Gegenstand |
Frist |
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-,
Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen |
5 Monate ( bis 31.05. des Folgejahres)
Verlängerung möglich |
Lohnsteueranmeldungen |
Spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums |
Umsatzsteuervoranmeldungen |
Bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums - Fristverlängerung auf Antrag um
1 Monat möglich, wenn keine Gefährdung des
Steueranspruchs zu befürchten ist. |
Antrag auf Lohnsteuerermässigung |
bis zum 30. November des
Kalenderjahres, für das die Lohnsteuer-Karte gilt |
Einspruch
Alle Verwaltungsakte, die in den in § 347 Abs. 1 S. 1 AO
aufgeführten Angelegenheiten der Finanzbehörden
erlassen werden sowie diejenigen Verwaltungsakte zur
Aufhebung, Änderung oder Ablehnung von Verwaltungsakten
der Finanzbehörden. |
1 Monat
1 Jahr, wenn Belehrung über Einspruch unterblieben ist.
Keine Frist bei höherer Gewalt oder wenn fälschlicherweise
belehrt wurde, es sei denn, kein Einspruch möglich. |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(unverschuldete Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist) |
1 Monat
1 Jahr (Verlängerung der 1jährigen Nachholungsfrist bei
höherer Gewalt) |