung seit der
Anschaffung oder Herstellung ausschließlich selbst genutzt wird oder wenn die Wohnung
im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren eigenen Wohnzwecken diente.
Beispiel: Dieter erwirbt in 1995 eine Eigentumswohnung, die er vermietet. Ab Dezember 1998
nutzt er die Wohnung für eigene Wohnzwecke. Im März 2000 veräußert er die
Wohnung, die er bis Februar 2000 bewohnt hat. Da die Wohnung im Jahr der Veräußerung
2000 und in den beiden Vorjahren 1998 und 1999 eigenen Wohnzwecken diente, ist der
Veräußerungsgewinn steuerfrei.
e) Private Veräußerungsverluste
Verluste eines Ehegatten können bei Zusammenveranlagung mit privaten
Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten verrechnet werden. übersteigende
Veräußerungsverluste dürfen nur mit Veräußerungsgewinnen des Vorjahrs
und der folgenden Veranlagungszeiträume ausgeglichen werden.
VERLUSTZUWEISUNGSGESELLLSCHAFTEN UND ÄHNLICHE MODELLE
Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder ähnlichen Modellen nach § 2 b EStG können
Verluste der Gesellschafter nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Eine
Verrechnung ist nur möglich mit überschüssen aus Verlustzuweisungsgesellschaften.
Das Verrechnungsverbot gilt für alle Einkunftsarten. Gefährdet sind z. B. offene und
geschlossene Immobilienfonds, Bauherrenmodelle, Medienfonds und Schiffsbaufonds.
Das Verbot der Verlustverrechnung greift nur, wenn eine modellhafte Gestaltung vorliegt, bei der
die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Merkmal einer modellhaften
Gestaltung ist ein vorgefertigtes Konzept, z. B. in Form eines Prospektes, in dem ein ganzes
Bündel von Leistungen angeboten wird, die im Wesentlichen dazu dienen, Anlaufverluste zu
erhöhen. Der schlichte Kauf einer Eigentumswohnung, auch wenn er vorrangig der
Steuerersparnis dient, fällt nicht unter das Verrechnungsverbot. Wird jedoch zusammen mit
dem Kauf der Wohnung nach einem vorgefertigten Konzept die Finanzierung des Kaufpreises sowie
der Abschluss von Mietgarantien und Versicherungen vereinbart, liegt eine schädliche
modellhafte Gestaltung vor.
Die Verrechnung der Verluste, die in der Anfangsphase einer Investition entstehen, mit anderen
Einkünften ist grundsätzlich möglich, wenn über die gesamte Laufzeit insgesamt
ein Gewinn erzielt werden kann. Steht jedoch trotz möglicher Gewinne die Erzielung eines
steuerlichen Vorteils, d. h. die Steuerersparnis durch Verluste im Vordergrund der
Investitionsentscheidung, greift das Verlustverrechnungsverbot. Dies ist vor allem dann der Fall,
wenn die Rendite nach Steuern mehr als doppelt so hoch ist wie die Rendite vor Steuern.
Maßgebend für die Renditeberechnung sind die im Prospekt erwarteten Erträge.
Bei einer Verlustzuweisung bis 50 v. H. des Eigenkapitals gilt das Verrechnungsverbot nicht.
Beträgt die Verlustzuweisung mehr als 100 v. H., sind die Verluste auf jeden Fall nicht
abzugsfähig.
Für Investitionen, die vor dem 5. März 1999 begonnen wurden, gilt das
Verrechnungsverbot nicht.
üBERTRAGUNG EINES MITUNTERNEHMERANTEILS OHNE DAS SONDERBETRIEBSVERMÖGEN
Der Gsellschafter einer Ein-Mann-GmbH & Co KG. Die Haftungs-GmbH ist am
Vermögen der KG nicht beteiligt. Das Fabrikations- und Bürogebäude, in dem die
KG ihr Gewerbe betreibt, ist von Anton gepachtet. Grundstück und GmbH-Anteile sind aktiviert
in Antons Sonderbilanz. Anton möchte zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge 49 v. H.
seines KG-Anteils und 49 v. H. seines GmbH-Anteils seinem Sohn schenken. Das verpachtete
Grundstück im Sonderbetriebsvermögen möchte Anton behalten.
Bleibt das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen im Alleineigentum von Anton,
müssen laut Bundesfinanzhof bei der Schenkung des 49 v. H. KG-Anteils und des 49 v. H.
GmbH-Anteils die stillen Reserven als laufender Betriebsgewinn mit Gewerbesteuer versteuert
werden. Eine Schenkung zum Buchwert ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist nur möglich,
wenn neben dem 49 v.H. KG und GmbH-Anteil auch 49 v. H. des Grundstücks im
Sonderbetriebsvermögen übertragen werden. Schenkungsteuerlich bedeutet die
Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, dass kein begünstigtes
Betriebsvermögen übertragen wird. Der Betriebsfreibetrag mit 500.000 DM und der 40 v. H.
Bewertungsabschlag entfallen.
Auch bei einer Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils
an einen Dritten entsteht ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ohne
Gewerbesteuer nur, wenn das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen anteilig
mitveräußert wird.
UMSATZSTEUER
VORSTEUER AUS REISEKOSTEN
Seit dem 1. April 1999 ist ein Vorsteuerabzug bei Reisekosten teilweise ausgeschlossen.
Ein Vorsteuerabzug kann nicht mehr geltend gemacht werden aus Hotelrechnungen, Verpflegungskosten
und aus Kosten für Fahrzeuge des Personals. Das Finanzgericht Hamburg hält den
Vorsteuerausschluss jedoch für rechtswidrig. Er verstoße offensichtlich gegen
europäisches Recht. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt.
Wird Vorsteuer aus Reisekosten abgezogen, wird Aussetzung der Vollziehung gewährt,
wenn gegen den ablehnenden Umsatzsteuerbescheid Einspruch erhoben wird.
VORSTEUERABZUG BEI FALSCHEM STEUERAUSWEIS
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer unrichtig aus, schuldet er die
unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, z. B. Steuersatz 16 v. H. statt 7 v. H. Er kann jedoch
regelmäßig eine berichtige Rechnung erteilen und seine Umsatzsteuerschuld berichtigen.
Aus Rechnungen, die ab 7. November 1998 eingehen, hat der Emüfänger bei unrichtigem
Steuerausweis keinen Vorsteuerabzug mehr. Es geht zu seinen Lasten, wenn in Zweifelsfällen
unrichtig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Der Unternehmer muss eingehende Rechnungen
deshalb umgehend prüfen. Bei falschem Steuerausweis muss er eine berichtigte Rechnung
verlangen.
GEWINNTANTIEMEN AN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFüHRER
Eine GmbH kann das Gehalt und die Gewinntantieme ihrer Gesellschafter, die zugleich
Geschäftsführer sind, als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist jedoch
beschränkt auf eine angemessene Vergütung, d. h. es kann nur der Betrag abgezogen
werden, der auch einem Fremdgeschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, bezahlt
würde. Der Anteil der Tantieme an der Gesamtvergütung darf grundsätzlich 25 v. H.
nicht übersteigen. Ausserdem dürfen alle Tantiemen an die
Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen nicht mehr als 50 v. H. des
Jahresüberschusses der GmbH betragen. Ein überschreiten der Grenzen ist nur
ausnahmsweise zulässig, z. B. in der Aufbauphase der GmbH. Es muss nachgewiesen werden, dass
auch ein Fremdgeschäftsführer eine Tantieme in dieser Höhe erhalten hätte.
Laut Bundesfinanzhof gilt die Begrenzung der Tantieme auch für Minderheitsgesellschafter.
Wird eine der beiden Grenzen überschritten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor, d. h. der Betriebsausgabenabzug ist für den übersteigenden Betrag verloren.
Bei Mehrheitsgesellschaftern gilt zudem das Rückwirkungsverbot. Die Tantieme muss als
Prozentsatz des Jahresüberschusses vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart werden.
Eine Tantiemevereinbarung erst im laufenden Wirtschaftsjahr führt immer zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
KEINE BEITRAGSRüCKERSTATTUNG FüR EINMALZAHLUNGEN
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen
der vollen Sozialversicherungspflicht. Bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen,
wie z. B. Krankengeld, übergangsgeld und Arbeitslosengeld, werden Einmalzahlungen bisher
nicht berücksichtigt. Laut Bundesverfassungsgericht ist dies verfassungswidrig. Der
Gesetzgeber ist bis 30. Juni 2001 zu einer Neuregelung verpflichtet. Nach einem Gesetzentwurf
der Bundesregierung werden auch weiterhin Beifräge auf Einmalzahlungen erhoben. Lediglich
die Leistungen der Sozialversicherung aus diesen Beiträgen sollen verbessert werden.
Widersprüche bei Krankenkassen werden abgelehnt.
Hinweise zum Kalenderjahr 1999
NEUREGELUNG AB 01.APRIL 1999 GERINGFüGIG ENTLOHNTE UND KURZFRISTIG BESCHÄFTIGTE
Ab 01. April 1999 sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
1) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE NEBEN EINEM HAUPTBERUF
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur noch für AN, deren Gesamtentgelt DM 630 monatlich
nicht übersteigt. Geringfügige Nebengeschäftigungen werden mit dem Einkommen
aus dem Hauptberuf zusammengefasst. Vom Gesamtentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge
des AG und AN und Lohnsteuer zu zahlen. Aus der Sicht des AG der Aushilfskraft wird deren
Beschäftigung nicht teurer, das der AG-Anteil der Sozialversicherung in etwa der bisherigen
Lohnsteuerpauschalierung entspricht. Den AN-Anteil zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer
trägt der AN. Hat eine Aushilfe noch eine Hauptbeschäftigung müssen sie eine
weitere Lohnsteuerkarte Klasse VI anfordern.
2) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE OHNE HAUPTBERUF
Geringfügig Beschäftigte, die keine Hauptbeschäftigung ausüben, muss der AG
bei der Krankenversicherung des AN anmelden. Er muss 12% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung und 10% zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen.
Diese Beiträge treten an die Stelle der ab 01.04.1999 wegfallenden pauschalen Lohnsteuer.
Für als Aushilfskräfte beschäftigte Beamte und deren Familienangehörige
sowie privat krankenversicherte Personen fällt der Beitrag zur Krankenversicherung weg,
die Rentenversicherungpauschale bleibt bestehen. Diese Personen sind daher für den AG als
Aushilfskraft finanziell interessant.
2) GERINGFüGIG BESCHÄFTIGTE MIT WEITEREN EINKüNFTEN
Geringfügig beschäftigte AN, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur
Sozialversicherung und Krankenkasse bezahlt, sind hinsichtlich ihres Aushilfslohnes steuerfrei,
wenn sie nicht positive Einkünfte aus anderen Einkommensquellen beziehen. Zu beachten ist,
dass Einkünfte des Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Der AG hat die
Möglichkeit, zusätzlich zu den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen den
Aushilfslohn wie bisher pauschal mit 20% Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Alle Aushilfen, die Lohnsteuerfreiheit beanspruchen, müssen eine Freistellungsbescheinigung
ihres Finanzamtes vorlegen. Das Finanzamt wird auf Antrag der Aushilfskraft eine
Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn keine anderen positiven Einkünfte vorliegen.
Ohne diese Bescheinigung muss der AG den Aushilfslohn entsprechend der vorgelegten
Lohnsteuerkarte versteuern. Die Lohnsteuer ist vom AN zu tragen.
Formular Freistellungsbescheinigung für 630 DM-Jobs
zum downloaden (Word-Dokument).